Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer A._______ verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am (...), gelangte über den Sudan, Libyen sowie Italien am 30. Juli 2008 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Er wurde am 19. August 2008 im (...) zur Person befragt (BzP) und am 11. November 2009 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. A._______ machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei Staatsbürger Eritreas und afarischer Ethnie. Zuletzt habe er bei einem Freund seines Vaters in B._______ gewohnt. Seine Mutter, Schwestern und Verwandten würden sich in C._______ aufhalten. Sein Vater sei aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden und unterwegs gestorben; auch ein Bruder sei verstorben. Er selber habe nie in Eritrea gelebt. Seine Eltern, Staatsbürger Eritreas, seien im (...) in ihr Heimatland zurückgekehrt, während er mit seinem älteren Bruder in Äthiopien geblieben sei. Er sei bei seinem Onkel in Äthiopien aufgewachsen und habe nach dem Schulabschluss als Autokarossier gearbeitet. Sein Bruder sei von den äthiopischen Sicherheitskräften festgenommen worden und an den Folgen der erhaltenen Schläge gestorben. Auch er sei festgenommen und geschlagen worden, habe aber aus dem Spital fliehen können. Die Festnahme sei auf ihren illegalen Aufenthalt und darauf zurückzuführen, dass man sie verdächtigt habe, an Attentaten mitzuwirken; jemand in der Nachbarschaft habe sie verraten. Aus Äthiopien sei er ausgereist, weil er Angst gehabt habe, dass man auch ihn umbringen würde. Der Beschwerdeführ brachte vor, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Er reichte einen Flüchtlingsausweis zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 1. März 2010 ersuchte des Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba (in der Folge: die Botschaft), Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Abklärungen vom 19. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht, und er wurde eingeladen, sich dazu zu äussern. Durch seine Rechtsvertreterin liess A._______ dem BFM mit Eingabe vom 14. Mai 2010 mitteilen, er halte an seinen Angaben fest. D. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 - eröffnet am 22. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Es hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Dem Gericht ging mit Eingabe vom 30. Juli 2010 das Original eines bereits früher als Faxkopie eingereichten ärztlichen Berichts der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich (...) zu. H. Vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. April 2011 zur Vernehmlassung eingeladen, hielt das BFM am 29. April 2011 an der Abweisung der Beschwerde fest. In seiner Replik vom 10. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Vorbringen fest und zeigte die Nachreichung eines aktuellen psychiatrischen Berichts an. Dieser (...) ging dem Gericht mit Eingabe vom 20. Juli 2011 zu. I. Der Beschwerdeführer selber gelangte mit Schreiben vom 11. Oktober 2011, tituliert als "Neues Asylgesuch", an das Bundesamt und teilte diesem mit, er sei unter falschem Namen (richtiger Name: D._______) in die Schweiz eingereist und wolle nunmehr Klarheit schaffen, was wirklich passiert sei. J. Auf Ersuchen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich (...) stellte das BFM dieser am 22. Dezember 2011 die nachgesuchten Ausweispapiere des Beschwerdeführers zu. K. Im Zusammenhang mit einer Ehevorbereitung (...) stellte das Bundesamt dem Zivilstandsamt (...) die verfügbaren Unterlagen zu und zeigte an, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers hängig sei. L. Mit Verfügung vom 12. April 2012 gelangte der Instruktionsrichter an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwecks Klärung der Frage, ob ihr diese Eingabe bekannt sei und ob das Mandatsverhältnis weiterhin bestehe, was unter anderem die im eigenen Namen erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers problematisch erscheinen lassen würde. M. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem Gericht mit Schreiben vom 27. April 2012 mit, dass das Mandatsverhältnis weiterhin bestehe. Gemäss eigenen Angaben habe dieser das Ehevorbereitungsverfahren unter seinem richtigen Namen D._______ eingeleitet. N. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2012 auf, innert Frist über den aktuellen Stand des Ehevorbereitungsverfahrens zu informieren. O. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, gemäss Information des Zivilstandsamtes (...) könne derzeit keine Eheschliessung durchgeführt werden, weil seine Identität nicht eindeutig nachgewiesen werden könne. Zudem wies er darauf hin, dass seine Lebenspartnerin ein Kind von ihm erwarte.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 In der Beschwerde wird die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und die angeordnete Wegweisung wird der Entscheid des BFM nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
E. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig sowie widersprüchlich und als unglaubhaft zu werten. Weder der Vater noch die Mutter hätten identifiziert werden können. Die eingereichte Flüchtlingskarte sei zwar echt, es komme ihr jedoch kein Beweiswert zu, da solche Karten auch "gekauft" werden könnten und zudem in der Regel an Personen abgegeben würden, welche als Flüchtlinge nach Äthiopien gelangten, und nicht an solche, welche - wie der Beschwerdeführer - bereits seit Geburt dort lebten. Die tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Aussagen liessen daran zweifeln, dass es sich bei den Eltern um eritreische Staatsbürger handle und diese sowie die Geschwister nach Eritrea deportiert worden seien. Bezeichnenderweise habe er keine Dokumente eingereicht, welche seine eritreische Staatsbürgerschaft bezeugen könnten. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er mutmasslich äthiopischer Staatsbürger sei, wobei auch andere Heimat- oder Herkunftsländer nicht ausgeschlossen werden könnten. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, seien auch die geltend gemachten Ursachen für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zu bezweifeln. Soweit diese in der vorgebrachten Inhaftierung in Lybien zu suchen seien, werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatsaat um Schutz ersuchen könne und die Schutzgewährung in der Schweiz gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität nicht erforderlich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Aussageverhalten durch die psychischen Probleme beeinträchtigt worden sei, es habe keinerlei Anlass gegeben, an der Fähigkeit zu zweifeln, das Erlebte in anschaulicher Weise zu schildern. Die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen liessen sich nicht im Nachhinein mit einem schlechten psychischen Zustand erklären. Grundsätzlich sei von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, und es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat würden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegenstehen. Unter der Annah-me, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger, würden sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Da sich die Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hätten, sei davon auszugehen, dass er in Äthiopien über ein Beziehungsnetz verfüge, zu dessen Ausgestaltung sich das BFM aber nicht äussern könne, weil er hierzu keine Angaben gemacht habe. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche jedoch in Äthiopien behandelt werden könne. Es bleibe ihm unbenommen, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, in Anbetracht des Gesundheitssystems in Äthiopien könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angemessenen Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Behandlung hätte. Gemäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 habe knapp die Hälfte der Bevölkerung keinen Zugang zum Gesundheitssystem. Die WHO (World Health Organization) qualifiziere die psychiatrische Versorgung als den am meisten vernachlässigten Bereich des Gesundheitssystems. Die Zahlen im Bericht der SFH würden den Schluss nahelegen, dass eine stationäre Behandlung auch in einem Notfall praktisch nicht möglich sei. Psychische Erkrankungen würden in Äthiopien in erster Linie medikamentös behandelt, wobei Psychopharmaka oft von Allgemeinärzten verschrieben würden. Gemäss dem Bericht der SFH habe es in Äthiopien im Jahr 2007 keine klinischen Psychologen gegeben. Aus diesen Gründen sei ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru-din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Daran vermögen auch die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe nichts zu ändern, da diese als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind (vgl. E. 5.3.3). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Wie den ärztlichen Berichten (...) zu entnehmen ist, wurden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, eine somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Diese gesundheitlichen Probleme stellen auch dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter ist als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 In konstanter Praxis wird von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der OAU (Organisation of African Unity) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 5.3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen. Da der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden leidet, ist zunächst abzuklären, ob er bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer angemessenen medizinischen Versorgung rechnen kann. Hinsichtlich des äthiopischen Gesundheitswesens ist festzuhalten, dass B._______ (...) im Bereich der medizinischen Versorgung besondere Privilegien geniesst. So präsentiert sich dort die allgemeine Infrastruktur im Vergleich zu den anderen Landesteilen besser und moderner. Was die psychiatrische Versorgung anbelangt, gibt es (...) sechs Zentren, in denen eine stationäre Behandlung möglich ist (...). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in B._______, wo er gemäss eigenen Angaben (...) gelebt hat, die in den ärztlichen Berichten (...) als notwendig erachtete psychiatrische Behandlung erhalten kann. Sollte er sich diese Behandlung aus finanziellen Gründen nicht leisten können, steht es ihm offen, in seiner Heimatgemeinde eine Bescheinigung zu beantragen, um kostenlos gesundheitlich versorgt zu werden. Weiter besteht die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V:m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allfälligen Verschlechterung der psychischen Beschwerden bei einer Rückführung wäre mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind vorliegend keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat aus anderen persönlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Wie das BFM richtig festgestellt hat, findet die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner als unglaubhaft erachteten Angaben und der fehlenden Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Auch die mit Eingabe an das BFM vom 4. April 2011 erstmals geltend gemachte angeblich wahre Identität hat der Beschwerdeführer nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren zu belegen vermocht. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2011 zutreffend festhält, bestehen zwischen den Fotografien auf den neu eingereichten Unterlagen und den aktuellen Fotos erhebliche Merkmalsunterschiede, so dass nicht festgestellt werden kann, ob es sich hierbei tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er seine Deportation nach Eritrea und den dortigen Militärdienst im erstinstanzlichen Verfahren hätte verschweigen sollen. Die Erklärung, seine psychische Verfassung habe nicht zugelassen, dass er die Wahrheit sage, vermag nicht zu überzeugen, vielmehr erscheinen die neuen Vorbringen nachgeschoben. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen der nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Identität und Herkunft zu tragen, und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass er in der Heimat nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Infolgedessen ist damit zu rechnen, dass ihm bei der Wiedereingliederung geholfen wird, was sich auch auf seine psychische Verfassung positiv auswirken dürfte. Nötigenfalls wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland ebenfalls erleichtern können. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 teilt der Beschwerdeführer mit, dass seine Lebenspartnerin ein Kind von ihm erwarte. Er macht zwar in diesem Zusammenhang keine Wegweisungsvollzugshindernisse geltend, aber es ist trotzdem festzuhalten, dass Art. 8 EMRK nur anwendbar wäre, wenn er sich auf eine intakte familiäre Beziehung zum Kind berufen könnte. Da das Kind noch nicht geboren und die Vaterschaft bisher nicht belegt ist, kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5171/2010 Urteil vom 14. August 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am (...), gelangte über den Sudan, Libyen sowie Italien am 30. Juli 2008 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Er wurde am 19. August 2008 im (...) zur Person befragt (BzP) und am 11. November 2009 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. A._______ machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei Staatsbürger Eritreas und afarischer Ethnie. Zuletzt habe er bei einem Freund seines Vaters in B._______ gewohnt. Seine Mutter, Schwestern und Verwandten würden sich in C._______ aufhalten. Sein Vater sei aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden und unterwegs gestorben; auch ein Bruder sei verstorben. Er selber habe nie in Eritrea gelebt. Seine Eltern, Staatsbürger Eritreas, seien im (...) in ihr Heimatland zurückgekehrt, während er mit seinem älteren Bruder in Äthiopien geblieben sei. Er sei bei seinem Onkel in Äthiopien aufgewachsen und habe nach dem Schulabschluss als Autokarossier gearbeitet. Sein Bruder sei von den äthiopischen Sicherheitskräften festgenommen worden und an den Folgen der erhaltenen Schläge gestorben. Auch er sei festgenommen und geschlagen worden, habe aber aus dem Spital fliehen können. Die Festnahme sei auf ihren illegalen Aufenthalt und darauf zurückzuführen, dass man sie verdächtigt habe, an Attentaten mitzuwirken; jemand in der Nachbarschaft habe sie verraten. Aus Äthiopien sei er ausgereist, weil er Angst gehabt habe, dass man auch ihn umbringen würde. Der Beschwerdeführ brachte vor, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Er reichte einen Flüchtlingsausweis zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 1. März 2010 ersuchte des Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba (in der Folge: die Botschaft), Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Abklärungen vom 19. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht, und er wurde eingeladen, sich dazu zu äussern. Durch seine Rechtsvertreterin liess A._______ dem BFM mit Eingabe vom 14. Mai 2010 mitteilen, er halte an seinen Angaben fest. D. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 - eröffnet am 22. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Es hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Dem Gericht ging mit Eingabe vom 30. Juli 2010 das Original eines bereits früher als Faxkopie eingereichten ärztlichen Berichts der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich (...) zu. H. Vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. April 2011 zur Vernehmlassung eingeladen, hielt das BFM am 29. April 2011 an der Abweisung der Beschwerde fest. In seiner Replik vom 10. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Vorbringen fest und zeigte die Nachreichung eines aktuellen psychiatrischen Berichts an. Dieser (...) ging dem Gericht mit Eingabe vom 20. Juli 2011 zu. I. Der Beschwerdeführer selber gelangte mit Schreiben vom 11. Oktober 2011, tituliert als "Neues Asylgesuch", an das Bundesamt und teilte diesem mit, er sei unter falschem Namen (richtiger Name: D._______) in die Schweiz eingereist und wolle nunmehr Klarheit schaffen, was wirklich passiert sei. J. Auf Ersuchen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich (...) stellte das BFM dieser am 22. Dezember 2011 die nachgesuchten Ausweispapiere des Beschwerdeführers zu. K. Im Zusammenhang mit einer Ehevorbereitung (...) stellte das Bundesamt dem Zivilstandsamt (...) die verfügbaren Unterlagen zu und zeigte an, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers hängig sei. L. Mit Verfügung vom 12. April 2012 gelangte der Instruktionsrichter an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwecks Klärung der Frage, ob ihr diese Eingabe bekannt sei und ob das Mandatsverhältnis weiterhin bestehe, was unter anderem die im eigenen Namen erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers problematisch erscheinen lassen würde. M. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem Gericht mit Schreiben vom 27. April 2012 mit, dass das Mandatsverhältnis weiterhin bestehe. Gemäss eigenen Angaben habe dieser das Ehevorbereitungsverfahren unter seinem richtigen Namen D._______ eingeleitet. N. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2012 auf, innert Frist über den aktuellen Stand des Ehevorbereitungsverfahrens zu informieren. O. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, gemäss Information des Zivilstandsamtes (...) könne derzeit keine Eheschliessung durchgeführt werden, weil seine Identität nicht eindeutig nachgewiesen werden könne. Zudem wies er darauf hin, dass seine Lebenspartnerin ein Kind von ihm erwarte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. In der Beschwerde wird die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und die angeordnete Wegweisung wird der Entscheid des BFM nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig sowie widersprüchlich und als unglaubhaft zu werten. Weder der Vater noch die Mutter hätten identifiziert werden können. Die eingereichte Flüchtlingskarte sei zwar echt, es komme ihr jedoch kein Beweiswert zu, da solche Karten auch "gekauft" werden könnten und zudem in der Regel an Personen abgegeben würden, welche als Flüchtlinge nach Äthiopien gelangten, und nicht an solche, welche - wie der Beschwerdeführer - bereits seit Geburt dort lebten. Die tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Aussagen liessen daran zweifeln, dass es sich bei den Eltern um eritreische Staatsbürger handle und diese sowie die Geschwister nach Eritrea deportiert worden seien. Bezeichnenderweise habe er keine Dokumente eingereicht, welche seine eritreische Staatsbürgerschaft bezeugen könnten. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er mutmasslich äthiopischer Staatsbürger sei, wobei auch andere Heimat- oder Herkunftsländer nicht ausgeschlossen werden könnten. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, seien auch die geltend gemachten Ursachen für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zu bezweifeln. Soweit diese in der vorgebrachten Inhaftierung in Lybien zu suchen seien, werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatsaat um Schutz ersuchen könne und die Schutzgewährung in der Schweiz gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität nicht erforderlich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Aussageverhalten durch die psychischen Probleme beeinträchtigt worden sei, es habe keinerlei Anlass gegeben, an der Fähigkeit zu zweifeln, das Erlebte in anschaulicher Weise zu schildern. Die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen liessen sich nicht im Nachhinein mit einem schlechten psychischen Zustand erklären. Grundsätzlich sei von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, und es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat würden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegenstehen. Unter der Annah-me, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger, würden sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Da sich die Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hätten, sei davon auszugehen, dass er in Äthiopien über ein Beziehungsnetz verfüge, zu dessen Ausgestaltung sich das BFM aber nicht äussern könne, weil er hierzu keine Angaben gemacht habe. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche jedoch in Äthiopien behandelt werden könne. Es bleibe ihm unbenommen, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, in Anbetracht des Gesundheitssystems in Äthiopien könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angemessenen Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Behandlung hätte. Gemäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 habe knapp die Hälfte der Bevölkerung keinen Zugang zum Gesundheitssystem. Die WHO (World Health Organization) qualifiziere die psychiatrische Versorgung als den am meisten vernachlässigten Bereich des Gesundheitssystems. Die Zahlen im Bericht der SFH würden den Schluss nahelegen, dass eine stationäre Behandlung auch in einem Notfall praktisch nicht möglich sei. Psychische Erkrankungen würden in Äthiopien in erster Linie medikamentös behandelt, wobei Psychopharmaka oft von Allgemeinärzten verschrieben würden. Gemäss dem Bericht der SFH habe es in Äthiopien im Jahr 2007 keine klinischen Psychologen gegeben. Aus diesen Gründen sei ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru-din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Daran vermögen auch die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe nichts zu ändern, da diese als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind (vgl. E. 5.3.3). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Wie den ärztlichen Berichten (...) zu entnehmen ist, wurden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, eine somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Diese gesundheitlichen Probleme stellen auch dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter ist als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 In konstanter Praxis wird von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der OAU (Organisation of African Unity) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 5.3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen. Da der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden leidet, ist zunächst abzuklären, ob er bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer angemessenen medizinischen Versorgung rechnen kann. Hinsichtlich des äthiopischen Gesundheitswesens ist festzuhalten, dass B._______ (...) im Bereich der medizinischen Versorgung besondere Privilegien geniesst. So präsentiert sich dort die allgemeine Infrastruktur im Vergleich zu den anderen Landesteilen besser und moderner. Was die psychiatrische Versorgung anbelangt, gibt es (...) sechs Zentren, in denen eine stationäre Behandlung möglich ist (...). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in B._______, wo er gemäss eigenen Angaben (...) gelebt hat, die in den ärztlichen Berichten (...) als notwendig erachtete psychiatrische Behandlung erhalten kann. Sollte er sich diese Behandlung aus finanziellen Gründen nicht leisten können, steht es ihm offen, in seiner Heimatgemeinde eine Bescheinigung zu beantragen, um kostenlos gesundheitlich versorgt zu werden. Weiter besteht die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V:m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allfälligen Verschlechterung der psychischen Beschwerden bei einer Rückführung wäre mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind vorliegend keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat aus anderen persönlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Wie das BFM richtig festgestellt hat, findet die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner als unglaubhaft erachteten Angaben und der fehlenden Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Auch die mit Eingabe an das BFM vom 4. April 2011 erstmals geltend gemachte angeblich wahre Identität hat der Beschwerdeführer nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren zu belegen vermocht. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2011 zutreffend festhält, bestehen zwischen den Fotografien auf den neu eingereichten Unterlagen und den aktuellen Fotos erhebliche Merkmalsunterschiede, so dass nicht festgestellt werden kann, ob es sich hierbei tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er seine Deportation nach Eritrea und den dortigen Militärdienst im erstinstanzlichen Verfahren hätte verschweigen sollen. Die Erklärung, seine psychische Verfassung habe nicht zugelassen, dass er die Wahrheit sage, vermag nicht zu überzeugen, vielmehr erscheinen die neuen Vorbringen nachgeschoben. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen der nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Identität und Herkunft zu tragen, und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass er in der Heimat nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Infolgedessen ist damit zu rechnen, dass ihm bei der Wiedereingliederung geholfen wird, was sich auch auf seine psychische Verfassung positiv auswirken dürfte. Nötigenfalls wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland ebenfalls erleichtern können. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 teilt der Beschwerdeführer mit, dass seine Lebenspartnerin ein Kind von ihm erwarte. Er macht zwar in diesem Zusammenhang keine Wegweisungsvollzugshindernisse geltend, aber es ist trotzdem festzuhalten, dass Art. 8 EMRK nur anwendbar wäre, wenn er sich auf eine intakte familiäre Beziehung zum Kind berufen könnte. Da das Kind noch nicht geboren und die Vaterschaft bisher nicht belegt ist, kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: