Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Am 20. März 2017 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, nigerianische Staatsangehörige aus B._______ (Edo State) zu sein. Ihre Mutter habe Nigeria verlassen, als sie noch ein Kind gewesen sei; inzwi- schen sei ihre Mutter in der Schweiz mit einem schweizerischen Staatsan- gehörigen verheiratet. Als sie 11-jährig gewesen sei, sei ihre Mutter nach Nigeria zurückgekehrt und habe sie besucht. Dabei habe ihr ihre Mutter ein Foto von sich mit ihrem Namen auf der Rückseite gegeben. Nach dem Be- such ihrer Mutter sei sie mit ihrem Vater nach C._______ (Delta State) umgezogen. Im Juli 2016 sei ihr Vater gestorben. Da sie keine Verwandten gehabt habe, habe sich zunächst eine Nachbarin ihrer angenommen. Nach kurzer Zeit habe sich diese jedoch nicht mehr um sie kümmern können und sie an eine Frau vermittelt, die ihr eine Arbeitsstelle in D._______ in Aus- sicht gestellt habe. Im Januar 2017 sei sie von dieser Frau abgeholt, jedoch nicht nach D._______, sondern nach Libyen an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden. Dort habe sie während fünf Wochen in einem Restaurant gearbeitet, sei aber für ihre Arbeit nicht bezahlt worden. Danach sei sie von derselben Frau an einen Mann übergeben worden, der sie in ein Boot Rich- tung Italien gezwungen habe. Dort sei sie von vier Mädchen persönlich an- gesprochen und ihr seien Kleidung sowie Essen angeboten worden. Sie sei mit diesen Mädchen mitgegangen und zu einer Frau gebracht worden, die ihr mitgeteilt habe, dass sie für die Überfahrt nach Italien bezahlt habe und dass sie diesen Betrag nun abarbeiten müsse. Es habe sich heraus- gestellt, dass sie sich hätte prostituieren müssen. Kurz vor ihrem ersten Arbeitstag sei sie geflüchtet und habe auf der Strasse einen Mann ange- troffen, der ihr bei der Flucht und der Suche nach ihrer Mutter in die Schweiz geholfen habe. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 – eröffnet am 4. März 2019 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, der Entscheid über eine allfällige Wegweisung liege in der Kompetenz der kan- tonalen Migrationsbehörden.
E-1409/2023 Seite 3 D. Mit Urteil E-1397/2019 vom 5. April 2019 wies das Bundesverwaltungsge- richt die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. März 2019 vollumfäng- lich ab. E. Mit Urteil vom (…) Juli 2020 lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab. F. Am 25. November 2020 reichte die – durch ihre mit Vollmacht vom 1. Sep- tember 2020 mandatierte Rechtsvertreterin handelnde – Beschwerdefüh- rerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei auf das Gesuch einzutreten, festzustellen, dass eine wiedererwägungs- rechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten und neue Beweismittel vorgebracht worden seien, die Verfügung vom 19. Feb- ruar 2019 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit, eventuell Un- zumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersucht sie um Anweisung der kantonalen Vollzugsbehörden zwecks Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihres Gesuchs reichte sie einen Arztbericht vom
30. Oktober 2020 von F._______, einen Einschätzungsbericht der Fach- stelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 20. November 2020, einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ AG vom 20. September 2021 sowie eine medizinische Begründung zum Gesuch um Kostengutsprache für die Sonderunterbringung der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 28. September 2021 zu den Akten. G. Mit Instruktionsschreiben vom 31. Januar 2022 forderte das SEM die Be- schwerdeführerin auf, diverse Fragen zu beantworten. Mit Antwort vom 22. Februar 2022 nahm die Beschwerdeführerin zum Fra- genkatalog Stellung.
E-1409/2023 Seite 4 H. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 hob das SEM die Ziffern 3, 4 und 5 seines Entscheids vom 19. Februar 2019 auf, verfügte die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz, stellte deren unmittelbaren Beginn fest, beauftragte den Kanton E._______ mit der Umsetzung und verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr. I. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, auch die Ziffern 1 bis 3 der Verfü- gung vom 19. Februar 2019 wiedererwägungsweise aufzuheben, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 2. Dezember 2021 gutzuheis- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Vorschuss zur De- ckung der mutmasslichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1500.–. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Am 3. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Kostenvorschuss zu den Ak- ten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2023 wurde die Vorinstanz einge- laden, im Rahmen einer Vernehmlassung zum dritten Rechtsbegehren (Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Ver- fahren) Stellung zu nehmen. L. Mit Schreiben vom 28. April 2023 nahm das SEM im Sinne der Instrukti- onsverfügung Stellung zur Beschwerde.
E-1409/2023 Seite 5 M. Die Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2023 eingeladen, eine Replik einzureichen, welche am 10. Mai 2023 beim Bun- desverwaltungsgericht einging. N. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2023 wurde das SEM zu einem wei- teren Schriftenwechsel eingeladen. Im Rahmen der Duplik vom
26. Mai 2023 nahm es erneut Stellung. O. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, eine Triplik einzureichen, welche am 16. Juni 2023 beim Bundesverwal- tungsgericht einging. P. Mit Verfügung 19. Juni 2023 wurde das SEM zu einem weiteren Schriften- wechsel eingeladen. Am 6. Juli 2023 reichte das SEM seine Quadruplik zu den Akten. Q. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2023 zur Einrei- chung einer Quintuplik eingeladen. Mit Schreiben vom 2. August 2023 ver- zichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme und teilte unter Beilage der entsprechenden Vollmacht mit, ihre Rechtsvertreterin werde bis am 1. Oktober 2023 durch Rechtsanwältin Regula Steiner substituiert.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
E-1409/2023 Seite 6 Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Februar 2019 in Bezug auf die Asylgewährung sowie die Flüchtlingseigenschaft führen würden, und dem- nach auch zu Recht das Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b Abs. 1 AsylG abgewiesen hat.
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions- gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiederer- wägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiederer- wägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.).
E-1409/2023 Seite 7
E. 3.3 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis- mittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuch- stellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berück- sichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine dro- hende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völ- kerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat).
E. 4.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machte die Beschwer- deführerin geltend, sie sei in Nigeria, Libyen und Italien Opfer von Men- schenhandel geworden, wobei diese neuen Sachverhaltselemente erst nach zahlreichen Gesprächen von der FIZ hätten aufgedeckt werden kön- nen und es ihr aufgrund ihrer Traumatisierung subjektiv nicht möglich ge- wesen sei, diese Erlebnisse rechtzeitig im Asylverfahren geltend zu ma- chen. Im Wesentlichen habe sich folgender Sachverhalt – soweit abwei- chend von oben Sachverhalt B. – zugetragen: Die Frau, die ihr eine Ar- beitsstelle in D._______ in Aussicht gestellt habe, habe sie im Januar 2017 statt nach D._______ nach Tripolis in Libyen gebracht, wo sie zur Prostitu- tion gezwungen worden sei. Nach ungefähr zwei Monaten sei sie nach Si- zilien gebracht worden, wo man sie einem «Juju-Ritual» unterzogen und danach erneut im Rahmen von Zwangsprostitution sexuell ausgebeutet habe. Nach sechs oder sieben Tagen sei ihr die Flucht gelungen und sie sei mit der Hilfe eines italienischen Mannes am 20. März 2017 in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, im Lichte des dargelegten (neuen) Sachverhalts stehe ausser Frage, dass ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria ernsthafte Nachteile im Zusammenhang mit Menschenhandel drohten. In ihrem Heimatstaat bestünde weder eine innerstaatliche Schutz- alternative noch könne der nigerianische Staat als schutzfähig erachtet werden. Nachdem sie aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer wirt- schaftlichen und sozialen Stellung sowie ihrer «sexuellen Verwertbarkeit» zu wirtschaftlichen Zwecken Opfer von Menschenhandel geworden sei, be- stehe zudem die Gefahr von «Re-Trafficking» sowie Stigmatisierung, Dis- kriminierung und sozialem Ausschluss. Opfer von Menschenhandel, die es nicht zu Reichtum gebracht hätten, stellten eine in der Gesellschaft
E-1409/2023 Seite 8 wahrnehmbare ausgegrenzte Gruppe dar, weshalb ein asylrelevantes Ver- folgungsmotiv zu bejahen sei. In jedem Fall sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des durchgeführten «Juju-Rituals» und der damit verbundenen «Re-Trafficking»-Gefahr beziehungsweise die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund ihrer persönlichen Situ- ation zu bejahen.
E. 4.2 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung einerseits damit, dass es sich bei der Zwangsprostitution nicht um eine der Person anhaftende und unveränderbare Eigenschaft handle, wie dies die Defini- tion der im Gesuch angerufenen «bestimmten sozialen Gruppe» gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG vorsehe. Zudem müsse die Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe gemäss Praxis schon vor der Verfolgung auf- grund gewisser Merkmale bestehen; die Opfereigenschaft eines Opfers von Menschenhandel entstehe indessen aus der Ausbeutungssituation heraus und stelle somit kein unveränderbares oder schon bestehendes Merkmal dar. Zudem liege die Verfolgungsmotivation der Täterschaft in ei- ner persönlichen Bereicherungsabsicht und erfolge nicht aufgrund der Zu- gehörigkeit der betroffenen Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus einem anderen Grund gemäss Art. 3 AsylG. Damit handle es sich um eine gemeinrechtliche Straftat, die per se nicht massgebend für die Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sei. Andererseits sei zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass in Nige- ria ein wirksames System zum Schutz von Opfern von Menschenhandel bestehe. So verfüge Nigeria seit der Inkraftsetzung des «Trafficking in Per- sons (Prohibition) Law Enforcement Administration Act» im Jahre 2003 und der daraus resultierenden Gründung der «National Agency for the Prohibi- tion of Traffic in Persons and Related Matters» (NAPTIP) über einen recht- lichen sowie institutionellen Rahmen, um wirksam gegen Menschenhandel vorzugehen. NAPTIP biete im Einklang mit internationalen Standards the- oretisch namentlich Schutz- und Rehabilitationsmassnahmen einschliess- lich sicherer Unterkünfte, «Family Tracking», «Risk Assessment», rechtli- cher Unterstützung bei Gerichtsverfahren, wirtschaftlicher Reintegration zur Verhinderung und Vorbeugung von «Re-Trafficking» an und arbeite na- mentlich auch mit spezialisierten Nichtregierungsorganisationen zusam- men, an die beispielsweise Opfer von Menschenhandel zur Reintegration und Rehabilitierung überwiesen würden. Allgemein existierten in Nigeria mehrere etablierte und auf dem Gebiet spezialisierte Nichtregierungsorga- nisationen. Aufgrund der form- und fristgerechten Gesuchseingabe und in
E-1409/2023 Seite 9 Würdigung der besonderen Umstände sowie der persönlichen und ge- sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin werde die Verfügung vom
19. Februar 2019 jedoch in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aufge- hoben, da dieser als unzumutbar erachtet werde.
E. 4.3 In ihrem Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin als ergänzende Argumente in Bezug auf die Asylrelevanz der Wiedererwägungsgründe im Wesentlichen vor, sowohl der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Dis- kriminierung der Frau als auch das UNHCR stützten die Auslegung, wo- nach bei Opfern von Menschenhandel die Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe zu bejahen sei. Einer ähnlichen Argumentation sei überdies auch der französische «Cour national du droit d’asile» in Bezug auf nigerianische Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Westeuropa gefolgt. Schliesslich habe auch das Bundes- verwaltungsgericht einerseits im Falle eines ehemaligen Beamten albani- scher Abstammung aus Ex-Jugoslawien (Urteil des BVGer E-7192/2006 vom 12. Februar 2007), andererseits demjenigen eines afghanischen Tanzknaben (Urteil des BVGer D-262/2017 vom 1. Mai 2017) das Verfol- gungsmotiv der sozialen Gruppe bejaht, weil es davon ausgegangen sei, die betroffenen Personen würden bei einer Rückkehr in ihre Heimat in ei- nem Mass stigmatisiert, das den Grad der Verfolgung erreiche. In Bezug auf den Antrag der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzli- chen nicht-streitigen Verwaltungsverfahren seien vorliegend die Vorausset- zungen für deren Gewährung erfüllt, weshalb die Vorinstanz die unter- zeichnende Rechtsvertreterin ab dem 2. Dezember 2021 als unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte beiordnen müssen.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2023 verwies die Vorinstanz be- züglich der Asylrelevanz der Vorbringen auf ihren Entscheid vom 8. Feb- ruar 2023, in Bezug auf die Rüge betreffend die unentgeltliche Rechtsver- beiständung darauf, dass bis anhin die in Aussicht gestellte Honorarnote nicht vorliege, weshalb es nicht möglich sei, über die Kostenübernahme zu befinden. Sobald eine Honorarnote nachgereicht werde, könne sie im Rah- men einer erneuten Vernehmlassung über die Gewährung der Rechtsver- beiständung befinden.
E. 4.5 Mit Replik vom 9. Mai 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin eine Honorarnote (amtliche Entschädigung Fr. 1'528.51 bzw. or- dentliches Anwaltshonorar Fr. 1'722.37) für das vorinstanzliche Verfahren ein.
E-1409/2023 Seite 10
E. 4.6 In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2023 führte die Vorinstanz aus, sie sei mit der Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von Fr. 1'277.30.– ein- verstanden und werde den Betrag in Kürze überweisen.
E. 4.7 In ihrer Eingabe vom 16. Juni 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, es ergebe sich nicht, weshalb die Vorinstanz nur einen gekürzten Be- trag von Fr. 1'277.30 übernehme; diese Kürzung müsste zumindest be- gründet werden.
E. 4.8 In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 führte die Vorinstanz aus, ihr sei bei der Zahlung ein Fehler unterlaufen; der ausstehende Betrag von Fr. 445.– werde in den nächsten Tagen überwiesen.
E. 4.9 Mit Schreiben vom 2. August 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme.
E. 5 Nachdem die Vorinstanz dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung vom 2. Dezember 2021 auf Vernehmlassungsstufe vollumfäng- lich stattgegeben hat, ist der entsprechende Beschwerdeantrag gegen- standslos geworden. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz im Lichte der neuen Vorbringen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- rerin verneint und die Asylgewährung abgelehnt hat.
E. 6.1 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhan- del geworden ist, ist gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsge- richts nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Proble- matik des Menschenhandels knüpft grundsätzlich nicht an ein flüchtlings- rechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei um ein aus- schliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3284/2021 vom 27. April 2023 E. 6.3, E-6484/2020 vom 7. November 2022 E. 5.3, D-1362/2022 vom 4. Juli 2022 E. 7). Einer möglichen Gefährdung ist dementsprechend im Rahmen der zu prüfenden Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 und 4 EMRK, Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2016/27, insb. E. 5.3.1). Das Gericht sieht vorliegend auch unter Berücksichtigung der Beschwer- deausführungen keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Nach- dem das SEM bereits die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- gestellt und die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich im
E-1409/2023 Seite 11 Lichte der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse weitere Ausführungen zur Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in Nigeria als Opfer von Menschenhandel. Auch die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nigerianischen Behörden kann nach dem Gesagten an dieser Stelle offenbleiben. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. dort Ziff. II).
E. 6.2 Im Lichte obiger Ausführungen ergibt sich, dass das SEM in seiner Wiedererwägung zu Recht festgestellt hat, die neuen Vorbringen führten zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und der Asylgewährung. Demnach ist es der Beschwer- deführerin nicht gelungen, diesbezüglich wiedererwägungsrechtlich erheb- liche Tatsachen oder Beweismittel darzutun
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. oben E. 5).
E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Kosten nach Massgabe von Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jener Partei aufzuerlegen, deren Ver- halten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wird das Verfahren nur teil- weise gegenstandslos, gilt diese Regelung entsprechend für diesen Teil.
E. 8.2 Vorliegend wurde die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch die Vorinstanz herbeigeführt, indem diese das Gesuch um unentgelt- liche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren auf Vernehm- lassungsstufe guthiess (vgl. oben E. 5). Der Vorinstanz werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kosten des Verfahrens sind demnach im Umfang ihres Unterliegens – vorliegend zu zwei Dritteln – der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1500.– wird zur Bezahlung der der Beschwerde- führerin auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1000.– verwendet; Fr. 500.– sind der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
E-1409/2023 Seite 12
E. 8.3 Im Umfang des Obsiegens zu einem Drittel ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist bei der vorliegenden Aktenlage von Amtes wegen festzulegen (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 VGKE) und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschä- digung von Fr. 450.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-1409/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos gewor- den ist.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1500.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Fr. 500.– werden der Be- schwerdeführerin zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 450.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1409/2023 Urteil vom 3. November 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Am 20. März 2017 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, nigerianische Staatsangehörige aus B._______ (Edo State) zu sein. Ihre Mutter habe Nigeria verlassen, als sie noch ein Kind gewesen sei; inzwischen sei ihre Mutter in der Schweiz mit einem schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet. Als sie 11-jährig gewesen sei, sei ihre Mutter nach Nigeria zurückgekehrt und habe sie besucht. Dabei habe ihr ihre Mutter ein Foto von sich mit ihrem Namen auf der Rückseite gegeben. Nach dem Besuch ihrer Mutter sei sie mit ihrem Vater nach C._______ (Delta State) umgezogen. Im Juli 2016 sei ihr Vater gestorben. Da sie keine Verwandten gehabt habe, habe sich zunächst eine Nachbarin ihrer angenommen. Nach kurzer Zeit habe sich diese jedoch nicht mehr um sie kümmern können und sie an eine Frau vermittelt, die ihr eine Arbeitsstelle in D._______ in Aussicht gestellt habe. Im Januar 2017 sei sie von dieser Frau abgeholt, jedoch nicht nach D._______, sondern nach Libyen an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden. Dort habe sie während fünf Wochen in einem Restaurant gearbeitet, sei aber für ihre Arbeit nicht bezahlt worden. Danach sei sie von derselben Frau an einen Mann übergeben worden, der sie in ein Boot Richtung Italien gezwungen habe. Dort sei sie von vier Mädchen persönlich angesprochen und ihr seien Kleidung sowie Essen angeboten worden. Sie sei mit diesen Mädchen mitgegangen und zu einer Frau gebracht worden, die ihr mitgeteilt habe, dass sie für die Überfahrt nach Italien bezahlt habe und dass sie diesen Betrag nun abarbeiten müsse. Es habe sich herausgestellt, dass sie sich hätte prostituieren müssen. Kurz vor ihrem ersten Arbeitstag sei sie geflüchtet und habe auf der Strasse einen Mann angetroffen, der ihr bei der Flucht und der Suche nach ihrer Mutter in die Schweiz geholfen habe. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 - eröffnet am 4. März 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, der Entscheid über eine allfällige Wegweisung liege in der Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden. D. Mit Urteil E-1397/2019 vom 5. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. März 2019 vollumfänglich ab. E. Mit Urteil vom (...) Juli 2020 lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab. F. Am 25. November 2020 reichte die - durch ihre mit Vollmacht vom 1. September 2020 mandatierte Rechtsvertreterin handelnde - Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei auf das Gesuch einzutreten, festzustellen, dass eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten und neue Beweismittel vorgebracht worden seien, die Verfügung vom 19. Februar 2019 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Anweisung der kantonalen Vollzugsbehörden zwecks Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihres Gesuchs reichte sie einen Arztbericht vom 30. Oktober 2020 von F._______, einen Einschätzungsbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 20. November 2020, einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ AG vom 20. September 2021 sowie eine medizinische Begründung zum Gesuch um Kostengutsprache für die Sonderunterbringung der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 28. September 2021 zu den Akten. G. Mit Instruktionsschreiben vom 31. Januar 2022 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, diverse Fragen zu beantworten. Mit Antwort vom 22. Februar 2022 nahm die Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog Stellung. H. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 hob das SEM die Ziffern 3, 4 und 5 seines Entscheids vom 19. Februar 2019 auf, verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz, stellte deren unmittelbaren Beginn fest, beauftragte den Kanton E._______ mit der Umsetzung und verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr. I. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auch die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 19. Februar 2019 wiedererwägungsweise aufzuheben, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 2. Dezember 2021 gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Vorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1500.-. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Am 3. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Kostenvorschuss zu den Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2023 wurde die Vorinstanz eingeladen, im Rahmen einer Vernehmlassung zum dritten Rechtsbegehren (Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren) Stellung zu nehmen. L. Mit Schreiben vom 28. April 2023 nahm das SEM im Sinne der Instruktionsverfügung Stellung zur Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2023 eingeladen, eine Replik einzureichen, welche am 10. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht einging. N. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2023 wurde das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Im Rahmen der Duplik vom 26. Mai 2023 nahm es erneut Stellung. O. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, eine Triplik einzureichen, welche am 16. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht einging. P. Mit Verfügung 19. Juni 2023 wurde das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Am 6. Juli 2023 reichte das SEM seine Quadruplik zu den Akten. Q. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2023 zur Einreichung einer Quintuplik eingeladen. Mit Schreiben vom 2. August 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme und teilte unter Beilage der entsprechenden Vollmacht mit, ihre Rechtsvertreterin werde bis am 1. Oktober 2023 durch Rechtsanwältin Regula Steiner substituiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Februar 2019 in Bezug auf die Asylgewährung sowie die Flüchtlingseigenschaft führen würden, und demnach auch zu Recht das Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b Abs. 1 AsylG abgewiesen hat. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.). 3.3 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berücksichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat). 4. 4.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in Nigeria, Libyen und Italien Opfer von Menschenhandel geworden, wobei diese neuen Sachverhaltselemente erst nach zahlreichen Gesprächen von der FIZ hätten aufgedeckt werden können und es ihr aufgrund ihrer Traumatisierung subjektiv nicht möglich gewesen sei, diese Erlebnisse rechtzeitig im Asylverfahren geltend zu machen. Im Wesentlichen habe sich folgender Sachverhalt - soweit abweichend von oben Sachverhalt B. - zugetragen: Die Frau, die ihr eine Arbeitsstelle in D._______ in Aussicht gestellt habe, habe sie im Januar 2017 statt nach D._______ nach Tripolis in Libyen gebracht, wo sie zur Prostitution gezwungen worden sei. Nach ungefähr zwei Monaten sei sie nach Sizilien gebracht worden, wo man sie einem «Juju-Ritual» unterzogen und danach erneut im Rahmen von Zwangsprostitution sexuell ausgebeutet habe. Nach sechs oder sieben Tagen sei ihr die Flucht gelungen und sie sei mit der Hilfe eines italienischen Mannes am 20. März 2017 in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, im Lichte des dargelegten (neuen) Sachverhalts stehe ausser Frage, dass ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria ernsthafte Nachteile im Zusammenhang mit Menschenhandel drohten. In ihrem Heimatstaat bestünde weder eine innerstaatliche Schutzalternative noch könne der nigerianische Staat als schutzfähig erachtet werden. Nachdem sie aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung sowie ihrer «sexuellen Verwertbarkeit» zu wirtschaftlichen Zwecken Opfer von Menschenhandel geworden sei, bestehe zudem die Gefahr von «Re-Trafficking» sowie Stigmatisierung, Diskriminierung und sozialem Ausschluss. Opfer von Menschenhandel, die es nicht zu Reichtum gebracht hätten, stellten eine in der Gesellschaft wahrnehmbare ausgegrenzte Gruppe dar, weshalb ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu bejahen sei. In jedem Fall sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des durchgeführten «Juju-Rituals» und der damit verbundenen «Re-Trafficking»-Gefahr beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund ihrer persönlichen Situation zu bejahen. 4.2 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung einerseits damit, dass es sich bei der Zwangsprostitution nicht um eine der Person anhaftende und unveränderbare Eigenschaft handle, wie dies die Definition der im Gesuch angerufenen «bestimmten sozialen Gruppe» gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG vorsehe. Zudem müsse die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Praxis schon vor der Verfolgung aufgrund gewisser Merkmale bestehen; die Opfereigenschaft eines Opfers von Menschenhandel entstehe indessen aus der Ausbeutungssituation heraus und stelle somit kein unveränderbares oder schon bestehendes Merkmal dar. Zudem liege die Verfolgungsmotivation der Täterschaft in einer persönlichen Bereicherungsabsicht und erfolge nicht aufgrund der Zugehörigkeit der betroffenen Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus einem anderen Grund gemäss Art. 3 AsylG. Damit handle es sich um eine gemeinrechtliche Straftat, die per se nicht massgebend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sei. Andererseits sei zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass in Nigeria ein wirksames System zum Schutz von Opfern von Menschenhandel bestehe. So verfüge Nigeria seit der Inkraftsetzung des «Trafficking in Persons (Prohibition) Law Enforcement Administration Act» im Jahre 2003 und der daraus resultierenden Gründung der «National Agency for the Prohibition of Traffic in Persons and Related Matters» (NAPTIP) über einen rechtlichen sowie institutionellen Rahmen, um wirksam gegen Menschenhandel vorzugehen. NAPTIP biete im Einklang mit internationalen Standards theoretisch namentlich Schutz- und Rehabilitationsmassnahmen einschliesslich sicherer Unterkünfte, «Family Tracking», «Risk Assessment», rechtlicher Unterstützung bei Gerichtsverfahren, wirtschaftlicher Reintegration zur Verhinderung und Vorbeugung von «Re-Trafficking» an und arbeite namentlich auch mit spezialisierten Nichtregierungsorganisationen zusammen, an die beispielsweise Opfer von Menschenhandel zur Reintegration und Rehabilitierung überwiesen würden. Allgemein existierten in Nigeria mehrere etablierte und auf dem Gebiet spezialisierte Nichtregierungsorganisationen. Aufgrund der form- und fristgerechten Gesuchseingabe und in Würdigung der besonderen Umstände sowie der persönlichen und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin werde die Verfügung vom 19. Februar 2019 jedoch in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aufgehoben, da dieser als unzumutbar erachtet werde. 4.3 In ihrem Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin als ergänzende Argumente in Bezug auf die Asylrelevanz der Wiedererwägungsgründe im Wesentlichen vor, sowohl der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau als auch das UNHCR stützten die Auslegung, wonach bei Opfern von Menschenhandel die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu bejahen sei. Einer ähnlichen Argumentation sei überdies auch der französische «Cour national du droit d'asile» in Bezug auf nigerianische Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Westeuropa gefolgt. Schliesslich habe auch das Bundesverwaltungsgericht einerseits im Falle eines ehemaligen Beamten albanischer Abstammung aus Ex-Jugoslawien (Urteil des BVGer E-7192/2006 vom 12. Februar 2007), andererseits demjenigen eines afghanischen Tanzknaben (Urteil des BVGer D-262/2017 vom 1. Mai 2017) das Verfolgungsmotiv der sozialen Gruppe bejaht, weil es davon ausgegangen sei, die betroffenen Personen würden bei einer Rückkehr in ihre Heimat in einem Mass stigmatisiert, das den Grad der Verfolgung erreiche. In Bezug auf den Antrag der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen nicht-streitigen Verwaltungsverfahren seien vorliegend die Voraussetzungen für deren Gewährung erfüllt, weshalb die Vorinstanz die unterzeichnende Rechtsvertreterin ab dem 2. Dezember 2021 als unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte beiordnen müssen. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2023 verwies die Vorinstanz bezüglich der Asylrelevanz der Vorbringen auf ihren Entscheid vom 8. Februar 2023, in Bezug auf die Rüge betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung darauf, dass bis anhin die in Aussicht gestellte Honorarnote nicht vorliege, weshalb es nicht möglich sei, über die Kostenübernahme zu befinden. Sobald eine Honorarnote nachgereicht werde, könne sie im Rahmen einer erneuten Vernehmlassung über die Gewährung der Rechtsverbeiständung befinden. 4.5 Mit Replik vom 9. Mai 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Honorarnote (amtliche Entschädigung Fr. 1'528.51 bzw. ordentliches Anwaltshonorar Fr. 1'722.37) für das vorinstanzliche Verfahren ein. 4.6 In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2023 führte die Vorinstanz aus, sie sei mit der Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von Fr. 1'277.30.- einverstanden und werde den Betrag in Kürze überweisen. 4.7 In ihrer Eingabe vom 16. Juni 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, es ergebe sich nicht, weshalb die Vorinstanz nur einen gekürzten Betrag von Fr. 1'277.30 übernehme; diese Kürzung müsste zumindest begründet werden. 4.8 In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 führte die Vorinstanz aus, ihr sei bei der Zahlung ein Fehler unterlaufen; der ausstehende Betrag von Fr. 445.- werde in den nächsten Tagen überwiesen. 4.9 Mit Schreiben vom 2. August 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme. 5. Nachdem die Vorinstanz dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 2. Dezember 2021 auf Vernehmlassungsstufe vollumfänglich stattgegeben hat, ist der entsprechende Beschwerdeantrag gegenstandslos geworden. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz im Lichte der neuen Vorbringen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und die Asylgewährung abgelehnt hat. 6. 6.1 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden ist, ist gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Problematik des Menschenhandels knüpft grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3284/2021 vom 27. April 2023 E. 6.3, E-6484/2020 vom 7. November 2022 E. 5.3, D-1362/2022 vom 4. Juli 2022 E. 7). Einer möglichen Gefährdung ist dementsprechend im Rahmen der zu prüfenden Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 und 4 EMRK, Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2016/27, insb. E. 5.3.1). Das Gericht sieht vorliegend auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Nachdem das SEM bereits die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich im Lichte der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse weitere Ausführungen zur Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in Nigeria als Opfer von Menschenhandel. Auch die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nigerianischen Behörden kann nach dem Gesagten an dieser Stelle offenbleiben. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. dort Ziff. II). 6.2 Im Lichte obiger Ausführungen ergibt sich, dass das SEM in seiner Wiedererwägung zu Recht festgestellt hat, die neuen Vorbringen führten zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Demnach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diesbezüglich wiedererwägungsrechtlich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel darzutun
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. oben E. 5). 8. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Kosten nach Massgabe von Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wird das Verfahren nur teilweise gegenstandslos, gilt diese Regelung entsprechend für diesen Teil. 8.2 Vorliegend wurde die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch die Vorinstanz herbeigeführt, indem diese das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren auf Vernehmlassungsstufe guthiess (vgl. oben E. 5). Der Vorinstanz werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kosten des Verfahrens sind demnach im Umfang ihres Unterliegens - vorliegend zu zwei Dritteln - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1500.- wird zur Bezahlung der der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1000.- verwendet; Fr. 500.- sind der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 8.3 Im Umfang des Obsiegens zu einem Drittel ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist bei der vorliegenden Aktenlage von Amtes wegen festzulegen (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 VGKE) und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1500.- wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 450.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: