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D-7847/2016

D-7847/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7847/2016 plo Urteil vom 7. Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Etienne Epengola, ACSCA Cabinet juridique, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 11. April 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. November 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Mai 2013 in seiner Heimatstadt mit vier anderen Personen einen reichen Geschäftsmann und dessen Begleiter entführt und die Familie des Geschäftsmannes erpresst, ein Lösegeld in Höhe von zwei Millionen nigerianischen Naira zu zahlen, dass der entführte Geschäftsmann in der Nacht nach der Entführung infolge eines Asthmaanfalles verstorben sei, dass man seine Leiche - nachdem die Familie eine Million Nigerianische Naira des verlangten Lösegeldes gezahlt habe - am Strassenrand abgelegt und den Begleiter freigelassen habe, dass es in der Folge zum Streit unter ihnen, den Entführern, hinsichtlich der Aufteilung der erhaltenen Lösegeldsumme gekommen sei, und dabei auch der Opferfamilie seine Identität bekannt geworden sei, deren Rachehandlungen er nunmehr befürchte, dass er deshalb zunächst im Mai 2013 nach Ghana geflüchtet sei, wo er sich bis zum April 2015 aufgehalten habe, dass er im April 2015 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, jedoch zwischenzeitlich zwei der anderen Entführer umgebracht worden seien und er ebenfalls befürchte, umgebracht zu werden, dass auch eine Selbstanzeige bei der Polizei nicht in Betracht käme, da diese die Gesetze nicht befolgen und ihn ebenfalls töten würden, dass das SEM mit Entscheid vom 18. November 2016 - eröffnet am 22. November 2016 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatstaat ein gemeinrechtliches Delikt begangen, welches die zuständigen nigerianischen Behörden zu ahnden hätten, was aber nicht asylrelevant sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 19. Dezember 2016 durch den von ihm mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dass im Weiteren darum ersucht wurde, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt provisorisch zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Januar 2017 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Ge-währung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwer-deführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 19. Januar 2017 in der Höhe von Fr. 600.- aufforderte, dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist leistete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz das wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung bereits als nicht asylrelevant erachtet hat, weshalb sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens erübrigt, dass auch bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht davon ausgegangen werden kann, dass er durch die heimatlichen Behörden einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, dass die Flucht vor einer Strafverfolgung praxisgemäss grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling gilt, da die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens beziehungsweise die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts nur dann eine Verfolgungshandlung im flüchtlingsrechtlichen Sinn darstellt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmalen (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation einer Person, die ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv im Sinne eines sogenannten Politmalus erheblich erschwert wird (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; BVGE 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen), dass Entsprechendes vorliegend aber weder ersichtlich ist, noch vom Beschwerdeführer konkret geltend gemacht wird, dass - soweit der Beschwerdeführer Rachehandlungen seitens der Opferfamilie befürchtet - von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden auszugehen ist, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Vorbringen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die auf Beschwerdeebene lediglich pauschalen Verweise auf das ausgeprägte Banditentum in Nigeria und die von der Terrorgruppe Boko Haram ausgehende Gefahr nicht geeignet sind, diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, dass der noch junge und soweit ersichtlich gesunde Beschwerdeführer über verschiedene Arbeitserfahrungen verfügt, und ihm zuzumuten ist, nach der Rückkehr in den Heimatstaat dort seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, dass er eigenen Angaben gemäss sodann auch über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm eine Reintegration ohne weiteres gelingen wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: