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E-4838/2025

E-4838/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-15 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4838/2025 Urteil vom 15. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Etienne Epengola, ACSCA Cabinet Solution Juridique, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2025 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er am 26. März 2025 zur Person und am 6. Juni 2025 zu den Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei in seiner Heimatstadt B._______ vom Chef der Grenzpolizei C._______ als (...) beauftragt worden, wobei im November 2023 das ihm ausgehändigte Geld zum Kauf der Materialien (24'950 USD) gestohlen worden sei, dass es daher in der Folge zu Problemen mit besagtem Auftraggeber und ihm unbekannten Personen gekommen sei, letztere seien mutmasslich von seinem Auftraggeber geschickt worden, um ihn ausfindig zu machen, dass auf die eingereichten Beweismittel zum Nachweis der Identität verwiesen wird (vgl. SEM-act. A16 001 und 002), dass auf die eingereichten medizinischen Akten verwiesen wird (vgl. SEM-act. A12, A14, A15, A19-A21, A25-A28), dass am 19. Juni 2025 alle entscheidrelevanten Akten der mandatierten Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt wurden, und eine entsprechende Stellungnahme am 20. Juni 2025 einging, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen können, da sich seine Vorbringen als unplausibel und unsubstanziiert erweisen würden, und der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, und er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, dass die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2025 aufforderte, eine Beschwerdeverbesserung (Einreichung einer Vollmacht) innert gesetzter Frist einzureichen, bei ungenutzter Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, dass sie mit gleicher Zwischenverfügung festhielt, aus den Anträgen und Beschwerdebegründung ergebe sich, dass nur der Vollzug der Wegweisung angefochten und die Verfügung im Übrigen in Rechtskraft erwachsen sei, dass die Vollmacht fristgerecht am 7. Juli 2025 zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung somit nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerde ausweislich der Anträge und Beschwerdeausführungen wie in der Zwischenverfügung vom 4. Juli 2025 festgestellt, auf die Frage beschränkt, ob der Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - im Urteilszeitpunkt - wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG), dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass - sofern eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, dass der Vollzug schliesslich nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen erwog, das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schütze nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne und sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweise, dass sich sodann aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass trotz der regelmässig aufkommenden Unruhen und Auseinandersetzungen in Kongo (Kinshasa) keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt vorliege, die - unabhängig von den Umständen im Einzelfall - darauf schliessen lassen könne, dass sämtliche kongolesische Personen gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, dass sich im vorliegenden Fall zudem aus den Akten keine Anzeichen dafür ergeben würden, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, dass er mit Ausnahme eines sechsmonatigen Aufenthalts in Angola sein ganzes Leben in (...) B._______ verbracht habe (Verweis auf A17, F11-F14), es sich bei ihm weiter um einen jungen ledigen Mann mit über zehnjähriger Schulbildung handle (Verweis auf A17, F19) und er über eine mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfüge (Verweis auf A17, F19-F20), es ihm daher möglich sein sollte, sich nach seiner Rückkehr in den Kongo erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen, dass davon auszugehen sei, dass seine Mutter, mit welcher er aktuell zwar keinen Kontakt pflegen würde, noch immer in der Heimatstadt lebe (Verweis auf A17, F26), dass es sich bei den physischen Beschwerden des Beschwerdeführers - einem Abszess in der Achselhöhle und Magenbeschwerden - nicht um Beschwerden handle, welche bei einer Nichtbehandlung zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden, sich deshalb auch vertiefte Abklärungen hierzu erübrigen würden, dass den eingereichten Arztberichten (Verweis auf A12, A14, A15, A19-A21, A25-A28) zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer für seine psychischen Beschwerden aktuell die Medikamente Sertralin und Quetiapin einnehme, diese Medikamente im Heimatstaat erhältlich seien und - sollte er nach der Rückkehr in den Kongo eine psychotherapeutische Behandlung benötigen - auch diese in der Heimatstadt zur Verfügung stünde, dass daher nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen sei und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in der Heimatstadt des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährleistet sei, auch wenn diese nicht schweizerischen Standards entspreche, dass es dem Beschwerdeführer überdies freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG), welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) mithin zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung sodann technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind und vorab vollumfänglich auf diese zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde in Wiederholung einzelner Sachverhaltsaspekte, in allgemeiner Weise feststellte, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig oder zumindest unzumutbar, ohne dass Bezug auf seine konkreten Umstände genommen oder den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Substanziiertes entgegengehalten worden wäre, dass dies insbesondere auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubhaftmachung der Fluchtgründe betrifft, die auch nach Einschätzung des Gerichts unglaubhaft sind, da sie weder substanziiert worden sind noch plausibel erscheinen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, wonach in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3970/2025 vom 17. Juni 2025 E. 9.3.2 m.w.H.), dass in individueller Hinsicht gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden kann, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteile des BVGer D-3970/2025 E. 9.3.2; E-5077/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 9.3.1 [auch mit Hinweisen zur hier nicht einschlägigen Situation für vulnerable Personen]), dass der junge Beschwerdeführer zuletzt mit seiner Mutter in Kinshasa lebte und über eine mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er dorthin zurückkehren und wieder Fuss fassen kann, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aus gesundheitlichen Gründen nur dann geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2), dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung vorliegend nicht auszugehen ist und bezüglich des Zugangs zur medizinischen Behandlung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass, auch wenn in Kongo (Kinshasa) Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermag, dass bezüglich der psychischen Beschwerden festzustellen ist, dass geeignete Institutionen in Kinshasa bestehen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-2217/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3.3; E-49/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.4, m.w.H.), dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: