Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin (A._______) gelangte zusammen mit ihren Kindern am (...) im Rahmen des Relocation Programms über D._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.b Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie stamme aus E._______, wo sie die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und anschliessend mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in F._______ gelebt. Sie habe den Militärdienst nicht geleistet und sei auch nicht zum Nationaldienst aufgeboten worden. Ihr Mann sei - seit dem Jahr (...) - bei der Armee gewesen, weshalb sie ihn nur selten gesehen habe. Jedes Mal wenn er zuhause auf Urlaub gewesen sei, hätten Soldaten ihn abgeholt, da er jeweils nicht rechtzeitig zur Truppe zurückgekehrt sei. Dies sei für ihre Kinder und auch für sie sehr schwierig gewesen. Letztmals sei ihr Mann im (...) beziehungsweise (...) wegen unerlaubten Fernbleibens von der Truppe festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Sie habe ihn während der Haft nicht besuchen können und sei währenddessen aus Eritrea ausgereist, da sie beschlossen habe, in einem friedlichen Land leben und ihre Kinder grossziehen zu wollen. Schliesslich sei sie am (...) zusammen mit ihrer (Nennung Verwandte) (N_______) und ihren Kindern illegal in den Sudan und von dort weiter nach Europa gereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Herkunft (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder gegen die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ihrer Eingabe legte sie (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, den in Aussicht gestellten (Nennung Beweismittel) bis zum 15. Februar 2019 einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. F. Die Beschwerdeführerin reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. März 2019 (Nennung Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 25. März 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 10. April 2019 weitere medizinische Unterlagen zu ihrem (...) Gesundheitszustand einzureichen. Nach ungenutztem Ablauf der Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. Sodann hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte der Beschwerdeführerin einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg. H. Mit Eingabe vom 9. April 2019 legte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) ins Recht. I. Das SEM reichte am 17. April 2019 eine Vernehmlassung ein. J. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 8. Mai 2019 unter Beilage (Nennung Beweismittel). K. Mit Eingaben vom 23. Mai 2019 und vom 20. Juni 2019 reichte der amtliche Rechtsbeistand jeweils aktualisierte Kostennoten zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014726 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es das SEM unterlassen habe, sie in einem reinen Frauenteam zu befragen, obwohl sie frauenspezifische Fluchtgründe habe geltend machen wollen, dies aber aus Scham und Angst nicht getan habe. Sowohl im Rahmen der BzP als auch der Anhörung sei sie durch ein reines Männerteam befragt worden, was es ihr verunmöglicht habe, von der Vergewaltigung durch zwei eritreische Soldaten zu erzählen. Der Sachverhalt sei dadurch unvollständig abgeklärt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-7468/2016 vom 5. Dezember 2017 auch bei sehr unspezifischen Schilderungen das Vorliegen von sexueller Gewalt angenommen (E. 4.6 f.).
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM zum Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung fest, dass die Beschwerdeführerin über den Verfahrenszeitraum von über (...) Jahren mehrfach die Möglichkeit gehabt habe, die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vergewaltigung durch Soldaten geltend zu machen. Zwar sei anzuerkennen, dass es für eine vergewaltigte Person schwierig sein könne, darüber zu sprechen. Hingegen sei der gewählte Zeitpunkt, um eine Vergewaltigung geltend zu machen, als auffällig zu bezeichnen. Der Vorhalt, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der BzP als auch in der Anhörung durch ein reines Männerteam befragt worden, sei unzutreffend. Die befragende Person anlässlich der BzP sei eine Frau gewesen. Auch bei der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung scheine es sich gemäss der Unterschrift um eine Frau gehandelt zu haben. Grundsätzlich würden alle Personen, welche Asylbefragungen durchführten, durch Fachleute für die Thematik sensibilisiert und geschult, so dass sie in der Lage seien, Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung zu erkennen. Bereits zu Beginn des Verfahrens würden die Rahmenbedingungen geschaffen, damit eine asylsuchende Person die erlittenen Verfolgungsmassnahmen mit kurzen Worten beschreiben oder zumindest signalisieren könne. Überdies sei anzumerken, dass der Beschwerdeführerin auch andere Wege offen gestanden wären, das SEM während des über zwei Jahre dauernden Asylverfahrens über die vorgebrachte Vergewaltigung zu informieren. Diesbezüglich sei auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Feststellung des Sachverhalts hinzuweisen.
E. 3.4 In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass traumatisierte Personen, so auch sie selbst, oft an einem Vermeidungsverhalten leiden würden, weshalb es schwierig sei, über die widerfahrenen Ereignisse zu berichten. Aufgrund der grossen Schamgefühle sei es ihr lange nicht und dann auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens möglich gewesen, darüber zu sprechen. Nur aufgrund der massiven Angst vor einer Rückführung respektive ihres Verlangens, das Leben ihrer Kinder zu schützen, sei es ihr gelungen, von diesem schrecklichen Ereignis zu berichten. Sie lasse sich jedoch seit der Offenlegung dieses Erlebnisses medizinisch behandeln, um das Trauma zu verarbeiten. Sodann seien der Dolmetscher an der BzP sowie der Befrager und der Übersetzer an der Anhörung männlichen Geschlechts gewesen. Opfer sexueller Gewalt seien von Personen des gleichen Geschlechts anzuhören. Da es die Vorinstanz trotz klarer Hinweise - mit Verweis auf den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung und das Unterschriftenblatt - unterlassen habe, sie in einem geschlechterspezifischen Befragungsteam anzuhören, sei es ihr verunmöglicht worden, von ihrer Verfolgung zu berichten. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte würden eine posttraumatische Belastungsstörung belegen. Es könne ihr deshalb nicht entgegengehalten werden, dass sie an der BzP oder der Anhörung nicht dargelegt habe, sie sei in keiner guten psychischen Verfassung.
E. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts verletzt hat, indem sie der Frage einer allfälligen geschlechtsspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin infolge der auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten Vergewaltigung durch eritreische Soldaten nicht nachgegangen ist.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsache festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - diese Bestimmung findet bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. In der genannten, immer noch Gültigkeit entfaltenden Rechtspraxis wurde sodann festgehalten, dass ein Verzicht - wenn überhaupt - jedenfalls nur dann angenommen werden könne, sofern ein solcher ausdrücklich erklärt werde. Andernfalls werde der Schutzzweck der Norm ihres Sinnes beraubt (a.a.O. E. 5c, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.).
E. 4.3 Im vorliegenden Fall ergaben sich weder in der BzP noch in der Anhörung eindeutige Hinweise auf geschlechtsspezifische Gewalt; solche ergaben sich erst mit der Rechtsmitteleingabe und den im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, es seien bereits aus ihren Ausführungen anlässlich der Anhörung solche klaren Hinweise ersichtlich, ist festzuhalten, dass die zitierte Stelle im entsprechenden Protokoll (vgl. act. A14/13, S. 8, F83: "Wie war das für Sie, was war das für ein Gefühl? Sehr schlecht, es war schwierig für mich.") noch keinen eindeutigen Rückschluss auf geschlechtsspezifische Gewalt zulässt. Dies gilt umso mehr, als sie unmittelbar auf die Frage nach behördlichen Schikanen im Nachgang zur Verhaftung respektive zu den Verhaftungen ihres Mannes antwortete, sie sei nicht misshandelt worden (vgl. act. A14/13, S. 8 F82). Aus den vorinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich demnach - wenn überhaupt - bloss ein sehr schwacher Hinweis erkennen. In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, die Hilfswerkvertretung habe nach der Anhörung respektive in ihrem Kurzbericht die Ansicht geäussert, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsspezifische Verfolgung habe geltend machen wollen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Hilfswerkvertretung in der Anhörung keine Zusatzfragen stellen liess, welche zur Erhellung dieses Sachverhaltselements oder zur Klärung eines allenfalls bei ihr bestehenden entsprechenden Verdachts beigetragen hätten. Auf die Frage, wie es der Beschwerdeführerin im Allgemeinen gehe und ob sie irgendwelche gesundheitlichen Probleme habe, antwortete die Befragte, es gehe ihr gut (vgl. act. A14/13, S. 12, F131). Sodann führte die Hilfswerkvertretung in ihrem Kurzbericht in Ziffer 5.2 - der dem SEM im Zeitpunkt des Asylentscheids offenbar nicht vorlag - nur an, allenfalls lägen frauenspezifische Fluchtgründe vor, um diesen Eindruck in der Folge gleich selber zu relativieren ("obwohl da, GespeVer, auf Nachfrage der HWV nicht wirklich etwas gekommen war"). Nachdem sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls keine eindeutigen Hinweise erkennen liessen, welche auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hindeuteten, war das SEM im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zur Anwendung der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV1 und entsprechender Durchführung einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam verpflichtet.
E. 4.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. Auer, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 12). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklich hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 92 f. Rz. 2.204 ff.). Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1).
E. 4.5 Im Hinblick auf die auf Beschwerdestufe neu dargelegten Sachverhaltsumstände (Vergewaltigung) hat das Bundesverwaltungsgericht dem SEM Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2019 führte das SEM aus, aufgrund der vorliegenden Umstände - augenfälliger gewählter Zeitpunkt zur Geltendmachung der Vergewaltigung; die befragende Person bei der BzP wie offenbar auch die Hilfswerksvertretung seien Frauen gewesen; Offenstehen anderer Möglichkeiten zur Geltendmachung einer Vergewaltigung als bei den Befragungen - habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts verletzt.
E. 4.6 Betroffene sexueller beziehungsweise geschlechtsspezifischer Gewalt sind oft nicht von Beginn an und manchmal auch erst nach Jahren in der Lage, offen über Erlebtes zu berichten. Der Umstand, dass Betroffene in einem solchen Fall infolge des Zeitablaufs allenfalls - wie vorliegend - bereits einen (negativen) Asylentscheid erhalten und sich mittels Einlegung einer Beschwerde dagegen gewehrt haben, bevor es ihnen möglich ist, sich Dritten gegenüber zu öffnen, schliesst die Anwendung von Art. 6 AsylV 1 nicht aus. Im eingereichten (Nennung Beweismittel) - und andeutungsweise auch im (Nennung Beweismittel) - wird denn auch bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Erläuterungen ihres Traumas lange Zeit nicht gelungen sei, darüber zu sprechen und starke Schamgefühle damit verbunden seien. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass im vorliegenden Fall anlässlich der BzP mindestens der Übersetzer und anlässlich der Anhörung sowohl der Befrager als auch der Übersetzer männlichen Geschlechts waren. Dass es der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen - ungeachtet dessen, dass es sich nicht um ein reines Männerteam gehandelt hat - sowohl in der BzP als auch in der Anhörung nicht möglich war, sich frei zu der von ihr angeführten geschlechtsspezifischen Verfolgung zu äussern, und ihr dies erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und unter dem Druck einer allfälligen zwangsweisen Rückführung gelang, erscheint nachvollziehbar. Ein solches Verhalten ist ihr deshalb - gerade auch in Berücksichtigung des ärztlich diagnostizierten Traumas und der damit verbundenen, längerdauernden Unmöglichkeit darüber zu sprechen - entgegen der Auffassung des SEM nicht anzulasten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ferner aufgrund der Akten zum Schluss, dass die erst im Beschwerdeverfahren dargelegten Vorbringen zur Vergewaltigung nicht ohne Weiteres als unglaubhaft betrachtet werden können. Dies gilt umso mehr, als das SEM sich in seiner Vernehmlassung zur Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Darlegungen nicht abschliessend geäussert hat.
E. 4.7 Indem das SEM im Rahmen der Vernehmlassung, trotz entsprechender Rüge in der Rechtsmitteleingabe und der Einreichung ärztlicher Belege, aus welchen sich hinreichend konkrete Hinweise auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben, implizit die Auffassung vertritt, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt betrachtet werden könne und bezüglich der Frage der geschlechtsspezifischen Verfolgung kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe, ist eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts zu erkennen. Die Vorinstanz liess selbst im Wissen um die bekannten Verhaltensmuster von vergewaltigten Personen (vgl. die Ausführungen im zweiten Abschnitt der Vernehmlassung) die Problematik einer möglichen geschlechtsspezifischen Verfolgung unberücksichtigt, zumal keine inhaltliche Auseinandersetzung, auch nicht in der Vernehmlassung, mit dieser Frage stattfand. Es sind daher weitere Abklärungen, zu denken ist insbesondere an eine durch ein reines Frauenteam durchzuführende Anhörung der Beschwerdeführerin, durch das SEM vorzunehmen, um die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten geschlechtsspezifischen Vorbringen beurteilen zu können.
E. 4.8 Zusammenfassend ist das SEM der ihm aus dem Untersuchungsgrundsatz erwachsenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 22. November 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren in der Beschwerde einzugehen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. März 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin gutgeheissen.
E. 6.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführenden dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. In der mit Eingabe vom 20. Juni 2019 zu den Akten gereichten Kostennote werden ein Aufwand von 12.3 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen im Umfang von Fr. 369.20 geltend gemacht. Dieser Aufwand ist indes als zu hoch zu erachten, da er sich nicht im ausgewiesenen Umfang als notwendig erweist, weshalb er um insgesamt sechs Stunden zu kürzen ist. So bestand vorliegend aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten familiären Situation und der von der Vorinstanz nicht bestrittenen Glaubhaftigkeit der Asylgründe keine Veranlassung zu entsprechend einlässlichen Ausführungen hinsichtlich eines angeblich zu befürchtenden Einzugs in den Militärdienst oder der Glaubhaftigkeit als solchen. Auch die Darlegungen zur Reflexverfolgung, die von der Beschwerdeführerin trotz eines bestehenden Kontakts zu Angehörigen im Heimatland im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht wurde, erweisen sich in ihrer Länge als nicht gerechtfertigt. Zudem kann auch die Kritik an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht als notwendiger Aufwand erachtet werden. Das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Honorar ist zulasten der Vorinstanz gerundet auf insgesamt Fr. 2434.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 22. November 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2434.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-377/2019 was Urteil vom 24. Dezember 2019 Besetzung Richter Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Eritrea, alle vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, substituiert durch MLaw Laura Zilio, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (A._______) gelangte zusammen mit ihren Kindern am (...) im Rahmen des Relocation Programms über D._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.b Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie stamme aus E._______, wo sie die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und anschliessend mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in F._______ gelebt. Sie habe den Militärdienst nicht geleistet und sei auch nicht zum Nationaldienst aufgeboten worden. Ihr Mann sei - seit dem Jahr (...) - bei der Armee gewesen, weshalb sie ihn nur selten gesehen habe. Jedes Mal wenn er zuhause auf Urlaub gewesen sei, hätten Soldaten ihn abgeholt, da er jeweils nicht rechtzeitig zur Truppe zurückgekehrt sei. Dies sei für ihre Kinder und auch für sie sehr schwierig gewesen. Letztmals sei ihr Mann im (...) beziehungsweise (...) wegen unerlaubten Fernbleibens von der Truppe festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Sie habe ihn während der Haft nicht besuchen können und sei währenddessen aus Eritrea ausgereist, da sie beschlossen habe, in einem friedlichen Land leben und ihre Kinder grossziehen zu wollen. Schliesslich sei sie am (...) zusammen mit ihrer (Nennung Verwandte) (N_______) und ihren Kindern illegal in den Sudan und von dort weiter nach Europa gereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Herkunft (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder gegen die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ihrer Eingabe legte sie (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, den in Aussicht gestellten (Nennung Beweismittel) bis zum 15. Februar 2019 einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. F. Die Beschwerdeführerin reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. März 2019 (Nennung Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 25. März 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 10. April 2019 weitere medizinische Unterlagen zu ihrem (...) Gesundheitszustand einzureichen. Nach ungenutztem Ablauf der Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. Sodann hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte der Beschwerdeführerin einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg. H. Mit Eingabe vom 9. April 2019 legte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) ins Recht. I. Das SEM reichte am 17. April 2019 eine Vernehmlassung ein. J. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 8. Mai 2019 unter Beilage (Nennung Beweismittel). K. Mit Eingaben vom 23. Mai 2019 und vom 20. Juni 2019 reichte der amtliche Rechtsbeistand jeweils aktualisierte Kostennoten zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014726 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es das SEM unterlassen habe, sie in einem reinen Frauenteam zu befragen, obwohl sie frauenspezifische Fluchtgründe habe geltend machen wollen, dies aber aus Scham und Angst nicht getan habe. Sowohl im Rahmen der BzP als auch der Anhörung sei sie durch ein reines Männerteam befragt worden, was es ihr verunmöglicht habe, von der Vergewaltigung durch zwei eritreische Soldaten zu erzählen. Der Sachverhalt sei dadurch unvollständig abgeklärt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-7468/2016 vom 5. Dezember 2017 auch bei sehr unspezifischen Schilderungen das Vorliegen von sexueller Gewalt angenommen (E. 4.6 f.). 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM zum Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung fest, dass die Beschwerdeführerin über den Verfahrenszeitraum von über (...) Jahren mehrfach die Möglichkeit gehabt habe, die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vergewaltigung durch Soldaten geltend zu machen. Zwar sei anzuerkennen, dass es für eine vergewaltigte Person schwierig sein könne, darüber zu sprechen. Hingegen sei der gewählte Zeitpunkt, um eine Vergewaltigung geltend zu machen, als auffällig zu bezeichnen. Der Vorhalt, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der BzP als auch in der Anhörung durch ein reines Männerteam befragt worden, sei unzutreffend. Die befragende Person anlässlich der BzP sei eine Frau gewesen. Auch bei der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung scheine es sich gemäss der Unterschrift um eine Frau gehandelt zu haben. Grundsätzlich würden alle Personen, welche Asylbefragungen durchführten, durch Fachleute für die Thematik sensibilisiert und geschult, so dass sie in der Lage seien, Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung zu erkennen. Bereits zu Beginn des Verfahrens würden die Rahmenbedingungen geschaffen, damit eine asylsuchende Person die erlittenen Verfolgungsmassnahmen mit kurzen Worten beschreiben oder zumindest signalisieren könne. Überdies sei anzumerken, dass der Beschwerdeführerin auch andere Wege offen gestanden wären, das SEM während des über zwei Jahre dauernden Asylverfahrens über die vorgebrachte Vergewaltigung zu informieren. Diesbezüglich sei auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Feststellung des Sachverhalts hinzuweisen. 3.4 In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass traumatisierte Personen, so auch sie selbst, oft an einem Vermeidungsverhalten leiden würden, weshalb es schwierig sei, über die widerfahrenen Ereignisse zu berichten. Aufgrund der grossen Schamgefühle sei es ihr lange nicht und dann auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens möglich gewesen, darüber zu sprechen. Nur aufgrund der massiven Angst vor einer Rückführung respektive ihres Verlangens, das Leben ihrer Kinder zu schützen, sei es ihr gelungen, von diesem schrecklichen Ereignis zu berichten. Sie lasse sich jedoch seit der Offenlegung dieses Erlebnisses medizinisch behandeln, um das Trauma zu verarbeiten. Sodann seien der Dolmetscher an der BzP sowie der Befrager und der Übersetzer an der Anhörung männlichen Geschlechts gewesen. Opfer sexueller Gewalt seien von Personen des gleichen Geschlechts anzuhören. Da es die Vorinstanz trotz klarer Hinweise - mit Verweis auf den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung und das Unterschriftenblatt - unterlassen habe, sie in einem geschlechterspezifischen Befragungsteam anzuhören, sei es ihr verunmöglicht worden, von ihrer Verfolgung zu berichten. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte würden eine posttraumatische Belastungsstörung belegen. Es könne ihr deshalb nicht entgegengehalten werden, dass sie an der BzP oder der Anhörung nicht dargelegt habe, sie sei in keiner guten psychischen Verfassung. 4. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts verletzt hat, indem sie der Frage einer allfälligen geschlechtsspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin infolge der auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten Vergewaltigung durch eritreische Soldaten nicht nachgegangen ist. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsache festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - diese Bestimmung findet bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. In der genannten, immer noch Gültigkeit entfaltenden Rechtspraxis wurde sodann festgehalten, dass ein Verzicht - wenn überhaupt - jedenfalls nur dann angenommen werden könne, sofern ein solcher ausdrücklich erklärt werde. Andernfalls werde der Schutzzweck der Norm ihres Sinnes beraubt (a.a.O. E. 5c, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). 4.3 Im vorliegenden Fall ergaben sich weder in der BzP noch in der Anhörung eindeutige Hinweise auf geschlechtsspezifische Gewalt; solche ergaben sich erst mit der Rechtsmitteleingabe und den im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, es seien bereits aus ihren Ausführungen anlässlich der Anhörung solche klaren Hinweise ersichtlich, ist festzuhalten, dass die zitierte Stelle im entsprechenden Protokoll (vgl. act. A14/13, S. 8, F83: "Wie war das für Sie, was war das für ein Gefühl? Sehr schlecht, es war schwierig für mich.") noch keinen eindeutigen Rückschluss auf geschlechtsspezifische Gewalt zulässt. Dies gilt umso mehr, als sie unmittelbar auf die Frage nach behördlichen Schikanen im Nachgang zur Verhaftung respektive zu den Verhaftungen ihres Mannes antwortete, sie sei nicht misshandelt worden (vgl. act. A14/13, S. 8 F82). Aus den vorinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich demnach - wenn überhaupt - bloss ein sehr schwacher Hinweis erkennen. In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, die Hilfswerkvertretung habe nach der Anhörung respektive in ihrem Kurzbericht die Ansicht geäussert, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsspezifische Verfolgung habe geltend machen wollen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Hilfswerkvertretung in der Anhörung keine Zusatzfragen stellen liess, welche zur Erhellung dieses Sachverhaltselements oder zur Klärung eines allenfalls bei ihr bestehenden entsprechenden Verdachts beigetragen hätten. Auf die Frage, wie es der Beschwerdeführerin im Allgemeinen gehe und ob sie irgendwelche gesundheitlichen Probleme habe, antwortete die Befragte, es gehe ihr gut (vgl. act. A14/13, S. 12, F131). Sodann führte die Hilfswerkvertretung in ihrem Kurzbericht in Ziffer 5.2 - der dem SEM im Zeitpunkt des Asylentscheids offenbar nicht vorlag - nur an, allenfalls lägen frauenspezifische Fluchtgründe vor, um diesen Eindruck in der Folge gleich selber zu relativieren ("obwohl da, GespeVer, auf Nachfrage der HWV nicht wirklich etwas gekommen war"). Nachdem sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls keine eindeutigen Hinweise erkennen liessen, welche auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hindeuteten, war das SEM im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zur Anwendung der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV1 und entsprechender Durchführung einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam verpflichtet. 4.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. Auer, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 12). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklich hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 92 f. Rz. 2.204 ff.). Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1). 4.5 Im Hinblick auf die auf Beschwerdestufe neu dargelegten Sachverhaltsumstände (Vergewaltigung) hat das Bundesverwaltungsgericht dem SEM Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2019 führte das SEM aus, aufgrund der vorliegenden Umstände - augenfälliger gewählter Zeitpunkt zur Geltendmachung der Vergewaltigung; die befragende Person bei der BzP wie offenbar auch die Hilfswerksvertretung seien Frauen gewesen; Offenstehen anderer Möglichkeiten zur Geltendmachung einer Vergewaltigung als bei den Befragungen - habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts verletzt. 4.6 Betroffene sexueller beziehungsweise geschlechtsspezifischer Gewalt sind oft nicht von Beginn an und manchmal auch erst nach Jahren in der Lage, offen über Erlebtes zu berichten. Der Umstand, dass Betroffene in einem solchen Fall infolge des Zeitablaufs allenfalls - wie vorliegend - bereits einen (negativen) Asylentscheid erhalten und sich mittels Einlegung einer Beschwerde dagegen gewehrt haben, bevor es ihnen möglich ist, sich Dritten gegenüber zu öffnen, schliesst die Anwendung von Art. 6 AsylV 1 nicht aus. Im eingereichten (Nennung Beweismittel) - und andeutungsweise auch im (Nennung Beweismittel) - wird denn auch bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Erläuterungen ihres Traumas lange Zeit nicht gelungen sei, darüber zu sprechen und starke Schamgefühle damit verbunden seien. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass im vorliegenden Fall anlässlich der BzP mindestens der Übersetzer und anlässlich der Anhörung sowohl der Befrager als auch der Übersetzer männlichen Geschlechts waren. Dass es der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen - ungeachtet dessen, dass es sich nicht um ein reines Männerteam gehandelt hat - sowohl in der BzP als auch in der Anhörung nicht möglich war, sich frei zu der von ihr angeführten geschlechtsspezifischen Verfolgung zu äussern, und ihr dies erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und unter dem Druck einer allfälligen zwangsweisen Rückführung gelang, erscheint nachvollziehbar. Ein solches Verhalten ist ihr deshalb - gerade auch in Berücksichtigung des ärztlich diagnostizierten Traumas und der damit verbundenen, längerdauernden Unmöglichkeit darüber zu sprechen - entgegen der Auffassung des SEM nicht anzulasten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ferner aufgrund der Akten zum Schluss, dass die erst im Beschwerdeverfahren dargelegten Vorbringen zur Vergewaltigung nicht ohne Weiteres als unglaubhaft betrachtet werden können. Dies gilt umso mehr, als das SEM sich in seiner Vernehmlassung zur Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Darlegungen nicht abschliessend geäussert hat. 4.7 Indem das SEM im Rahmen der Vernehmlassung, trotz entsprechender Rüge in der Rechtsmitteleingabe und der Einreichung ärztlicher Belege, aus welchen sich hinreichend konkrete Hinweise auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben, implizit die Auffassung vertritt, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt betrachtet werden könne und bezüglich der Frage der geschlechtsspezifischen Verfolgung kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe, ist eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts zu erkennen. Die Vorinstanz liess selbst im Wissen um die bekannten Verhaltensmuster von vergewaltigten Personen (vgl. die Ausführungen im zweiten Abschnitt der Vernehmlassung) die Problematik einer möglichen geschlechtsspezifischen Verfolgung unberücksichtigt, zumal keine inhaltliche Auseinandersetzung, auch nicht in der Vernehmlassung, mit dieser Frage stattfand. Es sind daher weitere Abklärungen, zu denken ist insbesondere an eine durch ein reines Frauenteam durchzuführende Anhörung der Beschwerdeführerin, durch das SEM vorzunehmen, um die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten geschlechtsspezifischen Vorbringen beurteilen zu können. 4.8 Zusammenfassend ist das SEM der ihm aus dem Untersuchungsgrundsatz erwachsenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 22. November 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren in der Beschwerde einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. März 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin gutgeheissen. 6.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführenden dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. In der mit Eingabe vom 20. Juni 2019 zu den Akten gereichten Kostennote werden ein Aufwand von 12.3 Stunden à Fr. 300.- und Auslagen im Umfang von Fr. 369.20 geltend gemacht. Dieser Aufwand ist indes als zu hoch zu erachten, da er sich nicht im ausgewiesenen Umfang als notwendig erweist, weshalb er um insgesamt sechs Stunden zu kürzen ist. So bestand vorliegend aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten familiären Situation und der von der Vorinstanz nicht bestrittenen Glaubhaftigkeit der Asylgründe keine Veranlassung zu entsprechend einlässlichen Ausführungen hinsichtlich eines angeblich zu befürchtenden Einzugs in den Militärdienst oder der Glaubhaftigkeit als solchen. Auch die Darlegungen zur Reflexverfolgung, die von der Beschwerdeführerin trotz eines bestehenden Kontakts zu Angehörigen im Heimatland im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht wurde, erweisen sich in ihrer Länge als nicht gerechtfertigt. Zudem kann auch die Kritik an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht als notwendiger Aufwand erachtet werden. Das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Honorar ist zulasten der Vorinstanz gerundet auf insgesamt Fr. 2434.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 22. November 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2434.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber