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E-899/2020

E-899/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, iranische Staatsangehörige afghanischer Abstammung, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im April 2018 gemeinsam mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen Tochter und dem Neffen ihres Ehemannes. Nach einmonatigem Aufenthalt in der Türkei sowie einem mehrmonatigen Aufenthalt auf der griechischen Insel Lesbos und in Athen zusammen mit ihren Familienangehörigen reiste die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019 alleine in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 zunächst summarisch angehört. Die eingehende Anhörung erfolgte am 25. Juli 2019. Dabei machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei in B._______ im Iran als Kind afghanischer Eltern geboren und aufgewachsen. In erster Ehe sei sie mit ihrem Cousin verheiratet gewesen und habe mit ihm eine gemeinsame Tochter. Dieser sei drogenabhängig und gewalttätig gewesen und habe sie regelmässig misshandelt und erniedrigt. Sie habe die Situation nicht mehr ausgehalten und sich hilfesuchend an ihre Familie gewandt, die ihr jedoch zu verstehen gegeben habe, nichts für sie tun zu können. Eines Tages sei ihr damaliger Ehemann in einem Drogenrausch gewesen und habe in eine Scheidung eingewilligt. Die Scheidung sei vollzogen worden, obwohl er später behauptet habe, die Ehe sei gegen seinen Willen geschieden worden. Fragen bezüglich des Sorgerechts der gemeinsamen Tochter und Geldzahlungen seien im Zeitpunkt der Scheidung vertagt worden. Sie habe das ihr zustehende Geld nicht erhalten, das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter verloren und seither keinen Kontakt mehr zu dieser. Nach der Scheidung habe sie eine Zeitlang bei ihrer Mutter gelebt und an ihrem Arbeitsplatz ihren jetzigen iranischen Ehemann kennengelernt. Nach ihrer Heirat im Jahr 2009 habe sie ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit erhalten. Ihr Ex-Mann habe sie und ihren zweiten Ehemann allerdings weiter drangsaliert und auch der Umzug in ein anderes Dorf habe diese Behelligungen nicht zu unterbinden vermocht. Der Höhepunkt dieser Probleme habe sich im Jahr 2015 ereignet, als ihr Ex-Mann ihrem Ehemann die Nase gebrochen habe. Ihr Ex-Mann sei kurz darauf zum wiederholten Male inhaftiert worden. Aus Angst, dass sich ihre Probleme nach seiner Haftentlassung unvermindert fortsetzen würden, hätten sie sich aufgrund der unhaltbaren Situation mit ihrem Ex-Mann zur Ausreise entschlossen. Gemeinsam mit ihrer Tochter aus zweiter Ehe und dem Neffen ihres Ehemannes, für den er die Obhut übernommen habe, seien sie im April 2018 in die Türkei ausgereist. Nach einmonatigem Aufenthalt seien sie nach Griechenland weitergereist. Dort hätten sie zunächst drei oder vier Monate im Camp Moria auf der Insel Lesbos gelebt, ehe sie aufgrund einer rapiden Verschlechterung des ohnehin schon desolaten Gesundheitszustands ihrer Tochter nach Athen gebracht worden seien. Die medizinische Versorgung der Tochter, die bereits im Iran in Behandlung gewesen sei, sei allerdings auch in Athen nicht ausreichend gewährleistet gewesen, weshalb sie sich zur alleinigen Weiterreise in die Schweiz entschieden habe. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie eine Scheidungsurkunde im Original mit handschriftlicher Übersetzung, die Kopie ihrer Heiratsurkunde, Dokumente und Fotos zur medizinischen Behandlung ihrer Tochter in Griechenland, ein Foto der Identitätsdokumente des Bruders ihres Ehemannes sowie eine Erklärung über die Fürsorgeverhältnisse des Neffen ihres Ehemannes zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesucht ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf einen Kostenvorschuss sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Am 19. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz entfalten würden. Bei den Problemen mit ihrem Ex-Mann handle es sich um Behelligungen einer Drittperson, wegen derer sie sich ohne Weiteres schutzsuchend an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Das Versäumnis, die Behörden einzuschalten, lasse sich weder damit rechtfertigen, dass ihr Ex-Mann angesichts seiner zahlreichen vergangenen Gefängnisaufenthalte keine Angst vor den Strafverfolgungsbehörden habe noch mit ihrer Angst, ein Behördengang verschlimmere die Situation. Die bisher gegen ihren Ex-Mann verhängten Gefängnisstrafen seien denn auch als wirksame und geeignete Massnahme zum Schutz der Beschwerdeführerin vor weiteren Verfolgungshandlungen einzustufen, da sie während seinen Gefängnisaufenthalten jeweils nicht von ihm belästigt worden sei. Im Iran bestehe überdies ein vielfältiges Angebot staatlicher und zivilgesellschaftlicher Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen für Gewaltopfer. Zudem würden sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, weshalb sie sich ihnen ohne Weiteres durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, dass ihr Zugang zu effektiven Schutzmöglichkeiten sowohl aufgrund ihrer subjektiven Erfahrungen als auch unter objektiven Gesichtspunkten stark limitiert sei. Zunächst sei es ihr aufgrund ihres soziokulturellen Hintergrunds als Teil der afghanischen Exilgemeinschaft im Iran während ihrer ersten Ehe schwergefallen, sich überhaupt als schutzbedürftig wahrzunehmen, da sie derartige Vorkommnisse als normal erachtet habe. Die ablehnende Haltung ihrer Familie, nachdem sie sich an sie gewandte habe, habe diesen Eindruck ebenfalls verstärkt. Überdies sei der Zugang zu staatlichem Schutz für Frauen insgesamt eingeschränkt. Obwohl der Zugang an sich staatlich garantiert sei, sähen sich Frauen verschiedentlich mit teils hohen Hürden konfrontiert. Diese Problematik werde dadurch verstärkt, dass häusliche Gewalt von iranischen Behörden als private Angelegenheit betrachtet werde. Bereits iranischen Frauen werde staatlicher Schutz in diesen Fällen regelmässig verwehrt, umso unmöglicher habe sich die Situation demnach für sie als Tochter afghanischer Eltern im Iran dargestellt. Als Afghanin im Iran sei sie konstanter Diskriminierung ausgesetzt gewesen, wodurch insbesondere ihre Fähigkeit, Vertrauen zu den iranischen Behörden zu fassen, beträchtlich gelitten habe und sie gar nicht daran geglaubt habe, als Mitglied einer vulnerablen und diskriminierten Gruppe, Schutz erhalten zu können. Insgesamt gäbe es weder objektiv genügende Schutzmechanismen noch sei sie subjektiv in der Lage gewesen, solche überhaupt in Anspruch zu nehmen. Ausserdem sei es ihr nicht möglich gewesen, sich den Übergriffen durch einen innerstaatlichen Aufenthaltsortswechsel zu entziehen, da ihr Ex-Mann und dessen Familie sie auch andernorts aufgespürt hätten. Sie wäre zudem gezwungen gewesen, ihr soziales Netz weitgehend aufzugeben, was keinesfalls zumutbar sei. Aufgrund der geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründe und der mangelnden Schutzmöglichkeiten sowohl seitens des Staates als auch ihrer Familie erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Fluchtgründe nicht asylrelevant sind, zu bestätigen sind.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Behelligungen ihrer Familie seitens ihres Ex-Mannes mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Es kann vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe durch ihren Ex-Mann gehen unbestritten von einem Dritten und nicht von einem staatlichen Akteur aus. Übergriffe durch Dritte sowie Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin wandte sich aufgrund der Probleme mit ihrem Ex-Mann nach der Scheidung weder an staatliche Stellen noch an nichtstaatliche Hilfsorganisationen. Sie begründet dies in der BzP damit, dass ihr Ex-Mann bereits wiederholt mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt gekommen sei und bereits Haftstrafen abgesessen habe, ohne dass dies irgendeine positive Einwirkung auf sein Verhalten gehabt habe (A7 F7.02). Während der Bundesanhörung führte die Beschwerdeführerin aus, Angst gehabt zu haben, dass die Einbindung der Strafverfolgungsbehörden die Situation verschlimmern würde (A20 F57). Auf Beschwerdeebene brachte sie schliesslich vor, dass ihr der Zugang zu staatlichem Schutz erheblich erschwert sei und zwar sowohl aufgrund ihrer Sozialisierung als Frau in einer afghanischen Exilgemeinschaft als auch aufgrund eines mangelnden Bewusstseins der Gesellschaft insgesamt und der Strafverfolgungsbehörden im Besonderen für die Problematik der häuslichen Gewalt.

E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorbringt, aufgrund ihres soziokulturellen Hintergrundes als Afghanin im Irak sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht lediglich stark eingeschränkten Zugang zu staatlichen Schutzmöglichkeiten zu haben, kann sie damit nicht gehört werden. Zunächst geht aus den Akten eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zweiten - jetzigen - Ehe mit einem iranischen Staatsbürger ebenfalls die iranische Staatsbürgerschaft erhalten hat (A7 Ziff. 1.11). Daher kann die Beschwerdeführerin aus der strukturellen Diskriminierung afghanischer Staatsangehöriger im Iran nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ihr Einwand auf Beschwerdeebene, wonach sie keinerlei Vertrauen zu den Behörden habe, ist angesichts ihrer Einbürgerung und ihrer rechtskräftigen Scheidung wenig überzeugend. Die Scheidung wurde vollzogen, obwohl sich ihr Ex-Mann später dagegengestemmt und auf die Ungültigkeit seiner Einwilligung gepocht haben soll (A20 F47). Die ergangene Scheidung entkräftet auch den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr soziokultureller Hintergrund es ihr erschwert habe, in dieser Angelegenheit um staatliche Unterstützung zu ersuchen. Der soziokulturelle und gesellschaftliche Hintergrund macht zwar verständlich, wie schwierig es für die Beschwerdeführerin während ihrer ersten Ehe gewesen sein muss, Unterstützung von ihrer Familie zu erhalten geschweige denn ihrem Scheidungsbegehren Ausdruck zu verleihen (A20 F47). Angesichts der Akzeptanz ihrer Scheidung, ihres Aufenthalts bei ihrer Mutter nach der Scheidung und der erneuten Heirat kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch auf die Unterstützung ihrer Familie und derjenigen ihres jetzigen Ehemannes zählen kann (A20 F27, F29, F33).

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin weist berechtigterweise auf das gesellschaftliche Verständnis häuslicher Gewalt im Iran als private Angelegenheit und den daraus folgenden begrenzten - aber durchaus bestehenden - Schutzmöglichkeiten für Opfer hin. Deshalb sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Situation der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise sich in einem wesentlichen Punkt von derjenigen anderer betroffener Personen häuslicher Gewalt unterscheidet. Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich von ihrem gewalttätigen Ex-Mann scheiden lassen und ist nun in zweiter Ehe verheiratet. Das schmälert die erlittenen Behelligung durch ihren Ex-Mann in keiner Weise, wirkt sich allerdings auf die gesellschaftliche und rechtliche Einordnung ihres Problems aus. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Mann besteht kein gesellschaftlich oder rechtlich anerkannter oder gar schützenswerter Zustand des Zusammenlebens mehr. Die Behelligungen entsprechen mithin nicht dem Schema häuslicher Gewalt als Privatangelegenheit, wie es in der Beschwerdeschrift dargetan wird. Insgesamt sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf fehlenden staatlichen Schutzwillen oder mangelnde Schutzfähigkeit hindeuten würden. Es wäre der Beschwerdeführerin demnach zuzumuten, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ihr dieser hätte verwehrt werden sollen. Die Funktionsfähigkeit der iranischen Strafverfolgungsbehörden zeigt sich zudem auch an den wiederholten Gefängnisaufenthalten des Ex-Mannes (A7/12 Ziff. 7.02).

E. 7.4 Angesichts der konstatierten Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der iranischen Behörden am Wohnort der Beschwerdeführerin kann auf eine eingehende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative verzichtet werden.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund des Dargelegten keine Asylrelevanz entfalten, sie die Flüchtlingseigenschaft daher nicht erfüllt und das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zumutbar. Sie stammt aus B._______ und verfügt dort über ein ausgedehntes Beziehungsnetz, das auch ihre Schwiegerfamilie miteinschliesst. Ihr Ehemann besitzt ein Haus in B._______ womit die Wohnsituation der Beschwerdeführerin als gesichert erachtet werden kann. Ihre wirtschaftliche Situation stellte sich eigenen Angaben zufolge gut dar. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine fünfjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Es ist davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird und sie nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ihr Ehemann und die gemeinsame Tochter halten sich aktuell in Athen auf, wo die Tochter in ärztlicher Behandlung ist. Diese Situation wirkt sich ebenfalls nicht zugunsten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Wegweisungsvollzuges aus. Sie ist von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auf eigenen Entschluss herbeigeführt worden. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass es der Familie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen verunmöglicht wäre, wieder gemeinsam im Heimatstaat zu leben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlicher Verbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-899/2020 Urteil vom 11. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, iranische Staatsangehörige afghanischer Abstammung, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im April 2018 gemeinsam mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen Tochter und dem Neffen ihres Ehemannes. Nach einmonatigem Aufenthalt in der Türkei sowie einem mehrmonatigen Aufenthalt auf der griechischen Insel Lesbos und in Athen zusammen mit ihren Familienangehörigen reiste die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019 alleine in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 zunächst summarisch angehört. Die eingehende Anhörung erfolgte am 25. Juli 2019. Dabei machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei in B._______ im Iran als Kind afghanischer Eltern geboren und aufgewachsen. In erster Ehe sei sie mit ihrem Cousin verheiratet gewesen und habe mit ihm eine gemeinsame Tochter. Dieser sei drogenabhängig und gewalttätig gewesen und habe sie regelmässig misshandelt und erniedrigt. Sie habe die Situation nicht mehr ausgehalten und sich hilfesuchend an ihre Familie gewandt, die ihr jedoch zu verstehen gegeben habe, nichts für sie tun zu können. Eines Tages sei ihr damaliger Ehemann in einem Drogenrausch gewesen und habe in eine Scheidung eingewilligt. Die Scheidung sei vollzogen worden, obwohl er später behauptet habe, die Ehe sei gegen seinen Willen geschieden worden. Fragen bezüglich des Sorgerechts der gemeinsamen Tochter und Geldzahlungen seien im Zeitpunkt der Scheidung vertagt worden. Sie habe das ihr zustehende Geld nicht erhalten, das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter verloren und seither keinen Kontakt mehr zu dieser. Nach der Scheidung habe sie eine Zeitlang bei ihrer Mutter gelebt und an ihrem Arbeitsplatz ihren jetzigen iranischen Ehemann kennengelernt. Nach ihrer Heirat im Jahr 2009 habe sie ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit erhalten. Ihr Ex-Mann habe sie und ihren zweiten Ehemann allerdings weiter drangsaliert und auch der Umzug in ein anderes Dorf habe diese Behelligungen nicht zu unterbinden vermocht. Der Höhepunkt dieser Probleme habe sich im Jahr 2015 ereignet, als ihr Ex-Mann ihrem Ehemann die Nase gebrochen habe. Ihr Ex-Mann sei kurz darauf zum wiederholten Male inhaftiert worden. Aus Angst, dass sich ihre Probleme nach seiner Haftentlassung unvermindert fortsetzen würden, hätten sie sich aufgrund der unhaltbaren Situation mit ihrem Ex-Mann zur Ausreise entschlossen. Gemeinsam mit ihrer Tochter aus zweiter Ehe und dem Neffen ihres Ehemannes, für den er die Obhut übernommen habe, seien sie im April 2018 in die Türkei ausgereist. Nach einmonatigem Aufenthalt seien sie nach Griechenland weitergereist. Dort hätten sie zunächst drei oder vier Monate im Camp Moria auf der Insel Lesbos gelebt, ehe sie aufgrund einer rapiden Verschlechterung des ohnehin schon desolaten Gesundheitszustands ihrer Tochter nach Athen gebracht worden seien. Die medizinische Versorgung der Tochter, die bereits im Iran in Behandlung gewesen sei, sei allerdings auch in Athen nicht ausreichend gewährleistet gewesen, weshalb sie sich zur alleinigen Weiterreise in die Schweiz entschieden habe. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie eine Scheidungsurkunde im Original mit handschriftlicher Übersetzung, die Kopie ihrer Heiratsurkunde, Dokumente und Fotos zur medizinischen Behandlung ihrer Tochter in Griechenland, ein Foto der Identitätsdokumente des Bruders ihres Ehemannes sowie eine Erklärung über die Fürsorgeverhältnisse des Neffen ihres Ehemannes zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesucht ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf einen Kostenvorschuss sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Am 19. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz entfalten würden. Bei den Problemen mit ihrem Ex-Mann handle es sich um Behelligungen einer Drittperson, wegen derer sie sich ohne Weiteres schutzsuchend an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Das Versäumnis, die Behörden einzuschalten, lasse sich weder damit rechtfertigen, dass ihr Ex-Mann angesichts seiner zahlreichen vergangenen Gefängnisaufenthalte keine Angst vor den Strafverfolgungsbehörden habe noch mit ihrer Angst, ein Behördengang verschlimmere die Situation. Die bisher gegen ihren Ex-Mann verhängten Gefängnisstrafen seien denn auch als wirksame und geeignete Massnahme zum Schutz der Beschwerdeführerin vor weiteren Verfolgungshandlungen einzustufen, da sie während seinen Gefängnisaufenthalten jeweils nicht von ihm belästigt worden sei. Im Iran bestehe überdies ein vielfältiges Angebot staatlicher und zivilgesellschaftlicher Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen für Gewaltopfer. Zudem würden sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, weshalb sie sich ihnen ohne Weiteres durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, dass ihr Zugang zu effektiven Schutzmöglichkeiten sowohl aufgrund ihrer subjektiven Erfahrungen als auch unter objektiven Gesichtspunkten stark limitiert sei. Zunächst sei es ihr aufgrund ihres soziokulturellen Hintergrunds als Teil der afghanischen Exilgemeinschaft im Iran während ihrer ersten Ehe schwergefallen, sich überhaupt als schutzbedürftig wahrzunehmen, da sie derartige Vorkommnisse als normal erachtet habe. Die ablehnende Haltung ihrer Familie, nachdem sie sich an sie gewandte habe, habe diesen Eindruck ebenfalls verstärkt. Überdies sei der Zugang zu staatlichem Schutz für Frauen insgesamt eingeschränkt. Obwohl der Zugang an sich staatlich garantiert sei, sähen sich Frauen verschiedentlich mit teils hohen Hürden konfrontiert. Diese Problematik werde dadurch verstärkt, dass häusliche Gewalt von iranischen Behörden als private Angelegenheit betrachtet werde. Bereits iranischen Frauen werde staatlicher Schutz in diesen Fällen regelmässig verwehrt, umso unmöglicher habe sich die Situation demnach für sie als Tochter afghanischer Eltern im Iran dargestellt. Als Afghanin im Iran sei sie konstanter Diskriminierung ausgesetzt gewesen, wodurch insbesondere ihre Fähigkeit, Vertrauen zu den iranischen Behörden zu fassen, beträchtlich gelitten habe und sie gar nicht daran geglaubt habe, als Mitglied einer vulnerablen und diskriminierten Gruppe, Schutz erhalten zu können. Insgesamt gäbe es weder objektiv genügende Schutzmechanismen noch sei sie subjektiv in der Lage gewesen, solche überhaupt in Anspruch zu nehmen. Ausserdem sei es ihr nicht möglich gewesen, sich den Übergriffen durch einen innerstaatlichen Aufenthaltsortswechsel zu entziehen, da ihr Ex-Mann und dessen Familie sie auch andernorts aufgespürt hätten. Sie wäre zudem gezwungen gewesen, ihr soziales Netz weitgehend aufzugeben, was keinesfalls zumutbar sei. Aufgrund der geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründe und der mangelnden Schutzmöglichkeiten sowohl seitens des Staates als auch ihrer Familie erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Fluchtgründe nicht asylrelevant sind, zu bestätigen sind. 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Behelligungen ihrer Familie seitens ihres Ex-Mannes mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Es kann vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7. 7.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe durch ihren Ex-Mann gehen unbestritten von einem Dritten und nicht von einem staatlichen Akteur aus. Übergriffe durch Dritte sowie Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin wandte sich aufgrund der Probleme mit ihrem Ex-Mann nach der Scheidung weder an staatliche Stellen noch an nichtstaatliche Hilfsorganisationen. Sie begründet dies in der BzP damit, dass ihr Ex-Mann bereits wiederholt mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt gekommen sei und bereits Haftstrafen abgesessen habe, ohne dass dies irgendeine positive Einwirkung auf sein Verhalten gehabt habe (A7 F7.02). Während der Bundesanhörung führte die Beschwerdeführerin aus, Angst gehabt zu haben, dass die Einbindung der Strafverfolgungsbehörden die Situation verschlimmern würde (A20 F57). Auf Beschwerdeebene brachte sie schliesslich vor, dass ihr der Zugang zu staatlichem Schutz erheblich erschwert sei und zwar sowohl aufgrund ihrer Sozialisierung als Frau in einer afghanischen Exilgemeinschaft als auch aufgrund eines mangelnden Bewusstseins der Gesellschaft insgesamt und der Strafverfolgungsbehörden im Besonderen für die Problematik der häuslichen Gewalt. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorbringt, aufgrund ihres soziokulturellen Hintergrundes als Afghanin im Irak sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht lediglich stark eingeschränkten Zugang zu staatlichen Schutzmöglichkeiten zu haben, kann sie damit nicht gehört werden. Zunächst geht aus den Akten eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zweiten - jetzigen - Ehe mit einem iranischen Staatsbürger ebenfalls die iranische Staatsbürgerschaft erhalten hat (A7 Ziff. 1.11). Daher kann die Beschwerdeführerin aus der strukturellen Diskriminierung afghanischer Staatsangehöriger im Iran nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ihr Einwand auf Beschwerdeebene, wonach sie keinerlei Vertrauen zu den Behörden habe, ist angesichts ihrer Einbürgerung und ihrer rechtskräftigen Scheidung wenig überzeugend. Die Scheidung wurde vollzogen, obwohl sich ihr Ex-Mann später dagegengestemmt und auf die Ungültigkeit seiner Einwilligung gepocht haben soll (A20 F47). Die ergangene Scheidung entkräftet auch den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr soziokultureller Hintergrund es ihr erschwert habe, in dieser Angelegenheit um staatliche Unterstützung zu ersuchen. Der soziokulturelle und gesellschaftliche Hintergrund macht zwar verständlich, wie schwierig es für die Beschwerdeführerin während ihrer ersten Ehe gewesen sein muss, Unterstützung von ihrer Familie zu erhalten geschweige denn ihrem Scheidungsbegehren Ausdruck zu verleihen (A20 F47). Angesichts der Akzeptanz ihrer Scheidung, ihres Aufenthalts bei ihrer Mutter nach der Scheidung und der erneuten Heirat kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch auf die Unterstützung ihrer Familie und derjenigen ihres jetzigen Ehemannes zählen kann (A20 F27, F29, F33). 7.3 Die Beschwerdeführerin weist berechtigterweise auf das gesellschaftliche Verständnis häuslicher Gewalt im Iran als private Angelegenheit und den daraus folgenden begrenzten - aber durchaus bestehenden - Schutzmöglichkeiten für Opfer hin. Deshalb sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Situation der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise sich in einem wesentlichen Punkt von derjenigen anderer betroffener Personen häuslicher Gewalt unterscheidet. Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich von ihrem gewalttätigen Ex-Mann scheiden lassen und ist nun in zweiter Ehe verheiratet. Das schmälert die erlittenen Behelligung durch ihren Ex-Mann in keiner Weise, wirkt sich allerdings auf die gesellschaftliche und rechtliche Einordnung ihres Problems aus. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Mann besteht kein gesellschaftlich oder rechtlich anerkannter oder gar schützenswerter Zustand des Zusammenlebens mehr. Die Behelligungen entsprechen mithin nicht dem Schema häuslicher Gewalt als Privatangelegenheit, wie es in der Beschwerdeschrift dargetan wird. Insgesamt sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf fehlenden staatlichen Schutzwillen oder mangelnde Schutzfähigkeit hindeuten würden. Es wäre der Beschwerdeführerin demnach zuzumuten, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ihr dieser hätte verwehrt werden sollen. Die Funktionsfähigkeit der iranischen Strafverfolgungsbehörden zeigt sich zudem auch an den wiederholten Gefängnisaufenthalten des Ex-Mannes (A7/12 Ziff. 7.02). 7.4 Angesichts der konstatierten Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der iranischen Behörden am Wohnort der Beschwerdeführerin kann auf eine eingehende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative verzichtet werden. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund des Dargelegten keine Asylrelevanz entfalten, sie die Flüchtlingseigenschaft daher nicht erfüllt und das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zumutbar. Sie stammt aus B._______ und verfügt dort über ein ausgedehntes Beziehungsnetz, das auch ihre Schwiegerfamilie miteinschliesst. Ihr Ehemann besitzt ein Haus in B._______ womit die Wohnsituation der Beschwerdeführerin als gesichert erachtet werden kann. Ihre wirtschaftliche Situation stellte sich eigenen Angaben zufolge gut dar. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine fünfjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Es ist davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird und sie nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ihr Ehemann und die gemeinsame Tochter halten sich aktuell in Athen auf, wo die Tochter in ärztlicher Behandlung ist. Diese Situation wirkt sich ebenfalls nicht zugunsten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Wegweisungsvollzuges aus. Sie ist von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auf eigenen Entschluss herbeigeführt worden. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass es der Familie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen verunmöglicht wäre, wieder gemeinsam im Heimatstaat zu leben. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlicher Verbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: