Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zuge- wiesen. B. Am 17. März 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt und am 9. Mai 2025 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgrün- den angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er habe durch seinen Freund erfahren, dass eine Nichtre- gierungsorganisation (NGO) Mitarbeitende suchen würden. Am 11. Mai 2024 habe es ein Treffen für Interessenten gegeben. Bei diesem Treffen habe der Koordinator der NGO B._______. die Interessenten darüber in- formiert, dass diese vor einer Anstellung eine dreitägige Ausbildung absol- vieren müssten. Zu dieser Ausbildung habe der Beschwerdeführer sich am
18. Mai 2024 eingefunden. Nach einer langen Wartezeit habe sich heraus- gestellt, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Ausbildung handle, sondern dass Leute zusammengerufen worden seien, um C._______ bei einem Putschversuch zu unterstützen. Den Teilnehmern sei klargemacht worden, sie würden getötet werden, sollten sie sich weigern beim Putschversuch mitzumachen. Sie seien zu Residenzen von Politikern gefahren worden und zuletzt zum (…), wo dem Beschwerdeführer schliess- lich zu Fuss die Flucht gelungen sei. In der Folge sei er gesucht worden, weshalb er zu einer Tante nach D._______ gegangen sei. Nachdem dort zwei bis drei Leute, welche ebenfalls am Putschversuch beteiligt gewesen seien, festgenommen worden seien, habe er D._______ mit der Hilfe von E._______. wieder verlassen. Er sei mit E._______. nach Kinshasa gereist und habe am Folgetag das Land verlassen. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs nahm die Rechts- vertretung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2025 Stellung zum Ent- scheidentwurf. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 20. Mai 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 23. Februar 2025 ab und ordnete seine Wegweisung
D-3970/2025 Seite 3 aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zu- ständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die vorläufige Auf- nahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-3970/2025 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen.
E. 4.2 Es wird namentlich geltend gemacht, das vorliegende Asylverfahren hätte dem erweiterten Verfahren zugeteilt werden müssen. Die erste Be- fragung sei keine summarische gewesen, sondern sei als Befragung ge- mäss Art. 29 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Die zweite Anhörung sei folglich entgegen der Bezeichnung auf dem Protokoll als ergänzende Anhörung zu qualifizieren, womit der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren hätte zugeteilt werden müssen. Dazu komme, dass das SEM vorliegend die Be- handlungsfristen des beschleunigten Verfahrens überschritten habe. Durch die unterlassene Zuteilung ins erweiterte Verfahren habe die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zu- dem habe das SEM es versäumt, notwendige Abklärungen zum medizini- schen Sachverhalt vorzunehmen.
E. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Der Unter- suchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl- suchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz
D-3970/2025 Seite 5 Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylge- suchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren. Jedoch kann eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen, wenn ein Verfahren trotz Kom- plexität nicht in das erweiterte Verfahren zugeteilt wird und deshalb die im beschleunigten Verfahren geltende kurze Rechtsmittelfrist von sieben Ar- beitstagen gilt (BVGE 2020 VI/5 E. 9).
E. 4.4 In Bezug auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung ist festzuhalten, dass das SEM die auf Beschwerdeebene vorgebrachten ge- sundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, in Kinshasa gebe es Spitäler, welche diese behan- deln könnten. Die eingereichten Arztberichte sowie die Ausführungen an- lässlich der Anhörungen erlaubten es dem SEM abzuschätzen, ob weitere Abklärungen notwendig respektive angezeigt waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM in antizipierter Beweiswürdigung auf solche verzichtet hat. So hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrück- lich fest, dass unter diesen Umständen auch weitere Abklärungen nicht ge- eignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern.
E. 4.5 Während der Vorbereitungsphase kann das SEM die betroffene Person zur Identität, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen summarisch be- fragen (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Aus dem Anhörungsprotokoll vom 17. März 2025 ist ersichtlich, dass genau dies das SEM getan hat. So wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, namentlich zu früheren Wohnorten, seiner Ausbildung, seinen Familienverhältnissen und seinem Gesundheits- zustand, zu seinem Reiseweg, sowie zu seinen Gesuchsgründen befragt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Frage zu den Gesuchsgrün- den bereits relativ ausführlich beantwortete, führt nicht automatisch dazu, dass diese Erstbefragung vom 17. März 2025 als Anhörung im Sinne von art. 29 AsylG zu qualifizieren wäre. Soweit der Beschwerdeführer die Über- schreitung von Behandlungsfristen moniert, ist ihm insofern beizupflichten, dass in seinem Verfahren tatsächlich die Behandlungsfristen für ein be- schleunigtes Verfahren überschritten worden sind. In materieller Hinsicht handelt es sich indessen nicht um komplexe Rechts- beziehungsweise Sachfragen im massgebenden Sinne und es waren keine weiteren Abklä- rungen – insbesondere auch nicht im Hinblick auf seinen
D-3970/2025 Seite 6 Gesundheitszustand – notwendig. Vor diesem Hintergrund und dem Um- stand, dass grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren besteht, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor- liegend nicht dem erweiterten Verfahren zugeteilt hat. Damit ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrele- vanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht. Die freien Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefra- gung und der Anhörung würden mehrere wesentliche Widersprüche auf- weisen. So habe er in der Erstbefragung angegeben B._______ sei bei der vermeintlichen Ausbildung vom 18. Mai 2024 gegen 19 Uhr erschienen und habe erklärt, dass sie noch auf Teilnehmende aus Kongo Central warten
D-3970/2025 Seite 7 müssten. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen ausge- sagt, er habe B._______. erstmals beim gemeinsamen Aufbruch zum Putschversucht gesehen. Der Erklärungsversuch, B._______ habe C._______ bei seinem Auftritt begleitet, überzeuge nicht. Ferner habe er zunächst angegeben, von einem von C._______ Männern geschlagen worden zu sein, später jedoch behauptet, dies sei C._______ selbst gewe- sen. Die Erklärung, es könne sich um ein Missverständnis mit dem Dolmet- scher gehandelt haben, überzeuge nicht, zumal er die Richtigkeit des Pro- tokolls der Erstbefragung unterschriftlich bestätigt habe. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zur Route der Putschisten gemacht. Während er zunächst angegeben habe, die Gruppe habe sich zuerst zum Wohnsitz von F._______ und dann zur Residenz von G._______ begeben, habe er in der Anhörung die umgekehrte Reihenfolge genannt. Die Erklärung, seine Erinnerung seien durcheinander, überzeuge nicht. Weiter habe er an der Erstbefragung ausgesagt, nach seiner Flucht zu Hause niemanden ange- troffen zu haben, da alle in der Kirche gewesen seien. An der Anhörung hingegen habe er angegeben, seine Schwester sei zu Hause gewesen. Die nachgeschobene Erklärung, diese sei nur kurz einkaufen gewesen, erkläre den Widerspruch nicht schlüssig. Schliesslich habe er auch die Flucht- weise unterschiedlich dargestellt. An der Erstbefragung habe er angege- ben, sich unter einem Auto in einem Behälter versteckt zu haben. An der Anhörung habe er berichtet, sich in einem LKW zwischen zwei Kohlesä- cken versteckt zu haben. Der Versuch, diese Diskrepanz im Nachhinein zu relativieren, sei nicht überzeugend. Auch zum Vorfall am Kiosk in der Nähe seines Wohnorts habe er während der Anhörung widersprüchliche Anga- ben gemacht. Zunächst habe er berichtet, der Verkäufer habe erklärt, ihn nicht zu kennen. Später in der Anhörung habe der Beschwerdeführer hin- gegen angegeben, der Verkäufer habe den Männern gesagt, den Be- schwerdeführer bereits einmal gesehen zu haben. Zudem erscheine seine Darstellung, er habe in der Kabine stehend einen geöffneten Schirm gehal- ten, lebensfremd, da er sich dort doch im Trockenen befunden habe. Auf- fällig sei ferner, dass er dieses Ereignis an der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Seine Erklärung, er habe es vergessen, da er viele Dinge in seinem Kopf habe, überzeuge nicht. Zudem war die Vorinstanz der Auffassung, das Verhalten des Beschwer- deführers widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Han- delns. Der Beschwerdeführer habe angegeben, am 18. Oktober 2024 in die Schweiz eingereist zu sein. Das Asylgesuch habe er aber erst am
23. Februar 2025 gestellt, da er sich zuerst habe erholen müssen. Ein sol- ches Verhalten entspreche nicht demjenigen tatsächlich Verfolgter, welche
D-3970/2025 Seite 8 in der Regel bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz ersu- chen würden. Der mehrmonatige Aufenthalt ohne Asylgesuch lasse viel- mehr auf fehlende Schutzbedürftigkeit schliessen und erwecke den Ein- druck, er habe sich aus medizinischen Gründen entschlossen, ein Asylge- such zu stellen. Weiter stellte das SEM fest, gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig. So habe er angegeben, sein Pass sei im August 2024 ausgestellt worden. Gemäss Unterlagen habe er für sein griechisches Schengenvisum jedoch einen Pass vorgelegt, der am (…) Oktober 2023 ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe das mit der Korruption im Kongo erklärt und damit, dass bei der Passausstellung möglicherweise ein falsches Datum eingetragen worden sei. Vor dem Hintergrund, dass das frühere Ausstellungsdatum auch bedeute, dass der Pass früher ab- laufe, überzeuge dies nicht. Zudem habe der Beschwerdeführer auch den Namen eines prominenten Politikers falsch angegeben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen der Vorinstanz entge- gen, seine Aussagen müssten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation und seines möglichen Traumas beurteilt werden. Seine Vorbrin- gen seien begründet, plausibel und schlüssig. Die Widersprüche, die das SEM festgestellt habe, dürften nicht dazu führen, dass alle seine Vorbrin- gen in Frage gestellt würden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, seine Vorbringen würden den An- forderungen von Art. 3 AsylG genügen. Er habe eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr, da er zwangsweise von den Putschisten rekrutiert worden sei, obwohl er lediglich eine reguläre Arbeit gesucht habe. Er würde daher ebenfalls als Putschist angesehen werden und niemand würde ihm glau- ben, dass er unschuldig sei. Er könne trotz seiner Unschuld weder auf ein faires Gerichtsverfahren noch auf Schutz durch die staatlichen Behörden zählen. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung 6.1 hiervor verwiesen
D-3970/2025 Seite 9 werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vo- rinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stich- haltiges entgegenzusetzen.
E. 7.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Diesbezüglich hat sie zu Recht erwogen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten Widersprü- che aufweisen und zudem in einigen Punkten realitätsfern und tatsachen- widrig sind. Die generell gehaltenen Ausführungen in der Rechtsmittelein- gabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die Ungereimtheiten nicht überzeugend erklären können. Entgegen seiner Auffassung, sind die zahlreichen Widersprüche in seinen Vorbringen zu zentralen Punkten sei- ner geltend gemachten Erlebnisse sodann sehr wohl geeignet, seine Vor- bringen insgesamt in einem unglaubhaften Licht erscheinen zu lassen.
E. 7.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-3970/2025 Seite 10 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
D-3970/2025 Seite 11 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, herrscht in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge- walt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-278/2025 vom 14. März 2025). In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die be- troffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder ei- ner anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Lan- des hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-5077/2024 vom 1. Okto- ber 2024 E. 9.3.1 [auch mit Hinweisen zur hier nicht einschlägigen Situation für vulnerable Personen]; E-731/2016 vom 20. Februar 2016).
E. 9.3.3 Der junge Beschwerdeführer lebte zuletzt mit seiner Mutter und zwei jüngeren Geschwistern in Kinshasa. Er verfügt über einen Universitätsab- schluss und über mehrjährige Berufserfahrung als Krankenpfleger. Es ist daher davon auszugehen, dass er zu seiner Familie zurückkehren und dort wieder Fuss fassen kann. Seine soziale und wirtschaftliche Reintegration ist damit als gesichert zu betrachten.
E. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann geschlossen wer- den, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Be- handlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
D-3970/2025 Seite 12 Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis- tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut- barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer leidet Arztberichten zufolge an (…) und (…) in seinem rechten Fuss mit Verdacht auf (…). An der Anhörung vom 9. Mai 2025 gab er an, er habe aufgrund von eingenommenen Medikamenten Probleme mit seiner Leber bekommen. Auf Beschwerdeebene wird sodann geltend gemacht, er be- finde sich aufgrund einer Leber- und Darmthrombose in stationärer Be- handlung. Wie das SEM in seiner Verfügung festgehalten hat, verfügt Kinshasa über Krankenhäuser, welche den Beschwerdeführer nach einer Rückkehr behandeln könnten. So kommt insbesondere das Krankenhaus «[…]» in Frage, welches insbesondere eine Abteilung für Innere Medizin wie auch eine Subspezialisierung für (…) aufweist. Der Wunsch des Be- schwerdeführers nach einer (bessere) medizinischen Betreuung in der Schweiz ist nachvollziehbar, aber nicht entscheidend. Auch wenn in Kongo (Kinshasa) Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde überdies unspezifische psychische Probleme geltend macht, ist festzustellen, dass er dazu bis heute weder konkrete Angaben gemacht noch ärztliche Unterlagen einge- reicht hat. Damit bestehen keine Hinweise auf ernsthafte und dringend be- handlungsbedürftige psychische Erkrankungen. Sollte er nach der Rück- kehr ins Heimatland dennoch eine psychiatrische Behandlung benötigen, kann er sich an geeignete Institutionen in Kinshasa wenden (vgl. dazu Ur- teile des BVGer E-2217/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3.3; E-49/2021 vom
22. März 2021 E. 8.3.4, m.w.H.). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehr of- fen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle me- dizinische Rückkehrhilfe, welche in der Form der Mitgabe von Medikamen- ten, oder auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien,
D-3970/2025 Seite 13 bestehen kann, zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]).
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11.2 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3970/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3970/2025 Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 17. März 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt und am 9. Mai 2025 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe durch seinen Freund erfahren, dass eine Nichtregierungsorganisation (NGO) Mitarbeitende suchen würden. Am 11. Mai 2024 habe es ein Treffen für Interessenten gegeben. Bei diesem Treffen habe der Koordinator der NGO B._______. die Interessenten darüber informiert, dass diese vor einer Anstellung eine dreitägige Ausbildung absolvieren müssten. Zu dieser Ausbildung habe der Beschwerdeführer sich am 18. Mai 2024 eingefunden. Nach einer langen Wartezeit habe sich herausgestellt, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Ausbildung handle, sondern dass Leute zusammengerufen worden seien, um C._______ bei einem Putschversuch zu unterstützen. Den Teilnehmern sei klargemacht worden, sie würden getötet werden, sollten sie sich weigern beim Putschversuch mitzumachen. Sie seien zu Residenzen von Politikern gefahren worden und zuletzt zum (...), wo dem Beschwerdeführer schliesslich zu Fuss die Flucht gelungen sei. In der Folge sei er gesucht worden, weshalb er zu einer Tante nach D._______ gegangen sei. Nachdem dort zwei bis drei Leute, welche ebenfalls am Putschversuch beteiligt gewesen seien, festgenommen worden seien, habe er D._______ mit der Hilfe von E._______. wieder verlassen. Er sei mit E._______. nach Kinshasa gereist und habe am Folgetag das Land verlassen. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2025 Stellung zum Entscheidentwurf. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 20. Mai 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2025 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. 4.2 Es wird namentlich geltend gemacht, das vorliegende Asylverfahren hätte dem erweiterten Verfahren zugeteilt werden müssen. Die erste Befragung sei keine summarische gewesen, sondern sei als Befragung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Die zweite Anhörung sei folglich entgegen der Bezeichnung auf dem Protokoll als ergänzende Anhörung zu qualifizieren, womit der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren hätte zugeteilt werden müssen. Dazu komme, dass das SEM vorliegend die Behandlungsfristen des beschleunigten Verfahrens überschritten habe. Durch die unterlassene Zuteilung ins erweiterte Verfahren habe die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe das SEM es versäumt, notwendige Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vorzunehmen. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren. Jedoch kann eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen, wenn ein Verfahren trotz Komplexität nicht in das erweiterte Verfahren zugeteilt wird und deshalb die im beschleunigten Verfahren geltende kurze Rechtsmittelfrist von sieben Arbeitstagen gilt (BVGE 2020 VI/5 E. 9). 4.4 In Bezug auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung ist festzuhalten, dass das SEM die auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, in Kinshasa gebe es Spitäler, welche diese behandeln könnten. Die eingereichten Arztberichte sowie die Ausführungen anlässlich der Anhörungen erlaubten es dem SEM abzuschätzen, ob weitere Abklärungen notwendig respektive angezeigt waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM in antizipierter Beweiswürdigung auf solche verzichtet hat. So hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest, dass unter diesen Umständen auch weitere Abklärungen nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. 4.5 Während der Vorbereitungsphase kann das SEM die betroffene Person zur Identität, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen summarisch befragen (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Aus dem Anhörungsprotokoll vom 17. März 2025 ist ersichtlich, dass genau dies das SEM getan hat. So wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, namentlich zu früheren Wohnorten, seiner Ausbildung, seinen Familienverhältnissen und seinem Gesundheitszustand, zu seinem Reiseweg, sowie zu seinen Gesuchsgründen befragt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Frage zu den Gesuchsgründen bereits relativ ausführlich beantwortete, führt nicht automatisch dazu, dass diese Erstbefragung vom 17. März 2025 als Anhörung im Sinne von art. 29 AsylG zu qualifizieren wäre. Soweit der Beschwerdeführer die Überschreitung von Behandlungsfristen moniert, ist ihm insofern beizupflichten, dass in seinem Verfahren tatsächlich die Behandlungsfristen für ein beschleunigtes Verfahren überschritten worden sind. In materieller Hinsicht handelt es sich indessen nicht um komplexe Rechts- beziehungsweise Sachfragen im massgebenden Sinne und es waren keine weiteren Abklärungen - insbesondere auch nicht im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand - notwendig. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren besteht, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorliegend nicht dem erweiterten Verfahren zugeteilt hat. Damit ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die freien Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung würden mehrere wesentliche Widersprüche aufweisen. So habe er in der Erstbefragung angegeben B._______ sei bei der vermeintlichen Ausbildung vom 18. Mai 2024 gegen 19 Uhr erschienen und habe erklärt, dass sie noch auf Teilnehmende aus Kongo Central warten müssten. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen ausgesagt, er habe B._______. erstmals beim gemeinsamen Aufbruch zum Putschversucht gesehen. Der Erklärungsversuch, B._______ habe C._______ bei seinem Auftritt begleitet, überzeuge nicht. Ferner habe er zunächst angegeben, von einem von C._______ Männern geschlagen worden zu sein, später jedoch behauptet, dies sei C._______ selbst gewesen. Die Erklärung, es könne sich um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher gehandelt haben, überzeuge nicht, zumal er die Richtigkeit des Protokolls der Erstbefragung unterschriftlich bestätigt habe. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zur Route der Putschisten gemacht. Während er zunächst angegeben habe, die Gruppe habe sich zuerst zum Wohnsitz von F._______ und dann zur Residenz von G._______ begeben, habe er in der Anhörung die umgekehrte Reihenfolge genannt. Die Erklärung, seine Erinnerung seien durcheinander, überzeuge nicht. Weiter habe er an der Erstbefragung ausgesagt, nach seiner Flucht zu Hause niemanden angetroffen zu haben, da alle in der Kirche gewesen seien. An der Anhörung hingegen habe er angegeben, seine Schwester sei zu Hause gewesen. Die nachgeschobene Erklärung, diese sei nur kurz einkaufen gewesen, erkläre den Widerspruch nicht schlüssig. Schliesslich habe er auch die Fluchtweise unterschiedlich dargestellt. An der Erstbefragung habe er angegeben, sich unter einem Auto in einem Behälter versteckt zu haben. An der Anhörung habe er berichtet, sich in einem LKW zwischen zwei Kohlesäcken versteckt zu haben. Der Versuch, diese Diskrepanz im Nachhinein zu relativieren, sei nicht überzeugend. Auch zum Vorfall am Kiosk in der Nähe seines Wohnorts habe er während der Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe er berichtet, der Verkäufer habe erklärt, ihn nicht zu kennen. Später in der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, der Verkäufer habe den Männern gesagt, den Beschwerdeführer bereits einmal gesehen zu haben. Zudem erscheine seine Darstellung, er habe in der Kabine stehend einen geöffneten Schirm gehalten, lebensfremd, da er sich dort doch im Trockenen befunden habe. Auffällig sei ferner, dass er dieses Ereignis an der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Seine Erklärung, er habe es vergessen, da er viele Dinge in seinem Kopf habe, überzeuge nicht. Zudem war die Vorinstanz der Auffassung, das Verhalten des Beschwerdeführers widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. Der Beschwerdeführer habe angegeben, am 18. Oktober 2024 in die Schweiz eingereist zu sein. Das Asylgesuch habe er aber erst am 23. Februar 2025 gestellt, da er sich zuerst habe erholen müssen. Ein solches Verhalten entspreche nicht demjenigen tatsächlich Verfolgter, welche in der Regel bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz ersuchen würden. Der mehrmonatige Aufenthalt ohne Asylgesuch lasse vielmehr auf fehlende Schutzbedürftigkeit schliessen und erwecke den Eindruck, er habe sich aus medizinischen Gründen entschlossen, ein Asylgesuch zu stellen. Weiter stellte das SEM fest, gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig. So habe er angegeben, sein Pass sei im August 2024 ausgestellt worden. Gemäss Unterlagen habe er für sein griechisches Schengenvisum jedoch einen Pass vorgelegt, der am (...) Oktober 2023 ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe das mit der Korruption im Kongo erklärt und damit, dass bei der Passausstellung möglicherweise ein falsches Datum eingetragen worden sei. Vor dem Hintergrund, dass das frühere Ausstellungsdatum auch bedeute, dass der Pass früher ablaufe, überzeuge dies nicht. Zudem habe der Beschwerdeführer auch den Namen eines prominenten Politikers falsch angegeben. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, seine Aussagen müssten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation und seines möglichen Traumas beurteilt werden. Seine Vorbringen seien begründet, plausibel und schlüssig. Die Widersprüche, die das SEM festgestellt habe, dürften nicht dazu führen, dass alle seine Vorbringen in Frage gestellt würden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, seine Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen. Er habe eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr, da er zwangsweise von den Putschisten rekrutiert worden sei, obwohl er lediglich eine reguläre Arbeit gesucht habe. Er würde daher ebenfalls als Putschist angesehen werden und niemand würde ihm glauben, dass er unschuldig sei. Er könne trotz seiner Unschuld weder auf ein faires Gerichtsverfahren noch auf Schutz durch die staatlichen Behörden zählen. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Diesbezüglich hat sie zu Recht erwogen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten Widersprüche aufweisen und zudem in einigen Punkten realitätsfern und tatsachenwidrig sind. Die generell gehaltenen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die Ungereimtheiten nicht überzeugend erklären können. Entgegen seiner Auffassung, sind die zahlreichen Widersprüche in seinen Vorbringen zu zentralen Punkten seiner geltend gemachten Erlebnisse sodann sehr wohl geeignet, seine Vorbringen insgesamt in einem unglaubhaften Licht erscheinen zu lassen. 7.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, herrscht in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-278/2025 vom 14. März 2025). In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-5077/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 9.3.1 [auch mit Hinweisen zur hier nicht einschlägigen Situation für vulnerable Personen]; E-731/2016 vom 20. Februar 2016). 9.3.3 Der junge Beschwerdeführer lebte zuletzt mit seiner Mutter und zwei jüngeren Geschwistern in Kinshasa. Er verfügt über einen Universitätsabschluss und über mehrjährige Berufserfahrung als Krankenpfleger. Es ist daher davon auszugehen, dass er zu seiner Familie zurückkehren und dort wieder Fuss fassen kann. Seine soziale und wirtschaftliche Reintegration ist damit als gesichert zu betrachten. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer leidet Arztberichten zufolge an (...) und (...) in seinem rechten Fuss mit Verdacht auf (...). An der Anhörung vom 9. Mai 2025 gab er an, er habe aufgrund von eingenommenen Medikamenten Probleme mit seiner Leber bekommen. Auf Beschwerdeebene wird sodann geltend gemacht, er befinde sich aufgrund einer Leber- und Darmthrombose in stationärer Behandlung. Wie das SEM in seiner Verfügung festgehalten hat, verfügt Kinshasa über Krankenhäuser, welche den Beschwerdeführer nach einer Rückkehr behandeln könnten. So kommt insbesondere das Krankenhaus «[...]» in Frage, welches insbesondere eine Abteilung für Innere Medizin wie auch eine Subspezialisierung für (...) aufweist. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer (bessere) medizinischen Betreuung in der Schweiz ist nachvollziehbar, aber nicht entscheidend. Auch wenn in Kongo (Kinshasa) Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde überdies unspezifische psychische Probleme geltend macht, ist festzustellen, dass er dazu bis heute weder konkrete Angaben gemacht noch ärztliche Unterlagen eingereicht hat. Damit bestehen keine Hinweise auf ernsthafte und dringend behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen. Sollte er nach der Rückkehr ins Heimatland dennoch eine psychiatrische Behandlung benötigen, kann er sich an geeignete Institutionen in Kinshasa wenden (vgl. dazu Urteile des BVGer E-2217/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3.3; E-49/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.4, m.w.H.). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe, welche in der Form der Mitgabe von Medikamenten, oder auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, bestehen kann, zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: