Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2015. Nach über dreijährigem Aufenthalt in Libyen sei er über Italien am 17. Februar 2019 schliesslich in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 21. Februar 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. April 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Zu Beginn des Jahres 2015 sei er mehrmals von einer Gruppe von Personen aufgefordert worden, sich den Protesten der Biafra-Bewegung anzuschliessen. Er habe dies stets abgelehnt und habe mit der Bewegung nichts zu tun haben wollen, da es bei diesen Protesten jeweils zu Krawallen, Sachbeschädigungen und sogar Tötungen gekommen sei. Im Zuge dieser Rekrutierungsbemühungen sei er von Angehörigen der Gruppierung geschlagen worden und seine Werkstatt sei demoliert worden. Am 9. Februar 2015 seien Angehörige der Bewegung in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gegangen und hätten seine Frau nach ihm gefragt. Nachdem diese sie über seine Abwesenheit informiert habe, seien seine Frau und ihr gemeinsames Kind von der Gruppierung mitgenommen und daraufhin getötet worden. Ein Freund habe ihn über diese Vorkommnisse unterrichtet und ihn vor einer Rückkehr nach Hause gewarnt, da diese Personen ihn töten wollen würden. Er sei in dieser Nacht bei diesem Freund untergekommen und habe sich am Folgetag zur sofortigen Ausreise entschieden. Ehe er nach Europa gelangt sei, sei er in Libyen während mehr als drei Jahren von einer Personengruppe festgehalten worden, die ihn erfolglos für deren gewalttätige Zwecke habe instrumentalisieren wollen. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 - eröffnet am 15. Juli 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. August 2019 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er explizit, es sei die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Nigeria festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Verfügung vom 23. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG, um zu präzisieren, ob er nur den Wegweisungsvollzug oder auch die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls anfechten will. F. Die verbesserte Beschwerde wurde am 27. August 2019 fristgerecht eingereicht. Sinngemäss geht aus der Beschwerdeverbesserung hervor, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich - und somit auch im Punkt der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung - anfechten will. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 18. September 2019 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen im Zusammenhang mit der Biafra-Bewegung seien knapp und unsubstanziiert ausgefallen. Es entstehe nicht der Eindruck, als habe er die geschilderten, einschneidenden Ereignisse tatsächlich selbst erlebt. Diese Einschätzung stütze sich auf den Bruch in seiner Erzählstruktur, da er seine späteren Erlebnisse in Libyen im Kontrast dazu detailliert und ausführlich wiedergegeben habe. Seine Darstellung der Vorkommnisse in seinem Heimatstaat sei überdies bisweilen widersprüchlich ausgefallen und erweise sich stellenweise als schwer nachvollziehbar. Ungeachtet der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen fehle es diesen ausserdem an asylrechtlicher Relevanz. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er die - als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden - heimatlichen Behörden nicht habe um Schutz ersuchen können.
E. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine karge Erzählweise sei Ausdruck seiner Art, mit belastenden Ereignissen umzugehen. Soweit die Vorinstanz in seinen Ausführungen gewisse Widersprüche erkenne, handle es sich dabei um erklärbare Missverständnisse. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, da ihm dort keine staatliche Unterstützung bei seinen Problemen zuteilwerde. Der nigerianische Staat sei zwar gegen die Biafra-Bewegung. An seinem Heimatort biete die Polizei allerdings niemandem Hilfe, der Probleme im Zusammenhang mit der Biafra-Bewegung habe. Die gewalttätigen Personen, die seine Frau und sein Kind getötet hätten, seien nach wie vor hinter ihm her. Der Staat könne ihn nicht schützen, weshalb er weder bei seinen Geschwistern noch in Lagos Zuflucht finden könne.
E. 5.1 Gemäss art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gewisse Zweifel an dessen Ausführungen zur geltend gemachten Verfolgung in seinem Heimatort ergeben. Insbesondere fällt auf, dass die detailarme Erzählweise der Vorfluchtgründe stark mit den Schilderungen der Ereignisse in Libyen kontrastiert. Dieser Bruch in der Erzählweise verstärkt den Eindruck, dass es sich bei den geltend gemachten Vorkommnissen im Heimatort des Beschwerdeführers nicht um tatsächlich Erlebtes handelt.
E. 6.2 Angesichts der nachfolgenden Erwägungen zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz kann vorliegend jedoch eine eingehende Prüfung zur Glaubhaftigkeit unterbleiben. Als Wesentlich wird somit Folgendes erachtet:
E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen sind auf eine Gruppe von Anhängern einer separatistischen Biafra-Bewegung - und somit flüchtlingsrechtlich gesehen auf Drittpersonen - zurückzuführen. Insofern bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Heimatstaat möglich war. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Gruppe nach der Zerstörung seines Geschäfts nirgends anzeigen können, er habe geschwiegen; auch die Polizei habe Angst vor dieser gehabt (vgl. act. A20/14 F40). Die Ermordung seiner Ehefrau und seines Kindes habe er nirgends gemeldet (vgl. act. A 20/14 F55).
E. 6.4 Es mag sein, dass die lokale Polizei untätig geblieben wäre. Medienberichten zufolge kommt es indes immer wieder zu Einsätzen der staatlichen Sicherheitskräfte gegen Anhänger und Unterstützer der separatistischen Biafra-Bewegung - sowie Sub- und Splittergruppierungen mit demselben Ziel - im Südosten des Landes (EASO, Nigeria: Targeting of Individuals, November 2018 https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf , S. 84 f., abgerufen am 5. März 2021). Selbst unter der Annahme, dass Polizei- und Sicherheitsbehörden - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nicht (mehr) gegen die Bewegung vorgehen, handelt es sich somit dabei höchstens um lokale Einschränkungen der staatlichen Schutzkapazität (vgl. act. A20/14 F54, F56, F58). Letztlich kann die Frage nach allfälligen lokalen Beschränkungen allerdings offenbleiben, da die Behörden im nigerianischen Gesamtkontext entschieden gegen die Biafra-Bewegung und ähnliche Subgruppierungen vorgehen (UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Biafran Separatists, April 2020 < https://www.justice.gov/eoir/page/file/1267611/download >, Rz. 6.4 ff., abgerufen am 5. März 2021). Insofern gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Sicherheitsbehörden glaubhaft zu machen. Es bietet sich ihm jedenfalls ausserhalb des Einflussbereichs der Biafra-Bewegung eine innerstaatliche Fluchtalternative, die ihm auch zumutbar ist (vgl. dazu BVGE 2011/51 E.7.3). Diesbezüglich ist anzumerken, dass laut ihm zwischenzeitlich auch seine Geschwister B._______ verlassen haben und nun an einem nahegelegenen Ort in einem anderen Bundesstaat ansässig seien (vgl. act. A20/14 F71 ff.).
E. 6.5 Im Ergebnis bedarf der Beschwerdeführer keines internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb seine Vorbringen als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind.
E. 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Berufsausbildung als (...) und mehrjährige Berufserfahrung. Bis zu seiner Ausreise führte er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts eine eigene Werkstatt, in der er auch Lehrlinge beschäftigte. Seine Geschwister leben ausserdem in Nigeria und können ihn bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration unterstützen. Somit erscheint es vorliegend unwahrscheinlich, dass er in Nigeria in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.
E. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4136/2019 Urteil vom 10. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2015. Nach über dreijährigem Aufenthalt in Libyen sei er über Italien am 17. Februar 2019 schliesslich in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 21. Februar 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. April 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Zu Beginn des Jahres 2015 sei er mehrmals von einer Gruppe von Personen aufgefordert worden, sich den Protesten der Biafra-Bewegung anzuschliessen. Er habe dies stets abgelehnt und habe mit der Bewegung nichts zu tun haben wollen, da es bei diesen Protesten jeweils zu Krawallen, Sachbeschädigungen und sogar Tötungen gekommen sei. Im Zuge dieser Rekrutierungsbemühungen sei er von Angehörigen der Gruppierung geschlagen worden und seine Werkstatt sei demoliert worden. Am 9. Februar 2015 seien Angehörige der Bewegung in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gegangen und hätten seine Frau nach ihm gefragt. Nachdem diese sie über seine Abwesenheit informiert habe, seien seine Frau und ihr gemeinsames Kind von der Gruppierung mitgenommen und daraufhin getötet worden. Ein Freund habe ihn über diese Vorkommnisse unterrichtet und ihn vor einer Rückkehr nach Hause gewarnt, da diese Personen ihn töten wollen würden. Er sei in dieser Nacht bei diesem Freund untergekommen und habe sich am Folgetag zur sofortigen Ausreise entschieden. Ehe er nach Europa gelangt sei, sei er in Libyen während mehr als drei Jahren von einer Personengruppe festgehalten worden, die ihn erfolglos für deren gewalttätige Zwecke habe instrumentalisieren wollen. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 - eröffnet am 15. Juli 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. August 2019 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er explizit, es sei die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Nigeria festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Verfügung vom 23. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG, um zu präzisieren, ob er nur den Wegweisungsvollzug oder auch die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls anfechten will. F. Die verbesserte Beschwerde wurde am 27. August 2019 fristgerecht eingereicht. Sinngemäss geht aus der Beschwerdeverbesserung hervor, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich - und somit auch im Punkt der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung - anfechten will. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 18. September 2019 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen im Zusammenhang mit der Biafra-Bewegung seien knapp und unsubstanziiert ausgefallen. Es entstehe nicht der Eindruck, als habe er die geschilderten, einschneidenden Ereignisse tatsächlich selbst erlebt. Diese Einschätzung stütze sich auf den Bruch in seiner Erzählstruktur, da er seine späteren Erlebnisse in Libyen im Kontrast dazu detailliert und ausführlich wiedergegeben habe. Seine Darstellung der Vorkommnisse in seinem Heimatstaat sei überdies bisweilen widersprüchlich ausgefallen und erweise sich stellenweise als schwer nachvollziehbar. Ungeachtet der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen fehle es diesen ausserdem an asylrechtlicher Relevanz. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er die - als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden - heimatlichen Behörden nicht habe um Schutz ersuchen können. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine karge Erzählweise sei Ausdruck seiner Art, mit belastenden Ereignissen umzugehen. Soweit die Vorinstanz in seinen Ausführungen gewisse Widersprüche erkenne, handle es sich dabei um erklärbare Missverständnisse. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, da ihm dort keine staatliche Unterstützung bei seinen Problemen zuteilwerde. Der nigerianische Staat sei zwar gegen die Biafra-Bewegung. An seinem Heimatort biete die Polizei allerdings niemandem Hilfe, der Probleme im Zusammenhang mit der Biafra-Bewegung habe. Die gewalttätigen Personen, die seine Frau und sein Kind getötet hätten, seien nach wie vor hinter ihm her. Der Staat könne ihn nicht schützen, weshalb er weder bei seinen Geschwistern noch in Lagos Zuflucht finden könne. 5. 5.1 Gemäss art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gewisse Zweifel an dessen Ausführungen zur geltend gemachten Verfolgung in seinem Heimatort ergeben. Insbesondere fällt auf, dass die detailarme Erzählweise der Vorfluchtgründe stark mit den Schilderungen der Ereignisse in Libyen kontrastiert. Dieser Bruch in der Erzählweise verstärkt den Eindruck, dass es sich bei den geltend gemachten Vorkommnissen im Heimatort des Beschwerdeführers nicht um tatsächlich Erlebtes handelt. 6.2 Angesichts der nachfolgenden Erwägungen zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz kann vorliegend jedoch eine eingehende Prüfung zur Glaubhaftigkeit unterbleiben. Als Wesentlich wird somit Folgendes erachtet: 6.3 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen sind auf eine Gruppe von Anhängern einer separatistischen Biafra-Bewegung - und somit flüchtlingsrechtlich gesehen auf Drittpersonen - zurückzuführen. Insofern bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Heimatstaat möglich war. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Gruppe nach der Zerstörung seines Geschäfts nirgends anzeigen können, er habe geschwiegen; auch die Polizei habe Angst vor dieser gehabt (vgl. act. A20/14 F40). Die Ermordung seiner Ehefrau und seines Kindes habe er nirgends gemeldet (vgl. act. A 20/14 F55). 6.4 Es mag sein, dass die lokale Polizei untätig geblieben wäre. Medienberichten zufolge kommt es indes immer wieder zu Einsätzen der staatlichen Sicherheitskräfte gegen Anhänger und Unterstützer der separatistischen Biafra-Bewegung - sowie Sub- und Splittergruppierungen mit demselben Ziel - im Südosten des Landes (EASO, Nigeria: Targeting of Individuals, November 2018 https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf , S. 84 f., abgerufen am 5. März 2021). Selbst unter der Annahme, dass Polizei- und Sicherheitsbehörden - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nicht (mehr) gegen die Bewegung vorgehen, handelt es sich somit dabei höchstens um lokale Einschränkungen der staatlichen Schutzkapazität (vgl. act. A20/14 F54, F56, F58). Letztlich kann die Frage nach allfälligen lokalen Beschränkungen allerdings offenbleiben, da die Behörden im nigerianischen Gesamtkontext entschieden gegen die Biafra-Bewegung und ähnliche Subgruppierungen vorgehen (UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Biafran Separatists, April 2020 , Rz. 6.4 ff., abgerufen am 5. März 2021). Insofern gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Sicherheitsbehörden glaubhaft zu machen. Es bietet sich ihm jedenfalls ausserhalb des Einflussbereichs der Biafra-Bewegung eine innerstaatliche Fluchtalternative, die ihm auch zumutbar ist (vgl. dazu BVGE 2011/51 E.7.3). Diesbezüglich ist anzumerken, dass laut ihm zwischenzeitlich auch seine Geschwister B._______ verlassen haben und nun an einem nahegelegenen Ort in einem anderen Bundesstaat ansässig seien (vgl. act. A20/14 F71 ff.). 6.5 Im Ergebnis bedarf der Beschwerdeführer keines internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), weshalb seine Vorbringen als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. 6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Berufsausbildung als (...) und mehrjährige Berufserfahrung. Bis zu seiner Ausreise führte er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts eine eigene Werkstatt, in der er auch Lehrlinge beschäftigte. Seine Geschwister leben ausserdem in Nigeria und können ihn bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration unterstützen. Somit erscheint es vorliegend unwahrscheinlich, dass er in Nigeria in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand: