Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Vater des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]), wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 28. September 1999 aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt und vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 24. November 1999 vorläufig aufgenommen. A.b Am 23. Mai 2000 stellte der Vater des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Migration (BFM) ein Gesuch um Familienzusammenführung für den Beschwerdeführer sowie weitere Familienmitglieder. Mit Verfügung vom 11. Juli 2000 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein und bewilligte die Einreise nicht. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die ARK mit Urteil vom 21. September 2006 gut und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. A.c Am 29. März 2007 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, bezog ihn indes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ein und nahm ihn als Flüchtling vorläufig auf. Am 13. Januar 2014 erteilten die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung. B. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt C._______ mit, er sei in den Irak zurückgekehrt. Mit Verfügung vom 30. März 2016 aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. C. C.a Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, seine Flüchtlingseigenschaft zu überprüfen und zu belassen beziehungsweise ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme zu erteilen oder das Schreiben als Asylgesuch entgegenzunehmen. Am 20. Februar 2020 meldete er sich beim SEM im Bundeszentrum. C.b Am 26. Februar 2020 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Personalien (PA). Am 3. März 2020 fand ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, statt. C.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 30. April 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______, Provinz Suleimaniya in der Autonomen Region Kurdistans (ARK). Dort habe er bis zu seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 gelebt und während (...) Jahren die Schule besucht. Seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder seien im Jahr 2013 in den Irak zurückgekehrt. Sein Vater, welcher zwei Frauen geheiratet habe, und ein Bruder würden nach wie vor in der Schweiz leben. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Während des achtjährigen Aufenthaltes in der Schweiz habe er in einem (...) und einem (...) gearbeitet. Im (...) 2015 sei er aufgrund der Krankheit seiner Mutter in den Irak zurückgekehrt. Am (...) Oktober 2015 habe er geheiratet. Die Familie seiner Ehefrau sei reich. Nachdem er (...) oder (...) Monate arbeitslos gewesen sei, habe er eine Stelle als (...) gefunden. Am (...) 2017 sei er Vater eines Sohnes geworden. Er habe mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im Dorf D._______ gelebt. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe im Irak seinerzeit Probleme mit E._______ gehabt, einem sehr einflussreichen Mann. Die Familie F._______ gehöre der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und der Peshmerga an. Sein Vater habe eine Frau geheiratet, welche bereits E._______ versprochen gewesen sei. Aufgrund der Drohungen von E._______ sei sein Vater vor (...) Jahren in die Schweiz geflüchtet. Er - der Beschwerdeführer - habe nicht damit gerechnet, dass die früheren Probleme seines Vaters eine Gefahr für ihn bei einer Rückkehr in den Irak darstellen würden. Sein Freund, G._______, arbeite in H._______ als (...) im (...). Am (...) Februar 2020 habe I._______, einer der Söhne von E._______, von G._______ an einem zufälligen Treffen in H._______ erfahren, dass er - der Beschwerdeführer - und sein (...) wieder in den Irak zurückgekehrt seien. I._______ habe daraufhin G._______ gesagt, dass sie beide - der Beschwerdeführer und sein (...) - getötet würden. G._______ habe ihn tags darauf gewarnt, worauf er unmittelbar ausgereist sei. Sein (...) habe das Land ebenfalls verlassen und halte sich wahrscheinlich im J._______ auf. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine abgelaufene Identitätskarte, einen irakischen Nationalitätenausweis - beides im Original -, eine gültige Identitätskarte, einen abgelaufenen Pass, eine irakische Abstimmungskarte, einen Ausweis seiner Ehefrau betreffend deren Mitgliedschaft beim (...), die Identitätskarte seiner Ehefrau und diejenige seines Sohnes, zwei militärische Dokumente seines Freundes G._______, einen Schweizer Führerausweis, eine Aufenthaltsbewilligung, ein Schweizerisches Reisedokument, Krankenversicherungskarten, einen Arbeitsvertrag, ein Arbeitszeugnis, eine Bestätigung eines Deutschkurses, mehrere Lohnausweise, einen AHV-Ausweis, eine Bestätigung eines Nothilfekurses für Führerausweisbewerbende, Auszüge der Ausgleichskasse C._______, ein Betreibungsregisterauszug, eine Bestätigung eines Verkehrsausbildungszentrums, eine Versicherungspolice der Krankenkasse, eine Impfbestätigung, den Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen seines Vaters und eine Bestätigung einer Bewerbung - alles jeweils in Kopie - zu den Akten. D. Am 6. Mai 2020 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm am 8. Mai 2020 Stellung. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den Antrag auf Zuweisung in den Kanton C._______ lehnte sie ab, wies den Beschwerdeführer dem Kanton K._______ zu und stellte fest, die Zuweisung in den Kanton K._______ könne nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Gründe für die Anerkennung des Vaters als Flüchtling und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, zumindest aber die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführer gab eine Kostennote zu den Akten. G. Am 15. Juni 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, unter Beilage einer Vollmacht des Vaters ein allfälliges Gesuch um Einsicht in dessen Akten bei der Vorinstanz einzureichen. Schliesslich gewährte sie ihm, nach einem allfälligen Versand der Akten durch die Vorinstanz, eine Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme. I. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer Kopien der Vollmacht seines Vaters und eines an die Vorinstanz gerichteten Akteneinsichtsgesuchs zu den Akten. J. Am 23. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer - nach Fristerstreckung - eine Stellungnahme, einen Bericht der deutschen Tagesschau vom 20. Juni 2020 zur türkischen Offensive im Irak und eine Statistik zur Anzahl Todesfälle im Irak aufgrund des Coronavirus ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz führe erstmals in der Verfügung aus, dass die Gründe, die zur Anerkennung des Vaters als Flüchtling geführt hätten, nichts mit seinen Vorbringen betreffend die Familie F._______ zu tun hätten. Solange er aber nicht wisse, welche Gründe zur Anerkennung seines Vaters als Flüchtling geführt hätten, könne er dazu nicht Stellung nehmen. Die Sache sei zwingend an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei ihm entweder Einsicht in die Akten seines Vaters oder aber zumindest die Gründe, welche zu dessen Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, offenzulegen seien.
E. 3.4 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, unter Beilage einer Vollmacht seines Vaters ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz einzureichen. Gleichzeitig gewährte sie ihm nach einer allfälligen Zustellung der Akten durch die Vorinstanz eine Frist zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Einsicht in die Akten seines Vaters, worauf ihm die Vorinstanz am 9. Juli 2020 die entsprechenden Akten zustellte. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht nahm der Beschwerdeführer das Recht zur Stellungnahme wahr. Damit kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs - sofern eine solche mangels Vorliegen einer Vollmacht des Vaters überhaupt vorgelegen haben sollte - als geheilt betrachtet werden. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach kein Anlass.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass der Streit mit der Familie F._______ auf einen Racheakt aufgrund früherer Probleme seines Vaters zurückzuführen sei. Es würden keine Hinweise für weitere Gründe für diese Auseinandersetzung vorliegen. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, Mitglieder der Familie F._______ seien bei der PUK und hätten eine andere Einstellung als seine Familie. Der Streit beruhe jedoch auf der Sturheit der Familie F._______ und dem Motiv der Rache. Ansonsten habe der Beschwerdeführer weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt. Der Bedrohung liege demnach kein Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde. Folglich sei die geltend gemachte Bedrohung durch die Familie F._______ - ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - nicht asylrelevant.
E. 5.1.2 Zudem würden die Sicherheitsbehörden und das Rechts- sowie Justizsystem der ARK eine funktionierende Schutzinfrastruktur gewährleisten. Letzteres sei zwar parallel strukturiert und werde teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert. Trotzdem könne davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten in der Regel gerichtlich beigelegt werden könnten. Die vagen Angaben des Beschwerdeführers zum Einfluss und den Arbeitsstellten der Mitglieder der Familie F._______ würden die Tatsache nicht rechtfertigen, dass er keinen behördlichen Schutz gesucht habe. Die unmittelbare Ausreise des Beschwerdeführers erstaune umso mehr, zumal er und seine Familie fünf Jahre im Nordirak gelebt hätten, ohne dass je etwas vorgefallen sei. Auch nach seiner Ausreise sei nichts mehr passiert.
E. 5.1.3 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es sei widersprüchlich, wenn die damals von seinem Vater geltend gemachten Vorbringen als flüchtlingsrechtlich relevant befunden worden seien, die gleichen Gründe vorliegend hingegen nicht. Indes hätten die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Zusammenhang mit den Gründen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines Vaters.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG. Die Annahme der Vorinstanz sei falsch, wonach er sich an die Behörden hätte wenden können. Bei der Familie F._______ handle es sich um einen Clan, der gut vernetzt sei und über Macht im ganzen Land verfüge. Er habe glaubhaft machen beziehungsweise nachweisen können, dass er in seinem Heimatland aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und der ihm aufgrund seiner Verwandtschaft unterstellten politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet sei. Die Vorinstanz habe denn auch die von ihm geltend gemachte Verfolgung nicht bestritten. Sodann würden aufgrund des Zusammenlebens mit seinem Vater hier in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. In der Eingabe vom 23. Juli 2020 führt der Beschwerdeführer weiter aus, nach Einsicht in die Akten des Vaters sei festzuhalten, dass der Vater zwar aufgrund der illegalen Ausreise aus dem Irak als Flüchtling anerkannt worden sei. Aber auch im Fall des Vaters sei die Ursache der Probleme der Konflikt mit der Familie F._______, womit seine Vorbringen durch diejenigen seines Vaters gestützt würden.
E. 6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, beruht die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie F._______ nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei von der Familie F._______ aus politischen Gründen verfolgt worden, findet in den Akten keine Stütze. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, die Verfolgung beruhe darauf, dass sein Vater eine Frau geheiratet habe, welche eigentlich E._______ versprochen gewesen sei (vgl. Anhörung F79 f.). Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an die Behörden wendete, um Schutz zu suchen, zumal er gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit diesen gehabt habe (vgl. a.a.O. F82). Seine Erklärung, wonach ihm die Behörden aufgrund der Macht der Familie F._______ sowieso nicht geholfen hätten, vermag nicht zu überzeugen. So konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Einfluss oder den Arbeitsstellen der Mitglieder der Familie F._______ machen (vgl. a.a.O. F62 ff. und F72 f.). Auch seine übrigen Ausführungen zur Familie F._______ blieben äusserst vage (vgl. a.a.O. F65), was angesichts einer (seit) angeblich jahrzehntelang dauernden Fehde zwischen den beiden Familien nicht nachvollziehbar erscheint. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe hat die Vorinstanz ferner die geltend gemachte Bedrohung nicht bestritten, sondern die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen mangels Asylrelevanz ausdrücklich offengelassen. Im Übrigen ergeben sich Ungereimtheiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen seines Vaters in dessen Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Im Schreiben vom 28. August 2017 führte der Vater des Beschwerdeführers aus, seine im Irak lebende Ehefrau und seine Kinder würden von E._______ stark unter Druck gesetzt und erpresst. Dieser habe an seinen ältesten Sohn eine Lösegeldforderung in der Höhe von (...) US-Dollar gestellt, ansonsten er um sein Leben fürchten müsse. Sein Sohn habe Anzeige erstattet; diese habe jedoch keine Weiterungen gezeitigt (vgl. Dossier B._______, N (...), Aufhebung der vorläufigen Aufnahme). Diese Angaben stehen in offensichtlichem Widerspruch zu denjenigen des Beschwerdeführers, wonach er bis im Februar 2020 keinen Kontakt mit der Familie F._______ gehabt habe (vgl. Anhörung F49 und F67). Schliesslich kann aufgrund des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seinem Vater in der Schweiz nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geschlossen werden.
E. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Unabhängig von den hohen Anforderungen an die Feststellung eines "real risk" kann sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Irak an die nordirakischen Sicherheitsbehörden wenden, sollte er tatsächlich entsprechenden Schutzes bedürfen. Demnach ist er bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. bereits BVGE 2008 sowie u.a. Urteil des BVGer E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.2.4). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei, und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändere. Diese Einschätzung behält auch vor dem Hintergrund der jüngsten Offensive der Türkei im Nordirak Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-3323/2020 vom 27. Juli 2020 E. 8.3.2). Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 7.4.5 sowie u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1).
E. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)-jährigen und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunden Mann. Er hat, mit Ausnahme seines (...)jährigen Aufenthaltes in der Schweiz, in der Provinz Suleimaniya gelebt und dort während (...) Jahren die Schule besucht. Seine (...), sein (...), seine (...) und (...) sowie zahlreiche weitere Verwandte leben im Nordirak. Vor seiner Einreise in die Schweiz im Februar 2020 hat er in seiner Heimatregion bei einem Freund als (...) gearbeitet (vgl. Anhörung F39 f. und F44). Zudem gab er an, die Familie seiner Ehefrau sei reich (vgl. a.a.O. F47). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr bei seiner sozialen als auch wirtschaftlichen Reintegration unterstützen kann. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist demnach zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein in der Schweiz lebender Vater sei alt und brauche seine Unterstützung, ist festzuhalten, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1) zu diesem besteht. Ebenso vermögen der (...)jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integration an der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
E. 8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Irak angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H. namentlich auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Vertreter eingesetzt. In der Kostennote vom 11. Juni 2020 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 3,9 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 15.60 geltend (insgesamt Fr. 1'276.90). Der zeitliche Aufwand und die Höhe der Auslagen erscheinen angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der Stundenansatz ist dementsprechend auf Fr. 220.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 23. Juli 2020 ist der Aufwand auf insgesamt fünf Stunden festzusetzen. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'207.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'207.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3030/2020 Urteil vom 30. September 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Vater des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]), wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 28. September 1999 aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt und vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 24. November 1999 vorläufig aufgenommen. A.b Am 23. Mai 2000 stellte der Vater des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Migration (BFM) ein Gesuch um Familienzusammenführung für den Beschwerdeführer sowie weitere Familienmitglieder. Mit Verfügung vom 11. Juli 2000 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein und bewilligte die Einreise nicht. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die ARK mit Urteil vom 21. September 2006 gut und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. A.c Am 29. März 2007 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, bezog ihn indes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ein und nahm ihn als Flüchtling vorläufig auf. Am 13. Januar 2014 erteilten die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung. B. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt C._______ mit, er sei in den Irak zurückgekehrt. Mit Verfügung vom 30. März 2016 aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. C. C.a Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, seine Flüchtlingseigenschaft zu überprüfen und zu belassen beziehungsweise ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme zu erteilen oder das Schreiben als Asylgesuch entgegenzunehmen. Am 20. Februar 2020 meldete er sich beim SEM im Bundeszentrum. C.b Am 26. Februar 2020 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Personalien (PA). Am 3. März 2020 fand ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, statt. C.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 30. April 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______, Provinz Suleimaniya in der Autonomen Region Kurdistans (ARK). Dort habe er bis zu seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 gelebt und während (...) Jahren die Schule besucht. Seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder seien im Jahr 2013 in den Irak zurückgekehrt. Sein Vater, welcher zwei Frauen geheiratet habe, und ein Bruder würden nach wie vor in der Schweiz leben. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Während des achtjährigen Aufenthaltes in der Schweiz habe er in einem (...) und einem (...) gearbeitet. Im (...) 2015 sei er aufgrund der Krankheit seiner Mutter in den Irak zurückgekehrt. Am (...) Oktober 2015 habe er geheiratet. Die Familie seiner Ehefrau sei reich. Nachdem er (...) oder (...) Monate arbeitslos gewesen sei, habe er eine Stelle als (...) gefunden. Am (...) 2017 sei er Vater eines Sohnes geworden. Er habe mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im Dorf D._______ gelebt. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe im Irak seinerzeit Probleme mit E._______ gehabt, einem sehr einflussreichen Mann. Die Familie F._______ gehöre der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und der Peshmerga an. Sein Vater habe eine Frau geheiratet, welche bereits E._______ versprochen gewesen sei. Aufgrund der Drohungen von E._______ sei sein Vater vor (...) Jahren in die Schweiz geflüchtet. Er - der Beschwerdeführer - habe nicht damit gerechnet, dass die früheren Probleme seines Vaters eine Gefahr für ihn bei einer Rückkehr in den Irak darstellen würden. Sein Freund, G._______, arbeite in H._______ als (...) im (...). Am (...) Februar 2020 habe I._______, einer der Söhne von E._______, von G._______ an einem zufälligen Treffen in H._______ erfahren, dass er - der Beschwerdeführer - und sein (...) wieder in den Irak zurückgekehrt seien. I._______ habe daraufhin G._______ gesagt, dass sie beide - der Beschwerdeführer und sein (...) - getötet würden. G._______ habe ihn tags darauf gewarnt, worauf er unmittelbar ausgereist sei. Sein (...) habe das Land ebenfalls verlassen und halte sich wahrscheinlich im J._______ auf. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine abgelaufene Identitätskarte, einen irakischen Nationalitätenausweis - beides im Original -, eine gültige Identitätskarte, einen abgelaufenen Pass, eine irakische Abstimmungskarte, einen Ausweis seiner Ehefrau betreffend deren Mitgliedschaft beim (...), die Identitätskarte seiner Ehefrau und diejenige seines Sohnes, zwei militärische Dokumente seines Freundes G._______, einen Schweizer Führerausweis, eine Aufenthaltsbewilligung, ein Schweizerisches Reisedokument, Krankenversicherungskarten, einen Arbeitsvertrag, ein Arbeitszeugnis, eine Bestätigung eines Deutschkurses, mehrere Lohnausweise, einen AHV-Ausweis, eine Bestätigung eines Nothilfekurses für Führerausweisbewerbende, Auszüge der Ausgleichskasse C._______, ein Betreibungsregisterauszug, eine Bestätigung eines Verkehrsausbildungszentrums, eine Versicherungspolice der Krankenkasse, eine Impfbestätigung, den Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen seines Vaters und eine Bestätigung einer Bewerbung - alles jeweils in Kopie - zu den Akten. D. Am 6. Mai 2020 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm am 8. Mai 2020 Stellung. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den Antrag auf Zuweisung in den Kanton C._______ lehnte sie ab, wies den Beschwerdeführer dem Kanton K._______ zu und stellte fest, die Zuweisung in den Kanton K._______ könne nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Gründe für die Anerkennung des Vaters als Flüchtling und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, zumindest aber die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführer gab eine Kostennote zu den Akten. G. Am 15. Juni 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, unter Beilage einer Vollmacht des Vaters ein allfälliges Gesuch um Einsicht in dessen Akten bei der Vorinstanz einzureichen. Schliesslich gewährte sie ihm, nach einem allfälligen Versand der Akten durch die Vorinstanz, eine Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme. I. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer Kopien der Vollmacht seines Vaters und eines an die Vorinstanz gerichteten Akteneinsichtsgesuchs zu den Akten. J. Am 23. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer - nach Fristerstreckung - eine Stellungnahme, einen Bericht der deutschen Tagesschau vom 20. Juni 2020 zur türkischen Offensive im Irak und eine Statistik zur Anzahl Todesfälle im Irak aufgrund des Coronavirus ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz führe erstmals in der Verfügung aus, dass die Gründe, die zur Anerkennung des Vaters als Flüchtling geführt hätten, nichts mit seinen Vorbringen betreffend die Familie F._______ zu tun hätten. Solange er aber nicht wisse, welche Gründe zur Anerkennung seines Vaters als Flüchtling geführt hätten, könne er dazu nicht Stellung nehmen. Die Sache sei zwingend an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei ihm entweder Einsicht in die Akten seines Vaters oder aber zumindest die Gründe, welche zu dessen Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, offenzulegen seien. 3.4 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, unter Beilage einer Vollmacht seines Vaters ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz einzureichen. Gleichzeitig gewährte sie ihm nach einer allfälligen Zustellung der Akten durch die Vorinstanz eine Frist zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Einsicht in die Akten seines Vaters, worauf ihm die Vorinstanz am 9. Juli 2020 die entsprechenden Akten zustellte. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht nahm der Beschwerdeführer das Recht zur Stellungnahme wahr. Damit kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs - sofern eine solche mangels Vorliegen einer Vollmacht des Vaters überhaupt vorgelegen haben sollte - als geheilt betrachtet werden. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach kein Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass der Streit mit der Familie F._______ auf einen Racheakt aufgrund früherer Probleme seines Vaters zurückzuführen sei. Es würden keine Hinweise für weitere Gründe für diese Auseinandersetzung vorliegen. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, Mitglieder der Familie F._______ seien bei der PUK und hätten eine andere Einstellung als seine Familie. Der Streit beruhe jedoch auf der Sturheit der Familie F._______ und dem Motiv der Rache. Ansonsten habe der Beschwerdeführer weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt. Der Bedrohung liege demnach kein Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde. Folglich sei die geltend gemachte Bedrohung durch die Familie F._______ - ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - nicht asylrelevant. 5.1.2 Zudem würden die Sicherheitsbehörden und das Rechts- sowie Justizsystem der ARK eine funktionierende Schutzinfrastruktur gewährleisten. Letzteres sei zwar parallel strukturiert und werde teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert. Trotzdem könne davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten in der Regel gerichtlich beigelegt werden könnten. Die vagen Angaben des Beschwerdeführers zum Einfluss und den Arbeitsstellten der Mitglieder der Familie F._______ würden die Tatsache nicht rechtfertigen, dass er keinen behördlichen Schutz gesucht habe. Die unmittelbare Ausreise des Beschwerdeführers erstaune umso mehr, zumal er und seine Familie fünf Jahre im Nordirak gelebt hätten, ohne dass je etwas vorgefallen sei. Auch nach seiner Ausreise sei nichts mehr passiert. 5.1.3 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es sei widersprüchlich, wenn die damals von seinem Vater geltend gemachten Vorbringen als flüchtlingsrechtlich relevant befunden worden seien, die gleichen Gründe vorliegend hingegen nicht. Indes hätten die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Zusammenhang mit den Gründen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines Vaters. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG. Die Annahme der Vorinstanz sei falsch, wonach er sich an die Behörden hätte wenden können. Bei der Familie F._______ handle es sich um einen Clan, der gut vernetzt sei und über Macht im ganzen Land verfüge. Er habe glaubhaft machen beziehungsweise nachweisen können, dass er in seinem Heimatland aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und der ihm aufgrund seiner Verwandtschaft unterstellten politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet sei. Die Vorinstanz habe denn auch die von ihm geltend gemachte Verfolgung nicht bestritten. Sodann würden aufgrund des Zusammenlebens mit seinem Vater hier in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. In der Eingabe vom 23. Juli 2020 führt der Beschwerdeführer weiter aus, nach Einsicht in die Akten des Vaters sei festzuhalten, dass der Vater zwar aufgrund der illegalen Ausreise aus dem Irak als Flüchtling anerkannt worden sei. Aber auch im Fall des Vaters sei die Ursache der Probleme der Konflikt mit der Familie F._______, womit seine Vorbringen durch diejenigen seines Vaters gestützt würden. 6. 6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, beruht die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie F._______ nicht auf einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei von der Familie F._______ aus politischen Gründen verfolgt worden, findet in den Akten keine Stütze. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, die Verfolgung beruhe darauf, dass sein Vater eine Frau geheiratet habe, welche eigentlich E._______ versprochen gewesen sei (vgl. Anhörung F79 f.). Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an die Behörden wendete, um Schutz zu suchen, zumal er gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit diesen gehabt habe (vgl. a.a.O. F82). Seine Erklärung, wonach ihm die Behörden aufgrund der Macht der Familie F._______ sowieso nicht geholfen hätten, vermag nicht zu überzeugen. So konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Einfluss oder den Arbeitsstellen der Mitglieder der Familie F._______ machen (vgl. a.a.O. F62 ff. und F72 f.). Auch seine übrigen Ausführungen zur Familie F._______ blieben äusserst vage (vgl. a.a.O. F65), was angesichts einer (seit) angeblich jahrzehntelang dauernden Fehde zwischen den beiden Familien nicht nachvollziehbar erscheint. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe hat die Vorinstanz ferner die geltend gemachte Bedrohung nicht bestritten, sondern die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen mangels Asylrelevanz ausdrücklich offengelassen. Im Übrigen ergeben sich Ungereimtheiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen seines Vaters in dessen Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Im Schreiben vom 28. August 2017 führte der Vater des Beschwerdeführers aus, seine im Irak lebende Ehefrau und seine Kinder würden von E._______ stark unter Druck gesetzt und erpresst. Dieser habe an seinen ältesten Sohn eine Lösegeldforderung in der Höhe von (...) US-Dollar gestellt, ansonsten er um sein Leben fürchten müsse. Sein Sohn habe Anzeige erstattet; diese habe jedoch keine Weiterungen gezeitigt (vgl. Dossier B._______, N (...), Aufhebung der vorläufigen Aufnahme). Diese Angaben stehen in offensichtlichem Widerspruch zu denjenigen des Beschwerdeführers, wonach er bis im Februar 2020 keinen Kontakt mit der Familie F._______ gehabt habe (vgl. Anhörung F49 und F67). Schliesslich kann aufgrund des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seinem Vater in der Schweiz nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geschlossen werden. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Unabhängig von den hohen Anforderungen an die Feststellung eines "real risk" kann sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Irak an die nordirakischen Sicherheitsbehörden wenden, sollte er tatsächlich entsprechenden Schutzes bedürfen. Demnach ist er bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. bereits BVGE 2008 sowie u.a. Urteil des BVGer E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.2.4). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei, und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändere. Diese Einschätzung behält auch vor dem Hintergrund der jüngsten Offensive der Türkei im Nordirak Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-3323/2020 vom 27. Juli 2020 E. 8.3.2). Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 7.4.5 sowie u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (...)-jährigen und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunden Mann. Er hat, mit Ausnahme seines (...)jährigen Aufenthaltes in der Schweiz, in der Provinz Suleimaniya gelebt und dort während (...) Jahren die Schule besucht. Seine (...), sein (...), seine (...) und (...) sowie zahlreiche weitere Verwandte leben im Nordirak. Vor seiner Einreise in die Schweiz im Februar 2020 hat er in seiner Heimatregion bei einem Freund als (...) gearbeitet (vgl. Anhörung F39 f. und F44). Zudem gab er an, die Familie seiner Ehefrau sei reich (vgl. a.a.O. F47). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr bei seiner sozialen als auch wirtschaftlichen Reintegration unterstützen kann. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist demnach zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein in der Schweiz lebender Vater sei alt und brauche seine Unterstützung, ist festzuhalten, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1) zu diesem besteht. Ebenso vermögen der (...)jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integration an der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Irak angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H. namentlich auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Vertreter eingesetzt. In der Kostennote vom 11. Juni 2020 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 3,9 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 15.60 geltend (insgesamt Fr. 1'276.90). Der zeitliche Aufwand und die Höhe der Auslagen erscheinen angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der Stundenansatz ist dementsprechend auf Fr. 220.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 23. Juli 2020 ist der Aufwand auf insgesamt fünf Stunden festzusetzen. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'207.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'207.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: