Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, kongolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, suchte am 13. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 16. Januar 2020 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Am 22. Mai 2020 wurde er durch das SEM eingehend zu den Fluchtgründen angehört. In der Folge wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 6. Juli 2020 ergänzend angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe seit 2017 Probleme mit dem kongolesischen Geheimdienst (Agence nationale de renseignements – ANR). Man habe ihm vorgeworfen, eine regimekritische Journalistin, mit der er lange befreundet gewesen sei, zu verstecken. Deswegen hätten drei Geheimdienstagenten ihn am (…) 2017 in der Öffentlichkeit bedroht und versucht festzunehmen. Dank den anwesenden Passanten, die ihn unter- stützt hätten, hätten die Agenten von ihm abgelassen. Am (…) 2017 habe der Beschwerdeführer sich an einer Demonstration der Opposition betei- ligt, ohne dass dies Folgen für ihn gehabt hätte. Am (…) 2018 habe er wie- derum an einer Kundgebung teilgenommen. Dabei sei er aber von der Po- lizei festgenommen worden. Die Polizisten hätten ihn zivilgekleideten Un- bekannten übergeben, die ihn an einen unbekannten Ort gefahren, dort eingesperrt sowie geschlagen und massiv bedroht hätten. Im Verhör habe der Anführer wissen wollen, weshalb der Beschwerdeführer an der De- monstration teilgenommen habe. Zudem habe er nach dem Versteck der befreundeten Journalistin gefragt. Nach der Freilassung habe man den Be- schwerdeführer weggefahren und auf der Strasse ausgesetzt. Als er schliesslich zu Hause angekommen sei und erfahren habe, dass er vom Geheimdienst gesucht werde, habe er sich in die Gemeinde B._______ begeben und sich dort bei einem Freund versteckt, bis er schliesslich aus- gereist sei. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 (Eröffnung am 26. Februar 2021) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2021 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
D-1343/2021 Seite 3 der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der un- entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2021 hielt die zuständige Instrukti- onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufge- fordert. E. Der Kostenvorschuss wurde am 24. April 2021 bezahlt. F. Am 8. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Unterlagen, unter anderem Terminbestätigungen und Rezepte, ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich be- glich der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf einen Schriften- wechsel wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung auf diverse Unstim- migkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerde- führer habe vorgebracht, sich regelmässig mit einer regimekritischen Jour- nalistin getroffen zu haben. Dies sei der Grund für das geheimdienstliche Interesse an seiner Person gewesen. Gleichzeitig habe er mehrmals an Kundgebungen der Opposition teilgenommen. Vor diesem Hintergrund sei jedoch die Aussage, mit dieser Journalistin nie über Politik gesprochen zu haben, nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für den Umstand, dass er nicht
D-1343/2021 Seite 5 in der Lage gewesen sei, detaillierte Angaben über ihre Beziehung machen zu können. Ferner habe er an einer Stelle angegeben, er vermute, die Journalistin sei wegen eines kritischen Artikels mit den Behörden in Konflikt geraten, wäh- rend er an anderer Stelle ausgeführt habe, er vermute, dass seine Fest- nahme zu ihren Problemen geführt habe. Er habe überdies erklärt, er sei vom Geheimdienst seit (…) 2017 gesucht worden und habe in ständiger Angst gelebt, während er an anderer Stelle ausgesagt habe, nach seiner versuchten Festnahme im (…) 2017 bis zur Kundgebung im (…) 2018 gearbeitet zu haben und mit keinen Problemen konfrontiert gewesen zu sein. Auf Vorhalt, wieso er in dieser Zeit nicht fest- genommen worden sei, habe er erklärt, sich in Gefahr gefühlt zu haben und daher aus Vorsicht manchmal tagelang zuhause geblieben zu sein. Damit konfrontiert, dass die Behörden seinen Wohnort gekannt hätten, habe er wenig überzeugend erwidert, dies sei ihm nicht bewusst gewesen und er habe erst später erfahren, dass er gesucht worden sei. Weiter falle auf, dass sein Wählerausweis am (…) 2017 ausgestellt worden sei und er sich gemäss eigenen Angaben dafür bei den Behörden gemeldet habe. Gemäss seinen Angaben sei er in diesem Zeitraum bereits gesucht worden. Zudem habe er erklärt, er vermute von Agenten des Geheimdienstes fest- genommen worden zu sein. Auf Vorhalt, weshalb er unmittelbar nach sei- ner Entlassung von Agenten eben dieses Geheimdienstes gesucht worden sei, habe er angegeben, die Agenten sprächen Lingala, während die Leute, die ihn festgenommen hätten, Suaheli gesprochen hätten. Dies stelle einen Versuch eines Zurechtrückens des Sachverhalts dar. Die Angaben zu seiner Inhaftierung nach der Kundgebung im (…) 2018 seien wiederum unstimmig. Den Ausführungen in der Anhörung lasse sich entnehmen, dass er am (…) 2018 festgenommen, am Tag darauf kurz ver- hört und am Folgetag um 3:00 Uhr morgens entlassen worden sei. Bei der ergänzenden Anhörung habe er diese Angabe jedoch bestritten und be- hauptet, erst am (…) 2018 entlassen worden zu sein. Gemäss dieser Aus- sage wäre er somit rund zehn Tage festgehalten worden. Ferner sei er auch auf wiederholte Nachfrage nicht in der Lage gewesen, substantiierte Anga- ben zum Verhör anlässlich seiner Inhaftierung zu machen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben darüber zu machen, was ihm
D-1343/2021 Seite 6 sein Cousin über die Suche nach seiner Person mitgeteilt habe, als er nach der Haftentlassung nach Hause gekommen sei. Schliesslich habe er sich nur spärlich darüber äussern können, welche Kenntnisse er über die Suche nach seiner Person gehabt habe. Er habe schliesslich angegeben, Kinshasa mit dem Flugzeug problemlos verlassen zu haben, was kaum plausibel erscheine, hätte er tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden. Aus den eingereichten Filmaufnahmen, die angeblich von der Demonstra- tion vom (…) 2018 stammen würden, lasse sich nicht ableiten, dass er an- schliessend festgenommen und misshandelt worden sei. Gleiches gelte für den in der Schweiz attestierten früheren Bruch, welcher auch anderen Ur- sprungs sein könne.
E. 5.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, das SEM habe Bundesrecht verletzt sowie den relevanten Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. So sei es in Bezug auf die Darstellung der Tatsa- chen von Relevanz, wenn eine Person ein Trauma erlitten habe. So aner- kenne das SEM, dass traumatisierte Personen widersprüchliche Aussagen von sich geben könnten. Das SEM erwarte von traumatisierten Asylsu- chenden keine genauen Daten, sondern nur Angaben zur zeitlichen Ab- folge der Ereignisse und den dazwischenliegenden Zeiträumen. Zudem würde das SEM spontane Erklärungen über persönliche Konsequenzen oder über den eigenen Gesundheitszustand als wichtiges Merkmal für Re- alitätsnähe qualifizieren. Im vorliegenden Fall habe das SEM jedoch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand als nicht wahrheitsgetreu eingestuft. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse nicht auf eine fehlende per- sönliche Glaubhaftigkeit schliessen. Demnach müsse die Schweiz den Be- schwerdeführer schützen, da er in seinem Heimatsland verfolgt werde. Sodann habe die befreundete Journalistin in einem europäischen Land Asyl erhalten und werde ein Zeugnis zugunsten des Beschwerdeführers abgeben.
E. 6.1 Eingangs ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde nicht weiter be- gründete Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung ergeben.
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E. 6.2 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaub- haft. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine, die eige- nen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchs- freie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahr- heitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist ge- kennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und in- nere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnis- sen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung be- züglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um- stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 6.3 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf diverse Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers hin. Den entsprechenden Erwägungen kann sich das Gericht vollumfänglich an- schliessen, weshalb darauf zu verweisen ist. Das Argument in der Be- schwerdeschrift, das SEM verkenne bei der Würdigung der Aussagen, dass der Beschwerdeführer medizinische Probleme habe und namentlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, greift als Er- klärung für die Unstimmigkeiten zu kurz. Es ist anzunehmen, dass selbst traumatisierte Personen über persönliche Ereignisse und Beziehungen all- gemeine und schlüssige Informationen geben können. Ferner ist anzumer- ken, dass die PTBS mit den eingereichten Unterlagen nicht bewiesen wird, zumal darin keine entsprechende Diagnose zu finden ist.
E. 6.4 Hinsichtlich des mit Beschwerde in Aussicht gestellten Bestätigungs- schreibens ist zu bemerken, dass diesem ein nur geringer Beweiswert zu-
D-1343/2021 Seite 8 gesprochen werden könnte, da ein Gefälligkeitscharakter nicht ausge- schlossen werden kann. Darüber hinaus ist die Eignung zum Beweis der Verfolgung bereits deshalb sehr fraglich, da gemäss Aussagen des Be- schwerdeführers der Kontakt zwischen ihm und dieser Journalistin im Jahr 2016 – das bedeutet vor den geltend gemachten Verfolgungsereignissen – abgebrochen sei. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung wird das in Aussicht gestellte Bestätigungsschreiben daher nicht abgewartet. Bezeichnenderweise wurde denn auch bis heute nichts in diesem Zusam- menhang zu den Akten gereicht.
E. 6.5 Folglich genügen die widersprüchlichen, stark ausweichenden und un- logischen Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 Abs. 2 AsylG nicht. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelun- gen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat da- her zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab- gelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-1343/2021 Seite 9 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.
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E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-6772/2019 vom 14. April 2021 E. 10.2). In individueller Hinsicht kann je- doch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flug- hafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Per- son in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der indivi- duellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzufüh- rende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in ei- nem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz ver- fügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise E-4739/2020 vom
25. November 2020 E. 9.4).
E. 8.5.2 Die individuellen Umstände lassen nicht auf eine konkrete Gefähr- dung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat schlies- sen. Er ist in Kinshasa geboren, aufgewachsen und zuletzt auch wohnhaft gewesen. Sein Bruder, Cousins, Freunde sowie seine Ex-Partnerin und sein Kind leben weiterhin in Kinshasa und in anderen Teilen von Kongo (Kinshasa). Mit ihnen pflege er nach eigenen Aussagen aktuell zwar keinen Kontakt, aber es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr den- noch auf ihre Unterstützung bei der Reintegration zurückgreifen kann. Hin- zukommt, dass er in Kinshasa zwölf Jahre die Schule besucht und etwa fünfzehn Jahre lang selbständig als (…) gearbeitet hat. Nach eigenen Aus- sagen hatte er auch in finanzieller Hinsicht ein gutes Leben. Insoweit ist
D-1343/2021 Seite 11 davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr seinen Lebensunterhalt weiterhin wird sichern können.
E. 8.5.3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist zu bemerken, dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten keine präzise Diagnose hervorgeht. Insbesondere die behauptete PTBS ergibt sich dar- aus nicht explizit. Die eingereichten Medikamentenverordnungslisten wei- sen darauf hin, dass dem Beschwerdeführer von den zuständigen Ärzten verschiedene Psychopharmaka und Schmerzmittel verschrieben wurden. Die Psychopharmaka werden unter anderem zur Behandlung von Epilep- sie und von Angst- und Spannungszuständen verwendet. Ausserdem er- hält er Medikamente gegen Asthma. Psychische Leiden, insbesondere eine PTBS, sind in Kongo – wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz – grundsätzlich behandelbar (vgl. Urteil des BVGer D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4). Gleiches gilt für Epilepsie (vgl. Urteil des BVGer E-1000/2015 vom 29. April 2015). Sollte der Be- schwerdeführer Schwierigkeiten haben, aus eigener Kraft für die Kosten einer notwendigen Behandlung aufzukommen, so kann er einerseits auf die finanzielle und soziale Unterstützung seines Beziehungsnetzes zurück- greifen. Andererseits hat er die Möglichkeit medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylver- ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1343/2021 Seite 12
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbe- zahlte Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1343/2021 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1343/2021 Urteil vom 2. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kongolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, suchte am 13. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 16. Januar 2020 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Am 22. Mai 2020 wurde er durch das SEM eingehend zu den Fluchtgründen angehört. In der Folge wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 6. Juli 2020 ergänzend angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe seit 2017 Probleme mit dem kongolesischen Geheimdienst (Agence nationale de renseignements - ANR). Man habe ihm vorgeworfen, eine regimekritische Journalistin, mit der er lange befreundet gewesen sei, zu verstecken. Deswegen hätten drei Geheimdienstagenten ihn am (...) 2017 in der Öffentlichkeit bedroht und versucht festzunehmen. Dank den anwesenden Passanten, die ihn unterstützt hätten, hätten die Agenten von ihm abgelassen. Am (...) 2017 habe der Beschwerdeführer sich an einer Demonstration der Opposition beteiligt, ohne dass dies Folgen für ihn gehabt hätte. Am (...) 2018 habe er wiederum an einer Kundgebung teilgenommen. Dabei sei er aber von der Polizei festgenommen worden. Die Polizisten hätten ihn zivilgekleideten Unbekannten übergeben, die ihn an einen unbekannten Ort gefahren, dort eingesperrt sowie geschlagen und massiv bedroht hätten. Im Verhör habe der Anführer wissen wollen, weshalb der Beschwerdeführer an der Demonstration teilgenommen habe. Zudem habe er nach dem Versteck der befreundeten Journalistin gefragt. Nach der Freilassung habe man den Beschwerdeführer weggefahren und auf der Strasse ausgesetzt. Als er schliesslich zu Hause angekommen sei und erfahren habe, dass er vom Geheimdienst gesucht werde, habe er sich in die Gemeinde B._______ begeben und sich dort bei einem Freund versteckt, bis er schliesslich ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 (Eröffnung am 26. Februar 2021) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2021 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2021 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. E. Der Kostenvorschuss wurde am 24. April 2021 bezahlt. F. Am 8. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Unterlagen, unter anderem Terminbestätigungen und Rezepte, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich beglich der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung auf diverse Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sich regelmässig mit einer regimekritischen Journalistin getroffen zu haben. Dies sei der Grund für das geheimdienstliche Interesse an seiner Person gewesen. Gleichzeitig habe er mehrmals an Kundgebungen der Opposition teilgenommen. Vor diesem Hintergrund sei jedoch die Aussage, mit dieser Journalistin nie über Politik gesprochen zu haben, nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für den Umstand, dass er nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Angaben über ihre Beziehung machen zu können. Ferner habe er an einer Stelle angegeben, er vermute, die Journalistin sei wegen eines kritischen Artikels mit den Behörden in Konflikt geraten, während er an anderer Stelle ausgeführt habe, er vermute, dass seine Festnahme zu ihren Problemen geführt habe. Er habe überdies erklärt, er sei vom Geheimdienst seit (...) 2017 gesucht worden und habe in ständiger Angst gelebt, während er an anderer Stelle ausgesagt habe, nach seiner versuchten Festnahme im (...) 2017 bis zur Kundgebung im (...) 2018 gearbeitet zu haben und mit keinen Problemen konfrontiert gewesen zu sein. Auf Vorhalt, wieso er in dieser Zeit nicht festgenommen worden sei, habe er erklärt, sich in Gefahr gefühlt zu haben und daher aus Vorsicht manchmal tagelang zuhause geblieben zu sein. Damit konfrontiert, dass die Behörden seinen Wohnort gekannt hätten, habe er wenig überzeugend erwidert, dies sei ihm nicht bewusst gewesen und er habe erst später erfahren, dass er gesucht worden sei. Weiter falle auf, dass sein Wählerausweis am (...) 2017 ausgestellt worden sei und er sich gemäss eigenen Angaben dafür bei den Behörden gemeldet habe. Gemäss seinen Angaben sei er in diesem Zeitraum bereits gesucht worden. Zudem habe er erklärt, er vermute von Agenten des Geheimdienstes festgenommen worden zu sein. Auf Vorhalt, weshalb er unmittelbar nach seiner Entlassung von Agenten eben dieses Geheimdienstes gesucht worden sei, habe er angegeben, die Agenten sprächen Lingala, während die Leute, die ihn festgenommen hätten, Suaheli gesprochen hätten. Dies stelle einen Versuch eines Zurechtrückens des Sachverhalts dar. Die Angaben zu seiner Inhaftierung nach der Kundgebung im (...) 2018 seien wiederum unstimmig. Den Ausführungen in der Anhörung lasse sich entnehmen, dass er am (...) 2018 festgenommen, am Tag darauf kurz verhört und am Folgetag um 3:00 Uhr morgens entlassen worden sei. Bei der ergänzenden Anhörung habe er diese Angabe jedoch bestritten und behauptet, erst am (...) 2018 entlassen worden zu sein. Gemäss dieser Aussage wäre er somit rund zehn Tage festgehalten worden. Ferner sei er auch auf wiederholte Nachfrage nicht in der Lage gewesen, substantiierte Angaben zum Verhör anlässlich seiner Inhaftierung zu machen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben darüber zu machen, was ihm sein Cousin über die Suche nach seiner Person mitgeteilt habe, als er nach der Haftentlassung nach Hause gekommen sei. Schliesslich habe er sich nur spärlich darüber äussern können, welche Kenntnisse er über die Suche nach seiner Person gehabt habe. Er habe schliesslich angegeben, Kinshasa mit dem Flugzeug problemlos verlassen zu haben, was kaum plausibel erscheine, hätte er tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden. Aus den eingereichten Filmaufnahmen, die angeblich von der Demonstration vom (...) 2018 stammen würden, lasse sich nicht ableiten, dass er anschliessend festgenommen und misshandelt worden sei. Gleiches gelte für den in der Schweiz attestierten früheren Bruch, welcher auch anderen Ursprungs sein könne. 5.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, das SEM habe Bundesrecht verletzt sowie den relevanten Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. So sei es in Bezug auf die Darstellung der Tatsachen von Relevanz, wenn eine Person ein Trauma erlitten habe. So anerkenne das SEM, dass traumatisierte Personen widersprüchliche Aussagen von sich geben könnten. Das SEM erwarte von traumatisierten Asylsuchenden keine genauen Daten, sondern nur Angaben zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse und den dazwischenliegenden Zeiträumen. Zudem würde das SEM spontane Erklärungen über persönliche Konsequenzen oder über den eigenen Gesundheitszustand als wichtiges Merkmal für Realitätsnähe qualifizieren. Im vorliegenden Fall habe das SEM jedoch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand als nicht wahrheitsgetreu eingestuft. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse nicht auf eine fehlende persönliche Glaubhaftigkeit schliessen. Demnach müsse die Schweiz den Beschwerdeführer schützen, da er in seinem Heimatsland verfolgt werde. Sodann habe die befreundete Journalistin in einem europäischen Land Asyl erhalten und werde ein Zeugnis zugunsten des Beschwerdeführers abgeben. 6. 6.1 Eingangs ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde nicht weiter begründete Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung ergeben. 6.2 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6.3 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf diverse Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers hin. Den entsprechenden Erwägungen kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen, weshalb darauf zu verweisen ist. Das Argument in der Beschwerdeschrift, das SEM verkenne bei der Würdigung der Aussagen, dass der Beschwerdeführer medizinische Probleme habe und namentlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, greift als Erklärung für die Unstimmigkeiten zu kurz. Es ist anzunehmen, dass selbst traumatisierte Personen über persönliche Ereignisse und Beziehungen allgemeine und schlüssige Informationen geben können. Ferner ist anzumerken, dass die PTBS mit den eingereichten Unterlagen nicht bewiesen wird, zumal darin keine entsprechende Diagnose zu finden ist. 6.4 Hinsichtlich des mit Beschwerde in Aussicht gestellten Bestätigungsschreibens ist zu bemerken, dass diesem ein nur geringer Beweiswert zugesprochen werden könnte, da ein Gefälligkeitscharakter nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus ist die Eignung zum Beweis der Verfolgung bereits deshalb sehr fraglich, da gemäss Aussagen des Beschwerdeführers der Kontakt zwischen ihm und dieser Journalistin im Jahr 2016 - das bedeutet vor den geltend gemachten Verfolgungsereignissen - abgebrochen sei. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung wird das in Aussicht gestellte Bestätigungsschreiben daher nicht abgewartet. Bezeichnenderweise wurde denn auch bis heute nichts in diesem Zusammenhang zu den Akten gereicht. 6.5 Folglich genügen die widersprüchlichen, stark ausweichenden und unlogischen Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 Abs. 2 AsylG nicht. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 8.5.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-6772/2019 vom 14. April 2021 E. 10.2). In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4). 8.5.2 Die individuellen Umstände lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat schliessen. Er ist in Kinshasa geboren, aufgewachsen und zuletzt auch wohnhaft gewesen. Sein Bruder, Cousins, Freunde sowie seine Ex-Partnerin und sein Kind leben weiterhin in Kinshasa und in anderen Teilen von Kongo (Kinshasa). Mit ihnen pflege er nach eigenen Aussagen aktuell zwar keinen Kontakt, aber es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr dennoch auf ihre Unterstützung bei der Reintegration zurückgreifen kann. Hinzukommt, dass er in Kinshasa zwölf Jahre die Schule besucht und etwa fünfzehn Jahre lang selbständig als (...) gearbeitet hat. Nach eigenen Aussagen hatte er auch in finanzieller Hinsicht ein gutes Leben. Insoweit ist davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr seinen Lebensunterhalt weiterhin wird sichern können. 8.5.3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist zu bemerken, dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten keine präzise Diagnose hervorgeht. Insbesondere die behauptete PTBS ergibt sich daraus nicht explizit. Die eingereichten Medikamentenverordnungslisten weisen darauf hin, dass dem Beschwerdeführer von den zuständigen Ärzten verschiedene Psychopharmaka und Schmerzmittel verschrieben wurden. Die Psychopharmaka werden unter anderem zur Behandlung von Epilepsie und von Angst- und Spannungszuständen verwendet. Ausserdem erhält er Medikamente gegen Asthma. Psychische Leiden, insbesondere eine PTBS, sind in Kongo - wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz - grundsätzlich behandelbar (vgl. Urteil des BVGer D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4). Gleiches gilt für Epilepsie (vgl. Urteil des BVGer E-1000/2015 vom 29. April 2015). Sollte der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben, aus eigener Kraft für die Kosten einer notwendigen Behandlung aufzukommen, so kann er einerseits auf die finanzielle und soziale Unterstützung seines Beziehungsnetzes zurückgreifen. Andererseits hat er die Möglichkeit medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: