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E-5608/2018

E-5608/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der kurdische Beschwerdeführer stellte am 29. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 15. September 2015 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 9. März 2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus C._______, Provinz Dohuk. Er habe dort mit zwei Freunden als Taxifahrer gearbeitet. Im Auftrag dieser Freunde habe er im Zeitraum vom (...) oder (...) 2015 bis (...) 2015 wiederholt, ein- oder zweimal pro Woche, Angehörige der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) transportiert. Die-se hätten ihm behördliche Dokumente gezeigt, wonach sie die Erlaubnis zum Aufenthalt im Nordirak gehabt hätten. Am (...) 2015 seien seine beiden Freunde vom "Asayesh" (Inlandsgeheimdienst des Kurdish Regional Government, KRG; Anmerkung des Gerichts) festgenommen worden. Er gehe davon aus, dass die Bestätigungen, welche die von ihnen transportierten PKK-Mitglieder ihnen gezeigt hätten, gefälscht gewesen seien. Seine Kollegen seien gefoltert worden und hätten den Behörden seinen Namen preisgegeben. Dies habe er erfahren, weil andere befreundete Taxifahrer ihm berichtet hätten, dass seine Autonummer an den Kontrollpunkten zur Fahndung ausgeschrieben sei. Er habe aus diesem Grund befürchtet, ebenfalls festgenommen zu werden. Am (...) 2015 habe er zu Fuss illegal die Grenze zur Türkei überquert. Am Tag nach seiner Ausreise sei sein Auto beschlagnahmt worden. Am 11. August 2015 habe er Istanbul verlassen und sei von einem Schlepper durch mehrere ihm unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden. C. Mit Verfügung vom 29. August 2018 (eröffnet am 31. August 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 1. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Haft-befehl des Untersuchungsgerichts C._______ vom (...) 2015 in Kopie inklusive Übersetzung sowie einen Auszug eines Berichts von Amnesty International sowie zwei Medienberichte über die Situation der Kurden im Irak und von irakischen Flüchtlingen ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Vorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 11. Oktober 2018 fristgerecht einbezahlt. F. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2018 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 21. November 2018 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2018 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. H. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 setzte der damalige Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Advokat Ozan Polatli informierte das Gericht mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit dessen Rechtsvertretung beauftragt worden sei, und ersuchte um Aktensicht sowie die Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. I. Der Instruktionsrichter wies mit Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2018 die Gesuche um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er habe von der vorherigen Rechtsvertretung nur unvollständige Verfahrensakten erhalten und stellte eine Beschwerdeergänzung nach Erhalt der vollständigen Akten in Aussicht. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 kam der Instruktionsrichter teilweise auf seine Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2018 zurück und liess dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der Akten des SEM sowie der BVGer-Akten zukommen. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, es werde an den bisher gestellten Rechtsbegehren festgehalten, ergänzte die Beschwerdebegründung, und reichte weitere Beweismittel ein (mehrere Fotos, Arbeitsvertrag vom (...) 2018, Bestätigung des Besuchs eines Sprachkurses der (...) vom 20. Juli 2018).

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, aufgrund der unsubstanziierten und nicht schlüssigen Darlegungen des Beschwerdeführers sei die von ihm vorgebrachte staatliche Verfolgung als unglaubhaft zu erachten. Er habe widersprüchliche Angaben zu den Umständen seiner Transporte mutmasslicher PKK-Mitglieder gemacht und es bleibe offen, weshalb diese Fahrten hätten illegal sein sollen. Gemäss seinen Aussagen habe der Beschwerdeführer nie Probleme beim Passieren von Kontrollposten gehabt, und es habe niemand Kenntnis von diesen Fahrten gehabt. Er habe nicht schlüssig herzuleiten vermocht, dass er von den Behörden gesucht werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden mit einer öffentlichen Ausschreibung riskiert hätten, ihn vorzuwarnen. Ebenfalls nicht überzeugend sei, dass er nach der Verhaftung seiner Freunde noch eine Woche im Irak verblieben sei und in dieser Zeit nicht versucht habe, sein zur Fahndung ausgeschriebenes Auto loszuwerden. Bis zu seiner Ausreise sei er nicht mit dem Geheimdienst im Kontakt gewesen. Seine Vorbringen würden in Kernpunkten nur auf Aussagen Dritter und subjektiven Befürchtungen beruhen, und es mangle seinen Schilderungen an Einzelheiten und persönlichen Wahrnehmungen. Demnach seien seinen Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ein gezieltes Verfolgungsinteresse der nordirakischen Behörden an seiner Person bestehe, beziehungsweise dass er asylrelevanten Nachteile erlitten habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Im Weiteren würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus der nordirakischen Provinz Dohuk. Für die einheimische kurdische Bevölkerung in der KRG-Region sei - auch unter Berücksichtigung der grossen Flüchtlingswelle seit dem Jahr 2014 sowie der Unruhen und Turbulenzen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 - nicht von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Es herrsche in diesem Gebiet keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge in C._______ über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine Schulbildung und berufliche Erfahrung.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Er habe schlüssig, plausibel und substanziiert dargelegt, weshalb er aufgrund seiner Tätigkeit als Taxifahrer ins Visier der irakischen Sicherheitskräfte geraten sei. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung mehrfach seine protokollierten Aussagen anlässlich der Befragungen falsch wiedergegeben und auf unzulässige Weise interpretiert. Er habe von Anfang an gewusst, dass die erwähnten Fahrgäste, die er transportiert habe, PKK-Mitglieder gewesen seien. Da diese Personen, wie sich herausgestellt habe, nicht über eine echte Aufenthaltserlaubnis verfügt hätten, seien diese Fahrten illegal gewesen. Er habe sich somit gegebenenfalls der Unterstützung und des Sympathisierens mit der PKK schuldig gemacht. Die Aussagen in der angefochtenen Verfügung, es habe niemand von den Transporten gewusst und er habe nie Probleme an Kontrollposten gehabt, sei falsch. Zumindest seine Freunde hätten Kenntnis von den Transporten gehabt, und er habe nie ausgesagt, dass er bei den genannten Fahrten Kontrollposten passiert habe. Dass er nicht kontrolliert worden sei, sei nicht ungewöhnlich, da eine Taxifahrt nicht per se zum schwer-wiegenden Verdacht einer illegalen Handlung führe. Er habe nicht nur von einer, sondern von mehreren Personen erfahren, dass sein Kontrollschild zur Fahndung ausgeschrieben sei. Dass er sich nicht persönlich von der Ausschreibung überzeugt habe, könne ihm nicht angelastet werden. Eine derartige Meldung gesuchter Fahrzeuge an die Kontrollposten sei nicht unüblich. Der vorliegende Haftbefehl zeige, dass der Inlandsgeheimdienst ein Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. Die Argumentation der Vorinstanz, er habe sich zwischen der Verhaftung seiner Kollegen und seiner Ausreise nicht darum bemüht, sein Auto los-zuwerden, sei eine blosse Behauptung. Er habe keine diesbezüglichen Aussagen zu Protokoll gegeben. Er werde von den irakischen Behörden gesucht und er müsse mit einer Verhaftung und einer Gefängnisstrafe rechnen. Aus diesen Gründen sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es drohe ihm wegen der Beförderung von PKK-Mitgliedern eine Gefährdung seines Lebens und seiner Freiheit beziehungsweise eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Der Sicherheitsdienst Asayesh sowie die kurdischen Sicherheitskräfte würden in mehrfacher Hinsicht das Recht auf ein faires Verfahren missachten. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach unzulässig. Im Weiteren habe die Vorinstanz verkannt, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im KRG-Gebiet zunehmend zuspitze. Sie stehe wegen der hohen Zahl an Flüchtlingen und den innenpolitischen Spannungen vor dem Zusammenbruch. Es liege daher eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG vor, und der Wegweisungsvollzug erweise sich folglich als unzumutbar.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung argumentierte die Vorinstanz namentlich, es sei nicht nachvollziehbar und wenig schlüssig, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angeblich von Anfang an gewusst habe, dass es sich bei seinen Fahrgästen um PKK-Mitglieder gehandelt habe, sich den mit den Fahrten verbundenen Risiken nicht bewusst gewesen sei und keine Zweifel an den von diesen Personen vorgezeigten Papieren gehabt habe. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Haftbefehl habe er im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, obwohl er ausgesagt habe, stets mit seiner Familie im Irak in Kontakt zu stehen. Vielmehr habe er verneint, je angeklagt worden zu sein.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die Vorinstanz vermöge nicht zu begründen, weshalb er Zweifel an den ihm von seinen Fahrgästen vorgelegten Papieren hätte haben sollen. Die Annahme, diese seien zweifelhafter Natur gewesen, sei rein spekulativ. Es sei davon auszugehen, dass diese Bewilligungen täuschend echt ausgesehen hätten, so dass er zum Schluss gekommen sei, die Transporte seien legal. Er habe den Haftbefehl nicht früher einreichen können, da seine Familie ihn zunächst nicht über diesen in Kenntnis gesetzt habe, um ihn nicht unnötig in Aufruhr zu versetzen. Zu Recht habe er verneint, je angeklagt, verhaftet oder verurteilt worden zu sein. Überdies sei die Korrektheit des Haftbefehls von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden. Durch diesen sei belegt, dass er im Heimatstaat verfolgt werde.

E. 3.5 In der ergänzenden Eingabe vom 18. April 2019 wurde namentlich ausgeführt, die irakischen Behörden hätten ihn vermutlich öffentlich zur Fahndung ausgeschrieben, weil sie davon ausgegangen seien, er werde in Unkenntnis der Ausschreibung an einem der vielen Kontrollposten festgenommen. Er sei ausgereist, sobald er von der Ausschreibung seines Kontrollschilds erfahren habe. Dass er als Taxifahrer verfolgt werde, sei willkürlich. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, vor jeder Fahrt zu überprüfen, ob seine Fahrgäste Verbrechen begangen hätten. Sein Vater habe eine Kopie des Haftbefehls von einem ihm bekannten Geheimdienstmitarbeiter erhalten. Er habe ihn nicht vorher darüber in Kenntnis gesetzt, weil die telefonische Kommunikation durch den irakischen Geheimdienst überwacht werde und seine Eltern eigentlich keine Kenntnis des Haftbefehls hätten haben dürfen. Sein Vater habe ihm dieses Dokument übermittelt, nachdem er ihn darüber informiert habe, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch abgelehnt habe, weil man ihm die Verfolgung nicht geglaubt habe. Nach dem Ergehen des Haftbefehls sei er mehrmals von Angehörigen der Sicherheitskräfte bei seiner Familie in C._______ gesucht worden, was durch die der Beschwerdeergänzung beigelegten Fotos dokumentiert werde. Die Sicherheitslage in C._______ sei wegen des Erscheinens des sogenannten Islamischen Staates (IS) äusserst instabil. Schliesslich habe er sich in der Schweiz in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht bestens integriert.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung als unglaubhaft zu erachten ist.

E. 5.2.1 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich generell als unsubstanziiert und vage. Gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung handelt es sich um blosse Vermutungen, dass die von ihm und seinen Freunden transportierten PKK-Mitglieder keine gültige Aufenthaltserlaubnis gehabt hätten, sowie dass seine Freunde aus diesem Grund verhaftet worden seien und seinen Namen unter Folter preisgegeben hätten (vgl. SEM-Akten A11 F82 f., F92). Er vermochte keine stichhaltigen und plausiblen Anhaltspunkte für diese Annahmen vorzubringen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe von anderen Taxifahrern erfahren, dass sein Auto bei den Kontrollposten zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, wurde von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. Es ist offensichtlich realitätsfremd, dass die nordirakischen Sicherheitskräfte Fahndungen so ausschreiben, dass sie für unbeteiligte Dritte einsehbar sind, würden sie doch durch eine solche Vorgehensweise ihre Suchbemühungen erheblich gefährden. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass er aus asylrechtlich relevanten Gründen durch die nordirakischen Behörden gesucht wird, rechtfertigen sich auch begründete Zweifel an der behaupteten Beschlagnahmung seines Fahrzeugs sowie der mehrmaligen Suche nach ihm zu Hause nach seiner Ausreise.

E. 5.2.2 Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die behauptete Verfolgung durch die nordirakischen Behörden zu belegen. Der Haftbefehl liegt nur in Form einer Kopie vor, welcher aufgrund der leichten Manipulierbarkeit ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist. Zudem fällt auf, dass ein Teil der Angaben zum Grund für die Fahndung auf diesem Dokument abgedeckt ist, was die Zweifel an dessen Authentizität erhärtet. Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu begründen, aus welchem Grund er den angeblich am (...) 2015 ausgestellten Haftbefehl nicht schon im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht hat. Seine Erklärung, seine Familie habe ihn darüber zunächst nicht informiert, um ihn nicht zu beunruhigen, muss als lebensfremde Schutzbehauptung bewertet werden. Ebenso wenig überzeugend ist das Vorbringen, sein Vater habe ihn darüber nicht informieren können, weil "die Telekommunikation" vom Geheimdienst überwacht werde - dies auch angesichts der Tatsache, dass er ihm das Dokument schliesslich doch per Whatsapp übermittelt haben soll. Den eingereichten Fotos kann in Bezug auf die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer ebenfalls kein Beweiswert beigemessen werden. Selbst wenn es sich bei der Person, die auf diesen zusammen mit mehreren Uniformierten zu sehen ist, tatsächlich um seinen Vater handeln sollte, ist diesen Aufnahmen nicht zu entnehmen, wann sie entstanden und aus welchem Grund die uniformierten Personen vorsprachen. Ein Zusammenhang dieser Aufnahmen mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung ist somit nicht erkennbar.

E. 5.2.3 Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, ob die weiteren in der angefochtenen Verfügung erwähnten Ungereimtheiten dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz berechtigterweise vorgehalten wurden.

E. 5.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich den Akten auch unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismassstabs des Glaubhaftmachens keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile zu erleiden.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in dieses Gebiet nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.4).

E. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit als zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In konstanter Praxis geht das Gericht davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen im Nordirak (KRG-Region) dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.1 m.w.H.).

E. 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich - soweit aktenkundig - um einen jungen, alleinstehenden und gesunden kurdischen Mann. Er stammt aus C._______, Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte und über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern, Geschwister). Gemäss seinen Angaben steht er nach wie vor mit seinen Angehörigen in Kontakt, und es darf angenommen werden, dass er auf deren Unterstützung zählen kann. Der Beschwerdeführer hat zudem mehrjährige Berufserfahrung, unter anderem als Taxifahrer, sammeln können. Es ist kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich bei seiner Rückkehr in den Nordirak sowohl sozial als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 7.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten und mit mehreren Dokumenten belegten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass eine weit fortgeschrittene Integration nach Gesetz und Praxis höchstens indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die betreffende Person in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchführung des Vollzugs (reziprok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten ist (vgl. zu dieser vorab für Kinder und Jugendliche entwickelten Praxis insbes. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Für das Vorliegen einer derartigen Situation des im Erwachsenenalter aus dem Heimatstaat aus-gereisten Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten ebenfalls keine Hinweise.

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5608/2018 Urteil vom 19. Dezember 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer stellte am 29. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 15. September 2015 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 9. März 2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus C._______, Provinz Dohuk. Er habe dort mit zwei Freunden als Taxifahrer gearbeitet. Im Auftrag dieser Freunde habe er im Zeitraum vom (...) oder (...) 2015 bis (...) 2015 wiederholt, ein- oder zweimal pro Woche, Angehörige der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) transportiert. Die-se hätten ihm behördliche Dokumente gezeigt, wonach sie die Erlaubnis zum Aufenthalt im Nordirak gehabt hätten. Am (...) 2015 seien seine beiden Freunde vom "Asayesh" (Inlandsgeheimdienst des Kurdish Regional Government, KRG; Anmerkung des Gerichts) festgenommen worden. Er gehe davon aus, dass die Bestätigungen, welche die von ihnen transportierten PKK-Mitglieder ihnen gezeigt hätten, gefälscht gewesen seien. Seine Kollegen seien gefoltert worden und hätten den Behörden seinen Namen preisgegeben. Dies habe er erfahren, weil andere befreundete Taxifahrer ihm berichtet hätten, dass seine Autonummer an den Kontrollpunkten zur Fahndung ausgeschrieben sei. Er habe aus diesem Grund befürchtet, ebenfalls festgenommen zu werden. Am (...) 2015 habe er zu Fuss illegal die Grenze zur Türkei überquert. Am Tag nach seiner Ausreise sei sein Auto beschlagnahmt worden. Am 11. August 2015 habe er Istanbul verlassen und sei von einem Schlepper durch mehrere ihm unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden. C. Mit Verfügung vom 29. August 2018 (eröffnet am 31. August 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 1. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Haft-befehl des Untersuchungsgerichts C._______ vom (...) 2015 in Kopie inklusive Übersetzung sowie einen Auszug eines Berichts von Amnesty International sowie zwei Medienberichte über die Situation der Kurden im Irak und von irakischen Flüchtlingen ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Vorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 11. Oktober 2018 fristgerecht einbezahlt. F. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2018 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 21. November 2018 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2018 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. H. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 setzte der damalige Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Advokat Ozan Polatli informierte das Gericht mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit dessen Rechtsvertretung beauftragt worden sei, und ersuchte um Aktensicht sowie die Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. I. Der Instruktionsrichter wies mit Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2018 die Gesuche um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er habe von der vorherigen Rechtsvertretung nur unvollständige Verfahrensakten erhalten und stellte eine Beschwerdeergänzung nach Erhalt der vollständigen Akten in Aussicht. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 kam der Instruktionsrichter teilweise auf seine Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2018 zurück und liess dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der Akten des SEM sowie der BVGer-Akten zukommen. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, es werde an den bisher gestellten Rechtsbegehren festgehalten, ergänzte die Beschwerdebegründung, und reichte weitere Beweismittel ein (mehrere Fotos, Arbeitsvertrag vom (...) 2018, Bestätigung des Besuchs eines Sprachkurses der (...) vom 20. Juli 2018). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, aufgrund der unsubstanziierten und nicht schlüssigen Darlegungen des Beschwerdeführers sei die von ihm vorgebrachte staatliche Verfolgung als unglaubhaft zu erachten. Er habe widersprüchliche Angaben zu den Umständen seiner Transporte mutmasslicher PKK-Mitglieder gemacht und es bleibe offen, weshalb diese Fahrten hätten illegal sein sollen. Gemäss seinen Aussagen habe der Beschwerdeführer nie Probleme beim Passieren von Kontrollposten gehabt, und es habe niemand Kenntnis von diesen Fahrten gehabt. Er habe nicht schlüssig herzuleiten vermocht, dass er von den Behörden gesucht werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden mit einer öffentlichen Ausschreibung riskiert hätten, ihn vorzuwarnen. Ebenfalls nicht überzeugend sei, dass er nach der Verhaftung seiner Freunde noch eine Woche im Irak verblieben sei und in dieser Zeit nicht versucht habe, sein zur Fahndung ausgeschriebenes Auto loszuwerden. Bis zu seiner Ausreise sei er nicht mit dem Geheimdienst im Kontakt gewesen. Seine Vorbringen würden in Kernpunkten nur auf Aussagen Dritter und subjektiven Befürchtungen beruhen, und es mangle seinen Schilderungen an Einzelheiten und persönlichen Wahrnehmungen. Demnach seien seinen Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ein gezieltes Verfolgungsinteresse der nordirakischen Behörden an seiner Person bestehe, beziehungsweise dass er asylrelevanten Nachteile erlitten habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Im Weiteren würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus der nordirakischen Provinz Dohuk. Für die einheimische kurdische Bevölkerung in der KRG-Region sei - auch unter Berücksichtigung der grossen Flüchtlingswelle seit dem Jahr 2014 sowie der Unruhen und Turbulenzen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 - nicht von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Es herrsche in diesem Gebiet keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge in C._______ über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine Schulbildung und berufliche Erfahrung. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Er habe schlüssig, plausibel und substanziiert dargelegt, weshalb er aufgrund seiner Tätigkeit als Taxifahrer ins Visier der irakischen Sicherheitskräfte geraten sei. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung mehrfach seine protokollierten Aussagen anlässlich der Befragungen falsch wiedergegeben und auf unzulässige Weise interpretiert. Er habe von Anfang an gewusst, dass die erwähnten Fahrgäste, die er transportiert habe, PKK-Mitglieder gewesen seien. Da diese Personen, wie sich herausgestellt habe, nicht über eine echte Aufenthaltserlaubnis verfügt hätten, seien diese Fahrten illegal gewesen. Er habe sich somit gegebenenfalls der Unterstützung und des Sympathisierens mit der PKK schuldig gemacht. Die Aussagen in der angefochtenen Verfügung, es habe niemand von den Transporten gewusst und er habe nie Probleme an Kontrollposten gehabt, sei falsch. Zumindest seine Freunde hätten Kenntnis von den Transporten gehabt, und er habe nie ausgesagt, dass er bei den genannten Fahrten Kontrollposten passiert habe. Dass er nicht kontrolliert worden sei, sei nicht ungewöhnlich, da eine Taxifahrt nicht per se zum schwer-wiegenden Verdacht einer illegalen Handlung führe. Er habe nicht nur von einer, sondern von mehreren Personen erfahren, dass sein Kontrollschild zur Fahndung ausgeschrieben sei. Dass er sich nicht persönlich von der Ausschreibung überzeugt habe, könne ihm nicht angelastet werden. Eine derartige Meldung gesuchter Fahrzeuge an die Kontrollposten sei nicht unüblich. Der vorliegende Haftbefehl zeige, dass der Inlandsgeheimdienst ein Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. Die Argumentation der Vorinstanz, er habe sich zwischen der Verhaftung seiner Kollegen und seiner Ausreise nicht darum bemüht, sein Auto los-zuwerden, sei eine blosse Behauptung. Er habe keine diesbezüglichen Aussagen zu Protokoll gegeben. Er werde von den irakischen Behörden gesucht und er müsse mit einer Verhaftung und einer Gefängnisstrafe rechnen. Aus diesen Gründen sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es drohe ihm wegen der Beförderung von PKK-Mitgliedern eine Gefährdung seines Lebens und seiner Freiheit beziehungsweise eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Der Sicherheitsdienst Asayesh sowie die kurdischen Sicherheitskräfte würden in mehrfacher Hinsicht das Recht auf ein faires Verfahren missachten. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach unzulässig. Im Weiteren habe die Vorinstanz verkannt, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im KRG-Gebiet zunehmend zuspitze. Sie stehe wegen der hohen Zahl an Flüchtlingen und den innenpolitischen Spannungen vor dem Zusammenbruch. Es liege daher eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG vor, und der Wegweisungsvollzug erweise sich folglich als unzumutbar. 3.3 In ihrer Vernehmlassung argumentierte die Vorinstanz namentlich, es sei nicht nachvollziehbar und wenig schlüssig, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angeblich von Anfang an gewusst habe, dass es sich bei seinen Fahrgästen um PKK-Mitglieder gehandelt habe, sich den mit den Fahrten verbundenen Risiken nicht bewusst gewesen sei und keine Zweifel an den von diesen Personen vorgezeigten Papieren gehabt habe. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Haftbefehl habe er im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, obwohl er ausgesagt habe, stets mit seiner Familie im Irak in Kontakt zu stehen. Vielmehr habe er verneint, je angeklagt worden zu sein. 3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die Vorinstanz vermöge nicht zu begründen, weshalb er Zweifel an den ihm von seinen Fahrgästen vorgelegten Papieren hätte haben sollen. Die Annahme, diese seien zweifelhafter Natur gewesen, sei rein spekulativ. Es sei davon auszugehen, dass diese Bewilligungen täuschend echt ausgesehen hätten, so dass er zum Schluss gekommen sei, die Transporte seien legal. Er habe den Haftbefehl nicht früher einreichen können, da seine Familie ihn zunächst nicht über diesen in Kenntnis gesetzt habe, um ihn nicht unnötig in Aufruhr zu versetzen. Zu Recht habe er verneint, je angeklagt, verhaftet oder verurteilt worden zu sein. Überdies sei die Korrektheit des Haftbefehls von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden. Durch diesen sei belegt, dass er im Heimatstaat verfolgt werde. 3.5 In der ergänzenden Eingabe vom 18. April 2019 wurde namentlich ausgeführt, die irakischen Behörden hätten ihn vermutlich öffentlich zur Fahndung ausgeschrieben, weil sie davon ausgegangen seien, er werde in Unkenntnis der Ausschreibung an einem der vielen Kontrollposten festgenommen. Er sei ausgereist, sobald er von der Ausschreibung seines Kontrollschilds erfahren habe. Dass er als Taxifahrer verfolgt werde, sei willkürlich. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, vor jeder Fahrt zu überprüfen, ob seine Fahrgäste Verbrechen begangen hätten. Sein Vater habe eine Kopie des Haftbefehls von einem ihm bekannten Geheimdienstmitarbeiter erhalten. Er habe ihn nicht vorher darüber in Kenntnis gesetzt, weil die telefonische Kommunikation durch den irakischen Geheimdienst überwacht werde und seine Eltern eigentlich keine Kenntnis des Haftbefehls hätten haben dürfen. Sein Vater habe ihm dieses Dokument übermittelt, nachdem er ihn darüber informiert habe, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch abgelehnt habe, weil man ihm die Verfolgung nicht geglaubt habe. Nach dem Ergehen des Haftbefehls sei er mehrmals von Angehörigen der Sicherheitskräfte bei seiner Familie in C._______ gesucht worden, was durch die der Beschwerdeergänzung beigelegten Fotos dokumentiert werde. Die Sicherheitslage in C._______ sei wegen des Erscheinens des sogenannten Islamischen Staates (IS) äusserst instabil. Schliesslich habe er sich in der Schweiz in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht bestens integriert. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung als unglaubhaft zu erachten ist. 5.2.1 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich generell als unsubstanziiert und vage. Gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung handelt es sich um blosse Vermutungen, dass die von ihm und seinen Freunden transportierten PKK-Mitglieder keine gültige Aufenthaltserlaubnis gehabt hätten, sowie dass seine Freunde aus diesem Grund verhaftet worden seien und seinen Namen unter Folter preisgegeben hätten (vgl. SEM-Akten A11 F82 f., F92). Er vermochte keine stichhaltigen und plausiblen Anhaltspunkte für diese Annahmen vorzubringen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe von anderen Taxifahrern erfahren, dass sein Auto bei den Kontrollposten zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, wurde von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. Es ist offensichtlich realitätsfremd, dass die nordirakischen Sicherheitskräfte Fahndungen so ausschreiben, dass sie für unbeteiligte Dritte einsehbar sind, würden sie doch durch eine solche Vorgehensweise ihre Suchbemühungen erheblich gefährden. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass er aus asylrechtlich relevanten Gründen durch die nordirakischen Behörden gesucht wird, rechtfertigen sich auch begründete Zweifel an der behaupteten Beschlagnahmung seines Fahrzeugs sowie der mehrmaligen Suche nach ihm zu Hause nach seiner Ausreise. 5.2.2 Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die behauptete Verfolgung durch die nordirakischen Behörden zu belegen. Der Haftbefehl liegt nur in Form einer Kopie vor, welcher aufgrund der leichten Manipulierbarkeit ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist. Zudem fällt auf, dass ein Teil der Angaben zum Grund für die Fahndung auf diesem Dokument abgedeckt ist, was die Zweifel an dessen Authentizität erhärtet. Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu begründen, aus welchem Grund er den angeblich am (...) 2015 ausgestellten Haftbefehl nicht schon im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht hat. Seine Erklärung, seine Familie habe ihn darüber zunächst nicht informiert, um ihn nicht zu beunruhigen, muss als lebensfremde Schutzbehauptung bewertet werden. Ebenso wenig überzeugend ist das Vorbringen, sein Vater habe ihn darüber nicht informieren können, weil "die Telekommunikation" vom Geheimdienst überwacht werde - dies auch angesichts der Tatsache, dass er ihm das Dokument schliesslich doch per Whatsapp übermittelt haben soll. Den eingereichten Fotos kann in Bezug auf die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer ebenfalls kein Beweiswert beigemessen werden. Selbst wenn es sich bei der Person, die auf diesen zusammen mit mehreren Uniformierten zu sehen ist, tatsächlich um seinen Vater handeln sollte, ist diesen Aufnahmen nicht zu entnehmen, wann sie entstanden und aus welchem Grund die uniformierten Personen vorsprachen. Ein Zusammenhang dieser Aufnahmen mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung ist somit nicht erkennbar. 5.2.3 Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, ob die weiteren in der angefochtenen Verfügung erwähnten Ungereimtheiten dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz berechtigterweise vorgehalten wurden. 5.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich den Akten auch unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismassstabs des Glaubhaftmachens keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile zu erleiden. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in dieses Gebiet nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.4). 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In konstanter Praxis geht das Gericht davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen im Nordirak (KRG-Region) dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.1 m.w.H.). 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich - soweit aktenkundig - um einen jungen, alleinstehenden und gesunden kurdischen Mann. Er stammt aus C._______, Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte und über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern, Geschwister). Gemäss seinen Angaben steht er nach wie vor mit seinen Angehörigen in Kontakt, und es darf angenommen werden, dass er auf deren Unterstützung zählen kann. Der Beschwerdeführer hat zudem mehrjährige Berufserfahrung, unter anderem als Taxifahrer, sammeln können. Es ist kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich bei seiner Rückkehr in den Nordirak sowohl sozial als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten und mit mehreren Dokumenten belegten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass eine weit fortgeschrittene Integration nach Gesetz und Praxis höchstens indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die betreffende Person in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchführung des Vollzugs (reziprok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten ist (vgl. zu dieser vorab für Kinder und Jugendliche entwickelten Praxis insbes. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Für das Vorliegen einer derartigen Situation des im Erwachsenenalter aus dem Heimatstaat aus-gereisten Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten ebenfalls keine Hinweise. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain