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D-4617/2018

D-4617/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 24. September 2015 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 1. Oktober 2015 zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 10. Dezember 2015 teilte ihm die Vorinstanz die Beendigung des von ihr angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Das SEM hörte ihn am 18. Juli 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______, Zoba D._______. Seine beiden Elternteile seien beim Staat angestellte (...) und betrieben zudem Landwirtschaft. Im Jahr (...) habe er die zwölfte Klasse in Sawa abgeschlossen und dabei auch die militärische Ausbildung absolviert. Nach der Vereidigung habe er nach Hause gehen können. Dort habe er in der Hoffnung auf eine weitere schulische Ausbildung die Rückkehr nach Sawa abgewartet. In der Tat sei er aufgrund einer von den Behörden publizierten Liste nach Sawa zurückgerufen worden. Dem Aufruf Folge leistend, habe er in Sawa anstatt des erhofften Schulbesuchs an einem langen, beschwerlichen Marsch teilnehmen müssen. Dabei seien Teilnehmende von Schlangen gebissen worden oder an Erschöpfung gestorben. Weil dieser Marsch in Richtung E._______ derart hart gewesen sei, habe er beabsichtigt, zusammen mit weiteren Teilnehmenden in F._______ zu fliehen. Da er aber für den Wachdienst eingeteilt gewesen sei, seien diese ohne ihn geflohen. Sie seien aber festgenommen worden. Deshalb sei er später alleine in eine andere Richtung geflohen. Daraufhin habe er sich während längerer Zeit, bis zur Ausreise im (...) versteckt gehalten. Es sei immer wieder zu Razzien gekommen und er habe sich vorsichtig verhalten müssen. Aufgrund dieser schwierigen Situation habe er sich schliesslich entschieden, das Land zu verlassen. Der Militärdienst dauere endlos. Man könne nicht in Ruhe und Frieden leben. Er habe, wie ihm beim Abschluss der zwölften Klasse versprochen worden sei, die Schule weiterbesuchen wollen, was ihm aber verwehrt worden sei. Nach seiner Ausreise sei er zwar zuhause gesucht worden, seiner Familie seien aber keine grossen Probleme bereitet worden. Er habe erfahren, dass seinen Eltern das von ihnen bewirtschaftete Feld entzogen worden sei. Seine Schwester G._______ und ihr Ehemann seien in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens seine eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 - eröffnet am 12. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 13. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Gleichzeitig reichte er ein Gutachten des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien Hamburg (GIGA) vom 15. April 2018, einen ärztlichen Bericht vom 8. November 2017, ein Schreiben einer (...)fachberaterin vom 11. Juli 2018, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Kostennote zu den Akten. D. Am 15. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 des damals zuständigen Instruktionsrichters wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2018 des damals zuständigen Instruktionsrichters wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2018 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 11. September 2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. I. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 26. September 2018. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde eine weitere Kostennote zu den Akten gereicht. J. Am 1. Juli 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte dieVorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Schilderung relevanter Ereignisse durch den Beschwerdeführer fehle es durchgehend an Detailreichtum, an Substanz und Genauigkeit. So habe er weder den Monat, geschweige denn den genauen Tag, wann er nach Abschluss der zwölften Klasse und dem Urlaub zuhause gemäss der Einberufungsliste nach Sawa zurückgekehrt sei, anzugeben vermocht. Er habe auch nicht gewusst, in welchem Monat er während des Marsches in F._______ aus dem Dienst desertiert und nach H._______ geflohen sei. Sein Bericht über den Marsch von Sawa nach E._______ sei ziemlich wortreich, jedoch trotzdem inhaltsarm ausgefallen. Zudem habe es seinen Angaben an persönlicher Betroffenheit gefehlt und er sei in allgemeinen Erzählungen und Wiederholungen verblieben. Gleiches gelte bezüglich der Aussagen über die Flucht von diesem Marsch und aus dem Dienst. Obwohl er mehrmals dazu aufgefordert worden sei, darüber detailliert zu erzählen, seien auch diese Informationen oberflächlich und schlussendlich unklar verblieben, und es sei kein klares Bild entstanden, wie diese Flucht konkret stattgefunden haben soll. Zudem habe er sich widersprochen, indem er zuerst angegeben habe, die Kollegen, mit denen er die Flucht geplant habe, hätten nicht gewusst, dass er hätte Wache halten müssen. Kurz darauf habe er aber angegeben, der Wachdienst hätte erst nach dem Essen begonnen, und die Fliehenden seien bewusst vor dem Essen geflohen, um zu verhindern, dass man ihn für die Flucht hätte verantwortlich machen können. Mithin müssten diese Personen gewusst haben, dass er hätte Wachdienst leisten sollen. Auf die Frage, was nach seiner Flucht aus dem Dienst und vom Ort des Marschhalts passiert sei, habe er angegeben, er sei (...) Kilometer zu Fuss gegangen und dann mit einem Fahrzeug nach H._______ gelangt. Auch diese Beschreibung sei inhaltlich stereotyp, wiederholend und ohne Detailangaben ausgefallen. Gleiches gelte hinsichtlich der Aussagen zum Aufenthalt in H._______, wo er circa ein Jahr gelebt haben müsse, was aber aufgrund seiner ungenauen Zeitangaben nicht in Erfahrung zu bringen gewesen sei. Obwohl wortreich, sei die konkrete Berichterstattung in Bezug auf seine Person gehaltlos ausgefallen und es sei nie ein Bild entstanden, dass er tatsächlich im Zentrum des Geschehens gestanden wäre beziehungsweise selber in dieser schwierigen Situation des Versteckt- und auf der Fluchtseins hätte gewesen sein können. Auch seine Beschreibung der Razzien in H._______ und C._______, denen er jeweils habe entkommen müssen, sowie seine Entscheidung, seine Heimat zu verlassen, seien vom Gehalt her spärlich und ohne persönliche Note verblieben. Bezüglich seiner Erzählungen von der Zeit des Marsches bis zum Entschluss der Ausreise sei nicht spürbar, dass er diese Vorfälle tatsächlich selber erlebt habe. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass er diese Situationen nacherzählt habe, und deshalb seine Schilderungen ausgefallene, unerwartete und spontan wiedergegebene Realkennzeichen vermissen liessen. Seine Aussagen seien aufgrund der Substanzlosigkeit als zweifelhaft zu beurteilen. Darauf deuteten auch die Widersprüche in seinen Aussagen hin. So habe er bei der BzP angegeben, er habe nach Abschluss der zwölften Klasse einen Urlaub von einem Jahr erhalten und sei danach wieder nach Sawa einberufen worden. Anlässlich der Anhörung habe er bestritten, dass ihm bei der Entlassung aus Sawa die Urlaubsdauer mitgeteilt worden sei, und er sei bereits nach wenigen Monaten wieder nach Sawa zurückgerufen worden. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe er angegeben, dass diese Zeitangabe nur eine Schätzung gewesen sei und es sich um einen Urlaub zwischen acht und zwölf Monaten handle. Damit habe er diese Widersprüche nicht nachvollziehbar erklärt. Bei der BzP habe er auch angegeben, dass er nach der Flucht aus dem Dienst nach C._______ zurückgekehrt und dort bis zur Ausreise geblieben sei. In Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung angegeben, er habe sich nach der Desertion längere Zeit in H._______ aufgehalten. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er seine Aussage bei der BzP bestritten und erklärt, er habe dort gesagt, er habe in H._______ auf der Strasse gearbeitet und sei dann nach C._______ zurückgekehrt. Diese Erklärung vermöge den Widerspruch aber nicht aufzulösen, sondern resultiere in einem weiteren Widerspruch, habe er doch bei der Anhörung gesagt, nach der Desertion in H._______ nicht gearbeitet, zu haben, sondern nur herumgesessen zu sein. Schliesslich erscheine unplausibel und unrealistisch, dass er sich seit der Desertion im Jahr (...) bis (...) in H._______ und C._______ versteckt aufgehalten haben wolle, nicht gearbeitet habe und nur herumgesessen sei, anstatt viel rascher eine Ausreise anzustreben, was umso mehr zu erwarten gewesen wäre, da er wegen der ständigen Razzien ununterbrochen unter Stress und auf der Flucht gewesen sein wolle. Aufgrund des Gesagten sei es ihm nicht gelungen, den Eindruck zu vermitteln, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe beziehungsweise sich die dargelegten Ereignisse so zugetragen haben, und er aufgrund der geltend gemachten Umstände aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Somit hielten seine Vorbringen gesamthaft den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorbringen, man könne in Eritrea nicht in Ruhe und Frieden leben, und er hätte gerne die Schule weiterbesucht, seien auf die allgemeine Lage in Eritrea zurückzuführen und damit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Ohne im Detail darauf einzugehen, dass auch seine Beschreibung der Ausreiseplanung und der Ausreise selber teilweise unsubstanziiert und in einem Punkt widersprüchlich ausgefallen sei, sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Somit bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 4.2 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten. Darauf wird im Einzelnen, soweit für den Entscheid wesentlich, in Erwägung 6 eingegangen. Zudem könne der Beschwerdeführer aufgrund der Flucht seiner sich ebenfalls im militärdienstpflichtigen Alter befindenden Geschwister (ein Bruder von ihm halte sich in I._______ auf, während seine Schwester G._______ [N {...}] in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei) Reflexverfolgung geltend machen. Er sei während der Anhörung nicht nach den Ausreisegründen seiner Geschwister befragt worden. Auch sei er nicht mit dem hiesigen Status von G._______ konfrontiert worden, obwohl dies zunächst in der Anhörung angekündigt worden sei. Deshalb werde der Beizug der Asylakten von G._______ für die Beurteilung der Beschwerde beantragt.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer ersuche um Beizug der Asylakten seiner Schwester G._______, um die Gefahr einer Reflexverfolgung zu beurteilen. Zudem habe er seiner Beschwerde zum einen ein Gutachten des GIGA und zum andern Arztzeugnisse beigelegt, worin sein (...) diagnostiziert werde. Das SEM habe die Anhörung und den Asylentscheid von G._______ bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung konsultiert. Es habe das ganze Dossier von G._______ aktuell nochmals durchgelesen. Darin manifestiere sich keine Gefahr für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Auch das Gutachten des GIGA vermöge nichts daran zu ändern, dass es dem Beschwerdeführer misslungen sei, die Asylgründe, mithin auch die Desertion, glaubhaft darzulegen.

E. 4.4 In seiner Replik monierte der Beschwerdeführer, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, dass die Anhörung und der Asylentscheid der Schwester des Beschwerdeführers bereits vor Erlass von dessen erstinstanzlichen Entscheid vom SEM konsultiert worden seien. Sowohl der Entscheid als auch die Vernehmlassung schwiegen sich darüber aus, weshalb sich aus der Fluchtgeschichte der Schwester für den Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung manifestiere. Die Vorinstanz wäre von Amtes wegen dazu verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr asylrelevanter Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Durch ihre Weigerung, die Asylakten der Schwester offenzulegen, verletze sie das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz im Asylverfahren. Das SEM sei auch der Begründungspflicht nicht nachgekommen, zumal es verpflichtet sei, die Beweiswürdigung wenigstens summarisch zu begründen. Komme die Vorinstanz der beantragten Offenlegung der Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers nicht nach, sei von einem schweren Verfahrensmangel auszugehen, der auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden könne. Diesfalls werde subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts beantragt. Das Gutachten des GIGA diene nicht der Glaubhaftigkeitsprüfung, sondern beziehe sich auf die vorherrschende Lage in Eritrea. Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung stellten drohende Nachteile aufgrund einer Desertion aus dem Militärdienst einen Asylgrund dar. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung sei begründet, wenn die Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei. Ein solcher Kontakt sei gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2321/2018 vom 5. Juni 2018 (E. 6.3) regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst gestanden und desertiert sei, was für den Beschwerdeführer zutreffe.

E. 5 Die verfahrensrechtlichen Rügen im Zusammenhang mit der erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Reflexverfolgung sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifeloder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).

E. 5.4 Zur Begründung der formellen Rügen verweist der Beschwerdeführer vorweg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-802/2014 vom 4. November 2015, wonach die Anwesenheit und die Flüchtlingseigenschaft von Geschwistern in der Schweiz bei der Entscheidfindung jeweils berücksichtigt werden müssten. Demnach hätte die Vorinstanz die Akten namentlich der Schwester G._______ des Beschwerdeführers bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens beiziehen müssen, um den Sachverhalt beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft vollständig abzuklären. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Zum einen liegt dem Urteil D-802/2014 nicht ein mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren identischer Sachverhalt zugrunde. Zum andern brachte der Beschwerdeführer weder während der BzP noch anlässlich der Anhörung auch nur andeutungsweise eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen sich im Ausland aufhaltenden Geschwistern vor. Hinsichtlich seiner (...) Schwester G._______ führte er anlässlich der BzP einzig aus, ihm seien weder Aufenthaltsort noch Aufenthaltsstatus in der Schweiz bekannt. Sie halte sich seit (...) oder (...) Jahren hier auf. Aufgrund dieser Angaben gelang es der Befragerin nicht, G._______ in der Datenbank ausfindig zu machen. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, er werde das SEM informieren, sobald er mehr Informationen über G._______ haben werde (vgl. act. [...]). Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst nach G._______ gefragt wurde, wobei er ihren Aufenthaltsort und ihren Aufenthaltsstatus ([...]) nannte. Der Befrager erklärte daraufhin, er werde in der Pause die Datenbank konsultieren (vgl. act. [...]). In der Folge kam der Befrager in der Tat nicht auf die Schwester G._______ des Beschwerdeführers zurück. Dieser konnte aber seine Vorbringen ausführlich und frei schildern, wobei er G._______ mit keinem Wort erwähnte und auch nicht geltend machte, er sei nach ihrer Ausreise ihretwegen auf irgendeine Weise einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Vielmehr hielt er am Schluss der Anhörung, als er nach noch nicht erwähnten Gründen gefragt wurde, welche gegen eine Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat sprechen, fest, er habe die eigentlichen Gründe seiner Ausreise erzählt: den endlosen Militärdienst, die fehlenden Alternativen, kein Leben in Ruhe und Frieden und insbesondere, dass er entgegen der ihm versprochenen Fortsetzung der schulischen Ausbildung mit ganz anderen Schwierigkeiten konfrontiert worden sei (vgl. a.a.O., F151). Unter diesen Umständen konnte das SEM auf eine Offenlegung der Asylakten verzichten. Es hat die Asylakten der Schwester G._______ des Beschwerdeführers beigezogen und vorliegend durch sein Vorgehen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Ebenso ist es damit der Untersuchungspflicht ausreichend nachgekommen und hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. Eine solche ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und neuen Entscheids abgewiesen wird.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Überprüfung der Akten davon aus, dass das SEM die Schilderung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer nach Abschluss der zwölften Klasse zu Recht als überwiegend unglaubhaft einstufte. So wird denn auch in der Beschwerde eingestanden, dass seine Aussagen teilweise tatsächlich etwas allgemein und abstrakt geblieben seien. Dies liege aber offensichtlich "in seiner Natur" und der Art und Weise, wie er Geschehnisse erzähle. So bleibe er nicht nur betreffend seine Fluchtgeschichte relativ vage, sondern auch hinsichtlich seiner Schulbildung, seiner Familie oder seines früheren Wohnorts. Hätte der Beschwerdeführer bei anderen Themen einen grösseren Detaillierungsgrad angewandt, als bei den Erzählungen über den Marsch, die Desertion, das Verstecktleben und die Flucht, so sähe die Einschätzung der Glaubhaftigkeit wohl etwas anders aus. Jedoch werde aufgrund seiner durchwegs gleich bleibenden Erzählweise klar, dass diese in seinem Charakter begründet sei. In der Folge werde aufzuzeigen sein, dass sich die angeblich fehlende Substanz aus eben dieser Erzählweise ergebe oder aber in der mangelhaft ausgefallenen Befragung ihren Ursprung finde. Sodann wird in der Beschwerde im Einzelnen auf die Zeitangaben (zur Rückkehr nach Sawa, zur Desertion während des Marschs und zur Flucht nach H._______), die Beschreibung des Marschs und der Desertion, die Angaben zur Reise von F._______ nach H._______, die Zeit in H._______ und die Razzien sowie die Widersprüche (bezüglich Urlaubszeit nach Sawa, Aufenthalt in H._______ nach der Flucht und langer Wartezeit zwischen Desertion und Flucht) eingegangen. Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen indessen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.2 Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Asylrelevanz vermögen nicht zu überzeugen. Da es ihm nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Desertion glaubhaft zu machen, vermag er aus seinem Vorbringen, aufgrund seiner Desertion würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea umgehend inhaftiert und unverhältnismässig streng bestraft, wobei eine solche Bestrafung als politisch motiviert einzustufen sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann ist im Zusammenhang mit den beiden sich im Ausland aufhaltenden Geschwistern des Beschwerdeführers auch nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen. Diesbezüglich ist auf Erwägung 5.4 zu verweisen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 6.4.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 6.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 kam es nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 6.4.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend letztlich offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. So gelang es ihm nicht, seine angeblich auf einer Einberufungsliste basierende Rückkehr nach Sawa, die dortige Teilnahme an einem strapaziösen Marsch und seine dabei erfolgte Desertion glaubhaft zu machen. Auch aus seinem pauschalen Vorbringen, seinen Eltern sei nach der Ausreise das von ihnen bewirtschaftete Feld entzogen worden (vgl. act. [...]), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich dabei nicht um einen vor der Ausreise aus Eritrea bestandenen Anknüpfungspunkt im Sinne der erwähnten Rechtsprechung handelt. Somit bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise - die Flüchtlingseigenschaft deshalb unter diesem Gesichtspunkt nicht.

E. 6.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der geltend gemachten illegalen Ausreise keine zusätzliche Gefährdungselemente bestehen, weshalb nicht von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszugehen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.

E. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt, weshalb es sich erübrigt auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eritrea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, jedoch reiche eine schlechte Menschenrechtslage nicht aus, dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers werde die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches oder unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe könne für den Beschwerdeführer auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Mithin könne auch nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zwischenzeitlich publiziert als BVGE 2018 VI/4) stehe selbst eine glaubhaft gemachte Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, das Gutachten des GIGA komme zum Schluss, dass Eritreer derzeit nicht oder nur in seltenen Ausnahmefällen nach einer durchschnittlichen Dienstdauer von zehn Jahren aus dem Militärdienst entlassen würden, da dies schon aus strukturellen Gründen gar nicht möglich wäre. In seiner Vernehmlassung hielt das SEM dazu fest, auch das erwähnte Gutachten vermöge nichts daran zu ändern, dass es dem Beschwerdeführer misslungen sei, seine Asylgründe, darunter die Desertion, glaubhaft darzulegen. Dagegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Replik ein, beim Gutachten des GIGA handle es sich um eine unabhängige Expertenquelle, die sich nicht direkt auf den vorliegenden Einzelfall konzentriere, sondern sich auf die vorherrschende Lage in Eritrea beziehe.

E. 8.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.3 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).

E. 8.2.4 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre.

E. 8.2.5 Im BVGE 2018 VI/4 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).

E. 8.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine vorliegend nicht gänzlich auszuschliessende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG). Mithin vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich die Einschätzung im Gutachten des GIGA nicht vollständig mit derjenigen der Schweizer Asylbehörden deckt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen.

E. 8.2.7 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.4 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte dieVorinstanz insbesondere aus, Eritrea habe im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Nach aktueller Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis auf das Referenzurteil D-2311/2016) könne in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Aus den Akten ergäben sich im Übrigen weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers schliessen und dessen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. In Eritrea gäbe es staatliche Programme zur Bekämpfung von (...). Einer Weiterbehandlung stehe folglich nichts im Wege. Daran änderten die beigelegten Arztzeugnisse nichts. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Dagegen wurde in der Replik eingewandt, die Vorinstanz habe keine Quelle für ihre Annahme genannt, dass solche staatlichen Programme bestünden. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie hätte von Amtes wegen abklären müssen, ob die (...)erkrankung des Beschwerdeführers, die mangels adäquater Behandlungsmöglichkeiten durchaus lebenslänglich sein könne, in Eritrea behandelt werden könne. Selbst wenn dort eine angemessene Behandlungsinfrastruktur grundsätzlich vorhanden wäre, hiesse das noch lange nicht, dass diese für den aus armen und ländlichen Verhältnissen stammenden Beschwerdeführer erreichbar beziehungsweise zugänglich wäre. Schliesslich diene die medizinische Rückkehrhilfe einzig der Überbrückung einer kurzfristigen Notsituation (maximal sechs Monate gemäss Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).

E. 8.4.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. ReferenzurteilD-2311/2016 E. 16 f.).

E. 8.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen jungen Mann mit einem familiären Beziehungsnetz in Eritrea ([...] in C._______, weitere Verwandte mütterlicherseits an einem anderen Ort). Er hat eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert, einen Grundkurs als (...) besucht und entsprechende erste Berufserfahrungen gesammelt. Seine Eltern sind als (...) in qualifizierten Berufen beim Staat tätig. Ein Onkel von ihm lebe in J._______. Dieser sei für die Kosten von USD (...) für die Reise des Beschwerdeführers von Äthiopien in die Schweiz aufgekommen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat auf ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und insbesondere bei seinen Familienangehörigen und Verwandten wohnen kann. Somit dürfte es ihm gelingen, sich ein eigenes Auskommen zu schaffen. Mithin ist nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 8.4.5 Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Gemäss dem Schreiben der (...) fachberaterin des Spitals (...) vom 11. Juli 2018 befindet sich der Beschwerdeführer seit der Hospitalisation (vom [...] bis [...]) wegen neu entdeckten, (...) regelmässig in der (...)- und (...)beratung. Er (...). Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. So ist gerichtsnotorisch, dass das Gesundheitswesen in Eritrea massgeblich staatlich finanziert wird und für Personen mit Armenausweis kostenlos ist (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16.17). Somit versteht sich von selbst, dass es sich (auch) bei der Bekämpfung von (...) um eine staatliche Aufgabe handelt (vgl. auch Ministry of Health, Eritrea, Health Millennium Development Goals Report, Innovations Driving Health MDGs in Eritrea, September 2014, S. 11, 52). Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch von der Behandelbarkeit von (...) in Eritrea aus (vgl. Urteil des BVGer D-4575/2018 vom 24. September 2018, S. 8). Unter diesen Umständen erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, als unbegründet, und ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Weiterbehandlung der (...)erkrankung auch in Eritrea erfolgen kann. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung seiner Krankheit möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer von medizinischer Rückkehrhilfe profitieren.

E. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wäre zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der rubrizierte Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der Kostennote vom 26. September 2018 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- ist zu hoch, beträgt dieser für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der erwähnten Zwischenverfügung sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 13.35 Stunden erscheint als nicht vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG, umso weniger, als das vorliegende Verfahren nicht übermässig komplex ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren um 1.35 Stunden zu kürzen. Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von 12.00 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, aufgerundet ein Honorar von total Fr. 1'956.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'956.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4617/2018 Urteil vom 9. August 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 24. September 2015 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 1. Oktober 2015 zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 10. Dezember 2015 teilte ihm die Vorinstanz die Beendigung des von ihr angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Das SEM hörte ihn am 18. Juli 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______, Zoba D._______. Seine beiden Elternteile seien beim Staat angestellte (...) und betrieben zudem Landwirtschaft. Im Jahr (...) habe er die zwölfte Klasse in Sawa abgeschlossen und dabei auch die militärische Ausbildung absolviert. Nach der Vereidigung habe er nach Hause gehen können. Dort habe er in der Hoffnung auf eine weitere schulische Ausbildung die Rückkehr nach Sawa abgewartet. In der Tat sei er aufgrund einer von den Behörden publizierten Liste nach Sawa zurückgerufen worden. Dem Aufruf Folge leistend, habe er in Sawa anstatt des erhofften Schulbesuchs an einem langen, beschwerlichen Marsch teilnehmen müssen. Dabei seien Teilnehmende von Schlangen gebissen worden oder an Erschöpfung gestorben. Weil dieser Marsch in Richtung E._______ derart hart gewesen sei, habe er beabsichtigt, zusammen mit weiteren Teilnehmenden in F._______ zu fliehen. Da er aber für den Wachdienst eingeteilt gewesen sei, seien diese ohne ihn geflohen. Sie seien aber festgenommen worden. Deshalb sei er später alleine in eine andere Richtung geflohen. Daraufhin habe er sich während längerer Zeit, bis zur Ausreise im (...) versteckt gehalten. Es sei immer wieder zu Razzien gekommen und er habe sich vorsichtig verhalten müssen. Aufgrund dieser schwierigen Situation habe er sich schliesslich entschieden, das Land zu verlassen. Der Militärdienst dauere endlos. Man könne nicht in Ruhe und Frieden leben. Er habe, wie ihm beim Abschluss der zwölften Klasse versprochen worden sei, die Schule weiterbesuchen wollen, was ihm aber verwehrt worden sei. Nach seiner Ausreise sei er zwar zuhause gesucht worden, seiner Familie seien aber keine grossen Probleme bereitet worden. Er habe erfahren, dass seinen Eltern das von ihnen bewirtschaftete Feld entzogen worden sei. Seine Schwester G._______ und ihr Ehemann seien in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens seine eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 - eröffnet am 12. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 13. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Gleichzeitig reichte er ein Gutachten des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien Hamburg (GIGA) vom 15. April 2018, einen ärztlichen Bericht vom 8. November 2017, ein Schreiben einer (...)fachberaterin vom 11. Juli 2018, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Kostennote zu den Akten. D. Am 15. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 des damals zuständigen Instruktionsrichters wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2018 des damals zuständigen Instruktionsrichters wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2018 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 11. September 2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. I. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 26. September 2018. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde eine weitere Kostennote zu den Akten gereicht. J. Am 1. Juli 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte dieVorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Schilderung relevanter Ereignisse durch den Beschwerdeführer fehle es durchgehend an Detailreichtum, an Substanz und Genauigkeit. So habe er weder den Monat, geschweige denn den genauen Tag, wann er nach Abschluss der zwölften Klasse und dem Urlaub zuhause gemäss der Einberufungsliste nach Sawa zurückgekehrt sei, anzugeben vermocht. Er habe auch nicht gewusst, in welchem Monat er während des Marsches in F._______ aus dem Dienst desertiert und nach H._______ geflohen sei. Sein Bericht über den Marsch von Sawa nach E._______ sei ziemlich wortreich, jedoch trotzdem inhaltsarm ausgefallen. Zudem habe es seinen Angaben an persönlicher Betroffenheit gefehlt und er sei in allgemeinen Erzählungen und Wiederholungen verblieben. Gleiches gelte bezüglich der Aussagen über die Flucht von diesem Marsch und aus dem Dienst. Obwohl er mehrmals dazu aufgefordert worden sei, darüber detailliert zu erzählen, seien auch diese Informationen oberflächlich und schlussendlich unklar verblieben, und es sei kein klares Bild entstanden, wie diese Flucht konkret stattgefunden haben soll. Zudem habe er sich widersprochen, indem er zuerst angegeben habe, die Kollegen, mit denen er die Flucht geplant habe, hätten nicht gewusst, dass er hätte Wache halten müssen. Kurz darauf habe er aber angegeben, der Wachdienst hätte erst nach dem Essen begonnen, und die Fliehenden seien bewusst vor dem Essen geflohen, um zu verhindern, dass man ihn für die Flucht hätte verantwortlich machen können. Mithin müssten diese Personen gewusst haben, dass er hätte Wachdienst leisten sollen. Auf die Frage, was nach seiner Flucht aus dem Dienst und vom Ort des Marschhalts passiert sei, habe er angegeben, er sei (...) Kilometer zu Fuss gegangen und dann mit einem Fahrzeug nach H._______ gelangt. Auch diese Beschreibung sei inhaltlich stereotyp, wiederholend und ohne Detailangaben ausgefallen. Gleiches gelte hinsichtlich der Aussagen zum Aufenthalt in H._______, wo er circa ein Jahr gelebt haben müsse, was aber aufgrund seiner ungenauen Zeitangaben nicht in Erfahrung zu bringen gewesen sei. Obwohl wortreich, sei die konkrete Berichterstattung in Bezug auf seine Person gehaltlos ausgefallen und es sei nie ein Bild entstanden, dass er tatsächlich im Zentrum des Geschehens gestanden wäre beziehungsweise selber in dieser schwierigen Situation des Versteckt- und auf der Fluchtseins hätte gewesen sein können. Auch seine Beschreibung der Razzien in H._______ und C._______, denen er jeweils habe entkommen müssen, sowie seine Entscheidung, seine Heimat zu verlassen, seien vom Gehalt her spärlich und ohne persönliche Note verblieben. Bezüglich seiner Erzählungen von der Zeit des Marsches bis zum Entschluss der Ausreise sei nicht spürbar, dass er diese Vorfälle tatsächlich selber erlebt habe. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass er diese Situationen nacherzählt habe, und deshalb seine Schilderungen ausgefallene, unerwartete und spontan wiedergegebene Realkennzeichen vermissen liessen. Seine Aussagen seien aufgrund der Substanzlosigkeit als zweifelhaft zu beurteilen. Darauf deuteten auch die Widersprüche in seinen Aussagen hin. So habe er bei der BzP angegeben, er habe nach Abschluss der zwölften Klasse einen Urlaub von einem Jahr erhalten und sei danach wieder nach Sawa einberufen worden. Anlässlich der Anhörung habe er bestritten, dass ihm bei der Entlassung aus Sawa die Urlaubsdauer mitgeteilt worden sei, und er sei bereits nach wenigen Monaten wieder nach Sawa zurückgerufen worden. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe er angegeben, dass diese Zeitangabe nur eine Schätzung gewesen sei und es sich um einen Urlaub zwischen acht und zwölf Monaten handle. Damit habe er diese Widersprüche nicht nachvollziehbar erklärt. Bei der BzP habe er auch angegeben, dass er nach der Flucht aus dem Dienst nach C._______ zurückgekehrt und dort bis zur Ausreise geblieben sei. In Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung angegeben, er habe sich nach der Desertion längere Zeit in H._______ aufgehalten. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er seine Aussage bei der BzP bestritten und erklärt, er habe dort gesagt, er habe in H._______ auf der Strasse gearbeitet und sei dann nach C._______ zurückgekehrt. Diese Erklärung vermöge den Widerspruch aber nicht aufzulösen, sondern resultiere in einem weiteren Widerspruch, habe er doch bei der Anhörung gesagt, nach der Desertion in H._______ nicht gearbeitet, zu haben, sondern nur herumgesessen zu sein. Schliesslich erscheine unplausibel und unrealistisch, dass er sich seit der Desertion im Jahr (...) bis (...) in H._______ und C._______ versteckt aufgehalten haben wolle, nicht gearbeitet habe und nur herumgesessen sei, anstatt viel rascher eine Ausreise anzustreben, was umso mehr zu erwarten gewesen wäre, da er wegen der ständigen Razzien ununterbrochen unter Stress und auf der Flucht gewesen sein wolle. Aufgrund des Gesagten sei es ihm nicht gelungen, den Eindruck zu vermitteln, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe beziehungsweise sich die dargelegten Ereignisse so zugetragen haben, und er aufgrund der geltend gemachten Umstände aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Somit hielten seine Vorbringen gesamthaft den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorbringen, man könne in Eritrea nicht in Ruhe und Frieden leben, und er hätte gerne die Schule weiterbesucht, seien auf die allgemeine Lage in Eritrea zurückzuführen und damit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Ohne im Detail darauf einzugehen, dass auch seine Beschreibung der Ausreiseplanung und der Ausreise selber teilweise unsubstanziiert und in einem Punkt widersprüchlich ausgefallen sei, sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Somit bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten. Darauf wird im Einzelnen, soweit für den Entscheid wesentlich, in Erwägung 6 eingegangen. Zudem könne der Beschwerdeführer aufgrund der Flucht seiner sich ebenfalls im militärdienstpflichtigen Alter befindenden Geschwister (ein Bruder von ihm halte sich in I._______ auf, während seine Schwester G._______ [N {...}] in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei) Reflexverfolgung geltend machen. Er sei während der Anhörung nicht nach den Ausreisegründen seiner Geschwister befragt worden. Auch sei er nicht mit dem hiesigen Status von G._______ konfrontiert worden, obwohl dies zunächst in der Anhörung angekündigt worden sei. Deshalb werde der Beizug der Asylakten von G._______ für die Beurteilung der Beschwerde beantragt. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer ersuche um Beizug der Asylakten seiner Schwester G._______, um die Gefahr einer Reflexverfolgung zu beurteilen. Zudem habe er seiner Beschwerde zum einen ein Gutachten des GIGA und zum andern Arztzeugnisse beigelegt, worin sein (...) diagnostiziert werde. Das SEM habe die Anhörung und den Asylentscheid von G._______ bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung konsultiert. Es habe das ganze Dossier von G._______ aktuell nochmals durchgelesen. Darin manifestiere sich keine Gefahr für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Auch das Gutachten des GIGA vermöge nichts daran zu ändern, dass es dem Beschwerdeführer misslungen sei, die Asylgründe, mithin auch die Desertion, glaubhaft darzulegen. 4.4 In seiner Replik monierte der Beschwerdeführer, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, dass die Anhörung und der Asylentscheid der Schwester des Beschwerdeführers bereits vor Erlass von dessen erstinstanzlichen Entscheid vom SEM konsultiert worden seien. Sowohl der Entscheid als auch die Vernehmlassung schwiegen sich darüber aus, weshalb sich aus der Fluchtgeschichte der Schwester für den Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung manifestiere. Die Vorinstanz wäre von Amtes wegen dazu verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr asylrelevanter Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Durch ihre Weigerung, die Asylakten der Schwester offenzulegen, verletze sie das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz im Asylverfahren. Das SEM sei auch der Begründungspflicht nicht nachgekommen, zumal es verpflichtet sei, die Beweiswürdigung wenigstens summarisch zu begründen. Komme die Vorinstanz der beantragten Offenlegung der Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers nicht nach, sei von einem schweren Verfahrensmangel auszugehen, der auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden könne. Diesfalls werde subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts beantragt. Das Gutachten des GIGA diene nicht der Glaubhaftigkeitsprüfung, sondern beziehe sich auf die vorherrschende Lage in Eritrea. Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung stellten drohende Nachteile aufgrund einer Desertion aus dem Militärdienst einen Asylgrund dar. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung sei begründet, wenn die Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei. Ein solcher Kontakt sei gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2321/2018 vom 5. Juni 2018 (E. 6.3) regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst gestanden und desertiert sei, was für den Beschwerdeführer zutreffe. 5. Die verfahrensrechtlichen Rügen im Zusammenhang mit der erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Reflexverfolgung sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.). 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifeloder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 5.4 Zur Begründung der formellen Rügen verweist der Beschwerdeführer vorweg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-802/2014 vom 4. November 2015, wonach die Anwesenheit und die Flüchtlingseigenschaft von Geschwistern in der Schweiz bei der Entscheidfindung jeweils berücksichtigt werden müssten. Demnach hätte die Vorinstanz die Akten namentlich der Schwester G._______ des Beschwerdeführers bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens beiziehen müssen, um den Sachverhalt beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft vollständig abzuklären. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Zum einen liegt dem Urteil D-802/2014 nicht ein mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren identischer Sachverhalt zugrunde. Zum andern brachte der Beschwerdeführer weder während der BzP noch anlässlich der Anhörung auch nur andeutungsweise eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen sich im Ausland aufhaltenden Geschwistern vor. Hinsichtlich seiner (...) Schwester G._______ führte er anlässlich der BzP einzig aus, ihm seien weder Aufenthaltsort noch Aufenthaltsstatus in der Schweiz bekannt. Sie halte sich seit (...) oder (...) Jahren hier auf. Aufgrund dieser Angaben gelang es der Befragerin nicht, G._______ in der Datenbank ausfindig zu machen. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, er werde das SEM informieren, sobald er mehr Informationen über G._______ haben werde (vgl. act. [...]). Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst nach G._______ gefragt wurde, wobei er ihren Aufenthaltsort und ihren Aufenthaltsstatus ([...]) nannte. Der Befrager erklärte daraufhin, er werde in der Pause die Datenbank konsultieren (vgl. act. [...]). In der Folge kam der Befrager in der Tat nicht auf die Schwester G._______ des Beschwerdeführers zurück. Dieser konnte aber seine Vorbringen ausführlich und frei schildern, wobei er G._______ mit keinem Wort erwähnte und auch nicht geltend machte, er sei nach ihrer Ausreise ihretwegen auf irgendeine Weise einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Vielmehr hielt er am Schluss der Anhörung, als er nach noch nicht erwähnten Gründen gefragt wurde, welche gegen eine Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat sprechen, fest, er habe die eigentlichen Gründe seiner Ausreise erzählt: den endlosen Militärdienst, die fehlenden Alternativen, kein Leben in Ruhe und Frieden und insbesondere, dass er entgegen der ihm versprochenen Fortsetzung der schulischen Ausbildung mit ganz anderen Schwierigkeiten konfrontiert worden sei (vgl. a.a.O., F151). Unter diesen Umständen konnte das SEM auf eine Offenlegung der Asylakten verzichten. Es hat die Asylakten der Schwester G._______ des Beschwerdeführers beigezogen und vorliegend durch sein Vorgehen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Ebenso ist es damit der Untersuchungspflicht ausreichend nachgekommen und hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. Eine solche ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und neuen Entscheids abgewiesen wird. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Überprüfung der Akten davon aus, dass das SEM die Schilderung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer nach Abschluss der zwölften Klasse zu Recht als überwiegend unglaubhaft einstufte. So wird denn auch in der Beschwerde eingestanden, dass seine Aussagen teilweise tatsächlich etwas allgemein und abstrakt geblieben seien. Dies liege aber offensichtlich "in seiner Natur" und der Art und Weise, wie er Geschehnisse erzähle. So bleibe er nicht nur betreffend seine Fluchtgeschichte relativ vage, sondern auch hinsichtlich seiner Schulbildung, seiner Familie oder seines früheren Wohnorts. Hätte der Beschwerdeführer bei anderen Themen einen grösseren Detaillierungsgrad angewandt, als bei den Erzählungen über den Marsch, die Desertion, das Verstecktleben und die Flucht, so sähe die Einschätzung der Glaubhaftigkeit wohl etwas anders aus. Jedoch werde aufgrund seiner durchwegs gleich bleibenden Erzählweise klar, dass diese in seinem Charakter begründet sei. In der Folge werde aufzuzeigen sein, dass sich die angeblich fehlende Substanz aus eben dieser Erzählweise ergebe oder aber in der mangelhaft ausgefallenen Befragung ihren Ursprung finde. Sodann wird in der Beschwerde im Einzelnen auf die Zeitangaben (zur Rückkehr nach Sawa, zur Desertion während des Marschs und zur Flucht nach H._______), die Beschreibung des Marschs und der Desertion, die Angaben zur Reise von F._______ nach H._______, die Zeit in H._______ und die Razzien sowie die Widersprüche (bezüglich Urlaubszeit nach Sawa, Aufenthalt in H._______ nach der Flucht und langer Wartezeit zwischen Desertion und Flucht) eingegangen. Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen indessen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Asylrelevanz vermögen nicht zu überzeugen. Da es ihm nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Desertion glaubhaft zu machen, vermag er aus seinem Vorbringen, aufgrund seiner Desertion würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea umgehend inhaftiert und unverhältnismässig streng bestraft, wobei eine solche Bestrafung als politisch motiviert einzustufen sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann ist im Zusammenhang mit den beiden sich im Ausland aufhaltenden Geschwistern des Beschwerdeführers auch nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen. Diesbezüglich ist auf Erwägung 5.4 zu verweisen. 6.3 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.4 6.4.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 6.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 kam es nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.4.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend letztlich offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. So gelang es ihm nicht, seine angeblich auf einer Einberufungsliste basierende Rückkehr nach Sawa, die dortige Teilnahme an einem strapaziösen Marsch und seine dabei erfolgte Desertion glaubhaft zu machen. Auch aus seinem pauschalen Vorbringen, seinen Eltern sei nach der Ausreise das von ihnen bewirtschaftete Feld entzogen worden (vgl. act. [...]), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich dabei nicht um einen vor der Ausreise aus Eritrea bestandenen Anknüpfungspunkt im Sinne der erwähnten Rechtsprechung handelt. Somit bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise - die Flüchtlingseigenschaft deshalb unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der geltend gemachten illegalen Ausreise keine zusätzliche Gefährdungselemente bestehen, weshalb nicht von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszugehen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt, weshalb es sich erübrigt auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eritrea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, jedoch reiche eine schlechte Menschenrechtslage nicht aus, dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers werde die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches oder unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe könne für den Beschwerdeführer auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Mithin könne auch nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zwischenzeitlich publiziert als BVGE 2018 VI/4) stehe selbst eine glaubhaft gemachte Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Dem hielt der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, das Gutachten des GIGA komme zum Schluss, dass Eritreer derzeit nicht oder nur in seltenen Ausnahmefällen nach einer durchschnittlichen Dienstdauer von zehn Jahren aus dem Militärdienst entlassen würden, da dies schon aus strukturellen Gründen gar nicht möglich wäre. In seiner Vernehmlassung hielt das SEM dazu fest, auch das erwähnte Gutachten vermöge nichts daran zu ändern, dass es dem Beschwerdeführer misslungen sei, seine Asylgründe, darunter die Desertion, glaubhaft darzulegen. Dagegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Replik ein, beim Gutachten des GIGA handle es sich um eine unabhängige Expertenquelle, die sich nicht direkt auf den vorliegenden Einzelfall konzentriere, sondern sich auf die vorherrschende Lage in Eritrea beziehe. 8.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.3 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.4 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. 8.2.5 Im BVGE 2018 VI/4 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 8.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine vorliegend nicht gänzlich auszuschliessende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG). Mithin vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich die Einschätzung im Gutachten des GIGA nicht vollständig mit derjenigen der Schweizer Asylbehörden deckt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. 8.2.7 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 8.4 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte dieVorinstanz insbesondere aus, Eritrea habe im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Nach aktueller Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis auf das Referenzurteil D-2311/2016) könne in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Aus den Akten ergäben sich im Übrigen weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers schliessen und dessen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. In Eritrea gäbe es staatliche Programme zur Bekämpfung von (...). Einer Weiterbehandlung stehe folglich nichts im Wege. Daran änderten die beigelegten Arztzeugnisse nichts. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Dagegen wurde in der Replik eingewandt, die Vorinstanz habe keine Quelle für ihre Annahme genannt, dass solche staatlichen Programme bestünden. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie hätte von Amtes wegen abklären müssen, ob die (...)erkrankung des Beschwerdeführers, die mangels adäquater Behandlungsmöglichkeiten durchaus lebenslänglich sein könne, in Eritrea behandelt werden könne. Selbst wenn dort eine angemessene Behandlungsinfrastruktur grundsätzlich vorhanden wäre, hiesse das noch lange nicht, dass diese für den aus armen und ländlichen Verhältnissen stammenden Beschwerdeführer erreichbar beziehungsweise zugänglich wäre. Schliesslich diene die medizinische Rückkehrhilfe einzig der Überbrückung einer kurzfristigen Notsituation (maximal sechs Monate gemäss Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 8.4.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. ReferenzurteilD-2311/2016 E. 16 f.). 8.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen jungen Mann mit einem familiären Beziehungsnetz in Eritrea ([...] in C._______, weitere Verwandte mütterlicherseits an einem anderen Ort). Er hat eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert, einen Grundkurs als (...) besucht und entsprechende erste Berufserfahrungen gesammelt. Seine Eltern sind als (...) in qualifizierten Berufen beim Staat tätig. Ein Onkel von ihm lebe in J._______. Dieser sei für die Kosten von USD (...) für die Reise des Beschwerdeführers von Äthiopien in die Schweiz aufgekommen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat auf ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und insbesondere bei seinen Familienangehörigen und Verwandten wohnen kann. Somit dürfte es ihm gelingen, sich ein eigenes Auskommen zu schaffen. Mithin ist nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 8.4.5 Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Gemäss dem Schreiben der (...) fachberaterin des Spitals (...) vom 11. Juli 2018 befindet sich der Beschwerdeführer seit der Hospitalisation (vom [...] bis [...]) wegen neu entdeckten, (...) regelmässig in der (...)- und (...)beratung. Er (...). Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. So ist gerichtsnotorisch, dass das Gesundheitswesen in Eritrea massgeblich staatlich finanziert wird und für Personen mit Armenausweis kostenlos ist (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16.17). Somit versteht sich von selbst, dass es sich (auch) bei der Bekämpfung von (...) um eine staatliche Aufgabe handelt (vgl. auch Ministry of Health, Eritrea, Health Millennium Development Goals Report, Innovations Driving Health MDGs in Eritrea, September 2014, S. 11, 52). Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch von der Behandelbarkeit von (...) in Eritrea aus (vgl. Urteil des BVGer D-4575/2018 vom 24. September 2018, S. 8). Unter diesen Umständen erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, als unbegründet, und ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Weiterbehandlung der (...)erkrankung auch in Eritrea erfolgen kann. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung seiner Krankheit möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer von medizinischer Rückkehrhilfe profitieren. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wäre zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der rubrizierte Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der Kostennote vom 26. September 2018 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- ist zu hoch, beträgt dieser für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der erwähnten Zwischenverfügung sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 13.35 Stunden erscheint als nicht vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG, umso weniger, als das vorliegende Verfahren nicht übermässig komplex ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren um 1.35 Stunden zu kürzen. Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von 12.00 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, aufgerundet ein Honorar von total Fr. 1'956.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'956.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: