Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3810/2023 Urteil vom 3. August 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. Dezember 2022 verliess, in der Folge über B._______ (C._______) und (...) D._______ in die Schweiz gelangte, wo er am 6. März 2023 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Mai 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nach dem Tod seines Vaters am (...) 2022 von traditionellen Chefs seines Clans am (...) September 2022 in einen Wald entführt worden, um mit Initiationsritualen darauf vorbereitet zu werden, selber ein solcher zu werden, dass er dazu nicht gewillt gewesen sei, weil er als Christ solche diabolischen, satanischen und mit Zauber verbundene Zeremonien ablehne, dass ihm in der Nacht, als seine Entführer geschlafen hätten, die Flucht gelungen sei, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil sich diese nicht in solche Sachen einmische, sondern wolle, dass die Angelegenheit im Rahmen der Familie gelöst werde, dass er sich direkt zu seiner Kirche begeben habe, um sich mittels Gebeten von den bösen Geistern zu befreien, dass er sich bis zu seiner Ausreise immer in der Kirche aufgehalten habe, wobei er dort anonyme Drohanrufe erhalten habe, er solle zurückkommen oder werde sonst umkommen, dass er am 25. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und für die weitere Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juni 2023 - eröffnet am 15. Juni 2023 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Entführern habe es sich nicht um staatliche Organe, sondern um Mitglieder des Clans des Beschwerdeführers gehandelt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei aufzuzeigen, inwiefern durch die Verfassung seines Heimatlands solche Taten anerkannt würden, weshalb keine Hinweise darauf vorlägen, dass die Polizei seinem Anliegen von vornherein keine Beachtung geschenkt hätte, dass durch die Unterlassung des Beschwerdeführers, den Vorfall bei der Polizei zu melden, diese weder ihren Schutzwillen noch ihre Schutzfähigkeit habe unter Beweis stellen können, und keine Hinweise bestünden, dass ihm nicht hätte zugemutet werden können, die Entführung sowie die Drohanrufe der Polizei zu melden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2023 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu beurteilen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers abwies und ihn aufforderte, bis zum 27. Juli 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Juli 2023 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass diesbezüglich vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerde im Wesentlichen lediglich die bisherigen Vorbringen wiederholt werden, dass in der Beschwerde insbesondere ausgeführt wird, das Ziel des Rituals sei es gewesen, dass er Hexer («[...]») werde (vgl. auch SEM act. [...]-13/12 F70), er aber seinem Vater bereits vor dessen Tod erklärt habe, dass er nicht bereit sei, dessen Rolle als traditioneller Chef einzunehmen, dass es gemäss den als Beschwerdebeilage 3 eingereichten Recherchen der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) insbeson-dere keine Informationen gibt, dass das «Amt» des Hexers von den Vä-tern auf die Söhne vererbt wird, sondern eher die jungen Männer darauf vorbereitet werden, solche Hexer zu erkennen, dass auch niemand dazu gezwungen wird, und derartige Initiationsriten (vor allem beim Übertritt ins Erwachsenenalter, aber zum Beispiel auch bei bewaffneten Gruppen) üblich sind (vgl. a.a.O.), dass der Beschwerdeführer beim geltend gemachten Vorfall bereits 45 Jahre alt gewesen wäre, dass es dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht gelungen sein dürfte, aus seinen Ausführungen in der Beschwerde etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, dass das SEM sodann (implizit) zu Recht davon ausgegangen sein dürfte, die kongolesischen Behörden seien in Kinshasa, woher der Beschwerdeführer stammt, grundsätzlich fähig und auch willens, Personen, welche von Drittpersonen bedroht beziehungsweise verfolgt werden, den erforderlichen Schutz zu gewähren, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (SEM-Verfügung vom 7. Juni 2023, Ziff. III/2, S. 5 f.), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, er leide unter Bluthochdruck, nehme ein Antidepressivum ein und warte auf einen Termin (im Oktober 2023) bei einem Psychologen in Uznach, nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass die Vorinstanz somit unter Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht auch die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem bereits geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer