Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 wurde das am 15. Dezember 2008 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelter Eingabe vom 30. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner Lebenspartnerin B._______ und des aus einer früheren Beziehung stammenden Sohnes C._______, Eritrea. Zusammenfassend wurde zur Begründung ausgeführt, er habe mit seiner Lebenspartnerin und dem Sohn in Eritrea zusammengelebt und sei von den beiden Personen durch Flucht getrennt worden. Zur Stützung seines Gesuchs reichte er zwei Taufscheine in Kopie sowie zwei Fotos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 - eröffnet am 3. Januar 2012 - verweigerte das BFM B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, und dass die Personen durch die Flucht getrennt worden seien, was eine bereits vor der Flucht bestandene Familienverbindung voraussetze. Entgegen den Vorbringen im Gesuch vom 30. Mai 2011 gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 Eritrea verlassen und im Jahre 2007 seine Lebenspartnerin in (Land 2) kennengelernt habe, wo er zunächst und später in (Land 3) mit ihr zusammen gelebt habe. Der bald 12-jährige Sohn C._______ stamme offensichtlich aus einer früheren Verbindung und lebe bei seiner Mutter in einem kleinen Dorf in Eritrea, wogegen er in D._______ gewohnt habe. Es würden in den Akten somit jegliche Hinweise darauf fehlen, dass der Beschwerdeführer mit seiner jetzigen Partnerin beziehungsweise seinem Sohn vor der Ausreise aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft gelebt habe. Vor diesem Hintergrund könne somit nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte mit diesen beiden Personen in Eritrea zusammengelebt und sei von ihnen durch Flucht getrennt worden. Vorliegend seien die gesetzlichen Anforderungen für eine Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuches nicht erfüllt D. Mit ans BFM gerichteter und als "Beschwerde zu Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichneter Eingabe vom 23. Januar 2012 (Poststempel), welche in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ([nochmalige] wohlwollende Prüfung des Gesuchs). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 15. Februar 2012, zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 9. Februar 2012 bezahlt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
E. 2.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
E. 3.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2011 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 12. September 2003 und gelangte nach (Land 1), wo er sich über drei Jahre in einem Flüchtlingslager aufhielt, ehe er sich weiter nach E._______ begab und dort rund fünf Monate verbrachte (A 1 S. 6). Mit seiner in (Land 2) kennengelernten Lebenspartnerin lebte er in der Folgezeit (ein Jahr und neun Monate) in (Land 3) zusammen. Unter anderem verheiratete er sich mit ihr nach Brauch in diesem Land (A 12 S. 2, 3 und 4). In Bezug auf die Lebenspartnerin kann - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - nicht davon die Rede sein, der Beschwerdeführer hätte vor der Ausreise aus Eritrea mit B._______ in einer Familiengemeinschaft gelebt. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sind demnach nicht erfüllt.
E. 3.3 Gemäss Protokoll der Erstbefragung (30. Dezember 2008) lebte der Beschwerdeführer an derselben Wohnadresse in D._______ wie seine leibliche Mutter N.F. (A 1 S. 1 und 3). Während des Militärdienstes (ab 1995) war er in D._______ registriert und kehrte nur im Urlaub jeweils nach Hause zurück (A 1 S. 2). Sein Sohn, C._______, lebte bei dessen Mutter S.G. in D._______ (A 1 S. 3). Anlässlich der Bundesanhörung (22. April 2010) führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter lebe noch in D._______ und sein Sohn bei seiner (dessen) Mutter in einem kleinen Dorf namens M. (A 12 S. 2). Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass sich C._______ mit seiner Mutter an einer vom Beschwerdeführer abweichenden Wohnadresse aufhielt beziehungsweise der Beschwerdeführer mit ihnen nicht in einer Familiengemeinschaft zusammenlebte. Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch genährt, als dass der Beschwerdeführer - ausser dem eben Erwähnten - bei den jeweiligen Befragungen nie ein Wort über die beiden Personen verlor. Schliesslich bestätigt der Beschwerdeführer diesen Sachverhaltsumstand ausdrücklich in der Beschwerde, wonach es ihm wegen des Militärdienstes nicht möglich gewesen sei, bei seiner "Familie" zu leben. Demnach ist in seinem Fall in Bezug auf C._______ die "conditio sine qua non" des Familienasyls - das Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht - als nicht erfüllt zu erkennen. Die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten Umstände im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Aufenthaltssituation seines Sohnes in Eritrea sind vorliegend nicht entscheidrelevant.
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre vom Beschwerdeführer bei den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). Die Berufung des Beschwerdeführers auf diese völkerrechtliche Bestimmung in der Rechtsmitteleingabe stösst somit ins Leere.
E. 3.5 Weiter wurde mit dem Gesuch um Familienasyl weder auf erstinstanzlicher noch auf Beschwerdeebene eine Gefährdung des Sohnes oder der Lebenspartnerin geltend gemacht, sodass auch nicht von einem Asylgesuch aus dem Ausland für die betreffenden Personen ausgegangen werden muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 f.).
E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss von B._______ und C._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit deren Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 9. Februar 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-442/2012 Urteil vom 23. Februar 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...) Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 wurde das am 15. Dezember 2008 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelter Eingabe vom 30. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner Lebenspartnerin B._______ und des aus einer früheren Beziehung stammenden Sohnes C._______, Eritrea. Zusammenfassend wurde zur Begründung ausgeführt, er habe mit seiner Lebenspartnerin und dem Sohn in Eritrea zusammengelebt und sei von den beiden Personen durch Flucht getrennt worden. Zur Stützung seines Gesuchs reichte er zwei Taufscheine in Kopie sowie zwei Fotos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 - eröffnet am 3. Januar 2012 - verweigerte das BFM B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, und dass die Personen durch die Flucht getrennt worden seien, was eine bereits vor der Flucht bestandene Familienverbindung voraussetze. Entgegen den Vorbringen im Gesuch vom 30. Mai 2011 gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 Eritrea verlassen und im Jahre 2007 seine Lebenspartnerin in (Land 2) kennengelernt habe, wo er zunächst und später in (Land 3) mit ihr zusammen gelebt habe. Der bald 12-jährige Sohn C._______ stamme offensichtlich aus einer früheren Verbindung und lebe bei seiner Mutter in einem kleinen Dorf in Eritrea, wogegen er in D._______ gewohnt habe. Es würden in den Akten somit jegliche Hinweise darauf fehlen, dass der Beschwerdeführer mit seiner jetzigen Partnerin beziehungsweise seinem Sohn vor der Ausreise aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft gelebt habe. Vor diesem Hintergrund könne somit nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte mit diesen beiden Personen in Eritrea zusammengelebt und sei von ihnen durch Flucht getrennt worden. Vorliegend seien die gesetzlichen Anforderungen für eine Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuches nicht erfüllt D. Mit ans BFM gerichteter und als "Beschwerde zu Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichneter Eingabe vom 23. Januar 2012 (Poststempel), welche in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ([nochmalige] wohlwollende Prüfung des Gesuchs). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 15. Februar 2012, zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 9. Februar 2012 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 2.2. In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 3. 3.1. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2011 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 3.2. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 12. September 2003 und gelangte nach (Land 1), wo er sich über drei Jahre in einem Flüchtlingslager aufhielt, ehe er sich weiter nach E._______ begab und dort rund fünf Monate verbrachte (A 1 S. 6). Mit seiner in (Land 2) kennengelernten Lebenspartnerin lebte er in der Folgezeit (ein Jahr und neun Monate) in (Land 3) zusammen. Unter anderem verheiratete er sich mit ihr nach Brauch in diesem Land (A 12 S. 2, 3 und 4). In Bezug auf die Lebenspartnerin kann - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - nicht davon die Rede sein, der Beschwerdeführer hätte vor der Ausreise aus Eritrea mit B._______ in einer Familiengemeinschaft gelebt. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sind demnach nicht erfüllt. 3.3. Gemäss Protokoll der Erstbefragung (30. Dezember 2008) lebte der Beschwerdeführer an derselben Wohnadresse in D._______ wie seine leibliche Mutter N.F. (A 1 S. 1 und 3). Während des Militärdienstes (ab 1995) war er in D._______ registriert und kehrte nur im Urlaub jeweils nach Hause zurück (A 1 S. 2). Sein Sohn, C._______, lebte bei dessen Mutter S.G. in D._______ (A 1 S. 3). Anlässlich der Bundesanhörung (22. April 2010) führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter lebe noch in D._______ und sein Sohn bei seiner (dessen) Mutter in einem kleinen Dorf namens M. (A 12 S. 2). Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass sich C._______ mit seiner Mutter an einer vom Beschwerdeführer abweichenden Wohnadresse aufhielt beziehungsweise der Beschwerdeführer mit ihnen nicht in einer Familiengemeinschaft zusammenlebte. Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch genährt, als dass der Beschwerdeführer - ausser dem eben Erwähnten - bei den jeweiligen Befragungen nie ein Wort über die beiden Personen verlor. Schliesslich bestätigt der Beschwerdeführer diesen Sachverhaltsumstand ausdrücklich in der Beschwerde, wonach es ihm wegen des Militärdienstes nicht möglich gewesen sei, bei seiner "Familie" zu leben. Demnach ist in seinem Fall in Bezug auf C._______ die "conditio sine qua non" des Familienasyls - das Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht - als nicht erfüllt zu erkennen. Die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten Umstände im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Aufenthaltssituation seines Sohnes in Eritrea sind vorliegend nicht entscheidrelevant. 3.4. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre vom Beschwerdeführer bei den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). Die Berufung des Beschwerdeführers auf diese völkerrechtliche Bestimmung in der Rechtsmitteleingabe stösst somit ins Leere. 3.5. Weiter wurde mit dem Gesuch um Familienasyl weder auf erstinstanzlicher noch auf Beschwerdeebene eine Gefährdung des Sohnes oder der Lebenspartnerin geltend gemacht, sodass auch nicht von einem Asylgesuch aus dem Ausland für die betreffenden Personen ausgegangen werden muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 f.). 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss von B._______ und C._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit deren Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 9. Februar 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: