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E-48/2025

E-48/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin – kongolesische Staatsangehörige mit letz- tem Wohnsitz in B._______ – ersuchte am 15. September 2022 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 16. Juli 2024 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört und am

7. November 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei erstmals im Alter von (…) und ein weiteres Mal mit ungefähr (…) Jahren von Familienmitgliedern verge- waltigt worden, woraufhin sie sich entschlossen habe, Beziehungen mit Frauen einzugehen, um sich an den Männern zu rächen. Als sie (…) Jahre alt gewesen sei, sei sie erneut vergewaltigt und schwanger geworden. Weil ihre sexuelle Orientierung in ihrem Heimatstaat ein Tabu sei, habe sie als Vorwand eine Beziehung mit einem Mann begonnen, mit welchem sie schliesslich eine Familie gegründet habe. Ihre Homosexualität habe sie aber nebenbei weiter ausgelebt. Als ihr Mann davon erfahren habe, habe er sie erpresst. Um zu verhindern, dass er ihre sexuelle Orientierung ihrer Familie mitteile, habe sie mit ihm schlafen müssen. Er habe sie auch ge- schlagen, weshalb sie sich schliesslich von ihm getrennt habe. Daraufhin habe er ihre Familie über ihre Homosexualität informiert. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann in höheren Gesellschaftskrei- sen bewegen und gesellschaftlich aufsteigen wollen. Als (…) sei sie oft mit hochrangigen Personen in Kontakt gekommen und sei eine Beziehung mit einem bekannten (...) namens C._______ (nachfolgend D._______) einge- gangen. Sie hätten jedoch nicht zusammengelebt, sondern nur ein Verhält- nis gehabt, weshalb sie weiterhin ihre Homosexualität habe ausleben kön- nen. Anlässlich einer Feier, welche sie mit D._______ besucht habe, habe sie (…) E._______ (nachfolgend F._______) zum ersten Mal gesehen. Während der Arbeit als (…) habe sie diese wieder getroffen, sie seien ins Gespräch gekommen und sie habe ihr auf Nachfrage ihre Telefonnummer gegeben. Zwischen ihnen habe eine Beziehung begonnen, während sie weiterhin eine offizielle Beziehung zu D._______ geführt habe, welcher je- doch nichts von der Beziehung zu F._______ gewusst habe. Im Dezember 2016 habe sie sodann an einer Feierlichkeit ihren letzten Ehemann G._______ kennengelernt (nachfolgend H._______). Er sei ein gut situierter Mann gewesen und habe eine politische Partei namens (…) gegründet. Er habe nichts über ihre sexuelle Orientierung und zu ihrer Be- ziehung zu F._______ gewusst. Nachdem sie mit ihm

E-48/2025 Seite 3 zusammengekommen sei, habe sie sowohl das Verhältnis zu D._______ als auch das zu F._______ beendet. Eines Tages aber habe er die Nach- richten gelesen, die sie mit F._______ ausgetauscht habe und so von ihrer Homosexualität erfahren. Dennoch habe er die Beziehung mit ihr weiter- führen wollen. Der (…) habe ferner zu dieser Zeit ihren Mann (…), dieser habe jedoch alle Einladungen ignoriert. F._______ habe begonnen, die Be- schwerdeführerin zu bedrohen und habe ihr gesagt, dass sie (…), ansons- ten würde sie ihn eliminieren. Auch persönlich sei sie bedroht und schliess- lich entführt worden. Sie sei gepackt, in ein Auto gebracht worden und bei der Mutter von F._______ aufgewacht. Dort sei sie von F._______ bedroht, vergewaltigt und geschlagen worden. Nachdem sie freigelassen worden sei, habe sie sich mit ihrem Mann versteckt in einem Haus aufgehalten. Im Frühling oder Sommer (…) habe ihr Mann beschlossen, dass sie das Land verlassen müsse und alle notwendigen Schritte eingeleitet. Sie habe ihren Heimatstaat mit einem Visum für I._______ verlassen, wobei sie mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist sei, in dem jedoch ihr Geburtsjahr abgeän- dert worden sei. Dies habe ihr Ehemann so veranlasst, um die Behörden in die Irre zu führen. Am (…) 2021 habe sie vom Tod ihres Mannes H._______ erfahren. Sie denke, er sei gestorben, weil er (…) und ausserdem gewusst habe, dass F._______ homosexuell sei. Die Ärzte und andere Leute hätten ihr gesagt, dass ihr Mann vergiftet worden sei, es gebe diesbezüglich jedoch keine offiziellen medizinischen Berichte. Zwei ihrer Töchter hätten nach dem Tod ihres Mannes sodann Drohungen erhalten. Zudem hätten unbekannte Per- sonen zweimal versucht, eine ihrer Töchter zu entführen, wobei diese ver- letzt worden sei. Eine andere Tochter sei ebenfalls entführt worden, habe sich jedoch nach kurzer Zeit aus dem Auto retten können. Weiter seien ihre Kinder auch telefonisch und per WhatsApp-Nachrichten bedroht worden. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass F._______ dahinter stecke. Da sich F._______ weiterhin in Kongo (Kinshasa) aufhalte, verfüge diese noch immer über Macht. Schliesslich würde die Beschwerdeführerin in ih- rem Heimatstaat aufgrund ihrer Homosexualität verfolgt und könnte inhaf- tiert werden. Betreffend den medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, sie leide an (…). A.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten: - (…)

E-48/2025 Seite 4 - Carte de sécurité sociale RDC - Lebenslauf der Beschwerdeführerin - Fotos der Beschwerdeführerin als (…) - Foto des Ehemanns und seiner politischen Partei - Fotos der Hochzeit der Beschwerdeführerin - Foto der Beschwerdeführerin ohne Narbe auf der Stirn, bevor sie ihr erster Ehemann dort verletzt habe - Foto der Beschwerdeführerin in J._______ - Todesbescheinigung des Ehemanns - Foto des verletzten Beckens der Tochter der Beschwerdeführerin - Screenshots von Nachrichten der Beschwerdeführerin an einen Freund ihres Ehemannes - Screenshots von Nachrichten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn - Screenshots der Drohungen, die die Tochter der Beschwerdeführerin erhalten haben solle - Screenshots der Drohungen, die der Sohn der Beschwerdeführerin erhalten haben solle - Foto eines Interviews ihres Ehemannes - Bericht Erstkonsultation der Psychiatrischen Dienste K._______, wonach eine (…) sowie (…) bestehe - Anmeldeformular für psychosoziales Counselling - Kostenübernahme psychosoziales Counselling durch Kanton K._______ - Fotos Bauvorhaben Schule - Arbeitsvertrag - Fotos des Ehemannes und einer Journalistin

B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2025 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung an und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme zu gewäh- ren, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen.

E-48/2025 Seite 5 D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 bestätigte die zuständige Instruktions- richterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdefüh- rerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab- warten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei ersichtlich, dass seit dem Ende der Beziehung zwischen ihr und F._______ und ihrer Ausreise mehr als (…) Jahre liegen würden. Sie habe zwar geltend gemacht, mehrmals von F._______ persönlich angesprochen und bedroht sowie einmal entführt und vergewaltigt worden zu sein, habe jedoch nicht erklären können, wann genau dies geschehen sei. Nach der Entführung habe sie sodann mit ihrem

E-48/2025 Seite 6 Ehemann eine gewisse Zeit lang versteckt gelebt und sich so allen Dro- hungen entziehen können. Dies würde zeigen, dass sie sich mit eigenen Massnahmen wirksam dem Machtbereich von F._______ habe entziehen können. Dass sie noch (…) Jahre in der Heimat geblieben sei, bestätige ebenfalls die Annahme, dass die Bedrohungslage von F._______ nicht der- art intensiv gewesen sei, als dass sie direkt nach dem Ende der Beziehung aus der Heimat hätte ausreisen müssen. Ferner sei der Tod ihres Ehemannes sicherlich ein tragisches Ereignis. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass der Tod ihres Ehemannes durch F._______ in Auftrag gegeben worden sei, basiere jedoch lediglich auf ih- ren subjektiven Wahrnehmungen. Sie habe selbst angeführt, dass es keine medizinischen Berichte zum Tod ihres Ehemannes gebe. Recherchen im Internet hätten ebenfalls keine Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod ihres Ehemannes ergeben. Im Übrigen könnte, hätte F._______ tatsächlich ihren Ehemann (…) wollen, das Interesse mit seinem Tod als abgeschlos- sen angesehen werden. Es würden keine konkreten Indizien bestehen, dass F._______ noch ein nachhaltiges Interesse an der Beschwerdeführe- rin haben könnte. Ihre Beziehung würde nun bereits (…) Jahre zurücklie- gen und sie sei seit ihrer Ausreise im Jahr (…) nicht mehr von F._______ kontaktiert worden. Betreffend die Drohungen, welche ihre Kinder in Kongo (Kinshasa) erlitten hätten, sei auszuführen, dass es sich bei ihren Aussa- gen, diese seien durch F._______ vorgenommen worden, ebenfalls ledig- lich um ihre subjektive Einschätzung handle, welche nicht durch Beweise belegt sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb F._______ nun ihre Kinder an- greifen oder bedrohen sollte, zumal sie persönlich seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt habe und auch ihr Ehemann bereits seit mehreren Jahren verstorben sei. Im Übrigen habe sich auch die Situation in Kongo (Kinshasa) seit ihrer Aus- reise grundlegend verändert. (…). Dies zeige, dass (…). Zudem sei bei allfälligen neuen Kontaktversuchen seitens F._______ die Möglichkeit ei- ner Hilfeleistung durch den Staat zu bejahen. Betreffend die vorgebrachte Homosexualität führte die Vorinstanz sodann aus, dass jene in Kongo (Kinshasa) gesetzlich nicht verboten sei. Zudem vermöge sie denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Kongo (Kinshasa) keine asylrelevante Verfolgung auszulösen. Zwar stelle Homosexualität weiterhin ein kulturelles Tabu dar und Homosexuelle seien in der Öffentlichkeit Stigmatisierungen und Diskriminierungen bis hin zu tätlichen Übergriffen ausgesetzt. Gleichgeschlechtliche Beziehungen und

E-48/2025 Seite 7 Handlungen würden in Kongo (Kinshasa) aber nicht unter Strafe stehen. Weiter sei festzuhalten, dass sich zumindest in Kinshasa, Homosexuelle immer häufiger trauen, ihre sexuelle Orientierung offen zu leben. Eine ge- nerelle Gefahr vor staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung von Ho- mosexuellen in Kongo (Kinshasa) sei nach allem nicht anzunehmen. Auch in individueller Hinsicht habe die Beschwerdeführerin, obwohl verschie- dene Personen über ihre sexuelle Orientierung Bescheid gewusst hätten, für die Zeit bis zu ihrer Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vor- kommnisse hinsichtlich ihrer sexuellen Orientierung seitens der Behörden geltend gemacht. Es würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass ihre geltend gemachte Homosexualität einen asylrelevanten unerträglichen psychischen Druck hervorrufen oder ihr ein menschenwürdiges Leben in ihrer Heimat verunmöglichen würde. Folglich müsse auch dieses Vorbrin- gen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert werden.

E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen vorge- bracht, der Annahme der Vorinstanz, wonach die von F._______ ausge- hende Gefahr nicht intensiv sei, da sich die Beschwerdeführerin nach der Trennung noch einige Zeit in ihrem Heimatstaat aufgehalten habe, sei klar zu widersprechen. Sie habe regelmässig Drohungen von F._______ erhal- ten und in dauernder Angst gelebt. Indem F._______ sie entführt, in das Haus ihrer Mutter gebracht, bedroht, vergewaltigt und geschlagen habe, habe sie diese Drohungen wahrgemacht. Dies zeige eindeutig, dass F._______ nicht nur Drohungen ausspreche, sondern auch entsprechend handle. Bei der Entführung, den Schlägen und der Vergewaltigung handle es sich sodann eindeutig um ernsthafte Nachtteile, die als flüchtlingsrecht- lich relevant zu qualifizieren seien. Zudem zeige auch die Vergiftung ihres verstorbenen Ehemannes, dass eine grosse Gefahr von F._______ aus- gehe. Auch wenn die Vergiftung nicht bewiesen sei, so sei diese Erklärung seiner Todesumstände doch glaubhaft und plausibel. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass F._______ schon länger damit gedroht habe, ihren Ehemann insbesondere durch Vergiftung umzubringen. Nachdem die Ärz- tin ihr gegenüber bestätigt habe, dass er vergiftet worden sei, sei ihr die Erklärung, F._______ sei dafür verantwortlich, naheliegend vorgekommen. Ferner gehe auch nach dem Tod ihres Ehemannes weiterhin eine grosse Gefahr von F._______ aus, da ein weiterer Grund für ihre Drohungen die Angst sei, ihre sexuelle Orientierung könnte an die Öffentlichkeit gelangen. Bei erneuten Drohungen würde die Beschwerdeführerin keinen staatlichen Schutz erhalten, da (…). Im Übrigen sei hervorzuheben, dass sie sich zwar

E-48/2025 Seite 8 für eine kurze Zeit vor ihrer Ausreise versteckt habe, dies aber keinesfalls eine «wirksame Massnahme» zum Schutz vor Verfolgung darstelle. F._______ hätte ihren Aufenthaltsort früher oder später durch Kontakte auf- gespürt. Ausserdem könne auf diese Art und Weise kein menschenwürdi- ges Leben geführt werden, was bereits einen ernsthaften Nachteil dar- stelle. Obwohl gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Kongo (Kinshasa) nicht ausdrücklich kriminalisiert würden, werde sodann Art. 176 des Straf- gesetzbuches angewandt, um Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientie- rung oder Geschlechtsidentität unter dem Vorwand von Vorstössen gegen die öffentliche Anstandsregel zu verfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik habe sich an hochrangige Beamten und Institutionen in Kinshasa gewandt und sie angewiesen, Strafverfahren gegen Verursacher von «abweichenden sexuellen Praktiken» (sprich homosexuellen Handlun- gen) einzuleiten, da diese Praktiken gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstossen würden. Auch das Justizministerium habe sich mit derselben Aufforderung an hochrangige Beamte gewandt. Die aktuellen Verschärfungen der Restriktionen für sog. LGBTQI+-Personen würden klar zeigen, dass man als homosexuelle Person in ihrem Heimatstaat Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt sei, wobei sich die Situation weiter zuspit- zen werde. Es wüssten bereits einige Personen über die sexuelle Orientie- rung der Beschwerdeführerin Bescheid, bei Verbreitung dieser Information könnte ihr eine Freiheitsstrafe drohen. Abgesehen davon werde man als homosexuelle Person stark stigmatisiert und sei Drohungen, Schikanen und körperlichen Attacken durch Drittpersonen ausgesetzt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ei- ner Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) sowohl aufgrund der Verfolgung durch F._______ als auch aufgrund der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre und in beiden Fällen keinen staatlichen Schutz erhalten würde.

E. 4.2.2 Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen die folgenden Beweis- mittel eingereicht: - Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Juni 2024 - Zeitungsbericht vom 21. Juni 2024 - Zeitungsbericht vom 3. Dezember 2024 - Mitteilung des Justizministeriums

E-48/2025 Seite 9

E. 5.1 Die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die aktuellen Entwicklungen betreffend sog. LGBTIQ+-Personen in Kongo zu berück- sichtigen, und insbesondere dem Umstand, dass im Jahr 2024 der Druck auf diese Community erhöht worden sei, nicht Rechnung getragen, erweist sich als unbegründet. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegt, worauf die Annahme einer angeblichen Ver- schlechterung der Situation von Homosexuellen in Kongo (Kinshasa) be- ruht, ist die Beurteilung der aktuellen Verhältnisse und einer allfälligen Ver- folgungslage im Kern eine materielle Frage, die im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen zu prüfen ist.

E. 5.2 Folglich besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezüg- liche Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-48/2025 Seite 10

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver- wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 7.2 Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz fest- zuhalten, dass nicht von einem aktuellen Verfolgungsinteresse von F._______ an der Beschwerdeführerin auszugehen ist. So hat die Be- schwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung selbst angegeben, dass ihre Beziehung (…) Jahre vor ihrer Flucht im Jahr (…) geendet habe, mittler- weile also gar (…) Jahre zurückliegt. Dass die Drohungen, welche ihre er- wachsenen Kinder nach ihrer Flucht erhalten hätten, von F._______ stam- men sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht festgehalten, dass es sich hierbei um rein subjektive Befürchtungen der Beschwerdeführerin handelt, die sich durch die eingereichten Screenshots nicht belegen lassen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, F._______ habe ihren Ehemann vergiftet, weil er (…), ist festzuhalten, dass es sich auch hierbei lediglich um eine subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin handelt, zumal keinerlei medizinische Unterlagen bei den Akten liegen, die auf einen nicht natürlichen Tod des Ehemanns schliessen lassen. Selbst wenn ihr Ehe- mann tatsächlich vergiftet worden wäre, hat die Vorinstanz im Übrigen rich- tigerweise festgestellt, dass das Interesse von F._______ an der Be- schwerdeführerin mit dem Tod ihres Ehemannes als abgeschlossen anzu- sehen wäre. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, das Verfolgungs- interesse von F._______ an der Beschwerdeführerin bestehe darin, dass sie befürchte, ihre sexuelle Orientierung könnte öffentlich gemacht werden und sei daher weiterhin aktuell, vermag nicht zu überzeugen.

E. 7.3 Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführe- rin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bei einer Rückkehr in ihren Hei- matstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Zwar stellt Homosexualität in Kongo (Kinshasa) weiterhin ein kulturelles Tabu dar und Homosexuelle sind in der Öffentlichkeit Stigmatisierungen und Diskriminierungen bis hin zu tätlichen Übergriffen ausgesetzt. Ebenso kann es vorkommen, dass sie wegen anderer Strafbestimmungen belangt werden, die auf heterosexuelle Personen generell keine Anwendung finden. Gleichgeschlechtliche Bezi- ehungen und Handlungen stehen in Kongo (Kinshasa) aber nicht unter Strafe (vgl. European Union Agency for Asylum, COI Query, Democratic

E-48/2025 Seite 11 Republic of Congo, Situation of LGBTIQ people; legislation and implemen- tation; treatment by the state; treatment by society; availability of state pro- tection; access to support services, 14.02.2024, https://lifos.migrationsver- ket.se/dokument?documentAttachmentId=50185 S. 3, zuletzt abgerufen am 10.09.2025). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind sodann keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie in der Vergangenheit auf- grund ihrer sexuellen Orientierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, obwohl sie ihre Homosexualität eigenen Angaben zufolge ohne ersichtliche Vorsichtsmassnahmen frei ausgelebt hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Situation von homosexuellen Personen in Kongo (Kinshasa) habe sich zuletzt verschlechtert, ist schliesslich darauf hinzu- weisen, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen eine generelle Gefahr vor staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung von Homosexuellen in Kongo (Kinshasa) weiterhin nicht anzunehmen ist. Daran vermögen auch die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Zeitungsberichte sowie das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom

19. Juni 2024 beziehungsweise die eingereichte Mitteilung des Justizmi- nisteriums nichts zu ändern.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der

E-48/2025 Seite 12 Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli- che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine

E-48/2025 Seite 13 Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rück- kehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zu- mutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flug- hafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Per- son in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der indivi- duellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzufüh- rende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in ei- nem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz ver- fügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise das Urteil BVGer E- 4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 und E-4357/2023 vom 29. Au- gust 2023 E. 8.3.3).

E. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin hat bis vor ihrer Flucht ihr ganzes Leben in B._______ gewohnt und verfügt über eine sehr gute Ausbildung ([…]), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ihren Lebensunterhalt wird selbständig bestreiten kön- nen. Zudem kann ihren Ausführungen entnommen werden, dass sie mit ihren in Kongo (Kinshasa) wohnhaften erwachsenen Kindern guten Kon- takt pflegt und demnach über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das in der Lage ist, sie bei der Wiedereingliederung in ihren Heimatstaat zu

E-48/2025 Seite 14 unterstützen. Betreffend ihren vorgebrachten gesundheitlichen Beschwer- den ([…]) ist festzuhalten, dass diese gesundheitlichen Probleme nicht der- art gravierend sind, dass die Wegweisung aus diesem Grund unzumutbar wäre, zumal das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass (psychi- sche) Erkrankungen in Kongo (Kinshasa) behandelbar sind (vgl. etwa Ur- teile des BVGer E-3523/2022 vom 21. September 2022 E. 7.3, D- 1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3, D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4 und D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 8.2.2).

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG – wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG – wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzu- weisen ist.

E. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

E-48/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-48/2025 Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - kongolesische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ - ersuchte am 15. September 2022 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 16. Juli 2024 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört und am 7. November 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei erstmals im Alter von (...) und ein weiteres Mal mit ungefähr (...) Jahren von Familienmitgliedern vergewaltigt worden, woraufhin sie sich entschlossen habe, Beziehungen mit Frauen einzugehen, um sich an den Männern zu rächen. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, sei sie erneut vergewaltigt und schwanger geworden. Weil ihre sexuelle Orientierung in ihrem Heimatstaat ein Tabu sei, habe sie als Vorwand eine Beziehung mit einem Mann begonnen, mit welchem sie schliesslich eine Familie gegründet habe. Ihre Homosexualität habe sie aber nebenbei weiter ausgelebt. Als ihr Mann davon erfahren habe, habe er sie erpresst. Um zu verhindern, dass er ihre sexuelle Orientierung ihrer Familie mitteile, habe sie mit ihm schlafen müssen. Er habe sie auch geschlagen, weshalb sie sich schliesslich von ihm getrennt habe. Daraufhin habe er ihre Familie über ihre Homosexualität informiert. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann in höheren Gesellschaftskreisen bewegen und gesellschaftlich aufsteigen wollen. Als (...) sei sie oft mit hochrangigen Personen in Kontakt gekommen und sei eine Beziehung mit einem bekannten (...) namens C._______ (nachfolgend D._______) eingegangen. Sie hätten jedoch nicht zusammengelebt, sondern nur ein Verhältnis gehabt, weshalb sie weiterhin ihre Homosexualität habe ausleben können. Anlässlich einer Feier, welche sie mit D._______ besucht habe, habe sie (...) E._______ (nachfolgend F._______) zum ersten Mal gesehen. Während der Arbeit als (...) habe sie diese wieder getroffen, sie seien ins Gespräch gekommen und sie habe ihr auf Nachfrage ihre Telefonnummer gegeben. Zwischen ihnen habe eine Beziehung begonnen, während sie weiterhin eine offizielle Beziehung zu D._______ geführt habe, welcher jedoch nichts von der Beziehung zu F._______ gewusst habe. Im Dezember 2016 habe sie sodann an einer Feierlichkeit ihren letzten Ehemann G._______ kennengelernt (nachfolgend H._______). Er sei ein gut situierter Mann gewesen und habe eine politische Partei namens (...) gegründet. Er habe nichts über ihre sexuelle Orientierung und zu ihrer Beziehung zu F._______ gewusst. Nachdem sie mit ihm zusammengekommen sei, habe sie sowohl das Verhältnis zu D._______ als auch das zu F._______ beendet. Eines Tages aber habe er die Nachrichten gelesen, die sie mit F._______ ausgetauscht habe und so von ihrer Homosexualität erfahren. Dennoch habe er die Beziehung mit ihr weiterführen wollen. Der (...) habe ferner zu dieser Zeit ihren Mann (...), dieser habe jedoch alle Einladungen ignoriert. F._______ habe begonnen, die Beschwerdeführerin zu bedrohen und habe ihr gesagt, dass sie (...), ansonsten würde sie ihn eliminieren. Auch persönlich sei sie bedroht und schliesslich entführt worden. Sie sei gepackt, in ein Auto gebracht worden und bei der Mutter von F._______ aufgewacht. Dort sei sie von F._______ bedroht, vergewaltigt und geschlagen worden. Nachdem sie freigelassen worden sei, habe sie sich mit ihrem Mann versteckt in einem Haus aufgehalten. Im Frühling oder Sommer (...) habe ihr Mann beschlossen, dass sie das Land verlassen müsse und alle notwendigen Schritte eingeleitet. Sie habe ihren Heimatstaat mit einem Visum für I._______ verlassen, wobei sie mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist sei, in dem jedoch ihr Geburtsjahr abgeändert worden sei. Dies habe ihr Ehemann so veranlasst, um die Behörden in die Irre zu führen. Am (...) 2021 habe sie vom Tod ihres Mannes H._______ erfahren. Sie denke, er sei gestorben, weil er (...) und ausserdem gewusst habe, dass F._______ homosexuell sei. Die Ärzte und andere Leute hätten ihr gesagt, dass ihr Mann vergiftet worden sei, es gebe diesbezüglich jedoch keine offiziellen medizinischen Berichte. Zwei ihrer Töchter hätten nach dem Tod ihres Mannes sodann Drohungen erhalten. Zudem hätten unbekannte Personen zweimal versucht, eine ihrer Töchter zu entführen, wobei diese verletzt worden sei. Eine andere Tochter sei ebenfalls entführt worden, habe sich jedoch nach kurzer Zeit aus dem Auto retten können. Weiter seien ihre Kinder auch telefonisch und per WhatsApp-Nachrichten bedroht worden. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass F._______ dahinter stecke. Da sich F._______ weiterhin in Kongo (Kinshasa) aufhalte, verfüge diese noch immer über Macht. Schliesslich würde die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer Homosexualität verfolgt und könnte inhaftiert werden. Betreffend den medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, sie leide an (...). A.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten:

- (...)

- Carte de sécurité sociale RDC

- Lebenslauf der Beschwerdeführerin

- Fotos der Beschwerdeführerin als (...)

- Foto des Ehemanns und seiner politischen Partei

- Fotos der Hochzeit der Beschwerdeführerin

- Foto der Beschwerdeführerin ohne Narbe auf der Stirn, bevor sie ihr erster Ehemann dort verletzt habe

- Foto der Beschwerdeführerin in J._______

- Todesbescheinigung des Ehemanns

- Foto des verletzten Beckens der Tochter der Beschwerdeführerin

- Screenshots von Nachrichten der Beschwerdeführerin an einen Freund ihres Ehemannes

- Screenshots von Nachrichten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn

- Screenshots der Drohungen, die die Tochter der Beschwerdeführerin erhalten haben solle

- Screenshots der Drohungen, die der Sohn der Beschwerdeführerin erhalten haben solle

- Foto eines Interviews ihres Ehemannes

- Bericht Erstkonsultation der Psychiatrischen Dienste K._______, wonach eine (...) sowie (...) bestehe

- Anmeldeformular für psychosoziales Counselling

- Kostenübernahme psychosoziales Counselling durch Kanton K._______

- Fotos Bauvorhaben Schule

- Arbeitsvertrag

- Fotos des Ehemannes und einer Journalistin B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2025 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung an und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen. D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei ersichtlich, dass seit dem Ende der Beziehung zwischen ihr und F._______ und ihrer Ausreise mehr als (...) Jahre liegen würden. Sie habe zwar geltend gemacht, mehrmals von F._______ persönlich angesprochen und bedroht sowie einmal entführt und vergewaltigt worden zu sein, habe jedoch nicht erklären können, wann genau dies geschehen sei. Nach der Entführung habe sie sodann mit ihrem Ehemann eine gewisse Zeit lang versteckt gelebt und sich so allen Drohungen entziehen können. Dies würde zeigen, dass sie sich mit eigenen Massnahmen wirksam dem Machtbereich von F._______ habe entziehen können. Dass sie noch (...) Jahre in der Heimat geblieben sei, bestätige ebenfalls die Annahme, dass die Bedrohungslage von F._______ nicht derart intensiv gewesen sei, als dass sie direkt nach dem Ende der Beziehung aus der Heimat hätte ausreisen müssen. Ferner sei der Tod ihres Ehemannes sicherlich ein tragisches Ereignis. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass der Tod ihres Ehemannes durch F._______ in Auftrag gegeben worden sei, basiere jedoch lediglich auf ihren subjektiven Wahrnehmungen. Sie habe selbst angeführt, dass es keine medizinischen Berichte zum Tod ihres Ehemannes gebe. Recherchen im Internet hätten ebenfalls keine Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod ihres Ehemannes ergeben. Im Übrigen könnte, hätte F._______ tatsächlich ihren Ehemann (...) wollen, das Interesse mit seinem Tod als abgeschlossen angesehen werden. Es würden keine konkreten Indizien bestehen, dass F._______ noch ein nachhaltiges Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnte. Ihre Beziehung würde nun bereits (...) Jahre zurückliegen und sie sei seit ihrer Ausreise im Jahr (...) nicht mehr von F._______ kontaktiert worden. Betreffend die Drohungen, welche ihre Kinder in Kongo (Kinshasa) erlitten hätten, sei auszuführen, dass es sich bei ihren Aussagen, diese seien durch F._______ vorgenommen worden, ebenfalls lediglich um ihre subjektive Einschätzung handle, welche nicht durch Beweise belegt sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb F._______ nun ihre Kinder angreifen oder bedrohen sollte, zumal sie persönlich seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt habe und auch ihr Ehemann bereits seit mehreren Jahren verstorben sei. Im Übrigen habe sich auch die Situation in Kongo (Kinshasa) seit ihrer Ausreise grundlegend verändert. (...). Dies zeige, dass (...). Zudem sei bei allfälligen neuen Kontaktversuchen seitens F._______ die Möglichkeit einer Hilfeleistung durch den Staat zu bejahen. Betreffend die vorgebrachte Homosexualität führte die Vorinstanz sodann aus, dass jene in Kongo (Kinshasa) gesetzlich nicht verboten sei. Zudem vermöge sie denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Kongo (Kinshasa) keine asylrelevante Verfolgung auszulösen. Zwar stelle Homosexualität weiterhin ein kulturelles Tabu dar und Homosexuelle seien in der Öffentlichkeit Stigmatisierungen und Diskriminierungen bis hin zu tätlichen Übergriffen ausgesetzt. Gleichgeschlechtliche Beziehungen und Handlungen würden in Kongo (Kinshasa) aber nicht unter Strafe stehen. Weiter sei festzuhalten, dass sich zumindest in Kinshasa, Homosexuelle immer häufiger trauen, ihre sexuelle Orientierung offen zu leben. Eine generelle Gefahr vor staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung von Homosexuellen in Kongo (Kinshasa) sei nach allem nicht anzunehmen. Auch in individueller Hinsicht habe die Beschwerdeführerin, obwohl verschiedene Personen über ihre sexuelle Orientierung Bescheid gewusst hätten, für die Zeit bis zu ihrer Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vorkommnisse hinsichtlich ihrer sexuellen Orientierung seitens der Behörden geltend gemacht. Es würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass ihre geltend gemachte Homosexualität einen asylrelevanten unerträglichen psychischen Druck hervorrufen oder ihr ein menschenwürdiges Leben in ihrer Heimat verunmöglichen würde. Folglich müsse auch dieses Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert werden. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, der Annahme der Vorinstanz, wonach die von F._______ ausgehende Gefahr nicht intensiv sei, da sich die Beschwerdeführerin nach der Trennung noch einige Zeit in ihrem Heimatstaat aufgehalten habe, sei klar zu widersprechen. Sie habe regelmässig Drohungen von F._______ erhalten und in dauernder Angst gelebt. Indem F._______ sie entführt, in das Haus ihrer Mutter gebracht, bedroht, vergewaltigt und geschlagen habe, habe sie diese Drohungen wahrgemacht. Dies zeige eindeutig, dass F._______ nicht nur Drohungen ausspreche, sondern auch entsprechend handle. Bei der Entführung, den Schlägen und der Vergewaltigung handle es sich sodann eindeutig um ernsthafte Nachtteile, die als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren seien. Zudem zeige auch die Vergiftung ihres verstorbenen Ehemannes, dass eine grosse Gefahr von F._______ ausgehe. Auch wenn die Vergiftung nicht bewiesen sei, so sei diese Erklärung seiner Todesumstände doch glaubhaft und plausibel. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass F._______ schon länger damit gedroht habe, ihren Ehemann insbesondere durch Vergiftung umzubringen. Nachdem die Ärztin ihr gegenüber bestätigt habe, dass er vergiftet worden sei, sei ihr die Erklärung, F._______ sei dafür verantwortlich, naheliegend vorgekommen. Ferner gehe auch nach dem Tod ihres Ehemannes weiterhin eine grosse Gefahr von F._______ aus, da ein weiterer Grund für ihre Drohungen die Angst sei, ihre sexuelle Orientierung könnte an die Öffentlichkeit gelangen. Bei erneuten Drohungen würde die Beschwerdeführerin keinen staatlichen Schutz erhalten, da (...). Im Übrigen sei hervorzuheben, dass sie sich zwar für eine kurze Zeit vor ihrer Ausreise versteckt habe, dies aber keinesfalls eine «wirksame Massnahme» zum Schutz vor Verfolgung darstelle. F._______ hätte ihren Aufenthaltsort früher oder später durch Kontakte aufgespürt. Ausserdem könne auf diese Art und Weise kein menschenwürdiges Leben geführt werden, was bereits einen ernsthaften Nachteil darstelle. Obwohl gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Kongo (Kinshasa) nicht ausdrücklich kriminalisiert würden, werde sodann Art. 176 des Strafgesetzbuches angewandt, um Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität unter dem Vorwand von Vorstössen gegen die öffentliche Anstandsregel zu verfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik habe sich an hochrangige Beamten und Institutionen in Kinshasa gewandt und sie angewiesen, Strafverfahren gegen Verursacher von «abweichenden sexuellen Praktiken» (sprich homosexuellen Handlungen) einzuleiten, da diese Praktiken gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstossen würden. Auch das Justizministerium habe sich mit derselben Aufforderung an hochrangige Beamte gewandt. Die aktuellen Verschärfungen der Restriktionen für sog. LGBTQI+-Personen würden klar zeigen, dass man als homosexuelle Person in ihrem Heimatstaat Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, wobei sich die Situation weiter zuspitzen werde. Es wüssten bereits einige Personen über die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin Bescheid, bei Verbreitung dieser Information könnte ihr eine Freiheitsstrafe drohen. Abgesehen davon werde man als homosexuelle Person stark stigmatisiert und sei Drohungen, Schikanen und körperlichen Attacken durch Drittpersonen ausgesetzt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) sowohl aufgrund der Verfolgung durch F._______ als auch aufgrund der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre und in beiden Fällen keinen staatlichen Schutz erhalten würde. 4.2.2 Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen die folgenden Beweismittel eingereicht:

- Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Juni 2024

- Zeitungsbericht vom 21. Juni 2024

- Zeitungsbericht vom 3. Dezember 2024

- Mitteilung des Justizministeriums 5. 5.1 Die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die aktuellen Entwicklungen betreffend sog. LGBTIQ+-Personen in Kongo zu berücksichtigen, und insbesondere dem Umstand, dass im Jahr 2024 der Druck auf diese Community erhöht worden sei, nicht Rechnung getragen, erweist sich als unbegründet. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegt, worauf die Annahme einer angeblichen Verschlechterung der Situation von Homosexuellen in Kongo (Kinshasa) beruht, ist die Beurteilung der aktuellen Verhältnisse und einer allfälligen Verfolgungslage im Kern eine materielle Frage, die im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen ist. 5.2 Folglich besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 7.2 Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht von einem aktuellen Verfolgungsinteresse von F._______ an der Beschwerdeführerin auszugehen ist. So hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung selbst angegeben, dass ihre Beziehung (...) Jahre vor ihrer Flucht im Jahr (...) geendet habe, mittlerweile also gar (...) Jahre zurückliegt. Dass die Drohungen, welche ihre erwachsenen Kinder nach ihrer Flucht erhalten hätten, von F._______ stammen sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht festgehalten, dass es sich hierbei um rein subjektive Befürchtungen der Beschwerdeführerin handelt, die sich durch die eingereichten Screenshots nicht belegen lassen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, F._______ habe ihren Ehemann vergiftet, weil er (...), ist festzuhalten, dass es sich auch hierbei lediglich um eine subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin handelt, zumal keinerlei medizinische Unterlagen bei den Akten liegen, die auf einen nicht natürlichen Tod des Ehemanns schliessen lassen. Selbst wenn ihr Ehemann tatsächlich vergiftet worden wäre, hat die Vorinstanz im Übrigen richtigerweise festgestellt, dass das Interesse von F._______ an der Beschwerdeführerin mit dem Tod ihres Ehemannes als abgeschlossen anzusehen wäre. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, das Verfolgungsinteresse von F._______ an der Beschwerdeführerin bestehe darin, dass sie befürchte, ihre sexuelle Orientierung könnte öffentlich gemacht werden und sei daher weiterhin aktuell, vermag nicht zu überzeugen. 7.3 Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Zwar stellt Homosexualität in Kongo (Kinshasa) weiterhin ein kulturelles Tabu dar und Homosexuelle sind in der Öffentlichkeit Stigmatisierungen und Diskriminierungen bis hin zu tätlichen Übergriffen ausgesetzt. Ebenso kann es vorkommen, dass sie wegen anderer Strafbestimmungen belangt werden, die auf heterosexuelle Personen generell keine Anwendung finden. Gleichgeschlechtliche Beziehungen und Handlungen stehen in Kongo (Kinshasa) aber nicht unter Strafe (vgl. European Union Agency for Asylum, COI Query, Democratic Republic of Congo, Situation of LGBTIQ people; legislation and implementation; treatment by the state; treatment by society; availability of state protection; access to support services, 14.02.2024, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=50185 S. 3, zuletzt abgerufen am 10.09.2025). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind sodann keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie in der Vergangenheit aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, obwohl sie ihre Homosexualität eigenen Angaben zufolge ohne ersichtliche Vorsichtsmassnahmen frei ausgelebt hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Situation von homosexuellen Personen in Kongo (Kinshasa) habe sich zuletzt verschlechtert, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen eine generelle Gefahr vor staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung von Homosexuellen in Kongo (Kinshasa) weiterhin nicht anzunehmen ist. Daran vermögen auch die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Zeitungsberichte sowie das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Juni 2024 beziehungsweise die eingereichte Mitteilung des Justizministeriums nichts zu ändern. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise das Urteil BVGer E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 und E-4357/2023 vom 29. August 2023 E. 8.3.3). 9.3.2 Die Beschwerdeführerin hat bis vor ihrer Flucht ihr ganzes Leben in B._______ gewohnt und verfügt über eine sehr gute Ausbildung ([...]), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ihren Lebensunterhalt wird selbständig bestreiten können. Zudem kann ihren Ausführungen entnommen werden, dass sie mit ihren in Kongo (Kinshasa) wohnhaften erwachsenen Kindern guten Kontakt pflegt und demnach über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das in der Lage ist, sie bei der Wiedereingliederung in ihren Heimatstaat zu unterstützen. Betreffend ihren vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) ist festzuhalten, dass diese gesundheitlichen Probleme nicht derart gravierend sind, dass die Wegweisung aus diesem Grund unzumutbar wäre, zumal das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass (psychische) Erkrankungen in Kongo (Kinshasa) behandelbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3523/2022 vom 21. September 2022 E. 7.3, D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3, D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4 und D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 8.2.2). 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG - wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG - wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: