Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. April 2017 wurde sie summarisch zu ihrer Person, zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Am 9. Mai 2017 hörte das SEM die damals minderjährige Beschwerdeführerin im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, nigerianische Staatsangehörige aus B._______ im C._______ zu sein. Ihre Mutter habe Nigeria verlassen, als sie noch ein Kind gewesen sei, und ihre Mutter sei in der Schweiz mit einen schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet. Als sie - die Beschwerdeführerin - 11-jährig gewesen sei, sei ihre Mutter nach Nigeria zurückgekehrt und habe sie besucht. Dabei habe ihr ihre Mutter ein Foto von sich mit ihrem Namen auf der Rückseite gegeben. Nach dem Besuch ihrer Mutter sei sie mit ihrem Vater nach D._______ umgezogen. Dort sei sie weiterhin zur Schule gegangen. Ihr Vater habe ein eigenes Geschäft geführt und sei im Juli 2016 an Herzproblemen gestorben. Da sie keine Verwandten gehabt hätte, habe sich zunächst eine Nachbarin ihrer angenommen. Nach kurzer Zeit habe sich diese jedoch nicht mehr um sie kümmern können und sie an eine Frau vermittelt, die ihr eine Stelle in E._______ in Aussicht gestellt habe. Im Januar 2017 sei sie von dieser Frau abgeholt, jedoch nicht nach E._______, sondern nach Libyen an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden. Dort habe sie während fünf Wochen in einem (...) gearbeitet, sei aber für ihre Arbeit nicht bezahlt worden. Danach sei sie von derselben Frau an einen Mann übergeben worden, der sie in ein Boot Richtung Italien gezwungen habe. Dort sei sie von vier Mädchen persönlich angesprochen worden und ihr seien Kleidung und Essen angeboten worden. Sie sei mit diesen Mädchen mitgegangen und zu einer Frau gebracht worden, die ihr mitgeteilt habe, dass sie für die Überfahrt nach Italien bezahlt habe und dass sie, die Beschwerdeführerin, diesen Betrag nun abarbeiten müsse. Es habe sich herausgestellt, dass sie sich hätte prostituieren müssen. Kurz vor ihrem ersten Arbeitstag sei sie geflüchtet und habe auf der Strasse einen Mann angetroffen, der ihr bei der Flucht und der Suche nach ihrer Mutter in die Schweiz geholfen habe. B. Eine DNA-Analyse des F._______ vom 14. Dezember 2017 bestätigte, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von G._______, einer nigerianischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz und einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ist. In der Folge wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel in den Wohnsitzkanton ihrer Mutter gutgeheissen. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 - eröffnet am 4. März 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe, ohne auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen, als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Bei den geltend gemachten Fluchtgründen - dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters niemanden mehr habe, sie in der Schweiz ihre Mutter suchen wolle und ihren Heimatstaat zudem verlassen habe, um eine Erwerbstätigkeit zu finden - handle es sich um familiäre und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Diese Schwierigkeiten seien den politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Nigeria zuzuschreiben beziehungsweise in den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin begründet. Zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführerin als Tochter einer Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt, gemäss Art. 42 ff. AIG (SR 142.20) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe und daher die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde falle. D. Die Verfügung der Vorinstanz focht die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 21. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie darum, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wird und sie bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz bleiben darf. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie dort keine Verwandten mehr gehabt habe. Zwar würden familiäre Gründe nicht zu einer Asylgewährung führen, aber im vorliegenden Fall hätte ihre familiäre Situation wohl dazu geführt, dass sie ihren Lebensunterhalt als Prostituierte oder ähnlich hätte verdienen müssen. Den frauenspezifischen Fluchtgründen sei Rechnung zu tragen. Mithin erfülle sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug brachte sie vor, dass das SEM trotz ihres grundsätzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 ff. AIG, welcher von den kantonalen Migrationsbehörden zu prüfen sei, den Wegweisungsvollzug zu prüfen habe. Vorliegend erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar, da sie nur in der Schweiz über Familienangehörige verfüge und sich den Umständen entsprechend bereits gut in der Schweiz integriert habe. E. Am 26. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ausgereist zu sein, um eine Arbeitsstelle zu finden, beruft sie sich auf die allgemeine wirtschaftliche Situation in ihrem Heimatstaat. Die weiteren Umstände, sie habe in ihrem Heimatstaat keine Verwandten mehr und ihre Mutter würde in der Schweiz leben, stehen sodann in einem rein familiären Kontext und knüpfen nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) an. Konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite oder anderen Gruppierungen sind aus diesen Vorbringen nicht ersichtlich.
E. 5.2 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin als Prostituierte oder in einem ähnlichen Bereich hätte arbeiten müssen, bezieht sich dies im Übrigen auf einen Sachverhalt, der sich nicht in ihrem Heimatstaat, sondern in einem Drittland, vorliegend Italien, ereignet hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind jedoch nur auf eine mögliche asylrelevante Verfolgung bezüglich ihres Heimatstaates Nigeria zu prüfen.
E. 5.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 19. Februar 2019 zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als Tochter von G._______, welche in der Schweiz wohnhaft ist und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 ff. AIG hat. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2019, mithin zum Zeitpunkt ihrer Minderjährigkeit, ein entsprechendes Gesuch beim zuständigen Kanton eingereicht hat (vgl. act. A36/1). Der Entscheid über die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs nach Art. 43 AIG und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und allfällige Wegweisungsvollzugshindernisgründe fällt damit in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden und ist, wie von der Vorinstanz korrekterweise festgehalten, nicht von den Asylbehörden zu prüfen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Die in der Beschwerde gestellten Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1397/2019 Urteil vom 5. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. April 2017 wurde sie summarisch zu ihrer Person, zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Am 9. Mai 2017 hörte das SEM die damals minderjährige Beschwerdeführerin im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, nigerianische Staatsangehörige aus B._______ im C._______ zu sein. Ihre Mutter habe Nigeria verlassen, als sie noch ein Kind gewesen sei, und ihre Mutter sei in der Schweiz mit einen schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet. Als sie - die Beschwerdeführerin - 11-jährig gewesen sei, sei ihre Mutter nach Nigeria zurückgekehrt und habe sie besucht. Dabei habe ihr ihre Mutter ein Foto von sich mit ihrem Namen auf der Rückseite gegeben. Nach dem Besuch ihrer Mutter sei sie mit ihrem Vater nach D._______ umgezogen. Dort sei sie weiterhin zur Schule gegangen. Ihr Vater habe ein eigenes Geschäft geführt und sei im Juli 2016 an Herzproblemen gestorben. Da sie keine Verwandten gehabt hätte, habe sich zunächst eine Nachbarin ihrer angenommen. Nach kurzer Zeit habe sich diese jedoch nicht mehr um sie kümmern können und sie an eine Frau vermittelt, die ihr eine Stelle in E._______ in Aussicht gestellt habe. Im Januar 2017 sei sie von dieser Frau abgeholt, jedoch nicht nach E._______, sondern nach Libyen an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden. Dort habe sie während fünf Wochen in einem (...) gearbeitet, sei aber für ihre Arbeit nicht bezahlt worden. Danach sei sie von derselben Frau an einen Mann übergeben worden, der sie in ein Boot Richtung Italien gezwungen habe. Dort sei sie von vier Mädchen persönlich angesprochen worden und ihr seien Kleidung und Essen angeboten worden. Sie sei mit diesen Mädchen mitgegangen und zu einer Frau gebracht worden, die ihr mitgeteilt habe, dass sie für die Überfahrt nach Italien bezahlt habe und dass sie, die Beschwerdeführerin, diesen Betrag nun abarbeiten müsse. Es habe sich herausgestellt, dass sie sich hätte prostituieren müssen. Kurz vor ihrem ersten Arbeitstag sei sie geflüchtet und habe auf der Strasse einen Mann angetroffen, der ihr bei der Flucht und der Suche nach ihrer Mutter in die Schweiz geholfen habe. B. Eine DNA-Analyse des F._______ vom 14. Dezember 2017 bestätigte, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von G._______, einer nigerianischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz und einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ist. In der Folge wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel in den Wohnsitzkanton ihrer Mutter gutgeheissen. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 - eröffnet am 4. März 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe, ohne auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen, als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Bei den geltend gemachten Fluchtgründen - dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters niemanden mehr habe, sie in der Schweiz ihre Mutter suchen wolle und ihren Heimatstaat zudem verlassen habe, um eine Erwerbstätigkeit zu finden - handle es sich um familiäre und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Diese Schwierigkeiten seien den politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Nigeria zuzuschreiben beziehungsweise in den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin begründet. Zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass die Beschwerdeführerin als Tochter einer Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt, gemäss Art. 42 ff. AIG (SR 142.20) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe und daher die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde falle. D. Die Verfügung der Vorinstanz focht die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 21. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie darum, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wird und sie bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz bleiben darf. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie dort keine Verwandten mehr gehabt habe. Zwar würden familiäre Gründe nicht zu einer Asylgewährung führen, aber im vorliegenden Fall hätte ihre familiäre Situation wohl dazu geführt, dass sie ihren Lebensunterhalt als Prostituierte oder ähnlich hätte verdienen müssen. Den frauenspezifischen Fluchtgründen sei Rechnung zu tragen. Mithin erfülle sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug brachte sie vor, dass das SEM trotz ihres grundsätzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 ff. AIG, welcher von den kantonalen Migrationsbehörden zu prüfen sei, den Wegweisungsvollzug zu prüfen habe. Vorliegend erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar, da sie nur in der Schweiz über Familienangehörige verfüge und sich den Umständen entsprechend bereits gut in der Schweiz integriert habe. E. Am 26. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 5.1 Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ausgereist zu sein, um eine Arbeitsstelle zu finden, beruft sie sich auf die allgemeine wirtschaftliche Situation in ihrem Heimatstaat. Die weiteren Umstände, sie habe in ihrem Heimatstaat keine Verwandten mehr und ihre Mutter würde in der Schweiz leben, stehen sodann in einem rein familiären Kontext und knüpfen nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) an. Konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite oder anderen Gruppierungen sind aus diesen Vorbringen nicht ersichtlich. 5.2 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin als Prostituierte oder in einem ähnlichen Bereich hätte arbeiten müssen, bezieht sich dies im Übrigen auf einen Sachverhalt, der sich nicht in ihrem Heimatstaat, sondern in einem Drittland, vorliegend Italien, ereignet hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind jedoch nur auf eine mögliche asylrelevante Verfolgung bezüglich ihres Heimatstaates Nigeria zu prüfen. 5.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 19. Februar 2019 zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als Tochter von G._______, welche in der Schweiz wohnhaft ist und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 ff. AIG hat. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2019, mithin zum Zeitpunkt ihrer Minderjährigkeit, ein entsprechendes Gesuch beim zuständigen Kanton eingereicht hat (vgl. act. A36/1). Der Entscheid über die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs nach Art. 43 AIG und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und allfällige Wegweisungsvollzugshindernisgründe fällt damit in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden und ist, wie von der Vorinstanz korrekterweise festgehalten, nicht von den Asylbehörden zu prüfen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Die in der Beschwerde gestellten Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: