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E-3523/2022

E-3523/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. Oktober 2021, dem Dublin-Gespräch vom 27. Oktober 2021, der Anhörung vom 24. November 2021 und der ergänzenden Anhörung vom 21. Januar 2022 führte er im Wesentlichen aus, er habe von Geburt bis zum Jahr 2012 in Kinshasa ge- lebt. Im Jahr 2010 seien seine Eltern gestorben. Nachdem er im gleichen Jahr die vierte Sekundarschule abgebrochen habe, habe er mit kleinen Hil- feleistungen seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine Schwester habe ihn zudem finanziell unterstützt. Ab dem Jahr 2012 habe er mit seiner Schwes- ter in B._______ zunächst bei seinem Onkel mütterlicherseits (ms) ge- wohnt. Da sich seine Schwester mit seiner Tante nicht verstanden habe, habe er nach Oberst C._______ (nachfolgend: Oberst) gesucht, der ein Freund seines Vaters gewesen sei. Dieser habe ihn und seine Schwester in der Folge finanziell unterstützt und ihnen ermöglicht, eine Wohnung zu mieten. Er habe zudem an den Wochenenden für den Oberst als Chauffeur gearbeitet. Dieser sei jeweils am Freitag nach B._______ gekommen und er habe ihn von 2012 bis 2018 zu geheimen Versammlungen der D._______ – einer Jugendbewegung, welche Pläne für die Unabhängigkeit der Region E._______ hatte – nach F._______ gefahren, wobei der Oberst diese Sitzungen geführt habe. Er selber (der Beschwerdeführer) sei kein Mitglied der Bewegung gewesen. Der Leibwächter des Obersts namens G._______ (nachfolgend: Leibwächter) habe ebenfalls an diesen Treffen teilgenommen und sei mit ihnen mitgefahren. Am 27. Februar 2018 habe die Ehefrau des Obersts ihm (dem Beschwerdeführer) telefonisch mitge- teilt, dass dieser festgenommen worden sei und ihn gebeten, zusammen mit ihr und dem Leibwächter dem Oberst hinterherzufahren. Er (der Be- schwerdeführer) habe daraufhin die beiden Handys des Obersts aus des- sen Auto an sich genommen, da diese nicht in die Hände der Ehefrau des Obersts gelangen dürften, weil sich darauf wichtige Gespräche befunden hätten. In der Folge seien sie zusammen zur Polizeistation gefahren. Wäh- rend er draussen gewartet habe, seien Personen mit der Ehefrau des Obersts und dem Leibwächter weggefahren. Der Leibwächter habe ihm (dem Beschwerdeführer) eine halbe Stunde später telefonisch mitgeteilt, dass die kongolesische Polizei nach ihm (dem Beschwerdeführer) und den beiden Handys des Obersts suchen würde. Bei einem darauffolgenden Treffen habe ihn der Leibwächter darüber informiert, dass die kongolesi- sche Polizei sie festnehmen wolle. Auf den Handys würden sich Gespräche

E-3523/2022 Seite 3 zwischen dem Oberst und dem ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila be- finden. In der darauffolgenden Nacht sei er (der Beschwerdeführer) bei sei- ner Schwester gesucht worden. Am 28. Februar 2018 sei er mit dem Leib- wächter nach Südafrika geflohen und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Die beiden Handys hätten sie bei der Ausreise verkauft. Während seines Aufenthalts in Südafrika sei seine Schwester verhaftet worden und später verstorben. Ungefähr im Mai 2020 sei er mit dem Leibwächter nach B._______ zurückgekehrt. Sie hätten sich in einem Hotel aufgehalten und seien sieben Tage nach ihrer Ankunft, ungefähr Ende Mai 2020, von Sol- daten festgenommen und am nächsten Tag zur Bewegung D._______ (nachfolgend: Bewegung), zu den beiden Handys und zu den Waffenver- stecken des Obersts befragt worden. Am selben Abend seien sie ins Ge- fängnis der 22. Militärregion transferiert und während 17 Tagen täglich be- fragt und ausgepeitscht worden. Ungefähr am 17. Juli 2020 seien sie ins Gefängnis von H._______ verlegt worden, wo er (der Beschwerdeführer) sexuell genötigt worden sei. Dort habe eines Tages der Oberst, welcher selbst dort inhaftiert gewesen sei, durch eine Luke zu ihnen gesprochen. Am 25. Oktober 2020 oder im September 2020 sei es im Gefängnis H._______ zu Unruhen gekommen. Dabei sei ihnen die Flucht nach Kinshasa gelungen. Dort hätten sie bei den Grosseltern des Leibwächters gewohnt. Nach einiger Zeit sei der Leibwächter verhaftet worden. Er (der Beschwerdeführer) sei an seinem neuen Arbeitsort der "I._______" unter- gekommen. Am 10. Oktober 2021 sei er mit Hilfe von Madame J._______, welche ebenfalls dort tätig gewesen sei, aus Kongo (Kinshasa) ausgereist. In den Akten befindet sich seine Wählerkarte aus B._______ (im Original), ein Foto, zwei Videoaufnahmen, medizinische Datenblätter ORS mit Ein- trägen vom 2. November 2021, 9. November 2021 und 16. November 2021, ein ärztlicher Bericht der universitären Psychiatrischen Kliniken K._______ vom 4. November 2021, ein ärztlicher Bericht der psychiatri- schen Dienste L._______ vom 21. Februar 2022 sowie ein psychologi- scher Kurzbericht vom 1. April 2022. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-3523/2022 Seite 4 C. Mit Eingabe vom 12. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, ihm sei der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu gewähren. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2022 sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei we- gen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Schreiben vom 14. September 2022 reichte der Beschwerdeführer ei- nen psychotherapeutischen Bericht vom 2. September 2022 ins Recht.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerde in Asylsachen hat von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung der Untersuchungs- pflicht damit, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, inwiefern seine trauma- tischen Erlebnisse in seinem Heimatland Auswirkungen auf sein Aussage- verhalten gehabt hätten. Stattdessen habe sie seine Aussagen als wider- sprüchlich und somit als unglaubhaft eingestuft. Zudem hätte sich die Vor- instanz nicht nur auf den psychotherapeutischen Kurzbericht vom 1. April 2022 und den ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2022 abstützen dürfen, da diese nicht alle relevanten Informationen seiner gesundheitlichen Be- schwerden enthalten würden. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er an einer post- traumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Seine Antworten lassen indes nicht den Eindruck entstehen, er sei aufgrund seiner PTBS nicht in der Lage gewesen, die Fragen zu beantworten oder sich verständlich aus- zudrücken. In der ergänzenden Anhörung wird zwar angemerkt, dass er bei einer Stelle geweint hat. Er gab hingegen nicht zu verstehen, dass die Anhörung abgebrochen werden muss; auch der mitwirkende Rechtsbei- stand stellte während der Anhörung keinen entsprechenden Antrag. Zudem gab er am Ende der Anhörung an, er habe alle seine Asylgründe nennen und über alles sprechen können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden wäre, weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt sind. Ob die Glaubhaftig- keitsprüfung seiner Aussagen zutreffend ist, ist hingegen nicht eine for- melle, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vor- bringen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist somit nicht gegeben.

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E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht im Zusammenhang mit seinen Asylgründen berücksichtigt. Stattdessen seien die eingereichten Beweismittel als unglaubhaft gewürdigt worden. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der eingereichten Beweismittel gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs und der Begründungspflicht vor.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verknüpfung seines Vaters mit dem Oberst und seiner (des Beschwerdeführers) darauffolgenden persönlichen Verbindung zu diesem wirke gesucht und konstruiert. Zudem wirke konstruiert, dass

E-3523/2022 Seite 7 der Leibwächter des Obersts stets über alles informiert gewesen sei. Hin- sichtlich der Personen, welche er zu den Treffen gefahren habe und der Zeitangabe seiner (des Beschwerdeführers) Flucht aus dem Gefängnis in H._______ habe er sich in Widersprüche verstrickt. Aufgrund seiner ober- flächlichen und auffallend ähnlichen Aussagen mit der Erwähnung von glei- chen Details und Präzisierungen sei es ihm nicht gelungen, seine eigene Position im Gefüge zwischen dem Oberst und der Bewegung, die Ziele und Treffen der Bewegung, die Verhaftung des Obersts, seine eigene Verhaf- tung, die Befragungen in der Haft, seine Flucht aus der Haft und die Ursa- che des Todes seiner Schwester glaubhaft darzulegen. Seine Aussagen würden auswendig gelernt wirken. Einzig seine Haft in H._______ sei grundsätzlich nicht auszuschliessen; der Zeitpunkt und die Umstände seien jedoch nicht glaubhaft. Das eingereichte Foto und die beiden Videos würden nicht zu belegen vermögen, dass er aufgrund eines flüchtlings- rechtlich relevanten Motivs verhaftet worden sei und begründete Furcht vor Verfolgung habe.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Oberst habe ihn deshalb nicht über die Bewegung informiert, weil er ihn habe schützen wollen, da er ihn wie seinen eigenen Sohn behandelt habe. Deshalb wisse er nicht viel über die Bewegung. Er sei lediglich der private Fahrer des Obersts gewesen und habe an den Treffen nicht teilnehmen können. Sein Wissen über die Bewegung beruhe auf seinen persönlichen Beobachtungen und Informati- onen, welche er vom Leibwächter erhalten habe. Er habe Zeiten und Daten kohärent angeben können. Die Ähnlichkeit seiner Aussagen anlässlich der beiden Anhörungen spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es sei nicht verwunderlich, dass er bereits am siebten Tag nach seiner Rück- kehr in Kongo festgenommen worden sei, da er sich in einem Hotel aufge- halten habe; Hotels seien die am häufigsten überwachten Orte in Kongo. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darlegen können, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 5.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Es erscheint schwer vorstellbar, dass er eine enge Beziehung zum Oberst ge- pflegt, über sechs Jahre hinweg als sein persönlicher Fahrer fungiert, je- doch über kein Wissen bezüglich der Bewegung verfügt habe, weil der Oberst ihn wie seinen eigenen Sohn behandelt habe und ihn habe schüt- zen wollen. Damit ist seine Aussage in der ergänzenden Anhörung nicht vereinbar, wonach er in B._______ ständig mit dem Oberst unterwegs ge- wesen sei und dies alle gewusst hätten (vgl. elektronische SEM-Akten

E-3523/2022 Seite 8 1112028-38/21 F27 [nachfolgend SEM-Akten 38]). Durch das gemeinsame Auftreten mit dem Oberst über sechs Jahre hinweg wäre er auch ohne In- formationen zur Bewegung und ohne Teilnahme an den Treffen unmittelbar mit dem Oberst und der Bewegung in Verbindung gebracht worden und somit gerade nicht vom Oberst geschützt geworden. Ausserdem wider- spricht er sich bei seinen Angaben zu einem Aufenthalt in M._______, dem Arbeitsort des Obersts. Es bestehen somit bereits erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen betreffend die Person des Obersts. Zu den Treffen und den Teilnehmenden der Bewegung macht er lediglich Angaben zur un- gefähren Anzahl der Teilnehmenden und wie diese zu den Treffen gelan- gen würden. Er habe die Teilnehmenden zwar gekannt, aber nicht mit ihnen gesprochen. Bei seinen Angaben zu den Plänen der Bewegung handelt es sich entgegen seinen Aussagen in der ergänzenden Anhörung nicht um Geheimnisse, sondern um allgemeine und öffentliche Informationen. Selbst nach mehrmaliger Aufforderung, detaillierte Angaben zu machen, gelang es ihm nicht, seine Vorbringen mit einem persönlichen Erlebnisbe- zug zu versehen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Hauptelemente seiner Asylvorbringen nachvollziehbar schildern kann. Beim Vorliegen eines Traumas kann von Ausfällen in bestimmten Berei- chen der Erzählung ausgegangen werden, nicht jedoch von Schilderungen ohne Substanz. Zur Verhaftung des Obersts macht er in den beiden Anhö- rungen praktisch identische, jedoch oberflächliche Angaben. Nicht verein- bar mit seinem Argument, der Oberst habe ihm (dem Beschwerdeführer) zu seinem Schutz keine Informationen zur Bewegung preisgeben wollen, ist weiter, dass er (der Beschwerdeführer) jedoch trotzdem über die wich- tigen Gespräche, welche sich auf dessen beiden Handys befunden hätten, Bescheid gewusst haben will. Überdies macht er widersprüchliche Anga- ben hinsichtlich der Frage, ob die Ehefrau des Obersts ebenfalls festge- nommen worden sei; in der Anhörung gab er an, sie sei festgenommen worden (SEM-Akten 22 F73), in der ergänzenden Anhörung führte er hin- gegen aus, er wisse nicht, was mit ihr passiert sei (SEM-Akten 38 F50). Weiter gibt er an, dass er sich vor seiner Rückkehr von Südafrika in den Kongo nicht darüber informiert habe, ob er in Kongo noch gesucht werde, weil er nach dem Machtwechsel in Kongo nichts mehr zu befürchten ge- habt habe. Seine Aussage überzeugt nicht, wenn er kurz danach erklärt, er habe während seines Aufenthalts in Südafrika erfahren, dass seine Schwester verhaftet worden und gestorben sei. In der Beschwerde gibt er zudem erstmals und im Widerspruch dazu an, vor dem Amtsantritt des neuen kongolesischen Präsidenten sei gegen ihn Anklage erhoben worden und er sei durch den Machtwechsel nicht ausser Gefahr gewesen. Hotels würden in Kongo zu den am häufigsten überwachten Orten gehören, die

E-3523/2022 Seite 9 Hotels würden mit den Sicherheitsdiensten zusammenarbeiten, die Gäste würden registriert und deren Daten an die Sicherheitsdienste weitergeleitet werden (Beschwerde S. 15). Angesichts dessen ist im Weiteren auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich unmittelbar nach seiner Rückkehr ausge- rechnet in einem Hotel aufgehalten haben will. Seine Verhaftung schildert er erst auf Nachfragen etwas ausführlicher. So gab er den Zeitpunkt, den Ort und die Anzahl der anwesenden Soldaten im und vor dem Hotel an. Seine Erklärungen blieben jedoch oberflächlich und ohne persönlichen Be- zug. Zur anschliessenden Befragung, welche im Keller eines Hauses statt- gefunden habe, in welchem sie einen Tag festgehalten worden seien, wie- derholt er trotz Nachfragen lediglich, dass er Handschellen angehabt habe, mit dem Tod bedroht und nach den Handys und dem Versteck der Waffen des Obersts befragt worden sei (SEM-Akten 38 F84 ff.). Die oberflächliche Schilderung seiner 17-tägigen Haft in der 22. Militärregion mit auffallend ähnlichen Wiederholungen, wie die tägliche Befragung und Auspeitschung um 18 Uhr (SEM-Akten 22 F74, 38 F85), überzeugt nicht. An dieser Ein- schätzung ändern auch das eingereichte Foto und die beiden Videos nichts; aus ihnen lassen sich keine Rückschlüsse auf eine mögliche asyl- relevante Verfolgung ziehen. Die anschliessende Haft in H._______ ist auf- grund seiner detaillierteren Aussagen grundsätzlich nicht auszuschliessen. Allerdings ist festzuhalten, dass die von ihm erwähnten Ereignisse ausführ- lich den Medien zu entnehmen sind. Auf die Frage, was er während den Unruhen gemacht habe, meinte er, er sei mit dem Leibwächter in der Men- schenmenge gewesen und weil sie den Weg gekannt hätten, hätten sie durch ein durchbohrtes Loch fliehen können (SEM-Akten 38 F100). Diese Erklärung ist äusserst oberflächlich ausgefallen und erweckt vor dem Hin- tergrund, dass alle Zellen gebrannt haben, nicht den Eindruck, dass er die Unruhen im Gefängnis tatsächlich erlebt hat. Zudem gelang es ihm nicht, den Zeitpunkt seiner Flucht widerspruchsfrei zu den Informationen aus den Medien darzulegen. Darauf hingewiesen, beharrt er zunächst auf dem von ihm angegebenen Datum vom 25. Oktober 2021, um dann nach der Pause seine Aussage zu korrigieren. Sein pauschaler Erklärungsversuch, es sei so viel passiert, weshalb es sein könne, dass er sich geirrt habe (SEM- Akten 38 F130), ist bei solch einschneidenden Begebenheiten und auf- grund seiner ansonsten auffällig genauen Angaben von Uhrzeiten und Da- ten nicht überzeugend. Darüber hinaus macht er widersprüchliche Anga- ben zur Todesursache seiner Schwester; in der Anhörung erklärte er, sie sei aufgrund eines Unfalls gestorben (SEM-Akten 22 F40, F74). Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2022 sei seine Schwester hinge- gen vom kongolesischen Regime umgebracht worden (SEM-Akten 39).

E-3523/2022 Seite 10 Insgesamt sind seine geltend gemachten Probleme aufgrund der ober- flächlichen Aussagen, Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubhaft einzustufen. In seiner Rechtsmitteleingabe gelingt es ihm nicht, die Ober- flächlichkeiten zu präzisieren und die Widersprüche in seinen Aussagen zu beseitigen. Die in der Beschwerde geltend gemachte allgemeine Lage in Kongo und die Darstellung der heimatörtlichen Gegebenheiten vermögen den konkreten Fall nicht zu belegen.

E. 5.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihm eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings- eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa)

E-3523/2022 Seite 11 dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bür- gerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die ungeachtet der Umstände des Ein- zelfalles zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2885/2022 vom 12. Juli 2022 E. 8.3.1). In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar be- zeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügen- den Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer die- ser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch

– nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten ge- sundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein- stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Feb- ruar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.1). Sodann lassen die individuellen Gründe nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Er ist ein junger Mann, der in Kinshasa geboren und aufgewachsen ist und zuletzt in Kinshasa gelebt hat. Entgegen seiner Auffassung hat er zudem den grössten Teil seines Lebens in Kinshasa verbracht. Er besuchte bis zur vierten Sekundarklasse die Schule. Danach verrichtete er kleine Hilfeleis- tungen und war als Chauffeur tätig. Die Festnahme seiner Schwester in Kongo basiert auf seiner unglaubhaften Verfolgungsgeschichte. Bezüglich seinen Angaben zu ihrer Todesursache widerspricht er sich. Somit beste- hen auch erhebliche Zweifel an seiner Aussage, seine Eltern und alle an- deren Verwandten seien verstorben oder er habe keinen Kontakt zu diesen (SEM-Akten 22 F42 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass er über ein

E-3523/2022 Seite 12 tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Kongo verfügt, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Schliesslich vermögen auch seine gesundheitlichen Probleme nicht zur Annahme einer existenziellen Notlage zu führen. Es liegen ärztliche Berichte vor, wonach er Suizidgedanken hat und an Skabies (Krätze), Schlafstörungen und einer komplexen PTBS leidet. Er erhält Medikamente und wird therapeutisch be- handelt. Psychische Leiden, insbesondere eine PTBS, sind in Kongo – wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz – grundsätzlich behandelbar (vgl. Urteil des BVGer D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3). Dies auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten Si- tuation aufgrund der Corona-Pandemie. Sollte der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben, aus eigener Kraft für die Kosten einer notwendigen Behandlung aufzukommen, so hat er die Möglichkeit, medizinische Rück- kehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftig- keit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E-3523/2022 Seite 13

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3523/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3523/2022 Urteil vom 21. September 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. Oktober 2021, dem Dublin-Gespräch vom 27. Oktober 2021, der Anhörung vom 24. November 2021 und der ergänzenden Anhörung vom 21. Januar 2022 führte er im Wesentlichen aus, er habe von Geburt bis zum Jahr 2012 in Kinshasa gelebt. Im Jahr 2010 seien seine Eltern gestorben. Nachdem er im gleichen Jahr die vierte Sekundarschule abgebrochen habe, habe er mit kleinen Hilfeleistungen seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine Schwester habe ihn zudem finanziell unterstützt. Ab dem Jahr 2012 habe er mit seiner Schwester in B._______ zunächst bei seinem Onkel mütterlicherseits (ms) gewohnt. Da sich seine Schwester mit seiner Tante nicht verstanden habe, habe er nach Oberst C._______ (nachfolgend: Oberst) gesucht, der ein Freund seines Vaters gewesen sei. Dieser habe ihn und seine Schwester in der Folge finanziell unterstützt und ihnen ermöglicht, eine Wohnung zu mieten. Er habe zudem an den Wochenenden für den Oberst als Chauffeur gearbeitet. Dieser sei jeweils am Freitag nach B._______ gekommen und er habe ihn von 2012 bis 2018 zu geheimen Versammlungen der D._______ - einer Jugendbewegung, welche Pläne für die Unabhängigkeit der Region E._______ hatte - nach F._______ gefahren, wobei der Oberst diese Sitzungen geführt habe. Er selber (der Beschwerdeführer) sei kein Mitglied der Bewegung gewesen. Der Leibwächter des Obersts namens G._______ (nachfolgend: Leibwächter) habe ebenfalls an diesen Treffen teilgenommen und sei mit ihnen mitgefahren. Am 27. Februar 2018 habe die Ehefrau des Obersts ihm (dem Beschwerdeführer) telefonisch mitgeteilt, dass dieser festgenommen worden sei und ihn gebeten, zusammen mit ihr und dem Leibwächter dem Oberst hinterherzufahren. Er (der Beschwerdeführer) habe daraufhin die beiden Handys des Obersts aus dessen Auto an sich genommen, da diese nicht in die Hände der Ehefrau des Obersts gelangen dürften, weil sich darauf wichtige Gespräche befunden hätten. In der Folge seien sie zusammen zur Polizeistation gefahren. Während er draussen gewartet habe, seien Personen mit der Ehefrau des Obersts und dem Leibwächter weggefahren. Der Leibwächter habe ihm (dem Beschwerdeführer) eine halbe Stunde später telefonisch mitgeteilt, dass die kongolesische Polizei nach ihm (dem Beschwerdeführer) und den beiden Handys des Obersts suchen würde. Bei einem darauffolgenden Treffen habe ihn der Leibwächter darüber informiert, dass die kongolesische Polizei sie festnehmen wolle. Auf den Handys würden sich Gespräche zwischen dem Oberst und dem ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila befinden. In der darauffolgenden Nacht sei er (der Beschwerdeführer) bei seiner Schwester gesucht worden. Am 28. Februar 2018 sei er mit dem Leibwächter nach Südafrika geflohen und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Die beiden Handys hätten sie bei der Ausreise verkauft. Während seines Aufenthalts in Südafrika sei seine Schwester verhaftet worden und später verstorben. Ungefähr im Mai 2020 sei er mit dem Leibwächter nach B._______ zurückgekehrt. Sie hätten sich in einem Hotel aufgehalten und seien sieben Tage nach ihrer Ankunft, ungefähr Ende Mai 2020, von Soldaten festgenommen und am nächsten Tag zur Bewegung D._______ (nachfolgend: Bewegung), zu den beiden Handys und zu den Waffenverstecken des Obersts befragt worden. Am selben Abend seien sie ins Gefängnis der 22. Militärregion transferiert und während 17 Tagen täglich befragt und ausgepeitscht worden. Ungefähr am 17. Juli 2020 seien sie ins Gefängnis von H._______ verlegt worden, wo er (der Beschwerdeführer) sexuell genötigt worden sei. Dort habe eines Tages der Oberst, welcher selbst dort inhaftiert gewesen sei, durch eine Luke zu ihnen gesprochen. Am 25. Oktober 2020 oder im September 2020 sei es im Gefängnis H._______ zu Unruhen gekommen. Dabei sei ihnen die Flucht nach Kinshasa gelungen. Dort hätten sie bei den Grosseltern des Leibwächters gewohnt. Nach einiger Zeit sei der Leibwächter verhaftet worden. Er (der Beschwerdeführer) sei an seinem neuen Arbeitsort der "I._______" untergekommen. Am 10. Oktober 2021 sei er mit Hilfe von Madame J._______, welche ebenfalls dort tätig gewesen sei, aus Kongo (Kinshasa) ausgereist. In den Akten befindet sich seine Wählerkarte aus B._______ (im Original), ein Foto, zwei Videoaufnahmen, medizinische Datenblätter ORS mit Einträgen vom 2. November 2021, 9. November 2021 und 16. November 2021, ein ärztlicher Bericht der universitären Psychiatrischen Kliniken K._______ vom 4. November 2021, ein ärztlicher Bericht der psychiatrischen Dienste L._______ vom 21. Februar 2022 sowie ein psychologischer Kurzbericht vom 1. April 2022. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, ihm sei der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu gewähren. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2022 sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Schreiben vom 14. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Bericht vom 2. September 2022 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Die Beschwerde in Asylsachen hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung der Untersuchungspflicht damit, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, inwiefern seine traumatischen Erlebnisse in seinem Heimatland Auswirkungen auf sein Aussageverhalten gehabt hätten. Stattdessen habe sie seine Aussagen als widersprüchlich und somit als unglaubhaft eingestuft. Zudem hätte sich die Vor-instanz nicht nur auf den psychotherapeutischen Kurzbericht vom 1. April 2022 und den ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2022 abstützen dürfen, da diese nicht alle relevanten Informationen seiner gesundheitlichen Beschwerden enthalten würden. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Seine Antworten lassen indes nicht den Eindruck entstehen, er sei aufgrund seiner PTBS nicht in der Lage gewesen, die Fragen zu beantworten oder sich verständlich auszudrücken. In der ergänzenden Anhörung wird zwar angemerkt, dass er bei einer Stelle geweint hat. Er gab hingegen nicht zu verstehen, dass die Anhörung abgebrochen werden muss; auch der mitwirkende Rechtsbeistand stellte während der Anhörung keinen entsprechenden Antrag. Zudem gab er am Ende der Anhörung an, er habe alle seine Asylgründe nennen und über alles sprechen können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden wäre, weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt sind. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen zutreffend ist, ist hingegen nicht eine formelle, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist somit nicht gegeben. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht im Zusammenhang mit seinen Asylgründen berücksichtigt. Stattdessen seien die eingereichten Beweismittel als unglaubhaft gewürdigt worden. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der eingereichten Beweismittel gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verknüpfung seines Vaters mit dem Oberst und seiner (des Beschwerdeführers) darauffolgenden persönlichen Verbindung zu diesem wirke gesucht und konstruiert. Zudem wirke konstruiert, dass der Leibwächter des Obersts stets über alles informiert gewesen sei. Hinsichtlich der Personen, welche er zu den Treffen gefahren habe und der Zeitangabe seiner (des Beschwerdeführers) Flucht aus dem Gefängnis in H._______ habe er sich in Widersprüche verstrickt. Aufgrund seiner oberflächlichen und auffallend ähnlichen Aussagen mit der Erwähnung von gleichen Details und Präzisierungen sei es ihm nicht gelungen, seine eigene Position im Gefüge zwischen dem Oberst und der Bewegung, die Ziele und Treffen der Bewegung, die Verhaftung des Obersts, seine eigene Verhaftung, die Befragungen in der Haft, seine Flucht aus der Haft und die Ursache des Todes seiner Schwester glaubhaft darzulegen. Seine Aussagen würden auswendig gelernt wirken. Einzig seine Haft in H._______ sei grundsätzlich nicht auszuschliessen; der Zeitpunkt und die Umstände seien jedoch nicht glaubhaft. Das eingereichte Foto und die beiden Videos würden nicht zu belegen vermögen, dass er aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs verhaftet worden sei und begründete Furcht vor Verfolgung habe. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Oberst habe ihn deshalb nicht über die Bewegung informiert, weil er ihn habe schützen wollen, da er ihn wie seinen eigenen Sohn behandelt habe. Deshalb wisse er nicht viel über die Bewegung. Er sei lediglich der private Fahrer des Obersts gewesen und habe an den Treffen nicht teilnehmen können. Sein Wissen über die Bewegung beruhe auf seinen persönlichen Beobachtungen und Informationen, welche er vom Leibwächter erhalten habe. Er habe Zeiten und Daten kohärent angeben können. Die Ähnlichkeit seiner Aussagen anlässlich der beiden Anhörungen spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es sei nicht verwunderlich, dass er bereits am siebten Tag nach seiner Rückkehr in Kongo festgenommen worden sei, da er sich in einem Hotel aufgehalten habe; Hotels seien die am häufigsten überwachten Orte in Kongo. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darlegen können, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Es erscheint schwer vorstellbar, dass er eine enge Beziehung zum Oberst gepflegt, über sechs Jahre hinweg als sein persönlicher Fahrer fungiert, jedoch über kein Wissen bezüglich der Bewegung verfügt habe, weil der Oberst ihn wie seinen eigenen Sohn behandelt habe und ihn habe schützen wollen. Damit ist seine Aussage in der ergänzenden Anhörung nicht vereinbar, wonach er in B._______ ständig mit dem Oberst unterwegs gewesen sei und dies alle gewusst hätten (vgl. elektronische SEM-Akten 1112028-38/21 F27 [nachfolgend SEM-Akten 38]). Durch das gemeinsame Auftreten mit dem Oberst über sechs Jahre hinweg wäre er auch ohne Informationen zur Bewegung und ohne Teilnahme an den Treffen unmittelbar mit dem Oberst und der Bewegung in Verbindung gebracht worden und somit gerade nicht vom Oberst geschützt geworden. Ausserdem widerspricht er sich bei seinen Angaben zu einem Aufenthalt in M._______, dem Arbeitsort des Obersts. Es bestehen somit bereits erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen betreffend die Person des Obersts. Zu den Treffen und den Teilnehmenden der Bewegung macht er lediglich Angaben zur ungefähren Anzahl der Teilnehmenden und wie diese zu den Treffen gelangen würden. Er habe die Teilnehmenden zwar gekannt, aber nicht mit ihnen gesprochen. Bei seinen Angaben zu den Plänen der Bewegung handelt es sich entgegen seinen Aussagen in der ergänzenden Anhörung nicht um Geheimnisse, sondern um allgemeine und öffentliche Informationen. Selbst nach mehrmaliger Aufforderung, detaillierte Angaben zu machen, gelang es ihm nicht, seine Vorbringen mit einem persönlichen Erlebnisbezug zu versehen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Hauptelemente seiner Asylvorbringen nachvollziehbar schildern kann. Beim Vorliegen eines Traumas kann von Ausfällen in bestimmten Bereichen der Erzählung ausgegangen werden, nicht jedoch von Schilderungen ohne Substanz. Zur Verhaftung des Obersts macht er in den beiden Anhörungen praktisch identische, jedoch oberflächliche Angaben. Nicht vereinbar mit seinem Argument, der Oberst habe ihm (dem Beschwerdeführer) zu seinem Schutz keine Informationen zur Bewegung preisgeben wollen, ist weiter, dass er (der Beschwerdeführer) jedoch trotzdem über die wichtigen Gespräche, welche sich auf dessen beiden Handys befunden hätten, Bescheid gewusst haben will. Überdies macht er widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Frage, ob die Ehefrau des Obersts ebenfalls festgenommen worden sei; in der Anhörung gab er an, sie sei festgenommen worden (SEM-Akten 22 F73), in der ergänzenden Anhörung führte er hingegen aus, er wisse nicht, was mit ihr passiert sei (SEM-Akten 38 F50). Weiter gibt er an, dass er sich vor seiner Rückkehr von Südafrika in den Kongo nicht darüber informiert habe, ob er in Kongo noch gesucht werde, weil er nach dem Machtwechsel in Kongo nichts mehr zu befürchten gehabt habe. Seine Aussage überzeugt nicht, wenn er kurz danach erklärt, er habe während seines Aufenthalts in Südafrika erfahren, dass seine Schwester verhaftet worden und gestorben sei. In der Beschwerde gibt er zudem erstmals und im Widerspruch dazu an, vor dem Amtsantritt des neuen kongolesischen Präsidenten sei gegen ihn Anklage erhoben worden und er sei durch den Machtwechsel nicht ausser Gefahr gewesen. Hotels würden in Kongo zu den am häufigsten überwachten Orten gehören, die Hotels würden mit den Sicherheitsdiensten zusammenarbeiten, die Gäste würden registriert und deren Daten an die Sicherheitsdienste weitergeleitet werden (Beschwerde S. 15). Angesichts dessen ist im Weiteren auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich unmittelbar nach seiner Rückkehr ausgerechnet in einem Hotel aufgehalten haben will. Seine Verhaftung schildert er erst auf Nachfragen etwas ausführlicher. So gab er den Zeitpunkt, den Ort und die Anzahl der anwesenden Soldaten im und vor dem Hotel an. Seine Erklärungen blieben jedoch oberflächlich und ohne persönlichen Bezug. Zur anschliessenden Befragung, welche im Keller eines Hauses stattgefunden habe, in welchem sie einen Tag festgehalten worden seien, wiederholt er trotz Nachfragen lediglich, dass er Handschellen angehabt habe, mit dem Tod bedroht und nach den Handys und dem Versteck der Waffen des Obersts befragt worden sei (SEM-Akten 38 F84 ff.). Die oberflächliche Schilderung seiner 17-tägigen Haft in der 22. Militärregion mit auffallend ähnlichen Wiederholungen, wie die tägliche Befragung und Auspeitschung um 18 Uhr (SEM-Akten 22 F74, 38 F85), überzeugt nicht. An dieser Einschätzung ändern auch das eingereichte Foto und die beiden Videos nichts; aus ihnen lassen sich keine Rückschlüsse auf eine mögliche asylrelevante Verfolgung ziehen. Die anschliessende Haft in H._______ ist aufgrund seiner detaillierteren Aussagen grundsätzlich nicht auszuschliessen. Allerdings ist festzuhalten, dass die von ihm erwähnten Ereignisse ausführlich den Medien zu entnehmen sind. Auf die Frage, was er während den Unruhen gemacht habe, meinte er, er sei mit dem Leibwächter in der Menschenmenge gewesen und weil sie den Weg gekannt hätten, hätten sie durch ein durchbohrtes Loch fliehen können (SEM-Akten 38 F100). Diese Erklärung ist äusserst oberflächlich ausgefallen und erweckt vor dem Hintergrund, dass alle Zellen gebrannt haben, nicht den Eindruck, dass er die Unruhen im Gefängnis tatsächlich erlebt hat. Zudem gelang es ihm nicht, den Zeitpunkt seiner Flucht widerspruchsfrei zu den Informationen aus den Medien darzulegen. Darauf hingewiesen, beharrt er zunächst auf dem von ihm angegebenen Datum vom 25. Oktober 2021, um dann nach der Pause seine Aussage zu korrigieren. Sein pauschaler Erklärungsversuch, es sei so viel passiert, weshalb es sein könne, dass er sich geirrt habe (SEM-Akten 38 F130), ist bei solch einschneidenden Begebenheiten und aufgrund seiner ansonsten auffällig genauen Angaben von Uhrzeiten und Daten nicht überzeugend. Darüber hinaus macht er widersprüchliche Angaben zur Todesursache seiner Schwester; in der Anhörung erklärte er, sie sei aufgrund eines Unfalls gestorben (SEM-Akten 22 F40, F74). Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2022 sei seine Schwester hingegen vom kongolesischen Regime umgebracht worden (SEM-Akten 39). Insgesamt sind seine geltend gemachten Probleme aufgrund der oberflächlichen Aussagen, Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubhaft einzustufen. In seiner Rechtsmitteleingabe gelingt es ihm nicht, die Oberflächlichkeiten zu präzisieren und die Widersprüche in seinen Aussagen zu beseitigen. Die in der Beschwerde geltend gemachte allgemeine Lage in Kongo und die Darstellung der heimatörtlichen Gegebenheiten vermögen den konkreten Fall nicht zu belegen. 5.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihm eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2885/2022 vom 12. Juli 2022 E. 8.3.1). In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.1). Sodann lassen die individuellen Gründe nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Er ist ein junger Mann, der in Kinshasa geboren und aufgewachsen ist und zuletzt in Kinshasa gelebt hat. Entgegen seiner Auffassung hat er zudem den grössten Teil seines Lebens in Kinshasa verbracht. Er besuchte bis zur vierten Sekundarklasse die Schule. Danach verrichtete er kleine Hilfeleistungen und war als Chauffeur tätig. Die Festnahme seiner Schwester in Kongo basiert auf seiner unglaubhaften Verfolgungsgeschichte. Bezüglich seinen Angaben zu ihrer Todesursache widerspricht er sich. Somit bestehen auch erhebliche Zweifel an seiner Aussage, seine Eltern und alle anderen Verwandten seien verstorben oder er habe keinen Kontakt zu diesen (SEM-Akten 22 F42 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Kongo verfügt, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Schliesslich vermögen auch seine gesundheitlichen Probleme nicht zur Annahme einer existenziellen Notlage zu führen. Es liegen ärztliche Berichte vor, wonach er Suizidgedanken hat und an Skabies (Krätze), Schlafstörungen und einer komplexen PTBS leidet. Er erhält Medikamente und wird therapeutisch behandelt. Psychische Leiden, insbesondere eine PTBS, sind in Kongo - wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz - grundsätzlich behandelbar (vgl. Urteil des BVGer D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3). Dies auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten Situation aufgrund der Corona-Pandemie. Sollte der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben, aus eigener Kraft für die Kosten einer notwendigen Behandlung aufzukommen, so hat er die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: