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D-6693/2025

D-6693/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6693/2025 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A.____, geboren am (...), Kongo (B._______), vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 2024 in die Schweiz einreiste, und hier am 13. Februar 2024 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 16. Juli 2025 vorbrachte, sie sei in B._______ geboren und habe dort bis zu Ihrer Ausreise mit ihrer Familie zusammengelebt, dass sie nach dem Gymnasium eine Ausbildung im Bereich (...) absolviert und anschliessend bis zum Jahr 2011 (...)-wissenschaften studiert habe, dass sie seit dem Jahr 2020 bis zum 24. Dezember 2023 bei der (...) gearbeitet habe, wobei sie ab dem Jahr 2023 als persönliche Sekretärin des Chefs der (....), C._______, der zugleich Parteipräsident der Partei D._______ («...») gewesen sei, gearbeitet habe, dass die Ehefrau des Vorgesetzten die Beschwerdeführerin verdächtigt habe, eine Affäre mit deren Ehemann zu haben, und sie deswegen Mitte September 2023 mit dem Tod bedroht habe, dass sie am 20. und 21. Dezember 2023 im Auftrag des Vorgesetzten bei einer Wahlkampagne in der Provinz E._______ durch Manipulation an Wahlgeräten zusätzliche Wahlstimmen für diesen kreiert und dadurch Wahlbetrug begangen habe, dass sie ihrem Verlobten, der Mitglied bei der Oppositionspartei «F._______» gewesen sei, vom Wahlbetrug erzählt habe, und dieser dann am 23. Dezember 2023 seiner Partei davon berichtet habe, woraufhin ihr Vorgesetzter von den Wahlen ausgeschlossen worden sei, dass sie am 25. Dezember 2023 von einer Arbeitskollegin telefonisch gewarnt worden sei, sie solle nicht zur Arbeit kommen, da der Vorgesetzte sie des Verrats beschuldige, dass am 27. Dezember 2023 nachts Banditen in ihr Elternhaus eingedrungen seien, dass sie gehört habe, wie die Banditen ihre Eltern im Wohnzimmer angeschrien hätten, dass sie sie (die Beschwerdeführerin) suchten, woraufhin sie aus dem Fenster gesprungen und zu ihrem Verlobten geflohen sei, dass ihr Verlobter am nächsten Morgen zu ihrem durch die Banditen verwüsteten Elternhaus gefahren sei und erfahren habe, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin im Spital befinde, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Verlobten aufgehalten und das Haus nicht verlassen habe, bis ihr Bruder sie am 30. Dezember 2023 angerufen und sie informiert habe, dass der Vater gestorben sei, dass sie an diesem Abend nach draussen gegangen sei, um Guthaben für ihr Mobiltelefon zu kaufen, und bei dieser Gelegenheit von mehreren Männern in einem Auto entführt und sexuell missbraucht worden sei, dass sie an einen unbekannten Ort gefahren worden sei, wo sie sechs Tage lang in einem Zimmer eines grossen Hauses eingesperrt, auf einen Stuhl gefesselt, vergewaltigt und missbraucht worden sei, dass am dritten Tag ein Mann in ihr Zimmer gekommen sei, der sie von früher erkannt und ihr versprochen habe, ihr bei der Flucht zu helfen, dass der Mann am sechsten Tag am Abend zu ihr gekommen sei und ihr den Fluchtweg erklärt habe, und sie dann zum Onkel ihres Verlobten geflohen sei, dass ein Bekannter aus Dubai die Ausreise organisiert habe, und sie und ihr Verlobter am 14. Januar 2024 auf dem Seeweg nach Kongo-Brazaville ausgereist seien, wobei sie von dort aus ohne den Verlobten mit dem Schlepper weitergereist sei, dass ihre Mutter zusammen mit ihrer Tochter aus Sicherheitsgründen B._______ verlassen habe und nach G._______ (H._______) gegangen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2025 - eröffnet am 11. August 2025 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch vom 13. Februar 2024 ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 3. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass subeventualiter die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies, und sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 verlangte Kostenvorschuss am 2. Oktober 2025 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 6) keine formellen Rechtsverletzungen vorliegen, der Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör nicht verletzt sind und kein Anlass für zusätzliche Befragungen oder die Anordnung eines medizinischen Gutachtens bestanden haben, dass sich aus den Befragungsprotokollen zwar Hinweise auf Rücken- beziehungsweise Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin während der Anhörungen ergeben (vgl. SEM act. A29, F4-F8, S. 2, 3; A44, F112, S. 16), aber keine konkreten Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde behauptet (vgl. Beschwerde, S. 6), in ihrer Konzentrationsfähigkeit durch eine etwaige Traumatisierung und die Einnahme ihrer Medikamente eingeschränkt gewesen wäre, dass das subeventualiter gestellte Begehren um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz deshalb abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand noch den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG und sich das Gericht dieser Einschätzung vollumfänglich anschliesst, wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Schilderungen in den beiden Anhörungen zwar recht ausführlich erschienen, aber zugleich bei vertiefter Nachfrage die Substanzarmut, Realitätsferne und das Fehlen von Emotionen und persönlicher Betroffenheit deutlich werden, dass die Aussagen über den Überfall auf das Elternhaus bei der ersten und zweiten Anhörung auffallend ähnlich und einstudiert wirken und auf Nachfrage oberflächlich geblieben sind (vgl. SEM act. A29, F75, S. 9; A44, F60, F62, S. 10 f.), dass es insbesondere erstaunt, dass die Beschwerdeführerin ihre zum Zeitpunkt des Überfalls auf das Haus etwa vier Jahre alte Tochter, mit der sie im selben Zimmer gewesen sei, im Haus zurückgelassen haben will und alleine geflohen sei (vgl. act. A44, F63, S. 11) und auf Nachfrage keinerlei emotionalen Bezug zu dieser Handlung zeigte (vgl. SEM act. A44, F64, S. 11), wobei es angesichts der lauten Schreie der Banditen nicht überzeugt, dass die Tochter noch geschlafen haben soll (vgl. SEM act. A44, F62, S. 10), dass es auch nicht einleuchtet, dass sie nach diesem Überfall keinen Kontakt zu ihrer Tochter oder ihren Eltern gehabt haben will, obwohl auch ihre Familienmitglieder Opfer des Überfalls auf das Elternhaus gewesen sind und der Vater sogar anschliessend ins Spital eingeliefert und wenig später gestorben ist (vgl. SEM act. A44, F66-F72, S. 11), dass die Beschwerdeführerin nicht überzeugend erklären kann, weshalb sie sich so sicher ist, dass ihr ehemaliger Vorgesetzter und dessen Ehefrau für den Überfall verantwortlich gewesen seien (vgl. SEM act. A44, F53, S. 9), dass die Beschwerdeführerin die Entführung am 30. Dezember 2023 auffallend unsubstantiiert schildert, und sich angeblich nicht mehr erinnert, wie sie in das Auto der Entführer gelangt sei (vgl. SEM act. A44, F74 f., S. 12), dass sie auch über den Raum, in dem sie sechs Tage eingesperrt gewesen sein soll, nur wenige Angaben machen kann (vgl. SEM act. A44, F81-89, S. 13), dass es realitätsfremd und wenig realistisch erscheint, dass sie angeblich nicht weiss, woher der sie befreiende Mann sie gekannt habe und sie ihn auch nicht gefragt haben will, wohin sie entführt worden sei (vgl. act. A44, F92, S. 14) und auch in den Erzählungen über diesen Helfer und die Flucht kaum Realkennzeichen zu finden sind (act. SEM A44, F90, F96, S. 13-15), dass sie sich auch in den beiden Anhörungen widersprüchlich dahingehend geäussert hat, ob sie ihren Helfer noch am sechsten Tag, dem Tag der Flucht, gesehen hat (vgl. SEM act. A44, F95 f., S. 14; A29, F76, S. 10 f.) und ob sie an den Armen oder an den Füssen gefesselt worden sei (vgl. SEM act. A44, F102, S. 15; A29, F75, S. 10), dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos zur Arbeit und den Kontakten in der (...) nicht geeignet sind, ihre Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen, dass das Gleiche für die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift gilt, mit denen im Wesentlichen den Einschätzungen der Vorinstanz widersprochen wird, dass die Behauptung in der Beschwerde, die Traumatisierung der Beschwerdeführerin als Gewaltopfer erkläre das mögliche Fehlen detaillierter Aussagen sowie sichtbarer Emotionen in der Anhörung (vgl. Beschwerde, S. 6-9), als Schutzbehauptung zurückzuweisen ist, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass sich der Vorwurf des Fehlens von Realkennzeichen nicht nur auf die geltend gemachten sexuellen Misshandlungen, sondern auf verschiedene Aspekte der Vorbringen bezieht und nicht durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen angesichts einer möglichen Traumatisierung befriedigend erklärt werden kann, dass das SEM den Vorbringen auch zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat, da die Beschwerdeführerin zwar ihren Schilderungen gemäss Opfer sexualisierter Gewalt geworden ist, es sich vorliegend jedoch entgegen der Beschwerdeauffassung nicht um asylrelevante frauenspezifische Verfolgung gehandelt hat, dass nämlich ihre vermeintlichen Verfolger, der Vorgesetzte und dessen Ehefrau, welche für die sexuellen Misshandlungen verantwortlich gewesen seien, nicht das Ziel verfolgt haben, sie aufgrund ihres Geschlechts zu dominieren und zu kontrollieren, unabhängig davon, ob sie als Frau mit anderen Frauen einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zuzurechnen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 6.2 mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 32 E. 8), dass es ihren Verfolgern - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 9 f.) - nicht um die Unterdrückung aufgrund des Geschlechts oder um politische Motive gegangen ist, sondern sie gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin in den Anhörungen aus nicht asylrelevanten persönlichen Rachemotiven gehandelt haben, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass der Wegweisungsvollzug der alleinstehenden und gut ausgebildeten Beschwerdeführerin (vgl. SEM act. A29, F10-F13, S. 3, F43, S. 6) in den Kongo auch als zumutbar bezeichnet zu bezeichnen ist, da sie ihr ganzes Leben in der Hauptstadt B._______ verbracht hat und über ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz im Heimatland verfügt (vgl.SEM act. A44, F9-F16, S. 3), das ihr die Wiedereingliederung erleichtern kann (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3). dass die gesundheitlichen Beschwerden nicht als gravierend zu bezeichnen sind (vgl. insbesondere SEM act. A16 und A26), dass davon auszugehen ist, dass sie die benötigten Medikamente zur Linderung ihrer Beschwerden (Depression, Schlafprobleme und Lendenwirbelsäulenschmerzen) in B._______ wird erhalten können, wobei das Gericht auch von der grundsätzlichen Möglichkeit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Heimatland ausgeht (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3, D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4 und D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 8.2.2), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau