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E-7215/2018

E-7215/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-12 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder reisten am 5. August 2016 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 17. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 22. Juni 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei irakische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, H._______, wo sie bis zur Ausreise am 17. Oktober 2015 gelebt habe. Sie habe zehn Jahre lang die Schule besucht. Danach sei sie Hausfrau und Mutter gewesen. Ihr Vater sei verstorben. Ihre Mutter, sechs Schwestern und ein Bruder würden in G._______ leben. Ihr Sohn C._______ habe in der I._______ zweimal wegen seines (...) operiert werden müssen. Für eine weitere Operation hätten sie kein Geld mehr gehabt. Ihr Ehemann habe einen sehr guten Freund gehabt, der (...) sei. Dieser habe den Ehemann zur (...) geschickt, um Geld für die Operationskosten zu sammeln. Die Nachbarn und Angehörigen hätten ihnen vorgeworfen, (...) zu sein. Sie seien beschimpft worden. A.c Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, H._______. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt. Sein Vater sei verschollen. Seine Mutter, fünf Brüder und fünf Schwestern lebten in G._______. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Beruflich sei er als (...) tätig gewesen. Wegen der Behandlung des Sohnes C._______ seien sie ausgereist. Im Jahr 2013 habe er das vom Vater geerbte (...) verkauft, um damit die Behandlung von C._______ in der I._______ bezahlen zu können. Sein (...) habe er nicht verkauft, da es die Lebensgrundlage gewesen sei. Weder von der kurdischen Regierung noch der Verwandtschaft habe er finanzielle Unterstützung für die Behandlung von C._______ erhalten. Er habe einen Freund gehabt, der (...) sei. Dieser habe ihm vorgeschlagen, bei der (...) um finanzielle Unterstützung zu beten. Einige Leute der (...) hätten sie zu Hause besucht. Die Nachbarn hätten sie deshalb als (...) beschimpft. Sie hätten Steine auf das Haus geworfen. B. Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Asylgründe beurteilte die Vorinstanz als unglaubhaft. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerde legten sie einen ärztlichen Bericht des J._______, vom 6. Dezember 2018 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 12. Dezember 2018 bei. D. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 27. Dezember 2018 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht stellte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 14. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zu. F.b Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage der Schnellrecherche des Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks (SFH) vom 22. Oktober 2015 zur Autonomen Region Kurdistans (ARK), Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, eine Replik ein. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend C._______ einzureichen. G.b Am 13. Mai 2019 ging beim Gericht ein ärztliches Zeugnis des J._______, vom 10. Mai 2019 ein. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 30. September 2019 einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend den Sohn C._______ einzureichen, der detailliert Auskunft gebe über den Verlauf der Krankheit seit dem ärztlichen Zeugnis vom 10. Mai 2019, eine allfällig erfolgte Operation, die gegenwärtige medikamentöse und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere. H.b Mit Eingabe vom 18. September 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht folgende Unterlagen des J._______, zukommen: Anamnese-/Statusblatt vom 19. August 2019, Operationsbericht vom 20. August 2019, Austrittsbericht vom 21. August 2019 und Bericht Sprechstunde (...) vom 22. August 2019.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2018, die Beschwerdeführenden stammten aus der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz H._______. Die Auswirkungen der Flüchtlingswelle auf die Sicherheits- und Versorgungslage in der ARK als Folge der Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) seien nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung für die einheimische kurdische Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Unruhen und Turbulenzen im Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Lage in angrenzenden Distrikten habe sich dahingehend verändert, dass der Krieg gegen den IS beendet und das Kalifat Vergangenheit sei. Seitens der kurdischen Regierung bestehe dennoch eine hohe Wachsamkeit. Moscheen, religiöse Einrichtungen und vom Kampf in Syrien zurückgekehrte Personen würden überwacht und Flüchtlingslager streng kontrolliert. In der ARK herrsche insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug sei aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK grundsätzlich zumutbar. Zudem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden seien in G._______ geboren und hätten bis zur Ausreise im Oktober 2015 dort gelebt. Insbesondere der Beschwerdeführer verfüge über ein grosses tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in G._______ (Mutter, fünf Brüder, fünf Schwestern und deren Familien), welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. Aufgrund der Grösse der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Herkunftsort sei davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführenden Wohnraum zur Verfügung stellen könnten, bis sie eine eigene Wohnung finden würden. Die finanzielle Situation habe er als gut bezeichnet. Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung als (...) und der Unterstützung des sozialen Umfeldes könne davon ausgegangen werden, dass er wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Familiensituation müssten aufgrund deren enger Verknüpfung mit den Asylgründen in Zweifel gezogen werden. Das feindliche Verhältnis zu den Familienangehörigen aufgrund der Besuche der (...) sei als unglaubhaft einzustufen. Angesichts der substanzlosen und unplausiblen Erläuterungen seien die Probleme mit der Familie zu bezweifeln. Es sei davon auszugehen, bei den Problemen mit der Familie handle es sich um ein Konstrukt. Zwar sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt seien. Die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der gesuchstellenden Person, welche auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Angesicht des Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach G._______ keine negativen Konsequenzen ihrer Familie zu befürchten habe. Betreffend den Gesundheitszustand von C._______ sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Weder die von der Geburt herrührende (...) noch die (...) erfüllten die Kriterien einer medizinischen Notlage. Insbesondere liessen sich den Arztberichten keine Hinweise für eine wesentliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr in den Irak entnehmen. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, für die vorgesehenen physiotherapeutischen Massnahmen sowie das (...) eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Zumutbarkeit des Vollzugs sei mit Blick auf die vier Kinder zu bejahen. Der Aufenthalt und die damit verbundene Integration der vier Kinder in der Schweiz begründeten kein Verstoss gegen das Kindeswohl. Die Kinder seien zwischen (...) und (...) Jahren alt und somit in erster Linie an ihren Eltern orientiert.

E. 6.3 In der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2018 halten die Beschwerdeführenden fest, C._______ besuche jeweils jeden Montag und Donnerstag ergotherapeutische Sitzungen. Die bevorstehende Ausschaffung wäre für dessen Behandlung verheerend. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Irak eine (...), wie sie C._______ benötige, durchgeführt respektive eine adäquate Nachsorge einer solchen Operation gewährleistet werden könne. Die Ausschaffung würde die Funktion der (...) von C._______ lebenslang kompromittieren. Er habe in seinem Alter ein hohes Potential für ein Gelingen des (...). Ohne diesen würde er keine (...) oder (...) erlangen können und somit sicherlich auch gesellschaftlich sowie sozial grosse Nachteile erfahren. Aus Sicht der Ärzte sei der Abschluss einer Rekonstruktion der Funktion des (...) in der Schweiz unabdingbar. C._______ sei in der Schweiz auf eine Operation und adäquate Nachsorge angewiesen. Würde dies nicht durchgeführt, hätte dies Einfluss auf sein ganzes Leben. Der hohe medizinische Standard der Schweiz verhelfe ihm dazu, gesellschaftlichen und sozialen Nachteilen auszuweichen und ein menschenwürdiges Leben zu führen.

E. 6.4 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, es sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehe. An dieser Einschätzung vermöge auch der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 6. Dezember 2018 nichts zu ändern. Die Beschwerden von C._______ seien weiterhin nicht als derart gravierend einzustufen, als dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung auszugehen sei.

E. 6.5 In der Stellungnahme vom 16. Januar 2019 wenden die Beschwerdeführenden ein, dem Arztbericht vom 6. Dezember 2018 sei zu entnehmen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, die von C._______ benötigte (...) sei im Irak durchführbar. Neben der körperlichen Beeinträchtigung sei auch mit gesellschaftlichen und sozialen Nachteilen zu rechnen. Bei einer Rückkehr in den Irak sei die Menschenwürde von C._______ in Gefahr. Menschen mit Behinderung seien im Irak viel schlechter gestellt als in der Schweiz. Sie würden diskriminiert, stigmatisiert und von der Gesellschaft ausgeschlossen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (a.a.O. E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft (a.a.O. E. 7.4). Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der ARK-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet, namentlich der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene, sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ein besonderes Gewicht beizumessen (a.a.O. E. 7.4.5). Diese Praxis erscheint heute im Ergebnis nach wie vor als aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen weiterhin darauf ab (vgl. Urteile BVGer D-5970/2019 vom 18. November 2019 E. 8.2.1; E-4590/2019 vom 17. September 2019 E. 5.3.1; D-5231/2017 vom 5. September 2019 E. 7.4.1 f. und E-5076/2017 vom 22. August 2019 E. 9.3).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich zur Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand des Sohnes C._______.

E. 7.2.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).

E. 7.2.2 Aus den sich in den Akten befindlichen Arztberichten geht hervor, dass bei C._______ eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert wurden. Zur Behandlung der (...) empfahl das J._______, eine (...). Diese Operation erfolgte gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen am 19. August 2019. Am 21. August 2019 wurde C._______ aus dem J._______ entlassen und ins K._______ überwiesen. Zum weiteren Prozedere wird im Austrittsbericht des J._______ vom 21. August 2019 unter anderem festgehalten, dass ab dem 24. August 2019 mit schonender Mobilisation sowie sechs Wochen nach der Operation mit intensiver Physiotherapie begonnen werden könne und nach drei sowie sechs Monaten Verlaufskontrollen durchgeführt werden sollten. Zum Urteilszeitpunkt, mithin rund dreieinhalb Monate nach der erfolgten Operation, ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der intensiven Physiotherapie begonnen hat und die erste Verlaufskontrolle in Kürze anstehen dürfte oder bereits stattgefunden hat.

E. 7.2.3 Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Irak weiter einer physiotherapeutischen Behandlung bedürfen, ist im Folgenden auf das Vorhandensein entsprechender Angebote in der ARK einzugehen. Die Beschwerdeführenden stammen aus G._______, Provinz H._______, ARK (vgl. SEM-Akte A11/12 Ziff. 2.01 und A10/12 Ziff. 2.01). Das Gesundheitssystem im Irak besteht aus einem privaten sowie einem öffentlichen Sektor, wobei es keine staatliche Krankenversicherung gibt. Öffentliche Krankenhäuser und Kliniken verlangen geringe Gebühren für ärztliche Überprüfungen und bieten Medikamente zu einem geringeren Preis an als im privaten Sektor. Allerdings sind im öffentlichen Sektor nicht alle Dienste verfügbar. Für den Zugang zu den entsprechenden Leistungen im öffentlichen Sektor wird einzig ein gültiger Ausweis benötigt. Alle irakischen Staatsangehörigen haben Zugang zu öffentlichen Spitälern (vgl. International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Irak 2018, 2018, S. 4, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Iraq_DE.pdf, abgerufen am 26.11.2019). Die ARK verfügt über mehr Gesundheitseinrichtungen als der restliche Irak. Es gibt 59 öffentliche Spitäler und hunderte von privaten Gesundheitszentren. Zudem verfügen alle Provinzen der ARK über mindestens ein Kinderkrankenhaus. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der grossen Anzahl intern vertriebener Personen der Druck auf das Gesundheitssystem gewachsen ist und es zu Wartelisten kommen kann (European Asylum Support Office (EASO), EASO COI Report: Iraq - Key socio-economic indicators, 02.2019, Ziff. 7.4, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Iraq_key_socio-economic_indicators.pdf, abgerufen am 27.11.2019). Der Internetseite des Directorate General of Health lässt sich entnehmen, dass verschiedene Spitäler in der Provinz H._______ über eine Abteilung für Physiotherapie verfügen (vgl. [...]) alle abgerufen am 27.11.2019. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass C._______ in der Provinz H._______ im Zeitpunkt der Rückkehr Zugang zu allenfalls benötigter physiotherapeutischer Behandlung erhalten wird, selbst wenn er unter Umständen mit einer gewissen Wartezeit rechnen muss. Auch ist davon auszugehen, dass er mit Unterstützung seiner Eltern und nach Instruktion seines Therapeuten oder seiner Therapeutin in der Schweiz gewisse Übungen eigenständig ausführen kann. Auch in finanzieller Hinsicht scheint der Zugang gewährleistet. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, seine Familie lebe in einer finanziell normalen Situation (vgl. SEM-Akte A35/16 F11). Er habe als (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akte A11/12 Ziff. 1.17.05) und sein (...) nicht verkauft (vgl. a.a.O. Ziff. 7.01). Insgesamt ist festzustellen, dass eine medizinische Notlage im Sinne der vorstehend aufgeführten Rechtsprechung (vgl. E. 7.2.1) zu verneinen ist und der Gesundheitszustand von C._______ dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Die Vorinstanz ist indes gehalten, bei der Rückkehr seine gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen. Insbesondere erscheint es sinnvoll, mit dem Vollzug der Wegweisung bis zur durchgeführten Verlaufskontrolle sechs Monate nach der erfolgten Operation zuzuwarten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit haben, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen für C._______ zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.3 Weitere Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, liegen nicht vor. Auch das Wohl der insgesamt vier Kinder steht dem Vollzug nicht entgegen. Die Beschwerdeführenden halten sich seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz auf. Die Kinder sind im Urteilszeitpunkt (...), (...), (...) sowie (...) Jahre alt. Angesichts ihres Alters stellen die Eltern und Geschwister die Hauptbezugspersonen dar. Zudem ist aufgrund des Besuches der Schule beziehungsweise des Kindergartens keine derartige Verwurzelung in der Schweiz ersichtlich, wodurch bei einem Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl gefährdet wäre. Beim (...) Sohn ist eine eigene Sozialisation ohnehin auszuschliessen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 9.3). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 6.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 In derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) sowie basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2019) ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 475.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 475.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7215/2018 Urteil vom 12. Dezember 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführende und ihre Kinder, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder reisten am 5. August 2016 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 17. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 22. Juni 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei irakische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, H._______, wo sie bis zur Ausreise am 17. Oktober 2015 gelebt habe. Sie habe zehn Jahre lang die Schule besucht. Danach sei sie Hausfrau und Mutter gewesen. Ihr Vater sei verstorben. Ihre Mutter, sechs Schwestern und ein Bruder würden in G._______ leben. Ihr Sohn C._______ habe in der I._______ zweimal wegen seines (...) operiert werden müssen. Für eine weitere Operation hätten sie kein Geld mehr gehabt. Ihr Ehemann habe einen sehr guten Freund gehabt, der (...) sei. Dieser habe den Ehemann zur (...) geschickt, um Geld für die Operationskosten zu sammeln. Die Nachbarn und Angehörigen hätten ihnen vorgeworfen, (...) zu sein. Sie seien beschimpft worden. A.c Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, H._______. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt. Sein Vater sei verschollen. Seine Mutter, fünf Brüder und fünf Schwestern lebten in G._______. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Beruflich sei er als (...) tätig gewesen. Wegen der Behandlung des Sohnes C._______ seien sie ausgereist. Im Jahr 2013 habe er das vom Vater geerbte (...) verkauft, um damit die Behandlung von C._______ in der I._______ bezahlen zu können. Sein (...) habe er nicht verkauft, da es die Lebensgrundlage gewesen sei. Weder von der kurdischen Regierung noch der Verwandtschaft habe er finanzielle Unterstützung für die Behandlung von C._______ erhalten. Er habe einen Freund gehabt, der (...) sei. Dieser habe ihm vorgeschlagen, bei der (...) um finanzielle Unterstützung zu beten. Einige Leute der (...) hätten sie zu Hause besucht. Die Nachbarn hätten sie deshalb als (...) beschimpft. Sie hätten Steine auf das Haus geworfen. B. Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Asylgründe beurteilte die Vorinstanz als unglaubhaft. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerde legten sie einen ärztlichen Bericht des J._______, vom 6. Dezember 2018 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 12. Dezember 2018 bei. D. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 27. Dezember 2018 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht stellte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 14. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zu. F.b Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage der Schnellrecherche des Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks (SFH) vom 22. Oktober 2015 zur Autonomen Region Kurdistans (ARK), Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, eine Replik ein. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend C._______ einzureichen. G.b Am 13. Mai 2019 ging beim Gericht ein ärztliches Zeugnis des J._______, vom 10. Mai 2019 ein. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 30. September 2019 einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend den Sohn C._______ einzureichen, der detailliert Auskunft gebe über den Verlauf der Krankheit seit dem ärztlichen Zeugnis vom 10. Mai 2019, eine allfällig erfolgte Operation, die gegenwärtige medikamentöse und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere. H.b Mit Eingabe vom 18. September 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht folgende Unterlagen des J._______, zukommen: Anamnese-/Statusblatt vom 19. August 2019, Operationsbericht vom 20. August 2019, Austrittsbericht vom 21. August 2019 und Bericht Sprechstunde (...) vom 22. August 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2018, die Beschwerdeführenden stammten aus der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz H._______. Die Auswirkungen der Flüchtlingswelle auf die Sicherheits- und Versorgungslage in der ARK als Folge der Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) seien nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung für die einheimische kurdische Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Unruhen und Turbulenzen im Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Lage in angrenzenden Distrikten habe sich dahingehend verändert, dass der Krieg gegen den IS beendet und das Kalifat Vergangenheit sei. Seitens der kurdischen Regierung bestehe dennoch eine hohe Wachsamkeit. Moscheen, religiöse Einrichtungen und vom Kampf in Syrien zurückgekehrte Personen würden überwacht und Flüchtlingslager streng kontrolliert. In der ARK herrsche insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug sei aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK grundsätzlich zumutbar. Zudem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden seien in G._______ geboren und hätten bis zur Ausreise im Oktober 2015 dort gelebt. Insbesondere der Beschwerdeführer verfüge über ein grosses tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in G._______ (Mutter, fünf Brüder, fünf Schwestern und deren Familien), welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. Aufgrund der Grösse der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Herkunftsort sei davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführenden Wohnraum zur Verfügung stellen könnten, bis sie eine eigene Wohnung finden würden. Die finanzielle Situation habe er als gut bezeichnet. Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung als (...) und der Unterstützung des sozialen Umfeldes könne davon ausgegangen werden, dass er wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Familiensituation müssten aufgrund deren enger Verknüpfung mit den Asylgründen in Zweifel gezogen werden. Das feindliche Verhältnis zu den Familienangehörigen aufgrund der Besuche der (...) sei als unglaubhaft einzustufen. Angesichts der substanzlosen und unplausiblen Erläuterungen seien die Probleme mit der Familie zu bezweifeln. Es sei davon auszugehen, bei den Problemen mit der Familie handle es sich um ein Konstrukt. Zwar sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt seien. Die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der gesuchstellenden Person, welche auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Angesicht des Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach G._______ keine negativen Konsequenzen ihrer Familie zu befürchten habe. Betreffend den Gesundheitszustand von C._______ sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Weder die von der Geburt herrührende (...) noch die (...) erfüllten die Kriterien einer medizinischen Notlage. Insbesondere liessen sich den Arztberichten keine Hinweise für eine wesentliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr in den Irak entnehmen. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, für die vorgesehenen physiotherapeutischen Massnahmen sowie das (...) eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die Zumutbarkeit des Vollzugs sei mit Blick auf die vier Kinder zu bejahen. Der Aufenthalt und die damit verbundene Integration der vier Kinder in der Schweiz begründeten kein Verstoss gegen das Kindeswohl. Die Kinder seien zwischen (...) und (...) Jahren alt und somit in erster Linie an ihren Eltern orientiert. 6.3 In der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2018 halten die Beschwerdeführenden fest, C._______ besuche jeweils jeden Montag und Donnerstag ergotherapeutische Sitzungen. Die bevorstehende Ausschaffung wäre für dessen Behandlung verheerend. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Irak eine (...), wie sie C._______ benötige, durchgeführt respektive eine adäquate Nachsorge einer solchen Operation gewährleistet werden könne. Die Ausschaffung würde die Funktion der (...) von C._______ lebenslang kompromittieren. Er habe in seinem Alter ein hohes Potential für ein Gelingen des (...). Ohne diesen würde er keine (...) oder (...) erlangen können und somit sicherlich auch gesellschaftlich sowie sozial grosse Nachteile erfahren. Aus Sicht der Ärzte sei der Abschluss einer Rekonstruktion der Funktion des (...) in der Schweiz unabdingbar. C._______ sei in der Schweiz auf eine Operation und adäquate Nachsorge angewiesen. Würde dies nicht durchgeführt, hätte dies Einfluss auf sein ganzes Leben. Der hohe medizinische Standard der Schweiz verhelfe ihm dazu, gesellschaftlichen und sozialen Nachteilen auszuweichen und ein menschenwürdiges Leben zu führen. 6.4 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, es sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehe. An dieser Einschätzung vermöge auch der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 6. Dezember 2018 nichts zu ändern. Die Beschwerden von C._______ seien weiterhin nicht als derart gravierend einzustufen, als dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung auszugehen sei. 6.5 In der Stellungnahme vom 16. Januar 2019 wenden die Beschwerdeführenden ein, dem Arztbericht vom 6. Dezember 2018 sei zu entnehmen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, die von C._______ benötigte (...) sei im Irak durchführbar. Neben der körperlichen Beeinträchtigung sei auch mit gesellschaftlichen und sozialen Nachteilen zu rechnen. Bei einer Rückkehr in den Irak sei die Menschenwürde von C._______ in Gefahr. Menschen mit Behinderung seien im Irak viel schlechter gestellt als in der Schweiz. Sie würden diskriminiert, stigmatisiert und von der Gesellschaft ausgeschlossen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (a.a.O. E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft (a.a.O. E. 7.4). Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der ARK-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet, namentlich der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene, sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ein besonderes Gewicht beizumessen (a.a.O. E. 7.4.5). Diese Praxis erscheint heute im Ergebnis nach wie vor als aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen weiterhin darauf ab (vgl. Urteile BVGer D-5970/2019 vom 18. November 2019 E. 8.2.1; E-4590/2019 vom 17. September 2019 E. 5.3.1; D-5231/2017 vom 5. September 2019 E. 7.4.1 f. und E-5076/2017 vom 22. August 2019 E. 9.3). 7.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich zur Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand des Sohnes C._______. 7.2.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 7.2.2 Aus den sich in den Akten befindlichen Arztberichten geht hervor, dass bei C._______ eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert wurden. Zur Behandlung der (...) empfahl das J._______, eine (...). Diese Operation erfolgte gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen am 19. August 2019. Am 21. August 2019 wurde C._______ aus dem J._______ entlassen und ins K._______ überwiesen. Zum weiteren Prozedere wird im Austrittsbericht des J._______ vom 21. August 2019 unter anderem festgehalten, dass ab dem 24. August 2019 mit schonender Mobilisation sowie sechs Wochen nach der Operation mit intensiver Physiotherapie begonnen werden könne und nach drei sowie sechs Monaten Verlaufskontrollen durchgeführt werden sollten. Zum Urteilszeitpunkt, mithin rund dreieinhalb Monate nach der erfolgten Operation, ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der intensiven Physiotherapie begonnen hat und die erste Verlaufskontrolle in Kürze anstehen dürfte oder bereits stattgefunden hat. 7.2.3 Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Irak weiter einer physiotherapeutischen Behandlung bedürfen, ist im Folgenden auf das Vorhandensein entsprechender Angebote in der ARK einzugehen. Die Beschwerdeführenden stammen aus G._______, Provinz H._______, ARK (vgl. SEM-Akte A11/12 Ziff. 2.01 und A10/12 Ziff. 2.01). Das Gesundheitssystem im Irak besteht aus einem privaten sowie einem öffentlichen Sektor, wobei es keine staatliche Krankenversicherung gibt. Öffentliche Krankenhäuser und Kliniken verlangen geringe Gebühren für ärztliche Überprüfungen und bieten Medikamente zu einem geringeren Preis an als im privaten Sektor. Allerdings sind im öffentlichen Sektor nicht alle Dienste verfügbar. Für den Zugang zu den entsprechenden Leistungen im öffentlichen Sektor wird einzig ein gültiger Ausweis benötigt. Alle irakischen Staatsangehörigen haben Zugang zu öffentlichen Spitälern (vgl. International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Irak 2018, 2018, S. 4, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Iraq_DE.pdf, abgerufen am 26.11.2019). Die ARK verfügt über mehr Gesundheitseinrichtungen als der restliche Irak. Es gibt 59 öffentliche Spitäler und hunderte von privaten Gesundheitszentren. Zudem verfügen alle Provinzen der ARK über mindestens ein Kinderkrankenhaus. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der grossen Anzahl intern vertriebener Personen der Druck auf das Gesundheitssystem gewachsen ist und es zu Wartelisten kommen kann (European Asylum Support Office (EASO), EASO COI Report: Iraq - Key socio-economic indicators, 02.2019, Ziff. 7.4, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Iraq_key_socio-economic_indicators.pdf, abgerufen am 27.11.2019). Der Internetseite des Directorate General of Health lässt sich entnehmen, dass verschiedene Spitäler in der Provinz H._______ über eine Abteilung für Physiotherapie verfügen (vgl. [...]) alle abgerufen am 27.11.2019. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass C._______ in der Provinz H._______ im Zeitpunkt der Rückkehr Zugang zu allenfalls benötigter physiotherapeutischer Behandlung erhalten wird, selbst wenn er unter Umständen mit einer gewissen Wartezeit rechnen muss. Auch ist davon auszugehen, dass er mit Unterstützung seiner Eltern und nach Instruktion seines Therapeuten oder seiner Therapeutin in der Schweiz gewisse Übungen eigenständig ausführen kann. Auch in finanzieller Hinsicht scheint der Zugang gewährleistet. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, seine Familie lebe in einer finanziell normalen Situation (vgl. SEM-Akte A35/16 F11). Er habe als (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akte A11/12 Ziff. 1.17.05) und sein (...) nicht verkauft (vgl. a.a.O. Ziff. 7.01). Insgesamt ist festzustellen, dass eine medizinische Notlage im Sinne der vorstehend aufgeführten Rechtsprechung (vgl. E. 7.2.1) zu verneinen ist und der Gesundheitszustand von C._______ dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Die Vorinstanz ist indes gehalten, bei der Rückkehr seine gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen. Insbesondere erscheint es sinnvoll, mit dem Vollzug der Wegweisung bis zur durchgeführten Verlaufskontrolle sechs Monate nach der erfolgten Operation zuzuwarten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit haben, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen für C._______ zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3 Weitere Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, liegen nicht vor. Auch das Wohl der insgesamt vier Kinder steht dem Vollzug nicht entgegen. Die Beschwerdeführenden halten sich seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz auf. Die Kinder sind im Urteilszeitpunkt (...), (...), (...) sowie (...) Jahre alt. Angesichts ihres Alters stellen die Eltern und Geschwister die Hauptbezugspersonen dar. Zudem ist aufgrund des Besuches der Schule beziehungsweise des Kindergartens keine derartige Verwurzelung in der Schweiz ersichtlich, wodurch bei einem Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl gefährdet wäre. Beim (...) Sohn ist eine eigene Sozialisation ohnehin auszuschliessen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 9.3). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 6.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 In derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) sowie basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2019) ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 475.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 475.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: