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E-2952/2018

E-2952/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-17 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juli 2008 in der Schweiz unter der Identität B._______ mit eritreischer Staatsangehörigkeit um Asyl. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5171/2010 vom 14. August 2012 ab. B. Am 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren am (...), Äthiopien, ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. Mit Verfügung vom 19. April 2018 - eröffnet am 20. April 2018 - lehnte die Vorinstanz dieses Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl (Familienzusammenführung) von C._______ (N [...]) ab. C. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte C._______ durch den rubrizierten Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2018 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter auf, innert Frist einen Bedürftigkeitsbeleg einzureichen und mitzuteilen, ob sich sein Mandant, A._______, als Beschwerdeführer konstituieren wolle. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz auf, sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (N [...]) im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ vom 5. März 2018 dem Gericht zuzustellen. E. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, dass sich sein Mandant als Beschwerdeführer konstituieren wolle und reichte eine Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2018 ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gutgeheissen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und führte aus, weshalb die Wohnsitznahme für die Partnerin und Kinder des Beschwerdeführers in Äthiopien zumutbar sei. Ferner kam es seiner Aktenführungspflicht nach und vervollständigte die Akten des vorliegenden Verfahrens. H. Mit Schreiben vom 24. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Einsetzung der neu zuständigen Instruktionsrichterin mitgeteilt. I. Am 9. Oktober 2018 ging innert der mit der Instruktionsverfügung vom 24. September 2018 angesetzten Frist eine Replik des Beschwerdeführers ein, in welcher er ausführte, dass die Vorinstanz widersprüchlich argumentiere, zumal sie seine Identität anzweifle, jedoch die Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens in Äthiopien bejahe. J. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Verfahrensstandanfrage des Migrationsamts Zürich vom 7. März 2019 am 11. März 2019 und jene der Abteilung Zulassung Aufenthalt des SEM vom 15. Januar 2020 am 16. Januar 2020. K. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Duplik innert Frist eingeladen. L. Ebenfalls per 20. Januar 2020 erteilte die Abteilung Zulassung Aufenthalt des SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG des Beschwerdeführers. M. In ihrer Duplik vom 24. Januar 2020 führte die Vorinstanz aus, dem Vorwurf der widersprüchlichen Argumentation könne nicht gefolgt werden, nur bei einer zweifelsfrei belegten eritreischen Staatsangehörigkeit würde der besondere Umstand der gemischtnationalen Verhältnisse hinfällig. N. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Triplik vom 11. Februar 2020, welche innert der mit der Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2020 angesetzten Frist einging, vollumfänglich an seiner Beschwerde und Replik fest.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, die in ihrer eigenen Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Konkubinat und eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind der Ehe gleichgestellt. Das Institut des Familienasyls spricht den Angehörigen der Kernfamilie derivativ die gleiche Rechtsstellung und denselben flüchtlingsrechtlichen Status zu wie dem Ehegatten oder Elternteil, der als Flüchtling anerkannt wurde. Ratio legis von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist die einheitliche Regelung der sich in der Schweiz aufhaltenden Kernfamilie des Flüchtlings. Es ist nicht notwendig, dass die Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden hat (vgl. BVGE 2017 VI/4, E. 4.4.1).

E. 3.2 Ein besonderer Umstand, der dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenzustehen vermag, kann gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), unter anderem dann vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Wenn der Einbezug eines Kindes respektive Ehepartners in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils beziehungsweise Ehegatten aufgrund des vorstehend erwähnten Umstandes unterschiedlicher Nationalitäten verweigert wird, so muss praxisgemäss - in hypothetischer Weise - geprüft werden, ob der ganzen Familie gegebenenfalls faktisch und rechtlich die Möglichkeit offenstände, sich im Heimatland des nicht verfolgten Familienmitglieds niederzulassen (vgl. zum Ganzen z.B. BVGE 2015/40 E.3.4.4.3, m.w.H., namentlich auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7f.). Dabei wird vorausgesetzt, dass der Flüchtling im Heimatland des Familienmitglieds vor Verfolgung, menschenrechtswidriger Behandlung und Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist. Bei der Prüfung der Frage, ob hypothetisch für den Flüchtling und seine Familie eine solche Niederlassung als zumutbar erachtet werden könnte, sind grundsätzlich auch die vom Bundesgericht im Bereich der Gewährung und Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen entwickelten Kriterien - mithin kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte - vergleichend beizuziehen. Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschliessend; insbesondere ist auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-1164/2019 vom 17. Juli 2019 E. 5.2, und zum Ganzen z.B. Urteile des BVGer D-3966/2014 vom 30. September 2014 E. 5.2 sowie D-1710/2014 vom 7. August 2014 E. 5.2; je m.H. auf EMARK 1996 Nr. 14 und 1997 Nr. 22).

E. 3.3 Dem Kindeswohl kommt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangige Bedeutung zu. Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 8.3.4 sowie BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Gerade letzter Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer (Re-)Integration im Heimatland beziehungsweise hier im Heimatstaat des Vaters als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auswirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin beziehungsweise hier gar eine Neuansiedlung als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer E-3417/2014 vom 2. Juli 2015 E. 7.2.1).

E. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids befand die Vorinstanz, es liege aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner aus Eritrea stammenden Partnerin C._______ ein besonderer Umstand vor, welcher gegen seinen Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft und ihr Asyl sprechen würde. Er könne zusammen mit seiner Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern die Familiengemeinschaft in Äthiopien leben. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder die äthiopische Staatsangehörigkeit besässen respektive erwerben könnten. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Zulässigkeit der Wohnsitznahme in Äthiopien sprechen würden. Eine fallspezifische Beurteilung, ob der Umzug der gesamten Familie nach Äthiopien zumutbar sei, könne aufgrund der unglaubhaften und mittels Botschaftsanfrage als tatsachenwidrig belegten Aussagen des Beschwerdeführers nicht abschliessend evaluiert werden. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass die Familie vor Ort ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie weitere begünstigende Faktoren vorfinden würde. Zudem sei die Wohnsitzmöglichkeit in Äthiopien für C._______ realisier- und zumutbar. Sie könne ein Einreisevisum und vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Für die Zumutbarkeit spreche zudem der Umstand, dass sie über Amharisch-Kenntnisse verfüge und aufgrund ihrer eritreischen Herkunft mit der Lebensart in Äthiopien vertraut sein dürfte.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, die Ablehnung seines Gesuchs stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Bei der Prüfung, ob sich gemischtnationale Ehepaare und ihre minderjährigen Kinder im Heimatstaat des angeblich nicht verfolgten Ehegatten niederlassen könnten, sei der besonderen Situation von Kindern, die sich in der Schweiz integriert hätten und für die eine Niederlassung in einem anderen Land eine Entwurzelung darstellen müsste, Rechnung zu tragen. Es könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die Partnerin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer eritreischen Staatsbürgerschaft mit der Lebensart in Äthiopien vertraut sei. Sie sei mittlerweile (...) Jahre alt, lebe seit (...) in der Schweiz und seit (...) Jahren nicht mehr in Eritrea. Weder sie noch ihre Kinder seien je in Äthiopien gewesen. Sie habe keinen vertieften Bezug zu diesem Land, umso weniger ihre beiden Kinder. Diese seien im Schul- beziehungsweise Vorschulalter und würden bei einer Niederlassung in Äthiopien auf eine ihnen weitestgehend fremde Kultur treffen, zumal sie in der Schweiz geboren und aufgewachsen seien. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob die Partnerin und die gemeinsamen Kinder einen dauerhaften und legalen Aufenthaltstitel in Äthiopien erhalten würden. Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers berufe sich die Vorinstanz auf seine Aussagen während des Asylverfahrens, welches beinahe zehn Jahre zurückliege, was nicht ausreiche, um noch heute davon auszugehen, dass ein tragfähiges Beziehungsnetz und weitere begünstigende Umstände vorlägen. Seine Eltern seien verstorben und seine einzige Bezugsperson sei sein Bruder, der seine eigene Familie versorgen müsse und den er seit mehr als zehn Jahren nicht mehr gesehen habe. Ein tragfähiges Beziehungsnetz sei somit nicht vorhanden. Zudem würde er sich als rückkehrender Flüchtling wegen seiner langen Landesabwesenheit möglichen Repressalien aussetzen, weshalb seine Möglichkeiten zu einer wirtschaftlichen Integration stark eingeschränkt seien. Die Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Äthiopien sei somit nicht gegeben, weil die Familie dadurch in eine existentielle Notlage gebracht würde. Die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten würden deshalb keinen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG darstellen.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylverfahrens unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft gemacht und sei durch das fehlende Einreichen rechtsgenüglicher Identitätspapiere seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass er sich bereits zehn Jahre in der Schweiz aufhalte, zumal er eigentlich seit August 2012 gehalten wäre, das Land zu verlassen. Es mute stossend an, dass er durch den widerrechtlichen Verbleib in der Schweiz Vorteile erlangen wolle. Er habe seine Vorbringen nicht mit überzeugenden Beweismitteln belegt. Es sei nicht erwiesen, dass er in seinem Heimatstaat über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und ihm die wirtschaftliche Reintegration nicht gelingen sollte. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerdeschrift sei relativ oberflächlich, undetailliert und pauschal ausgefallen. Der Wegweisungsvollzug spreche auch nicht gegen das Kindswohl. Aufgrund des jungen Alters der Kinder würden ihre Eltern die engsten Bezugspersonen darstellen, so dass die Bindung zu ihnen stärker zu gewichten sei, als die bereits gemachten Lebenserfahrungen in der Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder durch ihre Eltern die eritreisch-äthiopische Kultur kennen und ihnen die Lebensweise im Heimatstaat des Vaters nicht gänzlich fremd sein dürfte. Sowohl die Kinder als auch die Partnerin würden Amharisch sprechen, was begünstigend für die Integration im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erscheine. Zwar lebe die Partnerin bereits seit (...) in der Schweiz, aufgrund ihrer Sozialisierung in Eritrea dürfte ihr die Wohnsitznahme im kulturell und sozial verwandten Äthiopien trotzdem zumutbar sein. Bei der Integration in Äthiopien dürfte sie auf die Unterstützung des Beschwerdeführers sowie seiner Verwandten, die gemäss seinen Angaben noch in Äthiopien leben, zählen können. Mit Verweis auf die in der angefochtenen Verfügung zitierte äthiopische Gesetzesgrundlage, vermöge die Ausführung in der Beschwerdeschrift, wonach eine Übersiedlung nach Äthiopien «eher unrealisierbar» sei, an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern.

E. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, die Vor-instanz argumentiere widersprüchlich. Da sie nach wie vor an seiner Identität zweifle und daraus eine Verletzung seiner Mitwirkungs- respektive Wahrheitspflicht ableite, lasse sich die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht prüfen. Die Vorinstanz bejahe die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens in Äthiopien, was voraussetze, dass des Beschwerdeführers Staatsangehörigkeit und somit Identität als geklärt gelte. Sollte die Vorinstanz der Ansicht sein, dass seine Staatsangehörigkeit unklar sei, würden die geltend gemachten besonderen Umstände auf Basis gemischtnationaler Verhältnisse als Hinderungsgrund entfallen. Die Ausführungen der Vorinstanz seien stereotyp ausgefallen. Zwar sei die eritreisch-äthiopische Geschichtsschreibung eng miteinander verwoben, es könne deswegen aber nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die Partnerin des Beschwerdeführers rein aufgrund ihrer Nationalität mit der Lebensart in Äthiopien vertraut sein dürfte. Sie und ihre Kinder seien im Besitz einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, weshalb nicht in gleicher Weise wie bei Personen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung darüber befunden werden sollte, ob sie ihr Leben in einem anderen Land führen könnten.

E. 4.5 In seiner Duplik führt das SEM aus, dem Vorwurf der widersprüchlichen Argumentation könne nicht gefolgt werden. Aus der ungeklärten Herkunft könne nicht geschlossen werden, dass der besondere Umstand der gemischtnationalen Verhältnisse nicht mehr bestünde. Es obliege dem Beschwerdeführer, seine Herkunft glaubhaft nachzuweisen. Dieser Aufforderung sei er bis anhin nicht nachgekommen. Er habe demnach auch nicht bewiesen, dass er dieselbe Staatsangehörigkeit wie seine Ehefrau habe. Nur bei einer zweifelsfrei belegten eritreischen Staatsangehörigkeit wäre der besondere Umstand der gemischtnationalen Verhältnisse hinfällig.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Triplik, die Vorinstanz gebe keine Antwort, inwiefern es vereinbar sei, dass die Identität des Beschwerdeführers zwar unklar, seine Wegweisung nach Äthiopien jedoch zweifelsfrei zumutbar sei.

E. 5 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz, im Lichte der skizzierten Praxis zu Art. 51 AsylG, zu Recht davon ausgegangen ist, einem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin stünden besondere Umstände entgegen.

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin nicht verheiratet sind und sie gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht über denselben Wohnsitz verfügen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann indes offenbleiben, ob es sich bei der Partnerschaft um ein Konkubinat handelt. Hingegen dürfte aufgrund der Kindesanerkennungen die Familiengemeinschaft faktisch als gegeben und somit schützenswert im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG erachtet werden. Aus Art. 8 EMRK kann sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, beziehungsweise wie vorliegend in Form des Einbezugs in das Asyl der Partnerin, ergeben, wenn die staatliche Entfernungs- oder Fernhaltmassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben anderswo zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12, mit zahlreichen Hinweisen).

E. 5.2 Es besteht kein Anlass, von einer anderen als der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er bei den kantonalen Behörden Basel-Stadt einen noch bis zum (...) gültigen äthiopischen Pass eingereicht hat und auch der Beschwerde nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Folglich besitzen der Beschwerdeführer und seine eritreische Partnerin nicht die gleiche Staatsangehörigkeit. Damit ist ein «besonderer Umstand» gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben, welcher einem Einbezug des Beschwerdeführers in das seiner Partnerin gewährte Asyl entgegensteht. Entsprechend ist weiter zu prüfen, ob - in hypothetischer Weise - der ganzen Familie gegebenenfalls faktisch und rechtlich die Möglichkeit offenstände, sich in Äthiopien niederzulassen (vgl. E. 3.2 vorstehend).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass der Familie rechtlich die Möglichkeit offensteht, sich in Äthiopien niederzulassen, und die Partnerin dort auch vor einer Abschiebung nach Eritrea sicher wäre. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die blosse Möglichkeit zur Beantragung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung nicht garantiere, dass ein entsprechendes Gesuch auch gutgeheissen würde und demnach nicht per se davon ausgegangen werden könne, dass bei allfälliger Übersiedlung die Partnerin und ihre Kinder einen dauerhaften, legalen Aufenthaltstitel in Äthiopien erhalten würden, ändert nichts an dieser Einschätzung, muss praxisgemäss doch nur die Prüfung einer hypothetischen Möglichkeit erfolgen.

E. 5.4 Da die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens als unglaubhaft erachtete und die Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, kann er aus seinem Einwand auf Beschwerdeebene, dass seine Rückkehr nach Äthiopien mit Konsequenzen verbunden wäre, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt eine Niederlassung der Familie zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Niederlassung in Äthiopien für den Beschwerdeführer und seine Familie als zulässig und möglich einzustufen ist.

E. 5.6 Zu prüfen bleibt damit, ob es der Partnerin und den gemeinsamen Kindern zumutbar wäre, im Rahmen der bestehenden Familiengemeinschaft in Äthiopien zu leben.

E. 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Das Gericht schliesst sich auch den Ausführungen der Vorinstanz zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Gegen die Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens in Äthiopien spricht zwar bis zu einem gewissen Grad, dass sich die Partnerin des Beschwerdeführers seit (...) und damit seit (...) Jahren in der Schweiz befindet und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Indes wurde sie in Eritrea sozialisiert. Da die eritreisch-äthiopische Geschichtsschreibung eng miteinander verbunden ist, ist davon auszugehen, dass sowohl sie als auch die gemeinsamen Kinder bei einer Niederlassung in Äthiopien nicht auf eine ihnen gänzlich fremde Kultur treffen, zumal ihnen auch die Sprache vertraut sein dürfte. Für die (...)-, (...)- und (...)jährigen Kinder, die mithin bereits aufgrund ihres Alters noch nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelt sind, stellen ihre Eltern und Geschwister ihre wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, KRK).

E. 5.6.2 Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Äthiopien aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, zumal eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylverfahrens wiederholt verschiedene Angaben zu seiner Identität und reichte unter anderem auch ihm nicht zustehende Identitätspapiere ein. Sein bisheriges Verhalten betreffend die Offenlegung seiner Identität führt zu einer verminderten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Entsprechend erscheint nicht glaubhaft, dass er keinen Kontakt zu seinem - gemäss Beschwerdeeingabe (Ziff. 13) in Äthiopien wohnhaften - Bruder oder anderen Personen in Addis Abeba unterhalten hat oder zumindest bei Bedarf wieder aufnehmen könnte, zumal er dort während rund dreissig Jahren wohnhaft war.

E. 5.6.3 Eine Niederlassung der Familie in Äthiopien erweist sich somit insgesamt als zumutbar.

E. 5.7 Zusammenfassend ist die Tatsache der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Partnerin sowie ihrer Kinder vorliegend als «besonderer Umstand» im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG zu betrachten, der einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Partnerin auszuschliessen vermag. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und somit in der Schweiz verbleiben darf.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Instruktionsrichterin sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2952/2018 Urteil vom 17. April 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juli 2008 in der Schweiz unter der Identität B._______ mit eritreischer Staatsangehörigkeit um Asyl. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5171/2010 vom 14. August 2012 ab. B. Am 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren am (...), Äthiopien, ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. Mit Verfügung vom 19. April 2018 - eröffnet am 20. April 2018 - lehnte die Vorinstanz dieses Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl (Familienzusammenführung) von C._______ (N [...]) ab. C. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte C._______ durch den rubrizierten Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2018 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter auf, innert Frist einen Bedürftigkeitsbeleg einzureichen und mitzuteilen, ob sich sein Mandant, A._______, als Beschwerdeführer konstituieren wolle. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz auf, sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (N [...]) im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ vom 5. März 2018 dem Gericht zuzustellen. E. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, dass sich sein Mandant als Beschwerdeführer konstituieren wolle und reichte eine Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2018 ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gutgeheissen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und führte aus, weshalb die Wohnsitznahme für die Partnerin und Kinder des Beschwerdeführers in Äthiopien zumutbar sei. Ferner kam es seiner Aktenführungspflicht nach und vervollständigte die Akten des vorliegenden Verfahrens. H. Mit Schreiben vom 24. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Einsetzung der neu zuständigen Instruktionsrichterin mitgeteilt. I. Am 9. Oktober 2018 ging innert der mit der Instruktionsverfügung vom 24. September 2018 angesetzten Frist eine Replik des Beschwerdeführers ein, in welcher er ausführte, dass die Vorinstanz widersprüchlich argumentiere, zumal sie seine Identität anzweifle, jedoch die Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens in Äthiopien bejahe. J. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Verfahrensstandanfrage des Migrationsamts Zürich vom 7. März 2019 am 11. März 2019 und jene der Abteilung Zulassung Aufenthalt des SEM vom 15. Januar 2020 am 16. Januar 2020. K. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Duplik innert Frist eingeladen. L. Ebenfalls per 20. Januar 2020 erteilte die Abteilung Zulassung Aufenthalt des SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG des Beschwerdeführers. M. In ihrer Duplik vom 24. Januar 2020 führte die Vorinstanz aus, dem Vorwurf der widersprüchlichen Argumentation könne nicht gefolgt werden, nur bei einer zweifelsfrei belegten eritreischen Staatsangehörigkeit würde der besondere Umstand der gemischtnationalen Verhältnisse hinfällig. N. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Triplik vom 11. Februar 2020, welche innert der mit der Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2020 angesetzten Frist einging, vollumfänglich an seiner Beschwerde und Replik fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, die in ihrer eigenen Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Konkubinat und eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind der Ehe gleichgestellt. Das Institut des Familienasyls spricht den Angehörigen der Kernfamilie derivativ die gleiche Rechtsstellung und denselben flüchtlingsrechtlichen Status zu wie dem Ehegatten oder Elternteil, der als Flüchtling anerkannt wurde. Ratio legis von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist die einheitliche Regelung der sich in der Schweiz aufhaltenden Kernfamilie des Flüchtlings. Es ist nicht notwendig, dass die Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden hat (vgl. BVGE 2017 VI/4, E. 4.4.1). 3.2 Ein besonderer Umstand, der dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenzustehen vermag, kann gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), unter anderem dann vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Wenn der Einbezug eines Kindes respektive Ehepartners in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils beziehungsweise Ehegatten aufgrund des vorstehend erwähnten Umstandes unterschiedlicher Nationalitäten verweigert wird, so muss praxisgemäss - in hypothetischer Weise - geprüft werden, ob der ganzen Familie gegebenenfalls faktisch und rechtlich die Möglichkeit offenstände, sich im Heimatland des nicht verfolgten Familienmitglieds niederzulassen (vgl. zum Ganzen z.B. BVGE 2015/40 E.3.4.4.3, m.w.H., namentlich auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7f.). Dabei wird vorausgesetzt, dass der Flüchtling im Heimatland des Familienmitglieds vor Verfolgung, menschenrechtswidriger Behandlung und Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist. Bei der Prüfung der Frage, ob hypothetisch für den Flüchtling und seine Familie eine solche Niederlassung als zumutbar erachtet werden könnte, sind grundsätzlich auch die vom Bundesgericht im Bereich der Gewährung und Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen entwickelten Kriterien - mithin kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte - vergleichend beizuziehen. Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschliessend; insbesondere ist auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-1164/2019 vom 17. Juli 2019 E. 5.2, und zum Ganzen z.B. Urteile des BVGer D-3966/2014 vom 30. September 2014 E. 5.2 sowie D-1710/2014 vom 7. August 2014 E. 5.2; je m.H. auf EMARK 1996 Nr. 14 und 1997 Nr. 22). 3.3 Dem Kindeswohl kommt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangige Bedeutung zu. Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 8.3.4 sowie BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Gerade letzter Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer (Re-)Integration im Heimatland beziehungsweise hier im Heimatstaat des Vaters als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auswirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin beziehungsweise hier gar eine Neuansiedlung als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer E-3417/2014 vom 2. Juli 2015 E. 7.2.1). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids befand die Vorinstanz, es liege aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner aus Eritrea stammenden Partnerin C._______ ein besonderer Umstand vor, welcher gegen seinen Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft und ihr Asyl sprechen würde. Er könne zusammen mit seiner Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern die Familiengemeinschaft in Äthiopien leben. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder die äthiopische Staatsangehörigkeit besässen respektive erwerben könnten. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Zulässigkeit der Wohnsitznahme in Äthiopien sprechen würden. Eine fallspezifische Beurteilung, ob der Umzug der gesamten Familie nach Äthiopien zumutbar sei, könne aufgrund der unglaubhaften und mittels Botschaftsanfrage als tatsachenwidrig belegten Aussagen des Beschwerdeführers nicht abschliessend evaluiert werden. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass die Familie vor Ort ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie weitere begünstigende Faktoren vorfinden würde. Zudem sei die Wohnsitzmöglichkeit in Äthiopien für C._______ realisier- und zumutbar. Sie könne ein Einreisevisum und vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Für die Zumutbarkeit spreche zudem der Umstand, dass sie über Amharisch-Kenntnisse verfüge und aufgrund ihrer eritreischen Herkunft mit der Lebensart in Äthiopien vertraut sein dürfte. 4.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, die Ablehnung seines Gesuchs stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Bei der Prüfung, ob sich gemischtnationale Ehepaare und ihre minderjährigen Kinder im Heimatstaat des angeblich nicht verfolgten Ehegatten niederlassen könnten, sei der besonderen Situation von Kindern, die sich in der Schweiz integriert hätten und für die eine Niederlassung in einem anderen Land eine Entwurzelung darstellen müsste, Rechnung zu tragen. Es könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die Partnerin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer eritreischen Staatsbürgerschaft mit der Lebensart in Äthiopien vertraut sei. Sie sei mittlerweile (...) Jahre alt, lebe seit (...) in der Schweiz und seit (...) Jahren nicht mehr in Eritrea. Weder sie noch ihre Kinder seien je in Äthiopien gewesen. Sie habe keinen vertieften Bezug zu diesem Land, umso weniger ihre beiden Kinder. Diese seien im Schul- beziehungsweise Vorschulalter und würden bei einer Niederlassung in Äthiopien auf eine ihnen weitestgehend fremde Kultur treffen, zumal sie in der Schweiz geboren und aufgewachsen seien. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob die Partnerin und die gemeinsamen Kinder einen dauerhaften und legalen Aufenthaltstitel in Äthiopien erhalten würden. Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers berufe sich die Vorinstanz auf seine Aussagen während des Asylverfahrens, welches beinahe zehn Jahre zurückliege, was nicht ausreiche, um noch heute davon auszugehen, dass ein tragfähiges Beziehungsnetz und weitere begünstigende Umstände vorlägen. Seine Eltern seien verstorben und seine einzige Bezugsperson sei sein Bruder, der seine eigene Familie versorgen müsse und den er seit mehr als zehn Jahren nicht mehr gesehen habe. Ein tragfähiges Beziehungsnetz sei somit nicht vorhanden. Zudem würde er sich als rückkehrender Flüchtling wegen seiner langen Landesabwesenheit möglichen Repressalien aussetzen, weshalb seine Möglichkeiten zu einer wirtschaftlichen Integration stark eingeschränkt seien. Die Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Äthiopien sei somit nicht gegeben, weil die Familie dadurch in eine existentielle Notlage gebracht würde. Die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten würden deshalb keinen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG darstellen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylverfahrens unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft gemacht und sei durch das fehlende Einreichen rechtsgenüglicher Identitätspapiere seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass er sich bereits zehn Jahre in der Schweiz aufhalte, zumal er eigentlich seit August 2012 gehalten wäre, das Land zu verlassen. Es mute stossend an, dass er durch den widerrechtlichen Verbleib in der Schweiz Vorteile erlangen wolle. Er habe seine Vorbringen nicht mit überzeugenden Beweismitteln belegt. Es sei nicht erwiesen, dass er in seinem Heimatstaat über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und ihm die wirtschaftliche Reintegration nicht gelingen sollte. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerdeschrift sei relativ oberflächlich, undetailliert und pauschal ausgefallen. Der Wegweisungsvollzug spreche auch nicht gegen das Kindswohl. Aufgrund des jungen Alters der Kinder würden ihre Eltern die engsten Bezugspersonen darstellen, so dass die Bindung zu ihnen stärker zu gewichten sei, als die bereits gemachten Lebenserfahrungen in der Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder durch ihre Eltern die eritreisch-äthiopische Kultur kennen und ihnen die Lebensweise im Heimatstaat des Vaters nicht gänzlich fremd sein dürfte. Sowohl die Kinder als auch die Partnerin würden Amharisch sprechen, was begünstigend für die Integration im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erscheine. Zwar lebe die Partnerin bereits seit (...) in der Schweiz, aufgrund ihrer Sozialisierung in Eritrea dürfte ihr die Wohnsitznahme im kulturell und sozial verwandten Äthiopien trotzdem zumutbar sein. Bei der Integration in Äthiopien dürfte sie auf die Unterstützung des Beschwerdeführers sowie seiner Verwandten, die gemäss seinen Angaben noch in Äthiopien leben, zählen können. Mit Verweis auf die in der angefochtenen Verfügung zitierte äthiopische Gesetzesgrundlage, vermöge die Ausführung in der Beschwerdeschrift, wonach eine Übersiedlung nach Äthiopien «eher unrealisierbar» sei, an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, die Vor-instanz argumentiere widersprüchlich. Da sie nach wie vor an seiner Identität zweifle und daraus eine Verletzung seiner Mitwirkungs- respektive Wahrheitspflicht ableite, lasse sich die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht prüfen. Die Vorinstanz bejahe die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens in Äthiopien, was voraussetze, dass des Beschwerdeführers Staatsangehörigkeit und somit Identität als geklärt gelte. Sollte die Vorinstanz der Ansicht sein, dass seine Staatsangehörigkeit unklar sei, würden die geltend gemachten besonderen Umstände auf Basis gemischtnationaler Verhältnisse als Hinderungsgrund entfallen. Die Ausführungen der Vorinstanz seien stereotyp ausgefallen. Zwar sei die eritreisch-äthiopische Geschichtsschreibung eng miteinander verwoben, es könne deswegen aber nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die Partnerin des Beschwerdeführers rein aufgrund ihrer Nationalität mit der Lebensart in Äthiopien vertraut sein dürfte. Sie und ihre Kinder seien im Besitz einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, weshalb nicht in gleicher Weise wie bei Personen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung darüber befunden werden sollte, ob sie ihr Leben in einem anderen Land führen könnten. 4.5 In seiner Duplik führt das SEM aus, dem Vorwurf der widersprüchlichen Argumentation könne nicht gefolgt werden. Aus der ungeklärten Herkunft könne nicht geschlossen werden, dass der besondere Umstand der gemischtnationalen Verhältnisse nicht mehr bestünde. Es obliege dem Beschwerdeführer, seine Herkunft glaubhaft nachzuweisen. Dieser Aufforderung sei er bis anhin nicht nachgekommen. Er habe demnach auch nicht bewiesen, dass er dieselbe Staatsangehörigkeit wie seine Ehefrau habe. Nur bei einer zweifelsfrei belegten eritreischen Staatsangehörigkeit wäre der besondere Umstand der gemischtnationalen Verhältnisse hinfällig. 4.6 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Triplik, die Vorinstanz gebe keine Antwort, inwiefern es vereinbar sei, dass die Identität des Beschwerdeführers zwar unklar, seine Wegweisung nach Äthiopien jedoch zweifelsfrei zumutbar sei. 5. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz, im Lichte der skizzierten Praxis zu Art. 51 AsylG, zu Recht davon ausgegangen ist, einem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin stünden besondere Umstände entgegen. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin nicht verheiratet sind und sie gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht über denselben Wohnsitz verfügen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann indes offenbleiben, ob es sich bei der Partnerschaft um ein Konkubinat handelt. Hingegen dürfte aufgrund der Kindesanerkennungen die Familiengemeinschaft faktisch als gegeben und somit schützenswert im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG erachtet werden. Aus Art. 8 EMRK kann sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, beziehungsweise wie vorliegend in Form des Einbezugs in das Asyl der Partnerin, ergeben, wenn die staatliche Entfernungs- oder Fernhaltmassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben anderswo zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12, mit zahlreichen Hinweisen). 5.2 Es besteht kein Anlass, von einer anderen als der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er bei den kantonalen Behörden Basel-Stadt einen noch bis zum (...) gültigen äthiopischen Pass eingereicht hat und auch der Beschwerde nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Folglich besitzen der Beschwerdeführer und seine eritreische Partnerin nicht die gleiche Staatsangehörigkeit. Damit ist ein «besonderer Umstand» gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben, welcher einem Einbezug des Beschwerdeführers in das seiner Partnerin gewährte Asyl entgegensteht. Entsprechend ist weiter zu prüfen, ob - in hypothetischer Weise - der ganzen Familie gegebenenfalls faktisch und rechtlich die Möglichkeit offenstände, sich in Äthiopien niederzulassen (vgl. E. 3.2 vorstehend). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass der Familie rechtlich die Möglichkeit offensteht, sich in Äthiopien niederzulassen, und die Partnerin dort auch vor einer Abschiebung nach Eritrea sicher wäre. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die blosse Möglichkeit zur Beantragung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung nicht garantiere, dass ein entsprechendes Gesuch auch gutgeheissen würde und demnach nicht per se davon ausgegangen werden könne, dass bei allfälliger Übersiedlung die Partnerin und ihre Kinder einen dauerhaften, legalen Aufenthaltstitel in Äthiopien erhalten würden, ändert nichts an dieser Einschätzung, muss praxisgemäss doch nur die Prüfung einer hypothetischen Möglichkeit erfolgen. 5.4 Da die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens als unglaubhaft erachtete und die Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, kann er aus seinem Einwand auf Beschwerdeebene, dass seine Rückkehr nach Äthiopien mit Konsequenzen verbunden wäre, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt eine Niederlassung der Familie zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Niederlassung in Äthiopien für den Beschwerdeführer und seine Familie als zulässig und möglich einzustufen ist. 5.6 Zu prüfen bleibt damit, ob es der Partnerin und den gemeinsamen Kindern zumutbar wäre, im Rahmen der bestehenden Familiengemeinschaft in Äthiopien zu leben. 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Das Gericht schliesst sich auch den Ausführungen der Vorinstanz zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Gegen die Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens in Äthiopien spricht zwar bis zu einem gewissen Grad, dass sich die Partnerin des Beschwerdeführers seit (...) und damit seit (...) Jahren in der Schweiz befindet und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Indes wurde sie in Eritrea sozialisiert. Da die eritreisch-äthiopische Geschichtsschreibung eng miteinander verbunden ist, ist davon auszugehen, dass sowohl sie als auch die gemeinsamen Kinder bei einer Niederlassung in Äthiopien nicht auf eine ihnen gänzlich fremde Kultur treffen, zumal ihnen auch die Sprache vertraut sein dürfte. Für die (...)-, (...)- und (...)jährigen Kinder, die mithin bereits aufgrund ihres Alters noch nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelt sind, stellen ihre Eltern und Geschwister ihre wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, KRK). 5.6.2 Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Äthiopien aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, zumal eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylverfahrens wiederholt verschiedene Angaben zu seiner Identität und reichte unter anderem auch ihm nicht zustehende Identitätspapiere ein. Sein bisheriges Verhalten betreffend die Offenlegung seiner Identität führt zu einer verminderten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Entsprechend erscheint nicht glaubhaft, dass er keinen Kontakt zu seinem - gemäss Beschwerdeeingabe (Ziff. 13) in Äthiopien wohnhaften - Bruder oder anderen Personen in Addis Abeba unterhalten hat oder zumindest bei Bedarf wieder aufnehmen könnte, zumal er dort während rund dreissig Jahren wohnhaft war. 5.6.3 Eine Niederlassung der Familie in Äthiopien erweist sich somit insgesamt als zumutbar. 5.7 Zusammenfassend ist die Tatsache der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Partnerin sowie ihrer Kinder vorliegend als «besonderer Umstand» im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG zu betrachten, der einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Partnerin auszuschliessen vermag. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und somit in der Schweiz verbleiben darf.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Instruktionsrichterin sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: