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D-2343/2025

D-2343/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kikongo mit letztem Aufent- halt in B._______, verliess Kongo (Kinshasa) eigenen Angaben gemäss am 7. Januar 2025 respektive am 5. Dezember 2024 und suchte am fol- genden Tag in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Januar 2025 bevollmäch- tigte sie die ihr vom Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ zuge- wiesene Rechtsvertretung. A.b Am 15. Januar 2025 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin die Personalienaufnahme (PA; ZEMIS Direkterfassung) durch. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2025 in Anwe- senheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Sie machte im We- sentlichen geltend, sie habe sich für eine Anstellung beim (…) beworben. Man habe ihr gesagt, sie solle dort zuerst ein Praktikum absolvieren. Im Juni 2024 habe sie zusammen mit anderen Personen mit dem Praktikum begonnen und gruppenweise verschiedene Arbeiten ausgeführt. Anfang September 2024 habe die Polizei vermutet, dass im Büro (…) worden sei. Als sie am 7. September 2024 zur Arbeit gegangen sei, sei sie vom kongo- lesischen Geheimdienst («Agence nationale de renseignements» [ANR]) verhört worden. Sie habe gesagt, sie habe nichts (…) gewusst, und sei in einen Jeep «gesteckt» worden. Nachdem sie an einem ihr unbekannten Ort angekommen seien, habe man sie in ein Büro gebracht, wo sie erneut verhört worden sei. Man habe nochmals (…) erwähnt und gesagt, dass Dokumente aus dem Büro (…) fehlten. Man habe sie gefragt, mit wem sie zusammengearbeitet und von wem sie Geld erhalten habe. Sie habe ge- antwortet, sie wisse von all dem nichts. Sie sei weiterhin verhört und eines Tages in ein anderes Büro gebracht worden, wo sie bedroht, geschlagen und gefoltert worden sei. Man habe verlangt, dass sie sage, ob sie mit aus- ländischen «politischen Männern» zusammenarbeiten würde. Es sei so weitergegangen, bis ein Herr in das Büro gekommen sei, der sie in ein anderes Büro gebracht habe. Er habe sich nach ihrem Namen und ihrem Herkunftsort erkundigt. Nachdem sie beides genannt habe, habe er ge- sagt, er werde nicht zulassen, dass sie getötet werde. Er habe sie später zu einem Wagen geführt, in dem ein Chauffeur gewartet habe. Sie seien zum Fluss gefahren, hätten diesen gemeinsam in einem Boot überquert und seien nach Brazzaville gelangt. Mit einem Taxi seien sie zu einem Haus gefahren, dass sie nie verlassen habe. Nach einem Monat habe der Mann, der telefonisch bedroht worden sei, ihr gesagt, sie müssten weggehen, da

D-2343/2025 Seite 3 man sie in Brazzaville finden könne. Sie habe ihren Lebens-partner ange- rufen und ihm die Situation erklärt. Er habe gesagt, dass er vom ANR eine Vorladung erhalten habe. Mit ihrer Bankkarte habe er Geld von ihrem Konto abgehoben und es ihr über eine Agentur geschickt. Dann habe ihr der Herr geholfen, Brazzaville zu verlassen. Am Flughafen habe er sie einem Schlepper vorgestellt, der ihr einen Pass gegeben habe. Sie sei mit ihm nach (…) geflogen. Falls sie im Kongo geblieben wäre, hätte man sie um- bringen können. A.d Am 12. März 2025 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin in An- wesenheit ihrer Rechtsvertretung eine weitere Anhörung durch. Sie er- klärte, die Agenten des ANR hätten sich ihr vorgestellt, als sie am 7. Sep- tember 2024 wieder zur Arbeit erschienen sei, und hätten sie sogleich be- fragt. Sie sei mit einem Jeep mitgenommen und nach ihrer Ankunft an ei- nem unbekannten Ort bedroht worden, bis sie auf einem Stuhl Platz ge- nommen habe. Ihr sei eröffnet worden, dass der Verdacht bestehe, Leute aus ihrem Team hätten (…). Man habe wissen wollen, mit wem sie zusam- mengearbeitet habe, und habe ihr jeden Tag die gleichen Fragen gestellt. Sie sei mit der Waffe bedroht und erniedrigt worden. Man habe wiederholt gedroht, man werde sie umbringen, falls sie nicht die Wahrheit sagen werde, und sie geschlagen. Nachdem man sie in ein anderes Büro ge- bracht habe, habe man ihr wiederum die gleichen Fragen gestellt. Die Be- drohung sei dort noch stärker gewesen, das Büro habe keine Fenster ge- habt und sie habe auf dem Boden schlafen müssen. Als sie von einem Mann gefragt worden sei, aus welchem Dorf sie komme, habe er gesagt, sie stamme aus demselben Dorf wie er. Sie habe gesehen, wie er mit Agen- ten des ANR gesprochen habe. Anschliessend sei er zurückgekommen und habe gesagt, er bringe sie in ein anderes Büro. Sie hätten das Ge- bäude verlassen und seien weggefahren. Nachdem sie in Brazzaville an- gekommen seien, habe sie erfahren, dass er der (…) sei, denn er habe sich als D._______ vorgestellt. Als sie beim Haus, in dem sie einen Monat lang geblieben sei, angekommen seien, seien sie von einer Person emp- fangen worden. D._______ sei von da an mehrmals weggegangen und wieder gekommen. Sie vermute, dass er telefonisch bedroht worden sei, weil er sie nach Brazzaville gebracht habe. Sie könne nicht in ihr Heimat- land zurückkehren, weil sie dort gesucht werde und riskiere, umgebracht zu werden. A.e Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere ärztliche Berichte an das SEM übermittelt. In einem Kurzbericht der (…) vom 15. Ja- nuar 2025 wurden ein Verdacht auf eine (…) und eine (…) diagnostiziert.

D-2343/2025 Seite 4 Die Beschwerdeführerin wurde zu einem psychiatrischen Konsilium ange- meldet. In einem Bericht der (…) über das psychiatrische Konsilium vom

4. Februar 2025 wurden der Verdacht auf (…) bestätigt und ein Verdacht auf (…) diagnostiziert. Anlässlich eines Arztbesuchs vom 25. Februar 2025 wurde bei der Beschwerdeführerin von der (…) eine (…) diagnostiziert. A.f Das SEM stellte der Beschwerdeführerin am 20. März 2025 über ihre Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf zu. Letztere übermittelte glei- chentags ihre Stellungnahme dazu. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. März 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 8. Januar 2025 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungs- weise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen werde, ver- bunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Zu- dem beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. April 2025 liess die Beschwer- deführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Wegwei- sungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu erachten und ihre vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklä- rungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdevorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, ihr die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

D-2343/2025 Seite 5 D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Er ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza als amtlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM gewährte er die Ge- legenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2025 zur Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2025 von der Ver- nehmlassung in Kenntnis und gewährte ihr die Möglichkeit, bis zum 2. Mai 2025 eine Replik einzureichen. In der Folge ging innert angesetzter Frist und bis heute beim Bundesverwaltungsgericht keine Replik ein.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Februar 2025 eingereicht worden, aus dem hervorgehe, dass bei der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf (…) und eine (…) bestehe. Eine di- agnostizierte (…) könne zwar Symptome einer psychischen Störung bezie- hungsweise (…) belegen, nicht aber deren Ursache. Die Diagnose stelle keinen Beweis für ein behauptetes, (…) Vorkommnis dar. Die Einschätzung eines Facharztes könne jedoch ein Indiz für die Plausibilität von Ereignis- sen bilden. In diesem Sinne seien ärztliche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen. Betreffend die Prüfung der Aussagequalität könnten gemäss den Erkennt- nissen der Gedächtnispsychologie neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespei- chert werden. Das Kerngeschehen von wichtigen autobiographischen Er- eignissen sei längerfristig im Gedächtnis abrufbar, so dass in der Regel Angaben dazu möglich seien. Bei (…) Erlebnissen sei die Fachwelt geteil- ter Meinung. Ein Teil erachte belastende Ereignisse als besonders gut spei- cher- und erinnerbar und erkenne keine gesicherten Belege dafür, dass Psychotraumata ein Nicht-Erinnern verursachen würden. Das SEM gehe davon aus, dass in den Aussagen von Personen, die unter (…) litten, durchaus gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten könnten. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder Aussagen von tiefer Qualität

D-2343/2025 Seite 10 zum Kerngeschehen könne hingegen nicht leichthin von einem Erlebnis- bezug ausgegangen werden. Es könne der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend mache, ihr psychischer Gesundheitszustand sei Ausdruck der von ihr in ihrem Heimatland erlittenen Folter und unmenschlichen Behandlung, die ihre Aussagequalität derart beeinflusst habe, dass von der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen auszugehen sei.

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwer- deführerin bringe vor, immer wieder vom ANR verhört worden zu sein. Je- den Tag seien dieselben Fragen gestellt worden, wobei sie geantwortet habe, sie wisse nichts von politischen Angelegenheiten. Aufgefordert, de- tailliert vom ersten Verhör im Büro des ANR zu erzählen, sei sie auf der Zeitachse zum Moment zurückgesprungen, als sie auf dem Gelände des (…) befragt worden sei, und habe mit der Aussage geschlossen, im Büro des ANR seien jeden Tag dieselben Fragen gestellt worden. In Bezug auf das erste Verhör hätten sich ihre Angaben auf die Aussage, man habe sie bedroht, bis sie sich auf einen Stuhl gesetzt habe, und auf die Wiedergabe des Dialogs mit dem ANR beschränkt. Danach gefragt, an was sie sich sonst noch erinnern könne, habe sie keine weiteren Angaben gemacht. Sie habe nicht sagen können, wie lange das erste Verhör gedauert habe, wie lange sie (insgesamt) im ersten Büro des ANR festgehalten und wie oft sie im ersten Büro verhört worden sei. Gefragt, wie sie im zweiten Büro des ANR erstmals verhört worden sei, habe sie davon berichtet, dass die Be- dingungen im zweiten Büro sehr hart gewesen seien und die Bedrohungen zugenommen hätten. Trotz nochmaliger Rückfrage habe sie keine weiteren Angaben zum ersten Verhör im zweiten Büro des ANR gemacht. Nach wei- teren Einzelheiten während ihrer Zeit im zweiten Büro gefragt, habe sie

D-2343/2025 Seite 7 direkt zum Tag vorgespult, an dem D._______ sie aus dem Büro geholt habe. Auf wiederholte Bitte, von Einzelheiten zum Aufenthalt im zweiten Büro des ANR zu berichten, habe sie geantwortet, sie habe «wirklich nicht viel dazu zu sagen». Sie habe auch keine Angaben dazu machen können, wie oft sie dort verhört worden sei. Sie habe die Uniform der Agenten des ANR nicht beschreiben und nichts, das ihr besonders in Erinnerung geblie- ben wäre, nennen können. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass ihr mehrfach Gelegenheit gege- ben worden sei, ihre Vorbringen frei zu schildern. Ihre Schilderungen ent- hielten nur wenig prägnante Realkennzeichen, auf offene Fragen habe sie ausweichend und knapp geantwortet und bereits Gesagtes wiederholt, an- statt die Situation ausführlich darzulegen. Sie hätte die Qualität ihrer Aus- sagen auch ohne Erlebnishintergrund realisieren können. Diese würden als zu wenig begründet erachtet. (…) sei gemäss öffentlichen Quellen tatsächlich (…). Weshalb sie vom ANR nach wie vor gesucht werden sollte, obwohl sich (…) für ihre Freilas- sung eingesetzt haben sollte, bleibe im Dunkeln. Im Hinblick auf die Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 20. März 2025 sei festzuhalten, dass sich das SEM eingehend damit befasst habe, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert ausgefallen seien und als zu wenig begründet erachtet würden. Ihre Flüchtlingseigen- schaft werde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben er- achtet und die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG schei- tere.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin hätte im erweiterten Verfahren behan- delt werden müssen. Die Anhörung vom 6. Februar 2025 sei nicht in Form einer summarischen Befragung zu ihren Personalien durchgeführt worden, sie entspreche einer Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG. Aufgrund Zeitmangels sei sie nicht vertieft angehört worden, wes- halb sie nochmals auf den 12. März 2025 vorgeladen worden sei. Die zweite Anhörung sei praxiskonform als ergänzende Anhörung zu erachten. Die Vorbereitungsphase gemäss Art. 26 AsylG beginne mit der Gesuch- stellung und ende spätestens nach 21 Tagen. Die summarische Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG erfolge innerhalb von 21 Tagen ab Gesuch- stellung. Da die Beschwerdeführerin fast eine Woche nach Ablauf dieser

D-2343/2025 Seite 8 Frist angehört und kein Entscheid gefällt worden sei, hätte das Gesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen werden müssen. Die Vorberei- tungsphase sei am 29. Januar 2025 beendet gewesen und zum Zeitpunkt der ersten Befragung habe sich die Beschwerdeführerin bereits im be- schleunigten Verfahren befunden, weshalb ein Entscheid innerhalb von acht Tagen (spätestens am 18. Februar 2025) hätte gefällt werden müssen. Vorliegend sei die summarische Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG durch eine vertiefte Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG ersetzt worden. Durch die Vorgehensweise des SEM sei ihr Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt worden.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin fürchte sich wegen des gegen sie hängigen Ermittlungsverfahrens vor einer Rückkehr in ihr Heimatland. Über (…) sei in den Medien berichtet worden, was ihre Glaubwürdigkeit und die Plausi- bilität ihrer Aussagen bekräftige. Die vom SEM erwähnten Ungenauigkei- ten und Widersprüche in ihren Aussagen stellten die Glaubhaftigkeit der- selben nicht in Frage. Aufgrund der menschenunwürdigen Behandlung leide sie unter psychischen Problemen, die in einem medizinischen Bericht bestätigt würden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung könnten Menschen, die Opfer von Folter oder anderer Gewalt geworden seien, unter (…) lei- den, was Schwierigkeiten bei der Schilderung ihrer Asylgründe mit sich bringe. Aus diesem Grund könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Erkrankung einen Einfluss auf ihre Fähigkeit gehabt habe, ihre Flüchtlings- eigenschaft glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin fürchte sich in begründeter Weise davor, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter oder Misshandlungen ausgesetzt zu wer- den. Die erlittene Verfolgung sei von staatlichen Organen ausgegangen und weise eine gewisse Intensität auf. Auch wenn sie vom (…) gerettet worden sei, habe sie es mit dem (…) zu tun. Trotz ihrer Unschuld gebe es keine Garantie, dass ihr ein faires Verfahren zuteilwürde. Das Opfer (…) habe immer noch grossen Einfluss auf die (…) und (…) des Landes. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz ihres Heimatlandes ver- lassen könne, suche sie in der Schweiz um Schutz nach. Es stehe ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Das SEM habe ihre Vorbringen bei der Entscheidfindung nicht genügend berücksichtigt und den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, vorliegend sei die Be- schwerdeführerin am 6. Februar 2025 zum ersten Mal befragt worden,

D-2343/2025 Seite 9 wobei ihr keinerlei Fragen zu den dargelegten Asylgründen gestellt worden seien. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Asylgründen habe nicht stattgefunden, weshalb die Befragung als summarische Befragung der Asylgründe i.S.v. Art. 26 Abs. 3 AsyIG qualifiziert worden sei, die den Takt gemäss Art. 37 Abs. 2 AsyIG nicht ausgelöst habe. Dass die Befragung die Frist von 21 Tagen für die Vorbereitungsphase (Art. 26 Abs. 1 AsyIG) mini- mal überschritten habe, wirke sich nicht auf die Rechtmässigkeit des an- gefochtenen Asylentscheids aus, da es sich lediglich um eine Ordnungs- frist handle, aus deren Nichteinhaltung der Beschwerdeführerin kein Nach- teil entstanden sei, womit sie gar nicht beschwert sei. Am 12. März 2025 sei sie zu ihren Asylgründen befragt worden, worin die fristauslösende An- hörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsyIG zu erblicken sei. Nach die- ser Anhörung sei festgestanden, dass keine weiteren Abklärungen erfor- derlich seien. Der Sachverhalt sei als erstellt zu erachten und demzufolge könne ein Entscheid im beschleunigten Verfahren ergehen. Der Fall sei nicht mit einem erhöhten Komplexitätsgrad oder Aktenumfang verbunden, der eine sachgerechte Anfechtung innerhalb von sieben Arbeitstagen ver- unmöglicht hätte. Im vorinstanzlichen Verfahren sei ein psychiatrisches Konsilium vom

E. 5.1.1 Beschleunigte Verfahren werden grundsätzlich in den BAZ geführt und sind gemäss der Konzeption des Gesetzgebers innerhalb einer Ge- samtfrist von 140 Tagen abzuschliessen. Dies entspricht der Höchstdauer des Aufenthalts in den BAZ (Art. 24 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Eine Zuweisung an einen Kanton kann auch vor Ablauf der Höchstdauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes erfolgen, insbesondere bei einem raschen und erheblichen Anstieg der Asylgesuche (Art. 24 Abs. 6 AsylG). Wenn nach der Anhörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt der Übergang ins erwei- terte Verfahren (Art. 26d AsylG; vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 7 und E. 8 m.w.H.; Urteile des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2).

E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Januar 2025 um Asyl und wurde erstmals am 6. Februar 2025 – 29 Tage nach Gesuchstellung – zu ihrem Gesundheitszustand, zu ihrem Lebenslauf, zum Reiseweg und zu ihren Asylgründen angehört. Die Anhörung wurde am 12. März 2025 – 63 Tage nach Gesuchstellung – fortgesetzt. Zwölf Tage später erging der Asyl- entscheid. Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, dass das Verfah- ren nicht aus gesuchsspezifischen Gründen – namentlich, weil es ihr Asyl- gesuch als besonders komplex erachtet und/oder weitere Abklärungen be- ziehungsweise weitere Sachverhaltsinstruktionen in Betracht gezogen hätte – 75 Tage gedauert habe. Hinweise, die etwas anderes nahelegen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher nicht zu be- anstanden, dass das SEM den Fall nicht dem erweiterten Verfahren zuge- wiesen, sondern im beschleunigten Verfahren belassen hat. Hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten Überschreitung der Verfahrensfristen ist festzustellen, dass es sich dabei um Ordnungsfristen handelt, deren Nicht- einhaltung sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen

D-2343/2025 Seite 11 Entscheids auswirkt. In der Beschwerde wird im Übrigen auch nicht darge- legt, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die Überschreitung der Fris- ten ein konkreter Nachteil entstanden ist. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Verfahrensdauer hatte im konkreten Fall mithin keine Verletzung ihrer Verfahrensrechte – namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) – zur Folge (vgl. Urteile des BVGer D-2452/2024 vom

18. Juli 2024 E. 5 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). Die Behand- lung des Falls im beschleunigten Verfahren ist zwar mit einer Verkürzung der Rechtsmittelfrist verbunden. Der Beschwerdeführerin beziehungs- weise ihrem Rechtsvertreter war aber gleichwohl möglich, gegen die ange- fochtene Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der verkürz- ten Beschwerdefrist eine vollumfängliche rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Ausserdem fand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Schriftenwechsel statt; die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter hätten sich in einer Replik ein weiteres Mal zu sämtlichen Erwägungen des SEM äussern können. Davon machten sie indessen kei- nen Gebrauch (vgl. Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2).

E. 5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das SEM den Sachverhalt zudem rechtsgenüglich erstellt und seine Verfügung hin- reichend begründet. Es war der Beschwerdeführerin beziehungsweise ih- rem Rechtsvertreter denn auch möglich, sich zur Argumentation des SEM in der Beschwerde ausführlich zu äussern.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erhobenen formell-recht- lichen Rügen insoweit nicht stichhaltig sind, als beantragt wird, die Sache sei zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Be- schwerdevorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre- chende Subeventualantrag ist demnach abzuweisen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.2 Öffentlich zugänglichen Medienmitteilungen ist zu entnehmen, dass im September 2024 versucht wurde, den (…). Der (…) und medizinisch be- handelt worden. Am (…). September 2024 veröffentlichte das Büro (…)

D-2343/2025 Seite 12 eine Erklärung, in der die Öffentlichkeit darüber informiert wurde, dass in der Nacht vom (…). September 2024 (…) worden war. Das (…) sei zerstört worden. Spezialisten hätten (…) und im Flur, der zu diesem führe, entdeckt. Spuren einer (…), entdeckt worden. Ebenso (…) durch ein Produkt festge- stellt worden, das (…). Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass (…) aufgrund seines erbitterten Kampfes gegen die Missstände (…) seines Landes seit mehreren Wochen polarisiere. Er habe es sich zur Aufgabe gemacht, die (…) zu entlasten und (…) zu säubern. Die ersten Ziele dieses Kampfes seien (…). Ende August 2024 habe er den (…) angewiesen, ge- gen (…) vorzugehen, die in (…) verwickelt gewesen seien (vgl. AFRICA live, (…), (…). September 2024; Report.az, (…), (…). September 2024).

E. 6.3.1 Aus der öffentlichen Berichterstattung geht hervor, dass in der Nacht des (…). September 2024 in (…) wurde. Während dieser Aktion wurden an (…) angebracht. Die Beschwerdeführerin erklärte bei der ersten Anhörung, Agenten des ANR hätten ihr gesagt, man habe festgestellt, dass sie vom

26. bis zum 31. August 2024 (…) gearbeitet habe. Danach habe die (…) worden sei. Sie habe bestätigt, dass sie in besagter Woche gearbeitet habe, und gesagt, sie wisse nichts von (…) (vgl. SEM-act. (…)-15/16 F93 S. 12).

E. 6.3.2 Unbesehen des Wahrheitsgehalts der Angabe der Beschwerdeführe- rin, sie habe ab Juni 2024 ein Praktikum (…) von Kongo (Kinshasa) absol- viert, hätte es für den ANR keinen Grund gegeben, sie zu verdächtigen, etwas mit (…) zu tun gehabt zu haben. Der Umstand, dass sie vom 26. bis zum 31. August 2024 gearbeitet und danach bis zum 7. September 2024 frei gehabt habe, hätte sie entlastet, da sie sich zum Zeitpunkt, als (…) (die Nacht des (…). September 2024), nicht im Gebäude (…) aufgehalten hätte. Es ist davon auszugehen, dass eine Praktikantin keinen freien Zugang (…) hat, sodass hätte festgestellt werden können, dass sie dieses zwischen dem 31. August 2024 und dem 7. September 2024 nicht betreten hätte. Die Beschwerdeführerin erklärte in der zweiten Anhörung, die Praktikanten hät- ten ihre Präsenzen signiert, nachdem sie mit ihren Arbeiten fertig gewesen seien, und seien dann nachhause gegangen (vgl. SEM-act. (…)-22/18 F131). Angesichts dieser Präsenzkontrolle hätte festgestanden, dass sie (…) am 31. August 2024 nach getaner Arbeit verlassen hätte. Da in der Nacht des (…). September 2024 in (…), Manipulationen im Überwa- chungssystem vorgenommen und (…) wurde(n), müsste alles auf externe Verursacher, die normalerweise keinen Zutritt (…) gehabt hätten, und nicht

D-2343/2025 Seite 13 auf die Praktikanten, die in diesem tagsüber Arbeiten verrichtet hätten, hin- gedeutet haben.

E. 6.3.3 Sollte die Beschwerdeführerin ab Juni 2024 tatsächlich als Praktikan- tin (…) gearbeitet haben, wäre durchaus nachvollziehbar, dass sie und an- dere Arbeitskräfte im Anschluss an (…) vom ANR als Auskunftspersonen befragt worden wären. Ihren Aussagen gemäss wäre sie jedoch vom ANR während dreier Monate festgehalten worden, was nicht nur aufgrund ihrer unsubstantiierten Angaben zu diesem Zeitraum als überwiegend unwahr- scheinlich erscheint. Es ist darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, dass ihr allabendlich die gleichen Fragen gestellt worden wären, und dass sich diese Befragungen immer gleich abgespielt hätten, wie sie es geltend machte (vgl. SEM-act. (…)-22/18 F16, F21, F37, F60, F63 f., F66, F81, F85). Des Weiteren erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als nicht überzeugend, dass (…) sie persönlich in ein anderes Büro in einem Ge- bäude des ANR hätte bringen sollen, und es gewagt hätte, seinen Posten zu riskieren, indem er einer Praktikantin (…), die er zuvor nicht gekannt haben soll, zur Flucht verholfen hätte.

E. 6.3.4 Bei dieser Ausgangslage teilt das Bundesverwaltungsgericht den vom SEM gezogenen Schluss, dass die vagen und nicht substanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in den mutmassli- chen Räumlichkeiten des ANR und den angeblich immerwährend gleich abgelaufenen Verhören darauf zurückzuführen sind, dass sie nicht von selbst Erlebtem berichtete, sondern einen – zumindest teilweise – erfunde- nen Sachverhalt wiedergab. An dieser Würdigung, die aufgrund der Be- trachtung der gesamten Aktenlage vorgenommen wird, vermag auch der Hinweis in der Beschwerde zu den Schwierigkeiten, die Gewaltopfer bei der Schilderung der erlittenen Gewalt haben können, nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheinen nicht nur aufgrund ihrer geltend gemachten subjektiven Unmöglichkeit, das Erlebte differenziert und detailreich wiederzugeben, sondern auch angesichts der objektiven Gegebenheiten als unglaubhaft.

E. 6.4 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der ehemalige (…) von Kongo (Kinshasa) im (…), weil gegen ihn im Zusammenhang mit (…) ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Am (…) wurde er vom Kassationsgericht zu (…) verurteilt. Nach Verbüssung der Strafe im Gefängnis – Verurteilun- gen zu (…) – wird er während (…) dürfen (vgl. (…)).

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E. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine erlittene und ihr weiterhin drohende Verfolgung durch den kongolesischen Nach- richtendienst (ANR) und eine ihr drohende Ermordung durch Agenten des- selben glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand- punkt, die Beschwerdeführerin sei weder alleinstehend noch sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existen- tielle Notlage geraten würde, da sie von ihrem Lebenspartner und ihrem Vater finanziell unterstützt worden sei. Hinsichtlich einer benötigten medi- zinischen Behandlung stehe es ihr frei, bei der kantonalen Rückkehrbera- tungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Sie sei jung und gesund und verfüge über eine (…) Ausbildung sowie Berufs- erfahrung als (…). Vor der Ausreise habe sie mit ihrem Partner zusammen- gelebt, mit dem sie bereits seit fünf Jahren zusammen sei. Auch wenn sie angegeben habe, schon lange nicht mehr mit ihrem Vater gesprochen zu haben, habe sie gesagt, ihr Verhältnis zu ihrer Familie sei gut. Sie verfüge über ein soziales/familiäres Beziehungsnetz, auf das sie nach einer Rück- kehr zurückgreifen könne. Ambulante und stationäre psychiatrische und psychologische Kontrollen und Behandlungen würden durch das (…), B._______ angeboten. Die psychiatrische Klinik gehöre zur nahegelege- nen «(…)». Antidepressiva seien in privaten Apotheken und der privaten «(…)», erhältlich. Ihr gesundheitlicher Zustand stehe einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht entgegen.

E. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, angesichts des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens sei der Vollzug der Weg- weisung nach Kongo (Kinshasa) in Anwendung von Art. 83 Abs. 3 AsylG und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz unzulässig. Das

D-2343/2025 Seite 15 SEM habe das Verfahren unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft und seine Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet. Der Wegweisungsvoll- zug sei unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und medizinischer Behandlung bedürfe. Dem bei den Akten liegenden ärztli- chen Bericht sei zu entnehmen, dass Verdachte auf (…) und (…) bestün- den. Zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts hätte es weiterer Abklärungen bedurft. Da die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kongo (Kinshasa) begrenzt seien, hätte ihr die Beibringung eines detail- lierten ärztlichen Berichts ermöglicht werden müssen. Durch sein Vorge- hen habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr von Verwandten bei der Inanspruchnahme medizinischer Behandlung unterstützt werden könne. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom

28. Februar 2022 sei die psychiatrische Versorgung in ihrem Heimatland nur begrenzt gewährleistet. Der entsprechende Zugang sei auch durch er- hebliche Kosten limitiert. Im Falle einer Rückkehr wäre sie einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-2343/2025 Seite 16 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist insoweit zulässig.

E. 9.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.; u.a. be- stätigt in Urteil des EGMR Ali gegen Serbien vom 25. März 2025, 4662/22, §§ 100 ff.). Nach den vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der von ihr geltend gemachten Verfolgung durch den Nachrichtendienst von Kongo (Kinshasa) gelingt ihr dies nicht. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfron- tiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Dass die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 9.4.4). Auch die allgemeine

D-2343/2025 Seite 17 Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rück- kehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zu- mutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flug- hafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Per- son in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der indivi- duellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzufüh- rende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in ei- nem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz ver- fügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise das Urteil des BVGer E-48/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.1).

E. 9.4.3 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Angaben bei der ersten Anhörung in der Gemeinde E._______ geboren und wuchs dort auf. Im Alter von (…) Jahren verliess sie ihr Elternhaus und zog in die Gemeinde F._______ (beide Gemeinden liegen im Distrikt (…)), wo sie zusammen mit ihrem Lebenspartner lebte (vgl. SEM-act. (…)-15/16 F23–F29). Von (…) bis (…) besuchte sie die Schule und von (…) bis (…) absolvierte sie am «(…)» eine Ausbildung und schloss diese mit einem Diplom in (…) ab. Ihr Vater habe ihre Ausbildung finanziert. Von (…) bis (…) arbeitete sie als (…)

D-2343/2025 Seite 18 bei (…). Während ihrer Arbeitstätigkeit habe sie Geld sparen können und für ihren Lebensunterhalt sei ihr Partner aufgekommen (vgl. SEM-act. (…)- 15/16 F31–F33, F40). Die Ausführungen in der Beschwerde, die Be- schwerdeführerin habe nur ein tiefes Bildungsniveau und verfüge über keine Berufserfahrung (vgl. ebd. S. 12) sind demnach unzutreffend. Hin- sichtlich ihres familiären Beziehungsnetzes gab sie an, ihr Vater lebe mit ihren zwei jüngeren Geschwistern auf dem Land, wo er als (…) arbeite. Sie stünden nur ab und zu in telefonischem Kontakt. Wo sich ihr Partner be- finde, mit dem sie fünf Jahre zusammengelebt habe, wisse sie nicht (vgl. SEM-act. (…)-15/16 F42–F55, F62–F67). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie und ihrem Partner, als nicht glaubhaft. Sie wird diesen nach einer Rückkehr in ihr Heimatland wiederherstellen können, sollte sie tat- sächlich nicht mehr in Kontakt mit ihrem engsten Umfeld stehen. Ange- sichts ihrer überdurchschnittlichen schulischen und beruflichen Ausbildung sowie der Berufserfahrung wird es ihr möglich sein, für ihren Lebensunter- halt aufzukommen, wobei davon auszugehen ist, dass sie in einer Anfangs- phase auf die Unterstützung ihres Vaters zählen können wird.

E. 9.4.4 Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitli- chen Gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kann nur dann geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Be- handlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis- tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut- barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin nach einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) in eine existenzi- elle medizinische Notlage geraten wird. Hinsichtlich ihres Krankheitsbilds ist zu schliessen, dass die medizinische (Weiter-)Versorgung dort möglich ist. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz, um hier weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen, und die Beschwerdeführerin dürfte nicht auf eine Behandlung angewiesen sein, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Auch wenn

D-2343/2025 Seite 19 in Kongo (Kinshasa) Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Der in der Beschwerde angeführte SFH-Bericht vom 28. Februar 2022 zu einem Fachkräfte-man- gel im psychiatrischen Bereich vermag nicht zu einer anderen Einschät- zung zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass psy- chische Erkrankungen – namentlich (…) – in Kongo (Kinshasa) und insbe- sondere am Wohnort der Beschwerdeführerin (B._______) behandelbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3523/2022 vom 21. September 2022 E. 7.3, D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3, D-2839/2021 vom 11. No- vember 2021 E. 8.4.4 und D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 8.2.2). Es kann daher nicht geschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat infolge fehlender Möglichkeit einer notwendigen medizinischen (Weiter-)Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Sollte sie Schwierigkeiten haben, aus eigener Kraft oder mit Unterstützung ihres Vaters für die Kosten einer notwendigen Behandlung aufzukommen, hat das SEM bereits auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehr- hilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung ei- ner Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorberei- tung Rechnung zu tragen.

E. 9.4.5 Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, das SEM hätte der Be- schwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, einen weiteren fachärztli- chen Bericht einzureichen, kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die in den bisheri- gen ärztlichen Berichten verdachtsweise gestellten Diagnosen auf eine (…) und eine (…) nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen können, da diese Erkrankungen in Kongo (Kinshasa) behandelbar sind. Da die amtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rah- men ihrer Mitwirkungspflicht keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht hat, die allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnten, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an das SEM auch unter dem Aspekt der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zumut- bar sei, nicht. Der entsprechende Subeventualantrag ist auch diesbezüg- lich abzuweisen.

D-2343/2025 Seite 20

E. 9.4.6 Es liegen mithin keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Voll- zug der Wegweisung sprechen würden. Dieser erweist sich folglich nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum (…) 2027 gültigen Reisepass (Nr. (…)), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 13.1 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung gewährt wurde, ist MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 13.2 Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2025 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwen- dige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

D-2343/2025 Seite 21

E. 13.3 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestim- men und auf Fr. 1’200.– (inkl. Auslagen) festzusetzen und vom Bundesver- waltungsgericht zu entrichten ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-2343/2025 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’200.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2343/2025 law/bah Urteil vom 26. Januar 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kikongo mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Kongo (Kinshasa) eigenen Angaben gemäss am 7. Januar 2025 respektive am 5. Dezember 2024 und suchte am folgenden Tag in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Januar 2025 bevollmächtigte sie die ihr vom Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 15. Januar 2025 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin die Personalienaufnahme (PA; ZEMIS Direkterfassung) durch. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2025 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe sich für eine Anstellung beim (...) beworben. Man habe ihr gesagt, sie solle dort zuerst ein Praktikum absolvieren. Im Juni 2024 habe sie zusammen mit anderen Personen mit dem Praktikum begonnen und gruppenweise verschiedene Arbeiten ausgeführt. Anfang September 2024 habe die Polizei vermutet, dass im Büro (...) worden sei. Als sie am 7. September 2024 zur Arbeit gegangen sei, sei sie vom kongolesischen Geheimdienst («Agence nationale de renseignements» [ANR]) verhört worden. Sie habe gesagt, sie habe nichts (...) gewusst, und sei in einen Jeep «gesteckt» worden. Nachdem sie an einem ihr unbekannten Ort angekommen seien, habe man sie in ein Büro gebracht, wo sie erneut verhört worden sei. Man habe nochmals (...) erwähnt und gesagt, dass Dokumente aus dem Büro (...) fehlten. Man habe sie gefragt, mit wem sie zusammengearbeitet und von wem sie Geld erhalten habe. Sie habe geantwortet, sie wisse von all dem nichts. Sie sei weiterhin verhört und eines Tages in ein anderes Büro gebracht worden, wo sie bedroht, geschlagen und gefoltert worden sei. Man habe verlangt, dass sie sage, ob sie mit ausländischen «politischen Männern» zusammenarbeiten würde. Es sei so weitergegangen, bis ein Herr in das Büro gekommen sei, der sie in ein anderes Büro gebracht habe. Er habe sich nach ihrem Namen und ihrem Herkunftsort erkundigt. Nachdem sie beides genannt habe, habe er gesagt, er werde nicht zulassen, dass sie getötet werde. Er habe sie später zu einem Wagen geführt, in dem ein Chauffeur gewartet habe. Sie seien zum Fluss gefahren, hätten diesen gemeinsam in einem Boot überquert und seien nach Brazzaville gelangt. Mit einem Taxi seien sie zu einem Haus gefahren, dass sie nie verlassen habe. Nach einem Monat habe der Mann, der telefonisch bedroht worden sei, ihr gesagt, sie müssten weggehen, da man sie in Brazzaville finden könne. Sie habe ihren Lebens-partner angerufen und ihm die Situation erklärt. Er habe gesagt, dass er vom ANR eine Vorladung erhalten habe. Mit ihrer Bankkarte habe er Geld von ihrem Konto abgehoben und es ihr über eine Agentur geschickt. Dann habe ihr der Herr geholfen, Brazzaville zu verlassen. Am Flughafen habe er sie einem Schlepper vorgestellt, der ihr einen Pass gegeben habe. Sie sei mit ihm nach (...) geflogen. Falls sie im Kongo geblieben wäre, hätte man sie umbringen können. A.d Am 12. März 2025 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung eine weitere Anhörung durch. Sie erklärte, die Agenten des ANR hätten sich ihr vorgestellt, als sie am 7. September 2024 wieder zur Arbeit erschienen sei, und hätten sie sogleich befragt. Sie sei mit einem Jeep mitgenommen und nach ihrer Ankunft an einem unbekannten Ort bedroht worden, bis sie auf einem Stuhl Platz genommen habe. Ihr sei eröffnet worden, dass der Verdacht bestehe, Leute aus ihrem Team hätten (...). Man habe wissen wollen, mit wem sie zusammengearbeitet habe, und habe ihr jeden Tag die gleichen Fragen gestellt. Sie sei mit der Waffe bedroht und erniedrigt worden. Man habe wiederholt gedroht, man werde sie umbringen, falls sie nicht die Wahrheit sagen werde, und sie geschlagen. Nachdem man sie in ein anderes Büro gebracht habe, habe man ihr wiederum die gleichen Fragen gestellt. Die Bedrohung sei dort noch stärker gewesen, das Büro habe keine Fenster gehabt und sie habe auf dem Boden schlafen müssen. Als sie von einem Mann gefragt worden sei, aus welchem Dorf sie komme, habe er gesagt, sie stamme aus demselben Dorf wie er. Sie habe gesehen, wie er mit Agenten des ANR gesprochen habe. Anschliessend sei er zurückgekommen und habe gesagt, er bringe sie in ein anderes Büro. Sie hätten das Gebäude verlassen und seien weggefahren. Nachdem sie in Brazzaville angekommen seien, habe sie erfahren, dass er der (...) sei, denn er habe sich als D._______ vorgestellt. Als sie beim Haus, in dem sie einen Monat lang geblieben sei, angekommen seien, seien sie von einer Person empfangen worden. D._______ sei von da an mehrmals weggegangen und wieder gekommen. Sie vermute, dass er telefonisch bedroht worden sei, weil er sie nach Brazzaville gebracht habe. Sie könne nicht in ihr Heimatland zurückkehren, weil sie dort gesucht werde und riskiere, umgebracht zu werden. A.e Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere ärztliche Berichte an das SEM übermittelt. In einem Kurzbericht der (...) vom 15. Januar 2025 wurden ein Verdacht auf eine (...) und eine (...) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wurde zu einem psychiatrischen Konsilium angemeldet. In einem Bericht der (...) über das psychiatrische Konsilium vom 4. Februar 2025 wurden der Verdacht auf (...) bestätigt und ein Verdacht auf (...) diagnostiziert. Anlässlich eines Arztbesuchs vom 25. Februar 2025 wurde bei der Beschwerdeführerin von der (...) eine (...) diagnostiziert. A.f Das SEM stellte der Beschwerdeführerin am 20. März 2025 über ihre Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf zu. Letztere übermittelte gleichentags ihre Stellungnahme dazu. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. März 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 8. Januar 2025 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Zudem beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. April 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu erachten und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdevorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihr die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza als amtlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM gewährte er die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2025 zur Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2025 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihr die Möglichkeit, bis zum 2. Mai 2025 eine Replik einzureichen. In der Folge ging innert angesetzter Frist und bis heute beim Bundesverwaltungsgericht keine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwerdeführerin bringe vor, immer wieder vom ANR verhört worden zu sein. Jeden Tag seien dieselben Fragen gestellt worden, wobei sie geantwortet habe, sie wisse nichts von politischen Angelegenheiten. Aufgefordert, detailliert vom ersten Verhör im Büro des ANR zu erzählen, sei sie auf der Zeitachse zum Moment zurückgesprungen, als sie auf dem Gelände des (...) befragt worden sei, und habe mit der Aussage geschlossen, im Büro des ANR seien jeden Tag dieselben Fragen gestellt worden. In Bezug auf das erste Verhör hätten sich ihre Angaben auf die Aussage, man habe sie bedroht, bis sie sich auf einen Stuhl gesetzt habe, und auf die Wiedergabe des Dialogs mit dem ANR beschränkt. Danach gefragt, an was sie sich sonst noch erinnern könne, habe sie keine weiteren Angaben gemacht. Sie habe nicht sagen können, wie lange das erste Verhör gedauert habe, wie lange sie (insgesamt) im ersten Büro des ANR festgehalten und wie oft sie im ersten Büro verhört worden sei. Gefragt, wie sie im zweiten Büro des ANR erstmals verhört worden sei, habe sie davon berichtet, dass die Bedingungen im zweiten Büro sehr hart gewesen seien und die Bedrohungen zugenommen hätten. Trotz nochmaliger Rückfrage habe sie keine weiteren Angaben zum ersten Verhör im zweiten Büro des ANR gemacht. Nach weiteren Einzelheiten während ihrer Zeit im zweiten Büro gefragt, habe sie direkt zum Tag vorgespult, an dem D._______ sie aus dem Büro geholt habe. Auf wiederholte Bitte, von Einzelheiten zum Aufenthalt im zweiten Büro des ANR zu berichten, habe sie geantwortet, sie habe «wirklich nicht viel dazu zu sagen». Sie habe auch keine Angaben dazu machen können, wie oft sie dort verhört worden sei. Sie habe die Uniform der Agenten des ANR nicht beschreiben und nichts, das ihr besonders in Erinnerung geblieben wäre, nennen können. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass ihr mehrfach Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Vorbringen frei zu schildern. Ihre Schilderungen enthielten nur wenig prägnante Realkennzeichen, auf offene Fragen habe sie ausweichend und knapp geantwortet und bereits Gesagtes wiederholt, anstatt die Situation ausführlich darzulegen. Sie hätte die Qualität ihrer Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund realisieren können. Diese würden als zu wenig begründet erachtet. (...) sei gemäss öffentlichen Quellen tatsächlich (...). Weshalb sie vom ANR nach wie vor gesucht werden sollte, obwohl sich (...) für ihre Freilassung eingesetzt haben sollte, bleibe im Dunkeln. Im Hinblick auf die Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 20. März 2025 sei festzuhalten, dass sich das SEM eingehend damit befasst habe, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert ausgefallen seien und als zu wenig begründet erachtet würden. Ihre Flüchtlingseigenschaft werde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtet und die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG scheitere. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin hätte im erweiterten Verfahren behandelt werden müssen. Die Anhörung vom 6. Februar 2025 sei nicht in Form einer summarischen Befragung zu ihren Personalien durchgeführt worden, sie entspreche einer Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG. Aufgrund Zeitmangels sei sie nicht vertieft angehört worden, wes-halb sie nochmals auf den 12. März 2025 vorgeladen worden sei. Die zweite Anhörung sei praxiskonform als ergänzende Anhörung zu erachten. Die Vorbereitungsphase gemäss Art. 26 AsylG beginne mit der Gesuchstellung und ende spätestens nach 21 Tagen. Die summarische Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG erfolge innerhalb von 21 Tagen ab Gesuchstellung. Da die Beschwerdeführerin fast eine Woche nach Ablauf dieser Frist angehört und kein Entscheid gefällt worden sei, hätte das Gesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen werden müssen. Die Vorbereitungsphase sei am 29. Januar 2025 beendet gewesen und zum Zeitpunkt der ersten Befragung habe sich die Beschwerdeführerin bereits im beschleunigten Verfahren befunden, weshalb ein Entscheid innerhalb von acht Tagen (spätestens am 18. Februar 2025) hätte gefällt werden müssen. Vorliegend sei die summarische Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG durch eine vertiefte Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG ersetzt worden. Durch die Vorgehensweise des SEM sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin fürchte sich wegen des gegen sie hängigen Ermittlungsverfahrens vor einer Rückkehr in ihr Heimatland. Über (...) sei in den Medien berichtet worden, was ihre Glaubwürdigkeit und die Plausibilität ihrer Aussagen bekräftige. Die vom SEM erwähnten Ungenauigkeiten und Widersprüche in ihren Aussagen stellten die Glaubhaftigkeit derselben nicht in Frage. Aufgrund der menschenunwürdigen Behandlung leide sie unter psychischen Problemen, die in einem medizinischen Bericht bestätigt würden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung könnten Menschen, die Opfer von Folter oder anderer Gewalt geworden seien, unter (...) leiden, was Schwierigkeiten bei der Schilderung ihrer Asylgründe mit sich bringe. Aus diesem Grund könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Erkrankung einen Einfluss auf ihre Fähigkeit gehabt habe, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin fürchte sich in begründeter Weise davor, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter oder Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Die erlittene Verfolgung sei von staatlichen Organen ausgegangen und weise eine gewisse Intensität auf. Auch wenn sie vom (...) gerettet worden sei, habe sie es mit dem (...) zu tun. Trotz ihrer Unschuld gebe es keine Garantie, dass ihr ein faires Verfahren zuteilwürde. Das Opfer (...) habe immer noch grossen Einfluss auf die (...) und (...) des Landes. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz ihres Heimatlandes verlassen könne, suche sie in der Schweiz um Schutz nach. Es stehe ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Das SEM habe ihre Vorbringen bei der Entscheidfindung nicht genügend berücksichtigt und den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, vorliegend sei die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2025 zum ersten Mal befragt worden, wobei ihr keinerlei Fragen zu den dargelegten Asylgründen gestellt worden seien. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Asylgründen habe nicht stattgefunden, weshalb die Befragung als summarische Befragung der Asylgründe i.S.v. Art. 26 Abs. 3 AsyIG qualifiziert worden sei, die den Takt gemäss Art. 37 Abs. 2 AsyIG nicht ausgelöst habe. Dass die Befragung die Frist von 21 Tagen für die Vorbereitungsphase (Art. 26 Abs. 1 AsyIG) minimal überschritten habe, wirke sich nicht auf die Rechtmässigkeit des angefochtenen Asylentscheids aus, da es sich lediglich um eine Ordnungsfrist handle, aus deren Nichteinhaltung der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden sei, womit sie gar nicht beschwert sei. Am 12. März 2025 sei sie zu ihren Asylgründen befragt worden, worin die fristauslösende Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsyIG zu erblicken sei. Nach dieser Anhörung sei festgestanden, dass keine weiteren Abklärungen erforderlich seien. Der Sachverhalt sei als erstellt zu erachten und demzufolge könne ein Entscheid im beschleunigten Verfahren ergehen. Der Fall sei nicht mit einem erhöhten Komplexitätsgrad oder Aktenumfang verbunden, der eine sachgerechte Anfechtung innerhalb von sieben Arbeitstagen verunmöglicht hätte. Im vorinstanzlichen Verfahren sei ein psychiatrisches Konsilium vom 4. Februar 2025 eingereicht worden, aus dem hervorgehe, dass bei der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf (...) und eine (...) bestehe. Eine diagnostizierte (...) könne zwar Symptome einer psychischen Störung beziehungsweise (...) belegen, nicht aber deren Ursache. Die Diagnose stelle keinen Beweis für ein behauptetes, (...) Vorkommnis dar. Die Einschätzung eines Facharztes könne jedoch ein Indiz für die Plausibilität von Ereignissen bilden. In diesem Sinne seien ärztliche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen. Betreffend die Prüfung der Aussagequalität könnten gemäss den Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert werden. Das Kerngeschehen von wichtigen autobiographischen Ereignissen sei längerfristig im Gedächtnis abrufbar, so dass in der Regel Angaben dazu möglich seien. Bei (...) Erlebnissen sei die Fachwelt geteilter Meinung. Ein Teil erachte belastende Ereignisse als besonders gut speicher- und erinnerbar und erkenne keine gesicherten Belege dafür, dass Psychotraumata ein Nicht-Erinnern verursachen würden. Das SEM gehe davon aus, dass in den Aussagen von Personen, die unter (...) litten, durchaus gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten könnten. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder Aussagen von tiefer Qualität zum Kerngeschehen könne hingegen nicht leichthin von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Es könne der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend mache, ihr psychischer Gesundheitszustand sei Ausdruck der von ihr in ihrem Heimatland erlittenen Folter und unmenschlichen Behandlung, die ihre Aussagequalität derart beeinflusst habe, dass von der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen auszugehen sei. 5. 5.1 5.1.1 Beschleunigte Verfahren werden grundsätzlich in den BAZ geführt und sind gemäss der Konzeption des Gesetzgebers innerhalb einer Gesamtfrist von 140 Tagen abzuschliessen. Dies entspricht der Höchstdauer des Aufenthalts in den BAZ (Art. 24 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Eine Zuweisung an einen Kanton kann auch vor Ablauf der Höchstdauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes erfolgen, insbesondere bei einem raschen und erheblichen Anstieg der Asylgesuche (Art. 24 Abs. 6 AsylG). Wenn nach der Anhörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt der Übergang ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG; vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 7 und E. 8 m.w.H.; Urteile des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Januar 2025 um Asyl und wurde erstmals am 6. Februar 2025 - 29 Tage nach Gesuchstellung - zu ihrem Gesundheitszustand, zu ihrem Lebenslauf, zum Reiseweg und zu ihren Asylgründen angehört. Die Anhörung wurde am 12. März 2025 - 63 Tage nach Gesuchstellung - fortgesetzt. Zwölf Tage später erging der Asylentscheid. Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, dass das Verfahren nicht aus gesuchsspezifischen Gründen - namentlich, weil es ihr Asylgesuch als besonders komplex erachtet und/oder weitere Abklärungen beziehungsweise weitere Sachverhaltsinstruktionen in Betracht gezogen hätte - 75 Tage gedauert habe. Hinweise, die etwas anderes nahelegen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den Fall nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen, sondern im beschleunigten Verfahren belassen hat. Hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten Überschreitung der Verfahrensfristen ist festzustellen, dass es sich dabei um Ordnungsfristen handelt, deren Nichteinhaltung sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids auswirkt. In der Beschwerde wird im Übrigen auch nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die Überschreitung der Fristen ein konkreter Nachteil entstanden ist. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Verfahrensdauer hatte im konkreten Fall mithin keine Verletzung ihrer Verfahrensrechte - namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) - zur Folge (vgl. Urteile des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). Die Behandlung des Falls im beschleunigten Verfahren ist zwar mit einer Verkürzung der Rechtsmittelfrist verbunden. Der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter war aber gleichwohl möglich, gegen die angefochtene Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der verkürzten Beschwerdefrist eine vollumfängliche rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Ausserdem fand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Schriftenwechsel statt; die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter hätten sich in einer Replik ein weiteres Mal zu sämtlichen Erwägungen des SEM äussern können. Davon machten sie indessen keinen Gebrauch (vgl. Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). 5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das SEM den Sachverhalt zudem rechtsgenüglich erstellt und seine Verfügung hinreichend begründet. Es war der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter denn auch möglich, sich zur Argumentation des SEM in der Beschwerde ausführlich zu äussern. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erhobenen formell-rechtlichen Rügen insoweit nicht stichhaltig sind, als beantragt wird, die Sache sei zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdevorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Öffentlich zugänglichen Medienmitteilungen ist zu entnehmen, dass im September 2024 versucht wurde, den (...). Der (...) und medizinisch behandelt worden. Am (...). September 2024 veröffentlichte das Büro (...) eine Erklärung, in der die Öffentlichkeit darüber informiert wurde, dass in der Nacht vom (...). September 2024 (...) worden war. Das (...) sei zerstört worden. Spezialisten hätten (...) und im Flur, der zu diesem führe, entdeckt. Spuren einer (...), entdeckt worden. Ebenso (...) durch ein Produkt festgestellt worden, das (...). Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass (...) aufgrund seines erbitterten Kampfes gegen die Missstände (...) seines Landes seit mehreren Wochen polarisiere. Er habe es sich zur Aufgabe gemacht, die (...) zu entlasten und (...) zu säubern. Die ersten Ziele dieses Kampfes seien (...). Ende August 2024 habe er den (...) angewiesen, gegen (...) vorzugehen, die in (...) verwickelt gewesen seien (vgl. AFRICA live, (...), (...). September 2024; Report.az, (...), (...). September 2024). 6.3 6.3.1 Aus der öffentlichen Berichterstattung geht hervor, dass in der Nacht des (...). September 2024 in (...) wurde. Während dieser Aktion wurden an (...) angebracht. Die Beschwerdeführerin erklärte bei der ersten Anhörung, Agenten des ANR hätten ihr gesagt, man habe festgestellt, dass sie vom 26. bis zum 31. August 2024 (...) gearbeitet habe. Danach habe die (...) worden sei. Sie habe bestätigt, dass sie in besagter Woche gearbeitet habe, und gesagt, sie wisse nichts von (...) (vgl. SEM-act. (...)-15/16 F93 S. 12). 6.3.2 Unbesehen des Wahrheitsgehalts der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe ab Juni 2024 ein Praktikum (...) von Kongo (Kinshasa) absolviert, hätte es für den ANR keinen Grund gegeben, sie zu verdächtigen, etwas mit (...) zu tun gehabt zu haben. Der Umstand, dass sie vom 26. bis zum 31. August 2024 gearbeitet und danach bis zum 7. September 2024 frei gehabt habe, hätte sie entlastet, da sie sich zum Zeitpunkt, als (...) (die Nacht des (...). September 2024), nicht im Gebäude (...) aufgehalten hätte. Es ist davon auszugehen, dass eine Praktikantin keinen freien Zugang (...) hat, sodass hätte festgestellt werden können, dass sie dieses zwischen dem 31. August 2024 und dem 7. September 2024 nicht betreten hätte. Die Beschwerdeführerin erklärte in der zweiten Anhörung, die Praktikanten hätten ihre Präsenzen signiert, nachdem sie mit ihren Arbeiten fertig gewesen seien, und seien dann nachhause gegangen (vgl. SEM-act. (...)-22/18 F131). Angesichts dieser Präsenzkontrolle hätte festgestanden, dass sie (...) am 31. August 2024 nach getaner Arbeit verlassen hätte. Da in der Nacht des (...). September 2024 in (...), Manipulationen im Überwachungssystem vorgenommen und (...) wurde(n), müsste alles auf externe Verursacher, die normalerweise keinen Zutritt (...) gehabt hätten, und nicht auf die Praktikanten, die in diesem tagsüber Arbeiten verrichtet hätten, hingedeutet haben. 6.3.3 Sollte die Beschwerdeführerin ab Juni 2024 tatsächlich als Praktikantin (...) gearbeitet haben, wäre durchaus nachvollziehbar, dass sie und andere Arbeitskräfte im Anschluss an (...) vom ANR als Auskunftspersonen befragt worden wären. Ihren Aussagen gemäss wäre sie jedoch vom ANR während dreier Monate festgehalten worden, was nicht nur aufgrund ihrer unsubstantiierten Angaben zu diesem Zeitraum als überwiegend unwahrscheinlich erscheint. Es ist darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, dass ihr allabendlich die gleichen Fragen gestellt worden wären, und dass sich diese Befragungen immer gleich abgespielt hätten, wie sie es geltend machte (vgl. SEM-act. (...)-22/18 F16, F21, F37, F60, F63 f., F66, F81, F85). Des Weiteren erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als nicht überzeugend, dass (...) sie persönlich in ein anderes Büro in einem Gebäude des ANR hätte bringen sollen, und es gewagt hätte, seinen Posten zu riskieren, indem er einer Praktikantin (...), die er zuvor nicht gekannt haben soll, zur Flucht verholfen hätte. 6.3.4 Bei dieser Ausgangslage teilt das Bundesverwaltungsgericht den vom SEM gezogenen Schluss, dass die vagen und nicht substanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in den mutmasslichen Räumlichkeiten des ANR und den angeblich immerwährend gleich abgelaufenen Verhören darauf zurückzuführen sind, dass sie nicht von selbst Erlebtem berichtete, sondern einen - zumindest teilweise - erfundenen Sachverhalt wiedergab. An dieser Würdigung, die aufgrund der Betrachtung der gesamten Aktenlage vorgenommen wird, vermag auch der Hinweis in der Beschwerde zu den Schwierigkeiten, die Gewaltopfer bei der Schilderung der erlittenen Gewalt haben können, nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheinen nicht nur aufgrund ihrer geltend gemachten subjektiven Unmöglichkeit, das Erlebte differenziert und detailreich wiederzugeben, sondern auch angesichts der objektiven Gegebenheiten als unglaubhaft. 6.4 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der ehemalige (...) von Kongo (Kinshasa) im (...), weil gegen ihn im Zusammenhang mit (...) ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Am (...) wurde er vom Kassationsgericht zu (...) verurteilt. Nach Verbüssung der Strafe im Gefängnis - Verurteilungen zu (...) - wird er während (...) dürfen (vgl. (...)). 6.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine erlittene und ihr weiterhin drohende Verfolgung durch den kongolesischen Nach-richtendienst (ANR) und eine ihr drohende Ermordung durch Agenten desselben glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei weder alleinstehend noch sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existentielle Notlage geraten würde, da sie von ihrem Lebenspartner und ihrem Vater finanziell unterstützt worden sei. Hinsichtlich einer benötigten medizinischen Behandlung stehe es ihr frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Sie sei jung und gesund und verfüge über eine (...) Ausbildung sowie Berufserfahrung als (...). Vor der Ausreise habe sie mit ihrem Partner zusammengelebt, mit dem sie bereits seit fünf Jahren zusammen sei. Auch wenn sie angegeben habe, schon lange nicht mehr mit ihrem Vater gesprochen zu haben, habe sie gesagt, ihr Verhältnis zu ihrer Familie sei gut. Sie verfüge über ein soziales/familiäres Beziehungsnetz, auf das sie nach einer Rückkehr zurückgreifen könne. Ambulante und stationäre psychiatrische und psychologische Kontrollen und Behandlungen würden durch das (...), B._______ angeboten. Die psychiatrische Klinik gehöre zur nahegelegenen «(...)». Antidepressiva seien in privaten Apotheken und der privaten «(...)», erhältlich. Ihr gesundheitlicher Zustand stehe einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht entgegen. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, angesichts des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens sei der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) in Anwendung von Art. 83 Abs. 3 AsylG und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz unzulässig. Das SEM habe das Verfahren unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft und seine Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und medizinischer Behandlung bedürfe. Dem bei den Akten liegenden ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass Verdachte auf (...) und (...) bestünden. Zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts hätte es weiterer Abklärungen bedurft. Da die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kongo (Kinshasa) begrenzt seien, hätte ihr die Beibringung eines detaillierten ärztlichen Berichts ermöglicht werden müssen. Durch sein Vorgehen habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr von Verwandten bei der Inanspruchnahme medizinischer Behandlung unterstützt werden könne. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. Februar 2022 sei die psychiatrische Versorgung in ihrem Heimatland nur begrenzt gewährleistet. Der entsprechende Zugang sei auch durch erhebliche Kosten limitiert. Im Falle einer Rückkehr wäre sie einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist insoweit zulässig. 9.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.; u.a. bestätigt in Urteil des EGMR Ali gegen Serbien vom 25. März 2025, 4662/22, §§ 100 ff.). Nach den vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der von ihr geltend gemachten Verfolgung durch den Nachrichtendienst von Kongo (Kinshasa) gelingt ihr dies nicht. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 9.4.4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise das Urteil des BVGer E-48/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.1). 9.4.3 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Angaben bei der ersten Anhörung in der Gemeinde E._______ geboren und wuchs dort auf. Im Alter von (...) Jahren verliess sie ihr Elternhaus und zog in die Gemeinde F._______ (beide Gemeinden liegen im Distrikt (...)), wo sie zusammen mit ihrem Lebenspartner lebte (vgl. SEM-act. (...)-15/16 F23-F29). Von (...) bis (...) besuchte sie die Schule und von (...) bis (...) absolvierte sie am «(...)» eine Ausbildung und schloss diese mit einem Diplom in (...) ab. Ihr Vater habe ihre Ausbildung finanziert. Von (...) bis (...) arbeitete sie als (...) bei (...). Während ihrer Arbeitstätigkeit habe sie Geld sparen können und für ihren Lebensunterhalt sei ihr Partner aufgekommen (vgl. SEM-act. (...)-15/16 F31-F33, F40). Die Ausführungen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe nur ein tiefes Bildungsniveau und verfüge über keine Berufserfahrung (vgl. ebd. S. 12) sind demnach unzutreffend. Hinsichtlich ihres familiären Beziehungsnetzes gab sie an, ihr Vater lebe mit ihren zwei jüngeren Geschwistern auf dem Land, wo er als (...) arbeite. Sie stünden nur ab und zu in telefonischem Kontakt. Wo sich ihr Partner befinde, mit dem sie fünf Jahre zusammengelebt habe, wisse sie nicht (vgl. SEM-act. (...)-15/16 F42-F55, F62-F67). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie und ihrem Partner, als nicht glaubhaft. Sie wird diesen nach einer Rückkehr in ihr Heimatland wiederherstellen können, sollte sie tatsächlich nicht mehr in Kontakt mit ihrem engsten Umfeld stehen. Angesichts ihrer überdurchschnittlichen schulischen und beruflichen Ausbildung sowie der Berufserfahrung wird es ihr möglich sein, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, wobei davon auszugehen ist, dass sie in einer Anfangsphase auf die Unterstützung ihres Vaters zählen können wird. 9.4.4 Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kann nur dann geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) in eine existenzielle medizinische Notlage geraten wird. Hinsichtlich ihres Krankheitsbilds ist zu schliessen, dass die medizinische (Weiter-)Versorgung dort möglich ist. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz, um hier weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen, und die Beschwerdeführerin dürfte nicht auf eine Behandlung angewiesen sein, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Auch wenn in Kongo (Kinshasa) Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Der in der Beschwerde angeführte SFH-Bericht vom 28. Februar 2022 zu einem Fachkräfte-mangel im psychiatrischen Bereich vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass psychische Erkrankungen - namentlich (...) - in Kongo (Kinshasa) und insbesondere am Wohnort der Beschwerdeführerin (B._______) behandelbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3523/2022 vom 21. September 2022 E. 7.3, D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3, D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4 und D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 8.2.2). Es kann daher nicht geschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat infolge fehlender Möglichkeit einer notwendigen medizinischen (Weiter-)Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Sollte sie Schwierigkeiten haben, aus eigener Kraft oder mit Unterstützung ihres Vaters für die Kosten einer notwendigen Behandlung aufzukommen, hat das SEM bereits auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. 9.4.5 Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, das SEM hätte der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, einen weiteren fachärztlichen Bericht einzureichen, kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die in den bisherigen ärztlichen Berichten verdachtsweise gestellten Diagnosen auf eine (...) und eine (...) nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen können, da diese Erkrankungen in Kongo (Kinshasa) behandelbar sind. Da die amtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht hat, die allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnten, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an das SEM auch unter dem Aspekt der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, nicht. Der entsprechende Subeventualantrag ist auch diesbezüglich abzuweisen. 9.4.6 Es liegen mithin keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Dieser erweist sich folglich nicht als unzumutbar. 9.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum (...) 2027 gültigen Reisepass (Nr. (...)), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13. 13.1 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza ein amtliches Honorar auszurichten. 13.2 Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2025 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 13.3 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestim-men und auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: