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E-5077/2024

E-5077/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – kongolesischer Staatsangehöriger – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2023 und reiste am

12. September 2023 über Tunesien und Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Zur Stützung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine kon- golesische Wählerkarte vom (…) 2023 im Original beim SEM ein. A.c Am 18. September 2023 wurden seine Personalien aufgenommen und am 21. September 2023 wurde das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt. Anlässlich dieses Ge- sprächs erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er nach sei- ner Flucht mit dem Pass einer anderen Person per Flugzeug von B._______ nach Tunesien gelangt sei. Dort habe er sich nicht an der Uni- versität anmelden können, da der Pass nicht sein eigener gewesen sei. Daraufhin habe er Tunesien Ende Juni/anfangs Juli 2023 wieder verlassen. Betreffend seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm gut gehe. Nach der in der Schweiz erfolgten Behandlung seines (…) habe er zurzeit keine gesundheitlichen Beschwerden. A.d Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 22. Mai 2024 für beendet und nahm das Asylverfahren auf, nachdem es den Be- schwerdeführer bereits am 24. Januar 2024 dem Kanton C._______ zuge- wiesen hatte. A.e Anlässlich der Anhörung vom 20. Juni 2024 brachte der Beschwerde- führer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er zwar in B._______ geboren worden sei, dort aber lediglich vier Monate sei- nes Lebens verbracht habe. Danach habe er in D._______ gelebt, wo sein Vater über verschiedene Grundstücke verfügt habe. Ein General habe diese Grundstücke für sich selbst beanspruchen wollen, weshalb er ge- meinsam mit einem Stammesoberhaupt begonnen habe, den Vater zu be- drohen. Im Jahr 2022 respektive 2023 sei der Vater verstorben. Daraufhin hätten der General und das Stammesoberhaupt erneut versucht, seiner

E-5077/2024 Seite 3 Familie die Grundstücke wegzunehmen. Er, der Beschwerdeführer, habe sich dagegen gewehrt, woraufhin sie ihn festgenommen und in ein Gefäng- nis in E._______ gebracht hätten, wo er von (…) bis (…) 2023 inhaftiert gewesen sei. Währenddessen sei seine Familie vom General und vom Stammesoberhaupt enteignet worden. Es seien ihm und seinen Angehöri- gen sämtliche Grundstücke, bis auf das, auf dem sie gelebt hätten, weg- genommen worden. Dieses letzte Grundstück habe die Mutter schliesslich verkauft, um ihn aus dem Gefängnis holen zu können. Sie habe sich so die nötigen Mittel beschafft, um Kontakt mit Personen aufzunehmen, die ihn aus der Haft befreien würden. Nach seiner Befreiung sei er, nach D._______ zurückgekehrt. Als der General von seiner Befreiung erfahren habe, habe er den Befehl erteilt, die Person, die ihm zur Flucht verholfen habe, umbringen zu lassen. Danach habe er das Ganze so aussehen las- sen, als habe er, der Beschwerdeführer, diese Person selbst umgebracht, um aus dem Gefängnis fliehen zu können. Über Drittpersonen aus D._______ habe er erfahren, dass er deswegen von der Regierung ge- sucht werde, weshalb er nach B._______ gegangen sei, von wo aus er mit Unterstützung eines Bekannten und seiner Mutter seine Flucht organisiert habe. A.f Am 24. Juni 2024 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 – am 15. Juli 2024 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Darüber hinaus beantragte er eine Fristansetzung zur Einrei- chung weiterer Beweise gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG und einer Beschwer- deergänzung.

E-5077/2024 Seite 4 D. Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2024 bestätigte die Instruktions- richterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Be- schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 16. September 2024, dies verbunden mit dem Hin- weis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvor- schuss innert Frist nicht bezahlt werde. Ferner wurde der Antrag auf An- setzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln und zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mangels Rechts- schutzinteresses nicht eingetreten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 16. September 2024 überwiesen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vor- instanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. So sei sie der anwesenden Rechtsbeiständin bezüglich des Begehrens, eine weitere Anhörung durchzuführen sowie weitere Fragen betreffend die Be- dingungen der Inhaftierung zu stellen, nicht gefolgt. Zudem habe während der Anhörung eine angespannte Atmosphäre geherrscht. Die Person, wel- che die Anhörung geleitet habe, sei autoritär aufgetreten und habe von An- fang an sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Fer- ner sei auch die Verständigung mit der Dolmetscherin mangelhaft gewe- sen. Verständnis- und Präzisionsfragen von beiden Seiten hätten den Ver- lauf der Anhörung unterbrochen und den Beschwerdeführer gestört. Es sei daher eine erneute Anhörung anzuordnen, um ihm die Möglichkeit zu ge- ben, seine Asylgründe unter Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegen zu können. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurtei- len, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

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E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sach- verhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- erheblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungs- verfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachver- halts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).

E. 4.3 Vorliegend lassen sich den Akten und insbesondere dem Anhörungs- protokoll keine Hinweise entnehmen, dass der Befragungsstil oder das An- hörungsklima den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seine Asyl- gründe umfassend darzulegen. In Bezug auf die geltend gemachten Ver- ständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und der dolmet- schenden Personen ist festzustellen, dass die Fragen zwar teilweise mehr- mals gestellt respektive erklärt oder konkretisiert wurden, der Beschwerde- führer mit dieser Hilfe aber in der Lage gewesen zu sein scheint, diese zu beantworten. Ferner hat er sowohl anlässlich des Dublin-Gesprächs als auch der Asylanhörung selbst angegeben, dass er die dolmetschenden Personen gut verstehe. Die korrekte Protokollierung seiner Angaben be- stätigte er sodann nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift. Des Weiteren erachtete das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Herkunft und weil seine Fluchtgründe un- substantiiert und widersprüchlich ausgefallen sowie völlig unbelegt geblie- ben seien, als unglaubhaft, weshalb es nicht gehalten war, weitere Abklä- rungen betreffend die von ihm behauptete Inhaftierung vorzunehmen.

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E. 4.4 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt, weshalb weder eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustel- len ist. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, eine erneute Anhörung durchzuführen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er fast sein ganzes Leben in D._______ verbracht habe. So habe er anläss- lich der Asylanhörung insbesondere keine Nachbardörfer von D._______ nennen können, habe nicht gewusst, dass D._______ am Ufer des Flusses F._______ liege und habe die Einwohnerzahl nicht einmal grob schätzen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine geistig gesunde Person, die (…) Jahre in D._______ gelebt haben wolle, nicht mitbekommen habe, dass D._______ am Ufer des Flusses F._______ liege. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass jemand, der dort fünfzehn Jahre in einem (…) gear- beitet haben wolle, keine Nachbardörfer kenne beziehungsweise nie in sol- chen gewesen sein wolle. Dass seine biografischen Angaben auf purer Fik- tion beruhen würden, werde sodann durch das einzige eingereichte Doku- ment, seinen Wählerausweis, bestätigt. Der Beschwerdeführer habe

E-5077/2024 Seite 8 angegeben, dass er diese Karte 2022 in D._______ in einem Zentrum, das für die Präsidentschaftswahlen aufgestellt worden sei, erhalten habe. Das auf dieser Karte vermerkte Ausstellungsdatum sei jedoch der (…) 2023 und der darauf vermerkte Ausstellungsort B._______. Überdies sei darauf eine präzise Wohnadresse des Beschwerdeführers in B._______ – und nicht in D._______ – aufgeführt. Diese Widersprüche habe er auf Nachfrage nicht plausibel erklären können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ur- sprung seiner Familie möglicherweise in D._______ sei, wie dies auf der Wählerkarte vermerkt sei, er jedoch an einem anderen Ort als dem, wel- chen er dem SEM genannt habe, gelebt habe. Damit habe er seine Mitwir- kungspflicht aufs Gröbste verletzt, wodurch auch seine persönliche Glaub- würdigkeit erschüttert sei. Da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er fast sein ganzes Leben in D._______ verbracht habe, würden auch Zweifel an sei- nen Asylvorbringen bestehen, die ihren Ursprung angeblich in einem Streit mit Autoritätspersonen in D._______ um Grundstücke vor Ort hätten. Auf Nachfrage habe er zudem einräumen müssen, dass er keinerlei Nachweise für die angeblichen Enteignungen, Landverkäufe, die Inhaftierung oder an- gebliche Nachrichten, dass er von der Regierung gesucht werde, beibrin- gen könne. Auch zu den involvierten Personen habe er keinerlei Angaben machen können. Im Übrigen seien seine Aussagen anlässlich der Asylan- hörung und des Dublin-Gesprächs betreffend die Person, deren Pass er bei der Einreise nach Tunesien verwendet habe, den Verlust dieses Pas- ses sowie den Grund für die Einreise nach Tunesien widersprüchlich aus- gefallen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 6.2.1 Inder Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, es sei er- staunlich, dass das SEM die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm eingereichten Wählerkarte in Frage stelle. Diesbezüglich sei aus- zuführen, dass er zu Beginn seiner Flucht zwei Wählerausweise bei sich gehabt habe, wobei der eine im Jahr 2022 in D._______ ausgestellt wor- den sei und er den anderen von der Person, welche ihn im Rahmen der Vorbereitung für seine Ausreise aus B._______ unterstützt habe, erhalten habe. Als die Vor-instanz ihn nach dem Wählerausweis gefragt habe, habe er Auskunft betreffend den in D._______ ausgestellten Wählerausweis ge- geben, weil er die Daten auf dem anderen nicht gekannt habe. Es sei

E-5077/2024 Seite 9 darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer geistig behindert zu sein scheine und ernsthafte Probleme beim Lesen und Verstehen von Fragen habe. Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder studiert noch die Schule abgeschlossen habe und dementsprechend lediglich über ein tiefes intellektuelles Niveau verfüge. Zudem habe er auf dem Feld gearbei- tet und seinen Vater jeweils lediglich begleitet, weshalb er die Einzelheiten der administrativen Unterteilung seiner Provinz nicht habe kennen müssen. Vor diesem Hintergrund sei zudem verständlich, dass er den Unterschied zwischen einer Stadt/einem Dorf nicht kenne sowie Schwierigkeiten bei der Benennung von Nachbarorten gehabt habe. Weiter fliesse tatsächlich ein Fluss durch D._______, weshalb der Beschwerdeführer die ihm in diesem Zusammenhang gestellte Frage richtig beantwortet habe. Betreffend die Widersprüche, die das SEM zu erkennen meine, sei ferner darauf hinzu- weisen, dass diese auf die Übersetzung sowie das Anhörungsklima zu- rückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe nie gesagt, er sei mit dem Pass seines eigenen Cousins gereist. Zudem habe er nicht beabsichtigt, in Tunesien zu studieren, da er noch nicht einmal über einen Schulabschluss verfüge. Sein Anliegen sei es vielmehr gewesen, Tunesien, wo er schweres Leid und Folter erlitten habe, schnell zu verlassen. Aus dem Gesagten er- gebe sich, dass die Vorinstanz, die sich offenbar nicht ausreichend mit den Einzelheiten der zwar verwirrenden, aber glaubwürdigen und relevanten Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, seine Vor- bringen zu Unrecht als unglaubhaft bewertet habe. Im Übrigen leide der Beschwerdeführer an (…) und habe Probleme mit (…), weshalb er am 4. September 2024 einen Termin beim Arzt habe.

E. 6.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde ein nicht unterzeichneter fremd- sprachiger Brief vom 20. Juli 2024, der von der Mutter des Beschwerde- führers stamme, zu den Akten gereicht. Sodann wurde die Einreichung zahlreicher weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt, darunter eine Über- setzung des erwähnten Briefes, eine medizinische Bescheinigung, ein of- fizielles Dokument, welches sein Leben in D._______ belegen soll, sowie Beweise betreffend die dargelegten Enteignungen und seine Inhaftierung.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Er- kenntnis, dass die Vorinstanz zutreffend zur Feststellung gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die

E-5077/2024 Seite 10 Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde werden – wie nach- folgend aufgezeigt wird – keine substanziellen Einwände erhoben oder Er- klärungen vorgetragen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.

E. 7.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bis auf seine ersten vier Lebensmonate in D._______ gewohnt, mangels grundlegenden Wis- sens über die Ortschaft und deren unmittelbare Umgebung nicht glaubhaft sei. Diese Wissenslücken können entgegen den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift nicht mit einem tiefen intellektuellen Niveau des Be- schwerdeführers erklärt werden, zumal er eigenen Angaben zufolge im- merhin knapp elf Schuljahre absolviert habe (vgl. SEM-act. 28 F53 f.). Den Akten lassen sich zudem auch keinerlei Anzeichen entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine geistige Behinderung vorliegt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwei andere Städte, die am Fluss F._______ liegen, korrekt benennen konnte und damit durchaus über ein gewisses Wissen über seinen Heimatstaat verfügt (vgl. SEM-act. 28 F50). Umso erstaunlicher ist es, dass ihm rudimentäre Ortskenntnisse bezüglich seines angeblichen Heimatortes gänzlich zu fehlen scheinen. Ferner ist mit Blick auf seine Asylvorbringen nicht plausibel, weshalb der General und das Stammesoberhaupt nach erfolgter Enteignung der Grund- stücke weiterhin ein Interesse daran haben sollten, sich am Beschwerde- führer für seine Flucht aus dem Gefängnis zu rächen und ihm aufgrund dessen einen Mord anzuhängen. Auch erscheint nicht logisch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Befreiung aus der Haft in sein angebliches Heimatdorf D._______ zurückgekehrt sei, wo er erneut Gefahr gelaufen wäre, festgenommen und inhaftiert zu werden. Zudem ist nicht nachvoll- ziehbar, warum der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung keine detaillierteren Angaben zu den involvierten Personen machen konnte. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, wie der General die Person, die den Be- schwerdeführer aus dem Gefängnis befreit haben soll, derart schnell habe identifizieren und umbringen können. Die Behauptung des Beschwerde- führers, er werde aufgrund des ihm angehängten Mordes von der Regie- rung gesucht, stützt sich sodann lediglich auf die Aussagen von Drittperso- nen, welche praxisgemäss für sich alleine ohnehin keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermögen. Im Übrigen ist das beschwerdeweise Vorbringen, er habe sich in B._______ im (…) 2023 eine

E-5077/2024 Seite 11 neue Wählerkarte ausstellen lassen, womit er über zwei Wählerkarten ver- füge und seine Angaben bezüglich Ausstelldatum und -ort derselben folg- lich nicht widersprüchlich seien, mit seiner Behauptung, er habe sich in B._______ versteckt gehalten, nicht vereinbar.

E. 7.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es dem Be- schwerdeführer weder gelingt, seine Herkunft aus D._______ noch die Enteignung von Grundstücken in D._______, die in diesem Zusammen- hang angeordnete Inhaftierung durch einen General und ein Stammes- oberhaupt sowie den ihm angehängten Mord nach seiner gelungenen Flucht aus dem Gefängnis glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereicht Brief, welcher angeblich von seiner Mut- ter stamme, nichts zu ändern, da ihm – zumal er nicht einmal unterzeichnet ist – ein äusserst geringer Beweiswert zukommt.

E. 7.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft dem- nach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Hei- matstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen.

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E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.1 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, herrscht in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge- walt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend ge- nannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfälti- ger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zu- stand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise das Urteile BVGer E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 und E-4357/2023 vom 29. August 2023 E. 8.3.3).

E. 9.3.2 Da die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Her- kunft aus D._______ – wie zuvor dargelegt – unglaubhaft sind, bestehen für das Gericht nicht nur erhebliche Zweifel an seinen Aussagen betreffend seinen letzten Wohnort, sondern auch bezüglich eines allfälligen Bezie- hungsnetzes in seinem Heimatstaat. Ausgehend vom Ausstellungsort sei- ner Wählerkarte vom (…) 2023 ist davon auszugehen, dass sich sein letz- ter Wohnort in B._______ befand, wo eigenen Angaben zufolge auch Be- kannte, die ihm bei der Ausreise aus seinem Heimatstaat geholfen hätten, wohnen würden (SEM-act. 28 F105). Zudem kann der Beschwerdeschrift entnommen werden, dass er auch mit seiner im Kongo wohnhaften Mutter in Kontakt stehe. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er in Kongo über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das in der Lage ist, ihn bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat zu unterstützen.

E-5077/2024 Seite 14 Betreffend seinen Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass er am Dublin- Gespräch angab, dass es seinem (…) nach der in der Schweiz erhaltenen Behandlung besser gehe. Anlässlich der Asylanhörung bestätigte er so- dann erneut, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. In der Be- schwerde wird nun vorgebracht, er leide an (…) und habe Probleme mit (…), weshalb am 4. September 2024 ein Arzttermin stattgefunden habe. Entsprechende medizinische Unterlagen sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Allerdings ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass diese auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme derart gravierend sind, dass der Wegweisungsvollzug aus diesem Grund unzu- mutbar wäre.

E. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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E-5077/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5077/2024 Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - kongolesischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 und reiste am 12. September 2023 über Tunesien und Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Zur Stützung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine kongolesische Wählerkarte vom (...) 2023 im Original beim SEM ein. A.c Am 18. September 2023 wurden seine Personalien aufgenommen und am 21. September 2023 wurde das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt. Anlässlich dieses Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er nach seiner Flucht mit dem Pass einer anderen Person per Flugzeug von B._______ nach Tunesien gelangt sei. Dort habe er sich nicht an der Universität anmelden können, da der Pass nicht sein eigener gewesen sei. Daraufhin habe er Tunesien Ende Juni/anfangs Juli 2023 wieder verlassen. Betreffend seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm gut gehe. Nach der in der Schweiz erfolgten Behandlung seines (...) habe er zurzeit keine gesundheitlichen Beschwerden. A.d Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 22. Mai 2024 für beendet und nahm das Asylverfahren auf, nachdem es den Beschwerdeführer bereits am 24. Januar 2024 dem Kanton C._______ zugewiesen hatte. A.e Anlässlich der Anhörung vom 20. Juni 2024 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er zwar in B._______ geboren worden sei, dort aber lediglich vier Monate seines Lebens verbracht habe. Danach habe er in D._______ gelebt, wo sein Vater über verschiedene Grundstücke verfügt habe. Ein General habe diese Grundstücke für sich selbst beanspruchen wollen, weshalb er gemeinsam mit einem Stammesoberhaupt begonnen habe, den Vater zu bedrohen. Im Jahr 2022 respektive 2023 sei der Vater verstorben. Daraufhin hätten der General und das Stammesoberhaupt erneut versucht, seiner Familie die Grundstücke wegzunehmen. Er, der Beschwerdeführer, habe sich dagegen gewehrt, woraufhin sie ihn festgenommen und in ein Gefängnis in E._______ gebracht hätten, wo er von (...) bis (...) 2023 inhaftiert gewesen sei. Währenddessen sei seine Familie vom General und vom Stammesoberhaupt enteignet worden. Es seien ihm und seinen Angehörigen sämtliche Grundstücke, bis auf das, auf dem sie gelebt hätten, weggenommen worden. Dieses letzte Grundstück habe die Mutter schliesslich verkauft, um ihn aus dem Gefängnis holen zu können. Sie habe sich so die nötigen Mittel beschafft, um Kontakt mit Personen aufzunehmen, die ihn aus der Haft befreien würden. Nach seiner Befreiung sei er, nach D._______ zurückgekehrt. Als der General von seiner Befreiung erfahren habe, habe er den Befehl erteilt, die Person, die ihm zur Flucht verholfen habe, umbringen zu lassen. Danach habe er das Ganze so aussehen lassen, als habe er, der Beschwerdeführer, diese Person selbst umgebracht, um aus dem Gefängnis fliehen zu können. Über Drittpersonen aus D._______ habe er erfahren, dass er deswegen von der Regierung gesucht werde, weshalb er nach B._______ gegangen sei, von wo aus er mit Unterstützung eines Bekannten und seiner Mutter seine Flucht organisiert habe. A.f Am 24. Juni 2024 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 - am 15. Juli 2024 eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Darüber hinaus beantragte er eine Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweise gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG und einer Beschwerdeergänzung. D. Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 16. September 2024, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Ferner wurde der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln und zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 16. September 2024 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vor- instanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. So sei sie der anwesenden Rechtsbeiständin bezüglich des Begehrens, eine weitere Anhörung durchzuführen sowie weitere Fragen betreffend die Bedingungen der Inhaftierung zu stellen, nicht gefolgt. Zudem habe während der Anhörung eine angespannte Atmosphäre geherrscht. Die Person, welche die Anhörung geleitet habe, sei autoritär aufgetreten und habe von Anfang an sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Ferner sei auch die Verständigung mit der Dolmetscherin mangelhaft gewesen. Verständnis- und Präzisionsfragen von beiden Seiten hätten den Verlauf der Anhörung unterbrochen und den Beschwerdeführer gestört. Es sei daher eine erneute Anhörung anzuordnen, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Asylgründe unter Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegen zu können. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). 4.3 Vorliegend lassen sich den Akten und insbesondere dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise entnehmen, dass der Befragungsstil oder das Anhörungsklima den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seine Asylgründe umfassend darzulegen. In Bezug auf die geltend gemachten Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und der dolmetschenden Personen ist festzustellen, dass die Fragen zwar teilweise mehrmals gestellt respektive erklärt oder konkretisiert wurden, der Beschwerdeführer mit dieser Hilfe aber in der Lage gewesen zu sein scheint, diese zu beantworten. Ferner hat er sowohl anlässlich des Dublin-Gesprächs als auch der Asylanhörung selbst angegeben, dass er die dolmetschenden Personen gut verstehe. Die korrekte Protokollierung seiner Angaben bestätigte er sodann nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift. Des Weiteren erachtete das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Herkunft und weil seine Fluchtgründe unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sowie völlig unbelegt geblieben seien, als unglaubhaft, weshalb es nicht gehalten war, weitere Abklärungen betreffend die von ihm behauptete Inhaftierung vorzunehmen. 4.4 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt, weshalb weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen ist. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, eine erneute Anhörung durchzuführen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er fast sein ganzes Leben in D._______ verbracht habe. So habe er anlässlich der Asylanhörung insbesondere keine Nachbardörfer von D._______ nennen können, habe nicht gewusst, dass D._______ am Ufer des Flusses F._______ liege und habe die Einwohnerzahl nicht einmal grob schätzen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine geistig gesunde Person, die (...) Jahre in D._______ gelebt haben wolle, nicht mitbekommen habe, dass D._______ am Ufer des Flusses F._______ liege. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass jemand, der dort fünfzehn Jahre in einem (...) gearbeitet haben wolle, keine Nachbardörfer kenne beziehungsweise nie in solchen gewesen sein wolle. Dass seine biografischen Angaben auf purer Fiktion beruhen würden, werde sodann durch das einzige eingereichte Dokument, seinen Wählerausweis, bestätigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er diese Karte 2022 in D._______ in einem Zentrum, das für die Präsidentschaftswahlen aufgestellt worden sei, erhalten habe. Das auf dieser Karte vermerkte Ausstellungsdatum sei jedoch der (...) 2023 und der darauf vermerkte Ausstellungsort B._______. Überdies sei darauf eine präzise Wohnadresse des Beschwerdeführers in B._______ - und nicht in D._______ - aufgeführt. Diese Widersprüche habe er auf Nachfrage nicht plausibel erklären können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ursprung seiner Familie möglicherweise in D._______ sei, wie dies auf der Wählerkarte vermerkt sei, er jedoch an einem anderen Ort als dem, welchen er dem SEM genannt habe, gelebt habe. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht aufs Gröbste verletzt, wodurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert sei. Da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er fast sein ganzes Leben in D._______ verbracht habe, würden auch Zweifel an seinen Asylvorbringen bestehen, die ihren Ursprung angeblich in einem Streit mit Autoritätspersonen in D._______ um Grundstücke vor Ort hätten. Auf Nachfrage habe er zudem einräumen müssen, dass er keinerlei Nachweise für die angeblichen Enteignungen, Landverkäufe, die Inhaftierung oder angebliche Nachrichten, dass er von der Regierung gesucht werde, beibringen könne. Auch zu den involvierten Personen habe er keinerlei Angaben machen können. Im Übrigen seien seine Aussagen anlässlich der Asylanhörung und des Dublin-Gesprächs betreffend die Person, deren Pass er bei der Einreise nach Tunesien verwendet habe, den Verlust dieses Passes sowie den Grund für die Einreise nach Tunesien widersprüchlich ausgefallen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.2 6.2.1 Inder Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, es sei erstaunlich, dass das SEM die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm eingereichten Wählerkarte in Frage stelle. Diesbezüglich sei auszuführen, dass er zu Beginn seiner Flucht zwei Wählerausweise bei sich gehabt habe, wobei der eine im Jahr 2022 in D._______ ausgestellt worden sei und er den anderen von der Person, welche ihn im Rahmen der Vorbereitung für seine Ausreise aus B._______ unterstützt habe, erhalten habe. Als die Vor-instanz ihn nach dem Wählerausweis gefragt habe, habe er Auskunft betreffend den in D._______ ausgestellten Wählerausweis gegeben, weil er die Daten auf dem anderen nicht gekannt habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer geistig behindert zu sein scheine und ernsthafte Probleme beim Lesen und Verstehen von Fragen habe. Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder studiert noch die Schule abgeschlossen habe und dementsprechend lediglich über ein tiefes intellektuelles Niveau verfüge. Zudem habe er auf dem Feld gearbeitet und seinen Vater jeweils lediglich begleitet, weshalb er die Einzelheiten der administrativen Unterteilung seiner Provinz nicht habe kennen müssen. Vor diesem Hintergrund sei zudem verständlich, dass er den Unterschied zwischen einer Stadt/einem Dorf nicht kenne sowie Schwierigkeiten bei der Benennung von Nachbarorten gehabt habe. Weiter fliesse tatsächlich ein Fluss durch D._______, weshalb der Beschwerdeführer die ihm in diesem Zusammenhang gestellte Frage richtig beantwortet habe. Betreffend die Widersprüche, die das SEM zu erkennen meine, sei ferner darauf hinzuweisen, dass diese auf die Übersetzung sowie das Anhörungsklima zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe nie gesagt, er sei mit dem Pass seines eigenen Cousins gereist. Zudem habe er nicht beabsichtigt, in Tunesien zu studieren, da er noch nicht einmal über einen Schulabschluss verfüge. Sein Anliegen sei es vielmehr gewesen, Tunesien, wo er schweres Leid und Folter erlitten habe, schnell zu verlassen. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass die Vorinstanz, die sich offenbar nicht ausreichend mit den Einzelheiten der zwar verwirrenden, aber glaubwürdigen und relevanten Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bewertet habe. Im Übrigen leide der Beschwerdeführer an (...) und habe Probleme mit (...), weshalb er am 4. September 2024 einen Termin beim Arzt habe. 6.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde ein nicht unterzeichneter fremdsprachiger Brief vom 20. Juli 2024, der von der Mutter des Beschwerdeführers stamme, zu den Akten gereicht. Sodann wurde die Einreichung zahlreicher weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt, darunter eine Übersetzung des erwähnten Briefes, eine medizinische Bescheinigung, ein offizielles Dokument, welches sein Leben in D._______ belegen soll, sowie Beweise betreffend die dargelegten Enteignungen und seine Inhaftierung. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz zutreffend zur Feststellung gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde werden - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine substanziellen Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetragen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 7.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bis auf seine ersten vier Lebensmonate in D._______ gewohnt, mangels grundlegenden Wissens über die Ortschaft und deren unmittelbare Umgebung nicht glaubhaft sei. Diese Wissenslücken können entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht mit einem tiefen intellektuellen Niveau des Beschwerdeführers erklärt werden, zumal er eigenen Angaben zufolge immerhin knapp elf Schuljahre absolviert habe (vgl. SEM-act. 28 F53 f.). Den Akten lassen sich zudem auch keinerlei Anzeichen entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine geistige Behinderung vorliegt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwei andere Städte, die am Fluss F._______ liegen, korrekt benennen konnte und damit durchaus über ein gewisses Wissen über seinen Heimatstaat verfügt (vgl. SEM-act. 28 F50). Umso erstaunlicher ist es, dass ihm rudimentäre Ortskenntnisse bezüglich seines angeblichen Heimatortes gänzlich zu fehlen scheinen. Ferner ist mit Blick auf seine Asylvorbringen nicht plausibel, weshalb der General und das Stammesoberhaupt nach erfolgter Enteignung der Grundstücke weiterhin ein Interesse daran haben sollten, sich am Beschwerdeführer für seine Flucht aus dem Gefängnis zu rächen und ihm aufgrund dessen einen Mord anzuhängen. Auch erscheint nicht logisch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Befreiung aus der Haft in sein angebliches Heimatdorf D._______ zurückgekehrt sei, wo er erneut Gefahr gelaufen wäre, festgenommen und inhaftiert zu werden. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung keine detaillierteren Angaben zu den involvierten Personen machen konnte. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, wie der General die Person, die den Beschwerdeführer aus dem Gefängnis befreit haben soll, derart schnell habe identifizieren und umbringen können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde aufgrund des ihm angehängten Mordes von der Regierung gesucht, stützt sich sodann lediglich auf die Aussagen von Drittpersonen, welche praxisgemäss für sich alleine ohnehin keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermögen. Im Übrigen ist das beschwerdeweise Vorbringen, er habe sich in B._______ im (...) 2023 eine neue Wählerkarte ausstellen lassen, womit er über zwei Wählerkarten verfüge und seine Angaben bezüglich Ausstelldatum und -ort derselben folglich nicht widersprüchlich seien, mit seiner Behauptung, er habe sich in B._______ versteckt gehalten, nicht vereinbar. 7.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder gelingt, seine Herkunft aus D._______ noch die Enteignung von Grundstücken in D._______, die in diesem Zusammenhang angeordnete Inhaftierung durch einen General und ein Stammesoberhaupt sowie den ihm angehängten Mord nach seiner gelungenen Flucht aus dem Gefängnis glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereicht Brief, welcher angeblich von seiner Mutter stamme, nichts zu ändern, da ihm - zumal er nicht einmal unterzeichnet ist - ein äusserst geringer Beweiswert zukommt. 7.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, herrscht in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise das Urteile BVGer E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 und E-4357/2023 vom 29. August 2023 E. 8.3.3). 9.3.2 Da die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft aus D._______ - wie zuvor dargelegt - unglaubhaft sind, bestehen für das Gericht nicht nur erhebliche Zweifel an seinen Aussagen betreffend seinen letzten Wohnort, sondern auch bezüglich eines allfälligen Beziehungsnetzes in seinem Heimatstaat. Ausgehend vom Ausstellungsort seiner Wählerkarte vom (...) 2023 ist davon auszugehen, dass sich sein letzter Wohnort in B._______ befand, wo eigenen Angaben zufolge auch Bekannte, die ihm bei der Ausreise aus seinem Heimatstaat geholfen hätten, wohnen würden (SEM-act. 28 F105). Zudem kann der Beschwerdeschrift entnommen werden, dass er auch mit seiner im Kongo wohnhaften Mutter in Kontakt stehe. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er in Kongo über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das in der Lage ist, ihn bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat zu unterstützen. Betreffend seinen Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass er am Dublin-Gespräch angab, dass es seinem (...) nach der in der Schweiz erhaltenen Behandlung besser gehe. Anlässlich der Asylanhörung bestätigte er sodann erneut, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. In der Beschwerde wird nun vorgebracht, er leide an (...) und habe Probleme mit (...), weshalb am 4. September 2024 ein Arzttermin stattgefunden habe. Entsprechende medizinische Unterlagen sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Allerdings ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass diese auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme derart gravierend sind, dass der Wegweisungsvollzug aus diesem Grund unzumutbar wäre. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark