Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er legte eine vom 5. April 2022 datierende Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertreterin vor. Am 12. April 2022 bewilligte das SEM dem Be- schwerdeführer die private Unterbringung bei B._______, bei der es sich um seine in der Schweiz wohnhafte Mutter ([…]) handle. A.a Am 20. April 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das Ge- spräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verord- nung) durch. Er gab an, sein Heimatland am 12. März 2022 verlassen zu haben und in die C._______ gereist zu sein. Von dort aus sei er am
13. März 2022 nach D._______ und zwei Tage später nach E._______ ge- flogen und schliesslich am 24. März 2022 in die Schweiz gelangt. Er habe für die Reise einen nicht ihm zustehenden Pass verwendet. Körperliche Beschwerden habe er keine, aber psychischen Stress, da er zu viel nach- denke. In Behandlung sei er deswegen noch nicht gewesen. Am Schluss informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass es kein Dublin-Verfahren durchführen werde. Es werde ihn zu einer Anhörung zu seinen Asylgründen einladen. A.b Am 11. Mai 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesen- heit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er brachte im We- sentlichen vor, er stamme aus F._______ und habe bis zu seiner Ausreise immer dort gelebt. Er habe drei ältere Brüder (G._______, H._______ und J._______) und einen jüngeren Bruder (K._______), der in der Schweiz zur Welt gekommen sei. Als er noch kein Jahr alt gewesen sei, sei sein Vater nach L._______ gegangen. Er wisse nicht Bescheid über dessen Le- ben. Als er etwa (…) alt gewesen sei, sei auch seine Mutter weggegangen. Sie lebe seither in der Schweiz. Sie habe ihm erzählt, dass sie wegen sei- nes Vaters, der Zeitungen verkauft habe und Politiker gewesen sei, bedroht worden und deshalb geflohen sei. Er habe seit dem Weggang der Mutter mit seinen älteren Brüdern zusammengelebt. Der Vermieter ihrer Wohnung sei wie ein Grossvater gewesen und habe sich um sie gekümmert. Später habe H._______ geheiratet und er habe mit ihm, dessen Frau und ihren zwei Kindern zusammengelebt. Geschwister seiner Mutter würden auch in F._______ wohnen. Er habe bis (…) während (…) Jahren die Schule be- sucht und danach mit H._______ als (…) gearbeitet. Nach langjähriger Ab- senz habe seine Mutter begonnen, nach F._______ zu Besuch zu kom- men; erstmals (…), dann wieder (…), (…) und (…). Nach diesen Besuchen
D-2885/2022 Seite 3 seien seine Brüder und er von Leuten, Angehörigen des Sicherheits- diensts, zuhause aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort der Mutter ge- fragt worden. Sie seien dabei auch bedroht und geschlagen worden. Sie hätten die Mutter darüber informiert und nach den Hintergründen gefragt. Sie habe ihnen nur gesagt, dass sie das Land damals wegen ihres Vaters verlassen habe. H._______ sei einmal von einem Auto angefahren wor- den. Dies sei nach dem ersten Besuch der Mutter geschehen. Während H._______ im Spital gewesen sei, sei J._______ entführt worden. Man habe J._______ später in M._______ wiedergefunden. Nach dem zweiten Besuch der Mutter sei im Abstand von wenigen Monaten zwei Mal auf J._______ geschossen worden. Sie seien daraufhin innerhalb von F._______ umgezogen, aber auch dort behelligt worden. Nachdem ihre Mutter veranlasst habe, dass ein in der Nähe wohnhafter (…) auf sie auf- passe, seien sie nicht mehr zuhause aufgesucht worden. Nachdem H._______ aber auf dem Arbeitsweg abgepasst worden sei, seien sie er- neut umgezogen. G._______ und J._______ seien im Jahr (…) nach N._______ gegangen und er und H._______ anschliessend an den ur- sprünglichen Wohnort zurückgekehrt. Im (…) sei H._______ entführt wor- den. Als er zwei Tage später zurückgekehrt sei, sei er in einem schlechten Zustand gewesen und später im Spital gestorben. Laut den Ärzten sei er vergiftet worden. Einen Monat später sei auch die Frau von H._______ entführt worden und in der Folge im Spital verstorben. Der Arzt habe ge- sagt, dass sie nach einem Schlag eine innere Blutung erlitten habe. Vor ihrem Tod habe sie ihm noch gesagt, dass sie von denselben Personen entführt worden sei wie H._______, und ihm geraten, seine Mutter zu bit- ten, ihn und ihre Kinder zu sich zu holen. Seine Mutter habe dann Leute geschickt, die ihm bei der Ausreise behilflich gewesen seien, und so habe er F._______ am 12. März 2022 auf dem Luftweg verlassen. Er besitze keinen Reisepass, sondern habe einen für eine andere Person ausgestell- ten Pass verwendet. Die Kinder von H._______ seien nun in einem Wai- senhaus in F._______. Betreffend H._______ existiere ein Todesschein; das Dokument befinde sich bei seiner Mutter. Gesundheitlich gehe es ihm gut; auch psychisch gehe es ihm besser. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten […]-11 und […]-15 [nachfolgend SEM-act. 11 beziehungs- weise SEM-act. 15). B. Am 19. Mai 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive
D-2885/2022 Seite 4 der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. Der Beschwerde- führer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2022 mit dem Entwurf nicht einverstanden. Es erscheine fraglich, ob die Akten seiner Mutter vollständig beigezogen worden seien; deren Aufenthalt hierzulande sei nicht wie angeführt durch Heirat geregelt worden. Der Wegweisungs- vollzug sei mangels Bestehens eines gefestigten Beziehungsnetzes nicht zumutbar. Die Kinder seines verstorbenen Bruders wären kaum in einem Kinderheim untergebracht, wenn ein unterstützungsfähiges und -williges Beziehungsnetz vorhanden wäre. Er bemühe sich um Beibringung der Be- scheinigung des Todes des Bruders und weiterer Beweismittel. C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 – eröffnet am 1. Juni 2022 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es beauftragte den Kanton O._______ mit dem Vollzug. Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungs- vollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er er- suchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückwei- sung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachver- halts und zur Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und um Gewährung des Asyls, und subeventualiter um Fest- stellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständigung sowie um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Er machte im Wesentlichen geltend, es wäre Aufgabe des SEM gewesen, ihn bei Zweifeln an seinen Angaben ein weiteres Mal zu befragen. Zumin- dest hätte es von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel abwarten müssen.
D-2885/2022 Seite 5 Für das SEM sei gewichtig, dass die Asylvorbringen seiner Mutter als un- glaubhaft erachtet worden seien. Nicht erwähnt habe es aber, dass der Mutter im Jahr (…) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei. Weshalb dieser Umstand für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung nicht von Belang sein sollte, sei für ihn mangels diesbezüglicher Ausführungen des SEM nicht ersichtlich. Er habe seitens der kongolesischen Behörden ernsthafte Nachteile erlitten und befürchte, bei einer Rückkehr erneut Opfer von Ver- folgung zu werden. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, sei er zumindest mangels eines Beziehungsnetzes im Heimatland vorläufig aufzunehmen. Er sei daran, weitere Beweismittel zu beschaffen. Auf die detaillierte Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Ju- li 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit (Fax-)Eingabe vom 12. Juli 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Zusammenstellung der Beweismittel noch etwas Zeit brauche.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-2885/2022 Seite 6
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwer- deführers geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung her- beizuführen.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfin- dung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Unter-
D-2885/2022 Seite 7 suchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwal- tungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem- nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Ver- fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer monierte, das SEM habe nicht angemessen be- rücksichtigt, dass er die Beibringung einer Bescheinigung des Todes sei- nes Bruders H._______ in Aussicht gestellt habe. Dadurch habe das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Pflicht zur angemesse- nen Prüfung der Parteivorbringen verletzt. Diese Rüge vermag nicht zu greifen. Das SEM hat das Vorbringen, es existiere ein Todesschein betref- fend H._______, gehört (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 2 Ziffer 3) und sich bei der Entscheidfindung damit auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzli- che Verfügung S. 4 Ziffer 3). Es hat eine antizipierte Beweiswürdigung vor- genommen und dargelegt, weshalb das fragliche Dokument selbst bei Vor- lage nicht als geeignet zu erachten wäre, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen zu belegen, und damit begründet, wes- halb es darauf verzichtet hat, den Eingang des Dokuments abzuwarten be- ziehungsweise dieses anzufordern (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 4 Zif- fer 3). Die antizipierte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Ander- weitige Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer in seiner Stellung- nahme zum Entscheidentwurf vom 20. Mai 2022 nicht spezifiziert, ja gar nicht genannt, womit für das SEM auch in dieser Hinsicht keine Veranlas- sung zum Zuwarten bestand. Eine Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel durch das SEM liegt somit nicht vor.
E. 4.4 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit dem Einwand, das SEM hätte ihn ein weiteres Mal befragen müssen, wenn es Zweifel an sei-
D-2885/2022 Seite 8 nen (bisherigen) Angaben gehabt habe, (implizit) geltend, ihm sei nicht ge- nügend Gelegenheit eingeräumt worden, seine Asylgründe darzulegen. Auch diese Rüge geht fehl. Das SEM hat dem Beschwerdeführer im Rah- men der Anhörung vom 11. Mai 2022 umfassend Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe vorzubringen. Die gesuchstellende Person trägt die Sub- stanziierungslast und aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine An- haltspunkte für die Annahme, die Befragungsleitung hätte dem Beschwer- deführer nicht genügend Raum gegeben, sich zu äussern. Er konnte seine Asylgründe im Rahmen der mehrstündigen Anhörung umfassend schildern und ihm wurden seitens der Befragungsleitung sowie der Rechtsvertretung (Rück-)Fragen zu seinen Vorbringen gestellt. Am Ende bestätigte er, er habe alles, was für sein Asylgesuch wesentlich sei, vortragen können (vgl. SEM-act. 15 S. 11 F76), und es gebe keine anderen Gründe, die gegen seine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden (vgl. a.a.O. S. 12 F77). Schliesslich bestätigte er im Anschluss an die Rückübersetzung unter- schriftlich die Korrektheit und Vollständigkeit seiner protokollierten Anga- ben (vgl. a.a.O. S. 13). Das SEM hatte folglich auf diese Aussagen abzu- stellen. Des Weiteren konnte sich der Beschwerdeführer in seiner schriftli- chen Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 20. Mai 2022 ergänzend äussern. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Par- teivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als erstellt erachtet hat. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens.
E. 4.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit der Rüge, das SEM habe mangels Erwähnung der seiner Mutter im Jahr (…) gewährten vorläufigen Aufnahme die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs un- genügend begründet, keine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken. Wie unter E. 4.2. ausgeführt, verpflichtet der Gehörsanspruch die Behörde, die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dieser Pflicht ist das SEM hinreichend nachgekommen. Es hat unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter in der Schweiz über einen geregelten Aufenthalt verfügt, dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung des volljährigen Be- schwerdeführers als durchführbar erachtet (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 6). Ob dieser Einschätzung zuzustimmen ist, ist wiederum Gegenstand
D-2885/2022 Seite 9 des Beschwerdeverfahrens. Eine sachgerechte Anfechtung der vor- instanzlichen Verfügung war dem Beschwerdeführer – auch hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs – möglich, wie die Beschwerde zeigt.
E. 4.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist da- her abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen entfernte Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
D-2885/2022 Seite 10 tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er von heimatlichen Sicherheitsleuten behelligt worden sei, weil diese nach seiner Mutter gesucht hätten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prü- fung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in einem für die Glaubhaf- tigkeit genügenden Mass zu überzeugen vermögen und er damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der geltend gemachten behörd- lichen Suche nach seiner Mutter – dem Anlass für die Behelligung seiner Person – an, diese habe ihm erzählt, sie sei (…) aus dem Kongo geflohen, weil sie wegen seines Vaters, der Politiker gewesen sei und Zeitungen ver- kauft habe, bedroht worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte am (…) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Den vom Bundesverwal- tungsgericht beigezogenen Akten der Mutter lässt sich entnehmen, dass deren Asylgesuch vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom (…) abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet wurde. Das fluchtauslösende Vor- bringen der Mutter, anlässlich der Beschlagnahmung von Zeitungen in Ab- wesenheit ihres Mannes festgenommen worden und in der Folge aus der Haft geflohen zu sein, wurde als unglaubhaft qualifiziert. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der vormaligen Asylrekurs- kommission (ARK) mit Zwischenverfügung vom (…) mangels Glaubhaf- tigkeit der Asylvorbringen der Mutter als aussichtslos erklärt, und auf die Beschwerde infolge Nichtbezahlung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom (…) nicht eingetreten. Nach der Geburt des Kindes K._______ wurde der Vollzug der Wegweisung der (damals) alleinerzie- henden Frau vom BFM am (…) als unzumutbar erachtet und es wurde ihr die vorläufige Aufnahme gewährt. Nach der Heirat mit einem (…) Staats- bürger und dem nachfolgenden Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung stellte das SEM im Jahr (…) die Beendigung der vorläufigen Aufnahme fest. Der Beschwerdeführer nannte für die Behelligung seiner Person und seiner Brüder keine anderen Gründe als die Suche der kongolesischen Behörden nach seiner Mutter. Dass zwischen ihrem Weggang (…) und ihrem ersten Heimatbesuch im Jahr (…) bei ihm nach der Mutter gesucht worden sei,
D-2885/2022 Seite 11 machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Wäre dann im Jahr (…) tat- sächlich plötzlich seitens der heimatlichen Behörden bei den Söhnen nach ihr gesucht worden, und wären wegen ihr in der Folge ein Sohn angefahren und ein anderer entführt worden, wäre aber schlicht nicht nachvollziehbar, dass die Mutter ihre Söhne noch weitere Male besucht und damit in Gefahr gebracht hätte. Nicht zu überzeugen vermag zudem, dass die kongolesi- schen Behörden immer erst nach der Abreise der Mutter nach ihr gesucht hätten, obwohl sie gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei den vier bis fünf Besuchen jeweils während drei bis vier Wochen in F._______ geweilt habe, wovon die Behörden ja offenbar Kenntnis erlangt hätten. Wäre die Mutter tatsächlich von den heimatlichen Behörden verfolgt wor- den, wäre davon auszugehen, dass es diesen gelungen wäre, sie bei ei- nem ihrer mehrwöchigen Besuche bei den Söhnen, deren Wohnsitzadres- sen den Behörden bekannt gewesen seien, oder bei einer der Ein- oder Ausreisen aufzugreifen. Insgesamt betrachtet blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Behelligungen seiner Person sowie der Brüder und seiner Schwägerin denn auch vage, bezeichnete er doch bei- spielsweise die Verfolger immer nur als "sie" oder "Leute" und erst auf ex- plizite Rückfrage des Befragers bei der Anhörung vom 11. Mai 2022 hin, ob damit Sicherheitsleute oder -behörden gemeint seien, einmal als "Leute des Sicherheitsdiensts" (vgl. SEM-act. 15 S. 9 F55). Seine Angaben sind auch nicht widerspruchsfrei. Die Auflistung des Bruders G._______ unter den im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen in der Rechtsmitte- leingabe vom 1. Juli 2022 (vgl. Beschwerde S. 5) steht im Widerspruch zu der Angabe des Beschwerdeführers, dass G._______ seit (…) in N._______ lebe (vgl. SEM-act. 15 S. 4 F17/F18). Das Ableben des Bruders H._______ wurde bis heute nicht belegt. Dies erstaunt, zumal sich die entsprechende Todesbescheinigung bei der Mutter des Beschwerdeführers und somit in der Schweiz befinde (vgl. SEM- act. 15 S. 6 F43 und S. 7 F44). Eine nunmehrige Einforderung ist nicht er- forderlich, zumal ein Todesschein, aus dem lediglich das Todesdatum und eventuell die Todesursache ersichtlich wären, nicht geeignet wäre, eine be- hördliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Hinsichtlich in den Rechtsmitteleingaben vom 1. Juli 2022 und 12. Juli 2022 in wenig spe- zifischer Weise in Aussicht gestellter anderer Beweismittel (vgl. Be- schwerde vom 1. Juli 2022 S. 5) ist vorab anzumerken, dass es dem Be- schwerdeführer obliegt, Beweisanträge substanziiert einzubringen. Soweit Dokumente, um deren Beschaffung er sich bemühe, in der Rechtsmitte- leingabe vom 1. Juli 2022 zumindest rudimentär umschrieben wurden, ist unter dem Titel der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24
D-2885/2022 Seite 12 E. 7.2 S. 357 m.w.H.) festzuhalten, dass weder die Bestätigung der Unter- bringung der Nichten in einem Waisenhaus noch ein Beleg einer Behinde- rung des Bruders G._______ geeignet erscheinen, das Bestehen einer be- hördlichen Suche nach der Mutter respektive eine daraus resultierende Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der kongolesischen Behörden zu belegen. Des Weiteren könnte einem Schreiben des (…) Ehemannes der Mutter, selbst wenn es sich mit den Angaben des Beschwerdeführers decken würde, aufgrund offensichtlich fehlender Unabhängigkeit und Ob- jektivität kein relevanter Beweiswert zugemessen werden. Es ist daher auch nicht angezeigt, die Einreichung dieser Dokumente abzuwarten be- ziehungsweise Frist zu deren Einreichung anzusetzen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
D-2885/2022 Seite 13
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-2885/2022 Seite 14 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-6772/2019 vom 14. April 2021 E. 10.2). In individueller Hinsicht kann je- doch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flug- hafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Per- son in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der indivi- duellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzufüh- rende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in ei- nem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz ver- fügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise D-1343/2021 vom
2. Juni 2022 E. 8.5.1 und E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4).
E. 8.3.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individu- ellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen volljährigen, jungen Mann aus (…) F._______, wo er sei- nen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise im März 2022 immer gelebt hat. Auch wenn der Annahme des SEM, dass sich die Brüder des Be- schwerdeführers noch im Heimatland aufhalten dürften, nicht ohne Weite- res gefolgt werden kann, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer in F._______ über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nachdem er dort seit seiner Geburt gelebt hat (vgl. beispielsweise SEM-act. 15 S. 4 F25 [Geschwister der Mutter]). Er verfügt gemäss seinen Ausführungen nebst einer (…)jährigen Schulbildung über Arbeitserfahrung als (…). Auch darf davon ausgegangen werden, dass seine in der Schweiz wohnhafte Mutter ihn bei Bedarf finanziell unterstützen kann. Nachdem der Beschwer- deführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. April 2022 psychi- schen Stress angetönt hatte, gab er bei der Anhörung vom 22. Mai 2022
D-2885/2022 Seite 15 zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, auch psychisch. Erheb- liche gesundheitliche Probleme sind somit weder dargetan noch belegt. Im Übrigen vermöchte psychischer Stress allein nicht zur Annahme einer me- dizinischen Notlage zu führen, sind psychische Leiden doch auch in Kongo behandelbar (vgl. Urteile des BVGer D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3 und D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit ins- gesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Kongo (Kinshasa) aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge- sundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass der Vollzug der Wegweisung der Mutter des Beschwerdeführers als (da- mals) alleinerziehende Frau eines Kleinkinds im Jahr (…) als unzumutbar erachtet wurde, nichts zu ändern.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona- Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn über- haupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Voll- zugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-2885/2022 Seite 16
E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2885/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2885/2022 Urteil vom 12. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er legte eine vom 5. April 2022 datierende Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertreterin vor. Am 12. April 2022 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die private Unterbringung bei B._______, bei der es sich um seine in der Schweiz wohnhafte Mutter ([...]) handle. A.a Am 20. April 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) durch. Er gab an, sein Heimatland am 12. März 2022 verlassen zu haben und in die C._______ gereist zu sein. Von dort aus sei er am 13. März 2022 nach D._______ und zwei Tage später nach E._______ geflogen und schliesslich am 24. März 2022 in die Schweiz gelangt. Er habe für die Reise einen nicht ihm zustehenden Pass verwendet. Körperliche Beschwerden habe er keine, aber psychischen Stress, da er zu viel nachdenke. In Behandlung sei er deswegen noch nicht gewesen. Am Schluss informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass es kein Dublin-Verfahren durchführen werde. Es werde ihn zu einer Anhörung zu seinen Asylgründen einladen. A.b Am 11. Mai 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus F._______ und habe bis zu seiner Ausreise immer dort gelebt. Er habe drei ältere Brüder (G._______, H._______ und J._______) und einen jüngeren Bruder (K._______), der in der Schweiz zur Welt gekommen sei. Als er noch kein Jahr alt gewesen sei, sei sein Vater nach L._______ gegangen. Er wisse nicht Bescheid über dessen Leben. Als er etwa (...) alt gewesen sei, sei auch seine Mutter weggegangen. Sie lebe seither in der Schweiz. Sie habe ihm erzählt, dass sie wegen seines Vaters, der Zeitungen verkauft habe und Politiker gewesen sei, bedroht worden und deshalb geflohen sei. Er habe seit dem Weggang der Mutter mit seinen älteren Brüdern zusammengelebt. Der Vermieter ihrer Wohnung sei wie ein Grossvater gewesen und habe sich um sie gekümmert. Später habe H._______ geheiratet und er habe mit ihm, dessen Frau und ihren zwei Kindern zusammengelebt. Geschwister seiner Mutter würden auch in F._______ wohnen. Er habe bis (...) während (...) Jahren die Schule besucht und danach mit H._______ als (...) gearbeitet. Nach langjähriger Absenz habe seine Mutter begonnen, nach F._______ zu Besuch zu kommen; erstmals (...), dann wieder (...), (...) und (...). Nach diesen Besuchen seien seine Brüder und er von Leuten, Angehörigen des Sicherheitsdiensts, zuhause aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort der Mutter gefragt worden. Sie seien dabei auch bedroht und geschlagen worden. Sie hätten die Mutter darüber informiert und nach den Hintergründen gefragt. Sie habe ihnen nur gesagt, dass sie das Land damals wegen ihres Vaters verlassen habe. H._______ sei einmal von einem Auto angefahren worden. Dies sei nach dem ersten Besuch der Mutter geschehen. Während H._______ im Spital gewesen sei, sei J._______ entführt worden. Man habe J._______ später in M._______ wiedergefunden. Nach dem zweiten Besuch der Mutter sei im Abstand von wenigen Monaten zwei Mal auf J._______ geschossen worden. Sie seien daraufhin innerhalb von F._______ umgezogen, aber auch dort behelligt worden. Nachdem ihre Mutter veranlasst habe, dass ein in der Nähe wohnhafter (...) auf sie aufpasse, seien sie nicht mehr zuhause aufgesucht worden. Nachdem H._______ aber auf dem Arbeitsweg abgepasst worden sei, seien sie erneut umgezogen. G._______ und J._______ seien im Jahr (...) nach N._______ gegangen und er und H._______ anschliessend an den ursprünglichen Wohnort zurückgekehrt. Im (...) sei H._______ entführt worden. Als er zwei Tage später zurückgekehrt sei, sei er in einem schlechten Zustand gewesen und später im Spital gestorben. Laut den Ärzten sei er vergiftet worden. Einen Monat später sei auch die Frau von H._______ entführt worden und in der Folge im Spital verstorben. Der Arzt habe gesagt, dass sie nach einem Schlag eine innere Blutung erlitten habe. Vor ihrem Tod habe sie ihm noch gesagt, dass sie von denselben Personen entführt worden sei wie H._______, und ihm geraten, seine Mutter zu bitten, ihn und ihre Kinder zu sich zu holen. Seine Mutter habe dann Leute geschickt, die ihm bei der Ausreise behilflich gewesen seien, und so habe er F._______ am 12. März 2022 auf dem Luftweg verlassen. Er besitze keinen Reisepass, sondern habe einen für eine andere Person ausgestellten Pass verwendet. Die Kinder von H._______ seien nun in einem Waisenhaus in F._______. Betreffend H._______ existiere ein Todesschein; das Dokument befinde sich bei seiner Mutter. Gesundheitlich gehe es ihm gut; auch psychisch gehe es ihm besser. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten [...]-11 und [...]-15 [nachfolgend SEM-act. 11 beziehungsweise SEM-act. 15). B. Am 19. Mai 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2022 mit dem Entwurf nicht einverstanden. Es erscheine fraglich, ob die Akten seiner Mutter vollständig beigezogen worden seien; deren Aufenthalt hierzulande sei nicht wie angeführt durch Heirat geregelt worden. Der Wegweisungsvollzug sei mangels Bestehens eines gefestigten Beziehungsnetzes nicht zumutbar. Die Kinder seines verstorbenen Bruders wären kaum in einem Kinderheim untergebracht, wenn ein unterstützungsfähiges und -williges Beziehungsnetz vorhanden wäre. Er bemühe sich um Beibringung der Bescheinigung des Todes des Bruders und weiterer Beweismittel. C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 - eröffnet am 1. Juni 2022 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es beauftragte den Kanton O._______ mit dem Vollzug. Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, und subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständigung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er machte im Wesentlichen geltend, es wäre Aufgabe des SEM gewesen, ihn bei Zweifeln an seinen Angaben ein weiteres Mal zu befragen. Zumindest hätte es von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel abwarten müssen. Für das SEM sei gewichtig, dass die Asylvorbringen seiner Mutter als unglaubhaft erachtet worden seien. Nicht erwähnt habe es aber, dass der Mutter im Jahr (...) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei. Weshalb dieser Umstand für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung nicht von Belang sein sollte, sei für ihn mangels diesbezüglicher Ausführungen des SEM nicht ersichtlich. Er habe seitens der kongolesischen Behörden ernsthafte Nachteile erlitten und befürchte, bei einer Rückkehr erneut Opfer von Verfolgung zu werden. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, sei er zumindest mangels eines Beziehungsnetzes im Heimatland vorläufig aufzunehmen. Er sei daran, weitere Beweismittel zu beschaffen. Auf die detaillierte Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit (Fax-)Eingabe vom 12. Juli 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Zusammenstellung der Beweismittel noch etwas Zeit brauche. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer monierte, das SEM habe nicht angemessen berücksichtigt, dass er die Beibringung einer Bescheinigung des Todes seines Bruders H._______ in Aussicht gestellt habe. Dadurch habe das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Pflicht zur angemessenen Prüfung der Parteivorbringen verletzt. Diese Rüge vermag nicht zu greifen. Das SEM hat das Vorbringen, es existiere ein Todesschein betreffend H._______, gehört (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 2 Ziffer 3) und sich bei der Entscheidfindung damit auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 4 Ziffer 3). Es hat eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und dargelegt, weshalb das fragliche Dokument selbst bei Vorlage nicht als geeignet zu erachten wäre, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen zu belegen, und damit begründet, weshalb es darauf verzichtet hat, den Eingang des Dokuments abzuwarten beziehungsweise dieses anzufordern (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 4 Ziffer 3). Die antizipierte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Anderweitige Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 20. Mai 2022 nicht spezifiziert, ja gar nicht genannt, womit für das SEM auch in dieser Hinsicht keine Veranlassung zum Zuwarten bestand. Eine Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel durch das SEM liegt somit nicht vor. 4.4 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit dem Einwand, das SEM hätte ihn ein weiteres Mal befragen müssen, wenn es Zweifel an seinen (bisherigen) Angaben gehabt habe, (implizit) geltend, ihm sei nicht genügend Gelegenheit eingeräumt worden, seine Asylgründe darzulegen. Auch diese Rüge geht fehl. Das SEM hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 11. Mai 2022 umfassend Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe vorzubringen. Die gesuchstellende Person trägt die Substanziierungslast und aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Befragungsleitung hätte dem Beschwerdeführer nicht genügend Raum gegeben, sich zu äussern. Er konnte seine Asylgründe im Rahmen der mehrstündigen Anhörung umfassend schildern und ihm wurden seitens der Befragungsleitung sowie der Rechtsvertretung (Rück-)Fragen zu seinen Vorbringen gestellt. Am Ende bestätigte er, er habe alles, was für sein Asylgesuch wesentlich sei, vortragen können (vgl. SEM-act. 15 S. 11 F76), und es gebe keine anderen Gründe, die gegen seine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden (vgl. a.a.O. S. 12 F77). Schliesslich bestätigte er im Anschluss an die Rückübersetzung unterschriftlich die Korrektheit und Vollständigkeit seiner protokollierten Angaben (vgl. a.a.O. S. 13). Das SEM hatte folglich auf diese Aussagen abzustellen. Des Weiteren konnte sich der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 20. Mai 2022 ergänzend äussern. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als erstellt erachtet hat. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit der Rüge, das SEM habe mangels Erwähnung der seiner Mutter im Jahr (...) gewährten vorläufigen Aufnahme die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend begründet, keine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken. Wie unter E. 4.2. ausgeführt, verpflichtet der Gehörsanspruch die Behörde, die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dieser Pflicht ist das SEM hinreichend nachgekommen. Es hat unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter in der Schweiz über einen geregelten Aufenthalt verfügt, dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung des volljährigen Beschwerdeführers als durchführbar erachtet (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 6). Ob dieser Einschätzung zuzustimmen ist, ist wiederum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war dem Beschwerdeführer - auch hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs - möglich, wie die Beschwerde zeigt. 4.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen entfernte Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er von heimatlichen Sicherheitsleuten behelligt worden sei, weil diese nach seiner Mutter gesucht hätten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen vermögen und er damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der geltend gemachten behördlichen Suche nach seiner Mutter - dem Anlass für die Behelligung seiner Person - an, diese habe ihm erzählt, sie sei (...) aus dem Kongo geflohen, weil sie wegen seines Vaters, der Politiker gewesen sei und Zeitungen verkauft habe, bedroht worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten der Mutter lässt sich entnehmen, dass deren Asylgesuch vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom (...) abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet wurde. Das fluchtauslösende Vorbringen der Mutter, anlässlich der Beschlagnahmung von Zeitungen in Abwesenheit ihres Mannes festgenommen worden und in der Folge aus der Haft geflohen zu sein, wurde als unglaubhaft qualifiziert. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) mit Zwischenverfügung vom (...) mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Mutter als aussichtslos erklärt, und auf die Beschwerde infolge Nichtbezahlung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom (...) nicht eingetreten. Nach der Geburt des Kindes K._______ wurde der Vollzug der Wegweisung der (damals) alleinerziehenden Frau vom BFM am (...) als unzumutbar erachtet und es wurde ihr die vorläufige Aufnahme gewährt. Nach der Heirat mit einem (...) Staatsbürger und dem nachfolgenden Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung stellte das SEM im Jahr (...) die Beendigung der vorläufigen Aufnahme fest. Der Beschwerdeführer nannte für die Behelligung seiner Person und seiner Brüder keine anderen Gründe als die Suche der kongolesischen Behörden nach seiner Mutter. Dass zwischen ihrem Weggang (...) und ihrem ersten Heimatbesuch im Jahr (...) bei ihm nach der Mutter gesucht worden sei, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Wäre dann im Jahr (...) tatsächlich plötzlich seitens der heimatlichen Behörden bei den Söhnen nach ihr gesucht worden, und wären wegen ihr in der Folge ein Sohn angefahren und ein anderer entführt worden, wäre aber schlicht nicht nachvollziehbar, dass die Mutter ihre Söhne noch weitere Male besucht und damit in Gefahr gebracht hätte. Nicht zu überzeugen vermag zudem, dass die kongolesischen Behörden immer erst nach der Abreise der Mutter nach ihr gesucht hätten, obwohl sie gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei den vier bis fünf Besuchen jeweils während drei bis vier Wochen in F._______ geweilt habe, wovon die Behörden ja offenbar Kenntnis erlangt hätten. Wäre die Mutter tatsächlich von den heimatlichen Behörden verfolgt worden, wäre davon auszugehen, dass es diesen gelungen wäre, sie bei einem ihrer mehrwöchigen Besuche bei den Söhnen, deren Wohnsitzadressen den Behörden bekannt gewesen seien, oder bei einer der Ein- oder Ausreisen aufzugreifen. Insgesamt betrachtet blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Behelligungen seiner Person sowie der Brüder und seiner Schwägerin denn auch vage, bezeichnete er doch beispielsweise die Verfolger immer nur als "sie" oder "Leute" und erst auf explizite Rückfrage des Befragers bei der Anhörung vom 11. Mai 2022 hin, ob damit Sicherheitsleute oder -behörden gemeint seien, einmal als "Leute des Sicherheitsdiensts" (vgl. SEM-act. 15 S. 9 F55). Seine Angaben sind auch nicht widerspruchsfrei. Die Auflistung des Bruders G._______ unter den im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2022 (vgl. Beschwerde S. 5) steht im Widerspruch zu der Angabe des Beschwerdeführers, dass G._______ seit (...) in N._______ lebe (vgl. SEM-act. 15 S. 4 F17/F18). Das Ableben des Bruders H._______ wurde bis heute nicht belegt. Dies erstaunt, zumal sich die entsprechende Todesbescheinigung bei der Mutter des Beschwerdeführers und somit in der Schweiz befinde (vgl. SEM-act. 15 S. 6 F43 und S. 7 F44). Eine nunmehrige Einforderung ist nicht erforderlich, zumal ein Todesschein, aus dem lediglich das Todesdatum und eventuell die Todesursache ersichtlich wären, nicht geeignet wäre, eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Hinsichtlich in den Rechtsmitteleingaben vom 1. Juli 2022 und 12. Juli 2022 in wenig spezifischer Weise in Aussicht gestellter anderer Beweismittel (vgl. Beschwerde vom 1. Juli 2022 S. 5) ist vorab anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, Beweisanträge substanziiert einzubringen. Soweit Dokumente, um deren Beschaffung er sich bemühe, in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2022 zumindest rudimentär umschrieben wurden, ist unter dem Titel der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357 m.w.H.) festzuhalten, dass weder die Bestätigung der Unterbringung der Nichten in einem Waisenhaus noch ein Beleg einer Behinderung des Bruders G._______ geeignet erscheinen, das Bestehen einer behördlichen Suche nach der Mutter respektive eine daraus resultierende Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der kongolesischen Behörden zu belegen. Des Weiteren könnte einem Schreiben des (...) Ehemannes der Mutter, selbst wenn es sich mit den Angaben des Beschwerdeführers decken würde, aufgrund offensichtlich fehlender Unabhängigkeit und Objektivität kein relevanter Beweiswert zugemessen werden. Es ist daher auch nicht angezeigt, die Einreichung dieser Dokumente abzuwarten beziehungsweise Frist zu deren Einreichung anzusetzen. 6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-6772/2019 vom 14. April 2021 E. 10.2). In individueller Hinsicht kann jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur dann als zumutbar bezeichnet werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien ist der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3, sowie beispielsweise D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.1 und E-4739/2020 vom 25. November 2020 E. 9.4). 8.3.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen volljährigen, jungen Mann aus (...) F._______, wo er seinen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise im März 2022 immer gelebt hat. Auch wenn der Annahme des SEM, dass sich die Brüder des Beschwerdeführers noch im Heimatland aufhalten dürften, nicht ohne Weiteres gefolgt werden kann, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in F._______ über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nachdem er dort seit seiner Geburt gelebt hat (vgl. beispielsweise SEM-act. 15 S. 4 F25 [Geschwister der Mutter]). Er verfügt gemäss seinen Ausführungen nebst einer (...)jährigen Schulbildung über Arbeitserfahrung als (...). Auch darf davon ausgegangen werden, dass seine in der Schweiz wohnhafte Mutter ihn bei Bedarf finanziell unterstützen kann. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. April 2022 psychischen Stress angetönt hatte, gab er bei der Anhörung vom 22. Mai 2022 zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, auch psychisch. Erhebliche gesundheitliche Probleme sind somit weder dargetan noch belegt. Im Übrigen vermöchte psychischer Stress allein nicht zur Annahme einer medizinischen Notlage zu führen, sind psychische Leiden doch auch in Kongo behandelbar (vgl. Urteile des BVGer D-1343/2021 vom 2. Juni 2022 E. 8.5.3 und D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Kongo (Kinshasa) aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass der Vollzug der Wegweisung der Mutter des Beschwerdeführers als (damals) alleinerziehende Frau eines Kleinkinds im Jahr (...) als unzumutbar erachtet wurde, nichts zu ändern. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: