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D-5686/2024

D-5686/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an. A.c Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 hob es den Nichteintretensentscheid vom 16. Januar 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. A.d Am 22. August 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgrün- den angehört. Er gab an, er sei ethnischer Yaka und im Dorf B._______ (Provinz C._______) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Schwestern gelebt habe. Er habe die Primarschule bis zur (…) Klasse besucht. Anschliessend habe er auf den Feldern seines Vaters ge- arbeitet und die Ernte jeweils in der Hauptstadt Kinshasa verkauft. Er sei wegen der Kämpfe in seiner Provinz zwischen den Yaka und den Teke geflohen. Die Yaka seien getötet, geplündert und ihre Häuser ange- zündet worden. Die Kämpfe seien anfangs noch nicht in seinem Dorf an- gekommen. Nachdem die Regierung mit Soldaten eingegriffen habe, habe ab (…) wieder etwas Frieden geherrscht und das Leben habe wieder zir- kuliert. Als er mit zwei jüngeren Brüdern seines Vaters in der Stadt Kinshasa gewesen sei, um Waren zu verkaufen, seien aber erneut Kämpfe ausgebrochen. Sie hätten auf ihrer Rückreise von Kinshasa davon erfah- ren und nicht mehr in das Heimatdorf zurückkehren können, weil die Kämpfe mittlerweile in der ganzen Provinz stattgefunden hätten. Sie hätten deshalb im (…) die Rückreise abgebrochen und seien stattdessen nach Kongo (Brazzaville) übergesetzt. Dort hätten sie gewartet, bis wieder Frie- den einkehren würde, es seien aber täglich Verletzte eingetroffen. Zudem hätten sie gehört, dass alle Häuser im Heimatdorf zerstört worden seien. In der Folge hätten sie entschieden, nach D._______ zu gelangen, von wo aus er nach Europa und in die Schweiz weitergereist sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr in seine Heimat getötet zu werden. Zudem habe er dort niemanden, der ihm helfen könne, weshalb er unter unmenschlichen Le- bensbedingungen leben müsste. Auch von seinen Angehörigen in

D-5686/2024 Seite 3 E._______ könne er keine Hilfe bekommen, weil seine Verbundenheit zu ihnen nicht gross sei. Von seinen Eltern habe er seit den Kämpfen nichts mehr gehört. Er wisse nicht, ob sie noch leben würden. Er leide aufgrund seiner Erlebnisse auf der Reise an einem (…). Er habe (…) sowie (…). A.e Mit Eingabe vom 29. August 2024 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zu dem ihm vom SEM gleichentags unterbreiteten Entscheidentwurf. Er erklärte, dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts seine Rückkehr nur zumutbar wäre, wenn sein letzter Wohnsitz die Haupt- stadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes gewesen wäre oder wenn er in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen würde. Davon treffe aber nichts auf ihn zu. In der Stadt Kinshasa sei er nur ein- oder zweimal pro Jahr hingefahren und habe dort lediglich das Boot im Hafen bewacht. Zu- dem sei die überwiegende Mehrzahl der Einwohner dort ethnische Teke, weswegen es auch dort für ihn gefährlich sei. Betreffend seine angebliche innerstaatliche Aufenthaltsalternative in E._______ sei festzuhalten, dass das SEM auch die dortige Sicherheitslage mit keinem Wort gewürdigt habe, obwohl es auch dort zu gewaltsamen Auseinandersetzungen komme. Auch dieser Ort sei für ihn zu gefährlich. Zudem habe er glaubhaft ausgeführt, nie eine echte Beziehung zu seinen Onkeln und Tanten in E._______ gehabt zu haben. Deshalb könne nicht von einem gefestigten Beziehungsnetz ausgegangen werden. Zudem sei unklar, ob der Wohnort der Familienangehörigen eine Stadt mit Flughafen sei. Folglich sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. B. Mit Verfügung vom 2. September 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 2. September 2024 mit Eingabe vom 11. September 2024 beim Bundesverwaltungsge- richt an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbar- keit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig

D-5686/2024 Seite 4 aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu- stellen. Der Beschwerde lag eine Fotokopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 12. Septem- ber 2024 den Beschwerdeeingang.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-5686/2024 Seite 5 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf einen Schriften- wechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt aus, dass eine Miliz namens (…), die überwiegend aus Angehö- rigen der Volksgruppe der Yaka bestehe, das Gebiet der Teke in der Hei- matregion des Beschwerdeführers attackiert habe und derzeit von der kon- golesischen Armee bekämpft werde. Der Beschwerdeführer sei persönlich aber nicht in die Kämpfe in seinem Heimatdorf verwickelt oder durch diese an Leib und Leben bedroht worden. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er persönlich flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile durch diesen Konflikt um Land und Boden erlebt habe. Zudem sei der Konflikt lokal be- grenzt. Es lägen keine Hinweise vor, dass dieser auf die Hauptstadt Kinshasa übergeschwappt sei. Viele Menschen aus seiner Heimatregion seien vor dem Konflikt in die Hauptstadt geflohen. Folglich hätte er sich den Nachteilen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er könne nicht zurückgehen. In seiner Heimat herrsche dieser Konflikt noch immer und breite sich jeden Tag aus. Die Menschen in einigen Yaka-Dörfern würden sterben. Zudem habe der Konflikt bereits eine Gemeinde in Kinshasa

D-5686/2024 Seite 6 erreicht. Er habe Angst, dorthin zurückzukehren, wo das Volk der Teke ent- schlossen sei, die Menschen seines Stammes auszurotten, und wo seine ganze Familie vermisst werde. Sein Leben sei in Gefahr. Die kongolesische Regierung könne die Yaka nicht schützen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer leitet seine Flüchtlingseigenschaft einzig aus den Kämpfen – aufgrund von Streitigkeiten um Land und Boden – zwischen den Yaka und den Teke in seiner Heimatregion ab. Dieser Sachverhalt ist jedoch von vornherein nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. Der Beschwerdeführer hat wegen dieses Konflikts persönlich keine asylrelevanten Nachteile erlitten und hatte anlässlich seiner Ausreise auch keine solchen zu befürchten. Als die – lokal begrenzten – Kämpfe in seinem Heimatdorf begonnen haben, hat er sich in der Hauptstadt Kinshasa, wo ihm keine Nachteile drohten, respektive auf der Heimreise von dort befunden (vgl. act. SEM 1295022-35/17 F23). Diese Kämpfe sind auch heute lokal begrenzt, sodass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland der lokal begrenzten Gefährdungslage (er- neut) entziehen kann, indem er sich in einem anderen Landesteil nieder- lässt (vgl. zur Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer, die interstaatlichen Schutzalternativen in Anspruch zu nehmen: unten E. 8.4). Zwar hat er sich, nachdem er auf der Heimreise von der Stadt Kinshasa von den Kämpfen erfahren hat, ins Nachbarland, Kongo (Brazzaville), zurückgezogen, dies gemäss eigenen Angaben aber nur deshalb, weil es näher gewesen ist, als wiederum in die Stadt Kinshasa zu gehen (vgl. act. SEM 1295022-35/17 F109). Folglich bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Der (implizite) Einwand, die Angehörigen der Yaka seien überall in Kongo (Kinshasa) von den Teke bedroht, ist als nachgeschoben zu werten und mit den Informationen aus öffentlichen Quellen zum genannten Konflikt nicht zu vereinbaren (vgl. bspw. United Nations Security Council, Letter dated 15 December 2023 from the Group of Experts on the Democratic Republic of the Congo addressed to the President of the Security Council,

30. Dezember 2023, S. 2 f.).

E. 6.3 Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerde- führer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kongo (Kinshasa) einer flüchtlings-

D-5686/2024 Seite 7 rechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsge- fahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat dem- nach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumal der Grundsatz der Nichtrück- schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG hier nicht angewandt werden könne und dem Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand- lung drohe. Weiter sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. So herrsche in Kongo (Kinshasa) keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allge- meiner Gewalt. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Konflikt sei lo- kal begrenzt und es lägen keine Hinweise vor, dass der Konflikt etwa bis in die Hauptstadt übergeschwappt sei, zumal im April 2024 ein Friedensab- kommen zwischen den beiden Volksgruppen geschlossen worden sei. Der

D-5686/2024 Seite 8 Beschwerdeführer habe innerstaatliche Aufenthaltsalternativen, beispiels- weise in der Hauptstadt Kinshasa oder in der Provinz E._______. Er sei jung, alleinstehend, spreche Lingala, habe praktisch sein ganzes Leben in Kongo (Kinshasa) verbracht und verfüge über Arbeitserfahrung. Zudem habe er sich regelmässig in der Hauptstadt Kinshasa aufgehalten, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. Auch würden Onkel und Tanten von ihm, zu denen er Kontakt ge- pflegt habe, in der Provinz E._______ leben. In der Provinz E._______ gebe es zudem den Flughafen F._______. Seine dort wohnhaften Ver- wandten könnten ihn entweder in E._______ oder bei einem Aufenthalt sei- nerseits in der Stadt Kinshasa unterstützen, sollte dies nötig sein. Weiter könne mangels anderslautender Hinweise davon ausgegangen werden, dass seine drei Geschwister immer noch in seiner Heimat leben würden. Auch diese könnten ihn bei einer Rückkehr in seine Heimat unterstützen, sollte dies nötig sein. Seine Angabe, er pflege in seinem Heimatland mit niemandem Kontakt, sei als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts sei- nes Lebenslaufs und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in sei- ner Heimat sei schlicht unglaubhaft, dass er bei einer Rückkehr quasi in ein für ihn unbekanntes Land einreisen würde, wo er niemanden kenne. Ferner würden seine vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden einer Überstellung in sein Heimatland nicht entgegenstehen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er wolle in der Schweiz bleiben, da er in Kinshasa oder E._______ allen Gefahren ausge- setzt sei. Er habe kein Geld und keine Verwandten, die er kenne, die ihn aufnehmen oder ihm helfen könnten, wenn er in Schwierigkeiten gerate oder eine Krankheit habe, die Geld oder Unterstützung erfordere. In Kinshasa sei die soziale und wirtschaftliche Situation für diejenigen, die nicht dort geboren seien, sehr kompliziert. Diejenigen, die keinen Universi- tätsabschluss und keine Familie hätten, hätten keine Chance, dort eine Ar- beit zu finden und ihre Bedürfnisse abzudecken.

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli

D-5686/2024 Seite 9 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt zur Furcht des Beschwerdeführers, in Kongo (Kinshasa) ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, oben E. 6).

E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.4.2 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, herrscht in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge- walt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5509/2024 vom 12. September 2024 E. 6.3.2).

E. 8.4.3 In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-5077/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 9.3.1 [auch mit Hinweisen zur hier nicht einschlä- gigen Situation für vulnerable Personen]; E-731/2016 vom 20. Februar 2016).

E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz im Dorf B._______ (Provinz C._______) und somit nicht in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes. Hinsichtlich seiner Beziehungen zu seinen Verwand- ten gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung – zumindest

D-5686/2024 Seite 10 nachdem er vom SEM auf die Möglichkeit angesprochen wurde, zu diesen zurückzukehren oder von diesen Hilfen zu beanspruchen – nur zurückhal- tend Auskunft und machte auch anlässlich der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf und anlässlich der Beschwerde keine Ergänzungen. Es ist damit dem SEM zuzustimmen, dass der Verdacht aufkommt, der Be- schwerdeführer habe mit Absicht nicht mehr mitgewirkt, um seine Chancen auf ein Bleiberecht zur erhöhen. Im vorliegenden Fall ist das letztlich aber unerheblich. So wird aus seinen Aussagen zumindest klar, dass seine Ver- wandten aus der Provinz E._______ ihn respektive seine Familie jährlich besucht haben, seine Onkel ihnen bei Arbeit geholfen haben, der Be- schwerdeführer mit zwei seiner Onkel ausgereist ist und diese ihm die Aus- reise bis nach G._______ finanziert haben (vgl. act. SEM 1295022-35/17 F23, F128, F94 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht geglaubt werden, dass er seine Verwandten kaum kenne, sie – da ausserhalb seiner Kern- familie – ihn nicht unterstützen würden und er über keinerlei Beziehungen in seinem Heimatland verfüge. Dies ist umso mehr zu bezweifeln, als der Beschwerdeführer zunächst angab, er wäre entgegen der Anweisung der jüngeren Brüder seines Vaters lieber in die Provinz E._______ zu seinen Verwandten gegangen, statt nach D._______ zu reisen (act. SEM 1295022-35/17 F125). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz E._______, welche im Westen Kon- gos liegt und deren Hauptstadt F._______ über einen Flughafen verfügt, über ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz verfügt.

E. 8.4.5 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend macht, die- ser würde dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Dennoch sei er- wähnt, dass auch seine – nicht belegten – Beschwerden ([…], […] und […]) die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs gefor- derte Schwelle (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/50 E. 8.3) nicht erreichen. Weitergehend kann auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort Ziff. III/2/b).

E. 8.4.6 Insgesamt handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, im Wesentlichen gesunden und alleinstehenden Mann, der über ein gefes- tigtes familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei der Reintegration unterstüt- zen kann, über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, so dass ihm zu- zumuten ist, in der Provinz E._______ respektive deren Hauptstadt F._______ zu leben. Alternativ kommt auch eine Niederlassung in der Hauptstadt von Kongo (Kinshasa), Kinshasa, in Frage, zumal er sich in seinen (…) Jahren, die er in Kongo (Kinshasa) gelebt hat, regelmässig

D-5686/2024 Seite 11 beruflich dort aufgehalten und zusammen mit seinem Vater Handel betrie- ben hat. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- deführer auch in Kinshasa über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt und ihn zudem seine Verwandten auch dort in geeigneter Weise unterstützen können.

E. 8.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5686/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5686/2024 Urteil vom 18. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an. A.c Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 hob es den Nichteintretensentscheid vom 16. Januar 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. A.d Am 22. August 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, er sei ethnischer Yaka und im Dorf B._______ (Provinz C._______) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Schwestern gelebt habe. Er habe die Primarschule bis zur (...) Klasse besucht. Anschliessend habe er auf den Feldern seines Vaters gearbeitet und die Ernte jeweils in der Hauptstadt Kinshasa verkauft. Er sei wegen der Kämpfe in seiner Provinz zwischen den Yaka und den Teke geflohen. Die Yaka seien getötet, geplündert und ihre Häuser angezündet worden. Die Kämpfe seien anfangs noch nicht in seinem Dorf angekommen. Nachdem die Regierung mit Soldaten eingegriffen habe, habe ab (...) wieder etwas Frieden geherrscht und das Leben habe wieder zirkuliert. Als er mit zwei jüngeren Brüdern seines Vaters in der Stadt Kinshasa gewesen sei, um Waren zu verkaufen, seien aber erneut Kämpfe ausgebrochen. Sie hätten auf ihrer Rückreise von Kinshasa davon erfahren und nicht mehr in das Heimatdorf zurückkehren können, weil die Kämpfe mittlerweile in der ganzen Provinz stattgefunden hätten. Sie hätten deshalb im (...) die Rückreise abgebrochen und seien stattdessen nach Kongo (Brazzaville) übergesetzt. Dort hätten sie gewartet, bis wieder Frieden einkehren würde, es seien aber täglich Verletzte eingetroffen. Zudem hätten sie gehört, dass alle Häuser im Heimatdorf zerstört worden seien. In der Folge hätten sie entschieden, nach D._______ zu gelangen, von wo aus er nach Europa und in die Schweiz weitergereist sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr in seine Heimat getötet zu werden. Zudem habe er dort niemanden, der ihm helfen könne, weshalb er unter unmenschlichen Lebensbedingungen leben müsste. Auch von seinen Angehörigen in E._______ könne er keine Hilfe bekommen, weil seine Verbundenheit zu ihnen nicht gross sei. Von seinen Eltern habe er seit den Kämpfen nichts mehr gehört. Er wisse nicht, ob sie noch leben würden. Er leide aufgrund seiner Erlebnisse auf der Reise an einem (...). Er habe (...) sowie (...). A.e Mit Eingabe vom 29. August 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu dem ihm vom SEM gleichentags unterbreiteten Entscheidentwurf. Er erklärte, dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts seine Rückkehr nur zumutbar wäre, wenn sein letzter Wohnsitz die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes gewesen wäre oder wenn er in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen würde. Davon treffe aber nichts auf ihn zu. In der Stadt Kinshasa sei er nur ein- oder zweimal pro Jahr hingefahren und habe dort lediglich das Boot im Hafen bewacht. Zudem sei die überwiegende Mehrzahl der Einwohner dort ethnische Teke, weswegen es auch dort für ihn gefährlich sei. Betreffend seine angebliche innerstaatliche Aufenthaltsalternative in E._______ sei festzuhalten, dass das SEM auch die dortige Sicherheitslage mit keinem Wort gewürdigt habe, obwohl es auch dort zu gewaltsamen Auseinandersetzungen komme. Auch dieser Ort sei für ihn zu gefährlich. Zudem habe er glaubhaft ausgeführt, nie eine echte Beziehung zu seinen Onkeln und Tanten in E._______ gehabt zu haben. Deshalb könne nicht von einem gefestigten Beziehungsnetz ausgegangen werden. Zudem sei unklar, ob der Wohnort der Familienangehörigen eine Stadt mit Flughafen sei. Folglich sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. B. Mit Verfügung vom 2. September 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 2. September 2024 mit Eingabe vom 11. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde lag eine Fotokopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 12. September 2024 den Beschwerdeeingang. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt aus, dass eine Miliz namens (...), die überwiegend aus Angehörigen der Volksgruppe der Yaka bestehe, das Gebiet der Teke in der Heimatregion des Beschwerdeführers attackiert habe und derzeit von der kongolesischen Armee bekämpft werde. Der Beschwerdeführer sei persönlich aber nicht in die Kämpfe in seinem Heimatdorf verwickelt oder durch diese an Leib und Leben bedroht worden. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er persönlich flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile durch diesen Konflikt um Land und Boden erlebt habe. Zudem sei der Konflikt lokal begrenzt. Es lägen keine Hinweise vor, dass dieser auf die Hauptstadt Kinshasa übergeschwappt sei. Viele Menschen aus seiner Heimatregion seien vor dem Konflikt in die Hauptstadt geflohen. Folglich hätte er sich den Nachteilen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er könne nicht zurückgehen. In seiner Heimat herrsche dieser Konflikt noch immer und breite sich jeden Tag aus. Die Menschen in einigen Yaka-Dörfern würden sterben. Zudem habe der Konflikt bereits eine Gemeinde in Kinshasa erreicht. Er habe Angst, dorthin zurückzukehren, wo das Volk der Teke entschlossen sei, die Menschen seines Stammes auszurotten, und wo seine ganze Familie vermisst werde. Sein Leben sei in Gefahr. Die kongolesische Regierung könne die Yaka nicht schützen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft hat. 6.2 Der Beschwerdeführer leitet seine Flüchtlingseigenschaft einzig aus den Kämpfen - aufgrund von Streitigkeiten um Land und Boden - zwischen den Yaka und den Teke in seiner Heimatregion ab. Dieser Sachverhalt ist jedoch von vornherein nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer hat wegen dieses Konflikts persönlich keine asylrelevanten Nachteile erlitten und hatte anlässlich seiner Ausreise auch keine solchen zu befürchten. Als die - lokal begrenzten - Kämpfe in seinem Heimatdorf begonnen haben, hat er sich in der Hauptstadt Kinshasa, wo ihm keine Nachteile drohten, respektive auf der Heimreise von dort befunden (vgl. act. SEM 1295022-35/17 F23). Diese Kämpfe sind auch heute lokal begrenzt, sodass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland der lokal begrenzten Gefährdungslage (erneut) entziehen kann, indem er sich in einem anderen Landesteil niederlässt (vgl. zur Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer, die interstaatlichen Schutzalternativen in Anspruch zu nehmen: unten E. 8.4). Zwar hat er sich, nachdem er auf der Heimreise von der Stadt Kinshasa von den Kämpfen erfahren hat, ins Nachbarland, Kongo (Brazzaville), zurückgezogen, dies gemäss eigenen Angaben aber nur deshalb, weil es näher gewesen ist, als wiederum in die Stadt Kinshasa zu gehen (vgl. act. SEM 1295022-35/17 F109). Folglich bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Der (implizite) Einwand, die Angehörigen der Yaka seien überall in Kongo (Kinshasa) von den Teke bedroht, ist als nachgeschoben zu werten und mit den Informationen aus öffentlichen Quellen zum genannten Konflikt nicht zu vereinbaren (vgl. bspw. United Nations Security Council, Letter dated 15 December 2023 from the Group of Experts on the Democratic Republic of the Congo addressed to the President of the Security Council, 30. Dezember 2023, S. 2 f.). 6.3 Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kongo (Kinshasa) einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumal der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG hier nicht angewandt werden könne und dem Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. So herrsche in Kongo (Kinshasa) keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Konflikt sei lokal begrenzt und es lägen keine Hinweise vor, dass der Konflikt etwa bis in die Hauptstadt übergeschwappt sei, zumal im April 2024 ein Friedensabkommen zwischen den beiden Volksgruppen geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe innerstaatliche Aufenthaltsalternativen, beispielsweise in der Hauptstadt Kinshasa oder in der Provinz E._______. Er sei jung, alleinstehend, spreche Lingala, habe praktisch sein ganzes Leben in Kongo (Kinshasa) verbracht und verfüge über Arbeitserfahrung. Zudem habe er sich regelmässig in der Hauptstadt Kinshasa aufgehalten, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. Auch würden Onkel und Tanten von ihm, zu denen er Kontakt gepflegt habe, in der Provinz E._______ leben. In der Provinz E._______ gebe es zudem den Flughafen F._______. Seine dort wohnhaften Verwandten könnten ihn entweder in E._______ oder bei einem Aufenthalt seinerseits in der Stadt Kinshasa unterstützen, sollte dies nötig sein. Weiter könne mangels anderslautender Hinweise davon ausgegangen werden, dass seine drei Geschwister immer noch in seiner Heimat leben würden. Auch diese könnten ihn bei einer Rückkehr in seine Heimat unterstützen, sollte dies nötig sein. Seine Angabe, er pflege in seinem Heimatland mit niemandem Kontakt, sei als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts seines Lebenslaufs und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in seiner Heimat sei schlicht unglaubhaft, dass er bei einer Rückkehr quasi in ein für ihn unbekanntes Land einreisen würde, wo er niemanden kenne. Ferner würden seine vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden einer Überstellung in sein Heimatland nicht entgegenstehen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 8.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er wolle in der Schweiz bleiben, da er in Kinshasa oder E._______ allen Gefahren ausgesetzt sei. Er habe kein Geld und keine Verwandten, die er kenne, die ihn aufnehmen oder ihm helfen könnten, wenn er in Schwierigkeiten gerate oder eine Krankheit habe, die Geld oder Unterstützung erfordere. In Kinshasa sei die soziale und wirtschaftliche Situation für diejenigen, die nicht dort geboren seien, sehr kompliziert. Diejenigen, die keinen Universitätsabschluss und keine Familie hätten, hätten keine Chance, dort eine Arbeit zu finden und ihre Bedürfnisse abzudecken. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt zur Furcht des Beschwerdeführers, in Kongo (Kinshasa) ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, oben E. 6). 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.2 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, herrscht in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5509/2024 vom 12. September 2024 E. 6.3.2). 8.4.3 In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-5077/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 9.3.1 [auch mit Hinweisen zur hier nicht einschlägigen Situation für vulnerable Personen]; E-731/2016 vom 20. Februar 2016). 8.4.4 Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz im Dorf B._______ (Provinz C._______) und somit nicht in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes. Hinsichtlich seiner Beziehungen zu seinen Verwandten gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung - zumindest nachdem er vom SEM auf die Möglichkeit angesprochen wurde, zu diesen zurückzukehren oder von diesen Hilfen zu beanspruchen - nur zurückhaltend Auskunft und machte auch anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und anlässlich der Beschwerde keine Ergänzungen. Es ist damit dem SEM zuzustimmen, dass der Verdacht aufkommt, der Beschwerdeführer habe mit Absicht nicht mehr mitgewirkt, um seine Chancen auf ein Bleiberecht zur erhöhen. Im vorliegenden Fall ist das letztlich aber unerheblich. So wird aus seinen Aussagen zumindest klar, dass seine Verwandten aus der Provinz E._______ ihn respektive seine Familie jährlich besucht haben, seine Onkel ihnen bei Arbeit geholfen haben, der Beschwerdeführer mit zwei seiner Onkel ausgereist ist und diese ihm die Ausreise bis nach G._______ finanziert haben (vgl. act. SEM 1295022-35/17 F23, F128, F94 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht geglaubt werden, dass er seine Verwandten kaum kenne, sie - da ausserhalb seiner Kernfamilie - ihn nicht unterstützen würden und er über keinerlei Beziehungen in seinem Heimatland verfüge. Dies ist umso mehr zu bezweifeln, als der Beschwerdeführer zunächst angab, er wäre entgegen der Anweisung der jüngeren Brüder seines Vaters lieber in die Provinz E._______ zu seinen Verwandten gegangen, statt nach D._______ zu reisen (act. SEM 1295022-35/17 F125). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz E._______, welche im Westen Kongos liegt und deren Hauptstadt F._______ über einen Flughafen verfügt, über ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz verfügt. 8.4.5 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend macht, dieser würde dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Dennoch sei erwähnt, dass auch seine - nicht belegten - Beschwerden ([...], [...] und [...]) die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte Schwelle (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/50 E. 8.3) nicht erreichen. Weitergehend kann auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort Ziff. III/2/b). 8.4.6 Insgesamt handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, im Wesentlichen gesunden und alleinstehenden Mann, der über ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei der Reintegration unterstützen kann, über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, so dass ihm zuzumuten ist, in der Provinz E._______ respektive deren Hauptstadt F._______ zu leben. Alternativ kommt auch eine Niederlassung in der Hauptstadt von Kongo (Kinshasa), Kinshasa, in Frage, zumal er sich in seinen (...) Jahren, die er in Kongo (Kinshasa) gelebt hat, regelmässig beruflich dort aufgehalten und zusammen mit seinem Vater Handel betrieben hat. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Kinshasa über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt und ihn zudem seine Verwandten auch dort in geeigneter Weise unterstützen können. 8.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: