Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge war er vom 4. bis am 17. Februar 2023 hospitalisiert. B. Am 27. April 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewie- senen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Am 1. Mai 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfah- ren zugeteilt, und am 12. Februar 2024 sowie 22. Mai 2024 wurde er er- gänzend angehört. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel- tend, dass er in B._______ geboren sei und seine Familie im Jahr (…) auf- grund von Unruhen nach C._______ (Provinz [D._______]) umgezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe mit seinen Eltern und fünf Geschwistern zusammengelebt und die Schule im Jahr (…) nach zwölf Schuljahren abgeschlossen. Er habe keine Ausbildung gemacht, sondern im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet. Seine Mutter gehöre der Volksgruppe der E._______ an, welche aus Sicht der Kongolesen aus Ruanda stammen würden. In D._______ seien er und seine Familie als Ruander bezeichnet und verspottet worden. Er habe auf- grund seiner ethnischen Zugehörigkeit Ausgrenzung und Diskriminierung erlebt. Die Polizei habe nichts dagegen unternehmen können. Am (…) hät- ten Kämpfer der Mai-Mai sein Dorf überfallen und seiner Familie vorgewor- fen, Dritten den Aufenthaltsort von Kämpfern der Mai-Mai verraten zu ha- ben. Die Mutter sowie die Schwester seien nicht zu Hause gewesen, sein Vater und sein älterer Bruder seien indessen vor dem Haus von den Mai- Mai erschossen worden. Drei seiner Brüder und er selbst hätten fliehen können, als die Täter durch andere Schüsse abgelenkt worden seien. Über Goma seien sie aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage am (…) mit einem Frachtflugzeug nach Kinshasa gebracht worden. In Kinshasa habe er einen (…) erlitten. Als er wieder aufgewacht sei, seien seine Brüder weg gewesen. Die Kontaktperson in Kinshasa habe ihm aufgrund der schlechten Sicherheitslage empfohlen zu fliehen. Da er sich aufgrund sei- ner ethnischen Abstammung vor Übergriffen gefürchtet habe, habe er sich schliesslich zur Flucht entschieden. Am 30. Dezember 2022 habe er Kinshasa auf dem Luftweg verlassen und sei am 31. Dezember 2022 in Italien gelandet. In Italien sei er zu Reinigungsarbeiten gezwungen worden
D-4710/2025 Seite 3 und ohnmächtig geworden. Er sei in bewusstlosem Zustand mit einem Auto von Italien in die Schweiz geschleust worden. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er sich in der Schweiz befunden und ein Asylgesuch gestellt. D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer drei medizinische Berichte in Kopie zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2025 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, dass aufgrund fehlender rechtsgenüglicher Ausweis- papiere und Zweifeln an seinen Angaben Abklärungen in Auftrag gegeben worden seien. Die Recherche in frei zugänglichen Informationen im Inter- net habe ergeben, dass er in F._______ gelebt und dort einen Abschluss an der (…) gemacht habe. Er sei mit Profilen im Austausch, die mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit seiner Kernfamilie zuzuordnen seien oder Personen betreffen würden, die in seinem Geburtsort B._______ wohnhaft seien. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer betreffend die Verlet- zung seiner Mitwirkungspflicht das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 leitete die damalige Rechtsvertretung eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2025 an das SEM weiter. Darin führte er aus, dass er wegen des Vorfalls vom (…) aus- gereist sei. Ein weiterer Ausreisegrund sei gewesen, dass er und seine Fa- milie wegen politischer Verstrickungen des Vaters (zunächst habe dieser den früheren Präsidenten G._______ unterstützt, sich aber von diesem distanziert und sich den Rebellen angeschlossen) trotz Amnestie Schika- nen und Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Er habe bei der Anhörung nicht angegeben, in F._______ gelebt zu haben, weil er seine Daten habe schützen wollen. Aus demselben Grund habe er keine Angaben zur Situa- tion mit seinem Vater gemacht. Seine Informationen seien im Internet öf- fentlich einsehbar gewesen, weil die zuständigen Personen seiner Bitte nach Datenschutz nicht gefolgt seien. Die von ihm gewählten Datenschutz- funktionen seines Facebook-Profils hätten zudem nicht immer funktioniert. Die von der Vorinstanz genannten Personen mit Facebook-Profilen kenne er alle nicht und stehe in keinerlei Verbindung zu ihnen. G. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 – eröffnet am 27. Mai 2025 – verneinte
D-4710/2025 Seite 4 die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 26. Mai 2025 – eröffnet am
27. Mai 2025 – mit Beschwerde vom 26. Juni 2025 beim Bundesverwal- tungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglich- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung ein. Der Eingabe waren sieben medizinische Berichte in Kopie beigelegt, wovon drei bereits bei der Vorinstanz eingereicht wor- den waren. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis am 22. Juli 2025 an. L. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Juli 2025 geleistet.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-4710/2025 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – ein- zutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
D-4710/2025 Seite 6 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides vorab aus, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in Bezug auf seine Aufent- halte, seine Biografie (Ausbildung) und seine Kontaktmöglichkeiten in die Heimat in grober Weise verletzt habe. Abklärungen hätten ergeben, dass er in F._______ gelebt und dort einen Universitätsabschluss erlangt habe. Weiter sei aus seinem Facebook-Profil ersichtlich, dass er mit Mitgliedern seiner Kernfamilie und Personen aus seinem Geburtsort in Verbindung stehe. Die in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vorgetragenen Er- klärungen würden mangels Glaubhaftigkeit zu keiner anderen Beurteilung führen. Weiter könne gestützt auf die Erkenntnisse betreffend Aufenthalt in F._______ nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer erst anläss- lich seiner Ausreise erstmals Ausweispapiere erhalten habe. Zudem wür- den seine Angaben zur Organisation seiner Ausreise und zu seinem Rei- seweg vage und unplausibel ausfallen, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Ereig- nis (Angriff im […]) würden nicht den Eindruck vermitteln, als hätte sich dieser Vorfall zum geltend gemachten Zeitpunkt und im geltend gemachten Kontext ereignet. Die Erzählung sei zwar ausführlich ausgefallen und mit einigen Realkennzeichen versehen gewesen, jedoch auffallend chronolo- gisch und wiederholend. Nachfragen zu den Schilderungen hätten nicht mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad beantwortet werden können. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers wäre zu erwarten gewesen, dass er ausführlich über seine eigenen Überlegungen, Gedanken und Ge- spräche mit den Fluchthelfern sowie seinen Brüdern hätte berichten kön- nen. Ferner seien auch seine Angaben zur Ausstellung seiner Reisedoku- mente und Ausreise oberflächlich und unplausibel geblieben. Es wider- spreche der allgemeinen Logik des Handelns, dass er erst nach seiner Auskunft herausgefunden habe wolle, wo er effektiv hingeflogen sei. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, auch wenn diese wiederholt erwähnen wür- den, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Zu- sammenhang mit den traumatischen Ereignissen (Tötung des Vaters und des Bruders) zusammenhängen würden respektive könnten. Psychische
D-4710/2025 Seite 7 Probleme seien im Rahmen der Anhörung zu berücksichtigen. Anlässlich der Anhörung sei dem Gesundheitszustand und dem Wohlbefinden des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden und es seien regelmäs- sige Pausen gemacht worden. Gestützt auf die Arztberichte könne keine Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da bei der Erstellung des Berichts in der Regel unhinterfragt auf die Aus- sagen der gesuchstellenden Person abgestellt werde. Die Glaubhaftig- keitsprüfung müsse jeweils durch die Asylbehörden vorgenommen werden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen, dass seinen gesundheitlichen Problemen effek- tiv die geltend gemachten Vorbringen zu Grunde liegen. Der Vollständigkeit halber sei hinsichtlich der weiteren Vorbringen Folgen- des festzuhalten. Das Vorbringen betreffend Diskriminierung und Schika- nierung aufgrund der Ethnie der Mutter erreiche die hohe Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität nicht, da die Angaben zu den Problemen allgemein gehalten seien und keine konkreten Rückschlüsse auf seine ei- gene Situation zulassen würden. Zudem sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den Kongo zurückgekehrt wäre, wenn er aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit seiner Mutter einem Verfolgungsrisiko aus- gesetzt gewesen wäre. Er habe abgesehen vom Vorfall im (…) nie Prob- leme mit der Gruppierung der Mai-Mai gehabt und auch sonst nie konkrete Probleme mit Drittpersonen, Organisationen oder Behörden. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er im Kongo als Zugehöriger der E._______ wahr- genommen worden sei und ihm deshalb ein menschenwürdiges Leben ver- unmöglicht worden wäre. Das in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör geltend gemachte Vorbringen, wonach der Vater des Beschwerdeführers ein enger Vertrauter des ehemaligen Präsidenten G.______ gewesen sei, sei als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Auf- grund des Todes seines Vaters sei nicht davon auszugehen, dass die Be- hörden ein anhaltendes und aktuelles Interesse an dessen Ergreifung hät- ten. Die Wahrscheinlichkeit einer allfälligen Reflexverfolgungsmassnahme erscheine sehr gering. Der Beschwerdeführer sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen, weshalb die Behörden ihn kaum als oppositionelle Person im Visier haben dürften. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu ent- nehmen, wonach der Beschwerdeführer jemals schwerwiegenden Nach- teilen wegen seines Vaters ausgesetzt gewesen sei. Es sei daher nicht da- von auszugehen, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Kongo verun- möglicht werde oder er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürch- ten habe.
D-4710/2025 Seite 8
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen den von ihm vorgetragenen Sachverhalt und zitiert Passagen aus seiner Stellungnahme zum rechtli- chen Gehör betreffend das Vorbringen zur politischen Verbindung seines Vaters, die Situation der Stammeszugehörigkeit seiner Mutter sowie den Schutz seiner Daten. Weiter entgegnet er, dass er seine Reisepapiere, wel- che er für die Reise und den Aufenthalt in F._______ gebraucht habe, nicht habe behalten können, da er sich vor ethnisch motiviertem Hass habe schützen müssen. Zudem habe er seine Asylgründe ausführlich beschrie- ben und alle Fragen so beantwortet, wie es von ihm zu erwarten gewesen sei. Er habe seine Gefühle beschrieben und das Gespräch mit einem der Fluchthelfer wiedergegeben.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen, weshalb die Flücht- lingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die unsub- stantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergän- zung zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2 Vorab ist dem SEM darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in grober Weise gegen seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylver- fahren verstossen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbe- züglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 26. Mai 2025 Ziff. II.1, S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet den festgestellten Verstoss gegen die Wahrheits- und Mitwir- kungspflicht auf Beschwerdeebene auch nicht. Die persönliche Glaubwür- digkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seines Verhaltens als erheb- lich beeinträchtigt zu beurteilen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer belässt es in seinen Eingaben auf Beschwerde- ebene im Wesentlichen dabei, den bereits vorgetragenen Sachverhalt zu wiederholen. Soweit er entgegnet, dass er seine Asylgründe ausführlich beschrieben und die Fragen in erwartbarer Art und Weise beantwortet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit diesem Einwand die ausführ- liche Argumentation des SEM nicht zu entkräften vermag. Ebenso wenig
D-4710/2025 Seite 9 vermag er aus seinem Einwand, dass er seine Gefühle beschrieben und das Gespräch mit einem Fluchthelfer wiedergegeben habe, etwas zu sei- nen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat zutreffend und ausführlich dar- gelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet werden können. Die pauschalen Ausführungen des Beschwerde- führers auf Beschwerdeebene vermögen diese Einschätzung nicht umzu- stossen, da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fast gänzlich fehlt.
E. 6.4 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass den weiteren Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Zugehörigkeit zur Ethnie der E._______ mütterlicherseits sowie frühere Aktivitäten des Vaters) keine Asylrelevanz zukomme, soweit sie überhaupt geglaubt werden könnten. Die Zitate aus seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vermögen die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu entkräften. Zudem ergeben sich aus den Akten weder Hinweise auf eine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers noch auf begründete Furcht, einer sol- chen ausgesetzt zu sein.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch dem- zufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-4710/2025 Seite 10 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Das SEM beurteilte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es verwies dabei einerseits auf die festgestellte Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht und berücksichtige die konkreten Verhältnisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Anderseits führte es die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (hauptsächlich […] und chronische […] in der Risikokategorie «mässig»; Nebendiagnosen […] [kein Therapie- bedarf], […], […] [immunologisch kontrolliert], […] links nach […] und […] mit […]) auf und äusserte sich ausführlich und gestützt auf Quellenanga- ben zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland und der Erhältlichkeit der benötigten Medikation.
E. 8.2.2 Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug verwies der Beschwerde- führer in seinen Beschwerdeeingaben einzig auf seinen gesundheitlichen Zustand.
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-4710/2025 Seite 11
E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und durch entsprechende Arztberichte belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180– 193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-4710/2025 Seite 12
E. 8.4.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rück- kehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zu- mutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flug- hafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Per- son in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der indivi- duellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzufüh- rende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in ei- nem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz ver- fügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise das Urteil BVGer E- 4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 und E-4357/2023 vom 29. Au- gust 2023 E. 8.3.3).
E. 8.4.3 Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs wird zunächst auf die zutref- fenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz zur individuellen und medizinischen Situation des Beschwerdeführers verwiesen (vgl. Ver- fügung vom 26. Mai 2025 Ziff. III.2, S. 13 ff.). Als zutreffend erweist sich insbesondere auch die Argumentation des SEM hinsichtlich der Verletzung der Mitwirkungspflicht und deren Folgen. Die Vorinstanz hat sich sodann – soweit angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers möglich
– differenziert zur gesundheitlichen Situation und den Behandlungsmög- lichkeiten im Heimatland des Beschwerdeführers geäussert. Aus den auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten Dokumenten (H._______ vom
22. Juni 2025 und Verlaufskontrolle […] des Kantonsspitals I._______ vom
25. Mai 2025) ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Den vorinstanzli- chen Ausführungen wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entge- gengesetzt. Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts ebenfalls keine Gründe entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs sprechen.
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-4710/2025 Seite 13
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4710/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4710/2025 Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge war er vom 4. bis am 17. Februar 2023 hospitalisiert. B. Am 27. April 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Am 1. Mai 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt, und am 12. Februar 2024 sowie 22. Mai 2024 wurde er ergänzend angehört. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in B._______ geboren sei und seine Familie im Jahr (...) aufgrund von Unruhen nach C._______ (Provinz [D._______]) umgezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe mit seinen Eltern und fünf Geschwistern zusammengelebt und die Schule im Jahr (...) nach zwölf Schuljahren abgeschlossen. Er habe keine Ausbildung gemacht, sondern im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet. Seine Mutter gehöre der Volksgruppe der E._______ an, welche aus Sicht der Kongolesen aus Ruanda stammen würden. In D._______ seien er und seine Familie als Ruander bezeichnet und verspottet worden. Er habe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Ausgrenzung und Diskriminierung erlebt. Die Polizei habe nichts dagegen unternehmen können. Am (...) hätten Kämpfer der Mai-Mai sein Dorf überfallen und seiner Familie vorgeworfen, Dritten den Aufenthaltsort von Kämpfern der Mai-Mai verraten zu haben. Die Mutter sowie die Schwester seien nicht zu Hause gewesen, sein Vater und sein älterer Bruder seien indessen vor dem Haus von den Mai-Mai erschossen worden. Drei seiner Brüder und er selbst hätten fliehen können, als die Täter durch andere Schüsse abgelenkt worden seien. Über Goma seien sie aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage am (...) mit einem Frachtflugzeug nach Kinshasa gebracht worden. In Kinshasa habe er einen (...) erlitten. Als er wieder aufgewacht sei, seien seine Brüder weg gewesen. Die Kontaktperson in Kinshasa habe ihm aufgrund der schlechten Sicherheitslage empfohlen zu fliehen. Da er sich aufgrund seiner ethnischen Abstammung vor Übergriffen gefürchtet habe, habe er sich schliesslich zur Flucht entschieden. Am 30. Dezember 2022 habe er Kinshasa auf dem Luftweg verlassen und sei am 31. Dezember 2022 in Italien gelandet. In Italien sei er zu Reinigungsarbeiten gezwungen worden und ohnmächtig geworden. Er sei in bewusstlosem Zustand mit einem Auto von Italien in die Schweiz geschleust worden. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er sich in der Schweiz befunden und ein Asylgesuch gestellt. D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer drei medizinische Berichte in Kopie zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund fehlender rechtsgenüglicher Ausweispapiere und Zweifeln an seinen Angaben Abklärungen in Auftrag gegeben worden seien. Die Recherche in frei zugänglichen Informationen im Internet habe ergeben, dass er in F._______ gelebt und dort einen Abschluss an der (...) gemacht habe. Er sei mit Profilen im Austausch, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seiner Kernfamilie zuzuordnen seien oder Personen betreffen würden, die in seinem Geburtsort B._______ wohnhaft seien. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer betreffend die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 leitete die damalige Rechtsvertretung eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2025 an das SEM weiter. Darin führte er aus, dass er wegen des Vorfalls vom (...) ausgereist sei. Ein weiterer Ausreisegrund sei gewesen, dass er und seine Familie wegen politischer Verstrickungen des Vaters (zunächst habe dieser den früheren Präsidenten G._______ unterstützt, sich aber von diesem distanziert und sich den Rebellen angeschlossen) trotz Amnestie Schikanen und Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Er habe bei der Anhörung nicht angegeben, in F._______ gelebt zu haben, weil er seine Daten habe schützen wollen. Aus demselben Grund habe er keine Angaben zur Situation mit seinem Vater gemacht. Seine Informationen seien im Internet öffentlich einsehbar gewesen, weil die zuständigen Personen seiner Bitte nach Datenschutz nicht gefolgt seien. Die von ihm gewählten Datenschutzfunktionen seines Facebook-Profils hätten zudem nicht immer funktioniert. Die von der Vorinstanz genannten Personen mit Facebook-Profilen kenne er alle nicht und stehe in keinerlei Verbindung zu ihnen. G. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 - eröffnet am 27. Mai 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 26. Mai 2025 - eröffnet am 27. Mai 2025 - mit Beschwerde vom 26. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Der Eingabe waren sieben medizinische Berichte in Kopie beigelegt, wovon drei bereits bei der Vorinstanz eingereicht worden waren. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis am 22. Juli 2025 an. L. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Juli 2025 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides vorab aus, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in Bezug auf seine Aufenthalte, seine Biografie (Ausbildung) und seine Kontaktmöglichkeiten in die Heimat in grober Weise verletzt habe. Abklärungen hätten ergeben, dass er in F._______ gelebt und dort einen Universitätsabschluss erlangt habe. Weiter sei aus seinem Facebook-Profil ersichtlich, dass er mit Mitgliedern seiner Kernfamilie und Personen aus seinem Geburtsort in Verbindung stehe. Die in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vorgetragenen Erklärungen würden mangels Glaubhaftigkeit zu keiner anderen Beurteilung führen. Weiter könne gestützt auf die Erkenntnisse betreffend Aufenthalt in F._______ nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Ausreise erstmals Ausweispapiere erhalten habe. Zudem würden seine Angaben zur Organisation seiner Ausreise und zu seinem Reiseweg vage und unplausibel ausfallen, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Ereignis (Angriff im [...]) würden nicht den Eindruck vermitteln, als hätte sich dieser Vorfall zum geltend gemachten Zeitpunkt und im geltend gemachten Kontext ereignet. Die Erzählung sei zwar ausführlich ausgefallen und mit einigen Realkennzeichen versehen gewesen, jedoch auffallend chronologisch und wiederholend. Nachfragen zu den Schilderungen hätten nicht mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad beantwortet werden können. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers wäre zu erwarten gewesen, dass er ausführlich über seine eigenen Überlegungen, Gedanken und Gespräche mit den Fluchthelfern sowie seinen Brüdern hätte berichten können. Ferner seien auch seine Angaben zur Ausstellung seiner Reisedokumente und Ausreise oberflächlich und unplausibel geblieben. Es widerspreche der allgemeinen Logik des Handelns, dass er erst nach seiner Auskunft herausgefunden habe wolle, wo er effektiv hingeflogen sei. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, auch wenn diese wiederholt erwähnen würden, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen (Tötung des Vaters und des Bruders) zusammenhängen würden respektive könnten. Psychische Probleme seien im Rahmen der Anhörung zu berücksichtigen. Anlässlich der Anhörung sei dem Gesundheitszustand und dem Wohlbefinden des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden und es seien regelmässige Pausen gemacht worden. Gestützt auf die Arztberichte könne keine Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da bei der Erstellung des Berichts in der Regel unhinterfragt auf die Aussagen der gesuchstellenden Person abgestellt werde. Die Glaubhaftigkeitsprüfung müsse jeweils durch die Asylbehörden vorgenommen werden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass seinen gesundheitlichen Problemen effektiv die geltend gemachten Vorbringen zu Grunde liegen. Der Vollständigkeit halber sei hinsichtlich der weiteren Vorbringen Folgendes festzuhalten. Das Vorbringen betreffend Diskriminierung und Schikanierung aufgrund der Ethnie der Mutter erreiche die hohe Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität nicht, da die Angaben zu den Problemen allgemein gehalten seien und keine konkreten Rückschlüsse auf seine eigene Situation zulassen würden. Zudem sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den Kongo zurückgekehrt wäre, wenn er aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit seiner Mutter einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen wäre. Er habe abgesehen vom Vorfall im (...) nie Probleme mit der Gruppierung der Mai-Mai gehabt und auch sonst nie konkrete Probleme mit Drittpersonen, Organisationen oder Behörden. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er im Kongo als Zugehöriger der E._______ wahrgenommen worden sei und ihm deshalb ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden wäre. Das in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör geltend gemachte Vorbringen, wonach der Vater des Beschwerdeführers ein enger Vertrauter des ehemaligen Präsidenten G.______ gewesen sei, sei als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Aufgrund des Todes seines Vaters sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ein anhaltendes und aktuelles Interesse an dessen Ergreifung hätten. Die Wahrscheinlichkeit einer allfälligen Reflexverfolgungsmassnahme erscheine sehr gering. Der Beschwerdeführer sei nie politisch oder religiös aktiv gewesen, weshalb die Behörden ihn kaum als oppositionelle Person im Visier haben dürften. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer jemals schwerwiegenden Nachteilen wegen seines Vaters ausgesetzt gewesen sei. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Kongo verunmöglicht werde oder er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen den von ihm vorgetragenen Sachverhalt und zitiert Passagen aus seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör betreffend das Vorbringen zur politischen Verbindung seines Vaters, die Situation der Stammeszugehörigkeit seiner Mutter sowie den Schutz seiner Daten. Weiter entgegnet er, dass er seine Reisepapiere, welche er für die Reise und den Aufenthalt in F._______ gebraucht habe, nicht habe behalten können, da er sich vor ethnisch motiviertem Hass habe schützen müssen. Zudem habe er seine Asylgründe ausführlich beschrieben und alle Fragen so beantwortet, wie es von ihm zu erwarten gewesen sei. Er habe seine Gefühle beschrieben und das Gespräch mit einem der Fluchthelfer wiedergegeben. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Vorab ist dem SEM darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in grober Weise gegen seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verstossen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 26. Mai 2025 Ziff. II.1, S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet den festgestellten Verstoss gegen die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht auf Beschwerdeebene auch nicht. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seines Verhaltens als erheblich beeinträchtigt zu beurteilen. 6.3 Der Beschwerdeführer belässt es in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene im Wesentlichen dabei, den bereits vorgetragenen Sachverhalt zu wiederholen. Soweit er entgegnet, dass er seine Asylgründe ausführlich beschrieben und die Fragen in erwartbarer Art und Weise beantwortet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit diesem Einwand die ausführliche Argumentation des SEM nicht zu entkräften vermag. Ebenso wenig vermag er aus seinem Einwand, dass er seine Gefühle beschrieben und das Gespräch mit einem Fluchthelfer wiedergegeben habe, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet werden können. Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen, da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fast gänzlich fehlt. 6.4 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass den weiteren Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Zugehörigkeit zur Ethnie der E._______ mütterlicherseits sowie frühere Aktivitäten des Vaters) keine Asylrelevanz zukomme, soweit sie überhaupt geglaubt werden könnten. Die Zitate aus seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vermögen die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu entkräften. Zudem ergeben sich aus den Akten weder Hinweise auf eine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers noch auf begründete Furcht, einer solchen ausgesetzt zu sein. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM beurteilte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es verwies dabei einerseits auf die festgestellte Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht und berücksichtige die konkreten Verhältnisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Anderseits führte es die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (hauptsächlich [...] und chronische [...] in der Risikokategorie «mässig»; Nebendiagnosen [...] [kein Therapiebedarf], [...], [...] [immunologisch kontrolliert], [...] links nach [...] und [...] mit [...]) auf und äusserte sich ausführlich und gestützt auf Quellenangaben zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland und der Erhältlichkeit der benötigten Medikation. 8.2.2 Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug verwies der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben einzig auf seinen gesundheitlichen Zustand. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und durch entsprechende Arztberichte belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise das Urteil BVGer E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 und E-4357/2023 vom 29. August 2023 E. 8.3.3). 8.4.3 Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs wird zunächst auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz zur individuellen und medizinischen Situation des Beschwerdeführers verwiesen (vgl. Verfügung vom 26. Mai 2025 Ziff. III.2, S. 13 ff.). Als zutreffend erweist sich insbesondere auch die Argumentation des SEM hinsichtlich der Verletzung der Mitwirkungspflicht und deren Folgen. Die Vorinstanz hat sich sodann - soweit angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers möglich - differenziert zur gesundheitlichen Situation und den Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland des Beschwerdeführers geäussert. Aus den auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten Dokumenten (H._______ vom 22. Juni 2025 und Verlaufskontrolle [...] des Kantonsspitals I._______ vom 25. Mai 2025) ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Den vorinstanzlichen Ausführungen wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts ebenfalls keine Gründe entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand: