Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Am 30. Mai 2011 ersuchte der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Eritreer D._______ unter anderem für die Beschwerdeführerin - seine jetzige Ehefrau - um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und deren Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft. Er machte dabei geltend, sie hätten vorher zusammen in Eritrea gelebt und seien durch die Flucht getrennt worden. A.b Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch (um Familienzusammenführung) ab. Es führte dazu aus, dass D._______ - gemäss Akten - Eritrea im Jahr 2003 verlassen und die Beschwerdeführerin (erst) im Jahr 2007 im Sudan kennengelernt habe. Somit würden jegliche Hinweise fehlen, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea mit ihr in einer Familiengemeinschaft gelebt habe. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-442/2012 vom 23. Februar 2012 abgewiesen. B. Am (...) heiratete D._______ die Beschwerdeführerin in Addis Abeba. Am 9. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba einen am 1. Mai 2012 unterzeichneten Visumsantrag ein. Am (...) reiste sie in die Schweiz ein und gebar hier am (...) ihr erstes Kind. C. Mit Schreiben vom 5., 12. und 21. März 2013 an das BFM (beziehungsweise das [...]) ersuchte die Beschwerdeführerin (für sich und ihr Kind) um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. D. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind. E. E.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 - eröffnet am 18. Juni 2014 - lehnte das BFM die Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden) ab. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Zudem habe sie die Ehe gemäss der eingereichten Heiratsbestätigung am 20. April 2012 gemäss den äthiopischen Gesetzesbestimmungen in Addis Abeba geschlossen. Es sei ihrem Ehemann daher grundsätzlich möglich, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Auch das gemeinsame Kind könne die äthiopische Staatsangehörigkeit erwerben, zumal gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom Dezember 2003 (Provision 378/2003) jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier sei, Anspruch auf die Staatsangehörigkeit habe. Den Akten seien demnach keine Hinweise zu entnehmen, dass es den Beschwerdeführenden und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater nicht zumutbar oder möglich wäre, sich in Äthiopien niederzulassen. Somit würden besondere Umstände gegen die Gewährung von Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) sprechen. F. F.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 14. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, der Entscheid des BFM vom 16. Juni 2014 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters verweigert habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Entscheid des BFM basiere auf einem ungenügend festgestellten Sachverhalt und sei in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Die Beschwerdeführerin verfüge entgegen der Annahme des BFM nicht über die äthiopische Staatsangehörigkeit. Sie sei in Eritrea geboren worden und habe seit ihrer Kindheit in Äthiopien (bei ihrer Grossmutter) gelebt, habe aber nie eine offizielle Aufenthaltsbewilligung erhalten und auch nie die äthiopische Staatsangehörigkeit angenommen. So sei auch in den Asylakten ihres Ehemannes nachzulesen, dass er an der Anhörung angegeben habe, seine Frau (recte: Lebenspartnerin) sei Eritreerin. Als Eritreerin sei sie in Äthiopien diskriminiert worden und dem Hass der Bevölkerung ausgesetzt gewesen, was sich auch auf die Arbeitswelt ausgewirkt habe. Sie habe keiner Arbeit nachgehen können. Den äthiopischen Reisepass, welchen sie im Zeitpunkt der Trauung noch nicht gehabt habe, habe sie gegen Bezahlung von Schmiergeld erhältlich machen können. Des Weiteren sei unberücksichtigt gelassen worden, dass es ihrem Ehemann nicht zuzumuten sei, sich in Äthiopien niederzulassen. Es sei nicht auszuschliessen, dass er im Konflikt oder Kriegsfall seitens der äthiopischen Behörden nach Eritrea weggewiesen würde. Abgesehen davon würden die äthiopischen Behörden ihm als Eritreer auch keinen Aufenthalt in Äthiopien bewilligen. Was ihr Kind betreffe, so habe dieses durch die Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt. Dies stehe auch in seinem Ausländerausweis. Da weder sie noch ihr Ehemann die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen würden, sei nicht davon auszugehen, dass ihr Kind seitens der äthiopischen Behörden die Staatsangehörigkeit beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. G.b Der Kostenvorschuss ging am 30. Juli 2014 bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 übermittelten die Beschwerdeführenden dem Gericht "Originaldokumente" der Eltern der Beschwerdeführerin.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das am (...) geborene Kind, welches in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde, wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (aufgrund der ihr vorliegenden Akten) richtig und vollständig erstellt hat. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Es besteht daher kein Grund, die angefochtene Verfügung wegen formellen Mängeln aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
E. 5.2 Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
E. 5.3 Die Tatsache, dass der nichtverfolgte Ehepartner beziehungsweise Elternteil über eine andere Staatsangehörigkeit verfügt als der anerkannte Flüchtling kann grundsätzlich einen besonderen Umstand gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG darstellen. Allerdings steht diese Tatsache einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nur entgegen, wenn der gemischtnationalen Familie sowohl faktisch wie auch rechtlich die Möglichkeit offenstände, sich im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners legal niederzulassen, wobei überdies selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass der Flüchtling im Heimatland des Ehepartners vor Verfolgung, menschenrechtswidriger Behandlung und Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist. Bei der Prüfung der Frage, ob hypothetisch für den Flüchtling und seine Familie eine Niederlassung im Heimatland des nichtverfolgten Partners als zumutbar erachtet werden könnte, sind grundsätzlich auch die vom Bundesgericht im Bereich der Gewährung und Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen entwickelten Kriterien - mithin kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte - vergleichend beizuziehen. Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschliessend; insbesondere ist auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7013/2006 vom 2. Oktober 2007 E. 5.6.1 sowie D-1710/2014 vom 7. August 2014 E. 5.2; je mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 und EMARK 1997 Nr. 22).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin verwies und in der Folge zum Schluss gekommen ist, dass bezüglich der Beschwerdeführenden besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG gegen die Gewährung von Familienasyl sprechen würden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin (nicht jedoch diejenigen ihrer Kinder) entsprechend den Ausführungen in E. 5.1 vorstehend auch aus dem Grund hätte abgewiesen werden können, da sie ihren Ehemann - wie in der Verfügung des BFM im Verfahren um Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise Familienzusammenführung festgehalten (vgl. Bst. A vorstehend) - erst im Sudan kennengelernt und somit vor dessen Flucht aus Eritrea nicht mit ihm in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt hat.
E. 6.2 Der Instruktionsrichter führte in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 aus, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sein dürften, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften beziehungsweise zu einem anderen Schluss zu führen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss Pass (vgl. Visumsgesuch vom 1. Mai 2012) und Heiratsurkunde äthiopische Staatsangehörige sei, sie im Geburtsregisterauszug ihres Kindes ebenfalls als äthiopische Staatsangehörige aufgeführt sei und, soweit ersichtlich, dies nicht bestritten worden sei. Mit Eingabe vom 30. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin lediglich die eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern ein, äusserte sich aber in keiner Weise zu den Vorhalten in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, wenn sie (plausible) Erklärungen dafür gehabt hätte. Bezüglich der eingereichten Identitätskarten ist vorab festzuhalten, dass eritreische Identitätskarten relativ einfach manipuliert werden können und daher keinen hohen Beweiswert aufweisen. Abgesehen davon steht auch nicht mit Sicherheit fest, ob es sich bei den Personen der eingereichten Identitätskarten tatsächlich um die Eltern der Beschwerdeführerin handelt. Sodann vermögen die vorliegenden Identitätskarten, welche im Jahr 1992 ausgestellt wurden, ohnehin höchstens die eritreischen Wurzeln der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihre jetzige Staatsangehörigkeit zu belegen. Auch die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung erklärte, seine Partnerin sei Eritreerin, reicht nicht aus, um entgegen der manifesten Hinweise auf deren äthiopische Staatsangehörigkeit eine eritreische Staatsangehörigkeit anzunehmen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin jeweils auch deren Geburtsdatum falsch angab (Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gemäss den von ihm eingereichten Eingaben: 19. August 1984 [vgl. Akten BFM Z 1/7 und 2/1] und gemäss den von ihr eingereichten Dokumenten: 18. August 1987 [vgl. Visumsgesuch vom 1. Mai 2012 und Heiratsurkunde]) und im Verfahren um Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise um Familienzusammenführung bezüglich des Zusammenlebens falsche Angaben machte (vgl. Bst. A vorstehend). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt.
E. 6.3 Bezüglich einer (hypothetischen) Niederlassung der Beschwerdeführenden und ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters in Äthiopien ist Folgendes festzuhalten: Als eritreische Staatsangehörige mit Bezug zu Äthiopien ist es dem Ehemann der Beschwerdeführerin sowie den gemeinsamen Kindern möglich, ein Visum für die Einreise in dieses Land zu erhalten. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 für die Ziviltrauung nach Addis Abeba reisen konnte. Nach der Einreise kann er (für sich und allenfalls die Kinder) bei den äthiopischen Immigrationsbehörden eine Identitätskarte für Eritreer beantragen, welche zum permanenten Aufenthalt in Äthiopien berechtigt. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, haben zudem sowohl er als auch die Kinder grundsätzlich die Möglichkeit, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen (vgl. Proclamation No. 378/2003 3.1/ und 6.). Ein Aufenthalt in Äthiopien ist der Familie der Beschwerdeführerin daher möglich. Es sind sodann keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die einen Aufenthalt der Beschwerdeführenden und ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters, welcher gemäss seinen Aussagen anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 30. Dezember 2008 über gute Kenntnisse der amharischen Sprache (Amtssprache Äthiopiens) verfügt (A 1/9 S. 2), in Äthiopien als unzulässig und unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts werden Personen eritreischer Herkunft - entgegen den entsprechenden Beschwerdevorbringen - von den äthiopischen Behörden und auch von Seiten der äthiopischen Gesellschaft nicht (mehr) systematisch und insgesamt kaum diskriminiert. Zudem spricht angesichts des jungen Alters der Kinder der Beschwerdeführerin insbesondere auch das Kindeswohl nicht gegen eine Niederlassung in Äthiopien. Die (weiteren) Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Auffassung zu gelangen, zumal sie grösstenteils am unglaubhaften Vorbringen, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die äthiopische Staatsangehörigkeit, anknüpfen und sich ansonsten in unsubstanziierten (und falschen) Behauptungen beziehungsweise rein hypothetischen Befürchtungen erschöpfen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat ihre entsprechenden Gesuche somit zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden leisteten am 30. Juli 2014 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe, welcher zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3966/2014 Urteil vom 30. September 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 30. Mai 2011 ersuchte der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Eritreer D._______ unter anderem für die Beschwerdeführerin - seine jetzige Ehefrau - um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und deren Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft. Er machte dabei geltend, sie hätten vorher zusammen in Eritrea gelebt und seien durch die Flucht getrennt worden. A.b Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch (um Familienzusammenführung) ab. Es führte dazu aus, dass D._______ - gemäss Akten - Eritrea im Jahr 2003 verlassen und die Beschwerdeführerin (erst) im Jahr 2007 im Sudan kennengelernt habe. Somit würden jegliche Hinweise fehlen, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea mit ihr in einer Familiengemeinschaft gelebt habe. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-442/2012 vom 23. Februar 2012 abgewiesen. B. Am (...) heiratete D._______ die Beschwerdeführerin in Addis Abeba. Am 9. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba einen am 1. Mai 2012 unterzeichneten Visumsantrag ein. Am (...) reiste sie in die Schweiz ein und gebar hier am (...) ihr erstes Kind. C. Mit Schreiben vom 5., 12. und 21. März 2013 an das BFM (beziehungsweise das [...]) ersuchte die Beschwerdeführerin (für sich und ihr Kind) um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. D. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind. E. E.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 - eröffnet am 18. Juni 2014 - lehnte das BFM die Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden) ab. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Zudem habe sie die Ehe gemäss der eingereichten Heiratsbestätigung am 20. April 2012 gemäss den äthiopischen Gesetzesbestimmungen in Addis Abeba geschlossen. Es sei ihrem Ehemann daher grundsätzlich möglich, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Auch das gemeinsame Kind könne die äthiopische Staatsangehörigkeit erwerben, zumal gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom Dezember 2003 (Provision 378/2003) jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier sei, Anspruch auf die Staatsangehörigkeit habe. Den Akten seien demnach keine Hinweise zu entnehmen, dass es den Beschwerdeführenden und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater nicht zumutbar oder möglich wäre, sich in Äthiopien niederzulassen. Somit würden besondere Umstände gegen die Gewährung von Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) sprechen. F. F.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 14. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, der Entscheid des BFM vom 16. Juni 2014 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters verweigert habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Entscheid des BFM basiere auf einem ungenügend festgestellten Sachverhalt und sei in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Die Beschwerdeführerin verfüge entgegen der Annahme des BFM nicht über die äthiopische Staatsangehörigkeit. Sie sei in Eritrea geboren worden und habe seit ihrer Kindheit in Äthiopien (bei ihrer Grossmutter) gelebt, habe aber nie eine offizielle Aufenthaltsbewilligung erhalten und auch nie die äthiopische Staatsangehörigkeit angenommen. So sei auch in den Asylakten ihres Ehemannes nachzulesen, dass er an der Anhörung angegeben habe, seine Frau (recte: Lebenspartnerin) sei Eritreerin. Als Eritreerin sei sie in Äthiopien diskriminiert worden und dem Hass der Bevölkerung ausgesetzt gewesen, was sich auch auf die Arbeitswelt ausgewirkt habe. Sie habe keiner Arbeit nachgehen können. Den äthiopischen Reisepass, welchen sie im Zeitpunkt der Trauung noch nicht gehabt habe, habe sie gegen Bezahlung von Schmiergeld erhältlich machen können. Des Weiteren sei unberücksichtigt gelassen worden, dass es ihrem Ehemann nicht zuzumuten sei, sich in Äthiopien niederzulassen. Es sei nicht auszuschliessen, dass er im Konflikt oder Kriegsfall seitens der äthiopischen Behörden nach Eritrea weggewiesen würde. Abgesehen davon würden die äthiopischen Behörden ihm als Eritreer auch keinen Aufenthalt in Äthiopien bewilligen. Was ihr Kind betreffe, so habe dieses durch die Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt. Dies stehe auch in seinem Ausländerausweis. Da weder sie noch ihr Ehemann die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen würden, sei nicht davon auszugehen, dass ihr Kind seitens der äthiopischen Behörden die Staatsangehörigkeit beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. G.b Der Kostenvorschuss ging am 30. Juli 2014 bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 übermittelten die Beschwerdeführenden dem Gericht "Originaldokumente" der Eltern der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das am (...) geborene Kind, welches in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde, wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (aufgrund der ihr vorliegenden Akten) richtig und vollständig erstellt hat. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Es besteht daher kein Grund, die angefochtene Verfügung wegen formellen Mängeln aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 5.2 Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 5.3 Die Tatsache, dass der nichtverfolgte Ehepartner beziehungsweise Elternteil über eine andere Staatsangehörigkeit verfügt als der anerkannte Flüchtling kann grundsätzlich einen besonderen Umstand gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG darstellen. Allerdings steht diese Tatsache einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nur entgegen, wenn der gemischtnationalen Familie sowohl faktisch wie auch rechtlich die Möglichkeit offenstände, sich im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners legal niederzulassen, wobei überdies selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass der Flüchtling im Heimatland des Ehepartners vor Verfolgung, menschenrechtswidriger Behandlung und Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist. Bei der Prüfung der Frage, ob hypothetisch für den Flüchtling und seine Familie eine Niederlassung im Heimatland des nichtverfolgten Partners als zumutbar erachtet werden könnte, sind grundsätzlich auch die vom Bundesgericht im Bereich der Gewährung und Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen entwickelten Kriterien - mithin kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte - vergleichend beizuziehen. Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschliessend; insbesondere ist auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7013/2006 vom 2. Oktober 2007 E. 5.6.1 sowie D-1710/2014 vom 7. August 2014 E. 5.2; je mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 und EMARK 1997 Nr. 22). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin verwies und in der Folge zum Schluss gekommen ist, dass bezüglich der Beschwerdeführenden besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG gegen die Gewährung von Familienasyl sprechen würden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin (nicht jedoch diejenigen ihrer Kinder) entsprechend den Ausführungen in E. 5.1 vorstehend auch aus dem Grund hätte abgewiesen werden können, da sie ihren Ehemann - wie in der Verfügung des BFM im Verfahren um Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise Familienzusammenführung festgehalten (vgl. Bst. A vorstehend) - erst im Sudan kennengelernt und somit vor dessen Flucht aus Eritrea nicht mit ihm in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt hat. 6.2 Der Instruktionsrichter führte in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 aus, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sein dürften, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften beziehungsweise zu einem anderen Schluss zu führen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss Pass (vgl. Visumsgesuch vom 1. Mai 2012) und Heiratsurkunde äthiopische Staatsangehörige sei, sie im Geburtsregisterauszug ihres Kindes ebenfalls als äthiopische Staatsangehörige aufgeführt sei und, soweit ersichtlich, dies nicht bestritten worden sei. Mit Eingabe vom 30. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin lediglich die eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern ein, äusserte sich aber in keiner Weise zu den Vorhalten in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, wenn sie (plausible) Erklärungen dafür gehabt hätte. Bezüglich der eingereichten Identitätskarten ist vorab festzuhalten, dass eritreische Identitätskarten relativ einfach manipuliert werden können und daher keinen hohen Beweiswert aufweisen. Abgesehen davon steht auch nicht mit Sicherheit fest, ob es sich bei den Personen der eingereichten Identitätskarten tatsächlich um die Eltern der Beschwerdeführerin handelt. Sodann vermögen die vorliegenden Identitätskarten, welche im Jahr 1992 ausgestellt wurden, ohnehin höchstens die eritreischen Wurzeln der Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihre jetzige Staatsangehörigkeit zu belegen. Auch die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung erklärte, seine Partnerin sei Eritreerin, reicht nicht aus, um entgegen der manifesten Hinweise auf deren äthiopische Staatsangehörigkeit eine eritreische Staatsangehörigkeit anzunehmen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin jeweils auch deren Geburtsdatum falsch angab (Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gemäss den von ihm eingereichten Eingaben: 19. August 1984 [vgl. Akten BFM Z 1/7 und 2/1] und gemäss den von ihr eingereichten Dokumenten: 18. August 1987 [vgl. Visumsgesuch vom 1. Mai 2012 und Heiratsurkunde]) und im Verfahren um Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise um Familienzusammenführung bezüglich des Zusammenlebens falsche Angaben machte (vgl. Bst. A vorstehend). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt. 6.3 Bezüglich einer (hypothetischen) Niederlassung der Beschwerdeführenden und ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters in Äthiopien ist Folgendes festzuhalten: Als eritreische Staatsangehörige mit Bezug zu Äthiopien ist es dem Ehemann der Beschwerdeführerin sowie den gemeinsamen Kindern möglich, ein Visum für die Einreise in dieses Land zu erhalten. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 für die Ziviltrauung nach Addis Abeba reisen konnte. Nach der Einreise kann er (für sich und allenfalls die Kinder) bei den äthiopischen Immigrationsbehörden eine Identitätskarte für Eritreer beantragen, welche zum permanenten Aufenthalt in Äthiopien berechtigt. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, haben zudem sowohl er als auch die Kinder grundsätzlich die Möglichkeit, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen (vgl. Proclamation No. 378/2003 3.1/ und 6.). Ein Aufenthalt in Äthiopien ist der Familie der Beschwerdeführerin daher möglich. Es sind sodann keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die einen Aufenthalt der Beschwerdeführenden und ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters, welcher gemäss seinen Aussagen anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 30. Dezember 2008 über gute Kenntnisse der amharischen Sprache (Amtssprache Äthiopiens) verfügt (A 1/9 S. 2), in Äthiopien als unzulässig und unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts werden Personen eritreischer Herkunft - entgegen den entsprechenden Beschwerdevorbringen - von den äthiopischen Behörden und auch von Seiten der äthiopischen Gesellschaft nicht (mehr) systematisch und insgesamt kaum diskriminiert. Zudem spricht angesichts des jungen Alters der Kinder der Beschwerdeführerin insbesondere auch das Kindeswohl nicht gegen eine Niederlassung in Äthiopien. Die (weiteren) Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Auffassung zu gelangen, zumal sie grösstenteils am unglaubhaften Vorbringen, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die äthiopische Staatsangehörigkeit, anknüpfen und sich ansonsten in unsubstanziierten (und falschen) Behauptungen beziehungsweise rein hypothetischen Befürchtungen erschöpfen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat ihre entsprechenden Gesuche somit zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden leisteten am 30. Juli 2014 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe, welcher zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: