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E-3110/2013

E-3110/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. November 2010 im B._______ um Asyl nach. Am 18. November 2010 erfolgte die Befragung und am 7. Juli 2011 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei ethnische (...) mit letztem Wohnsitz im Dorf C._______ in der Nähe von D._______ (Nigeria). Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie zusammen mit (...) in der Landwirtschaft gearbeitet. Weil ihre (...) sie aufgefordert habe, zu ihr zu kommen, sei sie Mitte (...) nach E._______ gereist. Dort habe sie eine Freundin ihrer (...) in Empfang genommen. Die (...) habe ihr gesagt, sie könne mit dieser Frau nach Europa reisen und dort deren Kind hüten. Daraufhin sei sie mit der Frau auf dem Luftweg nach Europa gereist, wo diese sie in einer ihr unbekannten Stadt in der Schweiz in einer Wohnung festgehalten und ihr mitgeteilt habe, sie müsse nun als (...) tätig sein. Eines Morgens habe die Frau sie aufgefordert, einen Einkauf zu tätigen, worauf sie die Flucht ergriffen habe. Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend. B. Am 13. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin entsprechend der Aufforderung des Bundesamtes vom 11. Januar 2013 einen ärztlichen Bericht vom (...) betreffend ihren Gesundheitszustand einreichen. C. Das BFM stellte mit am 4. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 2. Mai 2013 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 15. November 2010 ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. D. In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Februar 2013 (Poststempel vom 1. Juni 2013) beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht sinngemäss - wie sich aus der Begründung der Rechtsbegehren ergibt - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter zufolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen liess sie drei Dokumente (...) zu den Akten reichen. E. Am 6. Juni 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Vorab ist festzustellen, dass das BFM einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das Gericht stellt fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen aufkommen lässt. Weil es aber wie zuvor schon das Bundesamt zum Schluss gelangt, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, erübrigt sich eine diesbezügliche Aus-einandersetzung. Die Erwägungen der Vorinstanz, es bestünden Zweifel daran, dass die in der Schweiz ansässige Person die Beschwerdeführerin in Nigeria problemlos aufspüren könne, und ihre (...), die offensichtlich mit dieser Frau in Verbindung stehe, einen Racheakt dieser Person zulassen würde, treffen zu. Auch dem Hinweis des BFM, der nigerianische Staat habe seit dem Jahr 2000 beträchtliche Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels unternommen, und die eigens zu diesem Zweck ins Leben gerufene Organisation NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Traffic in Person) sei landesweit sowohl in den Bereichen Prävention und Verfolgung von im Zusammenhang mit Menschenhandel stehenden Verbrechen als auch im Bereich Opferschutz tätig, weshalb die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, bei der regionalen NAPTIP-Vertretung im nahe gelegenen D._______ um Schutz nachzusuchen, ist beizupflichten. Des Weiteren teilt das Gericht die Einschätzung des Bundesamtes, wonach sich die vorgebrachte Gefährdung inzwischen erheblich verringert hat, zumal die Beschwerdeführerin vor fast zwei Jahren zu Protokoll gab, sie könne in drei Monaten nach Nigeria zurückkehren, wenn sie Rückkehrhilfe erhalte (vgl. Akten BFM A16/15 S. 7 und S. 11). Für diese Einschätzung spricht auch, dass sie bei der Anhörung aussagte, sie habe keinen Kontakt mehr zu dieser Frau (vgl. A16/15 S. 7), und im späteren Verlauf des Verfahrens nicht geltend gemacht hat, nach ihrer Flucht weiteren Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein.

E. 5.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an den Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern; sie erschöpft sich darin, die Authentizität der gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne in substanziierter und vollständiger Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, den Eingang einer allfällige Antwort der (...) zur Anfrage des Rechtsvertreters abzuwarten. Des Weiteren ist bezüglich der angeblich von den nigerianischen Behörden beurkundeten Aussagen (...) festzustellen, dass lediglich eine Kopie des Schriftstücks eingereicht worden ist, weshalb dieser angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kein Beweiswert zukommt. Hinzu kommt, dass der Inhalt des Dokuments im Widerspruch zur Aussage bei der Anhörung steht, wonach die Beschwerdeführerin die Freundin ihrer (...) erst in E._______ kennengelernt habe (vgl. A16/15 S. 4).

E. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, flüchtlingsrelevante Gründe darzutun, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug erweist sich bei dieser Sachlage als zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Angesichts der heutigen Lage in Nigeria kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal sie jung ist und mit (...) sowie anderen Verwandten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Des Weiteren kann dem im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Arztbericht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin, der es im Übrigen unbenommen bleibt, sich um die Teilnahme am Rückkehrhilfeprogramm zu bewerben, weder physische noch psychische Probleme hat. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, weil die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Der implizite Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3110/2013 Urteil vom 12. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Johnson Belangenyi, Swiss-Exile, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. November 2010 im B._______ um Asyl nach. Am 18. November 2010 erfolgte die Befragung und am 7. Juli 2011 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei ethnische (...) mit letztem Wohnsitz im Dorf C._______ in der Nähe von D._______ (Nigeria). Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie zusammen mit (...) in der Landwirtschaft gearbeitet. Weil ihre (...) sie aufgefordert habe, zu ihr zu kommen, sei sie Mitte (...) nach E._______ gereist. Dort habe sie eine Freundin ihrer (...) in Empfang genommen. Die (...) habe ihr gesagt, sie könne mit dieser Frau nach Europa reisen und dort deren Kind hüten. Daraufhin sei sie mit der Frau auf dem Luftweg nach Europa gereist, wo diese sie in einer ihr unbekannten Stadt in der Schweiz in einer Wohnung festgehalten und ihr mitgeteilt habe, sie müsse nun als (...) tätig sein. Eines Morgens habe die Frau sie aufgefordert, einen Einkauf zu tätigen, worauf sie die Flucht ergriffen habe. Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend. B. Am 13. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin entsprechend der Aufforderung des Bundesamtes vom 11. Januar 2013 einen ärztlichen Bericht vom (...) betreffend ihren Gesundheitszustand einreichen. C. Das BFM stellte mit am 4. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 2. Mai 2013 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 15. November 2010 ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. D. In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Februar 2013 (Poststempel vom 1. Juni 2013) beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht sinngemäss - wie sich aus der Begründung der Rechtsbegehren ergibt - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter zufolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen liess sie drei Dokumente (...) zu den Akten reichen. E. Am 6. Juni 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Vorab ist festzustellen, dass das BFM einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Gericht stellt fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen aufkommen lässt. Weil es aber wie zuvor schon das Bundesamt zum Schluss gelangt, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, erübrigt sich eine diesbezügliche Aus-einandersetzung. Die Erwägungen der Vorinstanz, es bestünden Zweifel daran, dass die in der Schweiz ansässige Person die Beschwerdeführerin in Nigeria problemlos aufspüren könne, und ihre (...), die offensichtlich mit dieser Frau in Verbindung stehe, einen Racheakt dieser Person zulassen würde, treffen zu. Auch dem Hinweis des BFM, der nigerianische Staat habe seit dem Jahr 2000 beträchtliche Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels unternommen, und die eigens zu diesem Zweck ins Leben gerufene Organisation NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Traffic in Person) sei landesweit sowohl in den Bereichen Prävention und Verfolgung von im Zusammenhang mit Menschenhandel stehenden Verbrechen als auch im Bereich Opferschutz tätig, weshalb die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, bei der regionalen NAPTIP-Vertretung im nahe gelegenen D._______ um Schutz nachzusuchen, ist beizupflichten. Des Weiteren teilt das Gericht die Einschätzung des Bundesamtes, wonach sich die vorgebrachte Gefährdung inzwischen erheblich verringert hat, zumal die Beschwerdeführerin vor fast zwei Jahren zu Protokoll gab, sie könne in drei Monaten nach Nigeria zurückkehren, wenn sie Rückkehrhilfe erhalte (vgl. Akten BFM A16/15 S. 7 und S. 11). Für diese Einschätzung spricht auch, dass sie bei der Anhörung aussagte, sie habe keinen Kontakt mehr zu dieser Frau (vgl. A16/15 S. 7), und im späteren Verlauf des Verfahrens nicht geltend gemacht hat, nach ihrer Flucht weiteren Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein. 5.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an den Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern; sie erschöpft sich darin, die Authentizität der gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne in substanziierter und vollständiger Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, den Eingang einer allfällige Antwort der (...) zur Anfrage des Rechtsvertreters abzuwarten. Des Weiteren ist bezüglich der angeblich von den nigerianischen Behörden beurkundeten Aussagen (...) festzustellen, dass lediglich eine Kopie des Schriftstücks eingereicht worden ist, weshalb dieser angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kein Beweiswert zukommt. Hinzu kommt, dass der Inhalt des Dokuments im Widerspruch zur Aussage bei der Anhörung steht, wonach die Beschwerdeführerin die Freundin ihrer (...) erst in E._______ kennengelernt habe (vgl. A16/15 S. 4). 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, flüchtlingsrelevante Gründe darzutun, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug erweist sich bei dieser Sachlage als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Angesichts der heutigen Lage in Nigeria kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal sie jung ist und mit (...) sowie anderen Verwandten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Des Weiteren kann dem im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Arztbericht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin, der es im Übrigen unbenommen bleibt, sich um die Teilnahme am Rückkehrhilfeprogramm zu bewerben, weder physische noch psychische Probleme hat. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, weil die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Der implizite Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: