Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 8. Oktober 2023 ohne Ausweispa- piere in die Schweiz ein und ersuchte am 9. Oktober 2023 um Asyl. A.b Am 13. Dezember 2023 trat das SEM gestützt auf das Dublin-Abkom- men auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien weg. A.c Nach abgelaufener Überstellungsfrist hob das SEM den Entscheid vom 13. Dezember 2023 auf und leitete ein nationales Asylverfahren ein. A.d Die Anhörung erfolgte am 12. August 2024. Der Beschwerdeführer machte hierbei im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Kongo und habe das Land verlassen müssen, weil er sich der drohenden Zwangsrek- rutierung durch die M23 nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen kön- nen. A.e Die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am
22. August 2024 zum Entscheidentwurf Stellung. A.f Mit Verfügung vom 23. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Ferner wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und verpflich- tete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zur Rechtskraft des Asylentscheids zu verlassen, andernfalls die Wegweisung unter Zwang er- folgen könne. Das SEM beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und eine Rück- kehr ins Heimatland zulässig, zumutbar und möglich sei. B. Mit Beschwerde vom 3. September 2024, eingegangen am 5. September 2024, beantragte der Beschwerdeführer über einen neuen Rechtsvertreter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter Kosten- und
E-5509/2024 Seite 3 Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be- stellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsver- treters, Alfred Nyoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS. C. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
5. September 2024 in elektronischer Form vor.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-5509/2024 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer gab weder Ausweise noch Beweismittel zu den Akten. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er An- gehöriger der B._______ sei. Er sei in C._______ geboren und in D._______ aufgewachsen. Er habe die Schule bis 2002 besucht und dann Fussball gespielt. Von 2011 bis 2016 habe er eine Ausbildung als Elektriker gemacht. Danach habe er den Laden seiner Mutter geführt. Sein Vater stamme aus E._______, wo dieser auch gelebt habe. Er, der Beschwerde- führer, habe seinen Vater jeweils in den Ferien in F._______ besucht, so auch in den Jahren (…), (…) und (…). In diesen Jahren habe es immer wieder Aufforderungen der Rebellenorganisation M23 an seinen Vater ge- geben, ihn als Kämpfer zu schicken. Zuletzt habe die Organisation sogar gedroht, ihn zu töten, wenn er nicht bei ihnen mitmachen würde. Als er (…) wieder in F._______ gewesen sei, sei er nach zwei oder drei Monate auf dem Weg zur Kirche entführt und in ein Dorf gebracht worden. Nachdem er sich geweigert habe, bei der M23 mitzumachen, seien seine
E-5509/2024 Seite 5 Füsse verbrannt worden. Dann habe man ihn in einen Käfig gesteckt. Nach fünf Tagen habe man ihn aus dem Käfig geholt und seine Hände an einen Baum gefesselt. Er habe sich jedoch befreien können und sei mit Hilfe von Dorfbewohnern nach F._______ gelangt. Dort sei er in einem Spital behan- delt worden. Danach sei er nach D._______ zurückgekehrt. Ab (…) habe er dann zahlreiche Vorladungen von Polizei, Militär und Staatsanwaltschaft erhalten, die er aber nicht befolgt habe. Die Unterlagen seien Zuhause. Mutmasslich hätten diese Vorladungen etwas mit der M23 zu tun, da diese grossen Einfluss in der Regierung habe. Er sei nicht ver- haftet worden und habe weiter im Laden gearbeitet. Er sei jedoch von Ban- denangehörigen beschattet worden. Aus Angst vor weiteren Problemen hätten ihn seine Eltern gedrängt, das Land zu verlassen. Seine Mutter habe Land verkauft und über Beziehun- gen ein Visum nach G._______ erhalten. Er habe den Kongo (…) kontrol- liert über den Flughafen H._______ verlassen und sei nach G._______ ge- flogen. Dort habe er erfahren, dass sein Vater von der M23 entführt worden beziehungsweise tot sei. Er habe G._______ im September 2023 verlas- sen und sei nach Italien gelangt. Von dort sei er am 8. Oktober 2023 in die Schweiz gekommen. In der Schweiz habe er später erfahren, dass seine Mutter im (…) verstorben sei.
E. 4.2 Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und sah davon ab, deren Asylrelevanz zu prüfen. Die Vorinstanz erachtete einerseits die Aussagen des Beschwerdeführers als logisch nicht nachvollziehbar. So sei nicht einzusehen, warum er trotz der Probleme mit der M23 immer wieder nach E._______ gegangen sei. Die Vorinstanz bezweifelte auch, dass der Beschwerdeführer in E._______ unbewacht geblieben sei, nachdem er an einen Baum gefesselt worden sei, und ihm die Loslösung vom Baum und die Flucht einfach so gelungen sei. Es entspreche auch nicht dem Vorgehen von Justizbehörden, dass drei verschiedene Behörden wahllos gleichzeitig Vorladungen verschicken wür- den, ohne dass eine Behörde zuständig sei. Es sei überdies nicht nach- vollziehbar, woher der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die Vorla- dungen die M23 betreffen würden, obwohl auf der Vorladung kein Grund gestanden habe und er in D._______ und damit weit weg von E._______ gelebt habe. Unrealistisch sei weiter, dass er jahrelang keine der Vorladun- gen befolgt habe und trotzdem weder gesucht noch verhaftet worden sei. Ferner sei nicht einzusehen, weshalb er als Sohn eines einfachen Mannes
E-5509/2024 Seite 6 derart intensiv verfolgt und sogar staatlich gesucht worden sein soll, nur weil er sich nicht der M23 habe anschliessen wollen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum die Regierung eine Rebellenorganisation wie die M23 unterstütze. Weiter wäre es ihm kaum gelungen beziehungsweise hätte er es nicht riskiert, mit dem eigenen Pass durch die Flughafenkon- trollen in H._______ zu gehen. Bezeichnenderweise habe er die Vorladun- gen auch nicht zu den Akten gereicht, obwohl sie bei ihm zu Hause in D._______ seien. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers ferner als unsubstantiiert. Er könne keine Angaben dazu machen, welche Beziehung sein Vater zur M23 gehabt habe, obwohl dies ein zentrales Vorbringen wäre. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer sagen, wie sich die Kon- takte seines Vaters mit der M23 bezüglich der Forderung nach seinem Bei- tritt abgespielt hätten, obwohl diese Gespräche über mehrere Jahre ver- laufen seien. Weiter könne er weder angeben, wann die erste Vorladung einer Behörde gekommen sei, noch wie viele Vorladungen insgesamt und wann diese gekommen seien. Er könne auch nicht konkret benennen, von wem diese Vorladungen gekommen seien, oder sagen, was daringestan- den habe. Auch seine Angaben zur Gruppe, die ihn in D._______ gesucht habe, seien vage. Ebenso vage seien seine Aussagen zu den Umständen des Verschwindens seines Vaters. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien gemäss Vorinstanz auch wi- dersprüchlich. So sage er einmal, er sei im (…) nach E._______ gegangen, um dann anzugeben, er sei im (…) nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in F._______ nach D._______ zurückgekehrt. Ebenso widerspreche er sich zum Ablauf der Drohungen der M23 zu seiner Rekrutierung. So sage er an einer Stelle, sein Vater habe ihm bereits (…) mitgeteilt, dass die M23 Druck ausgeübt habe, um dann zu sagen, dies habe die M23 erst 2015 getan. Zudem führe er auf der einen Seite aus, sein Vater habe ihn bereits beim ersten Druckversuch darüber informiert, während er auf der anderen Seite angebe, sein Vater habe ihn erst beim dritten Druckversuch infor- miert. Auch zur Frage, wann die Morddrohung stattgefunden habe, mache er wiederholt abweichende und widersprüchliche Angaben.
E. 4.3 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid sodann fest, an dieser Beurteilung ändere auch die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom
22. August 2024 nichts. Es sei nicht nachvollziehbar ist, warum er – wie von der Rechtsvertretung geltend gemacht – die Drohungen nicht ernst ge- nommen habe und er trotz Wache hätte fliehen können. Bezüglich des
E-5509/2024 Seite 7 Vorbringens, die Mäuse hätten die Vorladung gefressen, habe er sich über- dies erst gar nicht bemüht, die Vorladungen zu beschaffen. Was das Datum seines letzten Besuchs bei seinem Vater anbelange, bei dem es zu einem Übersetzungsfehler gekommen sei, sei darauf hinzuweisen, dass er seine Aussagen zudem unterschriftlich bestätigt habe, weshalb er darauf zu be- haften sei. In der Beschwerde vom 3. September 2024 hielt der Beschwer- deführer der Vorinstanz entgegen, die M23 habe im Jahr (…) lediglich an- gefragt, ob er bei ihnen mitmachen wolle. Erst im Verlaufe des Jahres (…) sei mit Konsequenzen gedroht worden, falls er nicht mitmache. Er habe in seinem jugendlichen Alter die Anfrage für einen Witz respektive eine leere Drohung gehalten und den starken Mann spielen wollen. Erst mit der Zeit sei ihm der Ernst der Lage bewusst geworden. Die M23 habe den Druck stetig erhöht. Nach der Entführung und Folterung im Jahr 2016 sei er sei- nen Vater in E._______ nicht mehr besuchen gegangen. Als in D._______ kriminelle Banden angefangen hätten, ihn zu beschatten und Vorladungen bei ihm eingetroffen seien, sei er untergetaucht und wenige Monate später sogar ausgereist. Der M23 sei es bei seiner Entführung nur darum gegan- gen, ihm eine Lektion zu erteilen und ihn unter Druck zu setzen bis er keine andere Möglichkeit mehr sehen würde und sich ihnen freiwillig anschliesse. Er habe jedoch stattdessen die Flucht ergriffen. Die M23 sei eng verknüpft mit der heutigen Partei CNDP, die im zweiten Kongokrieg eine Rebellengruppe gewesen sei. Ihm sei bereits früher be- kannt gewesen, dass die M23 mit gewissen korrupten Beamten zusam- menarbeite, was erkläre, weshalb er die unterschiedlichen Vorladungen bekommen habe. Sehr wahrscheinlich habe es sich nicht um offizielle Vor- ladungen, sondern um Lockvögel gehandelt, die von den Verbündeten der M23 verschickt worden seien. Hätte er diese Vorladungen befolgt, wäre er wahrscheinlich nicht von der Staatsanwaltschaft, dem Militär oder der Po- lizei erwartet worden, sondern von der M23. Der Vater habe seinen Wohn- sitz in F._______ gehabt, in unmittelbarer Umgebung des von der M23 kon- trollierten Gebiets. Daher sehe sich die M23 im Recht, den Vater und seine Nachkommen zum Wehrdienst zu verpflichten, was sie in anderen Fällen oft gemacht habe. Er selbst werde nicht von der kongolesischen Regierung gesucht, sondern von der M23 und einzelnen korrupten Beamten, die mit der M23 verbündet seien. Daher sei es am einfachsten und schnellsten gewesen, mit seinem echten Pass auszureisen.
E-5509/2024 Seite 8 Er habe bereits in der Anhörung ausgeführt, dass ihm der Beweiswert der Vorladungen nicht bewusst gewesen sei, als er noch im Kongo gewesen sei. Er habe auch nicht gewusst, wie das Asylverfahren in der Schweiz funktioniere, und dass Beweismittel ihm Vorteile verschaffen könnten. Er pflege keinen Kontakt mehr mit seiner Schwester, die die Vorladungen schicken könnte. Zudem habe er die Dokumente nicht gut aufbewahrt, da- her hätten sie wahrscheinlich bereits Schaden genommen. Der Vater habe die M23 als eine Gruppe beschrieben, die nur stehlen und töten würde, und habe ihn davor gewarnt, dieser beizutreten, weil er sonst genau wie sie sei. Bei der Begegnung zwischen seinem Vater und der M23 sei er nicht dabei gewesen, weshalb er den kurzen Wortwechsel in indirek- ter Rede wiedergegeben habe. Es sei zu keiner direkten Konfrontation mit der Verbrecherbande gekommen, weil er gemerkt habe, dass er unter Be- obachtung stehe und ihm Gefahr drohe. Daher sei es ihm nicht möglich, weitere Ausführungen zu machen. Dagegen habe er sehr detaillierte Aus- sagen zu seiner Begegnung mit der M23, der Entführung und seiner Ge- fangenschaft im Käfig aus Bambus, gemacht. Er habe keine Ausführungen zum Verschwinden seines Vaters gemacht, weil er in der Anhörung nicht danach gefragt worden sei. Er habe zwischen blossen Anfragen und Drohungen unterschieden, wes- wegen er unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht habe. Im Jahr (…) habe er drei Reisen zu seinem Vater unternommen. Damals sei er bloss angefragt worden und der Vater habe ihn während seines dritten Aufent- halts im (…) darüber informiert. Er habe sich damals noch nicht bedroht gefühlt und es als Witz aufgefasst. Seine Probleme hätten im Jahr (…) be- gonnen, als sein Vater ihm gesagt habe, dass die Situation ernst sei und er deswegen besser nicht nach E._______ kommen soll. Als er im Jahr (…) länger nicht nach E._______ gegangen sei, habe die M23 dem Vater damit gedroht: «Selbst wenn dein Kind nicht hierherkommt, werden wir es fin- den». Im Jahr (…) sei er nur ein einziges Mal für sehr kurze Zeit nach E._______ gegangen. Im Jahr (…) sei er in E._______ von seinem Vater erneut über die Drohungen informiert und dann von der M23 entführt wor- den. Er habe – auf den Widerspruch betreffend seine Reise nach F._______ im Jahr 2016 angesprochen – bereits während der Anhörung präzisiert, dass er im (…) nach F._______ gegangen sei und zwei, drei Monate später ent- führt worden sei.
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E. 4.4 Die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu den vorgebrachten Asylgründen sind nicht zu bean- standen. Auch die beschwerdeweise vorgebrachten Erklärungen vermö- gen diese Einschätzung nicht umzustossen. Selbst wenn einige Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers nachträglich unter Berücksichtigung der beschwerdeweisen Vorbringen in einem anderen Licht betrachtet werden können, verbleiben sie zumindest in ihren entscheidenden Punkten weiter- hin als unglaubhaft. So erscheint es in der Tat unplausibel, dass der Be- schwerdeführer im Jahre 2016 von der M23 entführt, gefoltert, an einen Baum gebunden und danach freigekommen sein soll, wenn sie ihn schon damals hätte zwangsrekrutieren wollen. Es macht keinen Sinn, nach einer Entführung zwecks Zwangsrekrutierung, eine Befreiung zuzulassen und den Druck kontinuierlich aufzubauen, um auf einen späteren «freiwilligen» Anschluss zu hoffen. Des Weiteren ist nicht einzusehen, weshalb die M23 den Beschwerdeführer später durch Nahestehende hätte beschatten und mehrfach vorladen lassen sollen, dann aber während über zehn Monaten keine weiteren Schritte gegen ihn unternommen hat, wenn sie ihn hätte zwangsrekrutieren wollen. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wo- nach ihm der Beweiswert der Vorladungen damals nicht bewusst gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal er diese trotzdem aufbewahrt ha- ben will, dann aber aus mehreren Gründen den schweizerischen Behörden nicht mehr beizubringen vermag.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft betrachtet und auf die materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Asyl- gründe verzichtet hat.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.5 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf einen nicht näher bezeichneten Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach
E-5509/2024 Seite 11 Rückkehrer am Flughafen verhört würden. Weiter befürchtet er, dass es aus politischen Gründen oder privaten Interessen einzelner Beamten zu Misshandlungen und Inhaftierung kommen könnte. Die Haftbedingungen im Kongo seien so schlecht, dass eine Inhaftierung schon für sich allein eine unter Art. 3 EMRK zu subsumierende Behandlung oder Strafe dar- stelle. Damit sei der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 3 unzuläs- sig.
E. 6.2.6 Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Es bestehen gestützt auf die Akten keine Hinweise dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Inhaftierung droht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4357/2923 vom 29. Au- gust 2023 E. 8.3.2 m.w.H.) erachtete die Vorinstanz die politische und all- gemeine Situation im Kongo trotz der regelmässig aufkommenden Unru- hen und Auseinandersetzungen nicht als eine Situation von Krieg, Bürger- krieg oder allgemeiner Gewalt für die kongolesische Bevölkerung.
E. 6.3.3 In individueller Hinsicht kann gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus dem Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn
E-5509/2024 Seite 12 die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten vor Ort für die Bevölkerung häufig als schwierig erweisen, spricht dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. dazu D-703/2024 E. 9.4.2 u.a. m.H. auf das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom
20. Februar 2017 E. 7.3).
E. 6.3.4 Die Vorinstanz beurteilte den Vollzug der Wegweisung für den Be- schwerdeführer als zumutbar, da er aus D._______ im Westen des Landes stamme, das über einen Flughafen verfüge. Ferner bezweifelte sie, dass der Beschwerdeführer kaum mehr Verwandte im Kongo habe. Als jungem und gesundem Mann mit einer Ausbildung als Elektriker und Arbeitserfah- rung im Laden seiner Mutter sei es ihm ohnehin zumutbar, auch ohne gros- ses Beziehungsnetz eine neue Existenz im Kongo aufzubauen.
E. 6.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Begründung an, zumal der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Sep- tember 2024 nichts entgegenhält. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, mit seiner im Heimatstaat leben- den Schwester, mit der er sich zwar zerstritten habe, die jedoch nach seiner Ausreise noch mit ihm in Kontakt gestanden sei und die sich auch um seine Kinder kümmere (A30 F34, 136 f., 156 und 159), erneut Kontakt aufzuneh- men.
E. 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-5509/2024 Seite 13 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb sich die be- schwerdeweise beantragte aber nicht weiter begründete Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt, und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürf- tigkeit abzuweisen, da das Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war. Damit ist auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessverbeiständung (Art. 102m AsylG) ab- zuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5509/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbei- ständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5509/2024 Urteil vom 12. September 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2024; N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 8. Oktober 2023 ohne Ausweispapiere in die Schweiz ein und ersuchte am 9. Oktober 2023 um Asyl. A.b Am 13. Dezember 2023 trat das SEM gestützt auf das Dublin-Abkommen auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien weg. A.c Nach abgelaufener Überstellungsfrist hob das SEM den Entscheid vom 13. Dezember 2023 auf und leitete ein nationales Asylverfahren ein. A.d Die Anhörung erfolgte am 12. August 2024. Der Beschwerdeführer machte hierbei im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Kongo und habe das Land verlassen müssen, weil er sich der drohenden Zwangsrekrutierung durch die M23 nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können. A.e Die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am 22. August 2024 zum Entscheidentwurf Stellung. A.f Mit Verfügung vom 23. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Ferner wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zur Rechtskraft des Asylentscheids zu verlassen, andernfalls die Wegweisung unter Zwang erfolgen könne. Das SEM beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und eine Rückkehr ins Heimatland zulässig, zumutbar und möglich sei. B. Mit Beschwerde vom 3. September 2024, eingegangen am 5. September 2024, beantragte der Beschwerdeführer über einen neuen Rechtsvertreter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters, Alfred Nyoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS. C. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. September 2024 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer gab weder Ausweise noch Beweismittel zu den Akten. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er Angehöriger der B._______ sei. Er sei in C._______ geboren und in D._______ aufgewachsen. Er habe die Schule bis 2002 besucht und dann Fussball gespielt. Von 2011 bis 2016 habe er eine Ausbildung als Elektriker gemacht. Danach habe er den Laden seiner Mutter geführt. Sein Vater stamme aus E._______, wo dieser auch gelebt habe. Er, der Beschwerdeführer, habe seinen Vater jeweils in den Ferien in F._______ besucht, so auch in den Jahren (...), (...) und (...). In diesen Jahren habe es immer wieder Aufforderungen der Rebellenorganisation M23 an seinen Vater gegeben, ihn als Kämpfer zu schicken. Zuletzt habe die Organisation sogar gedroht, ihn zu töten, wenn er nicht bei ihnen mitmachen würde. Als er (...) wieder in F._______ gewesen sei, sei er nach zwei oder drei Monate auf dem Weg zur Kirche entführt und in ein Dorf gebracht worden. Nachdem er sich geweigert habe, bei der M23 mitzumachen, seien seine Füsse verbrannt worden. Dann habe man ihn in einen Käfig gesteckt. Nach fünf Tagen habe man ihn aus dem Käfig geholt und seine Hände an einen Baum gefesselt. Er habe sich jedoch befreien können und sei mit Hilfe von Dorfbewohnern nach F._______ gelangt. Dort sei er in einem Spital behandelt worden. Danach sei er nach D._______ zurückgekehrt. Ab (...) habe er dann zahlreiche Vorladungen von Polizei, Militär und Staatsanwaltschaft erhalten, die er aber nicht befolgt habe. Die Unterlagen seien Zuhause. Mutmasslich hätten diese Vorladungen etwas mit der M23 zu tun, da diese grossen Einfluss in der Regierung habe. Er sei nicht verhaftet worden und habe weiter im Laden gearbeitet. Er sei jedoch von Bandenangehörigen beschattet worden. Aus Angst vor weiteren Problemen hätten ihn seine Eltern gedrängt, das Land zu verlassen. Seine Mutter habe Land verkauft und über Beziehungen ein Visum nach G._______ erhalten. Er habe den Kongo (...) kontrolliert über den Flughafen H._______ verlassen und sei nach G._______ geflogen. Dort habe er erfahren, dass sein Vater von der M23 entführt worden beziehungsweise tot sei. Er habe G._______ im September 2023 verlassen und sei nach Italien gelangt. Von dort sei er am 8. Oktober 2023 in die Schweiz gekommen. In der Schweiz habe er später erfahren, dass seine Mutter im (...) verstorben sei. 4.2 Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und sah davon ab, deren Asylrelevanz zu prüfen. Die Vorinstanz erachtete einerseits die Aussagen des Beschwerdeführers als logisch nicht nachvollziehbar. So sei nicht einzusehen, warum er trotz der Probleme mit der M23 immer wieder nach E._______ gegangen sei. Die Vorinstanz bezweifelte auch, dass der Beschwerdeführer in E._______ unbewacht geblieben sei, nachdem er an einen Baum gefesselt worden sei, und ihm die Loslösung vom Baum und die Flucht einfach so gelungen sei. Es entspreche auch nicht dem Vorgehen von Justizbehörden, dass drei verschiedene Behörden wahllos gleichzeitig Vorladungen verschicken würden, ohne dass eine Behörde zuständig sei. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, woher der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die Vorladungen die M23 betreffen würden, obwohl auf der Vorladung kein Grund gestanden habe und er in D._______ und damit weit weg von E._______ gelebt habe. Unrealistisch sei weiter, dass er jahrelang keine der Vorladungen befolgt habe und trotzdem weder gesucht noch verhaftet worden sei. Ferner sei nicht einzusehen, weshalb er als Sohn eines einfachen Mannes derart intensiv verfolgt und sogar staatlich gesucht worden sein soll, nur weil er sich nicht der M23 habe anschliessen wollen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum die Regierung eine Rebellenorganisation wie die M23 unterstütze. Weiter wäre es ihm kaum gelungen beziehungsweise hätte er es nicht riskiert, mit dem eigenen Pass durch die Flughafenkontrollen in H._______ zu gehen. Bezeichnenderweise habe er die Vorladungen auch nicht zu den Akten gereicht, obwohl sie bei ihm zu Hause in D._______ seien. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers ferner als unsubstantiiert. Er könne keine Angaben dazu machen, welche Beziehung sein Vater zur M23 gehabt habe, obwohl dies ein zentrales Vorbringen wäre. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer sagen, wie sich die Kontakte seines Vaters mit der M23 bezüglich der Forderung nach seinem Beitritt abgespielt hätten, obwohl diese Gespräche über mehrere Jahre verlaufen seien. Weiter könne er weder angeben, wann die erste Vorladung einer Behörde gekommen sei, noch wie viele Vorladungen insgesamt und wann diese gekommen seien. Er könne auch nicht konkret benennen, von wem diese Vorladungen gekommen seien, oder sagen, was daringestanden habe. Auch seine Angaben zur Gruppe, die ihn in D._______ gesucht habe, seien vage. Ebenso vage seien seine Aussagen zu den Umständen des Verschwindens seines Vaters. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien gemäss Vorinstanz auch widersprüchlich. So sage er einmal, er sei im (...) nach E._______ gegangen, um dann anzugeben, er sei im (...) nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in F._______ nach D._______ zurückgekehrt. Ebenso widerspreche er sich zum Ablauf der Drohungen der M23 zu seiner Rekrutierung. So sage er an einer Stelle, sein Vater habe ihm bereits (...) mitgeteilt, dass die M23 Druck ausgeübt habe, um dann zu sagen, dies habe die M23 erst 2015 getan. Zudem führe er auf der einen Seite aus, sein Vater habe ihn bereits beim ersten Druckversuch darüber informiert, während er auf der anderen Seite angebe, sein Vater habe ihn erst beim dritten Druckversuch informiert. Auch zur Frage, wann die Morddrohung stattgefunden habe, mache er wiederholt abweichende und widersprüchliche Angaben. 4.3 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid sodann fest, an dieser Beurteilung ändere auch die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 22. August 2024 nichts. Es sei nicht nachvollziehbar ist, warum er - wie von der Rechtsvertretung geltend gemacht - die Drohungen nicht ernst genommen habe und er trotz Wache hätte fliehen können. Bezüglich des Vorbringens, die Mäuse hätten die Vorladung gefressen, habe er sich überdies erst gar nicht bemüht, die Vorladungen zu beschaffen. Was das Datum seines letzten Besuchs bei seinem Vater anbelange, bei dem es zu einem Übersetzungsfehler gekommen sei, sei darauf hinzuweisen, dass er seine Aussagen zudem unterschriftlich bestätigt habe, weshalb er darauf zu behaften sei. In der Beschwerde vom 3. September 2024 hielt der Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen, die M23 habe im Jahr (...) lediglich angefragt, ob er bei ihnen mitmachen wolle. Erst im Verlaufe des Jahres (...) sei mit Konsequenzen gedroht worden, falls er nicht mitmache. Er habe in seinem jugendlichen Alter die Anfrage für einen Witz respektive eine leere Drohung gehalten und den starken Mann spielen wollen. Erst mit der Zeit sei ihm der Ernst der Lage bewusst geworden. Die M23 habe den Druck stetig erhöht. Nach der Entführung und Folterung im Jahr 2016 sei er seinen Vater in E._______ nicht mehr besuchen gegangen. Als in D._______ kriminelle Banden angefangen hätten, ihn zu beschatten und Vorladungen bei ihm eingetroffen seien, sei er untergetaucht und wenige Monate später sogar ausgereist. Der M23 sei es bei seiner Entführung nur darum gegangen, ihm eine Lektion zu erteilen und ihn unter Druck zu setzen bis er keine andere Möglichkeit mehr sehen würde und sich ihnen freiwillig anschliesse. Er habe jedoch stattdessen die Flucht ergriffen. Die M23 sei eng verknüpft mit der heutigen Partei CNDP, die im zweiten Kongokrieg eine Rebellengruppe gewesen sei. Ihm sei bereits früher bekannt gewesen, dass die M23 mit gewissen korrupten Beamten zusammenarbeite, was erkläre, weshalb er die unterschiedlichen Vorladungen bekommen habe. Sehr wahrscheinlich habe es sich nicht um offizielle Vorladungen, sondern um Lockvögel gehandelt, die von den Verbündeten der M23 verschickt worden seien. Hätte er diese Vorladungen befolgt, wäre er wahrscheinlich nicht von der Staatsanwaltschaft, dem Militär oder der Polizei erwartet worden, sondern von der M23. Der Vater habe seinen Wohnsitz in F._______ gehabt, in unmittelbarer Umgebung des von der M23 kontrollierten Gebiets. Daher sehe sich die M23 im Recht, den Vater und seine Nachkommen zum Wehrdienst zu verpflichten, was sie in anderen Fällen oft gemacht habe. Er selbst werde nicht von der kongolesischen Regierung gesucht, sondern von der M23 und einzelnen korrupten Beamten, die mit der M23 verbündet seien. Daher sei es am einfachsten und schnellsten gewesen, mit seinem echten Pass auszureisen. Er habe bereits in der Anhörung ausgeführt, dass ihm der Beweiswert der Vorladungen nicht bewusst gewesen sei, als er noch im Kongo gewesen sei. Er habe auch nicht gewusst, wie das Asylverfahren in der Schweiz funktioniere, und dass Beweismittel ihm Vorteile verschaffen könnten. Er pflege keinen Kontakt mehr mit seiner Schwester, die die Vorladungen schicken könnte. Zudem habe er die Dokumente nicht gut aufbewahrt, daher hätten sie wahrscheinlich bereits Schaden genommen. Der Vater habe die M23 als eine Gruppe beschrieben, die nur stehlen und töten würde, und habe ihn davor gewarnt, dieser beizutreten, weil er sonst genau wie sie sei. Bei der Begegnung zwischen seinem Vater und der M23 sei er nicht dabei gewesen, weshalb er den kurzen Wortwechsel in indirekter Rede wiedergegeben habe. Es sei zu keiner direkten Konfrontation mit der Verbrecherbande gekommen, weil er gemerkt habe, dass er unter Beobachtung stehe und ihm Gefahr drohe. Daher sei es ihm nicht möglich, weitere Ausführungen zu machen. Dagegen habe er sehr detaillierte Aussagen zu seiner Begegnung mit der M23, der Entführung und seiner Gefangenschaft im Käfig aus Bambus, gemacht. Er habe keine Ausführungen zum Verschwinden seines Vaters gemacht, weil er in der Anhörung nicht danach gefragt worden sei. Er habe zwischen blossen Anfragen und Drohungen unterschieden, weswegen er unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht habe. Im Jahr (...) habe er drei Reisen zu seinem Vater unternommen. Damals sei er bloss angefragt worden und der Vater habe ihn während seines dritten Aufenthalts im (...) darüber informiert. Er habe sich damals noch nicht bedroht gefühlt und es als Witz aufgefasst. Seine Probleme hätten im Jahr (...) begonnen, als sein Vater ihm gesagt habe, dass die Situation ernst sei und er deswegen besser nicht nach E._______ kommen soll. Als er im Jahr (...) länger nicht nach E._______ gegangen sei, habe die M23 dem Vater damit gedroht: «Selbst wenn dein Kind nicht hierherkommt, werden wir es finden». Im Jahr (...) sei er nur ein einziges Mal für sehr kurze Zeit nach E._______ gegangen. Im Jahr (...) sei er in E._______ von seinem Vater erneut über die Drohungen informiert und dann von der M23 entführt worden. Er habe - auf den Widerspruch betreffend seine Reise nach F._______ im Jahr 2016 angesprochen - bereits während der Anhörung präzisiert, dass er im (...) nach F._______ gegangen sei und zwei, drei Monate später entführt worden sei. 4.4 Die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu den vorgebrachten Asylgründen sind nicht zu beanstanden. Auch die beschwerdeweise vorgebrachten Erklärungen vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Selbst wenn einige Ausführungen des Beschwerdeführers nachträglich unter Berücksichtigung der beschwerdeweisen Vorbringen in einem anderen Licht betrachtet werden können, verbleiben sie zumindest in ihren entscheidenden Punkten weiterhin als unglaubhaft. So erscheint es in der Tat unplausibel, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2016 von der M23 entführt, gefoltert, an einen Baum gebunden und danach freigekommen sein soll, wenn sie ihn schon damals hätte zwangsrekrutieren wollen. Es macht keinen Sinn, nach einer Entführung zwecks Zwangsrekrutierung, eine Befreiung zuzulassen und den Druck kontinuierlich aufzubauen, um auf einen späteren «freiwilligen» Anschluss zu hoffen. Des Weiteren ist nicht einzusehen, weshalb die M23 den Beschwerdeführer später durch Nahestehende hätte beschatten und mehrfach vorladen lassen sollen, dann aber während über zehn Monaten keine weiteren Schritte gegen ihn unternommen hat, wenn sie ihn hätte zwangsrekrutieren wollen. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach ihm der Beweiswert der Vorladungen damals nicht bewusst gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal er diese trotzdem aufbewahrt haben will, dann aber aus mehreren Gründen den schweizerischen Behörden nicht mehr beizubringen vermag. 4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft betrachtet und auf die materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Asylgründe verzichtet hat. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.5 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf einen nicht näher bezeichneten Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach Rückkehrer am Flughafen verhört würden. Weiter befürchtet er, dass es aus politischen Gründen oder privaten Interessen einzelner Beamten zu Misshandlungen und Inhaftierung kommen könnte. Die Haftbedingungen im Kongo seien so schlecht, dass eine Inhaftierung schon für sich allein eine unter Art. 3 EMRK zu subsumierende Behandlung oder Strafe darstelle. Damit sei der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 3 unzulässig. 6.2.6 Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Es bestehen gestützt auf die Akten keine Hinweise dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Inhaftierung droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4357/2923 vom 29. August 2023 E. 8.3.2 m.w.H.) erachtete die Vorinstanz die politische und allgemeine Situation im Kongo trotz der regelmässig aufkommenden Unruhen und Auseinandersetzungen nicht als eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt für die kongolesische Bevölkerung. 6.3.3 In individueller Hinsicht kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus dem Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten vor Ort für die Bevölkerung häufig als schwierig erweisen, spricht dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. dazu D-703/2024 E. 9.4.2 u.a. m.H. auf das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3). 6.3.4 Die Vorinstanz beurteilte den Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar, da er aus D._______ im Westen des Landes stamme, das über einen Flughafen verfüge. Ferner bezweifelte sie, dass der Beschwerdeführer kaum mehr Verwandte im Kongo habe. Als jungem und gesundem Mann mit einer Ausbildung als Elektriker und Arbeitserfahrung im Laden seiner Mutter sei es ihm ohnehin zumutbar, auch ohne grosses Beziehungsnetz eine neue Existenz im Kongo aufzubauen. 6.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Begründung an, zumal der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerdeschrift vom 3. September 2024 nichts entgegenhält. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, mit seiner im Heimatstaat lebenden Schwester, mit der er sich zwar zerstritten habe, die jedoch nach seiner Ausreise noch mit ihm in Kontakt gestanden sei und die sich auch um seine Kinder kümmere (A30 F34, 136 f., 156 und 159), erneut Kontakt aufzunehmen. 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb sich die beschwerdeweise beantragte aber nicht weiter begründete Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt, und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war. Damit ist auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessverbeiständung (Art. 102m AsylG) abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbei-ständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: