Asyl und Wegweisung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 7 Juni 2024 im Militärgefängnis von Ndolo in Kinshasa begonnen hat, auch eine Person namens E._______ beziehungsweise F._______ befindet (vgl. Clément Muamba, in: Actualité.cd, 10. Oktober 2024, RDC: Procès en appel dans l’affaire de tentative de coup d'État [«https://actualite.cd/in- dex.php/2024/10/10/rdc-proces-en-appel-dans-laffaire-de-tentative-de- coup-detat», besucht am 19. Januar 2026], und A39 Fn. 9), weshalb ein Verfolgungsinteresse seitens der kongolesischen Behörden, die Be- schwerdeführerin statt ihres angeblich verschwundenen Ehemannes C._______ zu verhaften, wenig wahrscheinlich ist, da diesen Berichten zu- folge der angebliche Ehemann bereits nach dem Putschversuch verhaftet wurde, dass dieser Feststellung in der Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2025 über die Verhaftung und Verurteilung von E._______ beziehungs- weise F._______ in der Eingabe vom 8. Januar 2026 nichts entgegenge- halten wurde, dass diese Informationen über den Prozess und über die Verhafteten im Internet des Weiteren öffentlich zugänglich sind, weshalb auch das Argu- ment der Eingabe vom 8. Januar 2026, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Flucht aus Kinshasa weder Zugang zu offiziellen Informationskanälen noch zu anderen Netzwerken, nicht nachvollziehbar ist, dass auch der Telefonanruf des angeblich untergetauchten Ehemannes am (…) 2024 bezüglich ihrer Flucht nach Brazzaville aufgrund seiner mut- masslich vorangegangenen Verhaftung in Zweifel zu ziehen ist, dass dem weiteren Argument der Eingabe vom 8. Januar 2026, die Be- schwerdeführerin könne nicht viel über ihren zweimonatigen Aufenthalt in der Kirche berichten, weil ihr Leben dort von Angst, Passivität und Mono- tonie geprägt gewesen sei, entgegenzuhalten ist, dass sie genau über diese Ungewissheit und diese Angst um ihre Angehörigen mehr hätte
E-9705/2025 Seite 10 berichten können, als von ihr vorgetragen wurde (A23 F32 f. und 93; A41 F27, 35 und 45), dass das SEM ferner in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin nicht hat beantworten können, wie sie zu ihrer Wahlkarte (ausgestellt am 9. Juli 2024) gekommen ist, wenn sie sich zu dieser Zweit doch in der Kirche versteckt haben will, dass die Ausführungen in der Beschwerde, sie habe sich nicht persönlich um diese Wahlkarte gekümmert, nicht geeignet sind, eine überzeugende Erklärung zu liefern, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch an- lässlich der Anhörung erklärte, sie habe sich die Wahlkarte während der Präsidentschaftswahlen ausstellen lassen (A41 F94 f.), diese haben aber am 20. Dezember 2023 – also vor der Ausstellung ihrer Wahlkarte – statt- gefunden, dass auch dieser Feststellung bezüglich der Wahlkarte in der Eingabe vom
E. 8 Januar 2026 nichts Stichhaltiges entgegengehalten wurde, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die festgestellten Unstim- migkeiten, wobei es sich hierbei nicht wie behauptet um nebensächliche Widersprüche ohne Asylrelevanz handelt, mit den Ausführungen der Be- schwerde vom 15. Dezember 2025 und der Eingabe vom 8. Januar 2026 nicht ausgeräumt wurden, dass insbesondere aufgrund der Feststellung, dass E._______ bezie- hungsweise F._______ und andere Personen nach dem Putschversuch verhaftet, anschliessend wegen verschiedenen Straftaten angeklagt und am 13. September 2024 verurteilt wurden (vgl. Actualité.cd, 13. September 2024, Coup d’État manqué: 37 condamnations à mort et 13 acquitements pronocés par le tribunal militaire de Kinshasa [«https://actualite.cd/in- dex.php/2024/10/10/rdc-proces-en-appel-dans-laffaire-de-tentative-de- coup-detat», besucht am 19. Januar 2026]), eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin statt ihres angeblichen Ehemannes selbst bei Wahrunterstellung nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass daher die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten,
E-9705/2025 Seite 11 dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings- eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-9705/2025 Seite 12 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürger- krieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil BVGer D-4710/2025 vom 3. November 2025 E. 8.4.2), dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich dann zumut- bar ist, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, dass trotz Vorliegens dieser Kriterien der Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) in aller Regel nicht zumutbar ist, wenn die zurückführende Per- son (kleine) Kinder in Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine al- leinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 und Urteil BVGer E-4357/2023 vom 29. August 2023 E. 8.3.3 m.w.H.), dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvoll- zug der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat spreche, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet, bei der Feststellung des Sach- verhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG und Art. 8 AsylG), dies betrifft alle Sachumstände die ihr besser bekannt und zugänglich sind als den Asylbehörden,
E-9705/2025 Seite 13 dass sie unter anderem auch ihre Angaben zur Identität, namentlich zur Herkunft sowie zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen mindes- tens glaubhaft machen muss (vgl. auch Art. 3 und 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin vorliegend lediglich vage und zudem wider- sprüchliche Angaben zu ihrer Familie und deren Verbleib gemacht hat, dass sie Asylbehörden mithin keine Möglichkeit haben, in Kenntnis der tat- sächlichen Verhältnisse eine Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse (Art. 83 ff. AIG) vorzunehmen und es insbesondere nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetisch zu forschen, und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht- verletzung daher die Konsequenzen zu tragen hat (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10; 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1), dass vor diesem Hintergrund auch nicht näher darauf einzugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitraum vom 24. April 2024 bis 17. Mai 2024 urlaubshalber in Griechenland aufgehalten hat, dass dem SEM ferner zuzustimmen ist, dass auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin – Verdacht auf akute (…), akute (…)([…]), Hautabszess (Furunkel und Karbunkel), Verdacht auf (…) sowie Spannungskopfschmerzen (vgl. ärztliche Berichte vom 21. März 2025 [A29] und vom 2. Juli 2025 [A45]) – einem Wegweisungsvollzug nicht ent- gegenstehen, zumal die Ausführungen auf Beschwerdeebene den vo- rinstanzlichen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegensetzen, dass der Vollzug der Wegweisung daher zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-9705/2025 Seite 14 dass die Beschwerdeführerin – nach Leistung des Kostenvorschusses am
7. Januar 2026 – durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Januar 2026 das Gericht um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenver- fügung vom 24. Dezember 2025 und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses respektive um Ratenzahlung ersuchte, da ihre finanzi- elle Lage es ihr nicht erlaube, den verlangten Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen, dass sich dieser Antrag als gegenstandslos erweist, weil der Betrag am
7. Januar 2026 fristgerecht einbezahlt wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-9705/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9705/2025 Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2025 in die Schweiz gelangte und am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie am 19. März 2025 zu ihren Asylgründen angehört wurde und am 26. März 2025 dem erweiterten Verfahren und dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, dass am 23. Juli 2025 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr religiös angetrauter Ehemann C._______, ein Soldat der FARDC (Forces Armées de la République Démocratique du Congo), sei in den Putschversuch vom 19. Mai 2024 in Kinshasa - angeführt von Christian Malanga - involviert gewesen, dass Gerüchten zufolge ihr Ehemann den Zivilisten D._______ getötet habe und mit dessen Auto zum Parlament gefahren sei, wo der Putsch hätte stattfinden sollen, dass der Staatsstreich abgewehrt worden sei und ihr Ehemann in der Folge geflohen sei, andere (mutmassliche) Putschisten seien jedoch verhaftet worden, dass sie selbst an jenem Abend des 19. Mai 2024 von einem Konzert zurückgekehrt sei und von einer Nachbarin telefonisch gewarnt worden sei, dass Angehörige der DEMIAP (Détection Militaire des Activités Anti-Patrie) auf der Suche nach ihrem Ehemann seien und ihr Wohnhaus im Militärcamp (Camp Mobil) durchsucht worden sei, dass man sie vermutungsweise anstelle ihres geflohenen Ehemannes habe mitnehmen wollen, da sie aber nicht vor Ort gewesen sei an ihrer satt ihren Bruder verhaftet habe, dass der ebenfalls anwesenden Mutter die Flucht mit den Kindern der Beschwerdeführerin gelungen sei, dass die Beschwerdeführerin aus Angst nicht nach Hause zurückgekehrt sei, sondern Schutz in einer Kirche gesucht und sich dort (...) Monate aufgehalten habe, dass sie am (...) 2024 von ihrem untergetauchten Ehemann telefonisch kontaktiert worden sei und dieser ihr mitgeteilt habe, dass er ihre Flucht nach Brazzaville organisiert habe, dass sie sich dorthin begeben habe und (...) Monate in Brazzaville geblieben sei, sich aber dort nicht sicher gefühlt habe, weshalb sie auf dem Luftweg über Casablanca nach Italien und von dort aus in die Schweiz gelangt sei, dass sie befürchte, nach ihrer Rückkehr in Kinshasa verfolgt zu werden, da ihr Ehemann nicht auffindbar sei und zu vermuten sei, dass sie an seiner statt verfolgt werde, dass sie weder Kenntnis vom Verbleib ihres Ehemannes noch vom Schicksal ihrer Kinder, ihrer Mutter und ihres Bruders habe und sie auch keinen Kontakt zur in Bas Kongo lebenden Schwester habe, dass sie sodann davon ausgehe, dass sich der Bruder immer noch in Haft befinde, sie ihn über seinen Facebock-Account nicht erreichen könne, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine kongolesische Wahlkarte (ausgestellt am [...] 2024 in Kinshasa) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 7. November 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien logisch nicht nachvollziehbar, weitgehend unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich, weshalb sie im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht glaubhaft seien, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Ehemann widersprüchlich seien, sie einerseits geltend gemacht habe, die Heirat (nach Brauch) habe im Jahr 2014 stattgefunden, in der ergänzenden Anhörung aber das Jahr 2012 als Datum der Heirat angegeben habe, dass sie angegeben habe, ihr Ehemann sei Adjunkt gewesen, später ausgeführt habe, er sei Leutnant gewesen, und sie nur unsubstantiiert über die berufliche Tätigkeit ihres Mannes berichtet habe, dass sie sodann angegeben habe, nicht gewusst zu haben, dass ihr Mann Leute für den Putsch rekrutiere, sie im Februar 2024 jedoch Verdacht geschöpft habe, da immer wieder Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien, sie demgegenüber in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, sie habe keinen Verdacht geschöpft, dass im Zusammenhang mit der ersten Aussage auf eine Information eines Menschenrechtsexperten zu verweisen sei, gemäss welchem die Kerngruppe um den Putschisten Malanga sich in den Tagen und Wochen vor dem Putschversuch in der Provinz Kongo Central in einem Hotel aufgehalten habe, von wo aus Rekrutierungen stattgefunden hätten, dass es daher unwahrscheinlich sei, dass der Ehemann die zu rekrutierenden Personen in sein Zuhause mitgenommen habe, nicht zuletzt auch, weil sie auf einem Militärstützpunkt gelebt hätten und ein solches Vorgehen zu viel Aufmerksamkeit erregt hätte, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Verbleib des Ehemannes auf Mutmassungen beruhen würden und in sich nicht logisch seien, dass sie unter anderem angegeben habe, der Ehemann sei mittlerweile unauffindbar und es sei anzunehmen, dass er mit seiner ersten Ehefrau und deren gemeinsamen Kindern geflohen sei, dass sie diese Mutmassungen nicht nachvollziehbar habe erläutern können, dass sie sodann ausgesagt habe, am 22. Juli 2024 mit ihrem Ehemann telefoniert zu haben, dieser habe ihr jedoch anlässlich des Gesprächs nicht gesagt, wo er sich aufhalte, seither habe sie nichts mehr von ihm gehört, dass es unplausibel sei, dass in einem 15 Minuten dauernden Gespräch nicht mehr Informationen ausgetauscht worden seien, dass auch die Aussagen zum Inhalt des Gesprächs oberflächlich und vage geblieben seien, dass gemäss zugänglichen Informationen mittlerweile alle gesuchten Personen hätten gefasst werden können und vor diesem Hintergrund Zweifel am Vorgebrachten bestünden, dass in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Soldaten hätten nach ihr gesucht, festzuhalten sei, dass sie dies lediglich vermute und sich auf Informationen ihrer Nachbarin stütze, dass gemäss dem konsultierten Experten keine Kennnisse darüber bestünden, dass im Zusammenhang mit dem Putschversuch Nahestehende der Verdächtigten schwerwiegende Probleme mit den Behörden bekommen hätten, dass sie auch nicht habe erklären können, wie es ihr möglich gewesen sei, sich am 9. Juli 2024 eine Wahlkarte ausstellen zu lassen, obwohl sie sich zu jener Zeit in der Kirche versteckt gehalten haben will, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, sie demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nichterfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass auch der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren als unglaubhaft erachteten Ausführungen über ein intaktes soziales Netz im Heimatstaat verfüge, und sie auch über Berufserfahrung verfüge, welche ihr bei einer Reintegration hilfreich seien, dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - akute (...), (...) und eine akute (...) - dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstünden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei sie als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen aufführte, das SEM verkenne in seiner Argumentation die sozio-kulturelle und institutionelle Realität der staatlichen Strukturen im Kongo (inkl. Militär) und habe die Verfügung nur mit nebensächlichen Widersprüchen ohne Asylrelevanz begründet, dass das SEM sich ferner auf einen internen Consulting-Bericht über den Putschversuch vom 19. Mai 2024 (A39) gestützt und diesem den Stellenwert eines objektiven Realitätsbeweises zugewiesen habe, was jedoch rechtlich und methodisch problematisch sei, zumal der Bericht nicht die tatsächliche Situation im Kongo abbilde, dass dieser Bericht beispielsweise weitere verdeckte Fahndungen nicht ausschliesse, weshalb nicht absolut gesagt werden könne, alle Beteiligten des Putsches seien festgenommen worden und es bestünden keine Fahndungsmassnahmen mehr, dass in diesem Bericht des Weiteren der Putschversuch nur in allgemeiner Form eingeschätzt werde und er in Bezug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin nicht brauchbar sei, dass selbst wenn alle Beteiligten sich in Haft befänden, dies nicht bedeute, dass die Beschwerdeführerin nicht weiter schikaniert und unter Druck gesetzt würde, dass daher die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant seien, dass der Wegweisungsvollzug sodann insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, dass die zuständige Instruktionsrichterin aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der mit dieser Zwischenverfügung verlangte Kostenvorschuss am 7. Januar 2026 fristgerecht einbezahlt wurde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2026 (ebenfalls innert Frist) wiedererwägungsweise um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2025 und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses respektive um Ratenzahlung ersuchte, da der Beschwerdeführerin mangels eigener finanzieller Mittel die Leistung des einverlangten Kostenvorschusses nicht möglich sei, dass mit gleicher Eingabe zur Begründung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren der Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2025 Stellung bezogen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtet hat, weshalb diesbezüglich vorab auf die Ausführungen der Vorin-stanz verwiesen werden kann, dass mit Blick auf die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe nur asylirrelevante Widersprüche festgehalten, allgemein darauf hinzuweisen ist, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), und das SEM eine solche sachgerecht vorgenommen hat, dass in der Beschwerde und in der Eingabe vom 8. Januar 2026 keine substanziellen Argumente vorgebracht wurden, die geeignet wären, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Schilderungen der Situation vor der Ausreise insgesamt vage und oberflächlich blieb und in der Tat auch die vom SEM festgestellten Widersprüche relevant sind und nicht aufgelöst wurden, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr angeblicher Ehemann sei seit dem Putschversuch vom 19. Mai 2024 nicht auffindbar und sie habe keine Kenntnis über seinen Verbleib, als vage und oberflächlich zu bezeichnen ist (A23 F100 ff.), dass das Argument der Eingabe vom 8. Januar 2026, es sei eine lebensechte Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin, dass sie nicht wisse, ob sie seitens der kongolesischen Behörden noch gesucht sei, aus objektiver Sicht nicht überzeugt, zumal sich unter den Angeklagten des Prozesses gegen die mutmasslichen Angreifer vom 19. Mai 2024, der am 7. Juni 2024 im Militärgefängnis von Ndolo in Kinshasa begonnen hat, auch eine Person namens E._______ beziehungsweise F._______ befindet (vgl. Clément Muamba, in: Actualité.cd, 10. Oktober 2024, RDC: Procès en appel dans l'affaire de tentative de coup d'État [«https://actualite.cd/index.php/2024/10/10/rdc-proces-en-appel-dans-laffaire-de-tentative-de-coup-detat», besucht am 19. Januar 2026], und A39 Fn. 9), weshalb ein Verfolgungsinteresse seitens der kongolesischen Behörden, die Beschwerdeführerin statt ihres angeblich verschwundenen Ehemannes C._______ zu verhaften, wenig wahrscheinlich ist, da diesen Berichten zufolge der angebliche Ehemann bereits nach dem Putschversuch verhaftet wurde, dass dieser Feststellung in der Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2025 über die Verhaftung und Verurteilung von E._______ beziehungsweise F._______ in der Eingabe vom 8. Januar 2026 nichts entgegengehalten wurde, dass diese Informationen über den Prozess und über die Verhafteten im Internet des Weiteren öffentlich zugänglich sind, weshalb auch das Argument der Eingabe vom 8. Januar 2026, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Flucht aus Kinshasa weder Zugang zu offiziellen Informationskanälen noch zu anderen Netzwerken, nicht nachvollziehbar ist, dass auch der Telefonanruf des angeblich untergetauchten Ehemannes am (...) 2024 bezüglich ihrer Flucht nach Brazzaville aufgrund seiner mutmasslich vorangegangenen Verhaftung in Zweifel zu ziehen ist, dass dem weiteren Argument der Eingabe vom 8. Januar 2026, die Beschwerdeführerin könne nicht viel über ihren zweimonatigen Aufenthalt in der Kirche berichten, weil ihr Leben dort von Angst, Passivität und Monotonie geprägt gewesen sei, entgegenzuhalten ist, dass sie genau über diese Ungewissheit und diese Angst um ihre Angehörigen mehr hätte berichten können, als von ihr vorgetragen wurde (A23 F32 f. und 93; A41 F27, 35 und 45), dass das SEM ferner in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin nicht hat beantworten können, wie sie zu ihrer Wahlkarte (ausgestellt am 9. Juli 2024) gekommen ist, wenn sie sich zu dieser Zweit doch in der Kirche versteckt haben will, dass die Ausführungen in der Beschwerde, sie habe sich nicht persönlich um diese Wahlkarte gekümmert, nicht geeignet sind, eine überzeugende Erklärung zu liefern, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch anlässlich der Anhörung erklärte, sie habe sich die Wahlkarte während der Präsidentschaftswahlen ausstellen lassen (A41 F94 f.), diese haben aber am 20. Dezember 2023 - also vor der Ausstellung ihrer Wahlkarte - stattgefunden, dass auch dieser Feststellung bezüglich der Wahlkarte in der Eingabe vom 8. Januar 2026 nichts Stichhaltiges entgegengehalten wurde, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die festgestellten Unstimmigkeiten, wobei es sich hierbei nicht wie behauptet um nebensächliche Widersprüche ohne Asylrelevanz handelt, mit den Ausführungen der Beschwerde vom 15. Dezember 2025 und der Eingabe vom 8. Januar 2026 nicht ausgeräumt wurden, dass insbesondere aufgrund der Feststellung, dass E._______ beziehungsweise F._______ und andere Personen nach dem Putschversuch verhaftet, anschliessend wegen verschiedenen Straftaten angeklagt und am 13. September 2024 verurteilt wurden (vgl. Actualité.cd, 13. September 2024, Coup d'État manqué: 37 condamnations à mort et 13 acquitements pronocés par le tribunal militaire de Kinshasa [«https://actualite.cd/index.php/2024/10/10/rdc-proces-en-appel-dans-laffaire-de-tentative-de-coup-detat», besucht am 19. Januar 2026]), eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin statt ihres angeblichen Ehemannes selbst bei Wahrunterstellung nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass daher die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil BVGer D-4710/2025 vom 3. November 2025 E. 8.4.2), dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich dann zumutbar ist, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, dass trotz Vorliegens dieser Kriterien der Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) in aller Regel nicht zumutbar ist, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 und Urteil BVGer E-4357/2023 vom 29. August 2023 E. 8.3.3 m.w.H.), dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat spreche, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG und Art. 8 AsylG), dies betrifft alle Sachumstände die ihr besser bekannt und zugänglich sind als den Asylbehörden, dass sie unter anderem auch ihre Angaben zur Identität, namentlich zur Herkunft sowie zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen mindestens glaubhaft machen muss (vgl. auch Art. 3 und 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin vorliegend lediglich vage und zudem widersprüchliche Angaben zu ihrer Familie und deren Verbleib gemacht hat, dass sie Asylbehörden mithin keine Möglichkeit haben, in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse eine Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse (Art. 83 ff. AIG) vorzunehmen und es insbesondere nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetisch zu forschen, und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflichtverletzung daher die Konsequenzen zu tragen hat (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10; 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1), dass vor diesem Hintergrund auch nicht näher darauf einzugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitraum vom 24. April 2024 bis 17. Mai 2024 urlaubshalber in Griechenland aufgehalten hat, dass dem SEM ferner zuzustimmen ist, dass auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin - Verdacht auf akute (...), akute (...)([...]), Hautabszess (Furunkel und Karbunkel), Verdacht auf (...) sowie Spannungskopfschmerzen (vgl. ärztliche Berichte vom 21. März 2025 [A29] und vom 2. Juli 2025 [A45]) - einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, zumal die Ausführungen auf Beschwerdeebene den vorinstanzlichen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegensetzen, dass der Vollzug der Wegweisung daher zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin - nach Leistung des Kostenvorschusses am 7. Januar 2026 - durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Januar 2026 das Gericht um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2025 und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses respektive um Ratenzahlung ersuchte, da ihre finanzielle Lage es ihr nicht erlaube, den verlangten Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen, dass sich dieser Antrag als gegenstandslos erweist, weil der Betrag am 7. Januar 2026 fristgerecht einbezahlt wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand: