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E-2217/2024

E-2217/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Gemäss Meldung CS-VIS hat der Beschwerdeführer am 7. Juni 2019 ein Visum an der C._______ Botschaft in Kinshasa beantragt, welches ihm am 4. Juli 2019 verweigert wurde. B.b Gemäss Meldung Eurodac hat der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, nachdem er Kongo (Kinshasa) am 25. Dezember 2020 verlassen hätte. Im Dezember 2021 sei er aus der Türkei in den Kongo ausgeschafft worden, wobei er mit einem nicht auf seinen Namen lautenden Pass gereist sei. C. Am 12. April 2023 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgrün- den angehört. Nach Zuweisung des Beschwerdeführers ins erweiterte Ver- fahren am 14. April 2023, hörte ihn das SEM am 22. Februar 2024 im Rah- men einer ergänzenden Anhörung erneut an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, kongolesischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens zu sein und aus Kinshasa zu stammen. Am 13. November 2022 habe er an einer Demonstration der Partei «Engagement pour la Citoyen- neté et le Développement» (ECiDé) teilgenommen. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung der Demonstranten mit der Polizei gekommen. Ein Polizist habe sein Gewehr auf ihn, den Beschwerdeführer, gerichtet, wo- raufhin es zu einem Gerangel gekommen sei und sich ein Schuss aus dem Gewehr gelöst habe, der den Polizisten getroffen habe. Der Beschwerde- führer habe sodann fliehen können. Am 15. November 2022 habe er von einem Parteifreund, D._______, erfahren, dass der Polizeichef und weitere Polizisten zum Sitz der Partei gekommen seien und berichtet hätten, der betreffende Polizist sei ernsthaft verletzt worden. Einer der anwesenden Polizisten habe den Beschwerdeführer und dessen Aufenthaltsort gekannt, woraufhin die anderen Polizisten erwidert hätten, dass der Beschwerde- führer sterben müsse. Daraufhin habe D._______ ihm, dem Beschwerde- führer, geholfen, sich auf dem Grundstück des Parteisekretärs in E._______ zu verstecken. Er habe seinen Aufenthaltsort mehrfach

E-2217/2024 Seite 3 geändert. Von D._______ habe er erfahren, dass die Partei eine Vorladung für ihn erhalten habe und die Partei ihm bei der Flucht helfen werde. Mithilfe von F._______ sei er am 15. Februar 2023 illegal und mit einem gefälsch- ten Pass auf dem Luftweg über Addis Abbeba in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Wählerausweis im Origi- nal, eine Kopie seiner Parteimitgliedskarte, Fotos von Demonstrationen, einen USB-Stick mit kurzen Videoaufnahmen der Demonstration, eine Ko- pie eines Bestätigungsschreibens der ECiDé sowie eine Mitgliederbestäti- gung der ECiDé zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. März 2024 – eröffnet am 12. März 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigen- schaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustel- len, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder herzu- stellen. Als Beweismittel reichte er eine polizeiliche Vorladung vom 24. März 2023, eine Mitgliederbestätigung und Mitgliederkarte der ECiDé, ärztliche Labor- werte sowie ein Aufgebot für eine neurologische Untersuchung zu den Ak- ten. F. Mit Schreiben vom 12. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 25. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie

E-2217/2024 Seite 4 zweier polizeilicher Vorladungen datierend vom 19. und 25. April 2023 zu den Akten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Der entsprechende Eventualantrag auf deren Wiederherstellung ist daher von vornherein unbehelflich.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

E-2217/2024 Seite 5 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die Vor- bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub- haftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Erste Zweifel würden sich bereits in Bezug auf seine Identität ergeben. So habe er im Rahmen seines Visumsantrags vom 7. Juni 2019 bei der C._______ Botschaft in Kinshasa unter Beilage eines Fotos seiner Person vorgebracht, G._______ zu heis- sen und von Beruf (…)angestellter bei «H._______» zu sein. Als Erklärung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, bereits im Jahre 2019 wegen der Teilnahme an Märschen in den Fokus der Behörden geraten zu sein; er

E-2217/2024 Seite 6 habe aber dennoch sein eigenes Foto für den Visumsantrag eingereicht, da er noch nicht wirklich in Gefahr und sein Gesicht noch nicht überall be- kannt gewesen sei. Diese Begründung sei aber wenig überzeugend, zumal der Beschwerdeführer gleichzeitig vorgebracht habe, nicht im Jahre 2019, sondern erst im Jahre 2020 und später 2023 einen Reisepass besessen zu haben. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 in Griechenland um Asyl ersucht. Diesbezüglich habe er an der ersten Anhö- rung zu Protokoll gegeben, im Dezember 2021 aus Griechenland über die Türkei wieder in den Kongo ausgeschafft worden zu sein, wobei er mit ei- nem auf einen anderen Namen lautenden Pass gereist sei, der aber sein Foto enthalten habe. Dem widersprechend habe er an der ergänzenden Anhörung vorgebracht, einen auf seinen Namen lautenden Pass im Jahre 2020 auf dem Weg nach Griechenland verloren zu haben; auf Nachfrage hin habe er den Widerspruch nicht auflösen können. Ferner habe er an der ergänzenden Anhörung angeführt, sein auf den Namen G._______ lauten- den Pass für die Ausreise im Jahre 2023 benutzt zu haben. Auf die Frage, wie es möglich sei, das Land aus politischen Gründen zweimal mit beinahe identischen Namen auf offiziellem Weg verlassen zu haben, habe der Be- schwerdeführer erwidert, dass Monsieur I._______ alle diesbezüglichen Vorkehrungen getroffen habe. Seine Wählerkarte habe er zur Ausreise im Übrigen in seinem Schuh versteckt. Das SEM erachtete die vom Be- schwerdeführer vorgebrachte Art und Weise der Ausreiseversuche als nicht überzeugend. Es sei davon auszugehen, dass er auf legalem Wege ausgereist sei und dem SEM Informationen zu seinem Reisepass vorent- halten habe. Des Weiteren sei auf grössere Widersprüche in den Aussagen des Be- schwerdeführers hinzuweisen: Zum einen habe er an der ersten Anhörung geltend gemacht, ein Polizist habe an der besagten Demonstration mit ei- nem Gewehr auf ihn gezielt. Er habe sich verteidigen wollen, es sei zu ei- nem Gerangel gekommen, ein Schuss habe sich gelöst und den Polizisten getroffen. Zum anderen habe er an der ergänzenden Anhörung zunächst vorgebracht, der Polizist habe ihn mit dem Gewehrkolben schlagen wollen; später machte er wiederum geltend, der Polizist sei mit der Absicht auf ihn zu schiessen auf ihn zugekommen. Seine Erklärung an der ergänzenden Anhörung, er habe das Wort «Kolben» nicht verwendet, könne durch das Protokoll widerlegt werden. Ohnehin wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer ein solches Schlüsselereignis genau wieder- geben könne. Auch in Bezug auf seinen Aufenthalt auf dem Grundstück des Parteisekretärs habe er unterschiedliche Angaben gemacht, nament- lich was die Aufenthaltsdauer, die Anzahl Ortswechsel und den Namen

E-2217/2024 Seite 7 seines Mitreisenden anbelange. Ebenso habe er verschiedene Flughäfen (zum einen J._______, zum andern K._______) genannt, von denen er ausgereist sei. Seine Begründung für die Diskrepanzen, unter anderem, dass die Ereignisse schon länger her seien und er aufgrund der erlittenen Folterungen gewisse Dinge vergessen habe, würden die unterschiedlichen Angaben jedoch nicht entschuldigen können. Hinzu komme, dass gewisse vom Beschwerdeführer geschilderte Hand- lungen und Abfolgen schwer nachvollziehbar seien. Unverständlich bleibe beispielsweise das Vorbringen, dass die Polizisten den Beschwerdeführer als denjenigen, der den Polizisten verletzt habe, hätten identifizieren kön- nen. Die Erklärung, ein Polizist aus seinem Quartier habe ihn anhand der Beschreibungen der anderen Polizisten beim Hauptparteisitz erkannt, sei nicht plausibel. Schliesslich sei aufgrund seiner vagen Angaben zur Partei ECiDé und seines Unwissens die parteiliche Struktur betreffend nicht da- von auszugehen, dass er ein besonders aktives Mitglied der Partei gewe- sen sei. Es sei mithin anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nie in Gefahr befunden und seine Fluchtgründe kon- struiert habe.

E. 6.2 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, dass er seit 2015 Mitglied der Partei ECiDé sei und an zahlreichen Kundgebungen teilge- nommen habe. Er sei Opfer der polizeilichen Repression geworden und leide aufgrund dessen auch an gesundheitlichen Problemen, unter ande- rem an Erinnerungsschwierigkeiten und Atemwegserkrankungen. Ausser- dem sei er im Alter von 12/13 Jahren an (…) erkrankt und leide an neuro- logischen Einschränkungen. Auf Anraten seiner Tante habe er seinen Hei- matstaat verlassen. Seit seinem ersten Ausreiseversuch sei er polizeili- chen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Er könne in Kinshasa lediglich bei seiner Tante leben, die aber im selben Haus wohne, in dem sich auch die Freunde des von ihm verletzten Polizisten befinden würden. Er werde von der Polizei und anderen staatlichen Institutionen gesucht und sei be- reits vorgeladen worden. Sobald er in seinen Heimatstaat zurückkehre, werde er verhaftet und ihm drohe dasselbe Schicksal wie anderen politi- schen Aktivisten. Er befinde sich aufgrund dessen in schrecklicher Angst und in einer psychisch schwierigen Situation.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und an die Flüchtlings-

E-2217/2024 Seite 8 eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 4 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden.

E. 7.2 Insbesondere ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität und der Ausreisemodalitäten über weite Teile widersprüchlich ausgefallen sind und dadurch bereits erste Zweifel betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen (s. dazu die angefochtene Verfügung S. 4 f.). Diesbezüglich wird den ausführlichen Erwägungen des SEM in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten. Zudem hat das SEM die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als unglaubhaft erachtet. So ist bereits das angeblich mehrjährige Engagement des Beschwerdefüh- rers für ECiDé zu bezweifeln, zumal seine Kenntnisse der Ziele respektive des Programms der Partei äusserst bescheiden sind und nicht dem Wis- sensstand entsprechen, welcher von einer Person, die – wie von ihm gel- tend gemacht – seit dem Jahre 2015 effektives Mitglied ist und an zahlrei- chen Kundgebungen teilnahm, erwartet werden kann (vgl. act. A19/17 F49 ff., F149 f.; act. A28/21 F83 ff.). Die auf vorinstanzlicher Ebene eingereich- ten Beweismittel vermögen die Zweifel am politischen Engagement des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Schliesslich fielen auch seine Schilderungen zum Vorfall am Marsch vom 13. November 2022 sowie zur anschliessenden Fahndung nach ihm und seiner Flucht in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unsubstanziiert und kaum nachvollziehbar aus. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (s. angefochtene Verfü- gung S. 5 ff.) wurden in der Beschwerde wiederum keinerlei stichhaltigen Argumente entgegengehalten.

E. 7.3 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Repressi- onen durch die Polizei und andere heimatliche Behörden vermag er nicht näher darzulegen. Es bleibt bei der vagen und pauschal gehaltenen Aus- sage, er werde gesucht und fürchte sich bei einer Rückkehr vor einer Ver- haftung. Die Beschwerde vermag somit den Ausführungen des SEM nichts entgegenzuhalten. Daran ändern auch die nachträglich eingereichte Be- weismittel nichts, bei welchem es sich nach Angaben des Beschwerdefüh- rers um eine polizeiliche Vorladungen handeln soll, zumal die Vorladungen lediglich als Kopie vorliegen und die Beweiskraft solcher Dokumente zu- dem angesichts der leichten Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit sowie im Kontext der konkreten Vorbringen keinen ausschlaggebenden Beweiswert aufweisen.

E-2217/2024 Seite 9

E. 7.4 Konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus Kongo (Kinshasa) einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte, bestehen mithin nicht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge- such abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-2217/2024 Seite 10 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-2217/2024 Seite 11 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Kriegs-, Bürger- kriegs- oder Gewaltsituation. Insbesondere der Wegweisungsvollzug nach Kinshasa ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; bestätigt beispielsweise in den Urteilen BVGer E-6011/2020 vom 8. Januar 2021 E. 8.2 f. und E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 f.).

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat von Geburt an immer in Kinshasa gelebt, verfügt über eine gute Schulbildung und hat eine Ausbildung im Bereich (…) absolviert (vgl. act. A19/17 F33 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut dort Fuss fassen und einer existenzsi- chernden Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Seine aktenkundigen Ge- sundheitsprobleme (Hämorrhoiden, nicht behandlungsbedürftige Asthma Bronchiale/Atembeschwerden, Bandscheibenschmerzen, Halsschmerzen,

s. Arztberichte vom 21. März 2023 und 12. Juni 2023) sind allesamt als nicht schwerwiegend zu erachten und können bei Bedarf auch in Kinshasa behandelt werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde über- dies unspezifische psychische Probleme geltend macht, ist festzustellen, dass er dazu bis heute weder konkrete Angaben gemacht noch ärztliche Unterlagen eingereicht hat, obwohl er sich bereits seit 15 Monaten in der Schweiz befindet und damit genügend Zeit dazu gehabt hätte. Damit be- stehen im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise auf ernsthafte und dringend behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen. Sollte er nach der Rück- kehr ins Heimatland dennoch eine psychiatrische Behandlung benötigen, kann er sich an die in der angefochtenen Verfügung genannten Institutio- nen in Kinshasa wenden (vgl. dazu auch das Urteil E-49/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.4, m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familienangehörigen im Heimatland bei Bedarf finanziell unterstützen würden, falls er sich eine notwendige Behandlung selber nicht leisten könnte.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-2217/2024 Seite 12 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslo- sigkeit der Rechtsbegehren – wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG – abzuweisen ist.

E. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2217/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2217/2024 Urteil vom 17. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Gemäss Meldung CS-VIS hat der Beschwerdeführer am 7. Juni 2019 ein Visum an der C._______ Botschaft in Kinshasa beantragt, welches ihm am 4. Juli 2019 verweigert wurde. B.b Gemäss Meldung Eurodac hat der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, nachdem er Kongo (Kinshasa) am 25. Dezember 2020 verlassen hätte. Im Dezember 2021 sei er aus der Türkei in den Kongo ausgeschafft worden, wobei er mit einem nicht auf seinen Namen lautenden Pass gereist sei. C. Am 12. April 2023 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Nach Zuweisung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren am 14. April 2023, hörte ihn das SEM am 22. Februar 2024 im Rahmen einer ergänzenden Anhörung erneut an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, kongolesischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens zu sein und aus Kinshasa zu stammen. Am 13. November 2022 habe er an einer Demonstration der Partei «Engagement pour la Citoyenneté et le Développement» (ECiDé) teilgenommen. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung der Demonstranten mit der Polizei gekommen. Ein Polizist habe sein Gewehr auf ihn, den Beschwerdeführer, gerichtet, woraufhin es zu einem Gerangel gekommen sei und sich ein Schuss aus dem Gewehr gelöst habe, der den Polizisten getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe sodann fliehen können. Am 15. November 2022 habe er von einem Parteifreund, D._______, erfahren, dass der Polizeichef und weitere Polizisten zum Sitz der Partei gekommen seien und berichtet hätten, der betreffende Polizist sei ernsthaft verletzt worden. Einer der anwesenden Polizisten habe den Beschwerdeführer und dessen Aufenthaltsort gekannt, woraufhin die anderen Polizisten erwidert hätten, dass der Beschwerdeführer sterben müsse. Daraufhin habe D._______ ihm, dem Beschwerdeführer, geholfen, sich auf dem Grundstück des Parteisekretärs in E._______ zu verstecken. Er habe seinen Aufenthaltsort mehrfach geändert. Von D._______ habe er erfahren, dass die Partei eine Vorladung für ihn erhalten habe und die Partei ihm bei der Flucht helfen werde. Mithilfe von F._______ sei er am 15. Februar 2023 illegal und mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg über Addis Abbeba in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Wählerausweis im Original, eine Kopie seiner Parteimitgliedskarte, Fotos von Demonstrationen, einen USB-Stick mit kurzen Videoaufnahmen der Demonstration, eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der ECiDé sowie eine Mitgliederbestätigung der ECiDé zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. März 2024 - eröffnet am 12. März 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Als Beweismittel reichte er eine polizeiliche Vorladung vom 24. März 2023, eine Mitgliederbestätigung und Mitgliederkarte der ECiDé, ärztliche Laborwerte sowie ein Aufgebot für eine neurologische Untersuchung zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 12. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 25. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie zweier polizeilicher Vorladungen datierend vom 19. und 25. April 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Der entsprechende Eventualantrag auf deren Wiederherstellung ist daher von vornherein unbehelflich.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Erste Zweifel würden sich bereits in Bezug auf seine Identität ergeben. So habe er im Rahmen seines Visumsantrags vom 7. Juni 2019 bei der C._______ Botschaft in Kinshasa unter Beilage eines Fotos seiner Person vorgebracht, G._______ zu heissen und von Beruf (...)angestellter bei «H._______» zu sein. Als Erklärung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, bereits im Jahre 2019 wegen der Teilnahme an Märschen in den Fokus der Behörden geraten zu sein; er habe aber dennoch sein eigenes Foto für den Visumsantrag eingereicht, da er noch nicht wirklich in Gefahr und sein Gesicht noch nicht überall bekannt gewesen sei. Diese Begründung sei aber wenig überzeugend, zumal der Beschwerdeführer gleichzeitig vorgebracht habe, nicht im Jahre 2019, sondern erst im Jahre 2020 und später 2023 einen Reisepass besessen zu haben. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 in Griechenland um Asyl ersucht. Diesbezüglich habe er an der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, im Dezember 2021 aus Griechenland über die Türkei wieder in den Kongo ausgeschafft worden zu sein, wobei er mit einem auf einen anderen Namen lautenden Pass gereist sei, der aber sein Foto enthalten habe. Dem widersprechend habe er an der ergänzenden Anhörung vorgebracht, einen auf seinen Namen lautenden Pass im Jahre 2020 auf dem Weg nach Griechenland verloren zu haben; auf Nachfrage hin habe er den Widerspruch nicht auflösen können. Ferner habe er an der ergänzenden Anhörung angeführt, sein auf den Namen G._______ lautenden Pass für die Ausreise im Jahre 2023 benutzt zu haben. Auf die Frage, wie es möglich sei, das Land aus politischen Gründen zweimal mit beinahe identischen Namen auf offiziellem Weg verlassen zu haben, habe der Beschwerdeführer erwidert, dass Monsieur I._______ alle diesbezüglichen Vorkehrungen getroffen habe. Seine Wählerkarte habe er zur Ausreise im Übrigen in seinem Schuh versteckt. Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Art und Weise der Ausreiseversuche als nicht überzeugend. Es sei davon auszugehen, dass er auf legalem Wege ausgereist sei und dem SEM Informationen zu seinem Reisepass vorenthalten habe. Des Weiteren sei auf grössere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen: Zum einen habe er an der ersten Anhörung geltend gemacht, ein Polizist habe an der besagten Demonstration mit einem Gewehr auf ihn gezielt. Er habe sich verteidigen wollen, es sei zu einem Gerangel gekommen, ein Schuss habe sich gelöst und den Polizisten getroffen. Zum anderen habe er an der ergänzenden Anhörung zunächst vorgebracht, der Polizist habe ihn mit dem Gewehrkolben schlagen wollen; später machte er wiederum geltend, der Polizist sei mit der Absicht auf ihn zu schiessen auf ihn zugekommen. Seine Erklärung an der ergänzenden Anhörung, er habe das Wort «Kolben» nicht verwendet, könne durch das Protokoll widerlegt werden. Ohnehin wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer ein solches Schlüsselereignis genau wiedergeben könne. Auch in Bezug auf seinen Aufenthalt auf dem Grundstück des Parteisekretärs habe er unterschiedliche Angaben gemacht, namentlich was die Aufenthaltsdauer, die Anzahl Ortswechsel und den Namen seines Mitreisenden anbelange. Ebenso habe er verschiedene Flughäfen (zum einen J._______, zum andern K._______) genannt, von denen er ausgereist sei. Seine Begründung für die Diskrepanzen, unter anderem, dass die Ereignisse schon länger her seien und er aufgrund der erlittenen Folterungen gewisse Dinge vergessen habe, würden die unterschiedlichen Angaben jedoch nicht entschuldigen können. Hinzu komme, dass gewisse vom Beschwerdeführer geschilderte Handlungen und Abfolgen schwer nachvollziehbar seien. Unverständlich bleibe beispielsweise das Vorbringen, dass die Polizisten den Beschwerdeführer als denjenigen, der den Polizisten verletzt habe, hätten identifizieren können. Die Erklärung, ein Polizist aus seinem Quartier habe ihn anhand der Beschreibungen der anderen Polizisten beim Hauptparteisitz erkannt, sei nicht plausibel. Schliesslich sei aufgrund seiner vagen Angaben zur Partei ECiDé und seines Unwissens die parteiliche Struktur betreffend nicht davon auszugehen, dass er ein besonders aktives Mitglied der Partei gewesen sei. Es sei mithin anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nie in Gefahr befunden und seine Fluchtgründe konstruiert habe. 6.2 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, dass er seit 2015 Mitglied der Partei ECiDé sei und an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen habe. Er sei Opfer der polizeilichen Repression geworden und leide aufgrund dessen auch an gesundheitlichen Problemen, unter anderem an Erinnerungsschwierigkeiten und Atemwegserkrankungen. Ausserdem sei er im Alter von 12/13 Jahren an (...) erkrankt und leide an neurologischen Einschränkungen. Auf Anraten seiner Tante habe er seinen Heimatstaat verlassen. Seit seinem ersten Ausreiseversuch sei er polizeilichen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Er könne in Kinshasa lediglich bei seiner Tante leben, die aber im selben Haus wohne, in dem sich auch die Freunde des von ihm verletzten Polizisten befinden würden. Er werde von der Polizei und anderen staatlichen Institutionen gesucht und sei bereits vorgeladen worden. Sobald er in seinen Heimatstaat zurückkehre, werde er verhaftet und ihm drohe dasselbe Schicksal wie anderen politischen Aktivisten. Er befinde sich aufgrund dessen in schrecklicher Angst und in einer psychisch schwierigen Situation. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und an die Flüchtlings-eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 4 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden. 7.2 Insbesondere ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität und der Ausreisemodalitäten über weite Teile widersprüchlich ausgefallen sind und dadurch bereits erste Zweifel betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen (s. dazu die angefochtene Verfügung S. 4 f.). Diesbezüglich wird den ausführlichen Erwägungen des SEM in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten. Zudem hat das SEM die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als unglaubhaft erachtet. So ist bereits das angeblich mehrjährige Engagement des Beschwerdeführers für ECiDé zu bezweifeln, zumal seine Kenntnisse der Ziele respektive des Programms der Partei äusserst bescheiden sind und nicht dem Wissensstand entsprechen, welcher von einer Person, die - wie von ihm geltend gemacht - seit dem Jahre 2015 effektives Mitglied ist und an zahlreichen Kundgebungen teilnahm, erwartet werden kann (vgl. act. A19/17 F49 ff., F149 f.; act. A28/21 F83 ff.). Die auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismittel vermögen die Zweifel am politischen Engagement des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Schliesslich fielen auch seine Schilderungen zum Vorfall am Marsch vom 13. November 2022 sowie zur anschliessenden Fahndung nach ihm und seiner Flucht in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unsubstanziiert und kaum nachvollziehbar aus. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (s. angefochtene Verfügung S. 5 ff.) wurden in der Beschwerde wiederum keinerlei stichhaltigen Argumente entgegengehalten. 7.3 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Repressionen durch die Polizei und andere heimatliche Behörden vermag er nicht näher darzulegen. Es bleibt bei der vagen und pauschal gehaltenen Aussage, er werde gesucht und fürchte sich bei einer Rückkehr vor einer Verhaftung. Die Beschwerde vermag somit den Ausführungen des SEM nichts entgegenzuhalten. Daran ändern auch die nachträglich eingereichte Beweismittel nichts, bei welchem es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um eine polizeiliche Vorladungen handeln soll, zumal die Vorladungen lediglich als Kopie vorliegen und die Beweiskraft solcher Dokumente zudem angesichts der leichten Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit sowie im Kontext der konkreten Vorbringen keinen ausschlaggebenden Beweiswert aufweisen. 7.4 Konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kongo (Kinshasa) einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte, bestehen mithin nicht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Kriegs-, Bürgerkriegs- oder Gewaltsituation. Insbesondere der Wegweisungsvollzug nach Kinshasa ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; bestätigt beispielsweise in den Urteilen BVGer E-6011/2020 vom 8. Januar 2021 E. 8.2 f. und E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 f.). 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat von Geburt an immer in Kinshasa gelebt, verfügt über eine gute Schulbildung und hat eine Ausbildung im Bereich (...) absolviert (vgl. act. A19/17 F33 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut dort Fuss fassen und einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Seine aktenkundigen Gesundheitsprobleme (Hämorrhoiden, nicht behandlungsbedürftige Asthma Bronchiale/Atembeschwerden, Bandscheibenschmerzen, Halsschmerzen, s. Arztberichte vom 21. März 2023 und 12. Juni 2023) sind allesamt als nicht schwerwiegend zu erachten und können bei Bedarf auch in Kinshasa behandelt werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde überdies unspezifische psychische Probleme geltend macht, ist festzustellen, dass er dazu bis heute weder konkrete Angaben gemacht noch ärztliche Unterlagen eingereicht hat, obwohl er sich bereits seit 15 Monaten in der Schweiz befindet und damit genügend Zeit dazu gehabt hätte. Damit bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise auf ernsthafte und dringend behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen. Sollte er nach der Rückkehr ins Heimatland dennoch eine psychiatrische Behandlung benötigen, kann er sich an die in der angefochtenen Verfügung genannten Institutionen in Kinshasa wenden (vgl. dazu auch das Urteil E-49/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.4, m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familienangehörigen im Heimatland bei Bedarf finanziell unterstützen würden, falls er sich eine notwendige Behandlung selber nicht leisten könnte. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren - wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG - abzuweisen ist. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: