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E-9871/2025

E-9871/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2025 in der Schweiz ein Asylge- such ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte ihn am 17. Juli 2025 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an, teilte sein Asylgesuch am 24. Juli 2025 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu und führte am 4. Dezember 2025 eine ergänzende Anhörung durch. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Er sei burundischer Staatsangehöriger, geboren in C._______, D._______, und zuletzt wohnhaft in E._______, D._______, zusammen mit seiner Familie (Frau und drei Kindern). Nach seiner Rück- kehr aus F._______ habe er im Jahr 2016 sein Geschäft eröffnet und Autos sowie Ersatzteile verkauft. Das Geschäft sei gut gelaufen, er habe viele Kunden gehabt. Am 14. Juni 2024 hätten zwei schwarze Autos vor seinem Geschäft gestanden. Zwei Männer seien auf ihn zugekommen und hätten sich mit ihm unterhalten wollen. Er habe gesehen, dass einer der beiden eine Pistole bei sich gehabt habe, weshalb er ins Auto eingestiegen sei. Er sei zur «Documentation» (burundischer Geheimdienst) gefahren worden, wo er von einem Geheimdienstmitarbeiter namens G._______ befragt wor- den sei. Er habe wissen wollen, mit welchen Putschisten, die im Jahr 2015 nach Ruanda und Kongo geflohen seien, er (der Beschwerdeführer) zu- sammenarbeite. So habe er gehört, dass er (der Beschwerdeführer) mit solchen Personen zusammenarbeite und für die Anwerbung von Jugendli- chen für den Rebellenkampf in Ruanda und Kongo zuständig sei. Er habe ihm (dem Beschwerdeführer) auch vorgeworfen, Waffen zwischen Burundi und dem Kongo zu transportieren und an die Rebellen zu liefern. Er habe erwidert, dass er damit nichts zu tun habe und sich nur um sein Geschäft kümmere. Er sei eine Woche lang beim Geheimdienst festgehalten und jeden Tag gefoltert bzw. geschlagen worden. Am 21. Juni 2024 sei G._______ zurückgekommen und habe gemeint, dass er zuverlässige In- formationen dazu erhalten habe, was er (der Beschwerdeführer) getan habe. Er habe ihm versichert, dass die Vorwürfe nicht stimmen würden und dass die Leute nur neidisch seien, weil er ein gutlaufendes Geschäft habe. Am Abend sei G._______ zurückgekommen und habe ihn nochmals dazu aufgefordert, alles zuzugeben. Er habe dagegengehalten, dass dies alles

E-9871/2025 Seite 3 Lügen seien. Daraufhin habe er angekündigt, dass eine Untersuchung ge- gen ihn (den Beschwerdeführer) eingeleitet werde, und dass es sehr un- angenehm für ihn würde, sollte man feststellen, dass er schuldig sei. Er habe geantwortet, dass er mit der Untersuchung einverstanden sei. Noch am gleichen Tag sei er freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sein Haus nicht mehr verlassen, da er Angst gehabt habe. Am (…) Juni 2024 sei er nach H._______ gegangen, um sich vom Stress und den Schlägen zu erholen. Am (…) Juli 2024 sei er von dort nach F._______ gereist. Es sei ihm bewusst geworden, dass man in Burundi plötzlich Probleme kriegen könne, obwohl man gar nichts getan habe, und dass einem alles weggenommen werden könne. Er habe des- halb entschieden, ein Visum für I._______ zu beantragen. Er sei am (…) Oktober 2024 wieder zurück nach J._______ (H._______) gekommen, um dort seine Fingerabdrücke für das Visum abzugeben. Am (…) Oktober 2024 sei er wieder nach F._______ zurückgekehrt. Am (…) Dezember 2024 sei er erneut nach J._______ (H._______) gegangen, um sein Visum abzuholen. Danach habe er einen Freund in Burundi angerufen und ihm erklärt, dass er (der Beschwerdeführer) das Visum für I._______ erhalten, aber noch zwei Autos in Burundi habe, die er verkaufen wolle. Danach ge- fragt, habe sein Freund ihm mitgeteilt, dass die «Angelegenheit» schon lange her sei und er unbesorgt nach Burundi zurückkommen könne. Nach- dem er am (…) Januar 2025 nach Burundi zurückgekehrt sei, sei er am (…) Januar 2025 erneut verhaftet worden. Bei seiner Festnahme sei ihm gesagt worden, dass er trotz laufender Untersuchungen geflohen sei, was bedeuten müsse, dass die Vorwürfe stimmen würden. Er sei zur BSR (Bri- gade Spéciale de Recherche) gebracht und nach ca. zwei Tagen ins zent- rale Gefängnis von D._______ namens «K._______» überstellt worden. Am (…) März 2025 sei es seinem Freund gelungen, ihn gegen (…) burun- dische Franc aus dem Gefängnis freizubekommen. Nach seiner Freilassung habe er sich vom (…) März 2025 bis (…) April 2025 bei seinem Freund in E._______ versteckt, bevor er das Land über den Flughafen von D._______ verlassen habe. Er habe (…) burundische Franc bezahlt, um über den Diplomatenschalter auszureisen. Er habe keine Absicht gehabt, in die Schweiz zu kommen und hier Asyl zu beantra- gen. Sein günstiges Online-Ticket habe ihm Ärger eingebracht und ihn dazu gezwungen, hier ein Asylgesuch zu stellen, da er nicht nach I._______ habe weiterreisen können. Bei einer Rückkehr nach Burundi drohe ihm der Tod. Die Regierung erhalte Informationen, habe aber keine Zeit zu überprüfen, ob diese wahr seien (oder nicht). Man könne aus Neid,

E-9871/2025 Seite 4 wegen Geld oder sonstigen Konflikten in Schwierigkeiten geraten, indem jemand Unwahrheiten gegenüber der Regierung erzähle. Man könne ge- tötet werden, wenn man verdächtigt werde, mit Putschisten (im Jahr 2015 geflohenen Personen) zusammenzuarbeiten. B.c Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seine burundische Identitäts- karte und seinen burundischen Reisepass (beides im Original) ein, jedoch keine Beweismittel. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegeweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug derselben an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2025 liess der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu- stellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, diesem Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu- stellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, es sei dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtvertreter den Eingang der Beschwerde am 23. Dezember 2025.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-9871/2025 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

E-9871/2025 Seite 6 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Danach gefragt, wie es dazu gekommen sei, dass man den Beschwerde- führer (wiederholt) festgenommen und inhaftiert bzw. ihm vorgeworfen habe, mit Putschisten zusammenzuarbeiten, habe er ausgeführt, dass Per- sonen, die neidisch auf sein florierendes Geschäft gewesen seien, ihn beim burundischen Geheimdienst denunziert hätten (vgl. SEM-Akten […] [A]22/16 F49, F52, F58). Dass die Unterstellungen einzig und allein auf Neid beruht hätten, soll ein Geheimdienstmitarbeiter – nach Einleitung ent- sprechender Untersuchungen – seinem Bekannten gegenüber ausdrück- lich bestätigt haben (vgl. A22/16 F59-F62). Damit stimme überein, dass er auf Nachfrage angegeben habe, nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A22/16 F63) und er mit seinem burundischen Reisepass über den Flugha- fen in D._______ habe ausreisen können. Seit seiner Freilassung aus dem Gefängnis sei nicht nach ihm gefragt bzw. gesucht worden, wozu er ausgeführt habe, dass Korruption in Burundi der- art verbreitet sei, dass man (infolge Denunziation) vom burundischen Ge- heimdienst festgenommen und von einem (anderen) Beamten des Zentral- gefängnisses (gegen Bezahlung von Bestechungsgeld) wieder freigelas- sen werden könne, ohne dass Fragen dazu gestellt würden, weshalb er freigelassen worden sei (vgl. A22/16 F67, F82). Somit sei davon auszuge- hen, dass die burundischen Behörden dem gegen ihn geäusserten Vorwurf der Zusammenarbeit mit Putschisten aus dem Jahr 2015 keinen Glauben geschenkt hätten, weshalb man augenscheinlich auch nicht daran interes- siert gewesen sei, ihn einer (vermeintlich) gerechten Strafe zuzuführen. Vielmehr sei die geltend gemachte Verfolgung ausschliesslich kriminell mo- tiviert (Bereicherungsabsicht), wobei rein kriminelle Handlungen, welche nicht auf eine bestimmte Eigenart einer Person abzielen würden oder diese aufgrund ihrer Gesinnung treffen sollten, nicht von den in Art. 1 A der Flüchtlingskonvention (FK) sowie in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Ver- folgungsmotiven erfasst würden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1999/2021 vom 28. September 2022 E. 6.4.2). Mit Blick auf das vorlie- gend festgestellte Neidmotiv (Kontrahenten) und die Bereicherungsabsicht (burundische Beamte) sei dies in casu klarerweise zu verneinen. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die

E-9871/2025 Seite 7 Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer sei vom burundischen Geheimdienst unter der Leitung vom Geheimdienstmitarbei- ter namens G._______ gefangen genommen, gefoltert und geschlagen worden. Dies hätten die Behörden (auch gemäss angefochtener Verfü- gung) gemacht, weil man ihn der Zusammenarbeit mit Putschisten ver- dächtigt und Informationen von ihm gewollt habe. Dass dahinter Bereiche- rungsabsicht von Seiten der Verfolger stehe – wie vom SEM behauptet – sei aktenwidrig und damit falsch, weil es vom SEM frei erfunden worden sei. Richtig sei zwar, dass er offenbar von neidischen Personen denunziert und bei den Behörden angeschwärzt worden sei. Die erlittene Verfolgung in Form von Gefangenschaft, Folter und Schlägen basiere aber auf dem Verdacht des Geheimdienstes, er (der Beschwerdeführer) habe sich poli- tisch betätigt, indem er mit Putschisten zusammengearbeitet habe. Keine der Personen des Geheimdienstes, welche ihn mitgenommen, befragt und/oder gefoltert habe, habe Geld von ihm gewollt. Aus den gesamten Akten gehe nichts hervor, was nur ansatzweise darauf hindeuten könnte. Das SEM ziehe für die Begründung des angefochtenen Entscheides das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1999/2021 vom 28. September 2022 E. 6.4.2 heran, welches nicht geeignet sei bzw. sich denkbar schlecht eigne, um sein Asylgesuch abzulehnen und den Vollzug der Wegweisung unter Androhung von Zwang zu verfügen. Im Gegensatz zum Beschwer- deführer sei der afghanische Beschwerdeführer in jenem Urteil von seinen Verfolgern, den Taliban, offenbar gefoltert worden, weil dieser trotz seiner wirtschaftlich guten Verhältnisse die Bezahlung eines Schmerzensgelds an die Taliban verweigert habe. Und so habe das Bundesverwaltungsgericht unter E. 6.4.2 tatsächlich festgehalten, die Foltererlebnisse seien zwar als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG zu qualifizieren, wo- bei Folter grundsätzlich nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führe, wenn sie aus einem der im Gesetz abschliessend aufgezählten Gründe erfolge. Dieses Urteil könnte somit dahingehend interpretiert werden, das Bundes- verwaltungsgericht vertrete den Standpunkt, wenn Folter «nur» mit dem Motiv von Neid und Geldgiert durchgeführt worden sei, rechtfertige sich die Flucht für die gefolterte Person nicht. Das SEM ziehe für den vorliegenden Fall aus diesem Urteil exakt diesen Schluss.

E-9871/2025 Seite 8 Vorliegend sei der Beschwerdeführer durch Leute des Geheimdienstes mit im Sinne von Art. 3 AsyIG fluchtrelevanten Motiven gefoltert worden. Der Geheimdienst habe den Beschwerdeführer festgehalten und gefoltert, weil man ihn verdächtigt habe, politisch aktiv zu sein und mit Putschisten zu- sammen zu arbeiten. Der Sachverhalt und die diesem zugrunde liegende Fluchtgeschichte führe daher, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, zu Asyl.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Der Beschwerdeführer vermag den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhalti- ges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüg- lich kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O., Ziff. II).

E. 6.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1999/2021 vom 28. Sep- tember 2021 E. 6.4.2 wird, soweit hier interessierend, festgehalten, dass unabhängig von der Frage, wie die einzelnen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive definiert werden, rein kriminelle Handlun- gen, welche nicht auf eine bestimmte Eigenart einer Person abzielen oder diese aufgrund ihrer Gesinnung treffen sollen, davon nicht erfasst sind. Es ist keineswegs überspitzt formalistisch, sondern gesetzlich vorgesehen, dass die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft eine erlittene oder drohende Verfolgung, die auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive be- ruht, erfordert (vgl. a.a.O.). Dies entspricht nach wie vor der geltenden Rechtslage, wonach Art. 3 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für Verfol- gung, die zu asylrechtlichem Schutz führen können, abschliessend auf- zählt; es handelt sich um Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung (vgl. Urteil des BVGer D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 6.1).

E. 6.2.2 Das SEM hat sich lediglich in einschränkender Weise («vgl. statt vie- ler») auf das Urteil des BVGer D-1999/2021 berufen, wobei die Erwägung 6.4.2 (wie dargelegt) weitgehend allgemeine Aussagen beinhaltet sowie in fine die vorliegend ohnehin nicht relevante Verfolgung durch die Taliban

E-9871/2025 Seite 9 thematisiert. Für eine eingehende Erörterung des besagten Urteils besteht vorliegend keine Veranlassung.

E. 6.3 Laut eigenen Angaben haben Personen, die neidisch auf sein florieren- des Geschäft gewesen seien, den Beschwerdeführer beim burundischen Geheimdienst denunziert, mit Putschisten zusammenzuarbeiten (vgl. A22/16 F49, F52, F58). Dass die Unterstellungen einzig und allein auf Neid beruht haben, hat laut seinen Angaben ein Geheimdienstmitarbeiter – nach Einleitung entsprechender Untersuchungen – seinem Bekannten gegen- über ausdrücklich bestätigt (vgl. A22/16 F59-F62). Dies steht in Einklang damit, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nie politisch aktiv gewesen ist (vgl. A22/16 F63) und er mit seinem burundischen Reisepass über den Flughafen in D._______ hat ausreisen können. Seit seiner Frei- lassung aus dem Gefängnis ist nicht nach ihm gefragt bzw. gesucht wor- den. Dazu führte er aus, dass Korruption in Burundi derart verbreitet sei, dass man (infolge Denunziation) vom burundischen Geheimdienst festge- nommen und von einem (anderen) Beamten des Zentralgefängnisses (ge- gen Bezahlung von Bestechungsgeld) wieder freigelassen werden könne, ohne dass Fragen dazu gestellt würden, weshalb man freigelassen worden sei (vgl. A22/16 F67, F82). Demnach ist davon auszugehen, dass die bu- rundischen Behörden den Vorwurf aus dem Jahr 2015 an den Beschwer- deführer, er arbeite mit Putschisten zusammen, als nicht substantiiert er- achteten. Somit ist kein Interesse der burundischen Behörden ersichtlich, ihn deswegen zu bestrafen. Vielmehr ist die geltend gemachte Verfolgung ausschliesslich kriminell motiviert aufgrund des Neidmotivs (Kontrahenten) und der Bereicherungsabsicht (burundische Beamte), was wie gesehen kein asylrechtlich relevantes Motiv bildet (vgl. E. 6.2.1). Der Beschwerde- führer hat denn auch laut eigenen Angaben nicht vorgehabt, in die Schweiz zu kommen und hier ein Asylgesuch zu stellen (vgl. Sachverhalt Bst. B.b).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Asylge- such zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-9871/2025 Seite 10

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-9871/2025 Seite 11 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht als heikel bezeichnet werden kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1 m.w.H.).

E. 8.3.3 In individueller und gesundheitlicher Hinsicht sind keine Gründe er- kennbar, welche zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutref- fend festhält, sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers

E-9871/2025 Seite 12 (Hypertonie, Hypercholesterinämie bzw. Dyslipidämie [Fettstoffwechsel- störung], Diabetes Typ II sowie eine posttraumatische Stressreaktion) in Burundi behandelbar. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (seine Ehefrau und seine drei Kin- dern, seine Geschwister und weitere Verwandte) sowie über langjährige Berufserfahrung als (…)mechaniker und gemäss eigenen Angaben über eine gute finanzielle Situation in Burundi. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren - ex ante betrachtet - als aussichtslos erweisen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten, ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-9871/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000 werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9871/2025 Urteil vom 7. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM hörte ihn am 17. Juli 2025 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an, teilte sein Asylgesuch am 24. Juli 2025 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu und führte am 4. Dezember 2025 eine ergänzende Anhörung durch. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei burundischer Staatsangehöriger, geboren in C._______, D._______, und zuletzt wohnhaft in E._______, D._______, zusammen mit seiner Familie (Frau und drei Kindern). Nach seiner Rückkehr aus F._______ habe er im Jahr 2016 sein Geschäft eröffnet und Autos sowie Ersatzteile verkauft. Das Geschäft sei gut gelaufen, er habe viele Kunden gehabt. Am 14. Juni 2024 hätten zwei schwarze Autos vor seinem Geschäft gestanden. Zwei Männer seien auf ihn zugekommen und hätten sich mit ihm unterhalten wollen. Er habe gesehen, dass einer der beiden eine Pistole bei sich gehabt habe, weshalb er ins Auto eingestiegen sei. Er sei zur «Documentation» (burundischer Geheimdienst) gefahren worden, wo er von einem Geheimdienstmitarbeiter namens G._______ befragt worden sei. Er habe wissen wollen, mit welchen Putschisten, die im Jahr 2015 nach Ruanda und Kongo geflohen seien, er (der Beschwerdeführer) zusammenarbeite. So habe er gehört, dass er (der Beschwerdeführer) mit solchen Personen zusammenarbeite und für die Anwerbung von Jugendlichen für den Rebellenkampf in Ruanda und Kongo zuständig sei. Er habe ihm (dem Beschwerdeführer) auch vorgeworfen, Waffen zwischen Burundi und dem Kongo zu transportieren und an die Rebellen zu liefern. Er habe erwidert, dass er damit nichts zu tun habe und sich nur um sein Geschäft kümmere. Er sei eine Woche lang beim Geheimdienst festgehalten und jeden Tag gefoltert bzw. geschlagen worden. Am 21. Juni 2024 sei G._______ zurückgekommen und habe gemeint, dass er zuverlässige Informationen dazu erhalten habe, was er (der Beschwerdeführer) getan habe. Er habe ihm versichert, dass die Vorwürfe nicht stimmen würden und dass die Leute nur neidisch seien, weil er ein gutlaufendes Geschäft habe. Am Abend sei G._______ zurückgekommen und habe ihn nochmals dazu aufgefordert, alles zuzugeben. Er habe dagegengehalten, dass dies alles Lügen seien. Daraufhin habe er angekündigt, dass eine Untersuchung gegen ihn (den Beschwerdeführer) eingeleitet werde, und dass es sehr unangenehm für ihn würde, sollte man feststellen, dass er schuldig sei. Er habe geantwortet, dass er mit der Untersuchung einverstanden sei. Noch am gleichen Tag sei er freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sein Haus nicht mehr verlassen, da er Angst gehabt habe. Am (...) Juni 2024 sei er nach H._______ gegangen, um sich vom Stress und den Schlägen zu erholen. Am (...) Juli 2024 sei er von dort nach F._______ gereist. Es sei ihm bewusst geworden, dass man in Burundi plötzlich Probleme kriegen könne, obwohl man gar nichts getan habe, und dass einem alles weggenommen werden könne. Er habe deshalb entschieden, ein Visum für I._______ zu beantragen. Er sei am (...) Oktober 2024 wieder zurück nach J._______ (H._______) gekommen, um dort seine Fingerabdrücke für das Visum abzugeben. Am (...) Oktober 2024 sei er wieder nach F._______ zurückgekehrt. Am (...) Dezember 2024 sei er erneut nach J._______ (H._______) gegangen, um sein Visum abzuholen. Danach habe er einen Freund in Burundi angerufen und ihm erklärt, dass er (der Beschwerdeführer) das Visum für I._______ erhalten, aber noch zwei Autos in Burundi habe, die er verkaufen wolle. Danach gefragt, habe sein Freund ihm mitgeteilt, dass die «Angelegenheit» schon lange her sei und er unbesorgt nach Burundi zurückkommen könne. Nachdem er am (...) Januar 2025 nach Burundi zurückgekehrt sei, sei er am (...) Januar 2025 erneut verhaftet worden. Bei seiner Festnahme sei ihm gesagt worden, dass er trotz laufender Untersuchungen geflohen sei, was bedeuten müsse, dass die Vorwürfe stimmen würden. Er sei zur BSR (Brigade Spéciale de Recherche) gebracht und nach ca. zwei Tagen ins zentrale Gefängnis von D._______ namens «K._______» überstellt worden. Am (...) März 2025 sei es seinem Freund gelungen, ihn gegen (...) burundische Franc aus dem Gefängnis freizubekommen. Nach seiner Freilassung habe er sich vom (...) März 2025 bis (...) April 2025 bei seinem Freund in E._______ versteckt, bevor er das Land über den Flughafen von D._______ verlassen habe. Er habe (...) burundische Franc bezahlt, um über den Diplomatenschalter auszureisen. Er habe keine Absicht gehabt, in die Schweiz zu kommen und hier Asyl zu beantragen. Sein günstiges Online-Ticket habe ihm Ärger eingebracht und ihn dazu gezwungen, hier ein Asylgesuch zu stellen, da er nicht nach I._______ habe weiterreisen können. Bei einer Rückkehr nach Burundi drohe ihm der Tod. Die Regierung erhalte Informationen, habe aber keine Zeit zu überprüfen, ob diese wahr seien (oder nicht). Man könne aus Neid, wegen Geld oder sonstigen Konflikten in Schwierigkeiten geraten, indem jemand Unwahrheiten gegenüber der Regierung erzähle. Man könne getötet werden, wenn man verdächtigt werde, mit Putschisten (im Jahr 2015 geflohenen Personen) zusammenzuarbeiten. B.c Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seine burundische Identitätskarte und seinen burundischen Reisepass (beides im Original) ein, jedoch keine Beweismittel. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegeweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, diesem Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtvertreter den Eingang der Beschwerde am 23. Dezember 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Danach gefragt, wie es dazu gekommen sei, dass man den Beschwerdeführer (wiederholt) festgenommen und inhaftiert bzw. ihm vorgeworfen habe, mit Putschisten zusammenzuarbeiten, habe er ausgeführt, dass Personen, die neidisch auf sein florierendes Geschäft gewesen seien, ihn beim burundischen Geheimdienst denunziert hätten (vgl. SEM-Akten [...] [A]22/16 F49, F52, F58). Dass die Unterstellungen einzig und allein auf Neid beruht hätten, soll ein Geheimdienstmitarbeiter - nach Einleitung entsprechender Untersuchungen - seinem Bekannten gegenüber ausdrücklich bestätigt haben (vgl. A22/16 F59-F62). Damit stimme überein, dass er auf Nachfrage angegeben habe, nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A22/16 F63) und er mit seinem burundischen Reisepass über den Flughafen in D._______ habe ausreisen können. Seit seiner Freilassung aus dem Gefängnis sei nicht nach ihm gefragt bzw. gesucht worden, wozu er ausgeführt habe, dass Korruption in Burundi derart verbreitet sei, dass man (infolge Denunziation) vom burundischen Geheimdienst festgenommen und von einem (anderen) Beamten des Zentralgefängnisses (gegen Bezahlung von Bestechungsgeld) wieder freigelassen werden könne, ohne dass Fragen dazu gestellt würden, weshalb er freigelassen worden sei (vgl. A22/16 F67, F82). Somit sei davon auszugehen, dass die burundischen Behörden dem gegen ihn geäusserten Vorwurf der Zusammenarbeit mit Putschisten aus dem Jahr 2015 keinen Glauben geschenkt hätten, weshalb man augenscheinlich auch nicht daran interessiert gewesen sei, ihn einer (vermeintlich) gerechten Strafe zuzuführen. Vielmehr sei die geltend gemachte Verfolgung ausschliesslich kriminell motiviert (Bereicherungsabsicht), wobei rein kriminelle Handlungen, welche nicht auf eine bestimmte Eigenart einer Person abzielen würden oder diese aufgrund ihrer Gesinnung treffen sollten, nicht von den in Art. 1 A der Flüchtlingskonvention (FK) sowie in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotiven erfasst würden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1999/2021 vom 28. September 2022 E. 6.4.2). Mit Blick auf das vorliegend festgestellte Neidmotiv (Kontrahenten) und die Bereicherungsabsicht (burundische Beamte) sei dies in casu klarerweise zu verneinen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer sei vom burundischen Geheimdienst unter der Leitung vom Geheimdienstmitarbeiter namens G._______ gefangen genommen, gefoltert und geschlagen worden. Dies hätten die Behörden (auch gemäss angefochtener Verfügung) gemacht, weil man ihn der Zusammenarbeit mit Putschisten verdächtigt und Informationen von ihm gewollt habe. Dass dahinter Bereicherungsabsicht von Seiten der Verfolger stehe - wie vom SEM behauptet - sei aktenwidrig und damit falsch, weil es vom SEM frei erfunden worden sei. Richtig sei zwar, dass er offenbar von neidischen Personen denunziert und bei den Behörden angeschwärzt worden sei. Die erlittene Verfolgung in Form von Gefangenschaft, Folter und Schlägen basiere aber auf dem Verdacht des Geheimdienstes, er (der Beschwerdeführer) habe sich politisch betätigt, indem er mit Putschisten zusammengearbeitet habe. Keine der Personen des Geheimdienstes, welche ihn mitgenommen, befragt und/oder gefoltert habe, habe Geld von ihm gewollt. Aus den gesamten Akten gehe nichts hervor, was nur ansatzweise darauf hindeuten könnte. Das SEM ziehe für die Begründung des angefochtenen Entscheides das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1999/2021 vom 28. September 2022 E. 6.4.2 heran, welches nicht geeignet sei bzw. sich denkbar schlecht eigne, um sein Asylgesuch abzulehnen und den Vollzug der Wegweisung unter Androhung von Zwang zu verfügen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer sei der afghanische Beschwerdeführer in jenem Urteil von seinen Verfolgern, den Taliban, offenbar gefoltert worden, weil dieser trotz seiner wirtschaftlich guten Verhältnisse die Bezahlung eines Schmerzensgelds an die Taliban verweigert habe. Und so habe das Bundesverwaltungsgericht unter E. 6.4.2 tatsächlich festgehalten, die Foltererlebnisse seien zwar als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG zu qualifizieren, wobei Folter grundsätzlich nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führe, wenn sie aus einem der im Gesetz abschliessend aufgezählten Gründe erfolge. Dieses Urteil könnte somit dahingehend interpretiert werden, das Bundesverwaltungsgericht vertrete den Standpunkt, wenn Folter «nur» mit dem Motiv von Neid und Geldgiert durchgeführt worden sei, rechtfertige sich die Flucht für die gefolterte Person nicht. Das SEM ziehe für den vorliegenden Fall aus diesem Urteil exakt diesen Schluss. Vorliegend sei der Beschwerdeführer durch Leute des Geheimdienstes mit im Sinne von Art. 3 AsyIG fluchtrelevanten Motiven gefoltert worden. Der Geheimdienst habe den Beschwerdeführer festgehalten und gefoltert, weil man ihn verdächtigt habe, politisch aktiv zu sein und mit Putschisten zusammen zu arbeiten. Der Sachverhalt und die diesem zugrunde liegende Fluchtgeschichte führe daher, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, zu Asyl. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Der Beschwerdeführer vermag den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O., Ziff. II). 6.2 6.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1999/2021 vom 28. September 2021 E. 6.4.2 wird, soweit hier interessierend, festgehalten, dass unabhängig von der Frage, wie die einzelnen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive definiert werden, rein kriminelle Handlungen, welche nicht auf eine bestimmte Eigenart einer Person abzielen oder diese aufgrund ihrer Gesinnung treffen sollen, davon nicht erfasst sind. Es ist keineswegs überspitzt formalistisch, sondern gesetzlich vorgesehen, dass die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft eine erlittene oder drohende Verfolgung, die auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive beruht, erfordert (vgl. a.a.O.). Dies entspricht nach wie vor der geltenden Rechtslage, wonach Art. 3 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für Verfolgung, die zu asylrechtlichem Schutz führen können, abschliessend aufzählt; es handelt sich um Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung (vgl. Urteil des BVGer D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 6.1). 6.2.2 Das SEM hat sich lediglich in einschränkender Weise («vgl. statt vieler») auf das Urteil des BVGer D-1999/2021 berufen, wobei die Erwägung 6.4.2 (wie dargelegt) weitgehend allgemeine Aussagen beinhaltet sowie in fine die vorliegend ohnehin nicht relevante Verfolgung durch die Taliban thematisiert. Für eine eingehende Erörterung des besagten Urteils besteht vorliegend keine Veranlassung. 6.3 Laut eigenen Angaben haben Personen, die neidisch auf sein florierendes Geschäft gewesen seien, den Beschwerdeführer beim burundischen Geheimdienst denunziert, mit Putschisten zusammenzuarbeiten (vgl. A22/16 F49, F52, F58). Dass die Unterstellungen einzig und allein auf Neid beruht haben, hat laut seinen Angaben ein Geheimdienstmitarbeiter - nach Einleitung entsprechender Untersuchungen - seinem Bekannten gegenüber ausdrücklich bestätigt (vgl. A22/16 F59-F62). Dies steht in Einklang damit, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nie politisch aktiv gewesen ist (vgl. A22/16 F63) und er mit seinem burundischen Reisepass über den Flughafen in D._______ hat ausreisen können. Seit seiner Freilassung aus dem Gefängnis ist nicht nach ihm gefragt bzw. gesucht worden. Dazu führte er aus, dass Korruption in Burundi derart verbreitet sei, dass man (infolge Denunziation) vom burundischen Geheimdienst festgenommen und von einem (anderen) Beamten des Zentralgefängnisses (gegen Bezahlung von Bestechungsgeld) wieder freigelassen werden könne, ohne dass Fragen dazu gestellt würden, weshalb man freigelassen worden sei (vgl. A22/16 F67, F82). Demnach ist davon auszugehen, dass die burundischen Behörden den Vorwurf aus dem Jahr 2015 an den Beschwerdeführer, er arbeite mit Putschisten zusammen, als nicht substantiiert erachteten. Somit ist kein Interesse der burundischen Behörden ersichtlich, ihn deswegen zu bestrafen. Vielmehr ist die geltend gemachte Verfolgung ausschliesslich kriminell motiviert aufgrund des Neidmotivs (Kontrahenten) und der Bereicherungsabsicht (burundische Beamte), was wie gesehen kein asylrechtlich relevantes Motiv bildet (vgl. E. 6.2.1). Der Beschwerdeführer hat denn auch laut eigenen Angaben nicht vorgehabt, in die Schweiz zu kommen und hier ein Asylgesuch zu stellen (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). 6.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht als heikel bezeichnet werden kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1 m.w.H.). 8.3.3 In individueller und gesundheitlicher Hinsicht sind keine Gründe erkennbar, welche zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Hypertonie, Hypercholesterinämie bzw. Dyslipidämie [Fettstoffwechselstörung], Diabetes Typ II sowie eine posttraumatische Stressreaktion) in Burundi behandelbar. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (seine Ehefrau und seine drei Kindern, seine Geschwister und weitere Verwandte) sowie über langjährige Berufserfahrung als (...)mechaniker und gemäss eigenen Angaben über eine gute finanzielle Situation in Burundi. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren - ex ante betrachtet - als aussichtslos erweisen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: