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E-426/2018

E-426/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit seiner Ehefrau am 12. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Juni 2015, der Anhörung vom 16. September 2015 und der ergänzenden Anhörung vom 25. September 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er gehöre der Ethnie der Oromo an und habe mit seiner Familie in B._______ gelebt. Er habe die vierte Schulklasse abgebrochen und seither als Coiffeur gearbeitet. Sein Vater sei für die Afaan Bilisuma Oromo Partei (ABO-Partei) tätig gewesen. Die Behörden hätten sein Grundstück beschlagnahmt. Als er circa (...) Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater im Gefängnis gestorben; seine Mutter sei vier Monate später gestorben, weil sie seinen Tod nicht verkraftet habe. Seither habe er bei seiner Grossmutter gelebt. Zwei Jahre später habe die Polizei ihn aufgesucht und verlangt, dass er Dokumente der Partei des Vaters herausgebe. Sie hätten ihn auf die Polizeistation gebracht, geschlagen und die Dokumente herausverlangt. Schliesslich habe er gesagt, er werde ihnen die Dokumente beschaffen. Nach seiner Freilassung habe er versucht, sich von diesen Personen fernzuhalten und sei schliesslich mit circa dreizehn Jahren nach C._______ respektive D._______ gegangen. Circa sieben Monate später sei er nach E._______ weitergereist. Er sei insgesamt vier respektive fünf Mal inhaftiert worden. Im Jahr 2008/2009 sei er das erste Mal für eine Woche, das zweite Mal für 15 Tage, das dritte Mal für drei Tage im Gefängnis gewesen. Im Jahr 2009/2010 habe er als Sympathisant der ABO drei oder vier Mal Flugblätter verteilt. In diesem Jahr sei er das erste Mal 27 Tage und das zweite Mal 25 Tage inhaftiert gewesen. Die letzte Inhaftierung sei kurz vor den Nationalratswahlen gewesen. Sie hätten ihn aufgefordert, Dokumente einzureichen und Informationen über die Tätigkeit seines Vaters zu verraten. Zudem hätten sie ihm unterstellt, den gleichen politischen Weg wie sein Vater einzuschlagen. Nach der Freilassung sei er von Äthiopien in den Sudan ausgereist. Dort habe er zuerst mit seinem Bruder, dann mit seiner Ehefrau, die er in Khartum traditionell geheiratet habe, zusammengelebt. Seine Ehefrau sei Eritreerin. Er habe über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Nach vier Jahren sei er mit der Ehefrau aus dem Sudan ausgereist, weil er von Personen der äthiopischen Botschaft überwacht und verfolgt worden sei. In der Schweiz setze er sich exilpolitisch für die Rechte der Oromo ein. Der Beschwerdeführer reichte ein Empfehlungsschreiben der Oromo Community of Switzerland vom 2. Oktober 2017 und acht Fotos betreffend Teilnahme an Kundgebungen und zwei Fotos, auf denen er mit anderen Personen abgebildet ist, ein. B. Am (...) wurde F._______, das Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, geboren. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (eröffnet am 21. Dezember 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 (recte: 19. Januar 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Die Angelegenheit sei zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer und seine Familie nicht zumutbar und unzulässig sei, weshalb ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz mittels einer vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte ein Ultraschallbild vom 8. Januar 2018, drei Auskünfte von der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Januar 2013 respektive 22. Januar 2014 respektive 23. August 2016, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote ein. E. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Schwangerschaftsbestätigung betreffend seine Ehefrau und ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung ein, das seine Vaterschaft zu F._______ belegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 15. Februar 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 6. März 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Zugleich ersuchte er um amtliche Verbeiständung. Der Replik war eine Honorarnote beigelegt. I. Am (...) wurde G._______, das zweite Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, geboren. J. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 gab der Beschwerdeführer die Geburtsurkunden der Kinder, eine Vaterschaftsanerkennung, ein Referenzschreiben, Teilnahmebestätigungen (Sprachkurs, Computerkurs), drei Arbeitszeugnisse betreffend Arbeit als Küchenhilfe, einen Zeitungartikel über ihn und seine Ehefrau sowie eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 teilte der Beschwerdeführer einen Wechsel der Rechtsvertretung mit und reichte einen Arbeitsvertrag sowie eine Honorarnote ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut. M. Am 6. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin. Zugleich führte er aus, er und seine Familie seien nicht mehr sozialhilfeabhängig, aber nach wie vor bedürftig. Als Beleg reichte er ein Schreiben des Sozialamtes vom 3. Februar 2020 ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter den Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin gut.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Vorinstanz entschied über die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in zwei separaten Verfügungen, da die Ehefrau frauenspezifische Vorbringen anführte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zwei Beschwerdeverfahren eröffnet; das vorliegende Verfahren für den Beschwerdeführer sowie das Verfahren E-427/2018 für die Ehefrau. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden koordiniert behandelt und entschieden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Wegweisungsvollzug für die gesamte Familie - ihn, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder - zu prüfen. Sie habe sich in der Verfügung nicht dazu geäussert, ob seine Ehefrau und die Kinder mit nach Äthiopien ausreisen könnten; stattdessen werde die Ehefrau nicht einmal erwähnt. Der Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Ehefrau sei als Grund für die unterlassene Prüfung unzureichend. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz am Bestand der Ehe und des Familienlebens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern gezweifelt hätte. Dennoch liess sie dieses Sachverhaltselement bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs gänzlich unbeachtet. Dadurch stellte sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest. Eine Rückweisung der Sache hätte indes einen prozessualen Leerlauf dargestellt, weshalb das Gericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 aufforderte, zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, wobei sie sich insbesondere zur Berücksichtigung der Einheit der Familie im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu äussern habe. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nach. Der Beschwerdeführer hatte anschliessend Gelegenheit, sich in seiner Replik zur Vernehmlassung zu äussern. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs über volle Kognition. Die Gehörsverletzung wurde demnach auf Beschwerdeebene geheilt. Es erübrigt sich, der Gehörsverletzung bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen, da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.

E. 5.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung kaum etwas über das politische Engagement des Vaters erzählen können; er habe nicht einmal gewusst, für welche Oromo-Partei der Vater gearbeitet habe. Erst an der ergänzenden Anhörung habe er die ABO-Partei angegeben. Die Erklärung, die Angehörigen und Parteifreunde des Vaters hätten ihn nicht über dessen politische Aktivitäten aufklären wollen, sei nicht nachvollziehbar, da er zugleich angegeben habe, diese Personen hätten ihn für politische Aktivitäten eingespannt. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass die Behörden Dokumente von ihm verlangt hätten, ohne auszuführen, um welche Dokumente es sich handle. Als angeblicher Sympathisant der ABO-Partei habe er keine substantiierten Angaben zum Parteiprogramm und zu den Parteiaktivitäten machen können. Des Weiteren habe er sich bezüglich der Anzahl der Inhaftierungen, der Haftdauern und des Grundes der letzten Verhaftung widersprochen. Seine Angaben zur exilpolitischen Tätigkeit seien dürftig ausgefallen. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zum politischen Engagement und zur Berufstätigkeit seines Vaters kaum etwas berichten können, weil er im Zeitpunkt des Todes seiner Eltern erst circa (...) Jahre alt gewesen sei. Seine Grossmutter sei Analphabetin gewesen und habe ihm darüber auch nichts Genaueres sagen können. Den Namen der Partei, für die sein Vater tätig gewesen sei, habe er bereits an der ersten Anhörung genannt. Er habe keine Angaben zu den verlangten Dokumenten machen können, weil er damals erst elf Jahre alt gewesen sei. Zu seinen politischen Aktivitäten habe er wenig erzählen können, weil er ein ungebildeter Jugendlicher gewesen sei, der sich hauptsächlich wegen seines ermordeten Vaters engagiert habe. Die Anzahl und den Zeitpunkt der Verhaftungen sowie die jeweiligen Haftdauern habe er widerspruchsfrei angegeben. Die Inhaftierungen habe er mit zahlreichen Realkennzeichen versehen geschildert. Insgesamt seien seine Vorbringen glaubhaft. Als politisch exponierte Person habe er in Äthiopien asylrelevante Nachteile erlitten. Bei einer Rückkehr würden nach wie vor Verfolgungsmassnahmen drohen, zumal er auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Aufgrund seines Bruders, der Mitglied bei der Befreiungsfront sei, drohe ihm zudem eine Reflexverfolgung. Für die Ehefrau und die Kinder komme lediglich ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien in Frage, da sie ihre eritreische Herkunft nicht beweisen könne. Äthiopien anerkenne zwar das Recht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit bei Kindern aus gemischter Ehe. Aus dem Ausland funktioniere dies bei Personen mit eritreischem Hintergrund aber nicht. Auch die Ehefrau habe keine Möglichkeit, äthiopische Identitätspapiere zu erhalten. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar. Er und seine Ehefrau hätten keine Familienangehörige in Äthiopien, die sie unterstützen könnten. Zudem hätten sie Äthiopien bereits im Alter von circa 13 oder 14 Jahren verlassen. Erschwerend komme hinzu, dass seine Ehefrau mehrere traumatisierende Erlebnisse in Äthiopien erlebt habe.

E. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, gemäss Rechtsprechung könne sich eine Person einer gemischtnationalen Ehe nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn sie sich nicht gemeinsam mit dem nichtgefährdeten Ehegatten in dessen Heimatstaat begeben könne. Die Mitwirkungspflichtverletzung der Ehefrau des Beschwerdeführers habe zur Folge, dass nicht geklärt werden könne, ob die Ehefrau ihre familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat leben könne. Durch die Verunmöglichung dieser Abklärung dürfe die Ehefrau nicht bessergestellt werden als Personen, die durch die Offenlegung ihrer Identität eine Prüfung der hypothetischen Rückführungsmöglichkeit bei gemischtnationalen Ehen ermöglichten. Die Ehefrau habe die Möglichkeit, ihre Identität offenzulegen, damit die besagte Prüfung durchgeführt werden könne.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, die Vorinstanz erachte die eritreische Herkunft seiner Ehefrau für unglaubhaft und vermute eine äthiopische Staatsangehörigkeit. Es stehe somit nicht eine Auswahl hypothetisch möglicher Staaten zur Verfügung, sondern nur Äthiopien. Die Vor-instanz hätte prüfen müssen, ob er mit seiner Familie in Äthiopien leben könne.

E. 8.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass seine Angaben zu den Verhaftungen und der Haftdauer grundsätzlich stimmig sind. Dennoch bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde sein Vater im Gefängnis umgebracht, weil er der ABO-Partei angehört hat. Nach zwei Jahren brachte ihn die Polizei auf eine Polizeistation, wo sie ihn schlugen und Dokumente herausverlangten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters aufgesucht haben soll. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass sie überhaupt ein Interesse an ihm gehabt haben sollen, da er beim Tod seines Vaters gerade einmal acht Jahre alt war und daher kaum etwas über dessen Aktivitäten wissen konnte. Auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung kann indes verzichtet werden, da es den Vorbringen, wie nachfolgend aufgezeigt, an der Asylrelevanz fehlt.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht analysierte im ReferenzurteilD-6630/2018 vom 6. Mai 2019 die politische Lage in Äthiopien. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Ginbot 7, die Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF) und Ogaden National Liberation Front (ONLF), die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen(Referenzurteil D-6630/2018 E. 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt als allfälliger Unterstützer der Sache der Oromo seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.

E. 8.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Im erwähnten Referenzurteil D-6630/2018 E. 8 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist (E. 8). Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist folglich zu verneinen.

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist folglich zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im Frühling 2018 stabiler. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind jung, gesund und stammen aus Addis Abeba. Sie verfügen über Berufserfahrung. Die Ehefrau arbeitete in Äthiopien und im Sudan als Hausmädchen und Haushälterin. Der Beschwerdeführer war als Schuhputzer und Coiffeur tätig. In der Schweiz arbeitete er als festangestellte Küchenhilfe in einem Altersheim. Folglich sollte es zumindest dem Beschwerdeführer möglich sein, nach einer gewissen Zeit wieder für die Familie sorgen zu können. Der Beschwerdeführer hat eine Grossmutter, einen Bruder und mehrere Onkel und Tanten. Die Grossmutter dürfte nicht in der Lage sein, die junge Familie zu unterstützen und der Bruder lebt nicht in Äthiopien. Es erscheint indes wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer, auch als er noch in Addis Abeba gelebt hat, nie irgendwelchen Kontakt zu den Onkeln und Tanten gehabt haben soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass Kontakte zumindest früher bestanden haben und sich diese nach einer Rückkehr wiederaufnehmen lassen. Aufgrund ihrer Verletzung der Mitwirkungspflicht ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug für die Ehefrau zumutbar ist. Aus ihren Angaben lässt sich auch schliessen, dass sie mit dem Ehepaar und dessen Kindern, bei denen sie aufgewachsen ist, über ein Beziehungsnetz in Äthiopien verfügt. Die minderjährigen Kinder mit den Jahrgängen (...) und (...) sind aufgrund ihres Alters noch nicht in der Schweiz verwurzelt; ihre Eltern stellen ihre wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK SR 0.107]). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer und seine Familie in individueller Hinsicht zumutbar ist.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Anzufügen ist, dass es der Ehefrau, selbst wenn sie keine äthiopische Staatsangehörige wäre, und ihren Kindern als Ehefrau beziehungsweise Kinder eines äthiopischen Staatsangehörigen möglich sein sollte, entsprechende Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Urteil des BVGer E-2952/2018 vom 17. April 2020 E. 5.3). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag verdient der Beschwerdeführer seit dem 19. Mai 2019 monatlich brutto Fr. 3'900.-. Dank diesem Lohn ist die Familie nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Angesichts dessen, dass mit dem Einkommen der Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie bestritten werden muss, ist indes weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 wurde das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte vier Honorarnoten mit einem verwendeten Stundenansatz von Fr. 200.- respektive Fr. 250.- ein. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen, was einen Betrag von insgesamt Fr. 2'380.- (inkl. Auslagen) ergibt. Da der angegebene Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren und das Verfahren E-427/2018 der Ehefrau gilt, ist der Betrag hälftig den besagten Beschwerdeverfahren anzurechnen. MLaw Ninja Frey ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'190.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'190.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-426/2018 Urteil vom 18. Mai 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit seiner Ehefrau am 12. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Juni 2015, der Anhörung vom 16. September 2015 und der ergänzenden Anhörung vom 25. September 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er gehöre der Ethnie der Oromo an und habe mit seiner Familie in B._______ gelebt. Er habe die vierte Schulklasse abgebrochen und seither als Coiffeur gearbeitet. Sein Vater sei für die Afaan Bilisuma Oromo Partei (ABO-Partei) tätig gewesen. Die Behörden hätten sein Grundstück beschlagnahmt. Als er circa (...) Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater im Gefängnis gestorben; seine Mutter sei vier Monate später gestorben, weil sie seinen Tod nicht verkraftet habe. Seither habe er bei seiner Grossmutter gelebt. Zwei Jahre später habe die Polizei ihn aufgesucht und verlangt, dass er Dokumente der Partei des Vaters herausgebe. Sie hätten ihn auf die Polizeistation gebracht, geschlagen und die Dokumente herausverlangt. Schliesslich habe er gesagt, er werde ihnen die Dokumente beschaffen. Nach seiner Freilassung habe er versucht, sich von diesen Personen fernzuhalten und sei schliesslich mit circa dreizehn Jahren nach C._______ respektive D._______ gegangen. Circa sieben Monate später sei er nach E._______ weitergereist. Er sei insgesamt vier respektive fünf Mal inhaftiert worden. Im Jahr 2008/2009 sei er das erste Mal für eine Woche, das zweite Mal für 15 Tage, das dritte Mal für drei Tage im Gefängnis gewesen. Im Jahr 2009/2010 habe er als Sympathisant der ABO drei oder vier Mal Flugblätter verteilt. In diesem Jahr sei er das erste Mal 27 Tage und das zweite Mal 25 Tage inhaftiert gewesen. Die letzte Inhaftierung sei kurz vor den Nationalratswahlen gewesen. Sie hätten ihn aufgefordert, Dokumente einzureichen und Informationen über die Tätigkeit seines Vaters zu verraten. Zudem hätten sie ihm unterstellt, den gleichen politischen Weg wie sein Vater einzuschlagen. Nach der Freilassung sei er von Äthiopien in den Sudan ausgereist. Dort habe er zuerst mit seinem Bruder, dann mit seiner Ehefrau, die er in Khartum traditionell geheiratet habe, zusammengelebt. Seine Ehefrau sei Eritreerin. Er habe über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Nach vier Jahren sei er mit der Ehefrau aus dem Sudan ausgereist, weil er von Personen der äthiopischen Botschaft überwacht und verfolgt worden sei. In der Schweiz setze er sich exilpolitisch für die Rechte der Oromo ein. Der Beschwerdeführer reichte ein Empfehlungsschreiben der Oromo Community of Switzerland vom 2. Oktober 2017 und acht Fotos betreffend Teilnahme an Kundgebungen und zwei Fotos, auf denen er mit anderen Personen abgebildet ist, ein. B. Am (...) wurde F._______, das Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, geboren. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (eröffnet am 21. Dezember 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 (recte: 19. Januar 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Die Angelegenheit sei zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer und seine Familie nicht zumutbar und unzulässig sei, weshalb ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz mittels einer vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte ein Ultraschallbild vom 8. Januar 2018, drei Auskünfte von der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Januar 2013 respektive 22. Januar 2014 respektive 23. August 2016, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote ein. E. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Schwangerschaftsbestätigung betreffend seine Ehefrau und ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung ein, das seine Vaterschaft zu F._______ belegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 15. Februar 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 6. März 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Zugleich ersuchte er um amtliche Verbeiständung. Der Replik war eine Honorarnote beigelegt. I. Am (...) wurde G._______, das zweite Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, geboren. J. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 gab der Beschwerdeführer die Geburtsurkunden der Kinder, eine Vaterschaftsanerkennung, ein Referenzschreiben, Teilnahmebestätigungen (Sprachkurs, Computerkurs), drei Arbeitszeugnisse betreffend Arbeit als Küchenhilfe, einen Zeitungartikel über ihn und seine Ehefrau sowie eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 teilte der Beschwerdeführer einen Wechsel der Rechtsvertretung mit und reichte einen Arbeitsvertrag sowie eine Honorarnote ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut. M. Am 6. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin. Zugleich führte er aus, er und seine Familie seien nicht mehr sozialhilfeabhängig, aber nach wie vor bedürftig. Als Beleg reichte er ein Schreiben des Sozialamtes vom 3. Februar 2020 ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter den Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Vorinstanz entschied über die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in zwei separaten Verfügungen, da die Ehefrau frauenspezifische Vorbringen anführte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zwei Beschwerdeverfahren eröffnet; das vorliegende Verfahren für den Beschwerdeführer sowie das Verfahren E-427/2018 für die Ehefrau. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden koordiniert behandelt und entschieden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Wegweisungsvollzug für die gesamte Familie - ihn, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder - zu prüfen. Sie habe sich in der Verfügung nicht dazu geäussert, ob seine Ehefrau und die Kinder mit nach Äthiopien ausreisen könnten; stattdessen werde die Ehefrau nicht einmal erwähnt. Der Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Ehefrau sei als Grund für die unterlassene Prüfung unzureichend. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz am Bestand der Ehe und des Familienlebens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern gezweifelt hätte. Dennoch liess sie dieses Sachverhaltselement bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs gänzlich unbeachtet. Dadurch stellte sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest. Eine Rückweisung der Sache hätte indes einen prozessualen Leerlauf dargestellt, weshalb das Gericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 aufforderte, zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, wobei sie sich insbesondere zur Berücksichtigung der Einheit der Familie im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu äussern habe. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nach. Der Beschwerdeführer hatte anschliessend Gelegenheit, sich in seiner Replik zur Vernehmlassung zu äussern. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs über volle Kognition. Die Gehörsverletzung wurde demnach auf Beschwerdeebene geheilt. Es erübrigt sich, der Gehörsverletzung bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen, da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. 5.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung kaum etwas über das politische Engagement des Vaters erzählen können; er habe nicht einmal gewusst, für welche Oromo-Partei der Vater gearbeitet habe. Erst an der ergänzenden Anhörung habe er die ABO-Partei angegeben. Die Erklärung, die Angehörigen und Parteifreunde des Vaters hätten ihn nicht über dessen politische Aktivitäten aufklären wollen, sei nicht nachvollziehbar, da er zugleich angegeben habe, diese Personen hätten ihn für politische Aktivitäten eingespannt. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass die Behörden Dokumente von ihm verlangt hätten, ohne auszuführen, um welche Dokumente es sich handle. Als angeblicher Sympathisant der ABO-Partei habe er keine substantiierten Angaben zum Parteiprogramm und zu den Parteiaktivitäten machen können. Des Weiteren habe er sich bezüglich der Anzahl der Inhaftierungen, der Haftdauern und des Grundes der letzten Verhaftung widersprochen. Seine Angaben zur exilpolitischen Tätigkeit seien dürftig ausgefallen. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zum politischen Engagement und zur Berufstätigkeit seines Vaters kaum etwas berichten können, weil er im Zeitpunkt des Todes seiner Eltern erst circa (...) Jahre alt gewesen sei. Seine Grossmutter sei Analphabetin gewesen und habe ihm darüber auch nichts Genaueres sagen können. Den Namen der Partei, für die sein Vater tätig gewesen sei, habe er bereits an der ersten Anhörung genannt. Er habe keine Angaben zu den verlangten Dokumenten machen können, weil er damals erst elf Jahre alt gewesen sei. Zu seinen politischen Aktivitäten habe er wenig erzählen können, weil er ein ungebildeter Jugendlicher gewesen sei, der sich hauptsächlich wegen seines ermordeten Vaters engagiert habe. Die Anzahl und den Zeitpunkt der Verhaftungen sowie die jeweiligen Haftdauern habe er widerspruchsfrei angegeben. Die Inhaftierungen habe er mit zahlreichen Realkennzeichen versehen geschildert. Insgesamt seien seine Vorbringen glaubhaft. Als politisch exponierte Person habe er in Äthiopien asylrelevante Nachteile erlitten. Bei einer Rückkehr würden nach wie vor Verfolgungsmassnahmen drohen, zumal er auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Aufgrund seines Bruders, der Mitglied bei der Befreiungsfront sei, drohe ihm zudem eine Reflexverfolgung. Für die Ehefrau und die Kinder komme lediglich ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien in Frage, da sie ihre eritreische Herkunft nicht beweisen könne. Äthiopien anerkenne zwar das Recht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit bei Kindern aus gemischter Ehe. Aus dem Ausland funktioniere dies bei Personen mit eritreischem Hintergrund aber nicht. Auch die Ehefrau habe keine Möglichkeit, äthiopische Identitätspapiere zu erhalten. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar. Er und seine Ehefrau hätten keine Familienangehörige in Äthiopien, die sie unterstützen könnten. Zudem hätten sie Äthiopien bereits im Alter von circa 13 oder 14 Jahren verlassen. Erschwerend komme hinzu, dass seine Ehefrau mehrere traumatisierende Erlebnisse in Äthiopien erlebt habe. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, gemäss Rechtsprechung könne sich eine Person einer gemischtnationalen Ehe nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn sie sich nicht gemeinsam mit dem nichtgefährdeten Ehegatten in dessen Heimatstaat begeben könne. Die Mitwirkungspflichtverletzung der Ehefrau des Beschwerdeführers habe zur Folge, dass nicht geklärt werden könne, ob die Ehefrau ihre familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat leben könne. Durch die Verunmöglichung dieser Abklärung dürfe die Ehefrau nicht bessergestellt werden als Personen, die durch die Offenlegung ihrer Identität eine Prüfung der hypothetischen Rückführungsmöglichkeit bei gemischtnationalen Ehen ermöglichten. Die Ehefrau habe die Möglichkeit, ihre Identität offenzulegen, damit die besagte Prüfung durchgeführt werden könne. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, die Vorinstanz erachte die eritreische Herkunft seiner Ehefrau für unglaubhaft und vermute eine äthiopische Staatsangehörigkeit. Es stehe somit nicht eine Auswahl hypothetisch möglicher Staaten zur Verfügung, sondern nur Äthiopien. Die Vor-instanz hätte prüfen müssen, ob er mit seiner Familie in Äthiopien leben könne. 8. 8.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass seine Angaben zu den Verhaftungen und der Haftdauer grundsätzlich stimmig sind. Dennoch bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde sein Vater im Gefängnis umgebracht, weil er der ABO-Partei angehört hat. Nach zwei Jahren brachte ihn die Polizei auf eine Polizeistation, wo sie ihn schlugen und Dokumente herausverlangten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach dem Tod seines Vaters aufgesucht haben soll. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass sie überhaupt ein Interesse an ihm gehabt haben sollen, da er beim Tod seines Vaters gerade einmal acht Jahre alt war und daher kaum etwas über dessen Aktivitäten wissen konnte. Auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung kann indes verzichtet werden, da es den Vorbringen, wie nachfolgend aufgezeigt, an der Asylrelevanz fehlt. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht analysierte im ReferenzurteilD-6630/2018 vom 6. Mai 2019 die politische Lage in Äthiopien. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Ginbot 7, die Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF) und Ogaden National Liberation Front (ONLF), die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen(Referenzurteil D-6630/2018 E. 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt als allfälliger Unterstützer der Sache der Oromo seitens der heimatlichen Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. 8.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Im erwähnten Referenzurteil D-6630/2018 E. 8 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist (E. 8). Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist folglich zu verneinen. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist folglich zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im Frühling 2018 stabiler. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4). 10.3.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind jung, gesund und stammen aus Addis Abeba. Sie verfügen über Berufserfahrung. Die Ehefrau arbeitete in Äthiopien und im Sudan als Hausmädchen und Haushälterin. Der Beschwerdeführer war als Schuhputzer und Coiffeur tätig. In der Schweiz arbeitete er als festangestellte Küchenhilfe in einem Altersheim. Folglich sollte es zumindest dem Beschwerdeführer möglich sein, nach einer gewissen Zeit wieder für die Familie sorgen zu können. Der Beschwerdeführer hat eine Grossmutter, einen Bruder und mehrere Onkel und Tanten. Die Grossmutter dürfte nicht in der Lage sein, die junge Familie zu unterstützen und der Bruder lebt nicht in Äthiopien. Es erscheint indes wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer, auch als er noch in Addis Abeba gelebt hat, nie irgendwelchen Kontakt zu den Onkeln und Tanten gehabt haben soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass Kontakte zumindest früher bestanden haben und sich diese nach einer Rückkehr wiederaufnehmen lassen. Aufgrund ihrer Verletzung der Mitwirkungspflicht ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug für die Ehefrau zumutbar ist. Aus ihren Angaben lässt sich auch schliessen, dass sie mit dem Ehepaar und dessen Kindern, bei denen sie aufgewachsen ist, über ein Beziehungsnetz in Äthiopien verfügt. Die minderjährigen Kinder mit den Jahrgängen (...) und (...) sind aufgrund ihres Alters noch nicht in der Schweiz verwurzelt; ihre Eltern stellen ihre wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK SR 0.107]). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer und seine Familie in individueller Hinsicht zumutbar ist. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Anzufügen ist, dass es der Ehefrau, selbst wenn sie keine äthiopische Staatsangehörige wäre, und ihren Kindern als Ehefrau beziehungsweise Kinder eines äthiopischen Staatsangehörigen möglich sein sollte, entsprechende Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Urteil des BVGer E-2952/2018 vom 17. April 2020 E. 5.3). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag verdient der Beschwerdeführer seit dem 19. Mai 2019 monatlich brutto Fr. 3'900.-. Dank diesem Lohn ist die Familie nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Angesichts dessen, dass mit dem Einkommen der Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie bestritten werden muss, ist indes weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 wurde das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte vier Honorarnoten mit einem verwendeten Stundenansatz von Fr. 200.- respektive Fr. 250.- ein. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen, was einen Betrag von insgesamt Fr. 2'380.- (inkl. Auslagen) ergibt. Da der angegebene Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren und das Verfahren E-427/2018 der Ehefrau gilt, ist der Betrag hälftig den besagten Beschwerdeverfahren anzurechnen. MLaw Ninja Frey ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'190.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'190.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: