Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit ihrem Ehemann am 12. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Juni 2015 und der Anhörung vom 16. September 2015 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei in Addis Abeba, Äthiopien, geboren. Amharisch sei ihre Muttersprache; Tigrinya spreche sie nicht. Sie sei eritreische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der Tigrinya an, da ihre Eltern aus der Gegend von D._______, Eritrea, stammten. Ihre Mutter sei tot. Den Aufenthaltsort ihres Vaters kenne sie nicht. Sie sei ohne Eltern bei einem älteren äthiopischen Ehepaar und deren älteren Kindern in Addis Abeba aufgewachsen. Erst später hätten sie ihr erzählt, dass sie nicht deren Tochter sei, ihre Eltern aus Eritrea stammten und sie einen Bruder habe. Diesen habe sie aber nie gesehen. Sie habe nie die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sie habe über keinen Aufenthaltstitel verfügt, weil sie sich nicht darum gekümmert habe. Sie habe als Kindermädchen gearbeitet und sei von ihren Arbeitgebern geschlagen worden. Circa im Jahr 2008, im Alter von 13 Jahren, habe sie Äthiopien verlassen, weil sie dort ein miserables Leben geführt habe. Auf der Flucht sei sie von Männern vergewaltigt worden. Sie sei schwanger geworden und habe eine Abtreibung vornehmen lassen. Im Sudan sei sie als Haushälterin tätig gewesen. Einmal sei sie wegen fehlender Ausweispapiere einen Monat im Gefängnis gewesen. Im Jahr 2012 habe sie ihren Ehemann in Khartum, Sudan, religiös geheiratet. An der ergänzenden Anhörung vom 25. September 2017 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, sie sei in E._______, Eritrea, geboren. Als Kleinkind sei sie mit dem Vater nach Äthiopien gegangen. An Eritrea könne sie sich nicht mehr erinnern. Bis zu ihrem zehnten Lebensjahr habe sie mit ihrem Vater bei dem älteren Ehepaar als Mieter gelebt. Dann habe der Vater sie in die Obhut des Ehepaars gegeben und sei gegangen. Als sie zwölf Jahre alt gewesen sei, sei er nochmals für ein paar Tage vorbeigekommen. In Äthiopien sei sie beschnitten worden. Die Beschwerdeführerin reichte einen sudanesischen Flüchtlingspass ein. B. Am (...) wurde B._______, das Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, geboren. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (eröffnet am 21. Dezember 2017) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zugleich wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes mit "Staat unbekannt" erfasst. D. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 (recte: 19. Januar 2018) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Die Angelegenheit sei zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht zumutbar und unzulässig sei, weshalb ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz mittels einer vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte ein Ultraschallbild vom 8. Januar 2018, drei Auskünfte von der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Januar 2013 respektive 22. Januar 2014 respektive 23. August 2016, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote ein. E. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Schwangerschaftsbestätigung und ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung ein, das die Vaterschaft ihres Ehemannes zu B._______ belegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 15. Februar 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 6. März 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Zugleich ersuchte sie um amtliche Verbeiständung. Der Replik war eine Honorarnote beigelegt. I. Am (...) wurde C._______, das zweite Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, geboren. J. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 gab die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunden der Kinder, eine Vaterschaftsanerkennung, ein Referenzschreiben, Teilnahmebestätigungen (Sprachkurse, Programm im Brocki Dreispitz, travailPlus-Textilprogramm), einen Zeitungartikel über sie und ihren Ehemann sowie eine Honorarnote zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 teilte die Beschwerdeführerin einen Wechsel der Rechtsvertretung mit und reichte einen Arbeitsvertrag betreffend ihren Ehemann sowie eine Honorarnote ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut. M. Am 6. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin. Zugleich führte sie aus, ihre Familie sei nicht mehr sozialhilfeabhängig, aber nach wie vor bedürftig. Als Beleg reichte sie ein Schreiben des Sozialamtes vom 3. Februar 2020 ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter den Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin gut.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Vorinstanz entschied über die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in zwei separaten Verfügungen, da die Beschwerdeführerin frauenspezifische Vorbringen anführte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zwei Beschwerdeverfahren eröffnet. Das vorliegende Verfahren für die Beschwerdeführerin sowie das Verfahren E-426/2018 für den Ehemann. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden koordiniert behandelt und entschieden.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Wegweisungsvollzug für die gesamte Familie - sie, ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder - zu prüfen. Sie habe sich in der Verfügung nicht dazu geäussert, ob sie und die Kinder mit ihrem Ehemann nach Äthiopien ausreisen könnten; stattdessen werde ihr Ehemann nicht einmal erwähnt. Der Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht sei als Grund für die unterlassene Prüfung unzureichend. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz am Bestand der Ehe und des Familienlebens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mit den gemeinsamen Kindern gezweifelt hätte. Dennoch liess sie dieses Sachverhaltselement unbeachtet. Mit dem Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht verzichtete sie auf die Prüfung des Wegweisungsvollzugs für die Beschwerdeführerin beziehungsweise für die gesamte Familie. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich, steht aber im vorliegenden Fall nicht eine Auswahl an hypothetisch möglicher Heimatstaaten zur Verfügung, sondern nur einer. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes besteht damit für die Vorinstanz die Pflicht zur grundsätzlichen Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges in dieses sich einzig aufdrängende Heimatland; sie kann sich hinsichtlich allfälliger individueller Vollzugshindernisse nur mit der Begründung einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ihrer Untersuchungspflicht entledigen (Urteil des BVGer E-7212/2013 vom 16. Juli 2014 E. 7.3). Dadurch stellte sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest und verletzte die Begründungspflicht. Eine Rückweisung der Sache hätte indes einen prozessualen Leerlauf dargestellt, weshalb das Gericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 aufforderte, zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, wobei sie sich insbesondere zur Berücksichtigung der Einheit der Familie im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu äussern habe. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nach. Die Beschwerdeführerin hatte anschliessend Gelegenheit, sich in der Replik zur Vernehmlassung zu äussern. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs über volle Kognition. Die Gehörsverletzung wurde demnach auf Beschwerdeebene geheilt. Es erübrigt sich, der Gehörsverletzung bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen, da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde.
E. 5.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe keine Identitätspapiere abgegeben. Der sudanesische Flüchtlingspass werde basierend auf mündlichen Angaben ausgestellt, die nicht auf ihre Echtheit überprüft würden. Zudem sei die Qualität des Passes derart schlecht, dass die abgebildete Person nicht erkennbar sei; sie könne nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten. Zu ihrer Herkunft habe sie sich widersprüchlich geäussert. An der Befragung und der Anhörung habe sie angegeben, eritreische Staatsangehörige zu sein, da ihre Eltern aus der Gegend von D._______ stammten. Sie sei in Addis Abeba geboren und nie in Eritrea gewesen. Da ihre Mutter tot und ihr Vater abwesend gewesen sei, sei sie bei einem Ehepaar aufgewachsen. An der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen gesagt, sie sei in Eritrea geboren und mit ihrem Vater nach Äthiopien gekommen. Ihre Angaben zur eritreischen Herkunft seien derart vage und widersprüchlich ausgefallen, dass die eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei. Ihre Angaben zum Leben in Äthiopien seien inkohärent und unsubstantiiert gewesen. An der Anhörung habe sie den Vor- und Nachnamen der Frau, die für sie gesorgt habe, angegeben, während sie an der ergänzenden Anhörung gemeint habe, sie kenne deren Nachnamen nicht. Sie habe nicht befriedigend erklären können, weshalb sie keine Schule besucht und sich nie um eine Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien bemüht habe. Die Schilderung ihrer Arbeit als Haushälterin sei unglaubhaft ausgefallen. Die geltend gemachten Lebensumstände in Äthiopien seien daher nicht glaubhaft. Die Ausreise von Addis Abeba nach Khartum habe sie schlüssig und kohärent erzählt. Die angegebene Reiseroute lasse sich korrekt lokalisieren. Dieses Aussageverhalten stehe folglich in starkem Kontrast zu ihrem übrigen Aussageverhalten und erstaune angesichts der angeblich fehlenden Schulbildung. Da Amharisch ihre Muttersprache sei, bestehe ein Bezug zu Äthiopien, die Herkunft sei dennoch ungesichert. Bei der Vergewaltigung im äthiopisch-sudanesischen Grenzgebiet durch Unbekannte handle es sich um einen unglücklichen Zufall auf der Fluchtroute. Diesem Vorfall fehle die Asylrelevanz. Die Beschneidung sei ebenfalls nicht asylrelevant. Die Pflicht zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden. Die Beschwerdeführerin habe durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Prüfung der Vollzugshindernisse verunmöglicht, weshalb vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine vorliegen würden.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für sie und die Kinder komme lediglich ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien in Frage, da sie ihre eritreische Herkunft nicht beweisen könne. Äthiopien anerkenne zwar das Recht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit bei Kindern aus gemischter Ehe. Aus dem Ausland funktioniere dies bei Personen mit eritreischem Hintergrund aber nicht. Auch sie habe keine Möglichkeit, äthiopische Identitätspapiere zu erhalten. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar. Sie und ihr Ehemann hätten keine Verwandten in Äthiopien, die sie unterstützen könnten. Zudem hätten sie Äthiopien bereits im Alter von circa 13 oder 14 Jahren verlassen. Erschwerend komme hinzu, dass sie mehrere traumatisierende Ereignisse in Äthiopien erlebt habe.
E. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, gemäss Rechtsprechung könne sich eine Person einer gemischtnationalen Ehe nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn sie sich nicht gemeinsam mit dem nichtgefährdeten Ehegatten in dessen Heimatstaat begeben könne. Die Mitwirkungspflichtverletzung habe zur Folge, dass nicht geklärt werden könne, ob die Beschwerdeführerin ihre familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat leben könne. Durch die Verunmöglichung dieser Abklärung dürfe sie nicht bessergestellt werden als Personen, die durch die Offenlegung ihrer Identität eine Prüfung der hypothetischen Rückführungsmöglichkeit bei gemischtnationalen Ehen ermöglichten. Sie habe die Möglichkeit, ihre Identität offenzulegen, damit die besagte Prüfung durchgeführt werden könne.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin bringt in der Replik vor, die Vorinstanz erachte ihre eritreische Herkunft für unglaubhaft und vermute eine äthiopische Staatsangehörigkeit. Es stehe somit nicht eine Auswahl hypothetisch möglicher Staaten zur Verfügung, sondern nur Äthiopien. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob sie mit ihrer Familie in Äthiopien leben könne.
E. 8.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass es den erlittenen Nachteilen (Beschneidung, Vergewaltigung) an der Asylrelevanz fehlt. Die Beschwerdeführerin stellt dies in der Beschwerdeschrift denn auch nicht in Frage. Auch zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Unglaubhaftigkeit der eritreischen Staatsangehörigkeit und die Lebensumstände in Äthiopien äussert sich die Beschwerdeführerin nicht detailliert. Sie hält lediglich fest, sie könne die eritreische Staatsangehörigkeit nicht beweisen, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zu prüfen sei. Dort habe sie keine Familienangehörigen.
E. 8.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft darlegen konnte. In der Befragung und Anhörung führte sie übereinstimmend aus, sie sei in Addis Abeba geboren und nie in Eritrea gewesen. Ihre Muttersprache sei Amharisch. Ihre Eltern seien Eritreer und stammten aus der Gegend von D._______. Ihre Mutter sei gestorben. Ihren Vater habe sie nur einmal gesehen, könne sich aber nicht daran erinnern. Sie sei bei einem äthiopischen Ehepaar aufgewachsen, das noch ältere Kinder gehabt habe. Als Kind habe sie gedacht, diese seien ihre Eltern. Erst später hätten sie ihr gesagt, sie seien nicht ihre leiblichen Eltern (SEM-Akten, act. A4 F 2.02; A14 F 37 ff.). Im Gegensatz dazu, gab sie an der ergänzenden Anhörung erstmals an, sie sei in E._______, Eritrea, geboren und mit ihrem Vater nach Äthiopien gegangen. Dort hätten sie zehn Jahre als Mieter des Ehepaars in Addis Abeba gelebt. Dann habe der Vater sie dem Ehepaar anvertraut (act. A23 F 17f., 38 f.). Zu diesen zehn Jahren mit dem Vater konnte sie keinerlei Angaben machen. Zudem steht der angegebene Geburtsort E._______ im Widerspruch zur Angabe, die Eltern stammten aus D._______. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie gedacht haben soll, beim Ehepaar handle es sich um ihre leiblichen Eltern, wenn sie die ersten zehn Jahre mit ihrem Vater zusammengelebt haben soll. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie in Addis Abeba geboren und bei dem Ehepaar aufgewachsen ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die geschilderten Lebensumstände unglaubhaft. Ihre Angabe, sie sei von dem Ehepaar schlechter behandelt worden, weil sie nicht ihr Kind gewesen sei, steht im Widerspruch dazu, dass sie - bis zur Aufklärung durch das Ehepaar - gedacht hat, es seien ihre leiblichen Eltern. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass das Ehepaar sie wie ihre anderen Kinder behandelt hat. An der Aussage, sie hätten sie nicht zur Schule gehen lassen, sind deshalb auch Zweifel angebracht, zumal die Aussagen zu ihrer angeblichen Tätigkeit als Kindermädchen dürftig ausgefallen sind. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die wahren Lebensumstände in Äthiopien nicht offengelegt hat.
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass ihr inskünftig eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Zudem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aus Äthiopien stammt, weshalb nachfolgend der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern zu prüfen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflichtverletzung grundsätzlich nicht zu prüfen ist (vgl. E. 10.3.3).
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist folglich zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im Frühling 2018 stabiler. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 10.3.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführerin durch gezielt vorenthaltene und tatsachenwidrige Angaben eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-3109/2018 vom 18. Februar 2020 E. 8.2.3; BVGE 2015/10 E. 8.2). Im vorliegenden Fall können aus übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin an der Befragung und der Anhörung gewisse Schlüsse gezogen werden. So ist sie in Addis Abeba geboren und aufgewachsen. Entgegen ihrer Aussage verfügt sie mit dem Ehepaar und dessen Kindern, bei denen sie aufgewachsen ist, über ein Beziehungsnetz. Sie gibt zwar an, keinen Kontakt mehr zu ihnen zu haben, dennoch ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor in Addis Abeba leben und bei einer Rückkehr eine gewisse Unterstützung leisten könnten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern nach Äthiopien zurückkehrt. Sie und der Ehemann sind jung, gesund und verfügen über Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin arbeitete in Äthiopien und im Sudan als Hausmädchen und Haushälterin. Der Ehemann war als Schuhputzer und Coiffeur tätig. In der Schweiz arbeitete er als festangestellte Küchenhilfe in einem Altersheim. Folglich sollte es zumindest dem Ehemann möglich sein, nach einer gewissen Zeit wieder für die Familie sorgen zu können. Der Ehemann hat eine Grossmutter, einen Bruder und mehrere Onkel und Tanten. Die Grossmutter dürfte nicht in der Lage sein, die junge Familie zu unterstützen und der Bruder lebt nicht in Äthiopien. Es erscheint indes wenig überzeugend, dass der Ehemann, auch als er noch in Addis Abeba gelebt hat, nie irgendwelchen Kontakt zu den Onkeln und Tanten gehabt haben soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass Kontakte zumindest früher bestanden haben und sich diese nach einer Rückkehr wiederaufnehmen lassen. Die minderjährigen Kinder mit den Jahrgängen (...) und (...) sind aufgrund ihres Alters noch nicht in der Schweiz verwurzelt; ihre Eltern stellen ihre wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK SR 0.107]). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin und ihre Familie in individueller Hinsicht zumutbar ist.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Anzufügen ist, dass es der Beschwerdeführerin, selbst wenn sie keine äthiopische Staatsangehörige wäre, und ihren Kindern als Ehefrau beziehungsweise Kinder eines äthiopischen Staatsangehörigen möglich sein sollte, entsprechende Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Urteil des BVGer E-2952/2018 vom 17. April 2020 E. 5.3). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag verdient der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 19. Mai 2019 monatlich brutto Fr. 3'900.-. Dank diesem Lohn ist die Familie nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Angesichts dessen, dass mit dem Einkommen der Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie bestritten werden muss, ist indes weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 wurde das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte vier Honorarnoten mit einem verwendeten Stundenansatz von Fr. 200.- respektive Fr. 250.- ein. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen, was einen Betrag von insgesamt Fr. 2'380.- (inkl. Auslagen) ergibt. Da der angegebene Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren und das Verfahren E-426/2018 des Ehemannes gilt, ist der Betrag hälftig den besagten Beschwerdeverfahren anzurechnen. MLaw Ninja Frey ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'190.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'190.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-427/2018 ! Urteil vom 18. Mai 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Staat unbekannt, alle vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit ihrem Ehemann am 12. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Juni 2015 und der Anhörung vom 16. September 2015 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei in Addis Abeba, Äthiopien, geboren. Amharisch sei ihre Muttersprache; Tigrinya spreche sie nicht. Sie sei eritreische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der Tigrinya an, da ihre Eltern aus der Gegend von D._______, Eritrea, stammten. Ihre Mutter sei tot. Den Aufenthaltsort ihres Vaters kenne sie nicht. Sie sei ohne Eltern bei einem älteren äthiopischen Ehepaar und deren älteren Kindern in Addis Abeba aufgewachsen. Erst später hätten sie ihr erzählt, dass sie nicht deren Tochter sei, ihre Eltern aus Eritrea stammten und sie einen Bruder habe. Diesen habe sie aber nie gesehen. Sie habe nie die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sie habe über keinen Aufenthaltstitel verfügt, weil sie sich nicht darum gekümmert habe. Sie habe als Kindermädchen gearbeitet und sei von ihren Arbeitgebern geschlagen worden. Circa im Jahr 2008, im Alter von 13 Jahren, habe sie Äthiopien verlassen, weil sie dort ein miserables Leben geführt habe. Auf der Flucht sei sie von Männern vergewaltigt worden. Sie sei schwanger geworden und habe eine Abtreibung vornehmen lassen. Im Sudan sei sie als Haushälterin tätig gewesen. Einmal sei sie wegen fehlender Ausweispapiere einen Monat im Gefängnis gewesen. Im Jahr 2012 habe sie ihren Ehemann in Khartum, Sudan, religiös geheiratet. An der ergänzenden Anhörung vom 25. September 2017 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, sie sei in E._______, Eritrea, geboren. Als Kleinkind sei sie mit dem Vater nach Äthiopien gegangen. An Eritrea könne sie sich nicht mehr erinnern. Bis zu ihrem zehnten Lebensjahr habe sie mit ihrem Vater bei dem älteren Ehepaar als Mieter gelebt. Dann habe der Vater sie in die Obhut des Ehepaars gegeben und sei gegangen. Als sie zwölf Jahre alt gewesen sei, sei er nochmals für ein paar Tage vorbeigekommen. In Äthiopien sei sie beschnitten worden. Die Beschwerdeführerin reichte einen sudanesischen Flüchtlingspass ein. B. Am (...) wurde B._______, das Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, geboren. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (eröffnet am 21. Dezember 2017) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zugleich wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes mit "Staat unbekannt" erfasst. D. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 (recte: 19. Januar 2018) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Die Angelegenheit sei zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht zumutbar und unzulässig sei, weshalb ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz mittels einer vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte ein Ultraschallbild vom 8. Januar 2018, drei Auskünfte von der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Januar 2013 respektive 22. Januar 2014 respektive 23. August 2016, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote ein. E. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Schwangerschaftsbestätigung und ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung ein, das die Vaterschaft ihres Ehemannes zu B._______ belegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 15. Februar 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 6. März 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Zugleich ersuchte sie um amtliche Verbeiständung. Der Replik war eine Honorarnote beigelegt. I. Am (...) wurde C._______, das zweite Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, geboren. J. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 gab die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunden der Kinder, eine Vaterschaftsanerkennung, ein Referenzschreiben, Teilnahmebestätigungen (Sprachkurse, Programm im Brocki Dreispitz, travailPlus-Textilprogramm), einen Zeitungartikel über sie und ihren Ehemann sowie eine Honorarnote zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 teilte die Beschwerdeführerin einen Wechsel der Rechtsvertretung mit und reichte einen Arbeitsvertrag betreffend ihren Ehemann sowie eine Honorarnote ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut. M. Am 6. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin. Zugleich führte sie aus, ihre Familie sei nicht mehr sozialhilfeabhängig, aber nach wie vor bedürftig. Als Beleg reichte sie ein Schreiben des Sozialamtes vom 3. Februar 2020 ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter den Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Vorinstanz entschied über die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in zwei separaten Verfügungen, da die Beschwerdeführerin frauenspezifische Vorbringen anführte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zwei Beschwerdeverfahren eröffnet. Das vorliegende Verfahren für die Beschwerdeführerin sowie das Verfahren E-426/2018 für den Ehemann. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden koordiniert behandelt und entschieden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Wegweisungsvollzug für die gesamte Familie - sie, ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder - zu prüfen. Sie habe sich in der Verfügung nicht dazu geäussert, ob sie und die Kinder mit ihrem Ehemann nach Äthiopien ausreisen könnten; stattdessen werde ihr Ehemann nicht einmal erwähnt. Der Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht sei als Grund für die unterlassene Prüfung unzureichend. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz am Bestand der Ehe und des Familienlebens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mit den gemeinsamen Kindern gezweifelt hätte. Dennoch liess sie dieses Sachverhaltselement unbeachtet. Mit dem Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht verzichtete sie auf die Prüfung des Wegweisungsvollzugs für die Beschwerdeführerin beziehungsweise für die gesamte Familie. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich, steht aber im vorliegenden Fall nicht eine Auswahl an hypothetisch möglicher Heimatstaaten zur Verfügung, sondern nur einer. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes besteht damit für die Vorinstanz die Pflicht zur grundsätzlichen Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges in dieses sich einzig aufdrängende Heimatland; sie kann sich hinsichtlich allfälliger individueller Vollzugshindernisse nur mit der Begründung einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ihrer Untersuchungspflicht entledigen (Urteil des BVGer E-7212/2013 vom 16. Juli 2014 E. 7.3). Dadurch stellte sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest und verletzte die Begründungspflicht. Eine Rückweisung der Sache hätte indes einen prozessualen Leerlauf dargestellt, weshalb das Gericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 aufforderte, zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen, wobei sie sich insbesondere zur Berücksichtigung der Einheit der Familie im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu äussern habe. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nach. Die Beschwerdeführerin hatte anschliessend Gelegenheit, sich in der Replik zur Vernehmlassung zu äussern. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs über volle Kognition. Die Gehörsverletzung wurde demnach auf Beschwerdeebene geheilt. Es erübrigt sich, der Gehörsverletzung bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen, da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. 5.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe keine Identitätspapiere abgegeben. Der sudanesische Flüchtlingspass werde basierend auf mündlichen Angaben ausgestellt, die nicht auf ihre Echtheit überprüft würden. Zudem sei die Qualität des Passes derart schlecht, dass die abgebildete Person nicht erkennbar sei; sie könne nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten. Zu ihrer Herkunft habe sie sich widersprüchlich geäussert. An der Befragung und der Anhörung habe sie angegeben, eritreische Staatsangehörige zu sein, da ihre Eltern aus der Gegend von D._______ stammten. Sie sei in Addis Abeba geboren und nie in Eritrea gewesen. Da ihre Mutter tot und ihr Vater abwesend gewesen sei, sei sie bei einem Ehepaar aufgewachsen. An der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen gesagt, sie sei in Eritrea geboren und mit ihrem Vater nach Äthiopien gekommen. Ihre Angaben zur eritreischen Herkunft seien derart vage und widersprüchlich ausgefallen, dass die eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei. Ihre Angaben zum Leben in Äthiopien seien inkohärent und unsubstantiiert gewesen. An der Anhörung habe sie den Vor- und Nachnamen der Frau, die für sie gesorgt habe, angegeben, während sie an der ergänzenden Anhörung gemeint habe, sie kenne deren Nachnamen nicht. Sie habe nicht befriedigend erklären können, weshalb sie keine Schule besucht und sich nie um eine Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien bemüht habe. Die Schilderung ihrer Arbeit als Haushälterin sei unglaubhaft ausgefallen. Die geltend gemachten Lebensumstände in Äthiopien seien daher nicht glaubhaft. Die Ausreise von Addis Abeba nach Khartum habe sie schlüssig und kohärent erzählt. Die angegebene Reiseroute lasse sich korrekt lokalisieren. Dieses Aussageverhalten stehe folglich in starkem Kontrast zu ihrem übrigen Aussageverhalten und erstaune angesichts der angeblich fehlenden Schulbildung. Da Amharisch ihre Muttersprache sei, bestehe ein Bezug zu Äthiopien, die Herkunft sei dennoch ungesichert. Bei der Vergewaltigung im äthiopisch-sudanesischen Grenzgebiet durch Unbekannte handle es sich um einen unglücklichen Zufall auf der Fluchtroute. Diesem Vorfall fehle die Asylrelevanz. Die Beschneidung sei ebenfalls nicht asylrelevant. Die Pflicht zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden. Die Beschwerdeführerin habe durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Prüfung der Vollzugshindernisse verunmöglicht, weshalb vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine vorliegen würden. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für sie und die Kinder komme lediglich ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien in Frage, da sie ihre eritreische Herkunft nicht beweisen könne. Äthiopien anerkenne zwar das Recht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit bei Kindern aus gemischter Ehe. Aus dem Ausland funktioniere dies bei Personen mit eritreischem Hintergrund aber nicht. Auch sie habe keine Möglichkeit, äthiopische Identitätspapiere zu erhalten. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar. Sie und ihr Ehemann hätten keine Verwandten in Äthiopien, die sie unterstützen könnten. Zudem hätten sie Äthiopien bereits im Alter von circa 13 oder 14 Jahren verlassen. Erschwerend komme hinzu, dass sie mehrere traumatisierende Ereignisse in Äthiopien erlebt habe. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, gemäss Rechtsprechung könne sich eine Person einer gemischtnationalen Ehe nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn sie sich nicht gemeinsam mit dem nichtgefährdeten Ehegatten in dessen Heimatstaat begeben könne. Die Mitwirkungspflichtverletzung habe zur Folge, dass nicht geklärt werden könne, ob die Beschwerdeführerin ihre familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat leben könne. Durch die Verunmöglichung dieser Abklärung dürfe sie nicht bessergestellt werden als Personen, die durch die Offenlegung ihrer Identität eine Prüfung der hypothetischen Rückführungsmöglichkeit bei gemischtnationalen Ehen ermöglichten. Sie habe die Möglichkeit, ihre Identität offenzulegen, damit die besagte Prüfung durchgeführt werden könne. 7.4 Die Beschwerdeführerin bringt in der Replik vor, die Vorinstanz erachte ihre eritreische Herkunft für unglaubhaft und vermute eine äthiopische Staatsangehörigkeit. Es stehe somit nicht eine Auswahl hypothetisch möglicher Staaten zur Verfügung, sondern nur Äthiopien. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob sie mit ihrer Familie in Äthiopien leben könne. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass es den erlittenen Nachteilen (Beschneidung, Vergewaltigung) an der Asylrelevanz fehlt. Die Beschwerdeführerin stellt dies in der Beschwerdeschrift denn auch nicht in Frage. Auch zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Unglaubhaftigkeit der eritreischen Staatsangehörigkeit und die Lebensumstände in Äthiopien äussert sich die Beschwerdeführerin nicht detailliert. Sie hält lediglich fest, sie könne die eritreische Staatsangehörigkeit nicht beweisen, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zu prüfen sei. Dort habe sie keine Familienangehörigen. 8.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft darlegen konnte. In der Befragung und Anhörung führte sie übereinstimmend aus, sie sei in Addis Abeba geboren und nie in Eritrea gewesen. Ihre Muttersprache sei Amharisch. Ihre Eltern seien Eritreer und stammten aus der Gegend von D._______. Ihre Mutter sei gestorben. Ihren Vater habe sie nur einmal gesehen, könne sich aber nicht daran erinnern. Sie sei bei einem äthiopischen Ehepaar aufgewachsen, das noch ältere Kinder gehabt habe. Als Kind habe sie gedacht, diese seien ihre Eltern. Erst später hätten sie ihr gesagt, sie seien nicht ihre leiblichen Eltern (SEM-Akten, act. A4 F 2.02; A14 F 37 ff.). Im Gegensatz dazu, gab sie an der ergänzenden Anhörung erstmals an, sie sei in E._______, Eritrea, geboren und mit ihrem Vater nach Äthiopien gegangen. Dort hätten sie zehn Jahre als Mieter des Ehepaars in Addis Abeba gelebt. Dann habe der Vater sie dem Ehepaar anvertraut (act. A23 F 17f., 38 f.). Zu diesen zehn Jahren mit dem Vater konnte sie keinerlei Angaben machen. Zudem steht der angegebene Geburtsort E._______ im Widerspruch zur Angabe, die Eltern stammten aus D._______. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie gedacht haben soll, beim Ehepaar handle es sich um ihre leiblichen Eltern, wenn sie die ersten zehn Jahre mit ihrem Vater zusammengelebt haben soll. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie in Addis Abeba geboren und bei dem Ehepaar aufgewachsen ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die geschilderten Lebensumstände unglaubhaft. Ihre Angabe, sie sei von dem Ehepaar schlechter behandelt worden, weil sie nicht ihr Kind gewesen sei, steht im Widerspruch dazu, dass sie - bis zur Aufklärung durch das Ehepaar - gedacht hat, es seien ihre leiblichen Eltern. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass das Ehepaar sie wie ihre anderen Kinder behandelt hat. An der Aussage, sie hätten sie nicht zur Schule gehen lassen, sind deshalb auch Zweifel angebracht, zumal die Aussagen zu ihrer angeblichen Tätigkeit als Kindermädchen dürftig ausgefallen sind. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die wahren Lebensumstände in Äthiopien nicht offengelegt hat. 8.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass ihr inskünftig eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Zudem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aus Äthiopien stammt, weshalb nachfolgend der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern zu prüfen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflichtverletzung grundsätzlich nicht zu prüfen ist (vgl. E. 10.3.3).
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist folglich zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im Frühling 2018 stabiler. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4). 10.3.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführerin durch gezielt vorenthaltene und tatsachenwidrige Angaben eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. Urteil des BVGer E-3109/2018 vom 18. Februar 2020 E. 8.2.3; BVGE 2015/10 E. 8.2). Im vorliegenden Fall können aus übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin an der Befragung und der Anhörung gewisse Schlüsse gezogen werden. So ist sie in Addis Abeba geboren und aufgewachsen. Entgegen ihrer Aussage verfügt sie mit dem Ehepaar und dessen Kindern, bei denen sie aufgewachsen ist, über ein Beziehungsnetz. Sie gibt zwar an, keinen Kontakt mehr zu ihnen zu haben, dennoch ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor in Addis Abeba leben und bei einer Rückkehr eine gewisse Unterstützung leisten könnten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern nach Äthiopien zurückkehrt. Sie und der Ehemann sind jung, gesund und verfügen über Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin arbeitete in Äthiopien und im Sudan als Hausmädchen und Haushälterin. Der Ehemann war als Schuhputzer und Coiffeur tätig. In der Schweiz arbeitete er als festangestellte Küchenhilfe in einem Altersheim. Folglich sollte es zumindest dem Ehemann möglich sein, nach einer gewissen Zeit wieder für die Familie sorgen zu können. Der Ehemann hat eine Grossmutter, einen Bruder und mehrere Onkel und Tanten. Die Grossmutter dürfte nicht in der Lage sein, die junge Familie zu unterstützen und der Bruder lebt nicht in Äthiopien. Es erscheint indes wenig überzeugend, dass der Ehemann, auch als er noch in Addis Abeba gelebt hat, nie irgendwelchen Kontakt zu den Onkeln und Tanten gehabt haben soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass Kontakte zumindest früher bestanden haben und sich diese nach einer Rückkehr wiederaufnehmen lassen. Die minderjährigen Kinder mit den Jahrgängen (...) und (...) sind aufgrund ihres Alters noch nicht in der Schweiz verwurzelt; ihre Eltern stellen ihre wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK SR 0.107]). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin und ihre Familie in individueller Hinsicht zumutbar ist. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Anzufügen ist, dass es der Beschwerdeführerin, selbst wenn sie keine äthiopische Staatsangehörige wäre, und ihren Kindern als Ehefrau beziehungsweise Kinder eines äthiopischen Staatsangehörigen möglich sein sollte, entsprechende Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Urteil des BVGer E-2952/2018 vom 17. April 2020 E. 5.3). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag verdient der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 19. Mai 2019 monatlich brutto Fr. 3'900.-. Dank diesem Lohn ist die Familie nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig. Angesichts dessen, dass mit dem Einkommen der Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie bestritten werden muss, ist indes weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 wurde das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte vier Honorarnoten mit einem verwendeten Stundenansatz von Fr. 200.- respektive Fr. 250.- ein. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen, was einen Betrag von insgesamt Fr. 2'380.- (inkl. Auslagen) ergibt. Da der angegebene Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren und das Verfahren E-426/2018 des Ehemannes gilt, ist der Betrag hälftig den besagten Beschwerdeverfahren anzurechnen. MLaw Ninja Frey ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'190.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'190.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: