Datenschutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er als Geburtsdatum den (...) an (SEM-Akten [...][A]1). B. Am 7. März 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) statt (A17). Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei (...) Jahre alt und am (...) geboren. Das Geburtsdatum kenne er von seinem Vater. Dokumente, die sein Geburtsdatum belegen könnten, habe er keine. C. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM dem Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ den Auftrag zur Durchführung einer Altersabklärung. Im Altersgutachten vom 15. März 2025 (A21) wird aus den erhobenen Befunden der Schluss gezogen, es liege beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren vor. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik sei er zum Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig. Das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Alterseinschätzung und könne nicht zutreffen. D. Am 11. April 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es aus verschiedenen Gründen an der geltend gemachten Minderjährigkeit zweifle (A26). Es gab ihm die Gelegenheit, sich zu diesen Zweifeln zu äussern und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Altersgutachten sowie zu einer beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). E. Am 16. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an seiner Minderjährigkeit sowie am vorgebrachten Geburtsdatum fest (A31). F. Am 23. April 2025 wurde das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) geändert (A35). G. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 zu seinen Asylgründen an (A43). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren worden und habe bis 2022 gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits und seinem Vater im Dorf D._______ sowie danach bis zu seiner Ausreise allein in C._______ gelebt. Er habe die Schule im Jahr 2016 abgebrochen. Sein Vater habe auf dem Feld gearbeitet und sein Onkel habe ein kleines Restaurant betrieben. Im Restaurant seines Onkels seien manchmal auch Anhänger einer Rebellengruppierung eingekehrt. Diese hätten das Kind des Dorfhauptmannes von D._______ getötet. Daraufhin hätten die Dorfbewohner Mitte 2022 das Restaurant seines Onkels angezündet, woraufhin er (der Beschwerdeführer) D._______ verlassen habe und nach C._______ geflüchtet sei. Seither habe er zu seinem Onkel keinen Kontakt mehr. In C._______ habe er ein paar Monate auf der Strasse gelebt und sich einer Gruppe von sieben Personen angeschlossen, die sich mit Kleinkriminalität das Leben finanziert habe. Noch im Jahr 2022 sei er deswegen von den kongolesischen Behörden gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Gruppe verhaftet worden und habe drei Jahre in einem Gefängnis in C._______ verbracht. Während der Verhaftung und der Haft sei er wiederholt misshandelt worden. Zudem sei er zum Tode verurteilt worden. Im Jahr 2025 sei er mit Hilfe seines Zellengenossen und einer Person von ausserhalb aus dem Gefängnis geflüchtet. Mit diesen Personen sei er weiter nach E._______ gelangt und von dort aus gemeinsam per Flugzeug nach Frankreich gereist. In Frankreich habe er seine beiden Mitreisenden aus den Augen verloren und sei mit Hilfe einer weiteren Person in die Schweiz gereist. Sein Onkel sei inzwischen auch in der Schweiz. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater verstorben sei. H. Am 18. Juli 2025 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuches, Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzugs sowie betreffend die Feststellung, sein Geburtsdatum in ZEMIS laute auf den (...) zur Stellungnahme unterbreitet. Eine solche wurde gleichentags eingereicht. I. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Sodann stellte es fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). J. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-5876/2025 vom 13. August 2025 die am 31. Juli 2025 dagegen erhobene Beschwerde betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung des Asyls, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziff. 1-5 der angefochtenen Verfügung) ab. K. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. August 2025 gegen die Dateneintragung im ZEMIS (Dispositivziff. 6 der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2025) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Personendaten des Beschwerdeführers entsprechend seinen Angaben im Asylverfahren zu berichtigen, namentlich auf A._______, geboren am (...), Demokratische Republik Kongo (Kinshasa). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-5923/2025 vom 2. September 2025 auf die Beschwerde vom 25. August 2025 nicht ein. M. Mit Eingabe vom 16. September 2025 reichte der Beschwerdeführer - insbesondere unter Beilage eines Schülerausweises - beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. N. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. September 2025 ab. Dagegen erhob er am 6. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-8535/2025). O. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 1C_540/2025 vom 5. Januar 2026 die gegen das Urteil des BVGer E-5923/2025 erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung der Beschwerde vom 25. August 2025 und zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück. P. In der Folge nahm das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren betreffend die Dateneintragung im ZEMIS (Dispositivziff. 6) unter der Verfahrensnummer E-1788/2026 wieder auf.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren E-1788/2026 hat einzig die vom Beschwerdeführer beanstandete ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand (vgl. Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Juli 2025). Über die weiteren Begehren wurde im Urteil E-5876/2025 vom 13. August 2025 befunden.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche - wie vorliegend - das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und die Beschwerde erweist sich als formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). In Bezug auf die Frist wurde die Sache am 5. Januar 2026 vom Bundesgericht zur weiteren Prüfung der Beschwerde vom 25. August 2025 und zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist.
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung).
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2, vgl. auch Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung).
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteile des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4, vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2025 insbesondere aufgrund von unsubstantiierten und tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA und der Anhörung, des Fehlens rechtsgenüglicher Dokumente und des Umstandes, dass das geltend gemachte Alter gemäss den Resultaten der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne, zum Schluss, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) anzupassen sei.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinem Geburtsdatum (...) fest. Die Vorinstanz habe die Anpassung des Geburtsdatums im Wesentlichen auf eine Knochenanalyse gestützt, der jedoch lediglich beschränkte Beweiskraft zukomme. Er habe sein Alter konstant dargelegt und werde einen Schülerausweis aus seinem Heimatstaat nachreichen. Zudem stelle die Knochenanalyse lediglich ein Beweismittel im Sinne von Art. 12 lit. c VwVG dar und dürfe nicht allein entscheidend sein. Vielmehr habe eine Gesamtwürdigung aller Indizien zu erfolgen, insbesondere der konsistenten Angaben zur Schulbiografie. Die Abweichung zwischen dem behaupteten und dem angenommenen Geburtsdatum betrage weniger als 36 Monate, weshalb der Knochenanalyse gemäss Rechtsprechung keine entscheidende Bedeutung zukomme. Zudem verfüge Kongo (Kinshasa) seit 1997 über keine allgemeinen Identitätsausweise für Minderjährige, weshalb der nachzureichende Schülerausweis als zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 1a lit. c AsylV 1 (SR 142.311) zu qualifizieren sei. Insgesamt vermöge die Knochenanalyse allein die Änderung der Personendaten nicht zu rechtfertigen; im Zweifel sei von seinem geltend gemachten Geburtsdatum auszugehen.
E. 5.1 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere eingereicht, die das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum zu belegen vermöchten. Beim mit Eingabe vom 16. September 2025 nachgereichten Original seines Schülerausweises aus dem Heimatstaat handelt es sich mangels Fotografie offenkundig nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage in der EBA UMA angegeben hatte, sein Schülerausweis sei bei einem Hausbrand verloren gegangen (vgl. SEM-Akten A17 Ziff. 4.04), weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, wie er in der Folge wieder in den Besitz des Originals gelangt sein will. Überdies legt er nicht dar, auf welche Weise und auf welchem Weg er den nachgereichten Schulausweis erhalten habe. Dem Schulausweis kommt daher keine rechtserhebliche Beweiskraft zum Nachweis des Alters des Beschwerdeführers zu.
E. 5.3.1 Das Altersgutachten vom 15. März 2025 basiert auf einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, einer Computertomographie der medialen Anteile der Schlüsselbeine sowie der Zähne. Zusammenfassend ergab das radiologische Alter der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren ein durchschnittliches Alter von (...) - (...) Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei im vorliegenden Fall mit (...) Jahren zu benennen. Gemäss Gutachten sei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Daher könne das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren und 3 Monaten nicht zutreffen (A21). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätzen zur Gewichtung medizinischer Abklärungen liegt damit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Ein Beweis für das chronologische Alter einer asylsuchenden Person stellt die forensische Altersschätzung hingegen nicht dar. Dennoch kann das Ergebnis mitberücksichtigt werden, ist doch im datenschutzrechtlichen Zusammenhang das Geburtsdatum nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.3; Urteil des BVGer D-6737/2023 vom 2. Februar 2024 E. 7.4.1. m.w.H. und E. 7.5.2.).
E. 5.3.2 Vorliegend weicht das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ([...]) erheblich vom Ergebnis des Altersgutachtens ab. Hingegen stimmt das vom SEM angepasste Geburtsdatum ([...]) mit dem im Gutachten genannten Mindestalter überein. Die medizinische Alterseinschätzung spricht damit für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum. Der Einwand in der Beschwerde, die Anpassung des Geburtsdatums sei im Wesentlichen auf eine Knochenanalyse abgestützt und die Abweichung zwischen dem behaupteten und angenommenen Geburtsdatum betrage weniger als 36 Monate, weshalb der Knochenanalyse keine entscheidende Bedeutung zukomme, ist unbegründet. Das Gutachten stützt sich nicht allein auf die Knochenanalyse, sondern beruht auf mehreren Einzeluntersuchungen, wurde von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien in einem standardisierten Verfahren erstellt und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Im Gutachten wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Handröntgens und der Computertomographie der medialen Anteile der Schlüsselbeine zu berücksichtigen sei, dass der Untersuchte nicht derselben Population entstamme, die als Referenz verwendet worden sei (vgl. A21 S. 5). Diese transparente Offenlegung möglicher Einschränkungen spricht indes nicht gegen, sondern vielmehr für die Zuverlässigkeit des Gutachtens. Sie zeigt, dass die Schlussfolgerungen nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der methodischen Grenzen gezogen wurden. Trotz dieser Relativierungen gelangt das Gutachten zu einem eindeutigen Ergebnis, indem es ein Mindestalter von 19 Jahren annimmt und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigt. Insgesamt ergibt sich, dass die medizinische Altersabklärung ein gewichtiges und schlüssiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt.
E. 5.4 Nach dem Gesagten lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. In Würdigung aller Elemente erscheint das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) aber wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geburtsdatum ([...]). Die Vorinstanz hat daher zu Recht (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS-Register eingetragen und dieses Datum mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren, insbesondere angesichts der klaren Schlüsse im Altersgutachten, als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7.4 Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1788/2026 Urteil vom 17. April 2026 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er als Geburtsdatum den (...) an (SEM-Akten [...][A]1). B. Am 7. März 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) statt (A17). Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei (...) Jahre alt und am (...) geboren. Das Geburtsdatum kenne er von seinem Vater. Dokumente, die sein Geburtsdatum belegen könnten, habe er keine. C. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM dem Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ den Auftrag zur Durchführung einer Altersabklärung. Im Altersgutachten vom 15. März 2025 (A21) wird aus den erhobenen Befunden der Schluss gezogen, es liege beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren vor. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik sei er zum Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig. Das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Alterseinschätzung und könne nicht zutreffen. D. Am 11. April 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es aus verschiedenen Gründen an der geltend gemachten Minderjährigkeit zweifle (A26). Es gab ihm die Gelegenheit, sich zu diesen Zweifeln zu äussern und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Altersgutachten sowie zu einer beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). E. Am 16. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an seiner Minderjährigkeit sowie am vorgebrachten Geburtsdatum fest (A31). F. Am 23. April 2025 wurde das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) geändert (A35). G. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 zu seinen Asylgründen an (A43). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren worden und habe bis 2022 gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits und seinem Vater im Dorf D._______ sowie danach bis zu seiner Ausreise allein in C._______ gelebt. Er habe die Schule im Jahr 2016 abgebrochen. Sein Vater habe auf dem Feld gearbeitet und sein Onkel habe ein kleines Restaurant betrieben. Im Restaurant seines Onkels seien manchmal auch Anhänger einer Rebellengruppierung eingekehrt. Diese hätten das Kind des Dorfhauptmannes von D._______ getötet. Daraufhin hätten die Dorfbewohner Mitte 2022 das Restaurant seines Onkels angezündet, woraufhin er (der Beschwerdeführer) D._______ verlassen habe und nach C._______ geflüchtet sei. Seither habe er zu seinem Onkel keinen Kontakt mehr. In C._______ habe er ein paar Monate auf der Strasse gelebt und sich einer Gruppe von sieben Personen angeschlossen, die sich mit Kleinkriminalität das Leben finanziert habe. Noch im Jahr 2022 sei er deswegen von den kongolesischen Behörden gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Gruppe verhaftet worden und habe drei Jahre in einem Gefängnis in C._______ verbracht. Während der Verhaftung und der Haft sei er wiederholt misshandelt worden. Zudem sei er zum Tode verurteilt worden. Im Jahr 2025 sei er mit Hilfe seines Zellengenossen und einer Person von ausserhalb aus dem Gefängnis geflüchtet. Mit diesen Personen sei er weiter nach E._______ gelangt und von dort aus gemeinsam per Flugzeug nach Frankreich gereist. In Frankreich habe er seine beiden Mitreisenden aus den Augen verloren und sei mit Hilfe einer weiteren Person in die Schweiz gereist. Sein Onkel sei inzwischen auch in der Schweiz. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater verstorben sei. H. Am 18. Juli 2025 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuches, Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzugs sowie betreffend die Feststellung, sein Geburtsdatum in ZEMIS laute auf den (...) zur Stellungnahme unterbreitet. Eine solche wurde gleichentags eingereicht. I. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Sodann stellte es fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). J. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-5876/2025 vom 13. August 2025 die am 31. Juli 2025 dagegen erhobene Beschwerde betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung des Asyls, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziff. 1-5 der angefochtenen Verfügung) ab. K. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. August 2025 gegen die Dateneintragung im ZEMIS (Dispositivziff. 6 der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2025) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Personendaten des Beschwerdeführers entsprechend seinen Angaben im Asylverfahren zu berichtigen, namentlich auf A._______, geboren am (...), Demokratische Republik Kongo (Kinshasa). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-5923/2025 vom 2. September 2025 auf die Beschwerde vom 25. August 2025 nicht ein. M. Mit Eingabe vom 16. September 2025 reichte der Beschwerdeführer - insbesondere unter Beilage eines Schülerausweises - beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. N. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. September 2025 ab. Dagegen erhob er am 6. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-8535/2025). O. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 1C_540/2025 vom 5. Januar 2026 die gegen das Urteil des BVGer E-5923/2025 erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung der Beschwerde vom 25. August 2025 und zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück. P. In der Folge nahm das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren betreffend die Dateneintragung im ZEMIS (Dispositivziff. 6) unter der Verfahrensnummer E-1788/2026 wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren E-1788/2026 hat einzig die vom Beschwerdeführer beanstandete ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand (vgl. Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Juli 2025). Über die weiteren Begehren wurde im Urteil E-5876/2025 vom 13. August 2025 befunden. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche - wie vorliegend - das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und die Beschwerde erweist sich als formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). In Bezug auf die Frist wurde die Sache am 5. Januar 2026 vom Bundesgericht zur weiteren Prüfung der Beschwerde vom 25. August 2025 und zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung). 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2, vgl. auch Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung). 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteile des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4, vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2025 insbesondere aufgrund von unsubstantiierten und tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA und der Anhörung, des Fehlens rechtsgenüglicher Dokumente und des Umstandes, dass das geltend gemachte Alter gemäss den Resultaten der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne, zum Schluss, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) anzupassen sei. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seinem Geburtsdatum (...) fest. Die Vorinstanz habe die Anpassung des Geburtsdatums im Wesentlichen auf eine Knochenanalyse gestützt, der jedoch lediglich beschränkte Beweiskraft zukomme. Er habe sein Alter konstant dargelegt und werde einen Schülerausweis aus seinem Heimatstaat nachreichen. Zudem stelle die Knochenanalyse lediglich ein Beweismittel im Sinne von Art. 12 lit. c VwVG dar und dürfe nicht allein entscheidend sein. Vielmehr habe eine Gesamtwürdigung aller Indizien zu erfolgen, insbesondere der konsistenten Angaben zur Schulbiografie. Die Abweichung zwischen dem behaupteten und dem angenommenen Geburtsdatum betrage weniger als 36 Monate, weshalb der Knochenanalyse gemäss Rechtsprechung keine entscheidende Bedeutung zukomme. Zudem verfüge Kongo (Kinshasa) seit 1997 über keine allgemeinen Identitätsausweise für Minderjährige, weshalb der nachzureichende Schülerausweis als zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 1a lit. c AsylV 1 (SR 142.311) zu qualifizieren sei. Insgesamt vermöge die Knochenanalyse allein die Änderung der Personendaten nicht zu rechtfertigen; im Zweifel sei von seinem geltend gemachten Geburtsdatum auszugehen. 5. 5.1 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.2 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere eingereicht, die das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum zu belegen vermöchten. Beim mit Eingabe vom 16. September 2025 nachgereichten Original seines Schülerausweises aus dem Heimatstaat handelt es sich mangels Fotografie offenkundig nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage in der EBA UMA angegeben hatte, sein Schülerausweis sei bei einem Hausbrand verloren gegangen (vgl. SEM-Akten A17 Ziff. 4.04), weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, wie er in der Folge wieder in den Besitz des Originals gelangt sein will. Überdies legt er nicht dar, auf welche Weise und auf welchem Weg er den nachgereichten Schulausweis erhalten habe. Dem Schulausweis kommt daher keine rechtserhebliche Beweiskraft zum Nachweis des Alters des Beschwerdeführers zu. 5.3 5.3.1 Das Altersgutachten vom 15. März 2025 basiert auf einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, einer Computertomographie der medialen Anteile der Schlüsselbeine sowie der Zähne. Zusammenfassend ergab das radiologische Alter der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren ein durchschnittliches Alter von (...) - (...) Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei im vorliegenden Fall mit (...) Jahren zu benennen. Gemäss Gutachten sei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Daher könne das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren und 3 Monaten nicht zutreffen (A21). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätzen zur Gewichtung medizinischer Abklärungen liegt damit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Ein Beweis für das chronologische Alter einer asylsuchenden Person stellt die forensische Altersschätzung hingegen nicht dar. Dennoch kann das Ergebnis mitberücksichtigt werden, ist doch im datenschutzrechtlichen Zusammenhang das Geburtsdatum nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.3; Urteil des BVGer D-6737/2023 vom 2. Februar 2024 E. 7.4.1. m.w.H. und E. 7.5.2.). 5.3.2 Vorliegend weicht das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ([...]) erheblich vom Ergebnis des Altersgutachtens ab. Hingegen stimmt das vom SEM angepasste Geburtsdatum ([...]) mit dem im Gutachten genannten Mindestalter überein. Die medizinische Alterseinschätzung spricht damit für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum. Der Einwand in der Beschwerde, die Anpassung des Geburtsdatums sei im Wesentlichen auf eine Knochenanalyse abgestützt und die Abweichung zwischen dem behaupteten und angenommenen Geburtsdatum betrage weniger als 36 Monate, weshalb der Knochenanalyse keine entscheidende Bedeutung zukomme, ist unbegründet. Das Gutachten stützt sich nicht allein auf die Knochenanalyse, sondern beruht auf mehreren Einzeluntersuchungen, wurde von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien in einem standardisierten Verfahren erstellt und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Im Gutachten wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Handröntgens und der Computertomographie der medialen Anteile der Schlüsselbeine zu berücksichtigen sei, dass der Untersuchte nicht derselben Population entstamme, die als Referenz verwendet worden sei (vgl. A21 S. 5). Diese transparente Offenlegung möglicher Einschränkungen spricht indes nicht gegen, sondern vielmehr für die Zuverlässigkeit des Gutachtens. Sie zeigt, dass die Schlussfolgerungen nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der methodischen Grenzen gezogen wurden. Trotz dieser Relativierungen gelangt das Gutachten zu einem eindeutigen Ergebnis, indem es ein Mindestalter von 19 Jahren annimmt und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigt. Insgesamt ergibt sich, dass die medizinische Altersabklärung ein gewichtiges und schlüssiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt. 5.4 Nach dem Gesagten lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. In Würdigung aller Elemente erscheint das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) aber wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geburtsdatum ([...]). Die Vorinstanz hat daher zu Recht (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS-Register eingetragen und dieses Datum mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren, insbesondere angesichts der klaren Schlüsse im Altersgutachten, als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.4 Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).