Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen (eine Mutter und ihre […]jährige Tochter), ver- liessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) März 2023 und gelangten am 26. März 2023 via C._______ in die Schweiz, wo sie am
27. März 2023 um Asyl nachsuchten. Am 3. April 2023 wurden ihre Perso- nalien aufgenommen. B. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 27. Juni 2023 gab die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei zunächst in D._______, in der Provinz E._______, dann aber hauptsächlich in Kinshasa aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Nach der Trennung ihrer Eltern habe sie mit ihrer Mutter gelebt, bis sie im Alter von (…) Jahren mit Kameradinnen zusammengezogen sei und sich zu ih- rer Homosexualität bekannt habe. In der Folge sei es zu Problemen mit ihrer Familie gekommen, die von ihr verlangt habe, entweder zu heiraten oder am "Befreiungsdienst" in die Kirche teilzunehmen. Mit (…) Jahren habe sie mit dem leiblichen Vater ihrer Tochter zusammen in der Gemeinde F._______ gelebt. Sie habe sich aber weiterhin mit Frauen getroffen, was ihr Lebenspartner nicht gutgeheissen habe; sie habe sich von ihm getrennt, als ihre Tochter zwei Jahre alt gewesen sei. Er habe sein Kind nie aner- kannt, stattdessen habe ein Grosscousin sie anerkannt. Weil sie keine Wohnung gehabt habe, habe sie wieder zu ihrer Mutter zurückkehren müs- sen, allerdings unter der Bedingung, dass sie sich in der Kirche von ihrer Homosexualität "befreien" lasse. Die entsprechenden "Befreiungsgebete" in der Kirche hätten sie regelrecht traumatisiert und ihre Mutter habe gros- sen Druck auf sie ausgeübt sowie sie als Hexe bezeichnet. Aus diesem Grund habe sie eine eigene Wohnung gesucht und sich selber durchge- schlagen. Sie habe dann eine Frau kennengelernt, die bei der World Health Organisation (WHO) gearbeitet habe, und mit dieser in einer Beziehung gelebt. Die Frau habe ihr von Europa erzählt, dass man dort frei leben könne, und ihr geholfen in die Schweiz zu kommen. Hierfür habe sie ihr Dokumente besorgt und ihr Geld für die Reise gegeben. Als Ausreise- grund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Benehmen und die Attitüde ihrer Eltern sowie die Befreiungsgebete und das Gebetsfasten durch die Kirche nicht mehr länger ertragen können. Sie habe ihre sexuelle Orientierung frei ausleben und nicht weiter als Hexe bezichtigt werden wol- len. Sie habe in ihrem Heimatstaat ständig Sorgen gehabt, sich schlecht gefühlt und wegen der ständigen Beschimpfungen und der Ablehnung un- ter Bluthochdruck gelitten.
E-4357/2023 Seite 3 C. Am 6. Juli 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwer- deführerin der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellung- nahme zugestellt. D. In der Stellungnahme vom 7. Juli 2023 liess die Beschwerdeführerin aus- führen, sie sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Zwar stehe in ihrem Heimatstaat Homosexualität nicht mehr unter Strafe; sie werde aber weiterhin geächtet und nicht akzeptiert. Es finde auch kein gesell- schaftlicher Diskurs betreffend Inklusion unterschiedlicher sexueller Orien- tierung statt. Deshalb könne nicht von ihr erwartet werden, dass sie einen Bericht über ihren inneren Prozess bezüglich ihres Coming-Outs wieder- geben könne. Nachvollziehbar erscheine vor diesem Hintergrund auch, dass sie sich innerlich zu verschliessen und von Leuten zu distanzieren begonnen habe. Die Vorinstanz habe in widersprüchlicher Weise argumen- tiert, dass ihre Ausführungen zur Homosexualität nicht glaubhaft seien, im Wegweisungspunkt aber G._______, mit welcher sie eine romantische Be- ziehung pflege, als mögliches Unterstützungsnetz anführte. Ohnehin sei für sie als alleinstehende Mutter – die über kein familiäres Netz in ihrer Heimat verfüge, weil ihre Familienmitglieder den Kontakt zu ihr abgebro- chen hätten – der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Der Adoptivva- ter ihrer Tochter habe diese lediglich adoptiert, ohne einer Beziehung mit dem Kind zu unterhalten; mit seiner Unterstützung könne sie nicht rechnen. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin ihren Wahlausweis sowie eine Geburtsurkunde ihrer Tochter ins Recht. E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
9. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vor- läufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) ersucht.
E-4357/2023 Seite 4 G. Am 11. August 2023 bestätigte der Instruktionsrichter den Beschwerde- führerinnen den Eingang ihrer Beschwerde und informierte sie darüber, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar- ten dürften. H. Am 14. August traf die Quittung der Postaufgabe der Beschwerde beim Gericht ein.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona- virus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4357/2023 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus:
E. 4.1.1 Trotz mehrfach gewährter Gelegenheit zur freien Schilderung ihrer Vorbringen, habe die Beschwerdeführerin nur stereotype, undifferenzierte und völlig substanzlose Ausführungen zu ihrer angeblichen Verfolgungssi- tuation gemacht. Ihr freier Bericht sei äusserst oberflächlich, vage und sub- stanzlos ausgefallen und enthalte keine persönlichen oder spezifischen Details. Es erstaune sodann, dass sie die geltend gemachte sexuelle Ori- entierung erst auf mehrmalige Nachfrage hin erwähnt habe. Das Bewusst- werden ihrer sexuellen Orientierung habe sie auch nicht erlebnisbasiert aufzeigen können. Auf diesbezügliche Fragen habe sie sodann auswei- chend geantwortet, was darauf schliessen lasse, dass ihr das Verständnis oder die Vorstellung des inneren Prozesses eines Bewusstwerdens der ei- genen sexuellen Orientierung fehle. Solche Gedanken und Gefühle wären aber zu erwarten gewesen, zumal sie aus einer die Homosexualität ableh- nenden Familie stammen wolle. Dasselbe gelte für ihre Aussagen zu ihrem Leben mit ihren jeweiligen Lebenspartnerinnen. Diese Angaben würden keine persönliche Färbung und Substanz aufweisen, womit sie nicht den Eindruck tatsächlicher Erlebnisse erwecken würden. Sie sei schliesslich auch nicht in der Lage gewesen, über die angeblichen "Befreiungsgebete" in der Kirche detailliert und persönlichkeitsbezogen zu berichten. Betref- fend die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei an- zufügen, dass gerade von einer Person, die aus einer die Homosexualität tabuisierenden Gesellschaft stamme, erwartet würde, dass sie von innerer Zerrissenheit im Zusammenhang mit dem inneren Coming-Out erlebnisnah berichten könne.
E. 4.1.2 Der Wegweisungsvollzug erweise sich vorliegend als zulässig und zumutbar. Es sei nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerde- führerinnen im Falle einer Rückkehr auszugehen und sie würden nicht un- ter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, welche einer Rückkehr
E-4357/2023 Seite 6 entgegenstehen würden. Sie hätten fast ihr ganzes Leben in Kinshasa ver- bracht, die Beschwerdeführerin habe eine abgeschlossene Ausbildung als (…) und die Tochter habe die (…) Primarklasse absolviert. Die Beschwer- deführerin sei in den vergangenen Jahren zudem in der Lage gewesen, die Tochter und sich finanziell durchzubringen. Es bestünden Zweifel daran, dass sie über kein soziales Netz verfüge, nachdem sie angegeben habe, mit ihrer Mutter in Kontakt zu stehen und die Beziehung zum Adoptivvater ihrer Tochter gut sei. Nachdem die Beschwerdeführerinnen ihren Heimat- staat erst vor knapp vier Monaten verlassen hätten, sei der Wegweisungs- vollzug durchaus vereinbar mit dem Kindeswohl. Anzufügen sei ausser- dem, dass zwar die romantische Beziehung zur WHO-Mitarbeiterin nicht geglaubt werden könne, dies aber nicht ausschliesse, dass diese Person sie finanziell unterstützt habe und dies somit erneut tun könne.
E. 4.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge gab die Beschwerde- führerin an, sie habe in Bezug auf die wesentlichen Aussagepunkte keine widersprüchlichen Aussagen gemacht; vielmehr seien diese nachvollzieh- bar ausgefallen und würden den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Sie werde in den kommenden Tagen eine ergänzende Stellungnahme zur Glaubhaftigkeit ihrer Ausfüh- rungen nachreichen. Aufgrund ihrer sexuellen Orientierung weiche sie von der Mehrheit der heimatlichen Bevölkerung ab, womit sie einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre, die erniedrigt sowie der Hexerei beschuldigt werde. Gegen ihren Willen habe sie in der Kirche an einer Art Konversions- therapie teilnehmen müssen. Auch wenn Homosexualität in ihrem Heimat- staat nicht mehr strafbar sei, würden homosexuelle Personen durch ihre Familien und Freunde verfolgt, misshandelt und der Hexerei bezichtigt, wobei der Staat nicht willens sei, Schutz zu bieten. Die erlittenen Nachteile hätten die gemäss Flüchtlingskonvention verlangte Intensität erreicht, wo- mit sie als Flüchtling anzuerkennen sei. Ein Umzug an einen anderen Ort innerhalb ihres Heimatstaats würde keine Verbesserung bringen, nachdem sie bereits vor ihrer Ausreise alleine gelebt habe und dennoch gezielte Dis- kriminierungen von allen Seiten erlebt habe. Eine Rückkehr in den Heimat- staat würde folglich zu unerträglichem psychischem Druck führen.
E. 4.2.2 In Bezug auf die Prüfung des Wegweisungsvollzugs habe die Vor- instanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nachdem die Sachumstände unrichtig und unvollständig festgestellt worden seien. Der geltenden Rechtsprechung zufolge erweise sich der Vollzug der Wegwei- sung gerade für Personen mit psychischen Beeinträchtigungen als un-
E-4357/2023 Seite 7 zumutbar. Auch einem aktuellen Länderbericht zufolge würden die wenigen Gesundheitseinrichtungen über eine lediglich beschränkte Anzahl Plätze verfügen, es fehle an qualifiziertem Personal und die Behandlungskosten seien hoch. Staatliche Unterstützung oder Krankenversicherungen gebe es keine. Gemäss der weiterhin gültigen Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kinshasa für sie als alleinerziehende Mutter mit psychischen Problemen ohne familiäres Beziehungsnetz unzumutbar sei.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Verfahrensakten der Einschätzung der Vorinstanz an. Zu Recht hat diese in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass sie weder ihre eigenen inneren Ab- läufe beim angeblichen Bewusstwerden ihrer sexuellen Orientierung noch die geltend gemachten Nachteile, die sie seitens der ihr nahestehenden Personen erlebt habe, anschaulich und nachvollziehbar darzulegen ver- mochte. Es fehlt ihren diesbezüglichen Aussagen gänzlich an Details sowie an individuellen Erlebnissen und inneren Vorgängen, obschon sie mehr- fach zu detaillierterem Erzählen aufgefordert wurde (vgl. A15 ad F 140 ff., F146 ff., F156 ff.). Dasselbe gilt für die behauptete Liebesbeziehung zu G._______, die sie äussert oberflächlich, substanzlos und unpersönlich
E-4357/2023 Seite 8 beschrieb (vgl. a.a.O. ad F168 ff.). Insgesamt sind ihren Schilderungen keine Hinweise zu entnehmen, die auf selbst erlebte Geschehnisse schliessen lassen würden. Insbesondere erachtet das Gericht den Hinweis der Vor-instanz als überzeugend, dass gerade von einer Person, die aus einer die Homosexualität tabuisierenden Gesellschaft stamme, erwartet werde, sie könne ihr Coming-Out erlebnisnah darlegen, gerade weil dies derart folgenreich für ihre gesamte Zukunft gewesen sein soll.
E. 6.2 Im Übrigen würden die vorgebrachten Nachteile, welche die Beschwer- deführerin erlebt habe, ohnehin nicht eine Intensität erreichen, die ein men- schenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht hätte.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asyl- gesuche abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4357/2023 Seite 9
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer- innen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführer-innen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E-4357/2023 Seite 10
E. 8.2.5 Schliesslich kann in diesem Zusammenhang entgegen dem Vorwurf in der Beschwerde auch keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz fest- gestellt werden. Nachdem die durch die Beschwerdeführerin geltend ge- machten Nachteile – unter anderem die Bezichtigung der Hexerei wegen ihrer sexuellen Orientierung – als unglaubhaft erachtet wurden, erübrigte sich für die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Prüfung einer dies- bezüglichen Verletzung von Art. 3 EMRK. Es besteht kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, womit dieser Antrag abzuwei- sen ist.
E. 8.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-6772/2019 vom 14. April 2021 E. 10.2).
E. 8.3.3 In individueller Hinsicht kann gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die be- troffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder ei- ner anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Lan- des hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Krite- rien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrit- tenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 sowie statt vieler das Urteil D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. ).
E-4357/2023 Seite 11
E. 8.3.4 Auch die individuellen Umstände lassen bei einer Rückkehr der Be- schwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat nicht auf eine konkrete Gefähr- dung schliessen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin war seit ihrem (…) Lebensjahr in Kinshasa wohnhaft. Sie konnte eine Ausbildung als (…) abschliessen und sich die letzten Jahre vor ihrer Ausreise finanziell durchbringen. Zu Recht hat die Vorinstanz denn auch darauf hingewiesen, dass sie ihren Aussagen zu- folge mit ihrer Mutter und mit "G._______" in Kontakt stehe und die Bezie- hung zum Adoptivvater der Tochter gut sei (vgl. a.a.O. S. 9). Folglich ist von einem bestehenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen, welches sie nach der lediglich kurzen Landesabwesenheit bei der Rückkehr wird unter- stützen können. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist kein Kleinkind mehr, und der Kindswohl steht dem Vollzug der Wegweisung unter den gegebenen Umständen nicht entgegen.
E. 8.3.5 Hinsichtlich der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe- rin anlässlich ihrer Anhörung darüber informiert wurde, dass sie gesund- heitliche Beeinträchtigungen unmittelbar bei Gesuchseinreichung gelten zu machen habe; sie gab zu Protokoll, es gehe ihr physisch und auch psy- chisch gut (vgl. A15 ad F4 ff.). In der Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 7. Juli 2023 zum ablehnenden Entscheidentwurf wurden medizinische Aspekte mit keinem Wort erwähnt (vgl. Aktenstück A20/3). Daher ist ange- sichts der völlig unsubstanziierten Hinweise in der Beschwerde (vgl. dort S. 5 und 11: "La recourante souffre psychiquement. Son état ne cesse de se détériorer"; "Ma cliente souffre de troubles psychiques et suit des traite- ments médicaux en Suisse") nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung einen allfälligen Arztbericht abzuwarten.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-4357/2023 Seite 12
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren aus- sichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht gegeben und ihre Gesuche abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4357/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4357/2023 Urteil vom 29. August 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter, B._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), beide vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen (eine Mutter und ihre [...]jährige Tochter), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) März 2023 und gelangten am 26. März 2023 via C._______ in die Schweiz, wo sie am 27. März 2023 um Asyl nachsuchten. Am 3. April 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen. B. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 27. Juni 2023 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei zunächst in D._______, in der Provinz E._______, dann aber hauptsächlich in Kinshasa aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Nach der Trennung ihrer Eltern habe sie mit ihrer Mutter gelebt, bis sie im Alter von (...) Jahren mit Kameradinnen zusammengezogen sei und sich zu ihrer Homosexualität bekannt habe. In der Folge sei es zu Problemen mit ihrer Familie gekommen, die von ihr verlangt habe, entweder zu heiraten oder am "Befreiungsdienst" in die Kirche teilzunehmen. Mit (...) Jahren habe sie mit dem leiblichen Vater ihrer Tochter zusammen in der Gemeinde F._______ gelebt. Sie habe sich aber weiterhin mit Frauen getroffen, was ihr Lebenspartner nicht gutgeheissen habe; sie habe sich von ihm getrennt, als ihre Tochter zwei Jahre alt gewesen sei. Er habe sein Kind nie anerkannt, stattdessen habe ein Grosscousin sie anerkannt. Weil sie keine Wohnung gehabt habe, habe sie wieder zu ihrer Mutter zurückkehren müssen, allerdings unter der Bedingung, dass sie sich in der Kirche von ihrer Homosexualität "befreien" lasse. Die entsprechenden "Befreiungsgebete" in der Kirche hätten sie regelrecht traumatisiert und ihre Mutter habe grossen Druck auf sie ausgeübt sowie sie als Hexe bezeichnet. Aus diesem Grund habe sie eine eigene Wohnung gesucht und sich selber durchgeschlagen. Sie habe dann eine Frau kennengelernt, die bei der World Health Organisation (WHO) gearbeitet habe, und mit dieser in einer Beziehung gelebt. Die Frau habe ihr von Europa erzählt, dass man dort frei leben könne, und ihr geholfen in die Schweiz zu kommen. Hierfür habe sie ihr Dokumente besorgt und ihr Geld für die Reise gegeben. Als Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Benehmen und die Attitüde ihrer Eltern sowie die Befreiungsgebete und das Gebetsfasten durch die Kirche nicht mehr länger ertragen können. Sie habe ihre sexuelle Orientierung frei ausleben und nicht weiter als Hexe bezichtigt werden wollen. Sie habe in ihrem Heimatstaat ständig Sorgen gehabt, sich schlecht gefühlt und wegen der ständigen Beschimpfungen und der Ablehnung unter Bluthochdruck gelitten. C. Am 6. Juli 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. D. In der Stellungnahme vom 7. Juli 2023 liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Zwar stehe in ihrem Heimatstaat Homosexualität nicht mehr unter Strafe; sie werde aber weiterhin geächtet und nicht akzeptiert. Es finde auch kein gesellschaftlicher Diskurs betreffend Inklusion unterschiedlicher sexueller Orientierung statt. Deshalb könne nicht von ihr erwartet werden, dass sie einen Bericht über ihren inneren Prozess bezüglich ihres Coming-Outs wiedergeben könne. Nachvollziehbar erscheine vor diesem Hintergrund auch, dass sie sich innerlich zu verschliessen und von Leuten zu distanzieren begonnen habe. Die Vorinstanz habe in widersprüchlicher Weise argumentiert, dass ihre Ausführungen zur Homosexualität nicht glaubhaft seien, im Wegweisungspunkt aber G._______, mit welcher sie eine romantische Beziehung pflege, als mögliches Unterstützungsnetz anführte. Ohnehin sei für sie als alleinstehende Mutter - die über kein familiäres Netz in ihrer Heimat verfüge, weil ihre Familienmitglieder den Kontakt zu ihr abgebrochen hätten - der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Der Adoptivvater ihrer Tochter habe diese lediglich adoptiert, ohne einer Beziehung mit dem Kind zu unterhalten; mit seiner Unterstützung könne sie nicht rechnen. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin ihren Wahlausweis sowie eine Geburtsurkunde ihrer Tochter ins Recht. E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) ersucht. G. Am 11. August 2023 bestätigte der Instruktionsrichter den Beschwerde-führerinnen den Eingang ihrer Beschwerde und informierte sie darüber, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürften. H. Am 14. August traf die Quittung der Postaufgabe der Beschwerde beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona-virus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus: 4.1.1 Trotz mehrfach gewährter Gelegenheit zur freien Schilderung ihrer Vorbringen, habe die Beschwerdeführerin nur stereotype, undifferenzierte und völlig substanzlose Ausführungen zu ihrer angeblichen Verfolgungssituation gemacht. Ihr freier Bericht sei äusserst oberflächlich, vage und substanzlos ausgefallen und enthalte keine persönlichen oder spezifischen Details. Es erstaune sodann, dass sie die geltend gemachte sexuelle Orientierung erst auf mehrmalige Nachfrage hin erwähnt habe. Das Bewusstwerden ihrer sexuellen Orientierung habe sie auch nicht erlebnisbasiert aufzeigen können. Auf diesbezügliche Fragen habe sie sodann auswei-chend geantwortet, was darauf schliessen lasse, dass ihr das Verständnis oder die Vorstellung des inneren Prozesses eines Bewusstwerdens der eigenen sexuellen Orientierung fehle. Solche Gedanken und Gefühle wären aber zu erwarten gewesen, zumal sie aus einer die Homosexualität ablehnenden Familie stammen wolle. Dasselbe gelte für ihre Aussagen zu ihrem Leben mit ihren jeweiligen Lebenspartnerinnen. Diese Angaben würden keine persönliche Färbung und Substanz aufweisen, womit sie nicht den Eindruck tatsächlicher Erlebnisse erwecken würden. Sie sei schliesslich auch nicht in der Lage gewesen, über die angeblichen "Befreiungsgebete" in der Kirche detailliert und persönlichkeitsbezogen zu berichten. Betreffend die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei anzufügen, dass gerade von einer Person, die aus einer die Homosexualität tabuisierenden Gesellschaft stamme, erwartet würde, dass sie von innerer Zerrissenheit im Zusammenhang mit dem inneren Coming-Out erlebnisnah berichten könne. 4.1.2 Der Wegweisungsvollzug erweise sich vorliegend als zulässig und zumutbar. Es sei nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr auszugehen und sie würden nicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden. Sie hätten fast ihr ganzes Leben in Kinshasa verbracht, die Beschwerdeführerin habe eine abgeschlossene Ausbildung als (...) und die Tochter habe die (...) Primarklasse absolviert. Die Beschwerdeführerin sei in den vergangenen Jahren zudem in der Lage gewesen, die Tochter und sich finanziell durchzubringen. Es bestünden Zweifel daran, dass sie über kein soziales Netz verfüge, nachdem sie angegeben habe, mit ihrer Mutter in Kontakt zu stehen und die Beziehung zum Adoptivvater ihrer Tochter gut sei. Nachdem die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat erst vor knapp vier Monaten verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug durchaus vereinbar mit dem Kindeswohl. Anzufügen sei ausserdem, dass zwar die romantische Beziehung zur WHO-Mitarbeiterin nicht geglaubt werden könne, dies aber nicht ausschliesse, dass diese Person sie finanziell unterstützt habe und dies somit erneut tun könne. 4.2 4.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge gab die Beschwerde-führerin an, sie habe in Bezug auf die wesentlichen Aussagepunkte keine widersprüchlichen Aussagen gemacht; vielmehr seien diese nachvollziehbar ausgefallen und würden den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Sie werde in den kommenden Tagen eine ergänzende Stellungnahme zur Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen nachreichen. Aufgrund ihrer sexuellen Orientierung weiche sie von der Mehrheit der heimatlichen Bevölkerung ab, womit sie einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre, die erniedrigt sowie der Hexerei beschuldigt werde. Gegen ihren Willen habe sie in der Kirche an einer Art Konversions-therapie teilnehmen müssen. Auch wenn Homosexualität in ihrem Heimatstaat nicht mehr strafbar sei, würden homosexuelle Personen durch ihre Familien und Freunde verfolgt, misshandelt und der Hexerei bezichtigt, wobei der Staat nicht willens sei, Schutz zu bieten. Die erlittenen Nachteile hätten die gemäss Flüchtlingskonvention verlangte Intensität erreicht, womit sie als Flüchtling anzuerkennen sei. Ein Umzug an einen anderen Ort innerhalb ihres Heimatstaats würde keine Verbesserung bringen, nachdem sie bereits vor ihrer Ausreise alleine gelebt habe und dennoch gezielte Diskriminierungen von allen Seiten erlebt habe. Eine Rückkehr in den Heimatstaat würde folglich zu unerträglichem psychischem Druck führen. 4.2.2 In Bezug auf die Prüfung des Wegweisungsvollzugs habe die Vor-instanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nachdem die Sachumstände unrichtig und unvollständig festgestellt worden seien. Der geltenden Rechtsprechung zufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung gerade für Personen mit psychischen Beeinträchtigungen als un-zumutbar. Auch einem aktuellen Länderbericht zufolge würden die wenigen Gesundheitseinrichtungen über eine lediglich beschränkte Anzahl Plätze verfügen, es fehle an qualifiziertem Personal und die Behandlungskosten seien hoch. Staatliche Unterstützung oder Krankenversicherungen gebe es keine. Gemäss der weiterhin gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kinshasa für sie als alleinerziehende Mutter mit psychischen Problemen ohne familiäres Beziehungsnetz unzumutbar sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Verfahrensakten der Einschätzung der Vorinstanz an. Zu Recht hat diese in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass sie weder ihre eigenen inneren Abläufe beim angeblichen Bewusstwerden ihrer sexuellen Orientierung noch die geltend gemachten Nachteile, die sie seitens der ihr nahestehenden Personen erlebt habe, anschaulich und nachvollziehbar darzulegen vermochte. Es fehlt ihren diesbezüglichen Aussagen gänzlich an Details sowie an individuellen Erlebnissen und inneren Vorgängen, obschon sie mehrfach zu detaillierterem Erzählen aufgefordert wurde (vgl. A15 ad F 140 ff., F146 ff., F156 ff.). Dasselbe gilt für die behauptete Liebesbeziehung zu G._______, die sie äussert oberflächlich, substanzlos und unpersönlich beschrieb (vgl. a.a.O. ad F168 ff.). Insgesamt sind ihren Schilderungen keine Hinweise zu entnehmen, die auf selbst erlebte Geschehnisse schliessen lassen würden. Insbesondere erachtet das Gericht den Hinweis der Vor-instanz als überzeugend, dass gerade von einer Person, die aus einer die Homosexualität tabuisierenden Gesellschaft stamme, erwartet werde, sie könne ihr Coming-Out erlebnisnah darlegen, gerade weil dies derart folgenreich für ihre gesamte Zukunft gewesen sein soll. 6.2 Im Übrigen würden die vorgebrachten Nachteile, welche die Beschwerdeführerin erlebt habe, ohnehin nicht eine Intensität erreichen, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht hätte. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer-innen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer-innen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Schliesslich kann in diesem Zusammenhang entgegen dem Vorwurf in der Beschwerde auch keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz festgestellt werden. Nachdem die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile - unter anderem die Bezichtigung der Hexerei wegen ihrer sexuellen Orientierung - als unglaubhaft erachtet wurden, erübrigte sich für die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Prüfung einer diesbezüglichen Verletzung von Art. 3 EMRK. Es besteht kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, womit dieser Antrag abzuweisen ist. 8.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-6772/2019 vom 14. April 2021 E. 10.2). 8.3.3 In individueller Hinsicht kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrit-tenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 sowie statt vieler das Urteil D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. ). 8.3.4 Auch die individuellen Umstände lassen bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin war seit ihrem (...) Lebensjahr in Kinshasa wohnhaft. Sie konnte eine Ausbildung als (...) abschliessen und sich die letzten Jahre vor ihrer Ausreise finanziell durchbringen. Zu Recht hat die Vorinstanz denn auch darauf hingewiesen, dass sie ihren Aussagen zufolge mit ihrer Mutter und mit "G._______" in Kontakt stehe und die Beziehung zum Adoptivvater der Tochter gut sei (vgl. a.a.O. S. 9). Folglich ist von einem bestehenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen, welches sie nach der lediglich kurzen Landesabwesenheit bei der Rückkehr wird unterstützen können. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist kein Kleinkind mehr, und der Kindswohl steht dem Vollzug der Wegweisung unter den gegebenen Umständen nicht entgegen. 8.3.5 Hinsichtlich der erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung darüber informiert wurde, dass sie gesundheitliche Beeinträchtigungen unmittelbar bei Gesuchseinreichung gelten zu machen habe; sie gab zu Protokoll, es gehe ihr physisch und auch psychisch gut (vgl. A15 ad F4 ff.). In der Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 7. Juli 2023 zum ablehnenden Entscheidentwurf wurden medizinische Aspekte mit keinem Wort erwähnt (vgl. Aktenstück A20/3). Daher ist angesichts der völlig unsubstanziierten Hinweise in der Beschwerde (vgl. dort S. 5 und 11: "La recourante souffre psychiquement. Son état ne cesse de se détériorer"; "Ma cliente souffre de troubles psychiques et suit des traitements médicaux en Suisse") nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung einen allfälligen Arztbericht abzuwarten. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren aussichtslos waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht gegeben und ihre Gesuche abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folglich die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: