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E-7977/2024

E-7977/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). dass der Sachverhalt hier rechtsgenüglich erstellt wurde und eine Über- weisung in das erweiterte Verfahren insofern nicht angezeigt war, dass die Frage, ob die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung zutreffend erfolgte in materieller Hinsicht zu prüfen sein wird, dass sich die vorinstanzliche Verfügung mit den gesundheitlichen Vorbrin- gen des Beschwerdeführers auseinandersetzt und sich das SEM ange- sichts der geringfügigen gesundheitlichen Beschwerden nicht zu weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand veranlasst sehen musste, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend diffe- renziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten las- sen und dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). dass die Feststellung des Sachverhalts auch sonst nicht zu beanstanden ist und dasselbe auch für die Begründungsdichte der angefochtenen Ver- fügung gilt, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

E-7977/2024 Seite 6 dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand und in Bezug auf die vorgetragenen wirtschaft- lichen Gründe auf die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz hinwies, dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurde, die Glaubhaftigkeits- prüfung des SEM weise erhebliche Mängel auf und die Vorbringen des Be- schwerdeführers seien insgesamt als konsistent, detailliert und glaubhaft zu beurteilen, dass das Gericht insgesamt und übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, dass es sich beim deponierten Verfolgungssachverhalt des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handelt, dass auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass der Einwand, das SEM verwende vorwiegend «Plausibilitätsbehaup- tungen» an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, da die als un- plausibel bewerteten Vorbingen im Kontext der weiteren Argumentation des SEM betrachtet werden müssen, dass in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht darauf hinge- wiesen wird, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zudem auch ste- reotyp und detailarm sind, dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung mehrfach die Gelegenheit geben wurde sich zu den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu äussern (vgl. SEM-Akten 16/12 mit Verweis auf F. 137 ff.), dass die Rechtsvertretung übersieht, dass die Vorbringen des Beschwer- deführers zu seiner Ausreise und dem Kontakt zu seiner Familie derart wi- dersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich um konstruierte Vorbringen handelt (vgl. SEM- Akten 16/12 mit Verweis auf F 81ff., F30 ff. sowie F. 151 f.), dass die Einreise in die Schweiz mit dem Pass und Visum einer Drittperson bereits aufgrund der biometrischen Daten als äusserst unwahrscheinlich zu bezeichnen ist,

E-7977/2024 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

E-7977/2024 Seite 8 dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Kriegs-, Bürgerkriegs- oder Gewaltsituation herrscht und der Wegweisungsvollzug nach Kinshasa in der Regel als zumutbar zu erachten ist (vgl. Referenzurteil BVGer E- 731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; jüngst bestätigt im Urteil BVGer E- 2217/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nur geringfügige gesund- heitliche Probleme hat, im erwerbsfähigen Alter ist sowie über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, (vgl. SEM-Akten 12/21 F. 40 ff.), dass aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, dass er zukünftig seine Familie unterstützen wolle, davon auszugehen ist, dass er über ein soziales Netzwerk in seinem Heimatstaat verfügt und Kontakt herstellen kann (vgl. SEM-Akten 12/21 F. 151 f.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7977/2024 Urteil vom 7. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Alsaleh Mzahem, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum Ostschweiz zugewiesen wurde, dass das SEM ihn am 29. November 2024 in Begleitung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen anhörte, dass er zu seiner Person erklärte, er sei kongolesischer Staatsangehöriger mukongischer Ethnie und stamme aus dem Quartier Mbandaka in Kinshasa wo er bis September 2017 gelebt habe, dass er anschliessend nach Lufu in Kongo Central gezogen sei, wo er in der Nähe der Grenze zu Angola mit Benzin gehandelt habe und als Schleuser aktiv gewesen sei, dass er seit dieser Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Grossmutter und seinen Geschwistern habe, welche die einzigen verbliebenen Familienangehörigen im Kongo seien und die Lebensumstände sehr schlecht gewesen seien, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch staatliche Behörden geltend macht, da er gezwungen worden sei beim gescheiterten Putschversuch von Christian Malanga am 19. Mai 2024 zu kämpfen, dass man ihn zusammen mit Freunden in Lufu angeworben habe um für eine von amerikanischen Personen betriebene NGO in Kinshasa zu arbeiten und dort eine Lehre absolvieren zu können, dass er sich mit seinen Freunden am 17. April 2024 wie gewünscht nach Lukala und mit einem Bus weiter nach Kinshasa begeben habe, wo er und die anderen Personen von Christian Malanga begrüsst und in einem Hotel untergebracht worden seien, dass es im Verlauf Streitigkeiten wegen Geld gegeben habe und alle für die NGO rekrutierten Personen im Hotel festgehalten und überwacht worden seien, wobei man ihnen die Handys abgenommen habe, dass er sowie alle weiteren Personen am Abend des 18. Mai 2024 gezwungen worden sei Militärkleidung anzuziehen und für Christian Malanga zu kämpfen, der die Regierung habe übernehmen wollen, dass der Putschversuch gescheitert sei und viele Personen, unter anderem zwei seiner Freunde sowie Christian Malanga selbst, ums Leben gekommen seien, dass er von Fischern gegen Bezahlung über den Fluss nach Brazzaville geflohen sei, wo er bei einem Freund von einem Bekannten für sechs Monate gelebt habe, dass ihm von dort eine direkte Ausreise in die Schweiz organisiert worden sei und er mit dem Pass und Visum einer Person namens Shadrak Mandenda mit einer ihm unbekannten Airline direkt in die Schweiz geflogen sei, dass der Beschwerdeführer weder Beweismittel noch Identitätsdokumente einreichte, dass der Rechtsvertretung alle relevanten Akten mit Entscheidentwurf am 5. Dezember 2024 übermittelt wurden und die Stellungnahme am 6. Dezember 2024 bei der Vorinstanz einging, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 bestätigte, das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt wird, da das SEM es versäumt habe, den Sachverhalt vollständig zu erstellen, dass sich die Einwände in der Rechtsmittelschrift hierzu auf die Argumentation der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz beziehen und eine Verletzung von Art. 12 VwVG geltend gemacht wird, dass weiter der medizinische Sachverhalt ohne Arztzeugnisse nicht als vollständig erstellt gelten könne, dass diese Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dass die Sachverhaltserstellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). dass der Sachverhalt hier rechtsgenüglich erstellt wurde und eine Überweisung in das erweiterte Verfahren insofern nicht angezeigt war, dass die Frage, ob die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung zutreffend erfolgte in materieller Hinsicht zu prüfen sein wird, dass sich die vorinstanzliche Verfügung mit den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt und sich das SEM angesichts der geringfügigen gesundheitlichen Beschwerden nicht zu weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand veranlasst sehen musste, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). dass die Feststellung des Sachverhalts auch sonst nicht zu beanstanden ist und dasselbe auch für die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung gilt, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand und in Bezug auf die vorgetragenen wirtschaftlichen Gründe auf die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz hinwies, dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurde, die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM weise erhebliche Mängel auf und die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt als konsistent, detailliert und glaubhaft zu beurteilen, dass das Gericht insgesamt und übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, dass es sich beim deponierten Verfolgungssachverhalt des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handelt, dass auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass der Einwand, das SEM verwende vorwiegend «Plausibilitätsbehauptungen» an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, da die als unplausibel bewerteten Vorbingen im Kontext der weiteren Argumentation des SEM betrachtet werden müssen, dass in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht darauf hingewiesen wird, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zudem auch stereotyp und detailarm sind, dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung mehrfach die Gelegenheit geben wurde sich zu den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu äussern (vgl. SEM-Akten 16/12 mit Verweis auf F. 137 ff.), dass die Rechtsvertretung übersieht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise und dem Kontakt zu seiner Familie derart widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich um konstruierte Vorbringen handelt (vgl. SEM-Akten 16/12 mit Verweis auf F 81ff., F30 ff. sowie F. 151 f.), dass die Einreise in die Schweiz mit dem Pass und Visum einer Drittperson bereits aufgrund der biometrischen Daten als äusserst unwahrscheinlich zu bezeichnen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Kriegs-, Bürgerkriegs- oder Gewaltsituation herrscht und der Wegweisungsvollzug nach Kinshasa in der Regel als zumutbar zu erachten ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; jüngst bestätigt im Urteil BVGer E-2217/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nur geringfügige gesundheitliche Probleme hat, im erwerbsfähigen Alter ist sowie über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, (vgl. SEM-Akten 12/21 F. 40 ff.), dass aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, dass er zukünftig seine Familie unterstützen wolle, davon auszugehen ist, dass er über ein soziales Netzwerk in seinem Heimatstaat verfügt und Kontakt herstellen kann (vgl. SEM-Akten 12/21 F. 151 f.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: