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E-6031/2020

E-6031/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 27. November 2018 (Beschwer- deführerin mit Kind) respektive am 30. November 2018 (Beschwerdefüh- rer) in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 10. De- zember 2018 wurden sie durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Am 6. Oktober 2020 wurden die Beschwerdeführenden eingehend ange- hört. Dem Anhörungsprotokoll lässt sich im Wesentlichen entnehmen, der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ in der Provinz West-Aserbeidschan. Er sei acht Jahre lang zur Schule gegangen und habe anschliessend in verschiedenen Bereichen gearbeitet, zuletzt als (…) im Geschäft (…). Die Beschwerde- führerin sei ebenfalls iranische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie und stamme auch aus D._______. Sie habe fünf Jahre lang die Schule besucht und danach ihrer Mutter im Haushalt geholfen. Nach der Heirat habe sie weiter als Hausfrau gearbeitet. Der Beschwerdeführer und die Beschwer- deführerin hätten auf Veranlassung ihrer Familien und gegen ihren eigenen Willen am (…) 2010 geheiratet. Trotzdem die Ehe nicht gut gewesen sei, hätten sich die Familien gegen eine Scheidung ausgesprochen. Am (…) sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Als sie etwas grösser gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als (…) angefangen. Dort habe sie sich in E._______, den Leiter der Schule, verliebt, der sehr nett zu ihr gewesen sei. An einem Samstag ungefähr (…) 2018 habe die Be- schwerdeführerin ihn an einem Abend zu sich nach Hause eingeladen, als ihr Mann für geschäftliche Einkäufe in F._______ gewesen sei und dort übernachtet habe. Sie hätten miteinander geschlafen. Als E._______ ge- gangen sei, habe ihr Vermieter ihn offenbar gesehen und dann ihre Familie benachrichtigt. Darauf sei sie von G._______, dem Bruder des Beschwer- deführers, abgeholt und zu dessen Eltern gebracht worden. Dort seien auch ihre Eltern und weitere Angehörige gewesen. Alle hätten sie geschla- gen und beschimpft, schliesslich habe sie das Geschehene zugegeben. Der Beschwerdeführer sei nach einem Anruf seiner Familie ebenfalls zum Haus der Eltern gefahren. Dort hätten ihn alle beschimpft und aufgefordert, die Beschwerdeführerin zu schlagen. Er habe dies machen müssen, da seine Angehörigen ihm gedroht hätten, ihn andernfalls umzubringen. Da- nach sei die Beschwerdeführerin in ein Zimmer eingesperrt worden, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten Pläne zur Vergeltung ge- genüber E._______ gemacht. Am Folgetag hätten er und weitere Angehö- rige E._______ getroffen und es sei zu einer körperlichen Auseinanderset- zung gekommen. E._______ habe ihn deswegen bei der Polizei angezeigt

E-6031/2020 Seite 3 sowie angerufen und bedroht. Ungefähr gleichzeitig hätten sein Vater und Schwiegervater die Beschwerdeführerin gezwungen, zur Polizei zu gehen und E._______ anzuzeigen. Danach sei sie wieder eingesperrt worden. Sie habe befürchtet, umgebracht zu werden. Ihr Kind sei am darauffolgen- den Freitag sehr krank geworden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihr und dem Beschwerdeführer ins Spital gegangen, wo sie ein Rezept erhalten hätten. Der Beschwerdeführer sei damit zur Apotheke gegangen, während- dessen die Beschwerdeführerin die Gelegenheit genutzt habe, mit ihrem Kind ein Taxi zu nehmen und nach F._______ zu fahren. Dort habe eine Freundin sie bei sich aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe die Be- schwerdeführerin und die Tochter in den folgenden Tagen überall gesucht. Seine Familie habe ihn beschimpft und ihm vorgeworfen, seiner Frau bei der Flucht geholfen zu haben. Nach drei oder vier Tagen habe er eine SMS von seiner Frau erhalten, dass es der Tochter gut gehe. Sie habe Kontakt zu ihren Geschwistern im Ausland aufgenommen und begonnen, ihre Aus- reise vorzubereiten. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeführerin gebeten, einige Tage zu warten, bis die Ausreise organisiert sei. Zunächst habe sie ihm nicht vertraut, später aber doch. Schliesslich hätten sie sich in F._______ getroffen und am (…) 2018 mit Hilfe von Schleppern die Grenze zur Türkei überquert. Von dort seien sie durch ihnen unbekannte Länder nach Italien und dann in die Schweiz gelangt. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte und als Beweismittel Zeichnungen seiner Tochter zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung einer psychi- atrischen und psychotherapeutischen Behandlung ein. A.c Der Bruder des Beschwerdeführers reichte in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch ein. Dieser wurde mit Verfügung vom (…) 2018 als Flücht- ling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Die Akten seines Dossiers (N […]) wurden durch die Vorinstanz konsultiert. B. Mit (deutschsprachiger) Verfügung vom 29. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 30. November 2020 liessen die Beschwerdeführenden

E-6031/2020 Seite 4 durch ihre Rechtsvertreterin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde einreichen und beantragen, die Verfügung des SEM vom 29. Ok- tober 2020 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuhe- ben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 teilte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, und forderte sie auf, dem Gericht bis zum

23. Dezember 2020 einen aktuellen Therapiebericht einzureichen. Zudem verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden einen medizinischen Bericht vom 15. Dezember 2020 den Beschwerdefüh- rer betreffend ein. F. Am 6. Januar 2021 gaben die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 31. Dezember 2020 die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese liess sich mit Eingabe vom 22. Januar 2021 vernehmen. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2021 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zu und lud diese ein, zu replizieren. Diese reichten am 10. Februar 2021 ihre Replik zu den Akten, welcher Auszüge aus dem Internet beigelegt wurden («Hengaw Organization for Human Rights»). H. Mit Eingabe vom 25. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 12. April 2022 ein und führten dazu aus, die behandelnde Ärztin betreue die Beschwerdeführerin zweimal wöchentlich psychothera- peutisch. Diese Therapie müsse auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden. Eine Beendigung und eine Rückkehr in ihr Heimatland würden negative Auswirkungen auf ihren psychischen Gesundheitszustand mit dem Risiko

E-6031/2020 Seite 5 einer Dekompensation und dem Wiederauftreten von Suizidgedanken ha- ben. Zudem wurden sechs Dokumente betreffend Integration und Integra- tionsbemühungen der Beschwerdeführenden eingereicht.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor- den.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2.1 Die angefochtene Verfügung wurde in deutscher Sprache begründet, das Verfügungsdispositiv wurde zweisprachig, in deutscher und französi- scher Sprache, verfasst. Begründet wurde dies in Ziffer I der Verfügung mit personellen Engpässen beim SEM aufgrund der vielen hängigen Asylge- suche, welche vor dem 1. März 2019 eingereicht worden seien.

E. 2.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grund- sätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amts- sprache ist. Die Beschwerdeführenden wurde dem Kanton Wallis zugewie- sen, dessen Landessprachen Deutsch und Französisch sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 [SR 131.232]). Am Wohnort der Beschwerdeführenden, in H._______ im Bezirk K._______, ist aber einzig die französische Sprache Amtssprache. Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in französischer Sprache zu eröffnen gewesen.

E. 2.3 Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Per- son oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Per- sonalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Ge- suchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die be- schwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung ver- fügt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1651/2020 vom

1. Juni 2022 E. 4.2 oder D-1361/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3, mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2004 Nr. 29).

E. 2.4 Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet,

E-6031/2020 Seite 7 um die Anwendung der erwähnten Ausnahmeklausel zu rechtfertigen. Aus- serdem werden die Beschwerdeführenden durch eine professionelle Rechtsvertreterin vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegrün- dung deutlich hervor, dass die Rechtsvertreterin den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Den Beschwerdeführenden war es somit mit ihrer Hilfe ohne weiteres möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Be- schwerde einzureichen. Anderes wird im Rechtsmittelverfahren durch die Beschwerdeführenden auch nicht behauptet. Im Ergebnis erweist sich die Abweichung vom Grundsatz von Art. 16 Abs. 2 AsylG als zulässig.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Im vorliegenden Verfahren wurden die Akten des Asylverfahrens des Bru- ders des Beschwerdeführers beigezogen (vgl. Bst. A.c supra).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-6031/2020 Seite 8 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung vor, aus den je- weiligen Schilderungen in der BzP und den Anhörungen würden sich zahl- reiche Unstimmigkeiten und Widersprüche ergeben. Die Vorbringen hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren flüchtlings- rechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 6.2 In der Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 führt das SEM aus, es habe in seinem Asylentscheid unter Verweis auf die fehlende Glaubhaf- tigkeit auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden verzichtet, habe aber der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im Iran grundsätzlich eine Schutzinfrastruktur für Opfer häuslicher Gewalt vorhanden sei, und sich eine Erörterung zu die- sem Punkt ausdrücklich vorbehalten. Sowohl Zwangsheiraten als auch häusliche Gewalt seien im Iran weit verbreitet. Für Opfer existiere jedoch eine Schutzinfrastruktur, die sowohl staatliche als auch zivilgesellschaftli- che Teile umfasse. Entsprechende Angebote gebe es im ganzen Iran, al- lerdings würden sie den tatsächlichen Bedarf nicht abdecken können. Den- noch könne vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der iranischen Behörden ausgegangen werden. In allen grösseren Städten im Iran würden Einrichtungen der Social Welfare Organization (SWO) be- stehen. Darunter seien auch die Social Emergency Center, welche als Erst- anlaufstelle auch für Opfer häuslicher Gewalt dienten und über die allge- meine Notfallnummer 123 erreicht werden könnten. Weder der Beschwer- deführer noch die Beschwerdeführerin hätten in ihren Anhörungen oder im sonstigen Asylverfahren Versuche irgendwelcher Art erwähnt, staatliche oder private Schutzinfrastrukturen in Anspruch genommen zu haben. Gleichzeitig gebe es keinen Grund zur Annahme, dass sie sich über diese Schutzinfrastruktur nicht hätten informieren oder entsprechende Einrich- tungen nicht hätten aufsuchen können, zumal sie kurz vor ihrer Ausreise auch ohne weiteres gemeinsam das Elternhaus der Beschwerdeführerin verlassen und in ein Spital hätten gehen können, als ihre Tochter krank gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten somit die Möglichkeiten der Schutzsuche offensichtlich nicht ausgeschöpft, weshalb das Vorbrin- gen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Zum in der Beschwerde geltend gemachten Vorwurf, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer einen kurdischen Dolmetscher – wie er dies verlangt habe – verweigert, sei fest- zuhalten, dass sich im Protokoll der BzP kein Hinweis darauf finde. Zudem

E-6031/2020 Seite 9 habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, Farsi genügend gut für eine Anhörung zu verstehen, sowie am Ende der BzP gesagt, er habe den (Farsi sprechenden) Dolmetscher sehr gut verstanden.

E. 6.3 In der Beschwerde befassen sich die Beschwerdeführenden mit der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Ausführungen. In der Replik vom 10. Februar 2021 wird sodann festgehalten, die beigeleg- ten Dokumente der Menschenrechtsorganisation Hengaw zeigten deutlich, dass kurdische Frauen im Iran auch heute noch Opfer von Ehrverbrechen seien. Der Zugang zu staatlichem und zivilem Schutz sei völlig unzu- reichend. Ferner habe der Beschwerdeführer auf dem Weg zum Kranken- haus einzig die Sorge gehabt, das Leben seiner Frau, seiner Tochter und sein eigenes zu retten. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht einmal daran gedacht, von irgendjemandem Schutz zu erbitten. Selbst wenn er dies ge- tan hätte, sei er davon überzeugt, dass die Behörde nicht in der Lage ge- wesen wären, die Familie zu schützen, da die Väter der beiden Familien bereits beschlossen hätten, die Frau von E._______ zu töten.

E. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Asylgründe nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann – wie in casu – die Be- schwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz ab- weisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).

E. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu- gefügt worden sind beziehungsweise zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut- zes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten

E-6031/2020 Seite 10 könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Als adäquat zu quali- fizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Ein Schutzbedürfnis besteht, wenn die vorhandene Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individu- ellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2 m.w.H.).

E. 8.1 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden geltend, sie fürchteten sich vor Übergriffen durch ihre beiden Familien. Insbesondere der Be- schwerdeführer führt anlässlich seiner Anhörung aus, er sei von seiner Fa- milie verachtet und beschimpft worden. Zudem hätten seine Brüder ihn ge- schlagen. Er habe auch seine Frau schlagen müssen, da seine Familie ihm gesagt habe, er sei kein Mensch und kein Mann.

E. 8.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden beinhalten jedoch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Verfol- gung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauung). Die Beschwerdeführerin habe ausserehelichen sexuellen Kontakt zum Leiter der Schule gehabt, an welcher sie eine Ausbildung zur (…) gemacht habe. Dies hätten ihre beiden Familien in Erfahrung gebracht, hätten sie aus die- sem Grund eingesperrt und den Beschwerdeführer de facto gezwungen, sie zu schlagen, was er auch getan habe. Das Motiv, welches den Nach- stellungen der Beschwerdeführenden durch ihre Familien zugrunde liegt, ist Rache. Die beiden Familien der Beschwerdeführenden fühlten sich of- fensichtlich in der Ehre verletzt und wollten diese unter Anwendung von körperlichem Zwang gegen die Beschwerdeführenden wiederherstellen. Da aber Rache kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG ist, weisen die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. An die- ser Einschätzung ändern auch die mit Eingabe vom 10. Februar 2021 ein- gereichten Berichte der Hengaw Organization for Human Rights nichts.

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E. 8.3 Darüber hinaus ist, nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18) nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen indivi- duellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu ge- währleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi- schen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.; Ur- teile des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 7.3.1 und E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1).

E. 8.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe durch die Familien der Beschwerdeführenden an ihnen ist festzuhalten, dass sie diese nicht bei den Behörden gemeldet haben. Den Behörden kann deshalb auch kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden. Des Weiteren geht das Ge- richt in seiner neueren Rechtsprechung generell von der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der iranischen Behörden gegenüber Frauen in Bedräng- nis und namentlich bei häuslicher Gewalt aus (vgl. Urteile des BVGer D-4476/2019 vom 7. Oktober 2021 E. 5.2, D-134/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.4, E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 6.1 und E-899/2020 vom 11. März 2020 E. 7.3). Die in der Beschwerde zitierten Medienberichte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Im Übrigen zeigt auch die Anzeige von E._______ gegen den Beschwerdeführer auf, dass Straf- anzeigen im Iran grundsätzlich entgegengenommen werden.

E. 8.5 Das SEM hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerde- eingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachver- halts nichts zu ändern vermögen.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-6031/2020 Seite 12 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 10.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur

E-6031/2020 Seite 13 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Ihren Angaben zufolge hätten sie zuletzt in D._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer im Ge- schäft (…) als (…) gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin hat eine Aus- bildung als (…) absolviert und nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer als Hausfrau gearbeitet. Es sei den Beschwerdeführenden finanziell sehr gut gegangen (vgl. Akten der Vorinstanz 28/22 F38). Beide Beschwerde- führenden verfügen nach dem Gesagten über Berufserfahrung und es

E-6031/2020 Seite 14 kann davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor auch über finan- zielle Mittel verfügen.

E. 10.3.3.1 Ferner sind auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrach- ten gesundheitlichen Probleme nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen.

E. 10.3.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).

E. 10.3.3.3 Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin im vorinstanzli- chen Verfahren vor, sie sei wegen (…) und (…) Leiden und (…)-problemen in medizinischer Behandlung. Im auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht des Spitals I._______ vom 21. Dezember 2020 wurde eine (…) diagnostiziert. Der medizinische Bericht des SEM vom 12. April 2022 hält als Diagnose folgendes fest: (…). Weitere Arztberichte liegen nicht vor; ins- besondere wurden auch seit dem 25. April 2022 – im Rahmen der Mitwir- kungspflicht der Beschwerdeführerin – keine neuen medizinischen Belege eingereicht oder eine massgebliche Veränderung ihrer gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Den Beschwerdeführer betreffend wurde auf Beschwerdeebene ein Arzt- bericht vom 15. Dezember 2020, ausgestellt von J._______, eingereicht. Dazu wurde das Formular des SEM «Rapport médical» durch den Arzt handschriftlich und kaum lesbar ausgefüllt. Unter Ziffer zwei, welche mit «Diagnostic (pour la psychiatrie, selon ICD 10)» überschrieben ist, sind zwei Einträge ersichtlich, wovon einer als «(…)» entziffert werden kann. Der zweite Eintrag ist aufgrund der Handschrift kaum lesbar, deutet aber auf (…) ([…]) hin. Die genaue Diagnose kann jedoch offengelassen wer- den, da unter Ziffer 3.2 «Traitment nécessaire et adéquat à entreprendre» angegeben wurde, «probablement jusqu’au: 2021», mithin die geschätzte

E-6031/2020 Seite 15 Behandlungsdauer längst beendet sein sollte. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Mitwirkungspflicht seit über zwei Jahren keine neuen Arzt- berichte eingereicht oder eine massgebliche Veränderung seiner gesund- heitlichen Probleme geltend gemacht, weshalb zumindest nicht von einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers auszugehen ist.

E. 10.3.3.4 Das Gericht gelangt unter Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Berichte und unter Hinweis auf die Feststellungen in der ange- fochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden, na- mentlich die Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in den Iran eine, wenn auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz, werden be- anspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ ho- hes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Be- schwerdeführenden im Iran zumindest eine elementare medizinische Be- handlung erhalten können. Ferner arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spital- abteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.), so dass die Beschwerdeführerin bei weiterhin beste- henden (…) oder (…) Leiden oder im Falle einer Verschlechterung dersel- ben auch eine medizinische Behandlung, insbesondere eine psychothera- peutische Therapie, erhalten kann. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden – beispielsweise in Bezug auf verordnete Medi- kamente oder weitere benötigte Medikamente – könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Beschwerdeführenden haben zudem die Mög- lichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung der sie betreuen- den Fachärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmo- dalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachperso- nal) sichergestellt wird. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass eine Rück- kehr in den Iran zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung ihres Gesundheitszustandes führen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4).

E-6031/2020 Seite 16

E. 10.3.4 Ferner führt das Kindeswohl betreffend die Tochter zu keiner ande- ren Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom

20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rah- men einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Ab- hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei- genschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Ent- wicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). An- gesichts des Alters des Kindes (bald […] Jahre) und der Tatsache, dass dieses gemeinsam mit seinen Eltern erst knapp viereinhalb Jahre in der Schweiz ist, ist davon auszugehen, dass dessen Hauptbezugspersonen nach wie vor die Mutter und der Vater sind. Eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung in den Iran zu einer Entwurzelung der Toch- ter führen oder ihre Entwicklung gefährden würde. Auch wenn ein Umzug mit Herausforderungen verbunden ist, können die Eltern mit ihrer Tochter in ihren angestammten Kulturraum zurückkehren, wo sie keine unüber- windbaren sprachlichen oder gesellschaftlichen Barrieren vorfinden wer- den. Von einer derart fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr der Familie in die Heimat mit dem Kindes- wohl nicht vereinbar wäre, kann nach dem rund viereinhalbjährigen Aufent- halt hier noch nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer E- 6087/2020 vom 6. Juli 2022 E. 7.5.4;E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10.3.5 Eine allfällige Suizidalität (vgl. Bst. H supra) steht einem Wegwei- sungsvollzug praxisgemäss auch nicht entgegen. Diesem Umstand wäre jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch die damit be- auftragten kantonalen Behörden gebührend zu berücksichtigen, indem ge- eignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sicherge- stellt wird.

E. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-6031/2020 Seite 17

E. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente – insbesondere für die Tochter – zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die mit Eingabe vom

25. April 2022 eingereichten Dokumente, welche den Nachweis einer In- tegration respektive von Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers belegen sollen, mangels Rechtserheblichkeit im vorliegenden Verfahren nicht gewürdigt werden.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6031/2020 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6031/2020 ? Urteil vom 11. April 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 27. November 2018 (Beschwerdeführerin mit Kind) respektive am 30. November 2018 (Beschwerdeführer) in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 10. Dezember 2018 wurden sie durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Am 6. Oktober 2020 wurden die Beschwerdeführenden eingehend angehört. Dem Anhörungsprotokoll lässt sich im Wesentlichen entnehmen, der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ in der Provinz West-Aserbeidschan. Er sei acht Jahre lang zur Schule gegangen und habe anschliessend in verschiedenen Bereichen gearbeitet, zuletzt als (...) im Geschäft (...). Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls iranische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie und stamme auch aus D._______. Sie habe fünf Jahre lang die Schule besucht und danach ihrer Mutter im Haushalt geholfen. Nach der Heirat habe sie weiter als Hausfrau gearbeitet. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten auf Veranlassung ihrer Familien und gegen ihren eigenen Willen am (...) 2010 geheiratet. Trotzdem die Ehe nicht gut gewesen sei, hätten sich die Familien gegen eine Scheidung ausgesprochen. Am (...) sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Als sie etwas grösser gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als (...) angefangen. Dort habe sie sich in E._______, den Leiter der Schule, verliebt, der sehr nett zu ihr gewesen sei. An einem Samstag ungefähr (...) 2018 habe die Beschwerdeführerin ihn an einem Abend zu sich nach Hause eingeladen, als ihr Mann für geschäftliche Einkäufe in F._______ gewesen sei und dort übernachtet habe. Sie hätten miteinander geschlafen. Als E._______ gegangen sei, habe ihr Vermieter ihn offenbar gesehen und dann ihre Familie benachrichtigt. Darauf sei sie von G._______, dem Bruder des Beschwerdeführers, abgeholt und zu dessen Eltern gebracht worden. Dort seien auch ihre Eltern und weitere Angehörige gewesen. Alle hätten sie geschlagen und beschimpft, schliesslich habe sie das Geschehene zugegeben. Der Beschwerdeführer sei nach einem Anruf seiner Familie ebenfalls zum Haus der Eltern gefahren. Dort hätten ihn alle beschimpft und aufgefordert, die Beschwerdeführerin zu schlagen. Er habe dies machen müssen, da seine Angehörigen ihm gedroht hätten, ihn andernfalls umzubringen. Danach sei die Beschwerdeführerin in ein Zimmer eingesperrt worden, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten Pläne zur Vergeltung gegenüber E._______ gemacht. Am Folgetag hätten er und weitere Angehörige E._______ getroffen und es sei zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. E._______ habe ihn deswegen bei der Polizei angezeigt sowie angerufen und bedroht. Ungefähr gleichzeitig hätten sein Vater und Schwiegervater die Beschwerdeführerin gezwungen, zur Polizei zu gehen und E._______ anzuzeigen. Danach sei sie wieder eingesperrt worden. Sie habe befürchtet, umgebracht zu werden. Ihr Kind sei am darauffolgenden Freitag sehr krank geworden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihr und dem Beschwerdeführer ins Spital gegangen, wo sie ein Rezept erhalten hätten. Der Beschwerdeführer sei damit zur Apotheke gegangen, währenddessen die Beschwerdeführerin die Gelegenheit genutzt habe, mit ihrem Kind ein Taxi zu nehmen und nach F._______ zu fahren. Dort habe eine Freundin sie bei sich aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeführerin und die Tochter in den folgenden Tagen überall gesucht. Seine Familie habe ihn beschimpft und ihm vorgeworfen, seiner Frau bei der Flucht geholfen zu haben. Nach drei oder vier Tagen habe er eine SMS von seiner Frau erhalten, dass es der Tochter gut gehe. Sie habe Kontakt zu ihren Geschwistern im Ausland aufgenommen und begonnen, ihre Ausreise vorzubereiten. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeführerin gebeten, einige Tage zu warten, bis die Ausreise organisiert sei. Zunächst habe sie ihm nicht vertraut, später aber doch. Schliesslich hätten sie sich in F._______ getroffen und am (...) 2018 mit Hilfe von Schleppern die Grenze zur Türkei überquert. Von dort seien sie durch ihnen unbekannte Länder nach Italien und dann in die Schweiz gelangt. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte und als Beweismittel Zeichnungen seiner Tochter zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung ein. A.c Der Bruder des Beschwerdeführers reichte in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch ein. Dieser wurde mit Verfügung vom (...) 2018 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Die Akten seines Dossiers (N [...]) wurden durch die Vorinstanz konsultiert. B. Mit (deutschsprachiger) Verfügung vom 29. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 30. November 2020 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, und forderte sie auf, dem Gericht bis zum 23. Dezember 2020 einen aktuellen Therapiebericht einzureichen. Zudem verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden einen medizinischen Bericht vom 15. Dezember 2020 den Beschwerdeführer betreffend ein. F. Am 6. Januar 2021 gaben die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 31. Dezember 2020 die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese liess sich mit Eingabe vom 22. Januar 2021 vernehmen. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2021 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zu und lud diese ein, zu replizieren. Diese reichten am 10. Februar 2021 ihre Replik zu den Akten, welcher Auszüge aus dem Internet beigelegt wurden («Hengaw Organization for Human Rights»). H. Mit Eingabe vom 25. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 12. April 2022 ein und führten dazu aus, die behandelnde Ärztin betreue die Beschwerdeführerin zweimal wöchentlich psychotherapeutisch. Diese Therapie müsse auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden. Eine Beendigung und eine Rückkehr in ihr Heimatland würden negative Auswirkungen auf ihren psychischen Gesundheitszustand mit dem Risiko einer Dekompensation und dem Wiederauftreten von Suizidgedanken haben. Zudem wurden sechs Dokumente betreffend Integration und Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung wurde in deutscher Sprache begründet, das Verfügungsdispositiv wurde zweisprachig, in deutscher und französischer Sprache, verfasst. Begründet wurde dies in Ziffer I der Verfügung mit personellen Engpässen beim SEM aufgrund der vielen hängigen Asylgesuche, welche vor dem 1. März 2019 eingereicht worden seien. 2.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Die Beschwerdeführenden wurde dem Kanton Wallis zugewiesen, dessen Landessprachen Deutsch und Französisch sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 [SR 131.232]). Am Wohnort der Beschwerdeführenden, in H._______ im Bezirk K._______, ist aber einzig die französische Sprache Amtssprache. Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in französischer Sprache zu eröffnen gewesen. 2.3 Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1651/2020 vom 1. Juni 2022 E. 4.2 oder D-1361/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3, mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29). 2.4 Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet, um die Anwendung der erwähnten Ausnahmeklausel zu rechtfertigen. Ausserdem werden die Beschwerdeführenden durch eine professionelle Rechtsvertreterin vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegründung deutlich hervor, dass die Rechtsvertreterin den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Den Beschwerdeführenden war es somit mit ihrer Hilfe ohne weiteres möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Anderes wird im Rechtsmittelverfahren durch die Beschwerdeführenden auch nicht behauptet. Im Ergebnis erweist sich die Abweichung vom Grundsatz von Art. 16 Abs. 2 AsylG als zulässig.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Im vorliegenden Verfahren wurden die Akten des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers beigezogen (vgl. Bst. A.c supra). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung vor, aus den jeweiligen Schilderungen in der BzP und den Anhörungen würden sich zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche ergeben. Die Vorbringen hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. 6.2 In der Vernehmlassung vom 22. Januar 2021 führt das SEM aus, es habe in seinem Asylentscheid unter Verweis auf die fehlende Glaubhaftigkeit auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden verzichtet, habe aber der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im Iran grundsätzlich eine Schutzinfrastruktur für Opfer häuslicher Gewalt vorhanden sei, und sich eine Erörterung zu diesem Punkt ausdrücklich vorbehalten. Sowohl Zwangsheiraten als auch häusliche Gewalt seien im Iran weit verbreitet. Für Opfer existiere jedoch eine Schutzinfrastruktur, die sowohl staatliche als auch zivilgesellschaftliche Teile umfasse. Entsprechende Angebote gebe es im ganzen Iran, allerdings würden sie den tatsächlichen Bedarf nicht abdecken können. Dennoch könne vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der iranischen Behörden ausgegangen werden. In allen grösseren Städten im Iran würden Einrichtungen der Social Welfare Organization (SWO) bestehen. Darunter seien auch die Social Emergency Center, welche als Erst-anlaufstelle auch für Opfer häuslicher Gewalt dienten und über die allgemeine Notfallnummer 123 erreicht werden könnten. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin hätten in ihren Anhörungen oder im sonstigen Asylverfahren Versuche irgendwelcher Art erwähnt, staatliche oder private Schutzinfrastrukturen in Anspruch genommen zu haben. Gleichzeitig gebe es keinen Grund zur Annahme, dass sie sich über diese Schutzinfrastruktur nicht hätten informieren oder entsprechende Einrichtungen nicht hätten aufsuchen können, zumal sie kurz vor ihrer Ausreise auch ohne weiteres gemeinsam das Elternhaus der Beschwerdeführerin verlassen und in ein Spital hätten gehen können, als ihre Tochter krank gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten somit die Möglichkeiten der Schutzsuche offensichtlich nicht ausgeschöpft, weshalb das Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Zum in der Beschwerde geltend gemachten Vorwurf, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer einen kurdischen Dolmetscher - wie er dies verlangt habe - verweigert, sei festzuhalten, dass sich im Protokoll der BzP kein Hinweis darauf finde. Zudem habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, Farsi genügend gut für eine Anhörung zu verstehen, sowie am Ende der BzP gesagt, er habe den (Farsi sprechenden) Dolmetscher sehr gut verstanden. 6.3 In der Beschwerde befassen sich die Beschwerdeführenden mit der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Ausführungen. In der Replik vom 10. Februar 2021 wird sodann festgehalten, die beigelegten Dokumente der Menschenrechtsorganisation Hengaw zeigten deutlich, dass kurdische Frauen im Iran auch heute noch Opfer von Ehrverbrechen seien. Der Zugang zu staatlichem und zivilem Schutz sei völlig unzureichend. Ferner habe der Beschwerdeführer auf dem Weg zum Krankenhaus einzig die Sorge gehabt, das Leben seiner Frau, seiner Tochter und sein eigenes zu retten. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht einmal daran gedacht, von irgendjemandem Schutz zu erbitten. Selbst wenn er dies getan hätte, sei er davon überzeugt, dass die Behörde nicht in der Lage gewesen wären, die Familie zu schützen, da die Väter der beiden Familien bereits beschlossen hätten, die Frau von E._______ zu töten. 7. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Asylgründe nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann - wie in casu - die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Als adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Ein Schutzbedürfnis besteht, wenn die vorhandene Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2 m.w.H.). 8. 8.1 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden geltend, sie fürchteten sich vor Übergriffen durch ihre beiden Familien. Insbesondere der Beschwerdeführer führt anlässlich seiner Anhörung aus, er sei von seiner Familie verachtet und beschimpft worden. Zudem hätten seine Brüder ihn geschlagen. Er habe auch seine Frau schlagen müssen, da seine Familie ihm gesagt habe, er sei kein Mensch und kein Mann. 8.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden beinhalten jedoch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauung). Die Beschwerdeführerin habe ausserehelichen sexuellen Kontakt zum Leiter der Schule gehabt, an welcher sie eine Ausbildung zur (...) gemacht habe. Dies hätten ihre beiden Familien in Erfahrung gebracht, hätten sie aus diesem Grund eingesperrt und den Beschwerdeführer de facto gezwungen, sie zu schlagen, was er auch getan habe. Das Motiv, welches den Nachstellungen der Beschwerdeführenden durch ihre Familien zugrunde liegt, ist Rache. Die beiden Familien der Beschwerdeführenden fühlten sich offensichtlich in der Ehre verletzt und wollten diese unter Anwendung von körperlichem Zwang gegen die Beschwerdeführenden wiederherstellen. Da aber Rache kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG ist, weisen die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. An dieser Einschätzung ändern auch die mit Eingabe vom 10. Februar 2021 eingereichten Berichte der Hengaw Organization for Human Rights nichts. 8.3 Darüber hinaus ist, nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18) nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.; Urteile des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 7.3.1 und E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). 8.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe durch die Familien der Beschwerdeführenden an ihnen ist festzuhalten, dass sie diese nicht bei den Behörden gemeldet haben. Den Behörden kann deshalb auch kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden. Des Weiteren geht das Gericht in seiner neueren Rechtsprechung generell von der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der iranischen Behörden gegenüber Frauen in Bedrängnis und namentlich bei häuslicher Gewalt aus (vgl. Urteile des BVGer D-4476/2019 vom 7. Oktober 2021 E. 5.2, D-134/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.4, E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 6.1 und E-899/2020 vom 11. März 2020 E. 7.3). Die in der Beschwerde zitierten Medienberichte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Im Übrigen zeigt auch die Anzeige von E._______ gegen den Beschwerdeführer auf, dass Strafanzeigen im Iran grundsätzlich entgegengenommen werden. 8.5 Das SEM hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 10.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Ihren Angaben zufolge hätten sie zuletzt in D._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer im Geschäft (...) als (...) gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung als (...) absolviert und nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer als Hausfrau gearbeitet. Es sei den Beschwerdeführenden finanziell sehr gut gegangen (vgl. Akten der Vorinstanz 28/22 F38). Beide Beschwerdeführenden verfügen nach dem Gesagten über Berufserfahrung und es kann davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor auch über finanzielle Mittel verfügen. 10.3.3 10.3.3.1 Ferner sind auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. 10.3.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). 10.3.3.3 Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vor, sie sei wegen (...) und (...) Leiden und (...)-problemen in medizinischer Behandlung. Im auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht des Spitals I._______ vom 21. Dezember 2020 wurde eine (...) diagnostiziert. Der medizinische Bericht des SEM vom 12. April 2022 hält als Diagnose folgendes fest: (...). Weitere Arztberichte liegen nicht vor; insbesondere wurden auch seit dem 25. April 2022 - im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin - keine neuen medizinischen Belege eingereicht oder eine massgebliche Veränderung ihrer gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Den Beschwerdeführer betreffend wurde auf Beschwerdeebene ein Arztbericht vom 15. Dezember 2020, ausgestellt von J._______, eingereicht. Dazu wurde das Formular des SEM «Rapport médical» durch den Arzt handschriftlich und kaum lesbar ausgefüllt. Unter Ziffer zwei, welche mit «Diagnostic (pour la psychiatrie, selon ICD 10)» überschrieben ist, sind zwei Einträge ersichtlich, wovon einer als «(...)» entziffert werden kann. Der zweite Eintrag ist aufgrund der Handschrift kaum lesbar, deutet aber auf (...) ([...]) hin. Die genaue Diagnose kann jedoch offengelassen werden, da unter Ziffer 3.2 «Traitment nécessaire et adéquat à entreprendre» angegeben wurde, «probablement jusqu'au: 2021», mithin die geschätzte Behandlungsdauer längst beendet sein sollte. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Mitwirkungspflicht seit über zwei Jahren keine neuen Arztberichte eingereicht oder eine massgebliche Veränderung seiner gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, weshalb zumindest nicht von einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers auszugehen ist. 10.3.3.4 Das Gericht gelangt unter Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Berichte und unter Hinweis auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden, namentlich die Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in den Iran eine, wenn auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz, werden beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Iran zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhalten können. Ferner arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.), so dass die Beschwerdeführerin bei weiterhin bestehenden (...) oder (...) Leiden oder im Falle einer Verschlechterung derselben auch eine medizinische Behandlung, insbesondere eine psychotherapeutische Therapie, erhalten kann. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden - beispielsweise in Bezug auf verordnete Medikamente oder weitere benötigte Medikamente - könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Beschwerdeführenden haben zudem die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung der sie betreuenden Fachärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in den Iran zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4). 10.3.4 Ferner führt das Kindeswohl betreffend die Tochter zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts des Alters des Kindes (bald [...] Jahre) und der Tatsache, dass dieses gemeinsam mit seinen Eltern erst knapp viereinhalb Jahre in der Schweiz ist, ist davon auszugehen, dass dessen Hauptbezugspersonen nach wie vor die Mutter und der Vater sind. Eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung in den Iran zu einer Entwurzelung der Tochter führen oder ihre Entwicklung gefährden würde. Auch wenn ein Umzug mit Herausforderungen verbunden ist, können die Eltern mit ihrer Tochter in ihren angestammten Kulturraum zurückkehren, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen oder gesellschaftlichen Barrieren vorfinden werden. Von einer derart fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr der Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, kann nach dem rund viereinhalbjährigen Aufenthalt hier noch nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer E-6087/2020 vom 6. Juli 2022 E. 7.5.4;E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10.3.5 Eine allfällige Suizidalität (vgl. Bst. H supra) steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss auch nicht entgegen. Diesem Umstand wäre jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch die damit beauftragten kantonalen Behörden gebührend zu berücksichtigen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - insbesondere für die Tochter - zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die mit Eingabe vom 25. April 2022 eingereichten Dokumente, welche den Nachweis einer Integration respektive von Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers belegen sollen, mangels Rechtserheblichkeit im vorliegenden Verfahren nicht gewürdigt werden.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: