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D-1186/2024

D-1186/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-18 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______. Er habe die Matura abgeschlossen und seinen Lebensunterhalt als (…) verdient. Er sei (…) Konfession und habe in seiner Kirche gegen Bezahlung (…) gemacht und den (…) geleitet. Er sei Vater von zwei Töchtern (geboren […] und […]), von deren Mutter er schon lange getrennt sei. Die Töchter hätten bei ihm in B._______ gelebt. Zurzeit seien sie bei seiner Schwester in C._______. Seine beiden anderen Schwestern würden in Angola leben. Sein Pastor habe die Ausreise für ihn organisiert, die mittels einer Kollekte der Kirche finanziert worden sei. Am (…) 2022 habe er sein Heimatland verlassen und sei über Kongo (Brazzaville) und die Türkei in die Schweiz gelangt. Er leide an (…), wogegen er Medika- mente nehme. Ansonsten gehe es ihm physisch und psychisch gut. Für die geltend gemachten Asylgründe wird auf die Akten verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Es führte – soweit vorliegend von Interesse – an, der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Abgesehen von (…), der sich mit Medikamenten regeln lasse, sei der Beschwerdeführer ge- sund. Er verfüge über eine gute Schulbildung und sei in der Lage gewesen, sich und seine Töchter zu versorgen. Auch dürfe damit gerechnet werden, dass die Kirche ihn bei einer Rückkehr wieder unterstützen werde. A.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3810/2023 vom 3. August 2023 ab. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass der Wegweisungsvollzug als durchführbar zu erachten sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2023, nebst den Medikamenten gegen (…) ein Antidepressivum wegen psychischer Belastung aufgrund der er- lebten Entführung einzunehmen und auf einen für Oktober 2023 geplanten Termin bei einem Psychologen zu warten, sei nicht geeignet, zu einer an- deren Einschätzung zu führen.

D-1186/2024 Seite 3 B. Mit Eingabe vom 26. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläu- figen Aufnahme. Zudem beantragte er die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Er reichte Berichte des (…) vom 22. September 2023 (Austrittsbericht Kli- nik für (…) [stationärer Aufenthalt vom (…) 2023 bis (…) 2023]) und vom

7. September 2023 (Austrittsbericht Psychosomatik [Zusammenfassung des Behandlungsverlaufs aus fachpsychiatrischer Sicht in Ergänzung zum interdisziplinären Austrittsbericht]) ein. Unter Verweis auf diese Berichte brachte er im Wesentlichen vor, sein physischer und psychischer Gesund- heitszustand habe sich seit Beendigung des ordentlichen Asylverfahrens erheblich verschlechtert. Er habe am (…) 2023 einen (…) erlitten. Nach- dem er im (…) in D._______ und im Kantonsspital E._______ medizinisch versorgt worden sei, sei er zwecks physischer und psychischer Rehabilita- tion im (…) gewesen. Nach der dortigen Entlassung befinde er sich weiter- hin in fachärztlicher Behandlung. Er begebe sich zwei Mal pro Woche in psychiatrische Behandlung und sei auf Medikamente angewiesen. Auch wenn in Kongo (Kinshasa) eine medizinische Infrastruktur grundsätzlich vorhanden sei, wäre damit zu rechnen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr dorthin rasch verschlechtern würde, da für ihn der Zu- gang zu der benötigten medizinischen Versorgung mangels finanzieller Mittel eingeschränkt wäre. Er sei (…) und verfüge über keine Berufsausbil- dung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass seine Schwestern oder andere Personen ihn in B._______ unterstützen könnten. Sowohl die Schwester in C._______, die sich um seine Töchter kümmere, als auch seine beiden anderen Schwestern, die in B._______ leben wür- den, hätten keine Arbeit und seien nicht verheiratet. Für die psychische Gesundheitsfürsorge würde es in seinem Heimatland keine staatliche Un- terstützung geben und er könnte sich eine psychiatrische Behandlung nicht leisten. Er weise in diesem Zusammenhang auf einen Bericht der Schwei- zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend den Zugang zu psychiatrischer Versorgung in Kongo (Kinshasa) vom 28. Februar 2022 hin. Seine Rein- tegration wäre zudem erschwert, weil Menschen mit psychischen Leiden in Kongo (Kinshasa) stigmatisiert würden. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzulässig oder zumindest als unzumutbar zu erachten. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 – eröffnet am 24. Januar 2024 – wies

D-1186/2024 Seite 4 das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. Juni 2023 fest, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir- kung zukomme. Es führte im Wesentlichen an, aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem (…) wieder stark verbessert habe. Laut dem Austrittsbericht des (…) vom 22. September 2023 habe der Beschwerdeführer nach der Rehabili- tation in deutlich verbessertem Gesundheitszustand entlassen werden können. Beim Austritt sei ihm (…) attestiert worden, seine (…) verbessere sich und es seien lediglich Kontrollen vereinbart worden. Aufgrund eines erhöhten Risikos für (…) Ereignisse sei eine regelmässige Kontrolle der (…) nötig (sogenannte (…)-Kontrolle bei Therapie mit dem (…) und dem Beschwerdeführer seien verschiedene Medikamente verschrieben wor- den. Aus den Austrittsberichten gehe hingegen nicht hervor, dass der Be- schwerdeführer sich wöchentlich in psychiatrische Behandlung begeben würde. Laut dem Bericht der Psychosomatik könne er wieder in seine Un- terkunft zurückkehren und müsse allein auf Medikamente zurückgreifen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden würden damit nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK sprechen. Bei den verschriebenen Me- dikamenten handle es sich ausnahmslos um gängige Standardmedika- mente in den Bereichen (…) und Psychopharmaka sowie andere. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) möglich sei. Psychische Lei- den, insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS), seien dort grundsätzlich behandelbar, wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz. Auch (…) Kontrollen seien in B._______ verfügbar, beispielsweise in der (…) de B._______ und der staatlichen (…). Es sei daher davon auszugehen, dass eine angemessene medizinische Versor- gung in B._______ verfügbar sei und der Beschwerdeführer Zugang zu dieser haben werde. Es stehe ihm zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation sowie Unterstützung während und nach der Rück- kehr gewährt werden könne. Laut dem angeführten Bericht der SFH vom

28. Februar 2022 seien von etwaiger Stigmatisierung aufgrund einer psy- chischen Erkrankung insbesondere Kinder und – anders als der Beschwer- deführer – in ländlichen Gebieten wohnhafte Menschen betroffen. Das Vor- bringen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr keine Unterstützung

D-1186/2024 Seite 5 aus seinem Umfeld erwarten zu können, sei nicht neu. Es könne diesbe- züglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 7. Juni 2023 (Ziff. III/2) und im Urteil vom 3. August 2023 verwiesen werden, wo- nach von einer Unterstützung ausgegangen werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht nur zulässig, sondern auch nach wie vor zumutbar. D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Januar 2024 und um Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung und der Voll- macht des Rechtsvertreters folgende Dokumente bei: diverse Berichte des (…) betreffend die Hospitalisierung des Beschwerdeführers im (…) 2023 und die damals durchgeführten Untersuchungen, Bericht des (…) vom (…) Dezember 2023 (Kontrolltermin), (undatierter) Bericht einer Allgemein- ärztin in D._______ (Konsultation seit Oktober 2023 [sei noch in Abklärung, ob beim Beschwerdeführer allenfalls eine psychische Erkrankung vor- liege]). Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und wies erneut auf den Bericht der SFH vom

28. Februar 2022 hin. Ergänzend führte er aus, den ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, dass er weiterhin in Behandlung sei. Seine verschiede- nen physischen, psychischen und somatischen Beschwerden seien als gravierend zu erachten. Da nicht leichthin davon ausgegangen werden könne, dass er in B._______ Zugang zu der benötigten, wohl kostspieligen Behandlung hätte, würde der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstossen. Eventualiter sei der Vollzug angesichts seiner gesundheitli- chen Beschwerden, des Fehlens eines unterstützungsfähigen Beziehungs- netzes und einer Berufsausbildung sowie der allgemein schlechten Be- schäftigungslage in seinem Heimatland als unzumutbar zu erachten.

D-1186/2024 Seite 6 E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

26. Februar 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be- hörde im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-1186/2024 Seite 7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun- des schriftlich und begründet einzureichen.

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wieder- erwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvoll- zugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuän- dernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwer- deverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be- gründen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materi- ellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).

E. 4.3 Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 26. September 2023 nicht in Ab- rede gestellt und ist darauf eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdever- fahren ist zu prüfen, ob das SEM in seiner Verfügung vom 23. Januar 2024 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweis- mittel des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

E. 5 Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft (vgl. Beschwerde S. 5), nicht zu greifen vermag. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (auch) unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ge- prüft und dargelegt, weshalb diese seines Erachtens nicht gegen die Zu- lässigkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK zu sprechen vermöchten (vgl. Verfügung vom 23. Januar 2024 S. 3 letzter Absatz bis S. 4). Es ist

D-1186/2024 Seite 8 keine Gehörsverletzung zu erkennen und es besteht kein Anlass, die an- gefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Die im ordentlichen Asylverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten gesundheitlichen Probleme (…) [medikamentöse Behandlung], psychi- sche Belastung [Einnahme eines Antidepressivums und geplanter Besuch bei einem Psychologen]) vermochten nicht gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu sprechen. Im Wiedererwägungsverfahren machte er nun geltend, sein Gesundheitszustand habe sich im Zuge eines am (…) 2023 erlittenen (…) erheblich verschlechtert und der Wegwei- sungsvollzug sei nunmehr als unzulässig oder unzumutbar zu erachten.

E. 6.3.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen

D-1186/2024 Seite 9 Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E. 6.3.2 Den aktenkundigen Arztberichten lässt sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer nach dem am (…) 2023 erlittenen (…) umfassend medizi- nisch versorgt wurde. Aus dem Austrittsbericht der Klinik für (…) der (…) vom 22. September 2023 ergibt sich, dass er nach der Rehabilitation in deutlich verbessertem Gesundheitszustand entlassen werden konnte. Beim Austritt wurde ihm (…) und eine verbesserte (…) attestiert. Zwecks Prophylaxe sind regelmässige Kontrollen der (…) nötig. Laut dem Kontroll- bericht des (…) vom 21. Dezember 2023 zeigte die am 19. Dezember 2023 durchgeführte (…) [Untersuchung möglicher (…) zur (…)]) keine Auffällig- keiten. Das SEM hat aufgezeigt, dass entsprechende Kontrollen in ver- schiedenen Kliniken in B._______ – dem Wohnort des Beschwerdeführers

– durchführbar sind (vgl. Verfügung vom 23. Januar 2024 S. 4). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Belastung lässt sich dem Austrittsbericht der Psychosomatik der (…) vom 7. Septem- ber 2023 entnehmen, dass aufgrund eines gespannten Zustandsbilds des Beschwerdeführers beim Eintritt am (…) 2023 eine psychiatrische Stand- ortbestimmung und Krisenintervention erfolgte. Es wurde eine PTBS diag- nostiziert. Laut dem auf Beschwerdeebene eingereichten (undatierten) Be- richt einer Allgemeinärztin in D._______, welche der Beschwerdeführer seit Oktober 2023 konsultiere, sei noch in Abklärung, ob bei ihm eine psy- chische Erkrankung vorliegen würde. In diesem Zusammenhang ist die An- setzung einer Frist zur Einreichung eines weiteren Arztberichts nicht ange- zeigt, denn das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass psychi- sche Erkrankungen – insbesondere eine PTBS – in Kongo (Kinshasa) und insbesondere am Wohnort des Beschwerdeführers (B._______) behandel- bar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3523/2022 vom 21. September 2022 E. 7.3, D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3, D-2839/2021 vom

E. 6.4 D-1186/2024 Seite 10

E. 6.4.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Be- handlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis- tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut- barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 6.4.2 Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen- den existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Ak- tenlage nicht auszugehen. Wie bereits ausgeführt, ist hinsichtlich des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die me- dizinische (Weiter-)Versorgung in Kongo (Kinshasa) möglich ist. In Bezug auf die Bemerkung der Allgemeinärztin in D._______ in ihrem (undatierten) Bericht, wonach der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz medizi- nisch versorgt werden sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs – wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls – eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstüt- zung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich), und es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Der Wunsch des Beschwerdeführers auf eine (bessere) medizinische Betreuung in der Schweiz ist nachvollziehbar, aber nicht entscheidend. Auch wenn in Kongo (Kinshasa) Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stel- len sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Der vom Beschwerdeführer angeführte SFH-Bericht vom

28. Februar 2022 zu einem Fachkräftemangel im psychiatrischen Bereich und einer vornehmlich in ländlichen Gebieten Kongos (Kinshasa) vorkom- menden Stigmatisierung von Personen mit psychischen Leiden vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in einer Grossstadt (B._______), wo

D-1186/2024 Seite 11 Einrichtungen existieren, die psychiatrische oder psychologische Thera- pien anbieten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 6.3). Es kann daher nicht geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) infolge fehlender Möglichkeit einer notwendigen medizinischen (Weiter-)Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Mit dem erneuten Vorbringen, er gehe davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach B._______ nicht mit Unterstützung seitens seiner Angehörigen oder Dritter rechnen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die sozialen Beziehungen und Kontakte, welche vor seiner Ausreise bestan- den hätten, gänzlich weggefallen wären. Soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland sind weiterhin erkennbar. Sollte der Beschwerdeführer Schwie- rigkeiten haben, aus eigener Kraft für die Kosten einer notwendigen Be- handlung aufzukommen, hat das SEM zudem bereits auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrich- tung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist bezüglich der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Kri- senintervention vom (…) 2023 erwähnten Suizidgedanken aus Angst vor einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug (vgl. Austrittsbericht der Psy- chosomatik der (…) vom 7. September 2023) festzuhalten, dass vom Voll- zug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls auftretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvoll- ziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit ver- bundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, aber dies vermag nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvoll- zug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu bezeichnen.

E. 6.4.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermö- gen die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfah- rens geltend gemachten Vorbringen und vorgelegten Dokumente aufgrund des Gesagten keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Es ist weiterhin nicht da- von auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein

D-1186/2024 Seite 12 Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefähr- dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.

E. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweis- mittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpas- sung der Verfügung des SEM vom 7. Juni 2023 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 26. September 2023 zu Recht abge- lehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der am 26. Februar 2024 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin. 7. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1186/2024 Seite 13

E. 7 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 November 2021 E. 8.4.4 und D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 8.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die in B._______ vorhan- dene medizinische Infrastruktur dem Beschwerdeführer im Rahmen des dort Möglichen eine adäquate medizinische Betreuung gewährleisten kann, wodurch er nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde vom SEM zu Recht bejaht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1186/2024 Urteil vom 18. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______. Er habe die Matura abgeschlossen und seinen Lebensunterhalt als (...) verdient. Er sei (...) Konfession und habe in seiner Kirche gegen Bezahlung (...) gemacht und den (...) geleitet. Er sei Vater von zwei Töchtern (geboren [...] und [...]), von deren Mutter er schon lange getrennt sei. Die Töchter hätten bei ihm in B._______ gelebt. Zurzeit seien sie bei seiner Schwester in C._______. Seine beiden anderen Schwestern würden in Angola leben. Sein Pastor habe die Ausreise für ihn organisiert, die mittels einer Kollekte der Kirche finanziert worden sei. Am (...) 2022 habe er sein Heimatland verlassen und sei über Kongo (Brazzaville) und die Türkei in die Schweiz gelangt. Er leide an (...), wogegen er Medikamente nehme. Ansonsten gehe es ihm physisch und psychisch gut. Für die geltend gemachten Asylgründe wird auf die Akten verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Es führte - soweit vorliegend von Interesse - an, der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Abgesehen von (...), der sich mit Medikamenten regeln lasse, sei der Beschwerdeführer gesund. Er verfüge über eine gute Schulbildung und sei in der Lage gewesen, sich und seine Töchter zu versorgen. Auch dürfe damit gerechnet werden, dass die Kirche ihn bei einer Rückkehr wieder unterstützen werde. A.c Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3810/2023 vom 3. August 2023 ab. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass der Wegweisungsvollzug als durchführbar zu erachten sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2023, nebst den Medikamenten gegen (...) ein Antidepressivum wegen psychischer Belastung aufgrund der erlebten Entführung einzunehmen und auf einen für Oktober 2023 geplanten Termin bei einem Psychologen zu warten, sei nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. B. Mit Eingabe vom 26. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zudem beantragte er die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Er reichte Berichte des (...) vom 22. September 2023 (Austrittsbericht Klinik für (...) [stationärer Aufenthalt vom (...) 2023 bis (...) 2023]) und vom 7. September 2023 (Austrittsbericht Psychosomatik [Zusammenfassung des Behandlungsverlaufs aus fachpsychiatrischer Sicht in Ergänzung zum interdisziplinären Austrittsbericht]) ein. Unter Verweis auf diese Berichte brachte er im Wesentlichen vor, sein physischer und psychischer Gesundheitszustand habe sich seit Beendigung des ordentlichen Asylverfahrens erheblich verschlechtert. Er habe am (...) 2023 einen (...) erlitten. Nachdem er im (...) in D._______ und im Kantonsspital E._______ medizinisch versorgt worden sei, sei er zwecks physischer und psychischer Rehabilitation im (...) gewesen. Nach der dortigen Entlassung befinde er sich weiterhin in fachärztlicher Behandlung. Er begebe sich zwei Mal pro Woche in psychiatrische Behandlung und sei auf Medikamente angewiesen. Auch wenn in Kongo (Kinshasa) eine medizinische Infrastruktur grundsätzlich vorhanden sei, wäre damit zu rechnen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr dorthin rasch verschlechtern würde, da für ihn der Zugang zu der benötigten medizinischen Versorgung mangels finanzieller Mittel eingeschränkt wäre. Er sei (...) und verfüge über keine Berufsausbildung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass seine Schwestern oder andere Personen ihn in B._______ unterstützen könnten. Sowohl die Schwester in C._______, die sich um seine Töchter kümmere, als auch seine beiden anderen Schwestern, die in B._______ leben würden, hätten keine Arbeit und seien nicht verheiratet. Für die psychische Gesundheitsfürsorge würde es in seinem Heimatland keine staatliche Unterstützung geben und er könnte sich eine psychiatrische Behandlung nicht leisten. Er weise in diesem Zusammenhang auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend den Zugang zu psychiatrischer Versorgung in Kongo (Kinshasa) vom 28. Februar 2022 hin. Seine Reintegration wäre zudem erschwert, weil Menschen mit psychischen Leiden in Kongo (Kinshasa) stigmatisiert würden. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzulässig oder zumindest als unzumutbar zu erachten. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 - eröffnet am 24. Januar 2024 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. Juni 2023 fest, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte im Wesentlichen an, aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem (...) wieder stark verbessert habe. Laut dem Austrittsbericht des (...) vom 22. September 2023 habe der Beschwerdeführer nach der Rehabilitation in deutlich verbessertem Gesundheitszustand entlassen werden können. Beim Austritt sei ihm (...) attestiert worden, seine (...) verbessere sich und es seien lediglich Kontrollen vereinbart worden. Aufgrund eines erhöhten Risikos für (...) Ereignisse sei eine regelmässige Kontrolle der (...) nötig (sogenannte (...)-Kontrolle bei Therapie mit dem (...) und dem Beschwerdeführer seien verschiedene Medikamente verschrieben worden. Aus den Austrittsberichten gehe hingegen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich wöchentlich in psychiatrische Behandlung begeben würde. Laut dem Bericht der Psychosomatik könne er wieder in seine Unterkunft zurückkehren und müsse allein auf Medikamente zurückgreifen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden damit nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK sprechen. Bei den verschriebenen Medikamenten handle es sich ausnahmslos um gängige Standardmedikamente in den Bereichen (...) und Psychopharmaka sowie andere. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) möglich sei. Psychische Leiden, insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS), seien dort grundsätzlich behandelbar, wenn auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz. Auch (...) Kontrollen seien in B._______ verfügbar, beispielsweise in der (...) de B._______ und der staatlichen (...). Es sei daher davon auszugehen, dass eine angemessene medizinische Versorgung in B._______ verfügbar sei und der Beschwerdeführer Zugang zu dieser haben werde. Es stehe ihm zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation sowie Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne. Laut dem angeführten Bericht der SFH vom 28. Februar 2022 seien von etwaiger Stigmatisierung aufgrund einer psychischen Erkrankung insbesondere Kinder und - anders als der Beschwerdeführer - in ländlichen Gebieten wohnhafte Menschen betroffen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr keine Unterstützung aus seinem Umfeld erwarten zu können, sei nicht neu. Es könne diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 7. Juni 2023 (Ziff. III/2) und im Urteil vom 3. August 2023 verwiesen werden, wonach von einer Unterstützung ausgegangen werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht nur zulässig, sondern auch nach wie vor zumutbar. D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Januar 2024 und um Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht des Rechtsvertreters folgende Dokumente bei: diverse Berichte des (...) betreffend die Hospitalisierung des Beschwerdeführers im (...) 2023 und die damals durchgeführten Untersuchungen, Bericht des (...) vom (...) Dezember 2023 (Kontrolltermin), (undatierter) Bericht einer Allgemeinärztin in D._______ (Konsultation seit Oktober 2023 [sei noch in Abklärung, ob beim Beschwerdeführer allenfalls eine psychische Erkrankung vorliege]). Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und wies erneut auf den Bericht der SFH vom 28. Februar 2022 hin. Ergänzend führte er aus, den ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, dass er weiterhin in Behandlung sei. Seine verschiedenen physischen, psychischen und somatischen Beschwerden seien als gravierend zu erachten. Da nicht leichthin davon ausgegangen werden könne, dass er in B._______ Zugang zu der benötigten, wohl kostspieligen Behandlung hätte, würde der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstossen. Eventualiter sei der Vollzug angesichts seiner gesundheitlichen Beschwerden, des Fehlens eines unterstützungsfähigen Beziehungs-netzes und einer Berufsausbildung sowie der allgemein schlechten Beschäftigungslage in seinem Heimatland als unzumutbar zu erachten. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist derVorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 4.3 Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 26. September 2023 nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM in seiner Verfügung vom 23. Januar 2024 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

5. Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft (vgl. Beschwerde S. 5), nicht zu greifen vermag. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (auch) unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft und dargelegt, weshalb diese seines Erachtens nicht gegen die Zulässigkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK zu sprechen vermöchten (vgl. Verfügung vom 23. Januar 2024 S. 3 letzter Absatz bis S. 4). Es ist keine Gehörsverletzung zu erkennen und es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Die im ordentlichen Asylverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (...) [medikamentöse Behandlung], psychische Belastung [Einnahme eines Antidepressivums und geplanter Besuch bei einem Psychologen]) vermochten nicht gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu sprechen. Im Wiedererwägungsverfahren machte er nun geltend, sein Gesundheitszustand habe sich im Zuge eines am (...) 2023 erlittenen (...) erheblich verschlechtert und der Wegweisungsvollzug sei nunmehr als unzulässig oder unzumutbar zu erachten. 6.3 6.3.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 6.3.2 Den aktenkundigen Arztberichten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem am (...) 2023 erlittenen (...) umfassend medizinisch versorgt wurde. Aus dem Austrittsbericht der Klinik für (...) der (...) vom 22. September 2023 ergibt sich, dass er nach der Rehabilitation in deutlich verbessertem Gesundheitszustand entlassen werden konnte. Beim Austritt wurde ihm (...) und eine verbesserte (...) attestiert. Zwecks Prophylaxe sind regelmässige Kontrollen der (...) nötig. Laut dem Kontrollbericht des (...) vom 21. Dezember 2023 zeigte die am 19. Dezember 2023 durchgeführte (...) [Untersuchung möglicher (...) zur (...)]) keine Auffälligkeiten. Das SEM hat aufgezeigt, dass entsprechende Kontrollen in verschiedenen Kliniken in B._______ - dem Wohnort des Beschwerdeführers - durchführbar sind (vgl. Verfügung vom 23. Januar 2024 S. 4). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Belastung lässt sich dem Austrittsbericht der Psychosomatik der (...) vom 7. September 2023 entnehmen, dass aufgrund eines gespannten Zustandsbilds des Beschwerdeführers beim Eintritt am (...) 2023 eine psychiatrische Standortbestimmung und Krisenintervention erfolgte. Es wurde eine PTBS diagnostiziert. Laut dem auf Beschwerdeebene eingereichten (undatierten) Bericht einer Allgemeinärztin in D._______, welche der Beschwerdeführer seit Oktober 2023 konsultiere, sei noch in Abklärung, ob bei ihm eine psychische Erkrankung vorliegen würde. In diesem Zusammenhang ist die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines weiteren Arztberichts nicht angezeigt, denn das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass psychische Erkrankungen - insbesondere eine PTBS - in Kongo (Kinshasa) und insbesondere am Wohnort des Beschwerdeführers (B._______) behandelbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3523/2022 vom 21. September 2022 E. 7.3, D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3, D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4 und D-5554/2020 vom 2. September 2021 E. 8.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die in B._______ vorhandene medizinische Infrastruktur dem Beschwerdeführer im Rahmen des dort Möglichen eine adäquate medizinische Betreuung gewährleisten kann, wodurch er nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde vom SEM zu Recht bejaht. 6.4 6.4.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 6.4.2 Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Wie bereits ausgeführt, ist hinsichtlich des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die medizinische (Weiter-)Versorgung in Kongo (Kinshasa) möglich ist. In Bezug auf die Bemerkung der Allgemeinärztin in D._______ in ihrem (undatierten) Bericht, wonach der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz medizinisch versorgt werden sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich), und es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Der Wunsch des Beschwerdeführers auf eine (bessere) medizinische Betreuung in der Schweiz ist nachvollziehbar, aber nicht entscheidend. Auch wenn in Kongo (Kinshasa) Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Der vom Beschwerdeführer angeführte SFH-Bericht vom 28. Februar 2022 zu einem Fachkräftemangel im psychiatrischen Bereich und einer vornehmlich in ländlichen Gebieten Kongos (Kinshasa) vorkommenden Stigmatisierung von Personen mit psychischen Leiden vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in einer Grossstadt (B._______), wo Einrichtungen existieren, die psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 6.3). Es kann daher nicht geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) infolge fehlender Möglichkeit einer notwendigen medizinischen (Weiter-)Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Mit dem erneuten Vorbringen, er gehe davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach B._______ nicht mit Unterstützung seitens seiner Angehörigen oder Dritter rechnen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die sozialen Beziehungen und Kontakte, welche vor seiner Ausreise bestanden hätten, gänzlich weggefallen wären. Soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland sind weiterhin erkennbar. Sollte der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben, aus eigener Kraft für die Kosten einer notwendigen Behandlung aufzukommen, hat das SEM zudem bereits auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist bezüglich der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Krisenintervention vom (...) 2023 erwähnten Suizidgedanken aus Angst vor einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug (vgl. Austrittsbericht der Psychosomatik der (...) vom 7. September 2023) festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls auftretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, aber dies vermag nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu bezeichnen. 6.4.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermögen die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachten Vorbringen und vorgelegten Dokumente aufgrund des Gesagten keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Es ist weiterhin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 7. Juni 2023 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 26. September 2023 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der am 26. Februar 2024 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin.

7. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: