Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehö- riger von Kongo (Kinshasa) und ein Angehöriger der Ethnie der B._______
– reiste am 12. November 2023 in die Schweiz ein und suchte am 15. No- vember 2023 um Asyl nach. Dabei machte er unter anderem geltend, er sei am (…) geboren und somit minderjährig. A.b Am 13. Dezember 2023 führte das SEM eine Erstbefragung für unbe- gleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und am 9. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, in Kinshasa geboren zu sein. Seine Kinder- und Jugend- jahre habe er jedoch im Dorf C._______ (Provinz D._______) verbracht, wo sein Vater Dorfvorsteher gewesen sei. Nach seiner Schulzeit, das heisst mit (…) oder (…) Jahren, habe ein Onkel in E._______, der (…) sei, ihn oberflächlich in diesen Beruf eingeführt. Im (…) oder (…) 2022 seien in C._______ Kämpfe (sog. «F._______») ausgebrochen, die sich gegen die Vorsteher der angegriffenen Dörfer gerichtet hätten und wohl auf Landstrei- tigkeiten zurückzuführen gewesen seien. Als Kind eines Dorfvorstehers sei auch dem Beschwerdeführer nachgestellt worden, wobei er habe fliehen können, bevor er persönlich angegriffen worden sei. Er habe das Dorf zu- sammen mit anderen Bewohnern verlassen und sei nach Brazzaville (Re- publik Kongo) gelangt. Seine Mutter sei mit seinen (…) Schwestern, jedoch ohne seinen Vater, nach Kinshasa zu ihren Familienangehörigen geflohen; sie kehre aber zwischendurch ins Dorf zurück. Einer seiner Onkel sei in E._______ (Distrikt G._______/Stadt und Provinz Kinshasa) und ein ande- rer in H._______ (Provinz I._______) wohnhaft. Zu Letzterem wie auch zu seiner Mutter habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt. A.c Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegeweisungsvollzug an. A.d Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit Urteil E-615/2024 vom 6. Februar 2024 insofern gutgeheissen, als die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Ja- nuar 2024 (betreffend Wegweisungsvollzug) und die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz beantragt wurde. Hinsichtlich der Begehren betref- fend die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung (Dispositiv- ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 18. Januar 2024) wurde die Beschwerde
E-1981/2024 Seite 3 jedoch abgewiesen. Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe. Da er im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Januar 2024 aber noch minderjährig gewesen sei, hätte das SEM – so das Gericht – abklären müssen, ob dieser zu seiner Mutter oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, seine Bedürfnisse abzudecken. B. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Februar 2024 in das erweiterte Ver- fahren zugeteilt und am 19. Februar 2024 dem Kanton J._______ zuge- wiesen. C. Am (…) wurde der Beschwerdeführer volljährig. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ordnete das SEM an, der Beschwer- deführer habe die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Ferner wurde der Kan- ton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. E. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre- tung am 29. März 2024 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung vom 28. Februar 2024 sei aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Ferner wurde um Ansetzung einer Frist von sieben Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung («completer le recours») er- sucht. Der Beschwerde lag ein medizinischer Bericht des (…)spitals J._______ (…) vom 28. März 2024 bei. F. Die zuständige Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit
E-1981/2024 Seite 4 Zwischenverfügung vom 4. April 2024 auf, innert Frist eine rechtsgenüg- liche Vollmacht sowie eine Beschwerdebegründung nachzureichen, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 12. April 2024 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdefüh- rer eine Beschwerdeverbesserung beim Gericht ein. Dieser war neben der verlangten Vollmacht ein medizinischer Bericht des (…)spitals J._______ (…) vom 14. März 2024, ein weiterer Bericht desselben Spitals vom
15. März 2024 und eine Betreuungsbestätigung («attestation de suivi») des (…) vom 26. März 2024 beigelegt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Urteil BVGer E-615/2024 vom 6. Februar 2024 stützte das Gericht den mit Verfügung vom 18. Januar 2024 gefällten Entscheid des SEM, wo- nach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerken- nen und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Indes hob es die Verfügung vom
18. Januar 2024 betreffend den Wegweisungsvollzug auf und wies die Sa- che in diesem Punkt zur neuen Entscheidung ans SEM zurück (vgl. Bst. A.d hiervor). Die vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Feb- ruar 2024 – und damit der Verfahrensgegenstand im vorliegenden
E-1981/2024 Seite 5 Beschwerdeverfahren – beschlägt mithin nur noch die Frage des Wegwei- sungsvollzugs.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Mit Eingabe vom 12. April 2024 reichte der Beschwerdeführer, nachdem er mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 zur Einreichung einer Beschwer- deverbesserung aufgefordert worden war, neben einer Vollmacht eine 16- seitige Beschwerdebegründung ein. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Rechtsvertretung auf Fristgewährung zur Beschwerdeergänzung ab- zuweisen.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Begründungspflicht als Teilge- halt des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe es versäumt, die vom Bundes- verwaltungsgericht in seinem Urteil E-615/2024 vom 6. Februar 2024 an- geordneten Untersuchungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ei- nes minderjährigen Asylsuchenden in seinen Heimatstaat anzustrengen. Der Beschwerdeführer sei nach diesem Urteil am (…) volljährig geworden und (…) Tage später habe das SEM schon die angefochtene Verfügung erlassen. In dieser habe es sich lediglich in wenigen Sätzen zur Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs geäussert (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. II.7 ff.). Sodann sei es hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs fälschlicherweise von der Existenz von Geschwistern und des Vaters ausgegangen, obwohl der Beschwerdeführer nur Schwestern habe und der Vater inzwischen verstorben sei. Ausserdem habe es seine traumatische Fluchtgeschichte über Nordafrika und das Mittelmeer ausser Acht gelassen (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. II.15 f.).
E-1981/2024 Seite 6 Insgesamt hätte berücksichtigt werden müssen, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen jungen und vulnerablen Erwachsenen handle, der – auch aufgrund der Zuteilung seines Falles in das erweiterte Verfahren
– darauf vertraut habe, dass seine Situation rechtsgenüglich abgeklärt werde. Daher sei auch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. II.20 ff.). Schliesslich sei sein Recht auf eine wirksame Beschwerde und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das SEM die ablehnende Verfügung nur wenige Tage nach Ankunft des Beschwerdeführers im Zuweisungskanton erlassen habe, was die Arbeit der neuen Rechtsvertretung erschwert habe (vgl. Beschwerde- ergänzung Ziff. II.24 f.). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor- gen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll es der betroffenen Person ermögli- chen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 und BVGE 2008/47 E. 3.2, je m.w.H.). Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
E-1981/2024 Seite 7 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht Rechtssu- chenden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Ver- trauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt der Grundsatz von Treu und Glau- ben sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich- rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuch- lich zu verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. z.B. BGE 143 V 66 E. 4.3 und 137 V 394 E. 7.1). Für die Bejahung des Vertrauensschutzes wird neben einer Vertrauensgrundlage namentlich vorausgesetzt, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage ver- lassen durfte und gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. statt vieler BGE 143 V 341 E. 5.2.1; dazu eingehend HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 622 ff.).
E. 5.3 Das SEM war nicht gehalten, im Rahmen seiner Untersuchungspflicht weitere Abklärungen hinsichtlich einer kindsgerechten Rücküberführung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in den Heimatstaat (vgl. hierzu BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2) zu tätigen, da der Beschwerdeführer be- reits vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Volljährigkeit erreicht hatte. In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM sodann zur Schul- bildung des Beschwerdeführers und zu seiner familiären Situation geäus- sert. In diesem Sinne hat es mit nachvollziehbarer Argumentation und in angemessener Begründungsdichte festgehalten, weshalb es den Wegwei- sungsvollzug des Beschwerdeführers als junger Erwachsener nach Kongo (Kinshasa) für zumutbar hält. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer möglich, sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Angesichts dessen kann we- der von einer Verletzung der Untersuchungspflicht noch der Begründungs- pflicht gesprochen werden. In der Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe in Kinshasa ein grosses Beziehungsnetz, namentlich Eltern, Geschwister, Onkel und wei- tere Verwandte mütterlicherseits, ist noch keine Verletzung des Untersu- chungsrundsatzes zu erblicken. Zwar hat der Beschwerdeführer tatsäch- lich keinen Bruder, sondern (...) Schwestern ([…] [A18 Ziff. 3.01]). Der Be- griff Geschwister umfasst aber sowohl Brüder als auch Schwestern, wes- halb dessen Gebrauch im vorliegenden Verfahren zwar ungenau sein mag,
E-1981/2024 Seite 8 in jedem Fall aber nicht unrichtig ist. Dasselbe gilt mit Bezug zur Feststel- lung des SEM, er verfüge in Kinshasa über seine Eltern. Auch wenn sein Vater, wie der Beschwerdeführer im (…) 2024 erfahren habe, inzwischen verstorben sei (vgl. Beschwerde vom 29. Januar 2024 Ziff. B.I.8), hat er mit seiner Mutter in Kinshasa immerhin noch einen Elternteil. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes betreffend die Frage der Existenz eines Beziehungsnetztes ist darin noch nicht zu erblicken. Ob der Beschwerde- führer in Kinshasa tatsächlich über ein genügend grosses und tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs auszugehen, betrifft die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und wird nachfolgend geprüft. Auch kann hinsichtlich der Rüge, das SEM habe die traumatische Flucht- geschichte des Beschwerdeführers über Nordafrika und das Mittelmeer ausser Acht gelassen, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Begründungspflicht festgestellt werden. So machte der Be- schwerdeführer anlässlich der EB UMA und der Anhörung nur wenig sub- stantiierte Angaben über seine Flucht (A18 Ziff. 1.06 und 5.02; A23 F62 und 81). Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens konnte das SEM mangels anderweitiger Anmerkungen ferner davon ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich – auch in psychischer Hinsicht – gut gehe (A18 Ziff. 8.02; A23 F3 f. und 7), weshalb es auf entsprechende Aus- führungen zu seinem Gesundheitszustand in der angefochtenen Verfü- gung verzichten durfte. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Mit- wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) der Vorinstanz von allfälligen gesundheitli- chen Problemen berichten müssen, zumal er auch schon vor seiner Zuwei- sung in den Kanton J._______ am 19. Februar 2024 rechtlich vertreten war. Das erste Dokument, welches auf gesundheitliche Probleme hinwies, wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe der Beschwerde vom
29. März 2024 zugestellt (vgl. medizinischer Bericht des (…)spitals J._______ vom 28. März 2024).
E. 5.4 Wie bereits zuvor erwähnt, monierte der Beschwerdeführer ferner, das SEM habe seinen Fall im Anschluss an das Kassationsurteil vom 6. Feb- ruar 2024 bereits am 16. Februar 2024 in das erweiterte Verfahren zuge- teilt und ihn am 19. Februar 2024 dem Kanton J._______ zugewiesen. Nur wenige Tage danach, am 28. Februar 2024, habe es den vorliegend ange- fochtenen Entscheid erlassen. Dies habe zum einen die Arbeit der neuen Rechtsvertretung im zugewiesenen Kanton erschwert, weshalb sein Recht auf wirksamen und effektiven Rechtsschutz respektive die Rechtsweg-ga- rantie (Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. hierzu BVGE 2020
E-1981/2024 Seite 9 VI/5 E. 9.4 m.w.H.) verletzt sei. Zum anderen habe das SEM gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weil es den Beschwerdefüh- rer – zumal dem erweiterten Verfahren zugewiesen – in seinem berechtig- ten Vertrauen enttäuscht habe, dass es seine Situation rechtsgenüglich ab- kläre. Die sich aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung nur neun Tage nach Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton J._______ er- öffnet wurde, für die Rechtsvertretung ergebenden Herausforderungen sind nicht zu verkennen und es wäre wünschenswert, dass das SEM die- sem Aspekt bei der Verfahrensführung gebührend Rechnung trägt. Aller- dings ist dem Beschwerdeführer daraus insofern kein Nachteil erwachsen, als dass eine korrekte Beschwerdeerhebung möglich war, zumal die Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverbesserung eine ausführ- liche und rechtsgenügliche Beschwerdeschrift eingereicht hat. Demnach ist festzustellen, dass der Erlass der ablehnenden Verfügung kurz nach der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton J._______ keine Verlet- zung seiner Verfahrensrechte, namentlich der Rechtsweggarantie und sei- nes Anspruchs auf rechtliches Gehör, zur Folge hatte. Schliesslich ist im Handeln der Vorinstanz, dass sie nach dem Kassations- urteil und nach der Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Ver- fahren ohne weitere Abklärungen ihren abschlägigen Entscheid erlassen hat, kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu erbli- cken. Wie schon zuvor erklärt, wurden einerseits die durch das Urteil BVGer E-615/2024 vom 6. Februar 2024 angeordneten Abklärungen durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers offenkundig hinfällig (vgl. E. 5.3). Andererseits sind im erweiterten Verfahren weitere entscheidrelevante Ver- fahrensschritte (z.B. Abklärungsmassnahmen wie eine weitere Anhörung zu den Asylgründen oder zu Vollzughindernissen) nicht zwingenderweise durchzuführen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von Art. 26d AsylG, wonach eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgt, wenn na- mentlich weitere Abklärungen erforderlich sind, und zum anderen aus dem Umstand, dass eine asylsuchende Person höchstens 140 Tage in einem Bundesasylzentrum verbringen sollte (Art. 24 Abs. 4 AsylG) und dann – ob nun Abklärungsmassnahmen vorgesehen sind oder nicht – einem Kanton zugewiesen wird. Ein widersprüchliches Verhalten kann dem SEM dem- nach nicht vorgeworfen werden und für den Vertrauensschutz fehlt es nach dem zuvor Gesagten bereits an einer Vertrauensgrundlage, auf welche der Beschwerdeführer sich hätte verlassen dürfen. Im Übrigen wäre auch nicht
E-1981/2024 Seite 10 ersichtlich, welche erheblichen Dispositionen er gestützt auf sein Vertrauen zu seinem Nachteil getätigt haben sollte.
E. 5.5 Zusammenfassend sind keine Verfahrensrechte des Beschwerdefüh- rers verletzt. Das eventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zwecks vertiefter Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-1981/2024 Seite 11 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeverbesserung (vgl. Ziff. II.34 ff.) – keine landesweite Kriegs-, Bürgerkriegs- oder Gewaltsituation. Insbesondere ist der Wegweisungs- vollzug nach Kinshasa in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl.
E-1981/2024 Seite 12 Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; jüngst be- stätigt im Urteil BVGer E-2217/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3.2 m.w.H.).
E. 6.4.2 Anlässlich der EB UMA und der Anhörung machte der Beschwerde- führer geltend, er sei in Kinshasa auf die Welt gekommen, habe aber seine Kinder- und Jugendjahre im Dorf C._______ verbracht. Er habe ungefähr sieben Jahre, bis er (…) oder (…) Jahre alt gewesen sei, die Schule des Dorfes besucht. Dann habe er durch seinen Onkel in E._______ (Provinz Kinshasa), der beim (…) in Kinshasa das Fach (…) studiert habe, erste Erfahrungen als (…) gemacht (A18 Ziff. 1.07, 1.17.04 f., 2 und 3.01). Seit Ausbruch der Kämpfe in C._______ im (…) oder (…) 2022 seien seine Mutter und seine (...) Schwestern nach Kinshasa zurückgekehrt, wo sie bei Verwandten lebten (A23 F11 ff. und 58). Der Beschwerdeführer habe spo- radisch zu seiner Mutter wie auch zu seinem Onkel Kontakt (A18 Ziff. 1.06 und 3.01; A23 F9 f. und F64). Aufgrund dieser Sachlage ist – entgegen der Argumentation auf Beschwerdeebene – davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer zu seiner Familie in Kinshasa zurückkehren und dort wie- der Fuss fassen kann.
E. 6.4.3 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2024 auf- grund einer Panikattacke zusammengebrochen und in die Notfallabteilung des (…)spitals J._______ gebracht worden. Im Bericht dieses Spitals vom
28. März 2024 wurde ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungs- störung, welche durch die Ankündigung der Rückführung des Beschwer- deführers nach Kinshasa ausgelöst worden sei, diagnostiziert. Im Bericht desselben Spitals vom 14. März 2024 war bereits eine Anpassungsstörung diagnostiziert und aus psychologischer Sicht keine schwerwiegenden Auf- fälligkeiten festgestellt worden. Seit Ende März 2024 wurden beim Gericht keine medizinischen Berichte mehr eingereicht. Daher ist nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, die gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Kinshasa sprechen würde. Dem Gesundheitszu- stand des noch jungen Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation jedoch mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen, zumal nachvollziehbar ist, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für ihn darstellen (vgl. auch Urteil BVGer D-1186/2024 vom 18. März 2024 E. 6.4.2).
E. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-1981/2024 Seite 13
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da die Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – aussichtslos sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG damit abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-1981/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1981/2024 Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Victoria Zelada, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) und ein Angehöriger der Ethnie der B._______ - reiste am 12. November 2023 in die Schweiz ein und suchte am 15. November 2023 um Asyl nach. Dabei machte er unter anderem geltend, er sei am (...) geboren und somit minderjährig. A.b Am 13. Dezember 2023 führte das SEM eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und am 9. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, in Kinshasa geboren zu sein. Seine Kinder- und Jugendjahre habe er jedoch im Dorf C._______ (Provinz D._______) verbracht, wo sein Vater Dorfvorsteher gewesen sei. Nach seiner Schulzeit, das heisst mit (...) oder (...) Jahren, habe ein Onkel in E._______, der (...) sei, ihn oberflächlich in diesen Beruf eingeführt. Im (...) oder (...) 2022 seien in C._______ Kämpfe (sog. «F._______») ausgebrochen, die sich gegen die Vorsteher der angegriffenen Dörfer gerichtet hätten und wohl auf Landstreitigkeiten zurückzuführen gewesen seien. Als Kind eines Dorfvorstehers sei auch dem Beschwerdeführer nachgestellt worden, wobei er habe fliehen können, bevor er persönlich angegriffen worden sei. Er habe das Dorf zusammen mit anderen Bewohnern verlassen und sei nach Brazzaville (Republik Kongo) gelangt. Seine Mutter sei mit seinen (...) Schwestern, jedoch ohne seinen Vater, nach Kinshasa zu ihren Familienangehörigen geflohen; sie kehre aber zwischendurch ins Dorf zurück. Einer seiner Onkel sei in E._______ (Distrikt G._______/Stadt und Provinz Kinshasa) und ein anderer in H._______ (Provinz I._______) wohnhaft. Zu Letzterem wie auch zu seiner Mutter habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt. A.c Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegeweisungsvollzug an. A.d Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit Urteil E-615/2024 vom 6. Februar 2024 insofern gutgeheissen, als die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Januar 2024 (betreffend Wegweisungsvollzug) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde. Hinsichtlich der Begehren betreffend die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 18. Januar 2024) wurde die Beschwerde jedoch abgewiesen. Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe. Da er im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Januar 2024 aber noch minderjährig gewesen sei, hätte das SEM - so das Gericht - abklären müssen, ob dieser zu seiner Mutter oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, seine Bedürfnisse abzudecken. B. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Februar 2024 in das erweiterte Verfahren zugeteilt und am 19. Februar 2024 dem Kanton J._______ zugewiesen. C. Am (...) wurde der Beschwerdeführer volljährig. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ordnete das SEM an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Ferner wurde der Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. E. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 29. März 2024 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung vom 28. Februar 2024 sei aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Ferner wurde um Ansetzung einer Frist von sieben Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung («completer le recours») ersucht. Der Beschwerde lag ein medizinischer Bericht des (...)spitals J._______ (...) vom 28. März 2024 bei. F. Die zuständige Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 auf, innert Frist eine rechtsgenüg-liche Vollmacht sowie eine Beschwerdebegründung nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 12. April 2024 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung beim Gericht ein. Dieser war neben der verlangten Vollmacht ein medizinischer Bericht des (...)spitals J._______ (...) vom 14. März 2024, ein weiterer Bericht desselben Spitals vom 15. März 2024 und eine Betreuungsbestätigung («attestation de suivi») des (...) vom 26. März 2024 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Urteil BVGer E-615/2024 vom 6. Februar 2024 stützte das Gericht den mit Verfügung vom 18. Januar 2024 gefällten Entscheid des SEM, wonach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Indes hob es die Verfügung vom 18. Januar 2024 betreffend den Wegweisungsvollzug auf und wies die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung ans SEM zurück (vgl. Bst. A.d hiervor). Die vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2024 - und damit der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren - beschlägt mithin nur noch die Frage des Wegweisungsvollzugs. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Mit Eingabe vom 12. April 2024 reichte der Beschwerdeführer, nachdem er mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung aufgefordert worden war, neben einer Vollmacht eine 16-seitige Beschwerdebegründung ein. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Rechtsvertretung auf Fristgewährung zur Beschwerdeergänzung abzuweisen. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Begründungspflicht als Teilge-halt des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe es versäumt, die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-615/2024 vom 6. Februar 2024 angeordneten Untersuchungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung eines minderjährigen Asylsuchenden in seinen Heimatstaat anzustrengen. Der Beschwerdeführer sei nach diesem Urteil am (...) volljährig geworden und (...) Tage später habe das SEM schon die angefochtene Verfügung erlassen. In dieser habe es sich lediglich in wenigen Sätzen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. II.7 ff.). Sodann sei es hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fälschlicherweise von der Existenz von Geschwistern und des Vaters ausgegangen, obwohl der Beschwerdeführer nur Schwestern habe und der Vater inzwischen verstorben sei. Ausserdem habe es seine traumatische Fluchtgeschichte über Nordafrika und das Mittelmeer ausser Acht gelassen (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. II.15 f.). Insgesamt hätte berücksichtigt werden müssen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und vulnerablen Erwachsenen handle, der - auch aufgrund der Zuteilung seines Falles in das erweiterte Verfahren - darauf vertraut habe, dass seine Situation rechtsgenüglich abgeklärt werde. Daher sei auch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. II.20 ff.). Schliesslich sei sein Recht auf eine wirksame Beschwerde und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das SEM die ablehnende Verfügung nur wenige Tage nach Ankunft des Beschwerdeführers im Zuweisungskanton erlassen habe, was die Arbeit der neuen Rechtsvertretung erschwert habe (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. II.24 f.). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 und BVGE 2008/47 E. 3.2, je m.w.H.). Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. z.B. BGE 143 V 66 E. 4.3 und 137 V 394 E. 7.1). Für die Bejahung des Vertrauensschutzes wird neben einer Vertrauensgrundlage namentlich vorausgesetzt, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt auf dieses Vertrauen Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. statt vieler BGE 143 V 341 E. 5.2.1; dazu eingehend Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 622 ff.). 5.3 Das SEM war nicht gehalten, im Rahmen seiner Untersuchungspflicht weitere Abklärungen hinsichtlich einer kindsgerechten Rücküberführung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in den Heimatstaat (vgl. hierzu BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2) zu tätigen, da der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Volljährigkeit erreicht hatte. In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM sodann zur Schulbildung des Beschwerdeführers und zu seiner familiären Situation geäussert. In diesem Sinne hat es mit nachvollziehbarer Argumentation und in angemessener Begründungsdichte festgehalten, weshalb es den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als junger Erwachsener nach Kongo (Kinshasa) für zumutbar hält. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer möglich, sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Angesichts dessen kann weder von einer Verletzung der Untersuchungspflicht noch der Begründungspflicht gesprochen werden. In der Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe in Kinshasa ein grosses Beziehungsnetz, namentlich Eltern, Geschwister, Onkel und weitere Verwandte mütterlicherseits, ist noch keine Verletzung des Untersuchungsrundsatzes zu erblicken. Zwar hat der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Bruder, sondern (...) Schwestern ([...] [A18 Ziff. 3.01]). Der Begriff Geschwister umfasst aber sowohl Brüder als auch Schwestern, weshalb dessen Gebrauch im vorliegenden Verfahren zwar ungenau sein mag, in jedem Fall aber nicht unrichtig ist. Dasselbe gilt mit Bezug zur Feststellung des SEM, er verfüge in Kinshasa über seine Eltern. Auch wenn sein Vater, wie der Beschwerdeführer im (...) 2024 erfahren habe, inzwischen verstorben sei (vgl. Beschwerde vom 29. Januar 2024 Ziff. B.I.8), hat er mit seiner Mutter in Kinshasa immerhin noch einen Elternteil. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes betreffend die Frage der Existenz eines Beziehungsnetztes ist darin noch nicht zu erblicken. Ob der Beschwerdeführer in Kinshasa tatsächlich über ein genügend grosses und tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, betrifft die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und wird nachfolgend geprüft. Auch kann hinsichtlich der Rüge, das SEM habe die traumatische Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers über Nordafrika und das Mittelmeer ausser Acht gelassen, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Begründungspflicht festgestellt werden. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA und der Anhörung nur wenig substantiierte Angaben über seine Flucht (A18 Ziff. 1.06 und 5.02; A23 F62 und 81). Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens konnte das SEM mangels anderweitiger Anmerkungen ferner davon ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich - auch in psychischer Hinsicht - gut gehe (A18 Ziff. 8.02; A23 F3 f. und 7), weshalb es auf entsprechende Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand in der angefochtenen Verfügung verzichten durfte. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) der Vorinstanz von allfälligen gesundheitlichen Problemen berichten müssen, zumal er auch schon vor seiner Zuweisung in den Kanton J._______ am 19. Februar 2024 rechtlich vertreten war. Das erste Dokument, welches auf gesundheitliche Probleme hinwies, wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe der Beschwerde vom 29. März 2024 zugestellt (vgl. medizinischer Bericht des (...)spitals J._______ vom 28. März 2024). 5.4 Wie bereits zuvor erwähnt, monierte der Beschwerdeführer ferner, das SEM habe seinen Fall im Anschluss an das Kassationsurteil vom 6. Februar 2024 bereits am 16. Februar 2024 in das erweiterte Verfahren zugeteilt und ihn am 19. Februar 2024 dem Kanton J._______ zugewiesen. Nur wenige Tage danach, am 28. Februar 2024, habe es den vorliegend angefochtenen Entscheid erlassen. Dies habe zum einen die Arbeit der neuen Rechtsvertretung im zugewiesenen Kanton erschwert, weshalb sein Recht auf wirksamen und effektiven Rechtsschutz respektive die Rechtsweg-garantie (Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. hierzu BVGE 2020 VI/5 E. 9.4 m.w.H.) verletzt sei. Zum anderen habe das SEM gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weil es den Beschwerdeführer - zumal dem erweiterten Verfahren zugewiesen - in seinem berechtigten Vertrauen enttäuscht habe, dass es seine Situation rechtsgenüglich abkläre. Die sich aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung nur neun Tage nach Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton J._______ eröffnet wurde, für die Rechtsvertretung ergebenden Herausforderungen sind nicht zu verkennen und es wäre wünschenswert, dass das SEM diesem Aspekt bei der Verfahrensführung gebührend Rechnung trägt. Allerdings ist dem Beschwerdeführer daraus insofern kein Nachteil erwachsen, als dass eine korrekte Beschwerdeerhebung möglich war, zumal die Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverbesserung eine ausführliche und rechtsgenügliche Beschwerdeschrift eingereicht hat. Demnach ist festzustellen, dass der Erlass der ablehnenden Verfügung kurz nach der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton J._______ keine Verletzung seiner Verfahrensrechte, namentlich der Rechtsweggarantie und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, zur Folge hatte. Schliesslich ist im Handeln der Vorinstanz, dass sie nach dem Kassationsurteil und nach der Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren ohne weitere Abklärungen ihren abschlägigen Entscheid erlassen hat, kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu erblicken. Wie schon zuvor erklärt, wurden einerseits die durch das Urteil BVGer E-615/2024 vom 6. Februar 2024 angeordneten Abklärungen durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers offenkundig hinfällig (vgl. E. 5.3). Andererseits sind im erweiterten Verfahren weitere entscheidrelevante Verfahrensschritte (z.B. Abklärungsmassnahmen wie eine weitere Anhörung zu den Asylgründen oder zu Vollzughindernissen) nicht zwingenderweise durchzuführen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von Art. 26d AsylG, wonach eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgt, wenn namentlich weitere Abklärungen erforderlich sind, und zum anderen aus dem Umstand, dass eine asylsuchende Person höchstens 140 Tage in einem Bundesasylzentrum verbringen sollte (Art. 24 Abs. 4 AsylG) und dann - ob nun Abklärungsmassnahmen vorgesehen sind oder nicht - einem Kanton zugewiesen wird. Ein widersprüchliches Verhalten kann dem SEM demnach nicht vorgeworfen werden und für den Vertrauensschutz fehlt es nach dem zuvor Gesagten bereits an einer Vertrauensgrundlage, auf welche der Beschwerdeführer sich hätte verlassen dürfen. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, welche erheblichen Dispositionen er gestützt auf sein Vertrauen zu seinem Nachteil getätigt haben sollte. 5.5 Zusammenfassend sind keine Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt. Das eventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vertiefter Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeverbesserung (vgl. Ziff. II.34 ff.) - keine landesweite Kriegs-, Bürgerkriegs- oder Gewaltsituation. Insbesondere ist der Wegweisungsvollzug nach Kinshasa in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; jüngst bestätigt im Urteil BVGer E-2217/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3.2 m.w.H.). 6.4.2 Anlässlich der EB UMA und der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Kinshasa auf die Welt gekommen, habe aber seine Kinder- und Jugendjahre im Dorf C._______ verbracht. Er habe ungefähr sieben Jahre, bis er (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, die Schule des Dorfes besucht. Dann habe er durch seinen Onkel in E._______ (Provinz Kinshasa), der beim (...) in Kinshasa das Fach (...) studiert habe, erste Erfahrungen als (...) gemacht (A18 Ziff. 1.07, 1.17.04 f., 2 und 3.01). Seit Ausbruch der Kämpfe in C._______ im (...) oder (...) 2022 seien seine Mutter und seine (...) Schwestern nach Kinshasa zurückgekehrt, wo sie bei Verwandten lebten (A23 F11 ff. und 58). Der Beschwerdeführer habe sporadisch zu seiner Mutter wie auch zu seinem Onkel Kontakt (A18 Ziff. 1.06 und 3.01; A23 F9 f. und F64). Aufgrund dieser Sachlage ist - entgegen der Argumentation auf Beschwerdeebene - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie in Kinshasa zurückkehren und dort wieder Fuss fassen kann. 6.4.3 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2024 aufgrund einer Panikattacke zusammengebrochen und in die Notfallabteilung des (...)spitals J._______ gebracht worden. Im Bericht dieses Spitals vom 28. März 2024 wurde ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung, welche durch die Ankündigung der Rückführung des Beschwerdeführers nach Kinshasa ausgelöst worden sei, diagnostiziert. Im Bericht desselben Spitals vom 14. März 2024 war bereits eine Anpassungsstörung diagnostiziert und aus psychologischer Sicht keine schwerwiegenden Auffälligkeiten festgestellt worden. Seit Ende März 2024 wurden beim Gericht keine medizinischen Berichte mehr eingereicht. Daher ist nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kinshasa sprechen würde. Dem Gesundheitszustand des noch jungen Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation jedoch mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen, zumal nachvollziehbar ist, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für ihn darstellen (vgl. auch Urteil BVGer D-1186/2024 vom 18. März 2024 E. 6.4.2). 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da die Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - aussichtslos sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wie auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG damit abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: