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E-4590/2019

E-4590/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juli 2019 beim Bundesasylzentrum (BAZ) Altstätten ein Asylgesuch ein. Am 10. Juni 2019 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 11. Juli 2019 wurden seine Personalien aufgenommen; dabei informierte er das SEM, er sei im Januar 2009 die Schweiz eingereist und anschliessend vorläufig aufgenommen worden. B. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer damals unter dem Namen B._______, geboren am (...) in Mosul, registriert wurde. Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-3829/2009 vom 17. Februar 2012 vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche mit Verfügung vom 1. Mai 2013 den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. Aufgrund eines persönlichen Härtefalls erhielt er im Januar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Nachdem er aufgefordert worden war, ein heimatliches Reisedokument vorzulegen, reichte er mit dem Verlängerungsgesuch vom 5. Februar 2018 einen irakischen Personalausweis und eine irakische Staatsbürgerschaftsurkunde ein, aus welchen hervorging, dass er bei seiner Einreise einen falschen Namen, ein falsches Geburtsdatum und einen falschen Geburtsort angegeben hatte. Am 25. Februar 2019 verfügte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. C. Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, seine fünf Geschwister und seine Eltern seien in Erbil wohnhaft. Vor seiner Ausreise aus dem Nordirak habe er - bevor ihm gekündigt worden sei - als (...) auf dem (...)amt an der iranischen Grenze gearbeitet. Zur Begründung seiner Ausreise im Jahr 2009 brachte er vor, er habe ein neues Leben in Freiheit gesucht, weshalb er sich bei seiner Einreise in die Schweiz einen neuen Namen zugelegt und seine alte Identität abgelegt habe. Nach zehn Jahren in der Schweiz sei es für ihn schwierig, in seine Heimat zurückzukehren. Seit er den Wegweisungsentscheid erhalten habe, gehe es ihm psychisch sehr schlecht. D. Am 27. August 2019 wurde der damaligen Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zugestellt. Am 29. August 2019 wurde eine Stellungnahme zu den Akten gereicht, wobei insbesondere auf die zehnjährige Landesabwesenheit, auf die Erfüllung der Integrationserfordernisse gemäss Art. 58a AIG (SR 142.20) und die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung hingewiesen wurde. E. Mit Verfügung vom 30. August 2019 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Begründung seines Asylgesuchs keine Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstelle. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs, so die Vorin-stanz, herrsche in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) keine Situation allgemeiner Gewalt. Ausserdem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. F. Am 2. September 2019 wurde das Mandatsverhältnis mit der damaligen Rechtsvertretung beendet. G. Mit Eingabe einer Formularbeschwerde vom 10. September 2019 beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling Asyl zu gewähren sei; ferner sei ein Vollzugshindernis festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ausserdem sei eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihm zu erlauben, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abzuwarten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt - einzutreten.

E. 1.3 Weil die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung hat, ist auf das Eventualgesuch, diese sei wiederherzustellen mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, zumal diese vom SEM auch nicht entzogen wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerdebegründung führt der Beschwerdeführer aus, das Migrationsamt des Kantons St. Gallen habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft. Weil er gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ergriffen habe, habe er später ein Asylgesuch beim SEM eingereicht. Er könne die Schweiz, wo er seit zehn Jahren lebe, nicht verlassen. Im Irak kenne er fast niemanden, alle seine Freunde seien hier. Es tue ihm leid, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, jedoch sei der angeordnete Vollzug der Wegweisung eine äusserst harte Massnahme. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob ein persönlicher Härtefall nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vorliege.

E. 4.2 Die vorliegende Eingabe richtet sich gemäss ihrer Begründung lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie die Wegweisung als solche betrifft (Ziff. 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Damit ist einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), was vorliegend indes nicht der Fall ist.

E. 4.3 Bezüglich der Rüge, das SEM habe nicht geprüft, ob vorliegend ein Härtefall vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Ausnahme zum Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Verfahren darstellt. Gemäss dieser Bestimmung kann der Aufenthaltskanton unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein persönlicher Härtefall vorliegt. Vorliegend ist indes einzig die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 betreffend Wegweisungsvollzug zu prüfen (vgl. E. 4.1). Härtefallvoraussetzungen (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE) spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle, weshalb auf diese im Weiteren nicht einzugehen ist.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die diesbezügliche Dispositivziffer bereits in Rechtskraft erwachsen ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 insbes. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Es wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Der Wegweisungsvollzug in die ARK ist damit nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDP]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4 m.w.H.).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Erbil, wo er bis zu seiner Ausreise lebte und seine Familie - konkret Geschwister wie auch seine Eltern - auch heute noch wohnhaft ist. Zu ihnen hat er nach wie vor, wenn auch selten, Kontakt. Folglich verfügt er trotz einer zehnjährigen Landesabwesenheit über ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion. Sodann handelt es sich beim (...)-jährigen Beschwerdeführer um einen gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er hat vor seiner Ausreise aus seiner Heimat auf dem (...)amt gearbeitet und hat eine Ausbildung in den Bereichen Buchhaltung und Wirtschaft. Auch in der Schweiz sei er ständig erwerbstätig gewesen, so dass angenommen werden kann, er verfügt über genügende Arbeitserfahrung, welche ihm bei einer Wiedereingliederung helfen wird. Es wird folglich davon ausgegangen, dass er sich auch künftig in der ARK seinen Lebensunterhalt selbständig sichern kann. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gute Integration seiner Person in der Schweiz ist vorliegend unbeachtlich (vgl. auch E. 4.3). Bei erwachsenen Personen liegt gestützt auf den Gesetzestext der Fokus der Zumutbarkeitsprüfung bei einer möglichen Gefährdungssituation der schutzsuchenden Person in ihrem «Heimat- oder Herkunftsland» (Art. 83 Abs. 4 AIG); nur bei Kindern spielt mit Blick auf das Kindeswohl auch die Entwurzelung aus der Schweiz eine Rolle (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.2).

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben.

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4590/2019 Urteil vom 17. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 30. August 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juli 2019 beim Bundesasylzentrum (BAZ) Altstätten ein Asylgesuch ein. Am 10. Juni 2019 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 11. Juli 2019 wurden seine Personalien aufgenommen; dabei informierte er das SEM, er sei im Januar 2009 die Schweiz eingereist und anschliessend vorläufig aufgenommen worden. B. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer damals unter dem Namen B._______, geboren am (...) in Mosul, registriert wurde. Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-3829/2009 vom 17. Februar 2012 vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche mit Verfügung vom 1. Mai 2013 den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. Aufgrund eines persönlichen Härtefalls erhielt er im Januar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Nachdem er aufgefordert worden war, ein heimatliches Reisedokument vorzulegen, reichte er mit dem Verlängerungsgesuch vom 5. Februar 2018 einen irakischen Personalausweis und eine irakische Staatsbürgerschaftsurkunde ein, aus welchen hervorging, dass er bei seiner Einreise einen falschen Namen, ein falsches Geburtsdatum und einen falschen Geburtsort angegeben hatte. Am 25. Februar 2019 verfügte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. C. Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, seine fünf Geschwister und seine Eltern seien in Erbil wohnhaft. Vor seiner Ausreise aus dem Nordirak habe er - bevor ihm gekündigt worden sei - als (...) auf dem (...)amt an der iranischen Grenze gearbeitet. Zur Begründung seiner Ausreise im Jahr 2009 brachte er vor, er habe ein neues Leben in Freiheit gesucht, weshalb er sich bei seiner Einreise in die Schweiz einen neuen Namen zugelegt und seine alte Identität abgelegt habe. Nach zehn Jahren in der Schweiz sei es für ihn schwierig, in seine Heimat zurückzukehren. Seit er den Wegweisungsentscheid erhalten habe, gehe es ihm psychisch sehr schlecht. D. Am 27. August 2019 wurde der damaligen Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zugestellt. Am 29. August 2019 wurde eine Stellungnahme zu den Akten gereicht, wobei insbesondere auf die zehnjährige Landesabwesenheit, auf die Erfüllung der Integrationserfordernisse gemäss Art. 58a AIG (SR 142.20) und die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung hingewiesen wurde. E. Mit Verfügung vom 30. August 2019 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Begründung seines Asylgesuchs keine Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstelle. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs, so die Vorin-stanz, herrsche in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) keine Situation allgemeiner Gewalt. Ausserdem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. F. Am 2. September 2019 wurde das Mandatsverhältnis mit der damaligen Rechtsvertretung beendet. G. Mit Eingabe einer Formularbeschwerde vom 10. September 2019 beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling Asyl zu gewähren sei; ferner sei ein Vollzugshindernis festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ausserdem sei eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihm zu erlauben, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt - einzutreten. 1.3 Weil die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung hat, ist auf das Eventualgesuch, diese sei wiederherzustellen mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, zumal diese vom SEM auch nicht entzogen wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdebegründung führt der Beschwerdeführer aus, das Migrationsamt des Kantons St. Gallen habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft. Weil er gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ergriffen habe, habe er später ein Asylgesuch beim SEM eingereicht. Er könne die Schweiz, wo er seit zehn Jahren lebe, nicht verlassen. Im Irak kenne er fast niemanden, alle seine Freunde seien hier. Es tue ihm leid, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe, jedoch sei der angeordnete Vollzug der Wegweisung eine äusserst harte Massnahme. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob ein persönlicher Härtefall nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vorliege. 4.2 Die vorliegende Eingabe richtet sich gemäss ihrer Begründung lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie die Wegweisung als solche betrifft (Ziff. 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Damit ist einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), was vorliegend indes nicht der Fall ist. 4.3 Bezüglich der Rüge, das SEM habe nicht geprüft, ob vorliegend ein Härtefall vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Ausnahme zum Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Verfahren darstellt. Gemäss dieser Bestimmung kann der Aufenthaltskanton unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein persönlicher Härtefall vorliegt. Vorliegend ist indes einzig die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 betreffend Wegweisungsvollzug zu prüfen (vgl. E. 4.1). Härtefallvoraussetzungen (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE) spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle, weshalb auf diese im Weiteren nicht einzugehen ist. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die diesbezügliche Dispositivziffer bereits in Rechtskraft erwachsen ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 insbes. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Es wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Der Wegweisungsvollzug in die ARK ist damit nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDP]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4 m.w.H.). 5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Erbil, wo er bis zu seiner Ausreise lebte und seine Familie - konkret Geschwister wie auch seine Eltern - auch heute noch wohnhaft ist. Zu ihnen hat er nach wie vor, wenn auch selten, Kontakt. Folglich verfügt er trotz einer zehnjährigen Landesabwesenheit über ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion. Sodann handelt es sich beim (...)-jährigen Beschwerdeführer um einen gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er hat vor seiner Ausreise aus seiner Heimat auf dem (...)amt gearbeitet und hat eine Ausbildung in den Bereichen Buchhaltung und Wirtschaft. Auch in der Schweiz sei er ständig erwerbstätig gewesen, so dass angenommen werden kann, er verfügt über genügende Arbeitserfahrung, welche ihm bei einer Wiedereingliederung helfen wird. Es wird folglich davon ausgegangen, dass er sich auch künftig in der ARK seinen Lebensunterhalt selbständig sichern kann. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gute Integration seiner Person in der Schweiz ist vorliegend unbeachtlich (vgl. auch E. 4.3). Bei erwachsenen Personen liegt gestützt auf den Gesetzestext der Fokus der Zumutbarkeitsprüfung bei einer möglichen Gefährdungssituation der schutzsuchenden Person in ihrem «Heimat- oder Herkunftsland» (Art. 83 Abs. 4 AIG); nur bei Kindern spielt mit Blick auf das Kindeswohl auch die Entwurzelung aus der Schweiz eine Rolle (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.2). 5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: