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D-1527/2025

D-1527/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 17. April 2023 statt. Am

12. Juli 2023 hörte das SEM sie zu ihren Asylgründen an und verfügte an- schliessend, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 13. August 2024 fand die ergänzende Anhörung statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe in B._______ (Kinshasa) gewohnt und im Gesundheitszentrum C._______ als (…) gearbeitet. Im Juni 2022 sei es zu Kämpfen zwischen den Téké und den Yaka gekommen. Sie sei in jener Zeit mit einem Sam- meltaxi von C._______ nach Kinshasa gefahren. Auf der Fahrt sei sie von zwei Fahrgästen geschlagen, mit einer Waffe bedroht und sexuell belästigt worden und sie habe ihre Handtasche aushändigen müssen. Der Fahrer sei mit dem Geschehen nicht einverstanden gewesen und es sei zu einem Streit mit den Tätern gekommen. Das Fahrzeug habe schliesslich angehal- ten und sie und die zweite Mitfahrerin seien aus dem Auto geworfen wor- den. An einem Tag im (…) 2022, als sie ihre Nachtschicht im Pflegezentrum angetreten habe, seien die Menschen von den Feldern ins Dorfzentrum geflohen. Um 19 Uhr habe sie Schüsse gehört und deshalb das Pflege- zentrum geschlossen. Gegen 20 Uhr sei an die Tür geklopft worden. Aus Angst hätten sich ihre Arbeitskollegin und sie anfänglich geweigert, die Türe zu öffnen. Weil aber einer der drei Männer vor der Türe am Bein ver- letzt gewesen sei, habe sie diesen schliesslich erlaubt, das Pflegezentrum zu betreten. Die Männer hätten sofort nach Medikamenten gefragt. Als sie Fragen gestellt habe, sei sie mit einer Waffe bedroht worden. Sie habe Angst bekommen und dem Verletzten Antibiotika verabreicht und die Bein- wunde genäht. Die beiden anderen Männer hätten daraufhin das Pflege- zentrum verlassen, seien aber um 4 Uhr zurückgekommen und hätten den verletzten Mann abgeholt. Ihre Arbeitskollegin habe ihr daraufhin vorge- worfen, mutmasslichen Kriminellen geholfen zu haben und ihr mit Denun- ziation gedroht. Um 5 Uhr sei die kongolesische Polizei eingetroffen und die Arbeitskollegin habe diesen mitgeteilt, dass die Männer im Pflegezent- rum gewesen seien. Die Polizisten hätten sie (die Beschwerdeführerin) be- droht und nach dem Aufenthaltsort der Männer gefragt; sie hätten ihr nicht geglaubt, dass sie diesen nicht kenne und sie mit einem Auto in ein (…)- Gefängnis gebracht. Während der Fahrt und vor Ort sei sie geschlagen worden. Aufgrund starker Schmerzen sei sie am nächsten Morgen ins

D-1527/2025 Seite 3 Spital im Camp (...) gebracht worden, wo sie überwacht worden sei. Nach ihrer Behandlung hätte sie ins (...)-Gefängnis verlegt werden sollen. Sie habe den behandelnden Arzt von einer Weiterbildung gekannt und ihn ge- beten, ihr bei der Flucht aus dem Spital zu helfen. Am Abend habe der Arzt ihr die Flucht ermöglicht, indem sie sich unter die vielen Besucher des Spi- tals habe mischen können. Sie sei in einen Bus gestiegen und ins (…) ge- fahren, wo sie ihren Onkel angerufen habe, der sie abgeholt habe. Am nächsten Morgen sei sie nach D._______, einer Stadt in der Provinz E._______, zu einem Priester gefahren, der sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland am (…) 2023 beherbergt habe. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025, eröffnet am 3. Februar 2025, ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

5. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr infolge Unzu- lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die Vollmacht vom 7. Februar 2025, die angefoch- tene Verfügung, der Arztbericht der (…) vom 29. November 2023, die Be- richte der Klinik für (…) vom 13. Januar 2025 und 3. Februar 2025 sowie die Unterstützungsbestätigung vom 26. Februar 2025 und eine Kostennote vom 5. März 2025 bei (alles in Kopie). E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses, ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertre-

D-1527/2025 Seite 4 terin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM zur Vernehmlas- sung zur Beschwerde ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2025 vollumfäng- lich an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführerin replizierte nach ein- malig gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 14. Mai 2025 und be- stätigte sinngemäss ihre Rechtsbegehren. Der Replik lagen weitere Be- weismittel in Kopie bei (Berichte des […] vom 25. Februar 2025 und

18. März 2025, Anordnung […] vom 30. April 2025 und Kostennote vom

15. Mai 2025).

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorab ist über den Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zur hinreichenden Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zu befinden.

E. 3.2 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Begründungs- und Unter- suchungspflicht gerügt und geltend gemacht, das SEM habe nicht

D-1527/2025 Seite 5 genügend begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien. Weiter sei das SEM betreffend Wegweisungsvoll- zug nicht auf die detaillierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts eingegangen und habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Entgegen dieser Auffassung hat das SEM nachvollziehbar dar- gelegt, weshalb der Vorfall im Sammeltaxi nicht als flüchtlingsrechtlich re- levant zu erachten sei. Es hat sich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und auf das entsprechende Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Wie die Beschwerde zeigt, war der Beschwerdeführerin bezie- hungsweise ihrer Rechtsbeiständin eine sachgerechte Anfechtung der Ver- fügung des SEM denn auch möglich. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht ist nicht ersichtlich. Eine ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts ist ebenso wenig ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gab an- lässlich der ergänzenden Anhörung zu Protokoll, dass es ihr gut gehe und bestätigte mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit ihrer Angaben (vgl. SEM-Akten act. [...]-31/19 F4, S. 19). Nachdem seit der ersten Anhörung, bei welcher die Beschwerdeführerin noch gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht hatte, und der ergänzenden Anhörung dreizehn Monate vergangen waren, durfte das SEM vor diesem Hintergrund in guten Treuen davon ausgehen, dass die zuvor genannten gesundheitlichen Beschwer- den der Beschwerdeführerin nicht mehr bestanden, zumal auch die bei der ergänzenden Anhörung anwesende Rechtsvertretung keine gegenteiligen Hinweise vorbrachte.

E. 3.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, der Vorfall im Sammeltaxi im (…) 2022 stelle eine kriminelle Handlung ohne politischen Hintergrund dar und sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die weiteren Vor- bringen der Beschwerdeführerin betreffend die Behandlung eines mut- masslichen Kämpfers im Konflikt der Téké und Yaka, die darauffolgende Inhaftierung sowie die Flucht aus dem Spital seien unglaubhaft. Die Be- schwerdeführerin habe keine detaillierten Angaben dazu machen können. Nachfragen seien spärlich beantwortet worden und Ungereimtheiten in ih- ren Aussagen hätten nicht aufgelöst werden können. Grundsätzliche Real- kennzeichen seien zwar vorhanden gewesen, hätten sich aber überwie- gend als irrelevant oder unlogisch erwiesen. Bei ihren Antworten auf Nach- fragen hätten jegliche Realkennzeichen gefehlt.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die Aussagen der Beschwer- deführerin zum Konflikt zwischen den Téké und Yaka sowie den Kämpfern konsistent und detailliert gewesen seien. Das Eingestehen von Wissenslü- cken sei ein Realkennzeichen. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Inhaftierung und der Flucht aus dem Spital nicht möglich gewesen, wei- tere Informationen über die Kämpfer zu beschaffen. Sie wisse nicht, wie die Behörden vom Vorfall erfahren hätten. Sie habe lediglich eine Vermu- tung geäussert. Ihr Verhalten sei als verdächtig eingestuft worden, weil sie die Identität der Kämpfer nicht habe aufnehmen können und der Verletzte für die Behandlung nicht bezahlt habe. Sie habe den Kämpfern die Türe geöffnet und den verletzten Kämpfer behandelt. Die Behörden hätten dar- aus geschlossen, dass sie die Kämpfer versteckt gehalten habe oder zu- mindest deren Aufenthaltsort gekannt habe. Die Arbeitskollegin habe sie denunziert, um nicht selbst von den Behörden verdächtigt zu werden. Dass

D-1527/2025 Seite 7 die Beschwerdeführerin die tatsächliche Motivation der Behörden nicht ge- kannt habe, sei eine Wissenslücke und somit ein Realkennzeichen. Ihre Ausführungen zum Ablauf der Inhaftierung, ihren Wahrnehmungen und Emotionen seien sehr ausführlich mit diversen Realkennzeichen versehen. Sie habe entgegen der Auffassung des SEM auch klare Angaben zu ihren Verletzungen gemacht und ausgeführt, sie habe von den Misshandlungen der Beamten extreme Unterbauchschmerzen gehab und sie sei voller Blut gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aus Scham nicht darüber spre- chen wollen, ob das Blut von der durch die Misshandlung aufgesprungenen Operationsnarbe (Myomentfernung in der Gebärmutter) verursacht worden sei oder ob es allenfalls die Menstruationsblutung gewesen sei. Jedenfalls habe sie auf den Unterleib gezeigt und damit klar gemacht, dass es sich um eine vaginale Blutung gehandelt habe. Ihre Aussagen betreffend Auf- enthalt im (...)-Gefängnis seien ebenfalls detailliert ausgefallen und würden Realkennzeichen aufweisen. So sei sie in eine Zelle gesteckt worden und die Beamten seien regelmässig vorbeigekommen, um ihr unter Tritten und Schlägen die immer gleiche Frage nach ihrer Komplizenschaft zu stellen. Sie hätten ihr mit dem Verbringen ins Gefängnis (...) gedroht, wenn sie ihnen den Aufenthaltsort der Kämpfer nicht nenne. Die Misshandlungen hätten bereits bei der Festnahme begonnen, auf dem Weg durch den Busch weiter angedauert und seien im Gefängnis fortgesetzt worden. Auf- grund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands sei es ihr nicht möglich gewesen, genau zu sagen, wie oft sie misshandelt worden sei. Aus diesem Grund habe sie auch nicht mehr über die Mitgefangenen erzählen können. Die Beschwerdeführerin habe den Fluchtplan, den Arzt und das Spital Camp (...) detailliert beschrieben. Der Arzt habe ihr geholfen, weil er sie gekannt habe.

E. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Konflikt zwischen der Téké und Yaka allge- mein und stereotyp seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie als unmittelbar Betroffene nicht versucht habe, sich ausführlich über die Situ- ation zu informieren. Sie räume selbst ein, dass ihre Angaben zu den Kämpfern, zur Denunziation durch die Arbeitskollegin und zur Art und Weise, wie die Behörden über den Vorfall informiert worden seien, unsub- stantiiert seien. Ihre Erklärung, weshalb dies so sei, greife zu kurz. Insbe- sondere betreffend Denunziation sei davon auszugehen, dass eine solch schwerwiegende Handlung nicht grundlos erfolge. Angaben zur Kollegin und zu den Hintergründen von deren Feindseligkeit seien nicht gemacht worden. Auch die Erklärung zur Komplizenschaft sei nicht überzeugend. Eine massive Verfolgung durch die Behörden aufgrund der nicht

D-1527/2025 Seite 8 nachweisbaren Behandlung des Kämpfers sei nicht nachvollziehbar. Wei- terhin sei nicht ersichtlich, weshalb der Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin zu einer Hospitalisierung geführt habe. Betreffend Befragung im (...)-Gefängnis erscheine es realitätsfremd, dass sich die Behörden auf diese einzige Frage oder Aussage beschränkt hätten. Weiter könne nicht geglaubt werden, dass sie aufgrund ihrer schlechten körperlichen Verfas- sung ihre Haftumgebung nicht habe wahrnehmen können, welche gar zu einer Hospitalisierung geführt habe, sie aber innert kürzester Zeit aus dem Spital habe flüchten können. Zur Motivation des Arztes, ihr bei der Flucht zu helfen, mache die Beschwerdeführerin zwei unterschiedliche Angaben in der Beschwerdeschrift. Ihre Aussagen würden weder einen grossen De- tailreichtum noch viele Realkennzeichen beinhalten. Ihre Vorbringen seien eindeutig stereotyp.

E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, ihre Ausführungen zum Konflikt seien so detailliert, wie sie es angesichts der fehlenden Teilnahme der Beschwer- deführerin am Konflikt sein können. Ihr sei es in der Gefangenschaft und auf der Flucht nicht zumutbar gewesen, Auskünfte einzuholen. Sie habe sich erst im Ausland über den Konflikt informiert. Die Darstellung der Vor- instanz, dass eine Feindseligkeit zwischen der Arbeitskollegin und ihr be- standen habe, sei aktenwidrig. Die Denunziation habe sich nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet, sondern sei dem Überlebenswille ihrer Ar- beitskollegin geschuldet gewesen. Im Übrigen sei belegt, dass es willkürli- che Festnahmen und aussergerichtliche Hinrichtungen gebe. Die Be- schwerdeführerin sei hospitalisiert worden, weil sie am ganzen Körper ge- schlagen worden und angeschwollen gewesen sei. Zusätzlich habe sie ext- reme Unterleibsschmerzen gehabt und sei voller Blut gewesen. Die offene Operationswunde habe zu vaginalen Blutungen geführt. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei der Befragung im (...)-Gefängnis um eine Fol- tersituation gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass es ihr bei der Flucht noch nicht gut gegangen sei. Sie habe in der lebensbedrohlichen Situation ihre letzten Kräfte mobilisieren können. Der Heilungsprozess dauere bis heute an und sie sei traumatisiert. Die Motiva- tion des kongolesischen Arztes sei von aussen nicht sichtbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Vermutung geäussert habe, dass er aus Mitleid gehandelt habe.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten zentralen Vorbringen – wie nachfol- gend aufgezeigt – zu Recht als teilweise unglaubhaft und im Übrigen als

D-1527/2025 Seite 9 nicht asylrechtlich relevant erachtet. Es kann mit nachfolgenden Ergänzun- gen auf die ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 6.2 Die in der Beschwerde enthaltenen pauschalen Behauptungen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin detailliert und klar gewesen seien, sind nicht geeignet, die Einschätzung des SEM, ihre Asylvorbringen seien unglaubhaft, umzustossen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, konnte die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Aussagen zum Konflikt zwischen den Téké und den Yaka, zur Behandlung des Kämpfers im Pfle- gezentrum, zur Festnahme durch die (...) ([…] [(…)]), zur Misshandlung im (...)-Gefängnis, zur Verlegung ins Spital (...) und zu ihrer Flucht aus dem Spital machen.

E. 6.3 Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, wel- che gemäss eigenen Angaben in keinerlei Hinsicht am Konflikt zwischen den Téké und den Yaka beteiligt gewesen ist (vgl. SEM-Akten act. [...]- 15/18 F77), allein infolge ihrer alltäglichen Arbeit im Pflegezentrum in Zu- sammenhang mit diesem Konflikt hätte gebracht werden sollen. Bezeich- nenderweise vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht zu erklären, weshalb sie von den Behörden als Komplizin der Kämpfer betrachtet wor- den war (vgl. SEM-Akten act. [...]-31/19 F37 ff.). Das auf Beschwerde- ebene vorgetragene Argument, sie sei aufgrund der durchgeführten Be- handlung des Kämpfers als Komplizin betrachtet worden, verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin hat allein ihre Arbeit gemacht, zu welcher sie noch dazu mit Waffengewalt genötigt worden war. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitskollegin die Beschwerde- führerin hätte denunzieren sollen. Ein Zusammenhang zwischen dem Kon- flikt und der Tätigkeit im Pflegezentrum ist nicht ersichtlich. Es ist vor dem dargelegten Hintergrund als nicht nachvollziehbar zu erachten, dass die Behörden der Beschwerdeführerin eine wie auch immer geartete Kompli- zenschaft hätten unterstellen sollen. Sie vermochte dementsprechend auch die angeblich erlittenen Verletzungen im Gefängnis nicht substantiiert und nachvollziehbar zu schildern. Dem SEM ist auch darin zuzustimmen, dass von der medizinisch geschulten Beschwerdeführerin sachverständige und detaillierte Angaben zu ihren Verletzungen hätten erwartet werden können. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass ihr im (...)-Gefängnis aus- schliesslich und repetitiv die gleiche Frage gestellt worden und ihr mit einer Verlegung nach (...) gedroht worden ist. Auch wenn Befragungen nicht nach dem gleichen Schema wie in der Schweiz erfolgen dürften, ist nicht

D-1527/2025 Seite 10 davon auszugehen, dass Behörden nur eine Frage stellen. Vielmehr ist da- von auszugehen, dass auch die dortigen Behörden eine breiter gefasste Fragetechnik anwenden, um an Informationen zu gelangen. Die Beschwer- deführerin konnte sodann nicht erklären, weshalb sie nach (...) hätte ver- legt werden sollen (vgl. SEM-Akten act. [...]-31/19 F68). Schliesslich ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die geschilderte Flucht aus dem Spital des (...)-Camps jeglicher Handlungslogik widerspricht. Wäre sie körperlich und psychisch so stark angeschlagen gewesen wie sie das behauptet (Be- schwerde S. 12 f.), ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Lage ge- wesen wäre einen Fluchtplan zu entwerfen, diesen mit dem Arzt zu bespre- chen, aus dem Spital wegzulaufen, mit dem Bus durch die Stadt zu fahren und anschliessend ins rund 120 km entfernt gelegene D._______ zu ent- fliehen. Hinzukommt, dass die Behörden – wären diese tatsächlich an ihrer Festhaltung interessiert gewesen, um sie als vermeintliche Komplizin der Kämpfer weiter zu befragen, die Beschwerdeführerin auch im Spital stän- dig überwacht hätten. Dass dies nicht der Fall sein konnte, zeigt ihr prob- lemloses Verlassen des Spitals.

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, sie sei im Juni 2022 in einem Sammeltaxi entführt, beraubt und sexuell belästigt worden, stellt das SEM zutreffend fest, dass es sich um eine kriminelle Handlung ohne politi- schen Hintergrund handelt, weshalb keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Dem Staat kann zudem keine Verletzung seiner Schutzpflicht vorgeworfen werden, da die Beschwerdeführerin den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht hat (vgl. SEM-Akten act. [...]-31/19 F97).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten und glaub- haften Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Kongo einer asylbeachtlichen Verfolgung ausge- setzt war oder dass sie damals respektive im Falle ihrer Rückkehr ins Hei- matland eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hatte respektive hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-1527/2025 Seite 11

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-

D-1527/2025 Seite 12 fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Wie das SEM zu Recht feststellt, herrscht in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die be- troffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder ei- ner anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Lan- des hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Krite- rien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar,

D-1527/2025 Seite 13 wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrit- tenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 sowie das Urteil des BVGer E-5077/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 9.3.1).

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin hat während ihrer Tätigkeit im Pflegezent- rum (Februar 2021 bis Dezember 2022) an den Wochenenden bei einer Freundin in Kinshasa gewohnt (vgl. SEM-Akten act. [...]-15/18 F18, F23) und pflegt nach wie vor den Kontakt zu ihr (vgl. SEM-Akten act. [...]-31/19 F11 f.). Zudem hat ein Bruder der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Un- terkunft in Kinshasa (vgl. SEM-Akten act. [...]-15/18 F43, F63, F65). Bei ihr handelt es sich demnach nicht um eine alleinstehende Frau ohne soziales oder familiäres Netz. Es ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr auf dieses Netz zurückgreifen kann. Das SEM führt zudem zutreffend aus, dass sie über eine gute Ausbildung im Gesundheitsbereich verfügt. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Gesund- heitsbeschwerden ist festzuhalten, dass die zahlreich diagnostizierten Krankheiten nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung ihres Gesundheitszustands führen und in ihrem Heimatstaat behan- delbar sind.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist

D-1527/2025 Seite 14 (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 13. März 2025 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der mit der Replik eingereichten Honorarnote vom

E. 15 Mai 2025 wird ein Aufwand von total 16.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 40.00 geltend gemacht. Dabei erscheint der Zeitaufwand insgesamt und namentlich für das Verfassen der Beschwerde (11 Stunden) überhöht, weshalb der Aufwand um 2.5 Stunden zu kürzen ist. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.– bewegt sich im Rahmen der vom Gericht fest- gelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführun- gen in der Zwischenverfügung vom 13. März 2025). Demnach ist der amt- lichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 3’120.– (14h à Fr. 220.–, Fr. 40.– Auslagen) zuzuspre- chen.

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D-1527/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Anna Brauchli, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 3'120.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1527/2025 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Anna Brauchli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 17. April 2023 statt. Am 12. Juli 2023 hörte das SEM sie zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 13. August 2024 fand die ergänzende Anhörung statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe in B._______ (Kinshasa) gewohnt und im Gesundheitszentrum C._______ als (...) gearbeitet. Im Juni 2022 sei es zu Kämpfen zwischen den Téké und den Yaka gekommen. Sie sei in jener Zeit mit einem Sammeltaxi von C._______ nach Kinshasa gefahren. Auf der Fahrt sei sie von zwei Fahrgästen geschlagen, mit einer Waffe bedroht und sexuell belästigt worden und sie habe ihre Handtasche aushändigen müssen. Der Fahrer sei mit dem Geschehen nicht einverstanden gewesen und es sei zu einem Streit mit den Tätern gekommen. Das Fahrzeug habe schliesslich angehalten und sie und die zweite Mitfahrerin seien aus dem Auto geworfen worden. An einem Tag im (...) 2022, als sie ihre Nachtschicht im Pflegezentrum angetreten habe, seien die Menschen von den Feldern ins Dorfzentrum geflohen. Um 19 Uhr habe sie Schüsse gehört und deshalb das Pflegezentrum geschlossen. Gegen 20 Uhr sei an die Tür geklopft worden. Aus Angst hätten sich ihre Arbeitskollegin und sie anfänglich geweigert, die Türe zu öffnen. Weil aber einer der drei Männer vor der Türe am Bein verletzt gewesen sei, habe sie diesen schliesslich erlaubt, das Pflegezentrum zu betreten. Die Männer hätten sofort nach Medikamenten gefragt. Als sie Fragen gestellt habe, sei sie mit einer Waffe bedroht worden. Sie habe Angst bekommen und dem Verletzten Antibiotika verabreicht und die Beinwunde genäht. Die beiden anderen Männer hätten daraufhin das Pflegezentrum verlassen, seien aber um 4 Uhr zurückgekommen und hätten den verletzten Mann abgeholt. Ihre Arbeitskollegin habe ihr daraufhin vorgeworfen, mutmasslichen Kriminellen geholfen zu haben und ihr mit Denunziation gedroht. Um 5 Uhr sei die kongolesische Polizei eingetroffen und die Arbeitskollegin habe diesen mitgeteilt, dass die Männer im Pflegezentrum gewesen seien. Die Polizisten hätten sie (die Beschwerdeführerin) bedroht und nach dem Aufenthaltsort der Männer gefragt; sie hätten ihr nicht geglaubt, dass sie diesen nicht kenne und sie mit einem Auto in ein (...)-Gefängnis gebracht. Während der Fahrt und vor Ort sei sie geschlagen worden. Aufgrund starker Schmerzen sei sie am nächsten Morgen ins Spital im Camp (...) gebracht worden, wo sie überwacht worden sei. Nach ihrer Behandlung hätte sie ins (...)-Gefängnis verlegt werden sollen. Sie habe den behandelnden Arzt von einer Weiterbildung gekannt und ihn gebeten, ihr bei der Flucht aus dem Spital zu helfen. Am Abend habe der Arzt ihr die Flucht ermöglicht, indem sie sich unter die vielen Besucher des Spitals habe mischen können. Sie sei in einen Bus gestiegen und ins (...) gefahren, wo sie ihren Onkel angerufen habe, der sie abgeholt habe. Am nächsten Morgen sei sie nach D._______, einer Stadt in der Provinz E._______, zu einem Priester gefahren, der sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland am (...) 2023 beherbergt habe. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025, eröffnet am 3. Februar 2025, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 5. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die Vollmacht vom 7. Februar 2025, die angefochtene Verfügung, der Arztbericht der (...) vom 29. November 2023, die Berichte der Klinik für (...) vom 13. Januar 2025 und 3. Februar 2025 sowie die Unterstützungsbestätigung vom 26. Februar 2025 und eine Kostennote vom 5. März 2025 bei (alles in Kopie). E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertre-terin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2025 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführerin replizierte nach einmalig gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 14. Mai 2025 und bestätigte sinngemäss ihre Rechtsbegehren. Der Replik lagen weitere Beweismittel in Kopie bei (Berichte des [...] vom 25. Februar 2025 und 18. März 2025, Anordnung [...] vom 30. April 2025 und Kostennote vom 15. Mai 2025). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab ist über den Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz zur hinreichenden Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zu befinden. 3.2 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Begründungs- und Untersuchungspflicht gerügt und geltend gemacht, das SEM habe nicht genügend begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien. Weiter sei das SEM betreffend Wegweisungsvollzug nicht auf die detaillierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen und habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Entgegen dieser Auffassung hat das SEM nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Vorfall im Sammeltaxi nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten sei. Es hat sich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und auf das entsprechende Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Wie die Beschwerde zeigt, war der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsbeiständin eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung des SEM denn auch möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Eine ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts ist ebenso wenig ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der ergänzenden Anhörung zu Protokoll, dass es ihr gut gehe und bestätigte mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit ihrer Angaben (vgl. SEM-Akten act. [...]-31/19 F4, S. 19). Nachdem seit der ersten Anhörung, bei welcher die Beschwerdeführerin noch gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht hatte, und der ergänzenden Anhörung dreizehn Monate vergangen waren, durfte das SEM vor diesem Hintergrund in guten Treuen davon ausgehen, dass die zuvor genannten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht mehr bestanden, zumal auch die bei der ergänzenden Anhörung anwesende Rechtsvertretung keine gegenteiligen Hinweise vorbrachte. 3.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, der Vorfall im Sammeltaxi im (...) 2022 stelle eine kriminelle Handlung ohne politischen Hintergrund dar und sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Behandlung eines mutmasslichen Kämpfers im Konflikt der Téké und Yaka, die darauffolgende Inhaftierung sowie die Flucht aus dem Spital seien unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe keine detaillierten Angaben dazu machen können. Nachfragen seien spärlich beantwortet worden und Ungereimtheiten in ihren Aussagen hätten nicht aufgelöst werden können. Grundsätzliche Realkennzeichen seien zwar vorhanden gewesen, hätten sich aber überwiegend als irrelevant oder unlogisch erwiesen. Bei ihren Antworten auf Nachfragen hätten jegliche Realkennzeichen gefehlt. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Konflikt zwischen den Téké und Yaka sowie den Kämpfern konsistent und detailliert gewesen seien. Das Eingestehen von Wissenslücken sei ein Realkennzeichen. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Inhaftierung und der Flucht aus dem Spital nicht möglich gewesen, weitere Informationen über die Kämpfer zu beschaffen. Sie wisse nicht, wie die Behörden vom Vorfall erfahren hätten. Sie habe lediglich eine Vermu-tung geäussert. Ihr Verhalten sei als verdächtig eingestuft worden, weil sie die Identität der Kämpfer nicht habe aufnehmen können und der Verletzte für die Behandlung nicht bezahlt habe. Sie habe den Kämpfern die Türe geöffnet und den verletzten Kämpfer behandelt. Die Behörden hätten daraus geschlossen, dass sie die Kämpfer versteckt gehalten habe oder zumindest deren Aufenthaltsort gekannt habe. Die Arbeitskollegin habe sie denunziert, um nicht selbst von den Behörden verdächtigt zu werden. Dass die Beschwerdeführerin die tatsächliche Motivation der Behörden nicht gekannt habe, sei eine Wissenslücke und somit ein Realkennzeichen. Ihre Ausführungen zum Ablauf der Inhaftierung, ihren Wahrnehmungen und Emotionen seien sehr ausführlich mit diversen Realkennzeichen versehen. Sie habe entgegen der Auffassung des SEM auch klare Angaben zu ihren Verletzungen gemacht und ausgeführt, sie habe von den Misshandlungen der Beamten extreme Unterbauchschmerzen gehab und sie sei voller Blut gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aus Scham nicht darüber sprechen wollen, ob das Blut von der durch die Misshandlung aufgesprungenen Operationsnarbe (Myomentfernung in der Gebärmutter) verursacht worden sei oder ob es allenfalls die Menstruationsblutung gewesen sei. Jedenfalls habe sie auf den Unterleib gezeigt und damit klar gemacht, dass es sich um eine vaginale Blutung gehandelt habe. Ihre Aussagen betreffend Aufenthalt im (...)-Gefängnis seien ebenfalls detailliert ausgefallen und würden Realkennzeichen aufweisen. So sei sie in eine Zelle gesteckt worden und die Beamten seien regelmässig vorbeigekommen, um ihr unter Tritten und Schlägen die immer gleiche Frage nach ihrer Komplizenschaft zu stellen. Sie hätten ihr mit dem Verbringen ins Gefängnis (...) gedroht, wenn sie ihnen den Aufenthaltsort der Kämpfer nicht nenne. Die Misshandlungen hätten bereits bei der Festnahme begonnen, auf dem Weg durch den Busch weiter angedauert und seien im Gefängnis fortgesetzt worden. Aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands sei es ihr nicht möglich gewesen, genau zu sagen, wie oft sie misshandelt worden sei. Aus diesem Grund habe sie auch nicht mehr über die Mitgefangenen erzählen können. Die Beschwerdeführerin habe den Fluchtplan, den Arzt und das Spital Camp (...) detailliert beschrieben. Der Arzt habe ihr geholfen, weil er sie gekannt habe. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Konflikt zwischen der Téké und Yaka allgemein und stereotyp seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie als unmittelbar Betroffene nicht versucht habe, sich ausführlich über die Situation zu informieren. Sie räume selbst ein, dass ihre Angaben zu den Kämpfern, zur Denunziation durch die Arbeitskollegin und zur Art und Weise, wie die Behörden über den Vorfall informiert worden seien, unsubstantiiert seien. Ihre Erklärung, weshalb dies so sei, greife zu kurz. Insbesondere betreffend Denunziation sei davon auszugehen, dass eine solch schwerwiegende Handlung nicht grundlos erfolge. Angaben zur Kollegin und zu den Hintergründen von deren Feindseligkeit seien nicht gemacht worden. Auch die Erklärung zur Komplizenschaft sei nicht überzeugend. Eine massive Verfolgung durch die Behörden aufgrund der nicht nachweisbaren Behandlung des Kämpfers sei nicht nachvollziehbar. Weiterhin sei nicht ersichtlich, weshalb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu einer Hospitalisierung geführt habe. Betreffend Befragung im (...)-Gefängnis erscheine es realitätsfremd, dass sich die Behörden auf diese einzige Frage oder Aussage beschränkt hätten. Weiter könne nicht geglaubt werden, dass sie aufgrund ihrer schlechten körperlichen Verfassung ihre Haftumgebung nicht habe wahrnehmen können, welche gar zu einer Hospitalisierung geführt habe, sie aber innert kürzester Zeit aus dem Spital habe flüchten können. Zur Motivation des Arztes, ihr bei der Flucht zu helfen, mache die Beschwerdeführerin zwei unterschiedliche Angaben in der Beschwerdeschrift. Ihre Aussagen würden weder einen grossen Detailreichtum noch viele Realkennzeichen beinhalten. Ihre Vorbringen seien eindeutig stereotyp. 5.4 In der Replik wird entgegnet, ihre Ausführungen zum Konflikt seien so detailliert, wie sie es angesichts der fehlenden Teilnahme der Beschwerdeführerin am Konflikt sein können. Ihr sei es in der Gefangenschaft und auf der Flucht nicht zumutbar gewesen, Auskünfte einzuholen. Sie habe sich erst im Ausland über den Konflikt informiert. Die Darstellung der Vor-instanz, dass eine Feindseligkeit zwischen der Arbeitskollegin und ihr bestanden habe, sei aktenwidrig. Die Denunziation habe sich nicht gegen die Beschwerdeführerin gerichtet, sondern sei dem Überlebenswille ihrer Arbeitskollegin geschuldet gewesen. Im Übrigen sei belegt, dass es willkürliche Festnahmen und aussergerichtliche Hinrichtungen gebe. Die Beschwerdeführerin sei hospitalisiert worden, weil sie am ganzen Körper geschlagen worden und angeschwollen gewesen sei. Zusätzlich habe sie extreme Unterleibsschmerzen gehabt und sei voller Blut gewesen. Die offene Operationswunde habe zu vaginalen Blutungen geführt. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei der Befragung im (...)-Gefängnis um eine Foltersituation gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass es ihr bei der Flucht noch nicht gut gegangen sei. Sie habe in der lebensbedrohlichen Situation ihre letzten Kräfte mobilisieren können. Der Heilungsprozess dauere bis heute an und sie sei traumatisiert. Die Motivation des kongolesischen Arztes sei von aussen nicht sichtbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Vermutung geäussert habe, dass er aus Mitleid gehandelt habe. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zentralen Vorbringen - wie nachfolgend aufgezeigt - zu Recht als teilweise unglaubhaft und im Übrigen als nicht asylrechtlich relevant erachtet. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Die in der Beschwerde enthaltenen pauschalen Behauptungen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin detailliert und klar gewesen seien, sind nicht geeignet, die Einschätzung des SEM, ihre Asylvorbringen seien unglaubhaft, umzustossen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, konnte die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Aussagen zum Konflikt zwischen den Téké und den Yaka, zur Behandlung des Kämpfers im Pflegezentrum, zur Festnahme durch die (...) ([...] [(...)]), zur Misshandlung im (...)-Gefängnis, zur Verlegung ins Spital (...) und zu ihrer Flucht aus dem Spital machen. 6.3 Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben in keinerlei Hinsicht am Konflikt zwischen den Téké und den Yaka beteiligt gewesen ist (vgl. SEM-Akten act. [...]-15/18 F77), allein infolge ihrer alltäglichen Arbeit im Pflegezentrum in Zusammenhang mit diesem Konflikt hätte gebracht werden sollen. Bezeichnenderweise vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht zu erklären, weshalb sie von den Behörden als Komplizin der Kämpfer betrachtet worden war (vgl. SEM-Akten act. [...]-31/19 F37 ff.). Das auf Beschwerdeebene vorgetragene Argument, sie sei aufgrund der durchgeführten Behandlung des Kämpfers als Komplizin betrachtet worden, verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin hat allein ihre Arbeit gemacht, zu welcher sie noch dazu mit Waffengewalt genötigt worden war. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitskollegin die Beschwerdeführerin hätte denunzieren sollen. Ein Zusammenhang zwischen dem Konflikt und der Tätigkeit im Pflegezentrum ist nicht ersichtlich. Es ist vor dem dargelegten Hintergrund als nicht nachvollziehbar zu erachten, dass die Behörden der Beschwerdeführerin eine wie auch immer geartete Komplizenschaft hätten unterstellen sollen. Sie vermochte dementsprechend auch die angeblich erlittenen Verletzungen im Gefängnis nicht substantiiert und nachvollziehbar zu schildern. Dem SEM ist auch darin zuzustimmen, dass von der medizinisch geschulten Beschwerdeführerin sachverständige und detaillierte Angaben zu ihren Verletzungen hätten erwartet werden können. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass ihr im (...)-Gefängnis ausschliesslich und repetitiv die gleiche Frage gestellt worden und ihr mit einer Verlegung nach (...) gedroht worden ist. Auch wenn Befragungen nicht nach dem gleichen Schema wie in der Schweiz erfolgen dürften, ist nicht davon auszugehen, dass Behörden nur eine Frage stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die dortigen Behörden eine breiter gefasste Fragetechnik anwenden, um an Informationen zu gelangen. Die Beschwerdeführerin konnte sodann nicht erklären, weshalb sie nach (...) hätte verlegt werden sollen (vgl. SEM-Akten act. [...]-31/19 F68). Schliesslich ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die geschilderte Flucht aus dem Spital des (...)-Camps jeglicher Handlungslogik widerspricht. Wäre sie körperlich und psychisch so stark angeschlagen gewesen wie sie das behauptet (Beschwerde S. 12 f.), ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Lage gewesen wäre einen Fluchtplan zu entwerfen, diesen mit dem Arzt zu besprechen, aus dem Spital wegzulaufen, mit dem Bus durch die Stadt zu fahren und anschliessend ins rund 120 km entfernt gelegene D._______ zu entfliehen. Hinzukommt, dass die Behörden - wären diese tatsächlich an ihrer Festhaltung interessiert gewesen, um sie als vermeintliche Komplizin der Kämpfer weiter zu befragen, die Beschwerdeführerin auch im Spital ständig überwacht hätten. Dass dies nicht der Fall sein konnte, zeigt ihr problemloses Verlassen des Spitals. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, sie sei im Juni 2022 in einem Sammeltaxi entführt, beraubt und sexuell belästigt worden, stellt das SEM zutreffend fest, dass es sich um eine kriminelle Handlung ohne politischen Hintergrund handelt, weshalb keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Dem Staat kann zudem keine Verletzung seiner Schutzpflicht vorgeworfen werden, da die Beschwerdeführerin den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht hat (vgl. SEM-Akten act. [...]-31/19 F97). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Kongo einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder dass sie damals respektive im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hatte respektive hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Wie das SEM zu Recht feststellt, herrscht in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 sowie das Urteil des BVGer E-5077/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 9.3.1). 8.3.3 Die Beschwerdeführerin hat während ihrer Tätigkeit im Pflegezentrum (Februar 2021 bis Dezember 2022) an den Wochenenden bei einer Freundin in Kinshasa gewohnt (vgl. SEM-Akten act. [...]-15/18 F18, F23) und pflegt nach wie vor den Kontakt zu ihr (vgl. SEM-Akten act. [...]-31/19 F11 f.). Zudem hat ein Bruder der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Unterkunft in Kinshasa (vgl. SEM-Akten act. [...]-15/18 F43, F63, F65). Bei ihr handelt es sich demnach nicht um eine alleinstehende Frau ohne soziales oder familiäres Netz. Es ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr auf dieses Netz zurückgreifen kann. Das SEM führt zudem zutreffend aus, dass sie über eine gute Ausbildung im Gesundheitsbereich verfügt. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Gesundheitsbeschwerden ist festzuhalten, dass die zahlreich diagnostizierten Krankheiten nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen und in ihrem Heimatstaat behandelbar sind. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. März 2025 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der mit der Replik eingereichten Honorarnote vom 15 Mai 2025 wird ein Aufwand von total 16.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 40.00 geltend gemacht. Dabei erscheint der Zeitaufwand insgesamt und namentlich für das Verfassen der Beschwerde (11 Stunden) überhöht, weshalb der Aufwand um 2.5 Stunden zu kürzen ist. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.- bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. März 2025). Demnach ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 3'120.- (14h à Fr. 220.-, Fr. 40.- Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Anna Brauchli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'120.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: