Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er als Geburtsdatum den (…) an (SEM-Akten (…)[A]1). B. Am 7. März 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung UMA (Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender) statt (A17). Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei (…) Jahre alt und am (…) geboren. Das Geburtsdatum kenne er von sei- nem Vater. Dokumente, die sein Geburtsdatum belegen könnten, habe er keine. C. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers er- teilte das SEM dem Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiolo- gie des Universitätsspitals B._______ den Auftrag zur Durchführung einer Altersabklärung. Im Altersgutachten vom 15. März 2025 (A21) wird aus den erhobenen Befunden der Schluss gezogen, es liege beim Beschwerdefüh- rer ein durchschnittliches Lebensalter von (…) bis (…) Jahren und ein Min- destalter von (…) Jahren vor. Das von ihm angegebene Alter von (…) Jah- ren und (…) Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Alterseinschät- zung und könne nicht zutreffen. D. Am 11. April 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es aus verschiedenen Gründen an der geltend gemachten Minderjährigkeit zweifle (A26). Es gab ihm die Gelegenheit, sich zu diesen Zweifeln zu äus- sern und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Altersgutach- ten sowie zu einer beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…). E. Am 16. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an seiner Minderjährigkeit sowie am vorgebrachten Geburtsda- tum fest (A31). F. Am 23. April 2025 wurde das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk) geändert (A35).
E-5876/2025 Seite 3 G. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 zu seinen Asyl- gründen an (A43). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren worden und habe bis 2022 gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits und seinem Vater im Dorf D._______ sowie danach bis zu seiner Ausreise alleine in C._______ gelebt. Er habe die Schule im Jahr 2016 abgebrochen. Sein Vater habe auf dem Feld gearbeitet und sein Onkel habe ein kleines Restaurant betrieben. Im Restaurant seines Onkels seien manchmal auch Anhänger einer Rebel- lengruppierung eingekehrt. Diese hätten das Kind des Dorfhauptmannes von D._______ getötet. Daraufhin hätten die Dorfbewohner Mitte 2022 das Restaurant seines Onkels angezündet, woraufhin er D._______ verlassen habe und nach C._______ geflüchtet sei. Seither habe er zu seinem Onkel keinen Kontakt mehr. In C._______ habe er ein paar Monate auf der Strasse gelebt und sich einer Gruppe von sieben Personen angeschlos- sen, die sich mit Kleinkriminalität das Leben finanziert habe. Noch im Jahr 2022 sei er deswegen von den kongolesischen Behörden gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Gruppe verhaftet worden und habe drei Jahre in einem Gefängnis in C._______ verbracht. Während der Verhaftung und der Haft sei er wiederholt misshandelt worden. Zudem sei er zum Tode verurteilt worden. Im Jahr 2025 sei er mit Hilfe seines Zellengenossen und einer weiteren Person von ausserhalb aus dem Gefängnis geflüchtet. Mit diesen Perso- nen sei er weiter nach Brazzaville gelangt und von dort aus gemeinsam per Flugzeug nach Frankreich gereist. In Frankreich habe er seine beiden Mitreisenden aus den Augen verloren und sei mit Hilfe einer weiteren Per- son in die Schweiz gereist. Sein Onkel sei inzwischen auch in der Schweiz. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater verstorben sei. H. Am 18. Juli 2025 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids betreffend Ablehnung seines Asylgesuches, seine Weg- weisung und deren Vollzug sowie betreffend die Feststellung, sein Ge- burtsdatum in ZEMIS laute auf den (…) zur Stellungnahme unterbreitet. Eine solche wurde gleichentags eingereicht. I. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
E-5876/2025 Seite 4 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an. Sodann stellte es fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…). J. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbar- keit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt- licher Rechtsbeistand. K. Am 7. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-5876/2025 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich auf die Fragen der Flüchtlings- eigenschaft (Dispositivziff. 1 der angefochtenen Verfügung), der Gewäh- rung des Asyls (Dispositivziff. 2), der Wegweisung und des Wegweisungs- vollzugs (Dispositivziff. 3-5). Nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens ist die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung betreffend Dateneintrag im ZEMIS, deren allfällige Anfechtung der Be- schwerdeführer ausdrücklich ankündigt (vgl. Beschwerdebegehren 3 und
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbe- gründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers den Sachverhalt – wie im Folgenden zu zeigen ist – vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat insbesondere seine Aussagen rechtsgenüglich gewürdigt und sich namentlich auch mit den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwän- den ausführlich auseinandergesetzt und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 6.1 Im Asylverfahren trägt grundsätzlich die asylsuchende Person die Be- weislast für die behauptete Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Sie ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; ins- besondere muss sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie
E-5876/2025 Seite 6 Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtli- cher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al- tersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt be- fundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 und statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [E- MARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsaus- weise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstüt- zung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Gericht wertet sämtliche Beweise frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).
E. 6.2.1 Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass er diese nicht glaubhaft machen könne. Zu diesem Schluss führten die unsubstantiierten, teils widersprüch- lichen Angaben zu seinem Alter – insbesondere anlässlich der Erstbefra- gung – und das Fehlen von Beweismitteln zur Bestätigung der behaupte- ten Minderjährigkeit. Namentlich habe er anlässlich der Erstbefragung an- gegeben, er sei (…) Jahre alt, wobei er aufgrund seines angegeben Ge- burtsdatum (…) Jahre und (…) Monate alt sein müsste. Zudem könne ge- mäss Altersgutachten das von ihm angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten nicht zutreffen.
E. 6.2.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesent- lichen dagegen, dass seine behauptete Minderjährigkeit mit seinen Anga- ben zu seinem Alter übereinstimme. Die im Altersgutachten vorgenom- mene Knochenanalyse habe keinen hohen Beweiswert, weshalb alle seine Angaben zu seinem Bildungsweg sowie zu den Lebensbedingen in Kongo (Kinshasa) zu berücksichtigen seien. Zudem könne die Tatsache, dass er bei der Erstbefragung fälschlicherweise angegeben habe, er sei (…) Jahre alt, kein Grund sein, um an seinem Alter zu zweifeln. Seine Angaben zu seiner Schulbildung seien widerspruchsfrei und würden mit dem von ihm angegeben Alter übereinstimmen.
E-5876/2025 Seite 7
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaub- haft zu machen. Das SEM hat die Aspekte des vorliegenden Einzelfalles in seine Gesamtwürdigung einbezogen und entscheidrelevante Elemente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen könnten, namentlich seine Aussagen und das Altersgutachten, sorgfältig abgewogen. Auf die zutref- fende diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 ff., Ziff. II) kann mit den folgenden Er- gänzungen verwiesen werden:
E. 6.3.1 Das Ergebnis der am 14. März 2025 durchgeführten Begutachtung spricht für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztli- che körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Ske- lettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahre liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Alterspannen sich überlappen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Laut dem Gutachten vom
15. März 2025 entspricht das bei der Schlüsselbein- respektive Skelettal- tersanalyse ermittelte Stadium einem Mindestalter von (…) Jahren (Median (…) Jahre +/- (…) Jahre) und damit einem solchen von über 18 Jahren. Zudem überlappen sich die in den beiden Analysen ergebenden Alterspan- nen (Schlüsselbeinanalyse: (…) Jahre +/- (…) Jahre; zahnärztliche Analy- sen: (…) Jahre +/- (…) Jahre sowie (…) Jahre +/- (…) Jahre). Schliesslich kommt das Gutachten in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein tatsächliches Mindestalter von (…) Jahren aufweise und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig sei sowie das angegebene Alter vom (…) Jahren und (…) Monate nicht zutreffen könne. Nach dem Gesagten liegt aufgrund der Ergebnisse des Altersgut- achten ein starkes Indiz für die Annahme der Volljährigkeit des Beschwer- deführers vor. Es kann damit zusammen mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass das damals vom Beschwerdeführer angegebene Lebensal- ter von (…) Jahren und (…) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren ist, was insgesamt gewichtige Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit seiner Altersangaben zulässt. Daran ändert auch die auf Beschwer- destufe vorgebrachte pauschale Kritik bezüglich des allgemeinen Beweis- werts von Altersgutachten nichts, zumal diese gemäss oben dargelegter
E-5876/2025 Seite 8 fester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als beweistauglich erachtet werden.
E. 6.3.2 Weiter hat der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten gereicht, mit welchen er sein Geburtsdatum – und damit seine Minderjäh- rigkeit – beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Minderjährigkeit widersprüchlich ausfallen. An dieser Einschätzung ändert die blosse Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe konstante Angaben zu seiner Schulzeit ge- macht offenkundig nichts.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten überwiegen im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung die Zweifel an der geltend gemachten Sachdarstellung, weshalb der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht
E-5876/2025 Seite 9 glaubhaft machen konnte. Seine Angaben zu der geltend gemachten Ver- haftung, Haftstrafe, Verurteilung zum Tode sowie zur Flucht aus dem Ge- fängnis seien in wesentlichen Aspekten unsubstantiiert und unlogisch aus- gefallen. Insbesondere seien seine Angaben zu den Umständen während der dreijährigen Haft nicht detailliert und ohne Erwähnung konkreter De- tails, spezifischer Erlebnisse, subjektiver Wahrnehmungen oder allfälliger Komplikationen. Beispielsweise habe er zu den Haftumständen lediglich festgehalten, dass seine Zelle jeweils morgens geöffnet und nachmittags wieder geschlossen worden sei. Zudem kenne er das Leben seines lang- jährigen Mithäftlings nicht und könne seine Gefängniszelle nicht näher be- schreiben. Weiter könne er weder die Umstände zu seiner Verurteilung zum Tode erklären noch beschreiben, wie er davon erfahren habe. Insge- samt würden seine Ausführungen den Eindruck vermitteln, dass er das Ge- schilderte nicht selbst erlebt habe. Überdies widerspreche es der allgemei- nen Logik, dass der Beschwerdeführer mit einer auswärtigen und ihm un- bekannten Person aus dem Gefängnis habe rausgehen können, ohne dass er von den Soldaten beziehungsweise Aufpassern im Gefängnis angespro- chen worden wäre. Es sei davon auszugehen, die kongolesischen Sicher- heitsdienste würden zum Tod verurteilte Gefängnisinsassen enger kontrol- lieren und beaufsichtigen. Schliesslich sei es unlogisch, dass eine ihm un- bekannte Person ohne jegliche Gegenleistung zur Flucht aus dem Gefäng- nis verhelfen und anschliessend die Reise nach Frankreich ermöglichen würde, wonach diese dann wieder verschwinde.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, seine Schilderun- gen seien glaubhaft. Seine Vorbringen würden aufzeigen, dass er in sei- nem Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Er sei vom Staat persönlich ins Visier genommen worden und die Aktenlage belege eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Auch bestehe keine Möglichkeit einer internen Fluchtalternative, da seine Verfol- ger im gesamten Staat präsent seien.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zum Ergeb- nis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor- derungen an Art. 7 AsylG nicht stand. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:
E. 9.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festzustellen, dass die Angaben zur geltend gemachten Haft
E-5876/2025 Seite 10 unsubstantiiert ausfallen. Insbesondere sind seine Aussagen zu den Haft- bedingungen detailarm und stereotyp. Beispielsweise hält er trotz mehrma- ligen Nachfragen lediglich in allgemeiner Weise fest, dass es in seinem Gefängniszimmer eine Tür und ein Licht gegeben habe (A43 F65 ff.) und er trotz der dreijährigen Haft – ausser das Essen sowie die Schläge der Gefängniswärter – weitere Ereignisse vergessen habe (A43 F59). Auch ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, wie er zusammen mit zwei weiteren Per- sonen problemlos und unkontrolliert das Gefängnis hätte verlassen können (ebd. F73 f., F128). Schliesslich sind seine Aussagen bezüglich der geltend gemachten und gegen ihn verhängten Todesstrafe wiederum oberflächlich, indem er angibt, er wisse von der Todesstrafe, da die Soldaten gesagt hät- ten, dass er nicht mehr rauskomme (ebd. F76 f.). Aufgrund der Akten ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangen- heit mit belastenden Ereignissen konfrontiert war (u.a. A43 F23, F134, F151). Dass sich diese aber im geltend gemachten Rahmen abgespielt ha- ben, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Daher ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein fluchtauslösendes Vorbrin- gen, er befürchte aufgrund der gegen ihn verhängten Todesstrafe bei einer Rückkehr in seine Heimat getötet zu werden, nicht glaubhaft machen kann.
E. 9.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Demnach ist auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft (Beschwerde, Ziff. IV, S. 7 f.) nicht mehr einzugehen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-5876/2025 Seite 11 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrecht- lich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Er vermag auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich ho- hen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesag- ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Kriegs-, Bürger- kriegs- oder Gewaltsituation. Insbesondere der Wegweisungsvollzug nach Kinshasa ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Referenzurteil
E-5876/2025 Seite 12 BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; bestätigt beispielsweise in den Urteilen BVGer E-6011/2020 vom 8. Januar 2021 E. 8.2 f. und E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 f.).
E. 11.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge- stellt, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar, zumal auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen, weil der Beschwerdeführer jung, gesund, ledig und ohne familiäre Ver- pflichtungen sei sowie bis zu seiner Ausreise in Kinshasa gelebt habe. Da- ran ändert der Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge über keine Be- rufserfahrung und habe nur eine geringe Schulbildung, nichts. Der Be- schwerdeführer hatte angegeben, er könne ein bisschen lesen und schrei- ben und habe die Haare seiner Freunde frisiert und geschnitten (A17 Ziff. 1.17.04, A43 F112 f. und F116 f.). Ausserdem erhebt das SEM zu Recht gewisse Zweifel an der geltend gemachten geringen Schulbildung, da er das Personalienblatt mit einer gut lesbaren Schrift selbständig aus- füllte (A1, A43 F120 ff.). Es ist dem Beschwerdeführer demnach zuzumu- ten, sich beispielsweise als (…) zu betätigen und sich diesbezüglich auch weiter ausbilden zu lassen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut dort Fuss fassen und einer existenzsichernden Er- werbstätigkeit nachgehen kann. Zudem kann er aus dem Einwand, er ge- höre aufgrund seines Alters zu einer besonders gefährdeten Gruppe, nichts ableiten, zumal er seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte (vgl. oben E. 6.3). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unspezifische psychische Probleme geltend macht, ist zwar festzustellen, dass er anlässlich der Erstbefragung einen belasten- den Eindruck machte, indem er während des Gesprächs immer wieder stotterte und einen Stressball in der Hand hielt (A17 Ziff. 8.02). Auch gab die Rechtsvertreterin anlässlich der Anhörung zu Protokoll, der Beschwer- deführer sei zwischenzeitlich in eine psychiatrische Klinik gebracht worden (A43 S.16 in fine). Allerdings hatte er anlässlich der Anhörung angegeben, es gehe ihm gut und er sei nicht in Behandlung, auch wenn manchmal Dinge hochkämen, weil er viel Schlechtes erlebt habe (ebd. F4 ff,; F134). Ausserdem hat er dazu bis heute weder konkrete Angaben macht noch ärztliche Unterlagen eingereicht hat. Damit bestehen keine Hinweise auf ernsthafte und dringend behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen. Sollte er nach der Rückkehr ins Heimatland dennoch eine psychiatrische Behandlung benötigen, kann er sich an geeignete Institutionen in Kinshasa wenden (vgl. dazu Urteile des BVGer E-2217/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3.3; E-49/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.4 m.w.H.). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehr offen, vor der
E-5876/2025 Seite 13 Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe, welche in der Form der Mitgabe von Medikamenten, oder auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, bestehen kann, zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]).
E. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 13.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind ungeachtet der gel- tend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Be- schwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-5876/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5876/2025 Urteil vom 13. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er als Geburtsdatum den (...) an (SEM-Akten (...)[A]1). B. Am 7. März 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung UMA (Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender) statt (A17). Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei (...) Jahre alt und am (...) geboren. Das Geburtsdatum kenne er von seinem Vater. Dokumente, die sein Geburtsdatum belegen könnten, habe er keine. C. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM dem Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ den Auftrag zur Durchführung einer Altersabklärung. Im Altersgutachten vom 15. März 2025 (A21) wird aus den erhobenen Befunden der Schluss gezogen, es liege beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren vor. Das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Alterseinschätzung und könne nicht zutreffen. D. Am 11. April 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es aus verschiedenen Gründen an der geltend gemachten Minderjährigkeit zweifle (A26). Es gab ihm die Gelegenheit, sich zu diesen Zweifeln zu äussern und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Altersgutachten sowie zu einer beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). E. Am 16. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an seiner Minderjährigkeit sowie am vorgebrachten Geburtsdatum fest (A31). F. Am 23. April 2025 wurde das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) geändert (A35). G. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 zu seinen Asylgründen an (A43). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren worden und habe bis 2022 gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits und seinem Vater im Dorf D._______ sowie danach bis zu seiner Ausreise alleine in C._______ gelebt. Er habe die Schule im Jahr 2016 abgebrochen. Sein Vater habe auf dem Feld gearbeitet und sein Onkel habe ein kleines Restaurant betrieben. Im Restaurant seines Onkels seien manchmal auch Anhänger einer Rebellengruppierung eingekehrt. Diese hätten das Kind des Dorfhauptmannes von D._______ getötet. Daraufhin hätten die Dorfbewohner Mitte 2022 das Restaurant seines Onkels angezündet, woraufhin er D._______ verlassen habe und nach C._______ geflüchtet sei. Seither habe er zu seinem Onkel keinen Kontakt mehr. In C._______ habe er ein paar Monate auf der Strasse gelebt und sich einer Gruppe von sieben Personen angeschlossen, die sich mit Kleinkriminalität das Leben finanziert habe. Noch im Jahr 2022 sei er deswegen von den kongolesischen Behörden gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Gruppe verhaftet worden und habe drei Jahre in einem Gefängnis in C._______ verbracht. Während der Verhaftung und der Haft sei er wiederholt misshandelt worden. Zudem sei er zum Tode verurteilt worden. Im Jahr 2025 sei er mit Hilfe seines Zellengenossen und einer weiteren Person von ausserhalb aus dem Gefängnis geflüchtet. Mit diesen Personen sei er weiter nach Brazzaville gelangt und von dort aus gemeinsam per Flugzeug nach Frankreich gereist. In Frankreich habe er seine beiden Mitreisenden aus den Augen verloren und sei mit Hilfe einer weiteren Person in die Schweiz gereist. Sein Onkel sei inzwischen auch in der Schweiz. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater verstorben sei. H. Am 18. Juli 2025 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids betreffend Ablehnung seines Asylgesuches, seine Wegweisung und deren Vollzug sowie betreffend die Feststellung, sein Geburtsdatum in ZEMIS laute auf den (...) zur Stellungnahme unterbreitet. Eine solche wurde gleichentags eingereicht. I. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Sodann stellte es fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). J. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. K. Am 7. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziff. 1 der angefochtenen Verfügung), der Gewährung des Asyls (Dispositivziff. 2), der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziff. 3-5). Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung betreffend Dateneintrag im ZEMIS, deren allfällige Anfechtung der Beschwerdeführer ausdrücklich ankündigt (vgl. Beschwerdebegehren 3 und 4 sowie Beschwerdeschrift S. 4).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers den Sachverhalt - wie im Folgenden zu zeigen ist - vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat insbesondere seine Aussagen rechtsgenüglich gewürdigt und sich namentlich auch mit den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwänden ausführlich auseinandergesetzt und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Im Asylverfahren trägt grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Sie ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere muss sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 und statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Gericht wertet sämtliche Beweise frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). 6.2 6.2.1 Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass er diese nicht glaubhaft machen könne. Zu diesem Schluss führten die unsubstantiierten, teils widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter - insbesondere anlässlich der Erstbefragung - und das Fehlen von Beweismitteln zur Bestätigung der behaupteten Minderjährigkeit. Namentlich habe er anlässlich der Erstbefragung angegeben, er sei (...) Jahre alt, wobei er aufgrund seines angegeben Geburtsdatum (...) Jahre und (...) Monate alt sein müsste. Zudem könne gemäss Altersgutachten das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen. 6.2.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dagegen, dass seine behauptete Minderjährigkeit mit seinen Angaben zu seinem Alter übereinstimme. Die im Altersgutachten vorgenommene Knochenanalyse habe keinen hohen Beweiswert, weshalb alle seine Angaben zu seinem Bildungsweg sowie zu den Lebensbedingen in Kongo (Kinshasa) zu berücksichtigen seien. Zudem könne die Tatsache, dass er bei der Erstbefragung fälschlicherweise angegeben habe, er sei (...) Jahre alt, kein Grund sein, um an seinem Alter zu zweifeln. Seine Angaben zu seiner Schulbildung seien widerspruchsfrei und würden mit dem von ihm angegeben Alter übereinstimmen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Aspekte des vorliegenden Einzelfalles in seine Gesamtwürdigung einbezogen und entscheidrelevante Elemente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen könnten, namentlich seine Aussagen und das Altersgutachten, sorgfältig abgewogen. Auf die zutreffende diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 ff., Ziff. II) kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden: 6.3.1 Das Ergebnis der am 14. März 2025 durchgeführten Begutachtung spricht für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahre liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Alterspannen sich überlappen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Laut dem Gutachten vom 15. März 2025 entspricht das bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ermittelte Stadium einem Mindestalter von (...) Jahren (Median (...) Jahre +/- (...) Jahre) und damit einem solchen von über 18 Jahren. Zudem überlappen sich die in den beiden Analysen ergebenden Alterspannen (Schlüsselbeinanalyse: (...) Jahre +/- (...) Jahre; zahnärztliche Analysen: (...) Jahre +/- (...) Jahre sowie (...) Jahre +/- (...) Jahre). Schliesslich kommt das Gutachten in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein tatsächliches Mindestalter von (...) Jahren aufweise und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig sei sowie das angegebene Alter vom (...) Jahren und (...) Monate nicht zutreffen könne. Nach dem Gesagten liegt aufgrund der Ergebnisse des Altersgutachten ein starkes Indiz für die Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor. Es kann damit zusammen mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass das damals vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren ist, was insgesamt gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben zulässt. Daran ändert auch die auf Beschwerdestufe vorgebrachte pauschale Kritik bezüglich des allgemeinen Beweiswerts von Altersgutachten nichts, zumal diese gemäss oben dargelegter fester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als beweistauglich erachtet werden. 6.3.2 Weiter hat der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten gereicht, mit welchen er sein Geburtsdatum - und damit seine Minderjährigkeit - beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Minderjährigkeit widersprüchlich ausfallen. An dieser Einschätzung ändert die blosse Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe konstante Angaben zu seiner Schulzeit gemacht offenkundig nichts. 6.3.3 Nach dem Gesagten überwiegen im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Zweifel an der geltend gemachten Sachdarstellung, weshalb der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Seine Angaben zu der geltend gemachten Verhaftung, Haftstrafe, Verurteilung zum Tode sowie zur Flucht aus dem Gefängnis seien in wesentlichen Aspekten unsubstantiiert und unlogisch ausgefallen. Insbesondere seien seine Angaben zu den Umständen während der dreijährigen Haft nicht detailliert und ohne Erwähnung konkreter Details, spezifischer Erlebnisse, subjektiver Wahrnehmungen oder allfälliger Komplikationen. Beispielsweise habe er zu den Haftumständen lediglich festgehalten, dass seine Zelle jeweils morgens geöffnet und nachmittags wieder geschlossen worden sei. Zudem kenne er das Leben seines langjährigen Mithäftlings nicht und könne seine Gefängniszelle nicht näher beschreiben. Weiter könne er weder die Umstände zu seiner Verurteilung zum Tode erklären noch beschreiben, wie er davon erfahren habe. Insgesamt würden seine Ausführungen den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Überdies widerspreche es der allgemeinen Logik, dass der Beschwerdeführer mit einer auswärtigen und ihm unbekannten Person aus dem Gefängnis habe rausgehen können, ohne dass er von den Soldaten beziehungsweise Aufpassern im Gefängnis angesprochen worden wäre. Es sei davon auszugehen, die kongolesischen Sicherheitsdienste würden zum Tod verurteilte Gefängnisinsassen enger kontrollieren und beaufsichtigen. Schliesslich sei es unlogisch, dass eine ihm unbekannte Person ohne jegliche Gegenleistung zur Flucht aus dem Gefängnis verhelfen und anschliessend die Reise nach Frankreich ermöglichen würde, wonach diese dann wieder verschwinde. 8.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, seine Schilderungen seien glaubhaft. Seine Vorbringen würden aufzeigen, dass er in seinem Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Er sei vom Staat persönlich ins Visier genommen worden und die Aktenlage belege eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Auch bestehe keine Möglichkeit einer internen Fluchtalternative, da seine Verfolger im gesamten Staat präsent seien. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 9.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festzustellen, dass die Angaben zur geltend gemachten Haft unsubstantiiert ausfallen. Insbesondere sind seine Aussagen zu den Haftbedingungen detailarm und stereotyp. Beispielsweise hält er trotz mehrmaligen Nachfragen lediglich in allgemeiner Weise fest, dass es in seinem Gefängniszimmer eine Tür und ein Licht gegeben habe (A43 F65 ff.) und er trotz der dreijährigen Haft - ausser das Essen sowie die Schläge der Gefängniswärter - weitere Ereignisse vergessen habe (A43 F59). Auch ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, wie er zusammen mit zwei weiteren Personen problemlos und unkontrolliert das Gefängnis hätte verlassen können (ebd. F73 f., F128). Schliesslich sind seine Aussagen bezüglich der geltend gemachten und gegen ihn verhängten Todesstrafe wiederum oberflächlich, indem er angibt, er wisse von der Todesstrafe, da die Soldaten gesagt hätten, dass er nicht mehr rauskomme (ebd. F76 f.). Aufgrund der Akten ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit belastenden Ereignissen konfrontiert war (u.a. A43 F23, F134, F151). Dass sich diese aber im geltend gemachten Rahmen abgespielt haben, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Daher ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein fluchtauslösendes Vorbringen, er befürchte aufgrund der gegen ihn verhängten Todesstrafe bei einer Rückkehr in seine Heimat getötet zu werden, nicht glaubhaft machen kann. 9.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Demnach ist auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft (Beschwerde, Ziff. IV, S. 7 f.) nicht mehr einzugehen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) keine Anwendung findet. Er vermag auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darzutun (vgl. die diesbezüglich hohen Anforderungen in Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Kriegs-, Bürgerkriegs- oder Gewaltsituation. Insbesondere der Wegweisungsvollzug nach Kinshasa ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; bestätigt beispielsweise in den Urteilen BVGer E-6011/2020 vom 8. Januar 2021 E. 8.2 f. und E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 f.). 11.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar, zumal auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen, weil der Beschwerdeführer jung, gesund, ledig und ohne familiäre Verpflichtungen sei sowie bis zu seiner Ausreise in Kinshasa gelebt habe. Daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge über keine Berufserfahrung und habe nur eine geringe Schulbildung, nichts. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, er könne ein bisschen lesen und schreiben und habe die Haare seiner Freunde frisiert und geschnitten (A17 Ziff. 1.17.04, A43 F112 f. und F116 f.). Ausserdem erhebt das SEM zu Recht gewisse Zweifel an der geltend gemachten geringen Schulbildung, da er das Personalienblatt mit einer gut lesbaren Schrift selbständig ausfüllte (A1, A43 F120 ff.). Es ist dem Beschwerdeführer demnach zuzumuten, sich beispielsweise als (...) zu betätigen und sich diesbezüglich auch weiter ausbilden zu lassen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut dort Fuss fassen und einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Zudem kann er aus dem Einwand, er gehöre aufgrund seines Alters zu einer besonders gefährdeten Gruppe, nichts ableiten, zumal er seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte (vgl. oben E. 6.3). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unspezifische psychische Probleme geltend macht, ist zwar festzustellen, dass er anlässlich der Erstbefragung einen belastenden Eindruck machte, indem er während des Gesprächs immer wieder stotterte und einen Stressball in der Hand hielt (A17 Ziff. 8.02). Auch gab die Rechtsvertreterin anlässlich der Anhörung zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich in eine psychiatrische Klinik gebracht worden (A43 S.16 in fine). Allerdings hatte er anlässlich der Anhörung angegeben, es gehe ihm gut und er sei nicht in Behandlung, auch wenn manchmal Dinge hochkämen, weil er viel Schlechtes erlebt habe (ebd. F4 ff,; F134). Ausserdem hat er dazu bis heute weder konkrete Angaben macht noch ärztliche Unterlagen eingereicht hat. Damit bestehen keine Hinweise auf ernsthafte und dringend behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen. Sollte er nach der Rückkehr ins Heimatland dennoch eine psychiatrische Behandlung benötigen, kann er sich an geeignete Institutionen in Kinshasa wenden (vgl. dazu Urteile des BVGer E-2217/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3.3; E-49/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.4 m.w.H.). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe, welche in der Form der Mitgabe von Medikamenten, oder auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, bestehen kann, zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 13.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: