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D-7516/2024

D-7516/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-23 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. September 2024 in der Schweiz um Asyl. B. B.a Am 17. Oktober 2024 sowie am 12. November 2024 erfolgten die Erst- befragung und die Anhörung zu den Asylgründen. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in der Stadt F._______ geboren und aufgewach- sen. Er habe Mechanik gelernt und sei als Chauffeur tätig gewesen. Vor der Ausreise habe er vom Kleinhandel gelebt. Zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern habe er keinen Kontakt mehr, nachdem sie sich im Jahr 2021 getrennt hätten. Seine Eltern – die Mutter sei Kongolesin und der Vater Ruander – seien Anfangs Februar (…) von unbekannten Dritten umgebracht worden, weil sie als ruandische Spione verdächtigt worden seien. Von seinem Freund R. habe er per Telefon vom Mord an seinen El- tern erfahren. Dieser habe ihm gesagt, er müsse fliehen, ansonsten auch er getötet würde. In der Folge habe er seinen Freund P. um Hilfe gerufen, der ihn zu sich nach Hause mitgenommen habe. P. habe ihm mitgeteilt, unbekannte Dritte seien gewaltsam in seine Wohnung (des Beschwerde- führers) eingedrungen. Vor diesem Hintergrund und auf Anraten von P. habe er sich zur Ausreise entschlossen. Sein Heimatland habe er am 17. Februar 2022 Richtung B._______ verlassen, wo er sich während zweier Jahre aufgehalten habe. Via die C._______, D._______ und E._______ sei er in die Schweiz gelangt. C. C.a Am 15. November 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. C.b Die Rechtsvertretung nahm mit vom gleichen Tag datierender Eingabe Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. November 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

D-7516/2024 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 29. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositiv-Zif- fern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorin- stanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststel- lung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses.

F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer medi- zinische Unterlagen zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2024 hielt das SEM mit zu- sätzlichen Ausführungen an seinen Erwägungen fest. I. Mit Replik vom 20. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch

D-7516/2024 Seite 4 vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 1.3 Zwar wurde mit der Beschwerde die Aufhebung der Ziffern 3–5 bean- tragt (Wegweisung und Vollzug). Angesichts der Beschwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich die Be- schwerde nur gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungs- vollzug richtet. Die Dispositiv-Ziffer 3 (Wegweisung) der Verfügung vom

21. November 2024 ist mithin mangels Anfechtung (ebenso wie die von vornherein nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Das SEM führte zur Frage des Wegweisungsvollzuges zunächst aus, es gebe keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, wes- halb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gegeben sei. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, dass

D-7516/2024 Seite 5 trotz der regelmässig aufkommenden Unruhen und Auseinandersetzungen das Land keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Ge- walt kenne, die – unabhängig von den Umständen im Einzelfall – darauf schliessen lassen könnte, dass sämtliche kongolesischen Personen ge- mäss Art. 83 Abs. 4 AIG einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. In individueller Hinsicht seien aus den Akten keine Anzeichen dafür zu erken- nen, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde. Vor seiner Ausreise habe er in der Stadt F._______ in der Provinz Kongo Central gelebt. Diese Region sei von den Kämpfen im Osten des Landes nicht betroffen. Weiter handle es sich bei ihm um einen (…)-jährigen Mann mit einer Grundschulbildung und langjäh- riger Berufserfahrung als (…) und (…). Er sei in Kongo (Kinshasa) aufge- wachsen und sozialisiert worden. Aufgrund seines langjährigen beruflichen Netzwerkes und seiner beruflichen Erfahrung sollte es ihm möglich sein, nach seiner Rückkehr eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Auch sei von sozialen Anknüpfungspunkten auszugehen, die ihn bei seiner Reintegra- tion unterstützen würden, ebenso vom Bestehen einer hinreichenden fi- nanziellen Grundlage. Weiter leide der Beschwerdeführer an keinen ernst- haften gesundheitlichen Problemen, die einen Wegweisungsvollzug im Sinne der Rechtsprechung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die medizinische Versorgung für den an (…) und (…) leidenden Beschwerde- führer sei gewährleistet. Aufgrund der Aktenlage könne in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbrin- gen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Ver- fahrens zu ändern. Die Rechtsvertretung habe am 15. November 2024 Stellung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges genommen und da- rin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach der Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann zumutbar sei, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer Stadt im Westen mit Flughafen gehabt habe beziehungsweise sie in einem dieser Orte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. Die im zitierten Referenzurteil E-731/2016 vom

20. Februar 2017 bestätigte Unzumutbarkeit der Rückkehr beziehe sich al- lerdings auf eine alleinstehende Mutter mit ihrem erst wenige Monate alten Kind. Ausschlaggebend für die Unzumutbarkeit sei dort die Vulnerabilität der beiden Personen gewesen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Das zweite zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D- 5686/2024 vom 18. Oktober 2024) beziehe sich auf einen alleinstehenden Mann aus einem Dorf westlich von Kinshasa, das über keinen Flughafen verfüge. Die Zumutbarkeit sei in diesem Urteil allerdings bestätigt worden, da dem dortigen Beschwerdeführer nicht geglaubt worden sei, dass er über

D-7516/2024 Seite 6 kein gefestigtes Beziehungsnetz in der Hauptstadt F. der Provinz E. ver- füge, in der es einen Flughafen gäbe. Auch eine alternative Niederlassung in Kinshasa sei aufgrund der beruflichen Aufenthalte jenes Beschwerde- führers in Kinshasa als zumutbar erachtet worden. Es sei somit gemäss Rechtsprechung nach Prüfung der individuellen Zumutbarkeitskriterien da- von auszugehen, dass eine geographische Beweglichkeit im Westen von Kinshasa bei der Rückkehr vorausgesetzt werden könne. Der letzte Woh- nort des Beschwerdeführers, F._______, verfüge selbst zwar über keinen Flughafen, der internationale Flughafen Ndjili in Kinshasa (ICAO: FZAA) sei aber circa 170 Kilometer entfernt, der regionale N'Kolo-Fuma Flugplatz (ICAO: FZAR) circa 40 Kilometer und der regionale lnkisi Flugplatz (ICAO: FZAS) circa 30 Kilometer. F._______ habe 100'000 Einwohner und verfüge über eine grundlegende lnfrastruktur. Des Weiteren wäre in seinem Einzel- fall auch eine Aufenthaltsalternative in der Stadt Kinshasa als zumutbar zu erachten. Er sei ein alleinstehender Mann, gesund und wenige Zug- und Autostunden von Kinshasa Stadt aufgewachsen und sozialisiert. Hinzu komme, dass er Französisch als seine Muttersprache bezeichnet habe und fliessend Lingala spreche. Französisch und Lingala seien in Kinshasa ver- breitet, im Gegensatz zu seinem geltend gemachten letzten Wohnort, an dem vorwiegend Kikongo gesprochen werde. Auch seine Sprachkennt- nisse würden eine Aufenthaltsalternative in Kinshasa zumutbar machen. Es könne ihm zugemutet werden, bei seiner Rückkehr sowohl eine selbst- ständige landgebundene Reise von Kinshasa nach F._______ anzutreten als auch eine alternative Niederlassung, beispielsweise in Kinshasa, auf- zubauen. Mit der zweiten Option seien auch die in EMARK (Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommis- sion) 2004 Nr. 33, E. 8.3, aufgeführten Zumutbarkeitskriterien gewahrt. Aus den Akten würden sich demnach weder individuelle Gründe noch beson- dere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Vor die- sem Hintergrund erübrige es sich, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und seinen Familienverhältnissen auf deren Glaubhaf- tigkeit zu prüfen. Diesbezüglich sei jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt an- zubringen. Seine Asylgründe seien als unglaubhaft qualifiziert worden. Da- mit würden bereits Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben im Asylver- fahren bestehen. Weiter habe er dem SEM trotz Aufforderung keine über- prüfbaren Dokumente abgegeben, die seine ldentität, sein Alter und seine Herkunft eindeutig feststellen liessen. Der von ihm eingereichte Wähler- ausweis sei leer. Er habe angegeben, kein anderes ldentitätsdokument zu besitzen. Dies erstaune, zumal er in Kongo (Kinshasa) eine Ausbildung durchlaufen und gearbeitet habe, anschliessend eine längere Zeit in

D-7516/2024 Seite 7 B._______ gelebt haben wolle, und gestützt auf seine Angaben davon aus- zugehen sei, dass er mittels Flugverbindung von G._______ in B._______ in die C._______ gereist sei. Des Weiteren würden aufgrund der angege- benen Sprachkenntnisse Hinweise darauf bestehen, dass er in weiteren Teilen von Kongo (Kinshasa) gelebt habe. So habe er einzig Französisch und Lingala als Sprache angegeben, obwohl F._______ in einer Region liege, in der vorwiegend Kikongo gesprochen werde. Somit würden erheb- liche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben bestehen. Das SEM be- halte sich daher eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vor. Der Voll- zug der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durch- führbar.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift entgegnet der Beschwerdeführer, eine Weg- weisung in die demokratische Republik (DR) Kongo sei unzumutbar. Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge er im Heimatland über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Es bestehe kein Umfeld, welches ihn nach seiner Rückkehr unterstützen könnte, ebenso wenig bestehe eine Verbin- dung zu Kinshasa oder zu einer anderen Stadt mit Flughafen im Westen. In Kinshasa befinde sich der nächstgelegene Flughafen. Dieser sei 170 Kilometer entfernt von seinem Wohnort F._______. Aufgrund der weiten Entfernung des Flughafens wäre die Annahme, sein Wohnort sei eine Stadt mit Flughafen im Sinne der Rechtsprechung, nicht nachvollziehbar. Das Kriterium des Vorhandenseins eines Flughafens diene dazu, eine Ein- schätzung zur in einer Stadt vorhandenen Infrastruktur machen zu können. Die beiden Flugplätze Nkolo-Fuma und Inkisi seien in Grösse und Verwen- dungszweck nicht mit einem Flughafen zu vergleichen und deshalb irrele- vant. Die Rechtsprechung könne nicht so ausgelegt werden, dass auch regionale «Flugplätze» erfasst wären. Er verfüge über keine sozialen An- knüpfungspunkte, weder an seinem Herkunftsort noch in Kinshasa. Seine Eltern seien verstorben, sein Bruder sei verschwunden und seine Schwes- ter ebenfalls verstorben. Zu seiner Ex-Partnerin und den Kindern bestehe seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr. Seine finanzielle Situation sei vor der Ausreise aus Kongo (Kinshasa) prekär gewesen, die für die Reise nach Europa benötigten Mittel habe er sich in B._______ erarbeitet. Schliesslich leide er unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Zu deren Be- handlung müsste er jeweils ins 150 Kilometer entfernte Kinshasa fahren.

E. 3.3 In der Vernehmlassung argumentierte die Vorinstanz, dem Beschwer- deführer sei zuzumuten, sich bei Bedarf zur Beschaffung von Medikamen- ten oder zur Kontrolle nach Kinshasa zu begeben. Auch aufgrund der neu eingereichten medizinischen Akten sei die Zumutbarkeit des Wegweisungs-

D-7516/2024 Seite 8 vollzugs weiterhin als gegeben zu erachten. Bezüglich der in EMARK 2004 Nr. 33, E. 8.3 genannten Zumutbarkeitsbedingung sei festzuhalten, dass F._______ mit seinen 100'000 Einwohnern über die notwendige grundle- gende Infrastruktur für eine Reintegration des Beschwerdeführers verfüge. Insgesamt halte das SEM an seiner Einschätzung fest, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach F._______ zumutbar sei. Bezüglich der Auf- enthaltsalternative in Kinshasa sei auf die Ausführungen im Asylentscheid zu verweisen. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auf seiner Reise nach Europa (…) Jahre lang selbständig und ohne soziales Beziehungsnetz in H._______ in B._______ aufgehalten habe. Demzufolge sollte auch eine Aufenthaltsalternative in Kinshasa zumutbar sein. Bezüglich der wirtschaftlich-bedingten Zumutbarkeit hält das SEM ebenfalls an seinen Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest. Ins- besondere die berufliche Diversifizierung, die sprachlichen Fähigkeiten, die niederschwelligen medizinischen Vorbringen und die Lebenserfahrung des Beschwerdeführers würden gegen die Gefahr einer wirtschaftlichen Not- lage nach seiner Rückkehr sprechen. Auch die Fähigkeit des Beschwerde- führers, in B._______ mittels Erwerbstätigkeit innert zwei Jahren 4000 Euro für seine Reise nach Europa zu sparen, spreche für die wirtschaftlich- bedingte Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kongo (Kinshasa).

E. 3.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer einerseits eine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit geltend gemacht. Er müsse zwei Mal pro Woche seinen (…) messen lassen und aktuell gehe er täglich bei der Pflegestation im BAZ I._______ vorbei, um Medikamente zu erhalten. Demzufolge sei davon auszugehen, dass er mehrmals wöchentlich eine ambulante Kon- sultation benötige und sich dafür in die 170 Kilometer entfernte Hauptstadt Kinshasa begeben müsste, was faktisch kaum möglich und nicht zumutbar sei. Er leide an (…), wobei es in der DR Kongo keine staatliche Hilfe oder Unterstützung für die Versorgung von (…) gebe. Andererseits bestehe eine sozial-bedingte Unzumutbarkeit, weil er – entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung – in F._______ keinen Freundeskreis habe. Mit den Ver- wandten, die er noch habe, stehe er nicht in Kontakt. Er habe zu keiner einzigen Person in der DR Kongo Kontakt. Ergänzend sei anzuführen, dass er aufgrund seiner ruandischen Wurzeln grosse Probleme habe, soziale Beziehungen zu knüpfen. Schliesslich sei erneut darauf hinzuweisen, dass er im Heimatland lange Zeit arbeitslos gewesen sei. Es scheine unklar, wie er das für den Lebensunterhalt sowie für die medizinischen Kontrollen und Medikamente benötigte Geld besorgen soll. So werde von der Vorinstanz verlangt, dass er mehrmals pro Woche in die 170 Kilometer entfernte Stadt Kinshasa zu fahren habe.

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob formelle Rügen (Verletzung der Begrün- dungspflicht, unvollständige Sachverhaltserstellung). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Begründung muss sodann so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.

E. 4.3 In seinem Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die sozioökonomische Lage in Kongo (Kinshasa) im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen auch nach 2010 prekär bleibe und sich – wenn überhaupt – nur langsam verbes- sere. So sei eine chronische Mangel- und Fehlernährung, vor allem bei Kindern, nach wie vor verbreitet, wobei vor dem Hintergrund der Entwer- tung des kongolesischen Francs sogar von einer massiven Verschlechte- rung der Ernährungssituation der Bevölkerung Kinshasas berichtet worden sei. Zudem fehle es landesweit an sauberem Trinkwasser. In Kinshasa sei angesichts des stetigen Wachstums der Bevölkerung gar von einer sich verschlechternden Trinkwasserversorgung mit fatalen Folgen für die

D-7516/2024 Seite 10 Gesundheit der dort lebenden Menschen berichtet worden. Das Gesund- heitssystem des Landes befinde sich ferner in einem schlechten Zustand, mangle es in den Spitälern doch an wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen Hygiene. Daneben sei der Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aus finanziellen Gründen stark eingeschränkt. Diese sehr schlechten Lebensbedingungen, die sich innerhalb des letzten Jahrzehnts kaum verbessert hätten, könnten vor allem für besonders ver- wundbare Personengruppen, wie kleine Kinder und Personen in fortge- schrittenem Alter sowie in einem schlechten Gesundheitszustand, ein- schneidende Konsequenzen haben. Folglich erscheine es gerechtfertigt, an der in EMARK 2004 Nr. 33 unter anderem festgelegten Praxis festzu- halten, dass der Vollzug der Wegweisung nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in der Regel – selbst bei letztem Wohnsitz der Betroffenen in Kinshasa oder in einer über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes und bei Vorliegen eines Bezie- hungsnetzes an diesem Ort – unzumutbar sei, wenn die Betroffenen (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hätten, für mehrere Kinder verantwortlich seien oder sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten Gesundheitszustand befänden.

E. 4.4 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung nicht zu genügen vermag. Die Rügen des Beschwerde- führers, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt und sei- nen Entscheid ungenügend begründet, sind im Ergebnis berechtigt. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar Zweifel an der Glaub- haftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers anmerkte, ohne indessen abschliessend darüber zu befinden. Ebenso wenig ging sie von einer Ver- letzung der Mitwirkungspflicht aus.

E. 4.4.1 Unbestritten ist, dass F._______ über keinen Flughafen verfügt. Wel- che öffentlichen oder zumindest allgemein zugänglichen Verkehrsmittel zwischen Kinshasa und der Heimatstadt des Beschwerdeführers verkeh- ren, wie lange eine entsprechende Fahrt unter den konkreten Verhältnis- sen dauert und wie viel eine solche kostet, lässt sich weder den Akten noch der vorinstanzlichen Verfügung entnehmen. Ebenso wenig erschliesst sich, gestützt auf welche Quellen die Vorinstanz zum Schluss kam, F._______ verfüge über eine «grundlegende Infrastruktur» und was darunter zu ver- stehen ist. Allein der Hinweis auf eine Einwohnerzahl von 100'000 lässt im

D-7516/2024 Seite 11 kongolesischen Kontext kaum entsprechende Schlüsse zu. Das SEM führte im angefochtenen Entscheid sodann aus, dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, sich bei Bedarf zur Beschaffung von Medikamenten oder zur Kontrolle ins rund 150 Kilometer entfernte Kinshasa zu begeben. Aller- dings ergibt sich zwar die Häufigkeit der derzeitigen medizinischen Konsul- tationen aus den Akten, jedoch ist nicht ersichtlich, in welcher Häufigkeit tatsächlich im Heimatland solche als notwendig erachtet werden müssen. In seiner Vernehmlassung belässt es die Vorinstanz beim Hinweis, dass aufgrund der eingereichten Arztberichte davon auszugehen sei, die medi- zinischen Vorbringen würden keine täglich wiederkehrende ambulante Konsultation nötig machen, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich bei Bedarf zur Beschaffung von Medikamenten oder zur Kontrolle nach Kinshasa zu begeben. Ebenfalls hat es die Vorinstanz unterlassen, sich zur Vereinbarkeit des Zeitaufwands (für die Bewältigung der 300 Kilo- meter langen Strecke bei allenfalls regelmässig benötigter medizinischer Betreuung sowie für die Medikamentenbeschaffung) mit der Ausübung ei- nes Berufes zur Sicherstellung seiner wirtschaftlichen Existenz wie über- haupt zum Umfang einer möglichen Erwerbstätigkeit beziehungsweise de- ren allfällige Einschränkung angesichts der diagnostizierten gesundheitli- chen Beeinträchtigungen zu äussern. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich insgesamt nicht hinreichend klar, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, bei Bedarf innert nützlicher Frist in das 150 Kilometer entfernte Kinshasa zu gelangen, um dort die benötigte medizinische Ver- sorgung zu bekommen. Da sich die Vorinstanz nicht zur Erhältlichkeit von Medikamenten im Herkunftsort des Beschwerdeführers äusserte, ist offen beziehungsweise unklar, ob diese gegeben ist. Bei dieser Sachlage ist fest- zustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt angesichts der nach wie vor geltenden Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kongo (Kinshasa) hinsichtlich einer Rück- kehr in den Herkunftsort unvollständig festgestellt und insoweit die Begrün- dungspflicht verletzt hat.

E. 4.4.2 Die Vorinstanz geht alternativ davon aus, es wäre dem Beschwerde- führer zuzumuten, sich nach der Rückkehr in Kinshasa niederzulassen. Al- lerdings ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht beim derzeitigen Aktenstand keine genügenden Anknüpfungspunkte für eine solche An- nahme. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Verfahren D-5686/2024 hielt sich der Beschwerdeführer – bei Wahrunterstellung seiner Angaben – nie in Kinshasa auf. Alleine seine Sprachkenntnisse und seine früheren Er- werbstätigkeiten, zu denen keine Details erfragt wurden, genügen vor dem Hintergrund der im Referenzurteil E-731/2016 dargelegten allgemeinen

D-7516/2024 Seite 12 Situation in Kinshasa nicht, um die Zumutbarkeit einer alternativen Wohn- sitznahme des heute 53-jährigen Beschwerdeführers in der Hauptstadt zu beurteilen.

E. 4.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Na- tur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer- de in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Angesichts der un- vollständigen vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung und Begründung ist eine Kassation angezeigt, zumal eine korrekte Sachverhaltserstellung und Begründung auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht nachgeholt wurde. Die angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen auf- zuheben und das SEM aufzufordern, die Frage der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs unter Einhaltung der Begründungspflicht und korrekten Sachverhaltserstellung gesamthaft neu zu beurteilen. Dabei ist es dem SEM unbenommen, angesichts des rechtskräftig abgewiesenen Asylge- suchs weitere Instruktionsmassnahmen vorzunehmen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom

21. November 2024 ist betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdebegehren und -vorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu- richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

D-7516/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 21. November 2024 wird betreffend die Zif- fern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7516/2024 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Simea Strebel, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. September 2024 in der Schweiz um Asyl. B. B.a Am 17. Oktober 2024 sowie am 12. November 2024 erfolgten die Erstbefragung und die Anhörung zu den Asylgründen. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in der Stadt F._______ geboren und aufgewachsen. Er habe Mechanik gelernt und sei als Chauffeur tätig gewesen. Vor der Ausreise habe er vom Kleinhandel gelebt. Zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern habe er keinen Kontakt mehr, nachdem sie sich im Jahr 2021 getrennt hätten. Seine Eltern - die Mutter sei Kongolesin und der Vater Ruander - seien Anfangs Februar (...) von unbekannten Dritten umgebracht worden, weil sie als ruandische Spione verdächtigt worden seien. Von seinem Freund R. habe er per Telefon vom Mord an seinen Eltern erfahren. Dieser habe ihm gesagt, er müsse fliehen, ansonsten auch er getötet würde. In der Folge habe er seinen Freund P. um Hilfe gerufen, der ihn zu sich nach Hause mitgenommen habe. P. habe ihm mitgeteilt, unbekannte Dritte seien gewaltsam in seine Wohnung (des Beschwerdeführers) eingedrungen. Vor diesem Hintergrund und auf Anraten von P. habe er sich zur Ausreise entschlossen. Sein Heimatland habe er am 17. Februar 2022 Richtung B._______ verlassen, wo er sich während zweier Jahre aufgehalten habe. Via die C._______, D._______ und E._______ sei er in die Schweiz gelangt. C. C.a Am 15. November 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. C.b Die Rechtsvertretung nahm mit vom gleichen Tag datierender Eingabe Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. November 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 29. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorin-stanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2024 hielt das SEM mit zusätzlichen Ausführungen an seinen Erwägungen fest. I. Mit Replik vom 20. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Zwar wurde mit der Beschwerde die Aufhebung der Ziffern 3-5 beantragt (Wegweisung und Vollzug). Angesichts der Beschwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich die Beschwerde nur gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug richtet. Die Dispositiv-Ziffer 3 (Wegweisung) der Verfügung vom 21. November 2024 ist mithin mangels Anfechtung (ebenso wie die von vornherein nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM führte zur Frage des Wegweisungsvollzuges zunächst aus, es gebe keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, weshalb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gegeben sei. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, dass trotz der regelmässig aufkommenden Unruhen und Auseinandersetzungen das Land keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt kenne, die - unabhängig von den Umständen im Einzelfall - darauf schliessen lassen könnte, dass sämtliche kongolesischen Personen gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. In individueller Hinsicht seien aus den Akten keine Anzeichen dafür zu erkennen, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde. Vor seiner Ausreise habe er in der Stadt F._______ in der Provinz Kongo Central gelebt. Diese Region sei von den Kämpfen im Osten des Landes nicht betroffen. Weiter handle es sich bei ihm um einen (...)-jährigen Mann mit einer Grundschulbildung und langjähriger Berufserfahrung als (...) und (...). Er sei in Kongo (Kinshasa) aufgewachsen und sozialisiert worden. Aufgrund seines langjährigen beruflichen Netzwerkes und seiner beruflichen Erfahrung sollte es ihm möglich sein, nach seiner Rückkehr eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Auch sei von sozialen Anknüpfungspunkten auszugehen, die ihn bei seiner Reintegration unterstützen würden, ebenso vom Bestehen einer hinreichenden finanziellen Grundlage. Weiter leide der Beschwerdeführer an keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen, die einen Wegweisungsvollzug im Sinne der Rechtsprechung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die medizinische Versorgung für den an (...) und (...) leidenden Beschwerdeführer sei gewährleistet. Aufgrund der Aktenlage könne in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Die Rechtsvertretung habe am 15. November 2024 Stellung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges genommen und darin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach der Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann zumutbar sei, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer Stadt im Westen mit Flughafen gehabt habe beziehungsweise sie in einem dieser Orte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. Die im zitierten Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 bestätigte Unzumutbarkeit der Rückkehr beziehe sich allerdings auf eine alleinstehende Mutter mit ihrem erst wenige Monate alten Kind. Ausschlaggebend für die Unzumutbarkeit sei dort die Vulnerabilität der beiden Personen gewesen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Das zweite zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-5686/2024 vom 18. Oktober 2024) beziehe sich auf einen alleinstehenden Mann aus einem Dorf westlich von Kinshasa, das über keinen Flughafen verfüge. Die Zumutbarkeit sei in diesem Urteil allerdings bestätigt worden, da dem dortigen Beschwerdeführer nicht geglaubt worden sei, dass er über kein gefestigtes Beziehungsnetz in der Hauptstadt F. der Provinz E. verfüge, in der es einen Flughafen gäbe. Auch eine alternative Niederlassung in Kinshasa sei aufgrund der beruflichen Aufenthalte jenes Beschwerdeführers in Kinshasa als zumutbar erachtet worden. Es sei somit gemäss Rechtsprechung nach Prüfung der individuellen Zumutbarkeitskriterien davon auszugehen, dass eine geographische Beweglichkeit im Westen von Kinshasa bei der Rückkehr vorausgesetzt werden könne. Der letzte Wohnort des Beschwerdeführers, F._______, verfüge selbst zwar über keinen Flughafen, der internationale Flughafen Ndjili in Kinshasa (ICAO: FZAA) sei aber circa 170 Kilometer entfernt, der regionale N'Kolo-Fuma Flugplatz (ICAO: FZAR) circa 40 Kilometer und der regionale lnkisi Flugplatz (ICAO: FZAS) circa 30 Kilometer. F._______ habe 100'000 Einwohner und verfüge über eine grundlegende lnfrastruktur. Des Weiteren wäre in seinem Einzelfall auch eine Aufenthaltsalternative in der Stadt Kinshasa als zumutbar zu erachten. Er sei ein alleinstehender Mann, gesund und wenige Zug- und Autostunden von Kinshasa Stadt aufgewachsen und sozialisiert. Hinzu komme, dass er Französisch als seine Muttersprache bezeichnet habe und fliessend Lingala spreche. Französisch und Lingala seien in Kinshasa verbreitet, im Gegensatz zu seinem geltend gemachten letzten Wohnort, an dem vorwiegend Kikongo gesprochen werde. Auch seine Sprachkenntnisse würden eine Aufenthaltsalternative in Kinshasa zumutbar machen. Es könne ihm zugemutet werden, bei seiner Rückkehr sowohl eine selbstständige landgebundene Reise von Kinshasa nach F._______ anzutreten als auch eine alternative Niederlassung, beispielsweise in Kinshasa, aufzubauen. Mit der zweiten Option seien auch die in EMARK (Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission) 2004 Nr. 33, E. 8.3, aufgeführten Zumutbarkeitskriterien gewahrt. Aus den Akten würden sich demnach weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und seinen Familienverhältnissen auf deren Glaubhaftigkeit zu prüfen. Diesbezüglich sei jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. Seine Asylgründe seien als unglaubhaft qualifiziert worden. Damit würden bereits Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben im Asylverfahren bestehen. Weiter habe er dem SEM trotz Aufforderung keine überprüfbaren Dokumente abgegeben, die seine ldentität, sein Alter und seine Herkunft eindeutig feststellen liessen. Der von ihm eingereichte Wählerausweis sei leer. Er habe angegeben, kein anderes ldentitätsdokument zu besitzen. Dies erstaune, zumal er in Kongo (Kinshasa) eine Ausbildung durchlaufen und gearbeitet habe, anschliessend eine längere Zeit in B._______ gelebt haben wolle, und gestützt auf seine Angaben davon auszugehen sei, dass er mittels Flugverbindung von G._______ in B._______ in die C._______ gereist sei. Des Weiteren würden aufgrund der angegebenen Sprachkenntnisse Hinweise darauf bestehen, dass er in weiteren Teilen von Kongo (Kinshasa) gelebt habe. So habe er einzig Französisch und Lingala als Sprache angegeben, obwohl F._______ in einer Region liege, in der vorwiegend Kikongo gesprochen werde. Somit würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben bestehen. Das SEM behalte sich daher eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vor. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerdeschrift entgegnet der Beschwerdeführer, eine Wegweisung in die demokratische Republik (DR) Kongo sei unzumutbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge er im Heimatland über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Es bestehe kein Umfeld, welches ihn nach seiner Rückkehr unterstützen könnte, ebenso wenig bestehe eine Verbindung zu Kinshasa oder zu einer anderen Stadt mit Flughafen im Westen. In Kinshasa befinde sich der nächstgelegene Flughafen. Dieser sei 170 Kilometer entfernt von seinem Wohnort F._______. Aufgrund der weiten Entfernung des Flughafens wäre die Annahme, sein Wohnort sei eine Stadt mit Flughafen im Sinne der Rechtsprechung, nicht nachvollziehbar. Das Kriterium des Vorhandenseins eines Flughafens diene dazu, eine Einschätzung zur in einer Stadt vorhandenen Infrastruktur machen zu können. Die beiden Flugplätze Nkolo-Fuma und Inkisi seien in Grösse und Verwendungszweck nicht mit einem Flughafen zu vergleichen und deshalb irrelevant. Die Rechtsprechung könne nicht so ausgelegt werden, dass auch regionale «Flugplätze» erfasst wären. Er verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte, weder an seinem Herkunftsort noch in Kinshasa. Seine Eltern seien verstorben, sein Bruder sei verschwunden und seine Schwester ebenfalls verstorben. Zu seiner Ex-Partnerin und den Kindern bestehe seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr. Seine finanzielle Situation sei vor der Ausreise aus Kongo (Kinshasa) prekär gewesen, die für die Reise nach Europa benötigten Mittel habe er sich in B._______ erarbeitet. Schliesslich leide er unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Zu deren Behandlung müsste er jeweils ins 150 Kilometer entfernte Kinshasa fahren. 3.3 In der Vernehmlassung argumentierte die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, sich bei Bedarf zur Beschaffung von Medikamenten oder zur Kontrolle nach Kinshasa zu begeben. Auch aufgrund der neu eingereichten medizinischen Akten sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin als gegeben zu erachten. Bezüglich der in EMARK 2004 Nr. 33, E. 8.3 genannten Zumutbarkeitsbedingung sei festzuhalten, dass F._______ mit seinen 100'000 Einwohnern über die notwendige grundlegende Infrastruktur für eine Reintegration des Beschwerdeführers verfüge. Insgesamt halte das SEM an seiner Einschätzung fest, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach F._______ zumutbar sei. Bezüglich der Aufenthaltsalternative in Kinshasa sei auf die Ausführungen im Asylentscheid zu verweisen. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auf seiner Reise nach Europa (...) Jahre lang selbständig und ohne soziales Beziehungsnetz in H._______ in B._______ aufgehalten habe. Demzufolge sollte auch eine Aufenthaltsalternative in Kinshasa zumutbar sein. Bezüglich der wirtschaftlich-bedingten Zumutbarkeit hält das SEM ebenfalls an seinen Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest. Insbesondere die berufliche Diversifizierung, die sprachlichen Fähigkeiten, die niederschwelligen medizinischen Vorbringen und die Lebenserfahrung des Beschwerdeführers würden gegen die Gefahr einer wirtschaftlichen Notlage nach seiner Rückkehr sprechen. Auch die Fähigkeit des Beschwerdeführers, in B._______ mittels Erwerbstätigkeit innert zwei Jahren 4000 Euro für seine Reise nach Europa zu sparen, spreche für die wirtschaftlich-bedingte Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kongo (Kinshasa). 3.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer einerseits eine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit geltend gemacht. Er müsse zwei Mal pro Woche seinen (...) messen lassen und aktuell gehe er täglich bei der Pflegestation im BAZ I._______ vorbei, um Medikamente zu erhalten. Demzufolge sei davon auszugehen, dass er mehrmals wöchentlich eine ambulante Konsultation benötige und sich dafür in die 170 Kilometer entfernte Hauptstadt Kinshasa begeben müsste, was faktisch kaum möglich und nicht zumutbar sei. Er leide an (...), wobei es in der DR Kongo keine staatliche Hilfe oder Unterstützung für die Versorgung von (...) gebe. Andererseits bestehe eine sozial-bedingte Unzumutbarkeit, weil er - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - in F._______ keinen Freundeskreis habe. Mit den Verwandten, die er noch habe, stehe er nicht in Kontakt. Er habe zu keiner einzigen Person in der DR Kongo Kontakt. Ergänzend sei anzuführen, dass er aufgrund seiner ruandischen Wurzeln grosse Probleme habe, soziale Beziehungen zu knüpfen. Schliesslich sei erneut darauf hinzuweisen, dass er im Heimatland lange Zeit arbeitslos gewesen sei. Es scheine unklar, wie er das für den Lebensunterhalt sowie für die medizinischen Kontrollen und Medikamente benötigte Geld besorgen soll. So werde von der Vorinstanz verlangt, dass er mehrmals pro Woche in die 170 Kilometer entfernte Stadt Kinshasa zu fahren habe. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige Sachverhaltserstellung). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Begründung muss sodann so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. 4.3 In seinem Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die sozioökonomische Lage in Kongo (Kinshasa) im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen auch nach 2010 prekär bleibe und sich - wenn überhaupt - nur langsam verbessere. So sei eine chronische Mangel- und Fehlernährung, vor allem bei Kindern, nach wie vor verbreitet, wobei vor dem Hintergrund der Entwertung des kongolesischen Francs sogar von einer massiven Verschlechterung der Ernährungssituation der Bevölkerung Kinshasas berichtet worden sei. Zudem fehle es landesweit an sauberem Trinkwasser. In Kinshasa sei angesichts des stetigen Wachstums der Bevölkerung gar von einer sich verschlechternden Trinkwasserversorgung mit fatalen Folgen für die Gesundheit der dort lebenden Menschen berichtet worden. Das Gesund-heitssystem des Landes befinde sich ferner in einem schlechten Zustand, mangle es in den Spitälern doch an wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen Hygiene. Daneben sei der Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aus finanziellen Gründen stark eingeschränkt. Diese sehr schlechten Lebensbedingungen, die sich innerhalb des letzten Jahrzehnts kaum verbessert hätten, könnten vor allem für besonders verwundbare Personengruppen, wie kleine Kinder und Personen in fortgeschrittenem Alter sowie in einem schlechten Gesundheitszustand, einschneidende Konsequenzen haben. Folglich erscheine es gerechtfertigt, an der in EMARK 2004 Nr. 33 unter anderem festgelegten Praxis festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in der Regel - selbst bei letztem Wohnsitz der Betroffenen in Kinshasa oder in einer über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes und bei Vorliegen eines Beziehungsnetzes an diesem Ort - unzumutbar sei, wenn die Betroffenen (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hätten, für mehrere Kinder verantwortlich seien oder sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten Gesundheitszustand befänden. 4.4 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung nicht zu genügen vermag. Die Rügen des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt und seinen Entscheid ungenügend begründet, sind im Ergebnis berechtigt. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers anmerkte, ohne indessen abschliessend darüber zu befinden. Ebenso wenig ging sie von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht aus. 4.4.1 Unbestritten ist, dass F._______ über keinen Flughafen verfügt. Welche öffentlichen oder zumindest allgemein zugänglichen Verkehrsmittel zwischen Kinshasa und der Heimatstadt des Beschwerdeführers verkehren, wie lange eine entsprechende Fahrt unter den konkreten Verhältnissen dauert und wie viel eine solche kostet, lässt sich weder den Akten noch der vorinstanzlichen Verfügung entnehmen. Ebenso wenig erschliesst sich, gestützt auf welche Quellen die Vorinstanz zum Schluss kam, F._______ verfüge über eine «grundlegende Infrastruktur» und was darunter zu verstehen ist. Allein der Hinweis auf eine Einwohnerzahl von 100'000 lässt im kongolesischen Kontext kaum entsprechende Schlüsse zu. Das SEM führte im angefochtenen Entscheid sodann aus, dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, sich bei Bedarf zur Beschaffung von Medikamenten oder zur Kontrolle ins rund 150 Kilometer entfernte Kinshasa zu begeben. Allerdings ergibt sich zwar die Häufigkeit der derzeitigen medizinischen Konsultationen aus den Akten, jedoch ist nicht ersichtlich, in welcher Häufigkeit tatsächlich im Heimatland solche als notwendig erachtet werden müssen. In seiner Vernehmlassung belässt es die Vorinstanz beim Hinweis, dass aufgrund der eingereichten Arztberichte davon auszugehen sei, die medizinischen Vorbringen würden keine täglich wiederkehrende ambulante Konsultation nötig machen, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich bei Bedarf zur Beschaffung von Medikamenten oder zur Kontrolle nach Kinshasa zu begeben. Ebenfalls hat es die Vorinstanz unterlassen, sich zur Vereinbarkeit des Zeitaufwands (für die Bewältigung der 300 Kilometer langen Strecke bei allenfalls regelmässig benötigter medizinischer Betreuung sowie für die Medikamentenbeschaffung) mit der Ausübung eines Berufes zur Sicherstellung seiner wirtschaftlichen Existenz wie überhaupt zum Umfang einer möglichen Erwerbstätigkeit beziehungsweise deren allfällige Einschränkung angesichts der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu äussern. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich insgesamt nicht hinreichend klar, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, bei Bedarf innert nützlicher Frist in das 150 Kilometer entfernte Kinshasa zu gelangen, um dort die benötigte medizinische Versorgung zu bekommen. Da sich die Vorinstanz nicht zur Erhältlichkeit von Medikamenten im Herkunftsort des Beschwerdeführers äusserte, ist offen beziehungsweise unklar, ob diese gegeben ist. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt angesichts der nach wie vor geltenden Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kongo (Kinshasa) hinsichtlich einer Rückkehr in den Herkunftsort unvollständig festgestellt und insoweit die Begründungspflicht verletzt hat. 4.4.2 Die Vorinstanz geht alternativ davon aus, es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich nach der Rückkehr in Kinshasa niederzulassen. Allerdings ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht beim derzeitigen Aktenstand keine genügenden Anknüpfungspunkte für eine solche Annahme. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Verfahren D-5686/2024 hielt sich der Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung seiner Angaben - nie in Kinshasa auf. Alleine seine Sprachkenntnisse und seine früheren Erwerbstätigkeiten, zu denen keine Details erfragt wurden, genügen vor dem Hintergrund der im Referenzurteil E-731/2016 dargelegten allgemeinen Situation in Kinshasa nicht, um die Zumutbarkeit einer alternativen Wohnsitznahme des heute 53-jährigen Beschwerdeführers in der Hauptstadt zu beurteilen. 4.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Angesichts der unvollständigen vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung und Begründung ist eine Kassation angezeigt, zumal eine korrekte Sachverhaltserstellung und Begründung auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht nachgeholt wurde. Die angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Einhaltung der Begründungspflicht und korrekten Sachverhaltserstellung gesamthaft neu zu beurteilen. Dabei ist es dem SEM unbenommen, angesichts des rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs weitere Instruktionsmassnahmen vorzunehmen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 21. November 2024 ist betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdebegehren und -vorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 21. November 2024 wird betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey