opencaselaw.ch

D-7468/2016

D-7468/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tigrinya und stammt aus B._______ (Region Gash-Barka). Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat im Juli 2013 (Aussage bei der eingehenden Anhörung) beziehungsweise im März 2014 (Aussage bei der summarischen Erstbefragung) in Richtung Sudan. Am 18. August 2014 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 19. August 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) beziehungsweise in der Folge das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführerin am 28. August 2014 summarisch und am 5. Juli 2016 eingehend zu ihren Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Im Rahmen ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ihrem Herkunftsort habe es ständig Razzien der eritreischen Sicherheitskräfte gegeben, wobei Leute mitgenommen worden seien, darunter auch Frauen. Sie habe dabei beobachtet, wie Frauen verprügelt und anschliessend abtransportiert worden seien. Sie selbst habe sich zwar jeweils verstecken können. Weil sich diese Razzien jedoch ständig wiederholt hätten, habe sie etwa vier Monate vor ihrer Ausreise gemeinsam mit einer Freundin einen ersten illegalen Ausreiseversuch unternommen. Dabei seien sie unterwegs von einer Armeepatrouille angehalten worden, und die Soldaten hätten ihnen vorgeworfen, illegal ausreisen zu wollen. Um ihr Geständnis zu erzwingen, seien sie mit Seilen an einen Baum gebunden worden, und einer der Soldaten habe sie mit einer Peitsche geschlagen. Sie hätten den Ausreiseversuch standhaft abgestritten, und am folgenden Tag seien sie wieder freigelassen worden. Schliesslich habe sie im Juni 2013 ein schriftliches Aufgebot erhalten, wonach sie sich zum Dienst in der eritreischen Armee zu melden habe. Deshalb habe sie beschlossen, mit ihrer Freundin erneut die Ausreise zu versuchen, und diesmal sei ihnen dies gelungen. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich ihres Gesundheitszustands auf. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Staatssekretariat verschiedene ärztliche Zeugnisse. D. Mit Verfügung vom 3. November 2016 (eröffnet am 7. November 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin seien entweder nicht glaubhaft oder betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise asylrechtlich nicht relevant. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2016 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Anerkennung als Flüchtling bei gleichzeitiger vorläufiger Aufnahme in der Schweiz beziehungsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Rückkehrbedingungen nach Eritrea eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Dezember 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. Januar 2017 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. September 2017 liess die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht bezüglich ihres gesundheitlichen Zustands übermitteln.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen folgendermassen begründet: Im Rahmen der eingehenden Anhörung habe die Vertretung der Hilfswerke im betreffenden Protokoll festgehalten, dass angesichts des Verhaltens und gewisser Aussagen der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf Traumatisierung gegeben sei. Darüber hinaus bestünden Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem ersten Ausreiseversuch nicht nur gefesselt und mit einer Peitsche geschlagen worden sei, sondern dass es dabei auch zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Dies habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung angedeutet, indem sie davon gesprochen habe, sie und ihre Begleiterin hätten damals, als sie erwischt worden seien, Angst davor gehabt, dass sie von den Soldaten lange geschlagen oder sogar vergewaltigt würden. Gemäss der Vertretung der Hilfswerke habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung schlimme Ereignisse mit versteinerter Miene scheinbar teilnahmslos erzählt. Die Hilfswerkvertretung habe zudem im Protokoll festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mehrmals auch ihre Angst vor Vergewaltigung erwähnt habe, weshalb es sein könne, dass sie nicht alles erzählt habe, was ihr passiert sei. Die Beschwerdeführerin müsse durch das SEM daher zu den fraglichen Vorfällen erneut im Rahmen einer Anhörung, und zwar in Anwesenheit ausschliesslich weiblicher Personen, befragt werden.

E. 4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird.

E. 4.3 Im vorliegenden Fall sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung gegenüber der Vorinstanz aus (entsprechendes Protokoll, S. 14 f.), sie sei zusammen mit einer Begleiterin durch eritreische Soldaten aufgegriffen worden, wobei sie mit einem Seil gefesselt, an einen Baum gebunden und gepeitscht worden sei. Zudem führte sie aus, sie habe nach ihrer Einreise in die Schweiz mehrfach einen Arzt aufsuchen müssen, weil sie unter ständigen Kopfschmerzen gelitten habe, manchmal aus dem Mund geblutet und eine Infektion der Gebärmutter gehabt habe. Die Vertretung der Hilfswerke (vgl. Art. 30 AsylG) hielt im Protokoll der Anhörung schriftlich fest, es lägen Anzeichen für eine Traumatisierung vor, und angesichts einer von der Beschwerdeführerin mehrmals erwähnten Angst vor Vergewaltigung könne es sein, dass sie nicht alles wiedergegeben habe, was ihr geschehen sei. Zudem erklärte die Vertretung der Hilfswerke, es werde im Hinblick auf weitere Abklärungen des Sachverhalts angeregt, von Amtes wegen ein medizinisches und psychologisches Gutachten einzuholen. Mit Blick auf die Anhörung ist ausserdem festzustellen, dass diese zwar durch eine Sachbearbeiterin des SEM durchgeführt wurde, jedoch unter Mitwirkung eines männlichen Übersetzers.

E. 4.4 Im Anschluss an die durchgeführte Anhörung forderte das SEM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich ihres Gesundheitszustands auf. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht einer hausärztlichen Praxis vom 6. Oktober 2016, begleitet von einem Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ vom 24. März 2016, einem ärztlichen Zeugnis des gleichen Spitals vom 28. August 2015 sowie verschiedenen labordiagnostischen Untersuchungsberichten. Aus diesen ärztlichen Zeugnissen geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen diverser körperlicher Beschwerden (unter anderem chronische Kopfschmerzen, Entzündungen der Magenschleimhaut, Schmerzen in der Brust, Polyneuropathie [Erkrankung des peripheren Nervensystems], Blutarmut, Fieber) untersucht und behandelt wurde. Den ärztlichen Zeugnissen kann entnommen werden, dass hauptsächlicher Untersuchungsgegenstand unter anderem wurde wegen Verdachts auf Sinusvenenthrombose (Blutgerinnsel im Gehirn) eine Magnetresonanztomographie des Gehirns durchgeführt die chronischen Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin waren. Im Rahmen dieser Untersuchungen wurden zwar keine Hinweise auf körperliche Ursachen gefunden; jedoch wurde in den ärztlichen Zeugnissen festgehalten, die Beschwerdeführerin leide unter starken Depressionen, und die chronischen Kopfschmerzen könnten durch eine psychosoziale Belastungssituation verursacht sein. Allerdings war der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand spezifischer Untersuchungen. Im Anschluss an die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2016 erliess das SEM ohne weitere Verfahrensmassnahmen die angefochtene Verfügung.

E. 4.5 In der angefochtenen Verfügung hielt das Staatssekretariat dafür, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Dabei führte es - soweit im vorliegenden Kontext von besonderer Bedeutung unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe von ihrem missglückten ersten Ausreiseversuch erst im Rahmen der eingehenden Anhörung berichtet. Es sei nicht zu verstehen, dass sie eine dermassen traumatische Lebenserfahrung - nämlich die Fesselung und Auspeitschung - bei der Erstbefragung komplett ausgeklammert habe. Der damit ausgesprochenen Einschätzung der Vorinstanz, ein behauptetes traumatisches Erlebnis sei unglaubhaft, wenn die betroffene Person davon nicht bei erster sich bietender Gelegenheit und aus freien Stücken berichte, kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Eine solche Betrachtungsweise lässt völlig ausser Acht, dass Opfer einer Traumatisierung - zumal im Kontext möglicherweise erlittener sexueller Gewalt bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1, unter Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b, m.w.N.). Diese Schwierigkeiten können unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Unter Berücksichtigung dieser möglichen Zusammenhänge steht die Glaubhaftigkeit des betreffenden Vorbringens der Beschwerdeführerin, anders als vom SEM angenommen, nicht von vornherein in Frage.

E. 4.6 Mit Blick auf die Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ist festzustellen, dass bereits ihre Aussage, sie sei durch Soldaten an einen Baum gebunden und dabei mit einer Peitsche geschlagen worden, einen deutlichen Hinweis auf sexuelle Gewalt bildet. Zu berücksichtigen sind zudem die im Anhörungsprotokoll enthaltenen Bemerkungen der Vertretung der Hilfswerke, wonach auch aufgrund nonverbaler Indizien Anzeichen für eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin vorlägen, wobei es angesichts einer mehrmals erwähnten Angst vor Vergewaltigung sein könne, dass sie nicht alles erzählt habe, was ihr widerfahren sei. Mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst und die Beobachtungen der Vertretung der Hilfswerke liegen insgesamt ausreichend konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, welche das SEM zwingend (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.3, m.w.N.) hätten veranlassen müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und die Beschwerdeführerin im Anschluss an diese erste Anhörung ein weiteres Mal und durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch den im vorinstanzlichen Verfahren im Anschluss an die durchgeführte Anhörung eingereichten ärztlichen Zeugnissen Hinweise auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, auch wenn unverständlicherweise weder durch die behandelnden Ärzte noch von Amtes wegen, was aufgrund der erwähnten Erkenntnisse aus der Anhörung gerechtfertigt gewesen wäre durch die Vorinstanz eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin veranlasst wurde.

E. 4.7 Indem das SEM trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Beschwerdeführerin nicht durch ein reines Frauenteam zu den Asylgründen anhören liess, hat es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht von Belang, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.

E. 4.8 Im Sinne einer Ergänzung ist im Übrigen auf offenkundige Versäumnisse der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. So wurde in der Beschwerdeschrift (S. 5) ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei es aus Scham sichtlich schwergefallen, gegenüber dem Rechtsvertreter und dem anwesenden männlichen Übersetzer über die fraglichen Ereignisse bei ihrer Verhaftung durch eritreische Soldaten zu sprechen. Des Weiteren wurde im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 8. September 2017 zwar eine fachärztliche Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes C._______ bezüglich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin übermittelt, die jedoch nur in allgemeiner Weise die vorhandene Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung beschreibt. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum durch die Caritas Schweiz als verantwortliche Organisation weder mit der Rechtsvertretung und der Übersetzung Frauen betraut wurden, noch der Rechtsvertreter im Rahmen seiner Mandatsführung darauf hinwirkte, die Beschwerdeführerin mit besonderer Berücksichtigung der möglichen Ursachen einer Traumatisierung durch eine spezifisch qualifizierte Fachperson psychiatrisch begutachten zu lassen. Jedoch vermögen diese Unterlassungen die mangelhafte Verfahrensführung durch die Vorinstanz, die einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt, nicht aufzuwiegen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 3. November 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7468/2016mel Urteil vom 5. Dezember 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tigrinya und stammt aus B._______ (Region Gash-Barka). Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat im Juli 2013 (Aussage bei der eingehenden Anhörung) beziehungsweise im März 2014 (Aussage bei der summarischen Erstbefragung) in Richtung Sudan. Am 18. August 2014 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 19. August 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) beziehungsweise in der Folge das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführerin am 28. August 2014 summarisch und am 5. Juli 2016 eingehend zu ihren Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Im Rahmen ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ihrem Herkunftsort habe es ständig Razzien der eritreischen Sicherheitskräfte gegeben, wobei Leute mitgenommen worden seien, darunter auch Frauen. Sie habe dabei beobachtet, wie Frauen verprügelt und anschliessend abtransportiert worden seien. Sie selbst habe sich zwar jeweils verstecken können. Weil sich diese Razzien jedoch ständig wiederholt hätten, habe sie etwa vier Monate vor ihrer Ausreise gemeinsam mit einer Freundin einen ersten illegalen Ausreiseversuch unternommen. Dabei seien sie unterwegs von einer Armeepatrouille angehalten worden, und die Soldaten hätten ihnen vorgeworfen, illegal ausreisen zu wollen. Um ihr Geständnis zu erzwingen, seien sie mit Seilen an einen Baum gebunden worden, und einer der Soldaten habe sie mit einer Peitsche geschlagen. Sie hätten den Ausreiseversuch standhaft abgestritten, und am folgenden Tag seien sie wieder freigelassen worden. Schliesslich habe sie im Juni 2013 ein schriftliches Aufgebot erhalten, wonach sie sich zum Dienst in der eritreischen Armee zu melden habe. Deshalb habe sie beschlossen, mit ihrer Freundin erneut die Ausreise zu versuchen, und diesmal sei ihnen dies gelungen. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich ihres Gesundheitszustands auf. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Staatssekretariat verschiedene ärztliche Zeugnisse. D. Mit Verfügung vom 3. November 2016 (eröffnet am 7. November 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin seien entweder nicht glaubhaft oder betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise asylrechtlich nicht relevant. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2016 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Anerkennung als Flüchtling bei gleichzeitiger vorläufiger Aufnahme in der Schweiz beziehungsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Rückkehrbedingungen nach Eritrea eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Dezember 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. Januar 2017 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. September 2017 liess die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht bezüglich ihres gesundheitlichen Zustands übermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen folgendermassen begründet: Im Rahmen der eingehenden Anhörung habe die Vertretung der Hilfswerke im betreffenden Protokoll festgehalten, dass angesichts des Verhaltens und gewisser Aussagen der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf Traumatisierung gegeben sei. Darüber hinaus bestünden Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem ersten Ausreiseversuch nicht nur gefesselt und mit einer Peitsche geschlagen worden sei, sondern dass es dabei auch zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Dies habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung angedeutet, indem sie davon gesprochen habe, sie und ihre Begleiterin hätten damals, als sie erwischt worden seien, Angst davor gehabt, dass sie von den Soldaten lange geschlagen oder sogar vergewaltigt würden. Gemäss der Vertretung der Hilfswerke habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung schlimme Ereignisse mit versteinerter Miene scheinbar teilnahmslos erzählt. Die Hilfswerkvertretung habe zudem im Protokoll festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mehrmals auch ihre Angst vor Vergewaltigung erwähnt habe, weshalb es sein könne, dass sie nicht alles erzählt habe, was ihr passiert sei. Die Beschwerdeführerin müsse durch das SEM daher zu den fraglichen Vorfällen erneut im Rahmen einer Anhörung, und zwar in Anwesenheit ausschliesslich weiblicher Personen, befragt werden. 4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird. 4.3 Im vorliegenden Fall sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung gegenüber der Vorinstanz aus (entsprechendes Protokoll, S. 14 f.), sie sei zusammen mit einer Begleiterin durch eritreische Soldaten aufgegriffen worden, wobei sie mit einem Seil gefesselt, an einen Baum gebunden und gepeitscht worden sei. Zudem führte sie aus, sie habe nach ihrer Einreise in die Schweiz mehrfach einen Arzt aufsuchen müssen, weil sie unter ständigen Kopfschmerzen gelitten habe, manchmal aus dem Mund geblutet und eine Infektion der Gebärmutter gehabt habe. Die Vertretung der Hilfswerke (vgl. Art. 30 AsylG) hielt im Protokoll der Anhörung schriftlich fest, es lägen Anzeichen für eine Traumatisierung vor, und angesichts einer von der Beschwerdeführerin mehrmals erwähnten Angst vor Vergewaltigung könne es sein, dass sie nicht alles wiedergegeben habe, was ihr geschehen sei. Zudem erklärte die Vertretung der Hilfswerke, es werde im Hinblick auf weitere Abklärungen des Sachverhalts angeregt, von Amtes wegen ein medizinisches und psychologisches Gutachten einzuholen. Mit Blick auf die Anhörung ist ausserdem festzustellen, dass diese zwar durch eine Sachbearbeiterin des SEM durchgeführt wurde, jedoch unter Mitwirkung eines männlichen Übersetzers. 4.4 Im Anschluss an die durchgeführte Anhörung forderte das SEM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich ihres Gesundheitszustands auf. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht einer hausärztlichen Praxis vom 6. Oktober 2016, begleitet von einem Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ vom 24. März 2016, einem ärztlichen Zeugnis des gleichen Spitals vom 28. August 2015 sowie verschiedenen labordiagnostischen Untersuchungsberichten. Aus diesen ärztlichen Zeugnissen geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen diverser körperlicher Beschwerden (unter anderem chronische Kopfschmerzen, Entzündungen der Magenschleimhaut, Schmerzen in der Brust, Polyneuropathie [Erkrankung des peripheren Nervensystems], Blutarmut, Fieber) untersucht und behandelt wurde. Den ärztlichen Zeugnissen kann entnommen werden, dass hauptsächlicher Untersuchungsgegenstand unter anderem wurde wegen Verdachts auf Sinusvenenthrombose (Blutgerinnsel im Gehirn) eine Magnetresonanztomographie des Gehirns durchgeführt die chronischen Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin waren. Im Rahmen dieser Untersuchungen wurden zwar keine Hinweise auf körperliche Ursachen gefunden; jedoch wurde in den ärztlichen Zeugnissen festgehalten, die Beschwerdeführerin leide unter starken Depressionen, und die chronischen Kopfschmerzen könnten durch eine psychosoziale Belastungssituation verursacht sein. Allerdings war der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand spezifischer Untersuchungen. Im Anschluss an die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2016 erliess das SEM ohne weitere Verfahrensmassnahmen die angefochtene Verfügung. 4.5 In der angefochtenen Verfügung hielt das Staatssekretariat dafür, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Dabei führte es - soweit im vorliegenden Kontext von besonderer Bedeutung unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe von ihrem missglückten ersten Ausreiseversuch erst im Rahmen der eingehenden Anhörung berichtet. Es sei nicht zu verstehen, dass sie eine dermassen traumatische Lebenserfahrung - nämlich die Fesselung und Auspeitschung - bei der Erstbefragung komplett ausgeklammert habe. Der damit ausgesprochenen Einschätzung der Vorinstanz, ein behauptetes traumatisches Erlebnis sei unglaubhaft, wenn die betroffene Person davon nicht bei erster sich bietender Gelegenheit und aus freien Stücken berichte, kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Eine solche Betrachtungsweise lässt völlig ausser Acht, dass Opfer einer Traumatisierung - zumal im Kontext möglicherweise erlittener sexueller Gewalt bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1, unter Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b, m.w.N.). Diese Schwierigkeiten können unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Unter Berücksichtigung dieser möglichen Zusammenhänge steht die Glaubhaftigkeit des betreffenden Vorbringens der Beschwerdeführerin, anders als vom SEM angenommen, nicht von vornherein in Frage. 4.6 Mit Blick auf die Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ist festzustellen, dass bereits ihre Aussage, sie sei durch Soldaten an einen Baum gebunden und dabei mit einer Peitsche geschlagen worden, einen deutlichen Hinweis auf sexuelle Gewalt bildet. Zu berücksichtigen sind zudem die im Anhörungsprotokoll enthaltenen Bemerkungen der Vertretung der Hilfswerke, wonach auch aufgrund nonverbaler Indizien Anzeichen für eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin vorlägen, wobei es angesichts einer mehrmals erwähnten Angst vor Vergewaltigung sein könne, dass sie nicht alles erzählt habe, was ihr widerfahren sei. Mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst und die Beobachtungen der Vertretung der Hilfswerke liegen insgesamt ausreichend konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, welche das SEM zwingend (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.3, m.w.N.) hätten veranlassen müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und die Beschwerdeführerin im Anschluss an diese erste Anhörung ein weiteres Mal und durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch den im vorinstanzlichen Verfahren im Anschluss an die durchgeführte Anhörung eingereichten ärztlichen Zeugnissen Hinweise auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, auch wenn unverständlicherweise weder durch die behandelnden Ärzte noch von Amtes wegen, was aufgrund der erwähnten Erkenntnisse aus der Anhörung gerechtfertigt gewesen wäre durch die Vorinstanz eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin veranlasst wurde. 4.7 Indem das SEM trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Beschwerdeführerin nicht durch ein reines Frauenteam zu den Asylgründen anhören liess, hat es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht von Belang, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen. 4.8 Im Sinne einer Ergänzung ist im Übrigen auf offenkundige Versäumnisse der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. So wurde in der Beschwerdeschrift (S. 5) ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei es aus Scham sichtlich schwergefallen, gegenüber dem Rechtsvertreter und dem anwesenden männlichen Übersetzer über die fraglichen Ereignisse bei ihrer Verhaftung durch eritreische Soldaten zu sprechen. Des Weiteren wurde im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 8. September 2017 zwar eine fachärztliche Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes C._______ bezüglich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin übermittelt, die jedoch nur in allgemeiner Weise die vorhandene Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung beschreibt. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum durch die Caritas Schweiz als verantwortliche Organisation weder mit der Rechtsvertretung und der Übersetzung Frauen betraut wurden, noch der Rechtsvertreter im Rahmen seiner Mandatsführung darauf hinwirkte, die Beschwerdeführerin mit besonderer Berücksichtigung der möglichen Ursachen einer Traumatisierung durch eine spezifisch qualifizierte Fachperson psychiatrisch begutachten zu lassen. Jedoch vermögen diese Unterlassungen die mangelhafte Verfahrensführung durch die Vorinstanz, die einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt, nicht aufzuwiegen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 3. November 2016 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: