Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – kongolesischer Staatsangehöriger mit letz- tem Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga- ben zufolge am (…) 2022 und ersuchte am 29. August 2022 in der Schweiz um Asyl. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein und Papiere, die benötigt würden, um einen Geburtsschein ausstellen zu lassen, zu den Akten. A.c Am 16. Dezember 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am 14. Juni 2023 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Vater ihn im Alter von 10 Jahren nach B._______ zu einem Kameraden von ihm geschickt habe, so dass er zur Schule habe gehen können. Er habe die Schule neun Jahre lang besucht und danach als (…) und als (…) gearbeitet. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage habe er aber nicht regelmässig Aufträge erhal- ten und deshalb weiterhin beim Kameraden seines Vaters und dessen Fa- milie gelebt. Er habe zwei Töchter (geboren in den Jahren […] respektive […]). Der Kontakt zur Kindsmutter und zu seinen Töchtern sei jedoch ab- gebrochen. Im Jahr (…) habe es in seinem Heimatdorf ein von der Armee verübtes Massaker gegeben, bei welchem seine Eltern und drei seiner vier Schwestern getötet worden seien. Als der Kamerad des Vaters verstorben sei, hätten dessen Kinder befürch- tet, er wolle sich am Erbe beteiligen, woraufhin er im Jahr (…) das Haus habe verlassen müssen. Danach sei er zu Freunden gegangen, die ihm Essen und einen Schlafplatz zur Verfügung gestellt hätten. Im Jahr (…) oder (…) hätten sie ihm dann jedoch mitgeteilt, dass sie homosexuell seien und auch er sich zukünftig anpassen müsse, wenn er weiterhin der Gruppe angehören wolle. Mangels Alternativen habe er zugestimmt und ihm sei ein Partner zugeteilt worden. Dieser sei wohlhabend gewesen und habe ihm ein Haus angemietet, indem er habe leben können. Am (…) 2022 seien sie gemeinsam mit einem befreundeten Paar aus der Gruppe ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe seinem Partner zur Verabschiedung einen Kuss gegeben, woraufhin eine Gruppe von Männern, welche sie offenbar beobachtet hätten, auf sie zugeeilt seien. Sein Partner sei mit einem der beiden ebenfalls noch anwesenden Männer des befreundeten Paars sofort geflohen, während er und der andere Freund zurückgeblieben und von den herbeigelaufenen Männern als Hexer beschimpft und körperlich
E-6339/2023 Seite 3 angegriffen worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich verteidigen und schliesslich fliehen können, weshalb er lediglich Verletzungen am (…) erlitten habe. Der Freund sei jedoch zwei Tage nach dem Vorfall seinen Verletzungen erlegen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit seinem Partner B._______ verlassen und sei nach C._______ gegangen. Dort sei sein Partner angerufen und informiert worden, dass die Familie des getö- teten Freundes das Haus des Beschwerdeführers geplündert und beschä- digt habe. Er sei beschuldigt worden, den Kameraden getötet zu haben beziehungsweise für dessen Tod verantwortlich zu sein. Grund dafür sei, dass sie zusammen unterwegs gewesen seien und sich der Vorfall in der Nähe seines Hauses zugetragen habe. Der Eigentümer des Hauses habe daraufhin gegen die Familie des Opfers wegen der Zerstörung des Hauses Klage eingereicht. Diese mache jedoch den Beschwerdeführer für den ganzen Schaden verantwortlich. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er folglich aus drei Gründen festgenommen zu werden: Zunächst sei er homosexuell, was in seiner Hei- mat nicht geduldet sei. Zudem würde die Familie des getöteten Freundes nach ihm suchen und schliesslich habe er für den Schaden an dem von ihm gemieteten Haus aufzukommen, wozu ihm jedoch die finanziellen Mit- tel fehlen würden. Da er keine Familie mehr habe, würde ihm bei einer allfälligen Festnahme niemand helfen können. A.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
- Fotos, welche das gemietete Haus nach der Plünderung zeigen sollen
- ein Foto, welches seine (...)verletzung zeigen soll
- ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ D._______ mit einem Eintrag vom (…) 2022
- ein Radiologiebericht vom (…) 2022
- ein Laborbericht vom (…) 2022
- ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ E._______ mit Einträgen vom (…) 2022, (…) 2022 und (…) 2022
- ein Arztbericht vom (…) 2023
- ein Arztbericht vom (…) 2023 Den eingereichten medizinischen Unterlagen kann im Wesentlichen ent- nommen werden, dass der Beschwerdeführer von (…) seit (…) 2022 be- richtet habe, woraufhin die Diagnose «(…)» gestellt wurde. In der klini- schen Untersuchung habe sich ein (…) gezeigt. Im konventionellen
E-6339/2023 Seite 4 Röntgen sei sodann auf beiden Seiten eine (…) aufgefallen. Daraufhin seien zunächst (…) verschrieben und eine weitere Verlaufskontrolle ver- einbart worden. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer zur Entlastung und Vervollständigung der Diagnostik eine (…) empfohlen worden, worauf er jedoch habe verzichten und weiterhin an den (…) Massnahmen habe fest- halten wollen. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 17. November 2023 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei auf- zuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und die Einsetzung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2023 bestätigte die Instrukti- onsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerde- führer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab- warten. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte dem Be- schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 29. Dezember 2023. Der Kostenvorschuss wurde am 29. Dezem- ber 2023 überwiesen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig über- wiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe formelle Rügen. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe es die Vor- instanz unterlassen, die Asylgründe des Beschwerdeführers rechtsgenüg- lich zu prüfen, und habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zu- dem habe sie keine weiteren Abklärungen in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt vorgenommen und diesen in der angefochtenen Verfügung nur am Rande thematisiert, obwohl sich der Beschwerdeführer an den An- hörungen dazu geäussert habe und die eingereichten Arztberichte deutlich zeigen würden, dass weitere Abklärungen notwendig gewesen wären. Im Übrigen hätte die Vorinstanz betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung die persönliche Situation des Beschwerdeführers, das Bestehen eines fa- miliären Beziehungsnetzes vor Ort und die Möglichkeiten der medizini- schen Versorgung eingehender prüfen müssen.
E-6339/2023 Seite 6
E. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sach- verhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- erheblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.4 Die Durchsicht der angefochtenen Verfügung ergibt, dass die Vor- instanz seine Asylgründe sowie die persönliche Situation des Beschwerde- führers in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf seine Vorbringen sowie die eingereichten Beweismittel sorgfältig und ernsthaft geprüft hat. Der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Ein- schätzung gelangt, betrifft denn auch nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist Gegenstand dessen rechtlicher Würdigung. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer beim SEM mehrere Arztbe- richte bezüglich seiner (…) einreichen liess. Unter deren Berücksichtigung waren weitere Abklärungen des SEM nicht angezeigt. Inwiefern weitere Ab- klärungen notwendig gewesen wären, wird in der Beschwerde denn auch nicht dargelegt. Es ist daher, auch zum aktuellen Zeitpunkt, von einem er- stellten Sachverhalt auszugehen.
E. 3.5 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt, weshalb keine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes festzustellen ist. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuwei- sen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-6339/2023 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Aus- sagen des Beschwerdeführers zu den von ihm eingereichten Dokumenten aus der Heimat seien nicht mit deren Datierung zu vereinbaren. Der Be- schwerdeführer habe erklärt, er habe diese Unterlagen bereits vor längerer Zeit in der Kommune ausstellen lassen. Gemäss angegebenen Daten seien diese jedoch alle im (…) 2022 entstanden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich gemäss seinen Aussagen schon in Europa befunden habe. Das SEM schliesse darauf, dass er entweder falsche Angaben zu seinem Ausreisezeitpunkt getätigt habe oder die Dokumente verfälscht worden seien. Offenkundig sei, dass der Beschwerdeführer das SEM über seinen Lebenslauf zu täuschen versuche. Auch die Ausführungen zu der ihm aufgezwungenen Homosexualität wür- den keineswegs zu überzeugen vermögen. Auf die Frage, wie seine sexu- elle Orientierung vor dem Beginn der gleichgeschlechtlichen Beziehung gewesen sei, habe er bezeichnenderweise mit einer merklichen Abneigung gegen die Homosexualität erklärt, er sei «normal» gewesen und habe «das» nicht praktiziert. Erst bei einer geschlossenen Frage, ob er nun ho- mosexuell sei, habe er sich dazu überwinden können, dies zu bestätigen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass ein Mann aus seinem Kulturkreis nicht direkt hemmungslos über dieses Thema sprechen würde. Die Art wie er jedoch offensichtlich dagegen ankämpfe, sich selbst als homosexuell zu bezeichnen, lasse einzig den Schluss zu, dass er etwas zu sein vorgebe, was ihm gänzlich widerspreche. Auch in der zweiten Anhörung sei deutlich geworden, dass er die Homosexualität fälschlicherweise vortäusche. So habe er unter anderem erklärt, dass er nur aufgrund seiner Notlage mit Männern zusammen gewesen sei.
E-6339/2023 Seite 8 Schliesslich würden auch weitere Gründe klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er davon berichtet habe, am (…) verletzt worden zu sein, dann jedoch ein Bild ein- reichte, dass einen Mann mit einer Brandverletzung an der Wade zeige. Darauf angesprochen habe er lediglich erklärt, überall Schmerzen verspürt zu haben. Ebenfalls unplausibel sei seine Aussage, wonach er in der Öf- fentlichkeit Zärtlichkeiten mit seinem Partner ausgetauscht habe, obwohl er und die anderen Mitglieder der Gruppe sonst stets versucht hätten, die Homosexualität versteckt zu leben. Letztlich sei denn auch nicht klar, wes- halb die Familie des Opfers ihm die Schuld für den Tod seines Freundes zuschieben habe wollen. Dass die Familie einzig aufgrund der Nähe des Tatorts zu seinem Haus darauf geschlossen haben solle, dass er der Täter sein müsse, überzeuge nicht. Auch die Darstellung, wonach der Eigentü- mer des von ihm gemieteten Hauses sich bei seiner Forderung nach einer Entschädigung für den Sachschaden an ihn und nicht an die ihm bekann- ten Vandalen wenden würde, sei nicht nachvollziehbar. Dem Eigentümer müsste das Motiv für die Beschädigung seines Eigentums gleichgültig sein. Die Bilder des zerstörten Hauses würden die vorgebrachten Ereignisse denn ebenfalls nicht zu belegen vermögen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewen- det, es sei fraglich, weshalb die Vorinstanz zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer dagegen ankämpfe, sich als homosexuell zu bezeich- nen und er sich gar dagegen sträube. Die Argumentation vermöge insofern nicht zu überzeugen, dass er sich an der Anhörung bereits als homosexuell bezeichnet habe, bevor er überhaupt zu seinen Asylvorbringen befragt worden sei. Vor dem kulturellen Hintergrund sei es denn auch nicht ver- wunderlich, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität eher zu- rückhaltend zum Ausdruck bringe. Für ihn sei Heterosexualität (…) Jahre lang die Norm gewesen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei es ihm gelungen, seine Homosexualität glaubhaft zu machen. Darüber hinaus halte es die Vorinstanz nicht für plausibel, dass der Beschwerdeführer mit seinem Partner in der Öffentlichkeit Zärtlichkeiten ausgetauscht habe, ob- wohl er ansonsten versucht hätte, seine Homosexualität zu verbergen. Zum Zeitpunkt des Angriffs sei es jedoch nachts und dunkel gewesen. In B._______ gäbe es Stromprobleme und die Strassen seien nicht erleuch- tet, weshalb er sich unbeobachtet gefühlt habe. Er habe nicht damit rech- nen können, mitten in der Nacht von einer Gruppe Männern beobachtet zu werden.
E-6339/2023 Seite 9 Es sei sodann nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf dem einge- reichten Foto des Beschwerdeführers mit einer Wadenverletzung zu wis- sen scheine, dass es sich bei der Verletzung um eine Verbrennung handle. Nach Angaben des Beschwerdeführers handle es sich dabei um Schürf- wunden, die mittlerweile verheilt seien. Die (…) seien hingegen nicht ver- heilt und der Beschwerdeführer leide noch immer unter starken Schmer- zen. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche weiter, dass seine Schilderungen in den Anhörungen widerspruchsfrei seien. Gesamt- haft betrachtet würden mehr Argumente für die Glaubhaftigkeit des Vor- bringens des Beschwerdeführers sprechen. Das vom Beschwerdeführer Erlebte vermöge die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sodann unbestritten subjektiv zu begründen. Der erlebte gewaltsame Übergriff und die Drohun- gen durch die Familie des Freundes würden aber auch objektiv betrachtet eine Intensität aufweisen, welche jede andere Person in einer vergleichba- ren Lage ebenfalls dazu veranlasst hätte, das Land zu verlassen. Dies gelte insbesondere für homosexuelle Personen, die in seinem Heimatstaat nicht auf den Schutz des Staates hoffen könnten. Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen die folgenden Beweismittel eingereicht: - Arztbericht vom (…) 2023, wonach die Schmerzen des Beschwerde- führers seinen Angaben nach seit circa vier Wochen weiter zugenom- men hätten und die bisherigen (…) nicht mehr helfen würden, wobei gemäss ärztlicher Einschätzung eine gewisse Überlagerung durch psy- chosoziale Belastungsfaktoren denkbar und wahrscheinlich sei - Arztbericht vom (…) 2023, wonach betreffend die (…) bislang keine Besserung eingetreten sei und der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver- wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2 Vorab ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die bei- gebrachten Dokumente (Geburtsschein, «Signification d’un jugement du suppletif» und «Certificat de non appel […]») im (…) 2022 und somit nach
E-6339/2023 Seite 10 der Ausreise des Beschwerdeführers erstellt wurden, was sich nicht mit seinen Aussagen betreffend die Erlangung dieser Unterlagen vereinbaren lässt. Auf den Widerspruch angesprochen vermochte er diesen nicht zu entkräften und führte lediglich aus, den Behörden müsse ein Fehler unter- laufen sein. Dies führt, wie bereits durch das SEM zutreffend ausgeführt, zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer entweder falsche Angaben zu seiner Ausreise gemacht hat oder es sich um verfälschte Dokumente han- delt.
E. 6.3 Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, bei einer Rück- kehr ernsthafte Nachteile aufgrund seiner Homosexualität befürchten zu müssen, ist festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen ist, die Homosexua- lität glaubhaft zu machen. So hat er selbst dargelegt, nur homosexuell ge- worden zu sein, weil er sich in einer Notlage befunden habe und er sich so die Unterstützung seiner Freunde habe sichern können. Die ihm gestellten Fragen zur vorgebrachten Homosexualität beantwortete er zudem auswei- chend, weshalb mehrmalige Nachfragen nötig waren. Aufgrund seiner Ant- worten erscheint nicht überzeugend, dass er die durch Druck von aussen angenommene sexuelle Orientierung auch weiterhin leben will. Die Aus- führungen in der Beschwerdeschrift, es sei vor seinem kulturellen Hinter- grund nicht verwunderlich, dass er seine Homosexualität eher zurückhal- tend zum Ausdruck bringe, vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen.
E. 6.4 Darüber hinaus hat das SEM in zutreffender Weise ausgeführt, dass auch hinsichtlich der angeblichen Verfolgung durch die Familie des getöte- ten Freundes erhebliche Zweifel bestehen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese ausgerechnet den Beschwerdeführer für seinen Tod verant- wortlich machen sollte, zumal in der angeblichen Tatnacht zwei weitere Freunde anwesend gewesen seien und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er der Familie Grund zur Annahme geboten hätte, ein Tötungsmotiv zu haben. Dass die Familie ihn aufgrund der Tatsache, dass sich das Er- eignis in der Nähe seines Hauses abgespielt habe, als Schuldigen betrach- ten sollte, ist ebenfalls nicht plausibel. Zudem handelt es sich bei diesem Vorbringen denn auch um eine reine Behauptung des Beschwerdeführers, für welche keinerlei Belege vorliegen. Darüber hinaus wird auch die geltend gemachte Plünderung seines gemieteten Hauses lediglich durch das Foto eines beschädigten Hauses gestützt, wobei jedoch keinerlei konkrete An- haltspunkte vorliegen, dass es sich dabei tatsächlich um sein Haus han- delt. Das SEM ist deshalb zu Recht zur Erkenntnis gelangt, dass das ein- gereichte Foto nicht geeignet sei, den vorgetragenen Sachverhalt
E-6339/2023 Seite 11 darzustellen respektive in einen asylbeachtlichen Zusammenhang zu stel- len. Der Beschwerdeführer konnte schliesslich auch nicht überzeugend darlegen, weshalb er für den bei der angeblichen Plünderung entstande- nen finanziellen Schaden aufkommen müsste, zumal der Eigentümer über den Vorfall und die Täter Bescheid zu wissen und bereits eine Klage ein- geleitet zu haben scheint.
E. 6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft dem- nach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-6339/2023 Seite 12 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-6339/2023 Seite 13
E. 8.3.1 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, herrscht in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge- walt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend ge- nannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfälti- ger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zu- stand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise die Urteile BVGer E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 und E-4357/2023 vom 29. August 2023 E. 8.3.3)
E. 8.3.2 Gemäss seinen eigenen Ausführungen war der Beschwerdeführer seit seinem (…) Lebensjahr in B._______ wohnhaft. Zudem ist er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme nicht als vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten. Gemäss den eingereichten Arztberichten leidet er an (…) und es besteht der Verdacht auf das Vorliegen einer post- traumatischen Belastungsstörung, wobei keine Belege vorliegen, dass sich dieser Verdacht erhärtet hätte. Diese gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, dass der Vollzug der Wegweisung deswegen unzumut- bar wäre, zumal diese auch in seinem Heimatstaat behandelt werden kön- nen. Hinsichtlich der Medikation kann der Beschwerdeführer bei Notwen- digkeit sodann auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen einer medizi- nischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zurückgreifen. Schliesslich ist auch in Anbetracht seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Er hat Arbeitserfahrung als (…) und (…) und steht eigenen Angaben zufolge noch in Kontakt zu ehemaligen Arbeitskollegen, welche ihn bei der Arbeitssuche unterstützen dürften.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-6339/2023 Seite 14
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Dezember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6339/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6339/2023 Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Ladina Hautle, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - kongolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2022 und ersuchte am 29. August 2022 in der Schweiz um Asyl. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein und Papiere, die benötigt würden, um einen Geburtsschein ausstellen zu lassen, zu den Akten. A.c Am 16. Dezember 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am 14. Juni 2023 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Vater ihn im Alter von 10 Jahren nach B._______ zu einem Kameraden von ihm geschickt habe, so dass er zur Schule habe gehen können. Er habe die Schule neun Jahre lang besucht und danach als (...) und als (...) gearbeitet. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage habe er aber nicht regelmässig Aufträge erhalten und deshalb weiterhin beim Kameraden seines Vaters und dessen Familie gelebt. Er habe zwei Töchter (geboren in den Jahren [...] respektive [...]). Der Kontakt zur Kindsmutter und zu seinen Töchtern sei jedoch abgebrochen. Im Jahr (...) habe es in seinem Heimatdorf ein von der Armee verübtes Massaker gegeben, bei welchem seine Eltern und drei seiner vier Schwestern getötet worden seien. Als der Kamerad des Vaters verstorben sei, hätten dessen Kinder befürchtet, er wolle sich am Erbe beteiligen, woraufhin er im Jahr (...) das Haus habe verlassen müssen. Danach sei er zu Freunden gegangen, die ihm Essen und einen Schlafplatz zur Verfügung gestellt hätten. Im Jahr (...) oder (...) hätten sie ihm dann jedoch mitgeteilt, dass sie homosexuell seien und auch er sich zukünftig anpassen müsse, wenn er weiterhin der Gruppe angehören wolle. Mangels Alternativen habe er zugestimmt und ihm sei ein Partner zugeteilt worden. Dieser sei wohlhabend gewesen und habe ihm ein Haus angemietet, indem er habe leben können. Am (...) 2022 seien sie gemeinsam mit einem befreundeten Paar aus der Gruppe ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe seinem Partner zur Verabschiedung einen Kuss gegeben, woraufhin eine Gruppe von Männern, welche sie offenbar beobachtet hätten, auf sie zugeeilt seien. Sein Partner sei mit einem der beiden ebenfalls noch anwesenden Männer des befreundeten Paars sofort geflohen, während er und der andere Freund zurückgeblieben und von den herbeigelaufenen Männern als Hexer beschimpft und körperlich angegriffen worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich verteidigen und schliesslich fliehen können, weshalb er lediglich Verletzungen am (...) erlitten habe. Der Freund sei jedoch zwei Tage nach dem Vorfall seinen Verletzungen erlegen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit seinem Partner B._______ verlassen und sei nach C._______ gegangen. Dort sei sein Partner angerufen und informiert worden, dass die Familie des getöteten Freundes das Haus des Beschwerdeführers geplündert und beschädigt habe. Er sei beschuldigt worden, den Kameraden getötet zu haben beziehungsweise für dessen Tod verantwortlich zu sein. Grund dafür sei, dass sie zusammen unterwegs gewesen seien und sich der Vorfall in der Nähe seines Hauses zugetragen habe. Der Eigentümer des Hauses habe daraufhin gegen die Familie des Opfers wegen der Zerstörung des Hauses Klage eingereicht. Diese mache jedoch den Beschwerdeführer für den ganzen Schaden verantwortlich. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er folglich aus drei Gründen festgenommen zu werden: Zunächst sei er homosexuell, was in seiner Heimat nicht geduldet sei. Zudem würde die Familie des getöteten Freundes nach ihm suchen und schliesslich habe er für den Schaden an dem von ihm gemieteten Haus aufzukommen, wozu ihm jedoch die finanziellen Mittel fehlen würden. Da er keine Familie mehr habe, würde ihm bei einer allfälligen Festnahme niemand helfen können. A.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
- Fotos, welche das gemietete Haus nach der Plünderung zeigen sollen
- ein Foto, welches seine (...)verletzung zeigen soll
- ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ D._______ mit einem Eintrag vom (...) 2022
- ein Radiologiebericht vom (...) 2022
- ein Laborbericht vom (...) 2022
- ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ E._______ mit Einträgen vom (...) 2022, (...) 2022 und (...) 2022 -ein Arztbericht vom (...) 2023
- ein Arztbericht vom (...) 2023 Den eingereichten medizinischen Unterlagen kann im Wesentlichen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von (...) seit (...) 2022 berichtet habe, woraufhin die Diagnose «(...)» gestellt wurde. In der klinischen Untersuchung habe sich ein (...) gezeigt. Im konventionellen Röntgen sei sodann auf beiden Seiten eine (...) aufgefallen. Daraufhin seien zunächst (...) verschrieben und eine weitere Verlaufskontrolle vereinbart worden. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer zur Entlastung und Vervollständigung der Diagnostik eine (...) empfohlen worden, worauf er jedoch habe verzichten und weiterhin an den (...) Massnahmen habe festhalten wollen. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 17. November 2023 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 29. Dezember 2023. Der Kostenvorschuss wurde am 29. Dezember 2023 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe formelle Rügen. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe es die Vorinstanz unterlassen, die Asylgründe des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu prüfen, und habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem habe sie keine weiteren Abklärungen in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt vorgenommen und diesen in der angefochtenen Verfügung nur am Rande thematisiert, obwohl sich der Beschwerdeführer an den Anhörungen dazu geäussert habe und die eingereichten Arztberichte deutlich zeigen würden, dass weitere Abklärungen notwendig gewesen wären. Im Übrigen hätte die Vorinstanz betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung die persönliche Situation des Beschwerdeführers, das Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes vor Ort und die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung eingehender prüfen müssen. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.4 Die Durchsicht der angefochtenen Verfügung ergibt, dass die Vorinstanz seine Asylgründe sowie die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf seine Vorbringen sowie die eingereichten Beweismittel sorgfältig und ernsthaft geprüft hat. Der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung gelangt, betrifft denn auch nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist Gegenstand dessen rechtlicher Würdigung. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer beim SEM mehrere Arztberichte bezüglich seiner (...) einreichen liess. Unter deren Berücksichtigung waren weitere Abklärungen des SEM nicht angezeigt. Inwiefern weitere Abklärungen notwendig gewesen wären, wird in der Beschwerde denn auch nicht dargelegt. Es ist daher, auch zum aktuellen Zeitpunkt, von einem erstellten Sachverhalt auszugehen. 3.5 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt, weshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen ist. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den von ihm eingereichten Dokumenten aus der Heimat seien nicht mit deren Datierung zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe diese Unterlagen bereits vor längerer Zeit in der Kommune ausstellen lassen. Gemäss angegebenen Daten seien diese jedoch alle im (...) 2022 entstanden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich gemäss seinen Aussagen schon in Europa befunden habe. Das SEM schliesse darauf, dass er entweder falsche Angaben zu seinem Ausreisezeitpunkt getätigt habe oder die Dokumente verfälscht worden seien. Offenkundig sei, dass der Beschwerdeführer das SEM über seinen Lebenslauf zu täuschen versuche. Auch die Ausführungen zu der ihm aufgezwungenen Homosexualität würden keineswegs zu überzeugen vermögen. Auf die Frage, wie seine sexuelle Orientierung vor dem Beginn der gleichgeschlechtlichen Beziehung gewesen sei, habe er bezeichnenderweise mit einer merklichen Abneigung gegen die Homosexualität erklärt, er sei «normal» gewesen und habe «das» nicht praktiziert. Erst bei einer geschlossenen Frage, ob er nun homosexuell sei, habe er sich dazu überwinden können, dies zu bestätigen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass ein Mann aus seinem Kulturkreis nicht direkt hemmungslos über dieses Thema sprechen würde. Die Art wie er jedoch offensichtlich dagegen ankämpfe, sich selbst als homosexuell zu bezeichnen, lasse einzig den Schluss zu, dass er etwas zu sein vorgebe, was ihm gänzlich widerspreche. Auch in der zweiten Anhörung sei deutlich geworden, dass er die Homosexualität fälschlicherweise vortäusche. So habe er unter anderem erklärt, dass er nur aufgrund seiner Notlage mit Männern zusammen gewesen sei. Schliesslich würden auch weitere Gründe klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er davon berichtet habe, am (...) verletzt worden zu sein, dann jedoch ein Bild einreichte, dass einen Mann mit einer Brandverletzung an der Wade zeige. Darauf angesprochen habe er lediglich erklärt, überall Schmerzen verspürt zu haben. Ebenfalls unplausibel sei seine Aussage, wonach er in der Öffentlichkeit Zärtlichkeiten mit seinem Partner ausgetauscht habe, obwohl er und die anderen Mitglieder der Gruppe sonst stets versucht hätten, die Homosexualität versteckt zu leben. Letztlich sei denn auch nicht klar, weshalb die Familie des Opfers ihm die Schuld für den Tod seines Freundes zuschieben habe wollen. Dass die Familie einzig aufgrund der Nähe des Tatorts zu seinem Haus darauf geschlossen haben solle, dass er der Täter sein müsse, überzeuge nicht. Auch die Darstellung, wonach der Eigentümer des von ihm gemieteten Hauses sich bei seiner Forderung nach einer Entschädigung für den Sachschaden an ihn und nicht an die ihm bekannten Vandalen wenden würde, sei nicht nachvollziehbar. Dem Eigentümer müsste das Motiv für die Beschädigung seines Eigentums gleichgültig sein. Die Bilder des zerstörten Hauses würden die vorgebrachten Ereignisse denn ebenfalls nicht zu belegen vermögen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, es sei fraglich, weshalb die Vorinstanz zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer dagegen ankämpfe, sich als homosexuell zu bezeichnen und er sich gar dagegen sträube. Die Argumentation vermöge insofern nicht zu überzeugen, dass er sich an der Anhörung bereits als homosexuell bezeichnet habe, bevor er überhaupt zu seinen Asylvorbringen befragt worden sei. Vor dem kulturellen Hintergrund sei es denn auch nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität eher zurückhaltend zum Ausdruck bringe. Für ihn sei Heterosexualität (...) Jahre lang die Norm gewesen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei es ihm gelungen, seine Homosexualität glaubhaft zu machen. Darüber hinaus halte es die Vorinstanz nicht für plausibel, dass der Beschwerdeführer mit seinem Partner in der Öffentlichkeit Zärtlichkeiten ausgetauscht habe, obwohl er ansonsten versucht hätte, seine Homosexualität zu verbergen. Zum Zeitpunkt des Angriffs sei es jedoch nachts und dunkel gewesen. In B._______ gäbe es Stromprobleme und die Strassen seien nicht erleuchtet, weshalb er sich unbeobachtet gefühlt habe. Er habe nicht damit rechnen können, mitten in der Nacht von einer Gruppe Männern beobachtet zu werden. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf dem eingereichten Foto des Beschwerdeführers mit einer Wadenverletzung zu wissen scheine, dass es sich bei der Verletzung um eine Verbrennung handle. Nach Angaben des Beschwerdeführers handle es sich dabei um Schürfwunden, die mittlerweile verheilt seien. Die (...) seien hingegen nicht verheilt und der Beschwerdeführer leide noch immer unter starken Schmerzen. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche weiter, dass seine Schilderungen in den Anhörungen widerspruchsfrei seien. Gesamthaft betrachtet würden mehr Argumente für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sprechen. Das vom Beschwerdeführer Erlebte vermöge die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sodann unbestritten subjektiv zu begründen. Der erlebte gewaltsame Übergriff und die Drohungen durch die Familie des Freundes würden aber auch objektiv betrachtet eine Intensität aufweisen, welche jede andere Person in einer vergleichbaren Lage ebenfalls dazu veranlasst hätte, das Land zu verlassen. Dies gelte insbesondere für homosexuelle Personen, die in seinem Heimatstaat nicht auf den Schutz des Staates hoffen könnten. Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen die folgenden Beweismittel eingereicht:
- Arztbericht vom (...) 2023, wonach die Schmerzen des Beschwerdeführers seinen Angaben nach seit circa vier Wochen weiter zugenommen hätten und die bisherigen (...) nicht mehr helfen würden, wobei gemäss ärztlicher Einschätzung eine gewisse Überlagerung durch psychosoziale Belastungsfaktoren denkbar und wahrscheinlich sei
- Arztbericht vom (...) 2023, wonach betreffend die (...) bislang keine Besserung eingetreten sei und der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Vorab ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die beigebrachten Dokumente (Geburtsschein, «Signification d'un jugement du suppletif» und «Certificat de non appel [...]») im (...) 2022 und somit nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstellt wurden, was sich nicht mit seinen Aussagen betreffend die Erlangung dieser Unterlagen vereinbaren lässt. Auf den Widerspruch angesprochen vermochte er diesen nicht zu entkräften und führte lediglich aus, den Behörden müsse ein Fehler unterlaufen sein. Dies führt, wie bereits durch das SEM zutreffend ausgeführt, zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer entweder falsche Angaben zu seiner Ausreise gemacht hat oder es sich um verfälschte Dokumente handelt. 6.3 Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile aufgrund seiner Homosexualität befürchten zu müssen, ist festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen ist, die Homosexualität glaubhaft zu machen. So hat er selbst dargelegt, nur homosexuell geworden zu sein, weil er sich in einer Notlage befunden habe und er sich so die Unterstützung seiner Freunde habe sichern können. Die ihm gestellten Fragen zur vorgebrachten Homosexualität beantwortete er zudem ausweichend, weshalb mehrmalige Nachfragen nötig waren. Aufgrund seiner Antworten erscheint nicht überzeugend, dass er die durch Druck von aussen angenommene sexuelle Orientierung auch weiterhin leben will. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, es sei vor seinem kulturellen Hintergrund nicht verwunderlich, dass er seine Homosexualität eher zurückhaltend zum Ausdruck bringe, vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. 6.4 Darüber hinaus hat das SEM in zutreffender Weise ausgeführt, dass auch hinsichtlich der angeblichen Verfolgung durch die Familie des getöteten Freundes erhebliche Zweifel bestehen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese ausgerechnet den Beschwerdeführer für seinen Tod verantwortlich machen sollte, zumal in der angeblichen Tatnacht zwei weitere Freunde anwesend gewesen seien und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er der Familie Grund zur Annahme geboten hätte, ein Tötungsmotiv zu haben. Dass die Familie ihn aufgrund der Tatsache, dass sich das Ereignis in der Nähe seines Hauses abgespielt habe, als Schuldigen betrachten sollte, ist ebenfalls nicht plausibel. Zudem handelt es sich bei diesem Vorbringen denn auch um eine reine Behauptung des Beschwerdeführers, für welche keinerlei Belege vorliegen. Darüber hinaus wird auch die geltend gemachte Plünderung seines gemieteten Hauses lediglich durch das Foto eines beschädigten Hauses gestützt, wobei jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich dabei tatsächlich um sein Haus handelt. Das SEM ist deshalb zu Recht zur Erkenntnis gelangt, dass das eingereichte Foto nicht geeignet sei, den vorgetragenen Sachverhalt darzustellen respektive in einen asylbeachtlichen Zusammenhang zu stellen. Der Beschwerdeführer konnte schliesslich auch nicht überzeugend darlegen, weshalb er für den bei der angeblichen Plünderung entstandenen finanziellen Schaden aufkommen müsste, zumal der Eigentümer über den Vorfall und die Täter Bescheid zu wissen und bereits eine Klage eingeleitet zu haben scheint. 6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, herrscht in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise die Urteile BVGer E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4 und E-4357/2023 vom 29. August 2023 E. 8.3.3) 8.3.2 Gemäss seinen eigenen Ausführungen war der Beschwerdeführer seit seinem (...) Lebensjahr in B._______ wohnhaft. Zudem ist er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme nicht als vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten. Gemäss den eingereichten Arztberichten leidet er an (...) und es besteht der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei keine Belege vorliegen, dass sich dieser Verdacht erhärtet hätte. Diese gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, dass der Vollzug der Wegweisung deswegen unzumutbar wäre, zumal diese auch in seinem Heimatstaat behandelt werden können. Hinsichtlich der Medikation kann der Beschwerdeführer bei Notwendigkeit sodann auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zurückgreifen. Schliesslich ist auch in Anbetracht seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Er hat Arbeitserfahrung als (...) und (...) und steht eigenen Angaben zufolge noch in Kontakt zu ehemaligen Arbeitskollegen, welche ihn bei der Arbeitssuche unterstützen dürften. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Dezember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: