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E-278/2025

E-278/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-278/2025 Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und in der Folge auch seine beiden Söhne in der Schweiz Asylgesuche stellten (Verfahren N [...] und N [...]), dass am 1. März 2022 ein sogenanntes Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde und das SEM ihn am 25. Mai 2022 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich sowie am 27. November 2024 - nach der Zuteilung in das erweiterte Asylverfahren - ergänzend zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll gab, er stamme aus Kinshasa und sei nach Erlangen der Matura ab dem Jahr 1997 in der Provinz Tshopo als (...) tätig gewesen, dass er nach Beginn der Kriegshandlungen ungefähr im Jahr 2006/2007 in die Provinz Ituri weitergezogen sei und dort eine Familie gegründet habe, dass er in B._______ in einer Goldmine gearbeitet habe und dort mehrmals von Lendu-Rebellen zwangsrekrutiert worden sei, wobei er sich jeweils wieder habe absetzen können, dass er bei einem Bombenangriff (...) verloren habe und am (...) verletzt worden sei, dass die kongolesische Armee das Gebiet in der Folge eingenommen habe und ihn - zusammen mit vielen anderen Zivilisten - nach Uganda evakuiert habe, dass er am (...) September 2021 von Uganda aus in die Türkei geflogen sei, wo er zwei Jahre lang geblieben sei, bevor er in die Schweiz weitergereist sei, dass der Beschwerdeführer zusammenfassend angab, er befürchte, wegen seines Aufenthalts im Rebellengebiet und der erzwungenen Tätigkeiten für eine Miliz von Regierungstruppen verfolgt zu werden, dass ausserdem die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat sehr schlecht sei und er bei einer Rückkehr überdies damit rechnen müsste, erneut durch eine Rebellengruppe rekrutiert zu werden, dass gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz am (...) September 2023, (...) Oktober 2023, (...) April 2024 und (...) Juni 2024 Strafbefehle wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen ergingen, Polizeiberichte betreffend häusliche Gewalt und Widerhandlungen gegen Ausgrenzungs- respektive Wegweisungsverfügungen bei den Akten liegen, und die Kantonspolizei C._______ ihn am (...) Juni 2024 sowie (...) Juli 2024 wegen Betäubungsmitteldelikten (darunter Handel mit Kokain) und Hinderung einer Amtshandlung zur Anzeige brachte (vgl. SEM-act. 42/3, 45/3, 55/1, 57/3, 58/2, 59/5, 60/3, 63/3, 64/1, 65/3), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 (eröffnet am 17. Dezember 2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2025 (Datum der Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seinem Rechtsmittel sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon seine vorläufige Aufnahme anzuordnen sowie subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Instruktionsrichter prozessuale Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 abwies und ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses setzte, der in der Folge frist-gerecht überwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerden der beiden Söhne des Beschwerdeführers gegen die negativen Asylentscheide des SEM (sowie die Änderung ihrer Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) vom 13. Dezember 2024 mit Urteilen E-244/2025 und E-308/2025 vom 21. Februar 2025 (beziehungsweisen E-315/2025 und E-316/2025 vom 14. März 2025 [ZEMIS-Verfahren]) nicht eintrat, nachdem die für diese Verfahren eingeforderten Kostenvorschüsse nicht geleistet worden waren, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Asylentscheids einerseits ausführte, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Lebensumstände politischer, wirtschaftlicher, sozialer und medizinischer Art seien flüchtlingsrechtlich ebenso irrelevant wie die geltend gemachte Sicherheitslage im Heimatstaat, dass andererseits der Beschwerdeführer seine Beziehung zu den Rebellengruppen, die ihn angeblich wiederholt rekrutiert hätten, nur vage und unsubstanziiert geschildert habe und seine Befürchtungen, wegen dieser Kontakte Schwierigkeiten mit jenen Milizen oder mit den heimatlichen Behörden zu erhalten, objektiv unbegründet seien, dass die im Heimatstaat erlittenen Nachteile, die zum Verlust eines Auges geführt hätten, asylrechtlich offensichtlich nicht relevant seien, zumal ihm von den heimatlichen Behörden im Jahr 2017 - nach seiner (...)verletzung - ohne Weiteres ein Reisepass ausgestellt worden sei, dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe im Osten seines Heimatstaats eine gewisse Bekanntheit erlangt und er sei sowohl bei der kongolesischen Regierungsarmee als auch beim Geheimdienst (und bei vielen Personen aus der Herkunftsregion) als Angehöriger der Rebellen bekannt, dass er bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) im Westen des Landes aufgrund seiner Vergangenheit und der Zwangsarbeit für die Rebellen als Angehöriger dieser Milizen wahrgenommen würde und er auch nicht in den Osten des Landes zurückkehren könne, weil er sich der Rekrutierung durch eine Miliz entzogen habe und bei den Rebellen deshalb als Verräter gelte, dass die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG verneint hat, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Verletzungen und Übergriffe während seines Aufenthalts in der Provinz Ituri nicht auf gezielte Verfolgungshandlungen aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zurückzuführen waren, dass er gemäss seinen Angaben von den Rebellen zwangsrekrutiert wurde, und seinen protokollierten Aussagen nicht zu entnehmen ist, dass er bei diesen eine prominente Funktion bekleidete, dass demnach nicht davon auszugehen ist, die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Rebellen sei landesweit bekannt, und die von ihm geäusserte Befürchtung, vom kongolesischen Militär oder dem Geheimdienst in Verbindung mit den Rebellen gebracht und verfolgt zu werden, unbegründet ist, dass er im Übrigen nicht gezwungen wäre, ins Rebellengebiet zurück-zukehren, weshalb auch die Furcht vor einer Bestrafung durch die Rebellengruppen unbegründet erscheint, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass den Akten auch keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung findet, dass sodann nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass praxisgemäss nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) in ganz Kongo (Kinshasa) auszugehen ist, und daran auch die kürzlichen Berichte über einen Anstieg der Gewalt im Osten des Landes nichts zu ändern vermögen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2025 ; alle Internetquellen abgerufen am 24.3.2025), dass praxisgemäss nur auf Unzumutbarkeit des Vollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen, lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, dass beim Beschwerdeführer im Verlauf seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedene medizinischen Diagnosen gestellt wurden (insbesondere Asthma bronchiale, HIV-Infektion im Stadium A2, latente Tuberkulose, Follikulitiden [Haarbalgentzündung], Lymphadenopathie [Schwellung der Lymphknoten], immunologisch kontrollierte Hepatitis B, bakterielle Infekte, Eosinophilie [Störung der weissen Blutkörperchen], hypochrome mikrozytäre Anämie [Blutarmut], Verdacht auf Depression), dass er in seinem Rechtsmittel nur noch auf seine HIV-Infektion, eine Depression und seine Behinderung ([...]) hinweisen und die bereits bei den Akten liegenden Arztberichte erneut einreichen lässt, dass der Vollzug von Wegweisungen HIV-infizierter abgewiesener Asylsuchender aus der Schweiz praxisgemäss grundsätzlich zumutbar ist, solange diese Infektion das Stadium C (Ausbruch der AIDS-Erkrankung) noch nicht erreicht hat, im Rahmen der individuellen Beurteilung neben dem Stadium der HIV-Infektion jedoch auch die konkrete Situation im Heimatstaat der betroffenen Person zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3 ff.). dass der Bekämpfung von HIV und AIDS von den kongolesischen Behörden hohe Priorität eingeräumt wird und entsprechende Medikamente - beispielsweise antiretrovirale HIV-Therapien - in Gesundheitseinrichtungen und registrierten Apotheken kostenlos angeboten werden (vgl. European Asylum Support Office, Democratic Republic of Congo [DCR], Medical Country of Origin Information Report, August 2021, S. 65 ff.) , dass in der Hauptstadt Kinshasa neben den staatlichen Gesundheitsdiensten Medicins Sans Frontières (MSF) eine spezialisierte HIV/AIDS-Einrichtung namens "Kabinda Day Hospital" betreibt, die Behandlungen für Menschen in allen Stadien der HIV/AIDS-Infektion anbietet (vgl. MSF / Kabinda Day Hospital ), dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Kinshasa stammt (wo er die Schulzeit und seine ersten [...] Lebensjahre verbracht hat) und er in diese Region zurückkehren kann, dass die HIV-Infektion im (frühen) Stadium A2 unter diesen Umständen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt und auch eine Depressionserkrankung in Kinshasa zweifellos behandelt werden könnte, dass die durch eine Explosion vor rund zehn Jahren verursachte (...) des Beschwerdeführers diesem nicht verunmöglicht hat, seine Existenz zu sichern, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten im Heimatstaat über ein aus-gedehntes familiäres Beziehungsnetz verfügt, seine Ehefrau sowie ins-gesamt (...) leibliche Kinder und Adoptivkinder in Kinshasa leben (vgl. SEM-act. 22/13 ad F23-30) und er gemeinsam mit seinen beiden volljährigen Söhnen in den Heimatstaat zurückkehren kann, dass es ihm im Übrigen freisteht, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 [AsylV 2, SR 142.312]), dass nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde im Falle eine Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: