Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (Kongo [Kinshasa]) und ein Angehö- riger der Ethnie der B._______ – reiste am 12. November 2023 in die Schweiz ein und suchte am 15. November 2023 um Asyl nach (Vorhabens- Nr. […]). Dabei machte er unter anderem geltend, er sei am (…) geboren und somit minderjährig. B. Am 13. Dezember 2023 führte das SEM eine Erstbefragung für unbeglei- tete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und am 9. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, in Kinshasa geboren zu sein. Seine Kinder- und Jugend- jahre habe er jedoch im Dorf C._______ (Provinz Maï-Ndombe) verbracht, wo sein Vater Dorfvorsteher gewesen sei. Nach seiner Schulzeit, das heisst mit 13 oder 14 Jahren, habe ein Onkel in D._______, der Elektriker sei, ihn oberflächlich in diesen Beruf eingeführt. Im (…) 2022 seien im Dorf C._______ – wie auch in anderen Dörfern in der Umgebung – Kämpfe (sogenannte «E._______») ausgebrochen, die sich gegen die Vorsteher der angegriffenen Dörfer gerichtet hätten. Die an- greifende Miliz sei von einem Mann mit Namen F._______ angeführt wor- den. Diese Kämpfe seien wohl auf Landstreitigkeiten zurückzuführen ge- wesen. Als Kind eines Dorfvorstehers sei auch dem Beschwerdeführer nachgestellt worden, wobei er habe fliehen können, bevor er persönlich angegriffen worden sei. Er habe das Dorf zusammen mit anderen Bewoh- nern verlassen und sei nach Brazzaville gelangt. Seine Mutter sei mit sei- nen drei Schwestern, jedoch ohne seinen Vater, nach Kinshasa geflohen, wo sie sich derzeit bei ihren Verwandten aufhalte, wobei sie zwischendurch auch schon wieder ins Dorf zurückgekehrt sei. Schliesslich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ein Onkel in D._______ (Distrikt G._______/Stadt und Provinz Kinshasa) und ein ande- rer in H._______ (Provinz Kasaï-Central) wohnhaft seien. Zu Letzterem wie auch zu seiner Mutter habe er telefonischen Kontakt. C. Am 16. Januar 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheid- entwurf zu. Tags darauf nahm diese hierzu Stellung und erklärte, dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sei.
E-615/2024 Seite 3 D. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 18. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegeweisungs- vollzug an. Sodann wurden ihm die editionspflichten Akten gemäss Akten- verzeichnis ausgehändigt. E. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2024 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, nach Auf- hebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuer- kennen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-615/2024 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete respektive unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In seiner Verfügung hielt das SEM zunächst fest, dass die im Dorf des Beschwerdeführers stattgefundenen Kämpfe auf politische Gegebenheiten in dessen Heimatstaat zurückzuführen seien. Zwar könne eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Dies genüge je- doch nicht, um Asylrelevanz zu entfalten, da er nicht das Ziel der Angriffe gewesen und mit den Kämpfern auch keinen Kontakt gehabt habe. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch diese Kämpfe in seiner Ruhe eingeschränkt gefühlt habe, sei zwar nachvollziehbar. Allerdings weise dieser Nachteil insofern nicht die nötige Intensität auf, als er ihm ein menschenunwürdiges Leben in seiner Heimat nicht verunmögliche oder in unzumutbarer Weise erschwere. Aus dem vorliegenden Sachverhalt lasse sich keine spezifische Gefährdungsgrundlage für den Beschwerdeführer ableiten. So gehe es seiner Familie, die sowohl in Kinshasa als auch im Heimatdorf lebe, einschliesslich seines Vaters, gut, weshalb nicht von ei- nem konkreten Verfolgungsinteresse des Angreifers F._______ an der Per- son des Beschwerdeführers auszugehen sei. Eine objektive Furcht in Be- zug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung könne somit nicht bejaht werden. Die Vorbringen würden demgemäss den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der Be- schwerdeführer bis zur Rückführung in den Heimatstaat das volljährige Al- ter erreicht haben werde, da ein allfälliges Beschwerdeverfahren mit allen dazugehörigen prozessualen Abläufen nicht vor seinem 18. Geburtstag ab- geschlossen sein werde. Angesichts dessen und weil er – ein junger und
E-615/2024 Seite 5 gesunder Mann – über ein grosses soziales Beziehungsnetz in Kinshasa verfüge und auch die Wohnsituation sowie der Lebensunterhalt als gesi- chert zu betrachten seien, sei der Wegweisungsvollzug in seinen Heimat- staat zulässig und zumutbar.
E. 4.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein- gabe fest, bezüglich der Überfälle der «E._______-Miliz» sei er als einziger Sohn und somit potentieller Nachfolger seines Vaters, des Dorfvorstehers, ebenfalls ins gegnerische Visier geraten. Daher sei nur er ausser Land ge- bracht worden; seine Mutter und seine Schwestern würden teils in Kinshasa, teils in C._______ leben. Auch weil die Sicherheitslage in der Provinz Maï-Ndombe sowie in Kinshasa weiterhin sehr schlecht sei, fürchte er sich in begründeter Weise vor einer künftigen Verfolgung durch die «E._______-Miliz», welche im ganzen Land aktiv sei. Seine Situation habe sich ferner dadurch verschlechtert, dass sein Vater aufgrund einer nichtge- heilten Verletzung inzwischen verstorben sei. Nach dem Gesagten sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erfüllt und ihm sei Asyl zu gewähren. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung einer minderjährigen Person im Rahmen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) stattzufinden habe. Die Vorinstanz habe je- doch auf eine Überprüfung, ob der minderjährige Beschwerdeführer tat- sächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne, verzichtet, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im nächsten Monat voll- jährig werde. Dies sei nicht statthaft; mit diesem Vorgehen verletze die Vor- instanz ihre Untersuchungspflicht. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie nur unregel- mässigen Kontakt pflege. Ausserdem habe er sich in der Schweiz sehr gut eingelebt und fühle sich hier sehr sicher.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-615/2024 Seite 6
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als asylirrelevant eingestuft hat. Wie nachfolgend noch ausführlicher dargelegt wird, sind seinen Vorbringen bezüglich seiner Befürchtung, sei- tens der «E._______-Miliz» gezielt verfolgt zu werden, keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine tatsächliche asylrelevante Verfolgung zu entneh- men. Vielmehr gründet seine Furcht lediglich auf seiner eigenen Interpre- tation der Geschehnisse, welche mit den von ihm geschilderten Umstän- den, wonach er selbst im Zuge der Kämpfe nicht angegriffen worden sei respektive keinen Kontakt mit den Angreifern gehabt habe und seine Fa- milie ohne Behelligungen in Kinshasa wie auch im Dorf weiterzuleben scheint, jedoch nicht zu vereinbaren sind.
E. 6.2 Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwandes des Beschwerdeführers, er werde – aufgrund seiner Position als potentieller Nachfolger seines Vaters als Dorfvorsteher – durch die «E._______-Miliz» gezielt in seiner Person verfolgt, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht direkt von den Kämpfen in sei- nem Dorf betroffen war, sondern fliehen konnte, bevor die Angreifer mit ihm in Kontakt treten konnten (A23 F51 und F54 f.). Zwar machte er anlässlich seiner Anhörung wiederholt geltend, ihm sei als Sohn des Dorfvorstehers nachgestellt worden, konnte auf Nachfrage jedoch nicht nachvollziehbar erklären, was er genau damit meine und wie er zu diesem Schluss gelange (A23 F29 ff. und 49 f.). An anderer Stelle führte er denn auch aus, die «E._______-Miliz» habe nicht nur ihn verfolgt, diese habe zahlreichen Per- sonen aus dem Dorf nachgestellt (A23 F43), weshalb auch diese das Dorf verlassen hätten; das eigentliche Ziel sei allein der Dorfvorsteher gewesen (A23 F59). Aus diesen Aussagen ist objektiv betrachtet keine gezielte Ver- folgung des Beschwerdeführers erkennbar.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Rechtsmitteleingabe weiter, aufgrund seiner individuellen Gefährdungslage, welche sich durch den
E-615/2024 Seite 7 kürzlichen Tod seines Vaters verschlimmert habe, und der allgemein schlechten Sicherheitslage in seinem Heimatstaat fürchte er sich vor einer künftigen Verfolgung durch die «E._______-Miliz». Diesbezüglich ist einer- seits anzumerken, dass der vorgebrachte Tod des Vaters respektive der Grund dafür in der Beschwerde nicht näher dargelegt wurden und auch nicht belegt sind. Anderseits spricht neben der fehlenden Gezieltheit der geltend gemachten Verfolgung vor seiner Ausreise (vgl. dazu E. 6.2) auch die Tatsache, dass sich seine Angehörigen, das heisst seine Mutter, Ge- schwister und Onkel, weiterhin unbehelligt im Heimatstaat aufhalten (A18 Ziff. 3.01 und A23 F10 ff., insbes. auch F16), gegen eine objektive Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich aus objektiver Sicht einer allfälligen lokal begrenzten Gefährdungslage entziehen kann, indem er sich in einen anderen Landesteil wie beispielsweise Kinshasa zurück- zieht, wo sich auch seine Mutter wie auch seine Schwestern aufhalten.
E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Mit Blick auf den Wegweisungsvollzug monierte der der minderjährige Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit dem verfügten Wegweisungsvollzug nicht vollständig festgestellt und damit den Untersu- chungsgrundsatz verletzt (vgl. E. 4.2). Diese formelle Rüge ist vorab zu
E-615/2024 Seite 8 prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung in diesem Punkt zu bewirken.
E. 8.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah- ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 8.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kin- deswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asyl- suchender verpflichtet abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen An- gehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig ge- macht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindes- wohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat al- lenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittperson unterge- bracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzuneh- men; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück- kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer
E-615/2024 Seite 9 Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklu- sive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenste- hen (vgl. hierzu BVGE 2021 VI/3 E. 5).
E. 8.4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2024 die der- zeitige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt. Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleite- ten minderjährigen Asylsuchenden im Sinne von Art. 1a Bst. d der Asylver- ordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt, hat zur Folge, dass die zuvor erwähnten erhöhten Anforderungen an die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; 2009/51 E. 5.6 und Entscheidungen und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). Der Einwand des SEM, der Beschwerdeführer werde bis zu seiner Rückführung das volljährige Alter erreicht haben, ist insofern nicht stichhal- tig, als über den Wegweisungsvollzug gestützt auf eine «ex nunc»-Beurtei- lung der erheblichen Tatsachen zu entscheiden ist und damit der Sachver- halt, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses des Wegweisungsentscheids präsentiert, massgeblich ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e).
E. 8.4.2 Angesichts der vom SEM nicht bezweifelten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers im Verfügungszeitpunkt greifen die Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nach dem zuvor Gesagten zu kurz. Das SEM hat – solange der Beschwer- deführer minderjährig ist – gestützt auf seine Untersuchungspflicht abzu- klären, ob dieser zu seiner Mutter oder anderen Angehörigen (wie bei- spielsweise seinem Onkel, mit dem er von der Schweiz aus telefonischen Kontakt pflegt) zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken. Falls die Angehörigen nicht ausfindig ge- macht werden können oder sich ergeben sollte, dass die Rückkehr zu die- sen dem Kindeswohl nicht entspricht, wäre weiter abzuklären, ob er in sei- nem Heimatland allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann.
E. 8.5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit
E-615/2024 Seite 10 verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver- fahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst herge- stellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 8.5.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache im Vollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Fragen im Zusammenhang mit dem Wegwei- sungsvollzug des minderjährigen Beschwerdeführers weiterer Abklärun- gen bedürfen.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als dass die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Januar 2024 (Wegweisungsvollzug) beantragt wurde. Die Sache ist zur Neubeur- teilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen, das heisst hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Asyl- und Flüchtlingsfrage sowie die Wegweisung), ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens waren die Beschwerdebegehren des minderjährigen Beschwerdeführers nicht als aussichtslos zu bezeich- nen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Trotz hälftigen Un- terliegens sind dem Beschwerdeführer demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 bis 3 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist (für das hälftige Obsiegen) keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zu- gewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
E-615/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge- hoben und die Sache wird zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-615/2024 Urteil vom 6. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Nathalie Kux, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (Kongo [Kinshasa]) und ein Angehöriger der Ethnie der B._______ - reiste am 12. November 2023 in die Schweiz ein und suchte am 15. November 2023 um Asyl nach (Vorhabens-Nr. [...]). Dabei machte er unter anderem geltend, er sei am (...) geboren und somit minderjährig. B. Am 13. Dezember 2023 führte das SEM eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und am 9. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, in Kinshasa geboren zu sein. Seine Kinder- und Jugendjahre habe er jedoch im Dorf C._______ (Provinz Maï-Ndombe) verbracht, wo sein Vater Dorfvorsteher gewesen sei. Nach seiner Schulzeit, das heisst mit 13 oder 14 Jahren, habe ein Onkel in D._______, der Elektriker sei, ihn oberflächlich in diesen Beruf eingeführt. Im (...) 2022 seien im Dorf C._______ - wie auch in anderen Dörfern in der Umgebung - Kämpfe (sogenannte «E._______») ausgebrochen, die sich gegen die Vorsteher der angegriffenen Dörfer gerichtet hätten. Die angreifende Miliz sei von einem Mann mit Namen F._______ angeführt worden. Diese Kämpfe seien wohl auf Landstreitigkeiten zurückzuführen gewesen. Als Kind eines Dorfvorstehers sei auch dem Beschwerdeführer nachgestellt worden, wobei er habe fliehen können, bevor er persönlich angegriffen worden sei. Er habe das Dorf zusammen mit anderen Bewohnern verlassen und sei nach Brazzaville gelangt. Seine Mutter sei mit seinen drei Schwestern, jedoch ohne seinen Vater, nach Kinshasa geflohen, wo sie sich derzeit bei ihren Verwandten aufhalte, wobei sie zwischendurch auch schon wieder ins Dorf zurückgekehrt sei. Schliesslich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ein Onkel in D._______ (Distrikt G._______/Stadt und Provinz Kinshasa) und ein anderer in H._______ (Provinz Kasaï-Central) wohnhaft seien. Zu Letzterem wie auch zu seiner Mutter habe er telefonischen Kontakt. C. Am 16. Januar 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zu. Tags darauf nahm diese hierzu Stellung und erklärte, dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sei. D. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 18. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegeweisungs-vollzug an. Sodann wurden ihm die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2024 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete respektive unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In seiner Verfügung hielt das SEM zunächst fest, dass die im Dorf des Beschwerdeführers stattgefundenen Kämpfe auf politische Gegebenheiten in dessen Heimatstaat zurückzuführen seien. Zwar könne eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Dies genüge jedoch nicht, um Asylrelevanz zu entfalten, da er nicht das Ziel der Angriffe gewesen und mit den Kämpfern auch keinen Kontakt gehabt habe. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch diese Kämpfe in seiner Ruhe eingeschränkt gefühlt habe, sei zwar nachvollziehbar. Allerdings weise dieser Nachteil insofern nicht die nötige Intensität auf, als er ihm ein menschenunwürdiges Leben in seiner Heimat nicht verunmögliche oder in unzumutbarer Weise erschwere. Aus dem vorliegenden Sachverhalt lasse sich keine spezifische Gefährdungsgrundlage für den Beschwerdeführer ableiten. So gehe es seiner Familie, die sowohl in Kinshasa als auch im Heimatdorf lebe, einschliesslich seines Vaters, gut, weshalb nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse des Angreifers F._______ an der Person des Beschwerdeführers auszugehen sei. Eine objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung könne somit nicht bejaht werden. Die Vorbringen würden demgemäss den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zur Rückführung in den Heimatstaat das volljährige Alter erreicht haben werde, da ein allfälliges Beschwerdeverfahren mit allen dazugehörigen prozessualen Abläufen nicht vor seinem 18. Geburtstag abgeschlossen sein werde. Angesichts dessen und weil er - ein junger und gesunder Mann - über ein grosses soziales Beziehungsnetz in Kinshasa verfüge und auch die Wohnsituation sowie der Lebensunterhalt als gesichert zu betrachten seien, sei der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat zulässig und zumutbar. 4.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe fest, bezüglich der Überfälle der «E._______-Miliz» sei er als einziger Sohn und somit potentieller Nachfolger seines Vaters, des Dorfvorstehers, ebenfalls ins gegnerische Visier geraten. Daher sei nur er ausser Land gebracht worden; seine Mutter und seine Schwestern würden teils in Kinshasa, teils in C._______ leben. Auch weil die Sicherheitslage in der Provinz Maï-Ndombe sowie in Kinshasa weiterhin sehr schlecht sei, fürchte er sich in begründeter Weise vor einer künftigen Verfolgung durch die «E._______-Miliz», welche im ganzen Land aktiv sei. Seine Situation habe sich ferner dadurch verschlechtert, dass sein Vater aufgrund einer nichtgeheilten Verletzung inzwischen verstorben sei. Nach dem Gesagten sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erfüllt und ihm sei Asyl zu gewähren. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung einer minderjährigen Person im Rahmen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) stattzufinden habe. Die Vorinstanz habe jedoch auf eine Überprüfung, ob der minderjährige Beschwerdeführer tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne, verzichtet, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im nächsten Monat volljährig werde. Dies sei nicht statthaft; mit diesem Vorgehen verletze die Vor-instanz ihre Untersuchungspflicht. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie nur unregelmässigen Kontakt pflege. Ausserdem habe er sich in der Schweiz sehr gut eingelebt und fühle sich hier sehr sicher. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als asylirrelevant eingestuft hat. Wie nachfolgend noch ausführlicher dargelegt wird, sind seinen Vorbringen bezüglich seiner Befürchtung, seitens der «E._______-Miliz» gezielt verfolgt zu werden, keinerlei objektive Anhaltspunkte für eine tatsächliche asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Vielmehr gründet seine Furcht lediglich auf seiner eigenen Interpretation der Geschehnisse, welche mit den von ihm geschilderten Umständen, wonach er selbst im Zuge der Kämpfe nicht angegriffen worden sei respektive keinen Kontakt mit den Angreifern gehabt habe und seine Familie ohne Behelligungen in Kinshasa wie auch im Dorf weiterzuleben scheint, jedoch nicht zu vereinbaren sind. 6.2 Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwandes des Beschwerdeführers, er werde - aufgrund seiner Position als potentieller Nachfolger seines Vaters als Dorfvorsteher - durch die «E._______-Miliz» gezielt in seiner Person verfolgt, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht direkt von den Kämpfen in seinem Dorf betroffen war, sondern fliehen konnte, bevor die Angreifer mit ihm in Kontakt treten konnten (A23 F51 und F54 f.). Zwar machte er anlässlich seiner Anhörung wiederholt geltend, ihm sei als Sohn des Dorfvorstehers nachgestellt worden, konnte auf Nachfrage jedoch nicht nachvollziehbar erklären, was er genau damit meine und wie er zu diesem Schluss gelange (A23 F29 ff. und 49 f.). An anderer Stelle führte er denn auch aus, die «E._______-Miliz» habe nicht nur ihn verfolgt, diese habe zahlreichen Personen aus dem Dorf nachgestellt (A23 F43), weshalb auch diese das Dorf verlassen hätten; das eigentliche Ziel sei allein der Dorfvorsteher gewesen (A23 F59). Aus diesen Aussagen ist objektiv betrachtet keine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers erkennbar. 6.3 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Rechtsmitteleingabe weiter, aufgrund seiner individuellen Gefährdungslage, welche sich durch den kürzlichen Tod seines Vaters verschlimmert habe, und der allgemein schlechten Sicherheitslage in seinem Heimatstaat fürchte er sich vor einer künftigen Verfolgung durch die «E._______-Miliz». Diesbezüglich ist einerseits anzumerken, dass der vorgebrachte Tod des Vaters respektive der Grund dafür in der Beschwerde nicht näher dargelegt wurden und auch nicht belegt sind. Anderseits spricht neben der fehlenden Gezieltheit der geltend gemachten Verfolgung vor seiner Ausreise (vgl. dazu E. 6.2) auch die Tatsache, dass sich seine Angehörigen, das heisst seine Mutter, Geschwister und Onkel, weiterhin unbehelligt im Heimatstaat aufhalten (A18 Ziff. 3.01 und A23 F10 ff., insbes. auch F16), gegen eine objektive Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich aus objektiver Sicht einer allfälligen lokal begrenzten Gefährdungslage entziehen kann, indem er sich in einen anderen Landesteil wie beispielsweise Kinshasa zurückzieht, wo sich auch seine Mutter wie auch seine Schwestern aufhalten. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Mit Blick auf den Wegweisungsvollzug monierte der der minderjährige Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit dem verfügten Wegweisungsvollzug nicht vollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. E. 4.2). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung in diesem Punkt zu bewirken. 8.3 8.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 8.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. hierzu BVGE 2021 VI/3 E. 5). 8.4 8.4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2024 die derzeitige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt. Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden im Sinne von Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt, hat zur Folge, dass die zuvor erwähnten erhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; 2009/51 E. 5.6 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). Der Einwand des SEM, der Beschwerdeführer werde bis zu seiner Rückführung das volljährige Alter erreicht haben, ist insofern nicht stichhaltig, als über den Wegweisungsvollzug gestützt auf eine «ex nunc»-Beurteilung der erheblichen Tatsachen zu entscheiden ist und damit der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses des Wegweisungsentscheids präsentiert, massgeblich ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e). 8.4.2 Angesichts der vom SEM nicht bezweifelten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt greifen die Ausführungen im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nach dem zuvor Gesagten zu kurz. Das SEM hat - solange der Beschwerdeführer minderjährig ist - gestützt auf seine Untersuchungspflicht abzuklären, ob dieser zu seiner Mutter oder anderen Angehörigen (wie beispielsweise seinem Onkel, mit dem er von der Schweiz aus telefonischen Kontakt pflegt) zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken. Falls die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden können oder sich ergeben sollte, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, wäre weiter abzuklären, ob er in seinem Heimatland allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. 8.5 8.5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.5.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache im Vollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug des minderjährigen Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedürfen.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als dass die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Januar 2024 (Wegweisungsvollzug) beantragt wurde. Die Sache ist zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen, das heisst hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Asyl- und Flüchtlingsfrage sowie die Wegweisung), ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens waren die Beschwerdebegehren des minderjährigen Beschwerdeführers nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Trotz hälftigen Unterliegens sind dem Beschwerdeführer demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 bis 3 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist (für das hälftige Obsiegen) keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: