Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo - suchte am 16. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte. A.b Anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 24. Januar 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 23. April 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei minderjährig - (...) Jahre alt - und habe seit dem Tod seiner Mutter im Jahr 2003 allein mit seinem Vater in dem Dorf D._______ in E._______ gelebt. Sein Vater habe als "(...)-"Priester dem Orakel F._______ gedient und sei für Menschenopfer verantwortlich gewesen. Es sei vorgesehen gewesen, dass er - der Beschwerdeführer - diese Funktion später übernehmen werde. In G._______, wo er die Sekundarschule besucht habe, habe ihn seine Religionslehrerin jedoch zu Gott geführt und ihm eine Bibel geschenkt. Als er mit dieser Bibel in sein Heimatdorf D._______ zurückgekehrt sei, sei sein Vater wütend geworden und habe gedroht, ihn zu töten. Gegen Ende 2004 (vgl. A1 S. 5) beziehungsweise im Jahr 2005 (vgl. A13 S. 12) habe er deshalb sein Elternhaus verlassen. Zunächst habe er bei seiner Religionslehrerin Zuflucht gefunden. Sein Vater habe ihn jedoch weiterhin physisch und spirituell bedroht und auch seine Lehrerin und deren Bruder attackiert. Die Lehrerin habe ihn daraufhin zunächst in verschiedene Kirchen der Umgebung gebracht, um für ihn zu beten. Da dies aber nichts genützt habe, habe sie ihn weiter weg - in die Kirche "(Kirchenname)" in H._______ - gebracht. Von dort sei er schliesslich in die Kirche "(Kirchenname)", ebenfalls in H._______, gebracht worden, wo er von 2006 bis 2007 gelebt habe. Da es ihm aber aufgrund der anhaltenden spirituellen Heimsuchungen durch seinen Vater weiterhin sehr schlecht gegangen sei, hätten die dortigen Kirchenmitglieder schliesslich beschlossen, dass er - der Beschwerdeführer - das Land verlassen müsse. Am 13. Januar 2008 habe er Nigeria zusammen mit dem Priester der "(Kirchenname)" per Flugzeug verlassen. Nach einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land seien sie am 14. Januar 2008 in I._______ gelandet. Der Priester habe sich um die Vorweisung von Dokumenten gekümmert und ihn - den Beschwerdeführer - als seinen Sohn ausgegeben. Er selbst habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen. Wo sich der besagte Priester nun aufhalte, wisse er nicht; vielleicht sei er nach Nigeria zurückgekehrt. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A13). B. B.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 24. Oktober 2008 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die nigerianischen Behörden bestraften die mit Orakeln verbundenen Praktiken schwer und duldeten keine Menschenopfer oder andere Verbrechen. Dennoch hätten sich der Beschwerdeführer und seine Beschützer nicht schutzsuchend an die Behörden gewendet. Zudem habe der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, indem er D._______ verlassen habe. Schliesslich habe er während zwei oder drei Jahren in H._______ gelebt, ohne dass er dort gravierende Nachteile erlitten hätte. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er müsste diesbezüglich eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen. Dies habe er nicht getan. Er habe sich hinsichtlich der Aufenthaltsorte seit dem Jahr 2004 ungenau und überdies widersprüchlich geäussert. Beispielsweise sei er nicht in der Lage gewesen, den genauen Zeitpunkt seines Weggangs aus dem Elternhaus und des Einzugs bei der "(Kirchenname)" zu nennen. Zudem habe er zunächst angegeben, er habe sich seit 2007 in H._______ aufgehalten. Im Weiteren widerspreche er sich hinsichtlich der Frage, ob ihn sein Vater physisch angegriffen habe oder nicht. Auch die Schilderung der Reise in die Schweiz wecke Zweifel. So könne er weder die Fluggesellschaften noch den Ort der Zwischenlandung nennen. Es sei auch nicht realistisch, dass eine solche Reise ohne gültige, mit dem eigenen Foto versehene Reisepapiere unternommen werden könne. Schliesslich sei es auch nicht glaubhaft, dass der Priester, der den Beschwerdeführer in Nigeria unterstützt und bis in die Schweiz begleitet habe, nicht versucht habe, dem Beschwerdeführer Beweismittel und Zeugenaussagen mitzugeben. Hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zum Beleg eingereicht habe. Gemäss seinen Angaben habe er in Nigeria fast drei Jahre ausserhalb seines Elternhauses gelebt und bei verschiedenen Personen und Institutionen Zuflucht und Unterstützung gefunden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr erneut die notwendige Unterstützung finden könne. C. C.a Mit Eingabe vom 22. November 2008 (vorab per Telefax; Datum Poststempel: 24. November 2008) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. C.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe von den Praktiken seines Vaters nur sehr wenig gewusst und Menschenopfer seien für ihn nicht verwerflich gewesen, da diese zu den religiösen Handlungen des Glaubens seines Vaters gehört hätten. Als ihm jedoch seine Religionslehrerin die Augen für Gott geöffnet habe, habe er erkannt, dass Menschenopfer unchristlich seien. Er habe deshalb die Nachfolge seines Vaters nicht antreten wollen. Der Vater habe ihm befohlen, die Bibel nicht mehr nach Hause zu bringen, ansonsten er ihn töten werde. Daraufhin habe er zunächst Zuflucht bei seiner Religionslehrerin gefunden. Später habe sie ihn in die Kirche "(Kirchenname)" nach H._______ gebracht. Von 2006 bis 2007 habe er schliesslich in der "(Kirchenname)" in H._______ gelebt. Er sei von seinem Vater immer wieder mental heimgesucht worden. Diese Heimsuchungen seien für ihn so belastend gewesen, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe und beispielsweise nackt und heulend durch die Strassen gelaufen sei. Schliesslich sei die Belastung für die Kirchenmitglieder so gross geworden, dass sie ihn nicht mehr länger hätten beherbergen können. Da er minderjährig sei, könnten an die Genauigkeit seiner Aussagen nicht die gleichen Erwartungen gestellt werden wie bei Erwachsenen. Er habe aber detailliert und ausführlich von seiner Flucht berichtet. Es zeuge von charakterlicher Reife, dass er sich über die Bedeutung der Rituale seines Vaters bewusst geworden und zur Überzeugung gelangt sei, dass er nicht dessen Nachfolger werden wolle. Es zeuge ebenfalls von Mut und Reife, dass er sich den Drohungen seines Vaters widersetzt habe, und sich von Kirchenangehörigen habe helfen lassen. Er habe nicht voraussehen können, dass ihn sein Vater deswegen so massiv spirituell verfolgen werde. Er habe zwar anlässlich der Anhörungen gesagt, dass ihn sein Vater auch physisch bedroht habe. Er habe damit aber nicht gemeint, dass ihn sein Vater tätlich angegriffen hätte. Er habe seinen Vater nie mehr persönlich gesehen, seit er das Elternhaus in D._______ verlassen habe. Der Vater sei aber spirituell allgegenwärtig gewesen und habe ihn - den Beschwerdeführer - dadurch auch physisch krank gemacht. Dies habe er damit sagen wollen. Die Kirchenmitglieder seien von seinem Vater nicht spirituell bedroht worden. Aber seine physische und psychische Verfassung sei für diese - vor allem für die Angehörigen der "(Kirchenname)", die ihn über eine längere Zeit beherbergt hätten - zu einer grossen Belastung geworden. Er habe deshalb weder in G._______ noch in H._______ bleiben können. Sein seelischer Zustand hätte sich nicht verbessert und er wäre wahrscheinlich gänzlich krank geworden. In der Schweiz habe er keinen spirituellen Kontakt mehr zu seinem Vater. Er fühle sich gesundheitlich wohl und brauche keine medizinische oder psychologische Hilfe. Er habe hier auch nie mehr die Kontrolle über sich verloren und es sei zu keinen Verhaltensauffälligkeiten mehr gekommen. Das (...) Rote Kreuz halte im beiliegenden Länderbericht von September 2002 fest, dass im März 2002 von einer Igbo-Gemeinde in J._______ berichtet worden sei, die menschliche Opfer dargebracht haben soll. E._______, wo er - der Beschwerdeführer - herkomme, grenze an J._______. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass die von ihm geschilderten Erlebnisse so stattgefunden hätten. Er bemühe sich zur Nachreichung von Beweisdokumenten um Kontaktaufnahme mit der "(Kirchenname)" und seiner ehemaligen Religionslehrerin. Bei einer Rückkehr nach Nigeria hätte er unter Verfolgung zu leiden. Er wäre aus religiösen Gründen - seitens seines Vaters und dessen religiöser Gemeinschaft - aus der Gesellschaft ausgestossen. Der nigerianische Staat könne ihn vor Übergriffen nicht schützen. Er hätte unter Massnahmen zu leiden, die einen unerträglichen Druck erzeugen würden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu betrachten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Vernehmlassung ging am 21. Januar 2009 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater - ein für Menschenopfer verantwortlicher "(...)-"Priester - ihm mit dem Tod gedroht habe, als er entdeckt habe, dass sein Sohn die Bibel lese, und ihn in der Folge wiederholt spirituell heimgesucht habe, was für ihn derart belastend gewesen sei, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe, als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer vermochte - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Er machte Übergriffe beziehungsweise Drohungen seitens seines Vaters geltend. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann zwar grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, diese würde aber - auf Grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - voraussetzen, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Vorliegend ist von einem adäquaten staatlichen Schutz für den Beschwerdeführer auszugehen. Todesdrohungen, tätliche Übergriffe (wobei es laut Berichtigung in der Beschwerdeschrift zu keinen tätlichen Angriffen seitens des Vaters auf den Beschwerdeführer gekommen sei) und die mit Orakeln verbundenen Praktiken wie Menschenopfer sind in Nigeria nicht geduldet und werden entsprechend strafrechtlich geahndet. Es gibt denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht in der Lage oder nicht willens wäre, dem Beschwerdeführer adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, die zuständigen Behörden in Nigeria um entsprechenden Schutz zu ersuchen. Der pauschale Einwand, der nigerianische Staat könne ihn vor Übergriffen nicht schützen, vermag nicht zu überzeugen. Dass er die Todesdrohungen seitens seines Vaters nicht zur Anzeige gebracht und die Behörden aufgrund mangelnden Vertrauens seinerseits nicht um Schutz ersucht hat, kann nicht zur Annahme führen, ihm stünde kein Schutz zu. Da vom behördlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet auszugehen ist, erübrigt sich grundsätzlich die nähere Prüfung der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Elternhaus gegen Ende 2004 (vgl. A1 S. 5) beziehungsweise im Jahr 2005 (vgl. A13 S. 12) verlassen hat und in den folgenden Jahren bis zur Ausreise aus Nigeria am 13. Januar 2008 Zuflucht bei seiner Religionslehrerin respektive in Kirchen in H._______ gefunden hat, zeigt jedoch bereits, dass er über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügte. Schliesslich vermag auch der geltend gemachte Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Gesellschaft seines Heimatdorfes beziehungsweise aus der religiösen Gemeinschaft seines Vaters aus religiösen Gründen den Anforderungen an eine asylrelevante begründete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen des Beschwerdeführers und die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und die weiteren dortigen Vorbringen näher einzugehen.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich relevante Gefährdung nachzuweisen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2.1 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer Auseinandersetzungen, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre. In den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsidentschaftswahlen von Ende April 2007 trat der siegreiche Kandidat der Regierungspartei "People's Democratic Party" (PDP), Umaru Yar'Adua, sein Amt am 29. Mai 2007 an und bot der Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung an. Er bezeichnete die Bekämpfung von Korruption und Armut sowie die Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele. Zwar ist es auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen Teilen des Landes - insbesondere im Niger-Delta und im Nordosten Nigerias - zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen gekommen, dennoch kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, die für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden.
E. 6.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der nunmehr volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Angaben gegenwärtig gesundheitlich wohl fühle und keine medizinische oder psychologische Hilfe benötige, hat bis zu seiner Ausreise im Januar 2008 in Nigeria gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. (Ausführungen zu Schulbildung und Sprachkenntnissen). Zudem existiert im Heimatland ein soziales Beziehungsnetz, das ihm vor der Ausreise bereits während mehrerer Jahre Zuflucht und Unterstützung geboten hat. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich an einem anderen Ort als bei seinem Vater im Heimatdorf - beispielsweise in H._______, wo er bereits die letzten Jahre vor der Ausreise verbracht habe - niederzulassen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7431/2008 {T 0/2} Urteil vom 8. April 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo - suchte am 16. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte. A.b Anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 24. Januar 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 23. April 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei minderjährig - (...) Jahre alt - und habe seit dem Tod seiner Mutter im Jahr 2003 allein mit seinem Vater in dem Dorf D._______ in E._______ gelebt. Sein Vater habe als "(...)-"Priester dem Orakel F._______ gedient und sei für Menschenopfer verantwortlich gewesen. Es sei vorgesehen gewesen, dass er - der Beschwerdeführer - diese Funktion später übernehmen werde. In G._______, wo er die Sekundarschule besucht habe, habe ihn seine Religionslehrerin jedoch zu Gott geführt und ihm eine Bibel geschenkt. Als er mit dieser Bibel in sein Heimatdorf D._______ zurückgekehrt sei, sei sein Vater wütend geworden und habe gedroht, ihn zu töten. Gegen Ende 2004 (vgl. A1 S. 5) beziehungsweise im Jahr 2005 (vgl. A13 S. 12) habe er deshalb sein Elternhaus verlassen. Zunächst habe er bei seiner Religionslehrerin Zuflucht gefunden. Sein Vater habe ihn jedoch weiterhin physisch und spirituell bedroht und auch seine Lehrerin und deren Bruder attackiert. Die Lehrerin habe ihn daraufhin zunächst in verschiedene Kirchen der Umgebung gebracht, um für ihn zu beten. Da dies aber nichts genützt habe, habe sie ihn weiter weg - in die Kirche "(Kirchenname)" in H._______ - gebracht. Von dort sei er schliesslich in die Kirche "(Kirchenname)", ebenfalls in H._______, gebracht worden, wo er von 2006 bis 2007 gelebt habe. Da es ihm aber aufgrund der anhaltenden spirituellen Heimsuchungen durch seinen Vater weiterhin sehr schlecht gegangen sei, hätten die dortigen Kirchenmitglieder schliesslich beschlossen, dass er - der Beschwerdeführer - das Land verlassen müsse. Am 13. Januar 2008 habe er Nigeria zusammen mit dem Priester der "(Kirchenname)" per Flugzeug verlassen. Nach einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land seien sie am 14. Januar 2008 in I._______ gelandet. Der Priester habe sich um die Vorweisung von Dokumenten gekümmert und ihn - den Beschwerdeführer - als seinen Sohn ausgegeben. Er selbst habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen. Wo sich der besagte Priester nun aufhalte, wisse er nicht; vielleicht sei er nach Nigeria zurückgekehrt. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A13). B. B.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 24. Oktober 2008 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die nigerianischen Behörden bestraften die mit Orakeln verbundenen Praktiken schwer und duldeten keine Menschenopfer oder andere Verbrechen. Dennoch hätten sich der Beschwerdeführer und seine Beschützer nicht schutzsuchend an die Behörden gewendet. Zudem habe der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, indem er D._______ verlassen habe. Schliesslich habe er während zwei oder drei Jahren in H._______ gelebt, ohne dass er dort gravierende Nachteile erlitten hätte. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er müsste diesbezüglich eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen. Dies habe er nicht getan. Er habe sich hinsichtlich der Aufenthaltsorte seit dem Jahr 2004 ungenau und überdies widersprüchlich geäussert. Beispielsweise sei er nicht in der Lage gewesen, den genauen Zeitpunkt seines Weggangs aus dem Elternhaus und des Einzugs bei der "(Kirchenname)" zu nennen. Zudem habe er zunächst angegeben, er habe sich seit 2007 in H._______ aufgehalten. Im Weiteren widerspreche er sich hinsichtlich der Frage, ob ihn sein Vater physisch angegriffen habe oder nicht. Auch die Schilderung der Reise in die Schweiz wecke Zweifel. So könne er weder die Fluggesellschaften noch den Ort der Zwischenlandung nennen. Es sei auch nicht realistisch, dass eine solche Reise ohne gültige, mit dem eigenen Foto versehene Reisepapiere unternommen werden könne. Schliesslich sei es auch nicht glaubhaft, dass der Priester, der den Beschwerdeführer in Nigeria unterstützt und bis in die Schweiz begleitet habe, nicht versucht habe, dem Beschwerdeführer Beweismittel und Zeugenaussagen mitzugeben. Hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zum Beleg eingereicht habe. Gemäss seinen Angaben habe er in Nigeria fast drei Jahre ausserhalb seines Elternhauses gelebt und bei verschiedenen Personen und Institutionen Zuflucht und Unterstützung gefunden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr erneut die notwendige Unterstützung finden könne. C. C.a Mit Eingabe vom 22. November 2008 (vorab per Telefax; Datum Poststempel: 24. November 2008) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. C.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe von den Praktiken seines Vaters nur sehr wenig gewusst und Menschenopfer seien für ihn nicht verwerflich gewesen, da diese zu den religiösen Handlungen des Glaubens seines Vaters gehört hätten. Als ihm jedoch seine Religionslehrerin die Augen für Gott geöffnet habe, habe er erkannt, dass Menschenopfer unchristlich seien. Er habe deshalb die Nachfolge seines Vaters nicht antreten wollen. Der Vater habe ihm befohlen, die Bibel nicht mehr nach Hause zu bringen, ansonsten er ihn töten werde. Daraufhin habe er zunächst Zuflucht bei seiner Religionslehrerin gefunden. Später habe sie ihn in die Kirche "(Kirchenname)" nach H._______ gebracht. Von 2006 bis 2007 habe er schliesslich in der "(Kirchenname)" in H._______ gelebt. Er sei von seinem Vater immer wieder mental heimgesucht worden. Diese Heimsuchungen seien für ihn so belastend gewesen, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe und beispielsweise nackt und heulend durch die Strassen gelaufen sei. Schliesslich sei die Belastung für die Kirchenmitglieder so gross geworden, dass sie ihn nicht mehr länger hätten beherbergen können. Da er minderjährig sei, könnten an die Genauigkeit seiner Aussagen nicht die gleichen Erwartungen gestellt werden wie bei Erwachsenen. Er habe aber detailliert und ausführlich von seiner Flucht berichtet. Es zeuge von charakterlicher Reife, dass er sich über die Bedeutung der Rituale seines Vaters bewusst geworden und zur Überzeugung gelangt sei, dass er nicht dessen Nachfolger werden wolle. Es zeuge ebenfalls von Mut und Reife, dass er sich den Drohungen seines Vaters widersetzt habe, und sich von Kirchenangehörigen habe helfen lassen. Er habe nicht voraussehen können, dass ihn sein Vater deswegen so massiv spirituell verfolgen werde. Er habe zwar anlässlich der Anhörungen gesagt, dass ihn sein Vater auch physisch bedroht habe. Er habe damit aber nicht gemeint, dass ihn sein Vater tätlich angegriffen hätte. Er habe seinen Vater nie mehr persönlich gesehen, seit er das Elternhaus in D._______ verlassen habe. Der Vater sei aber spirituell allgegenwärtig gewesen und habe ihn - den Beschwerdeführer - dadurch auch physisch krank gemacht. Dies habe er damit sagen wollen. Die Kirchenmitglieder seien von seinem Vater nicht spirituell bedroht worden. Aber seine physische und psychische Verfassung sei für diese - vor allem für die Angehörigen der "(Kirchenname)", die ihn über eine längere Zeit beherbergt hätten - zu einer grossen Belastung geworden. Er habe deshalb weder in G._______ noch in H._______ bleiben können. Sein seelischer Zustand hätte sich nicht verbessert und er wäre wahrscheinlich gänzlich krank geworden. In der Schweiz habe er keinen spirituellen Kontakt mehr zu seinem Vater. Er fühle sich gesundheitlich wohl und brauche keine medizinische oder psychologische Hilfe. Er habe hier auch nie mehr die Kontrolle über sich verloren und es sei zu keinen Verhaltensauffälligkeiten mehr gekommen. Das (...) Rote Kreuz halte im beiliegenden Länderbericht von September 2002 fest, dass im März 2002 von einer Igbo-Gemeinde in J._______ berichtet worden sei, die menschliche Opfer dargebracht haben soll. E._______, wo er - der Beschwerdeführer - herkomme, grenze an J._______. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass die von ihm geschilderten Erlebnisse so stattgefunden hätten. Er bemühe sich zur Nachreichung von Beweisdokumenten um Kontaktaufnahme mit der "(Kirchenname)" und seiner ehemaligen Religionslehrerin. Bei einer Rückkehr nach Nigeria hätte er unter Verfolgung zu leiden. Er wäre aus religiösen Gründen - seitens seines Vaters und dessen religiöser Gemeinschaft - aus der Gesellschaft ausgestossen. Der nigerianische Staat könne ihn vor Übergriffen nicht schützen. Er hätte unter Massnahmen zu leiden, die einen unerträglichen Druck erzeugen würden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu betrachten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Vernehmlassung ging am 21. Januar 2009 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater - ein für Menschenopfer verantwortlicher "(...)-"Priester - ihm mit dem Tod gedroht habe, als er entdeckt habe, dass sein Sohn die Bibel lese, und ihn in der Folge wiederholt spirituell heimgesucht habe, was für ihn derart belastend gewesen sei, dass er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe, als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. 4.2 Der Beschwerdeführer vermochte - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Er machte Übergriffe beziehungsweise Drohungen seitens seines Vaters geltend. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann zwar grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, diese würde aber - auf Grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - voraussetzen, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Vorliegend ist von einem adäquaten staatlichen Schutz für den Beschwerdeführer auszugehen. Todesdrohungen, tätliche Übergriffe (wobei es laut Berichtigung in der Beschwerdeschrift zu keinen tätlichen Angriffen seitens des Vaters auf den Beschwerdeführer gekommen sei) und die mit Orakeln verbundenen Praktiken wie Menschenopfer sind in Nigeria nicht geduldet und werden entsprechend strafrechtlich geahndet. Es gibt denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht in der Lage oder nicht willens wäre, dem Beschwerdeführer adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, die zuständigen Behörden in Nigeria um entsprechenden Schutz zu ersuchen. Der pauschale Einwand, der nigerianische Staat könne ihn vor Übergriffen nicht schützen, vermag nicht zu überzeugen. Dass er die Todesdrohungen seitens seines Vaters nicht zur Anzeige gebracht und die Behörden aufgrund mangelnden Vertrauens seinerseits nicht um Schutz ersucht hat, kann nicht zur Annahme führen, ihm stünde kein Schutz zu. Da vom behördlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet auszugehen ist, erübrigt sich grundsätzlich die nähere Prüfung der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Elternhaus gegen Ende 2004 (vgl. A1 S. 5) beziehungsweise im Jahr 2005 (vgl. A13 S. 12) verlassen hat und in den folgenden Jahren bis zur Ausreise aus Nigeria am 13. Januar 2008 Zuflucht bei seiner Religionslehrerin respektive in Kirchen in H._______ gefunden hat, zeigt jedoch bereits, dass er über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügte. Schliesslich vermag auch der geltend gemachte Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Gesellschaft seines Heimatdorfes beziehungsweise aus der religiösen Gemeinschaft seines Vaters aus religiösen Gründen den Anforderungen an eine asylrelevante begründete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen des Beschwerdeführers und die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und die weiteren dortigen Vorbringen näher einzugehen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich relevante Gefährdung nachzuweisen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer Auseinandersetzungen, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre. In den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsidentschaftswahlen von Ende April 2007 trat der siegreiche Kandidat der Regierungspartei "People's Democratic Party" (PDP), Umaru Yar'Adua, sein Amt am 29. Mai 2007 an und bot der Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung an. Er bezeichnete die Bekämpfung von Korruption und Armut sowie die Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele. Zwar ist es auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen Teilen des Landes - insbesondere im Niger-Delta und im Nordosten Nigerias - zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen gekommen, dennoch kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, die für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. 6.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der nunmehr volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Angaben gegenwärtig gesundheitlich wohl fühle und keine medizinische oder psychologische Hilfe benötige, hat bis zu seiner Ausreise im Januar 2008 in Nigeria gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. (Ausführungen zu Schulbildung und Sprachkenntnissen). Zudem existiert im Heimatland ein soziales Beziehungsnetz, das ihm vor der Ausreise bereits während mehrerer Jahre Zuflucht und Unterstützung geboten hat. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich an einem anderen Ort als bei seinem Vater im Heimatdorf - beispielsweise in H._______, wo er bereits die letzten Jahre vor der Ausreise verbracht habe - niederzulassen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: