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D-802/2014

D-802/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. D._______, ein Bruder der Beschwerdeführerin - eritreischer Staatsangehöriger - suchte am 12. November 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 wurde ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz gewährt. B. E._______, ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin - eritreischer Staatsangehöriger - suchte am 1. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom 5. Juli 2010 wurde ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz gewährt. C. Am 2. März 2011 ersuchte E._______ in Vertretung seiner sich im Sudan aufhaltenden Schwester um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung gestützt auf altArt. 20 AsylG. Mit Verfügung vom 15. November 2011 bewilligte die Vorinstanz die Einreise der Beschwerdeführerin. D. Am 30. Mai 2012 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte am 11. Juni 2012 um Asyl nach. Am 14. Juni 2012 wurde sie (...) summarisch befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 22. August 2013 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige aus X._______. In ihrem Heimatort habe sie die Schule bis zur 5. Klasse besucht. Aufgrund einer Erkrankung habe sie jedoch ihre Beine nicht mehr bewegen können und sei während eines Jahres der Schule fern geblieben. Durch mehrfache traditionelle Waschungen mit heiligem Wasser habe sie von dieser Erkrankung geheilt werden können. Der Schulleiter habe ihr jedoch die Rückkehr in den Schulbetrieb verwehrt. Ihr Vater sei zu diesem Zeitpunkt im Militärdienst in Y._______ stationiert gewesen. Sie habe sich von ihm Unterstützung hinsichtlich einer Rückkehrmöglichkeit in die Schule erhofft und sich daher nach Y._______ begeben, wo sie den Vater jedoch nicht habe ausfindig machen können. Vor Ort habe sie sich einige Tage aufgehalten und während dieser Zeit eine Gruppe von fünf Personen kennengelernt, welche vorgehabt habe, aus Eritrea zu fliehen. Da sie ihren Vater nicht habe finden können, habe sie sich schliesslich ohne Rücksprache mit ihrer Familie zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen und sich mit besagter Gruppe am (...) 2007 von Y._______ aus nach Khartum begeben. Im Mai 2008 sei sie nach Libyen weitergereist. Bei dem Versuch, Libyen mit einem Boot Richtung Europa zu verlassen, sei sie jedoch festgenommen und in Misrata inhaftiert worden. Ihre beiden Brüder, D._______ und E._______ seien im Jahr 2008 ebenfalls aus Eritrea geflohen und über Libyen, in die Schweiz gereist, als sie noch inhaftiert gewesen sei. Sie selbst sei im September 2011 über den Tschad wieder nach Khartum in den Sudan zurückgekehrt und nach der Gutheissung ihres Einreisegesuches von dort im Mai 2012 in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere zu den Akten und machte geltend solche nie besessen zu haben. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 - eröffnet am 23.Januar 2014 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde hingegen als unzulässig erachtet und die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufgenommen. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die von ihr bevollmächtigte Rechtsvertreterin - am 17. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen und ihr wurde Frist zur Einreichung einer entsprechenden Fürsorgebestätigung gesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Am (...) hat die Beschwerdeführerin (...[das Kind]) B._______ geboren. I. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2014, welche der Beschwerdeführerin am 10. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 9. April 2014 verfügte die Vorinstanz den Einbezug des Kindes B._______ in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. K. Am 8. April 2015 beantragte die Beschwerdeführerin einen Kantonswechsel (...). Das Gesuch begründete sie damit, dass ihr Lebenspartner und Vater (... [ihres Kindes]), Herr F._______, (... [das Kind]) zivilstandesamtlich anerkannt habe und sie sich mit ihm in einem Ehevorbereitungsverfahren befinde. Zudem erwarte sie von ihrem Lebenspartner erneut ein Kind (...). Das Gesuch wurde gutgeheissen. L. Am (...) hat die Beschwerdeführerin (...[das Kind]) B._______ geboren.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 (... [Die Kinder B._______ und C._______]) werden in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des Entscheids führte die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe, namentlich die Verweigerung des weiteren Schulbesuches nach einer langen Krankheit und das Nichtauffinden des Vaters, würden offenkundig keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Aus den Akten würden sich jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig zu erachten und die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

E. 5.2 Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei während der Flucht vergewaltigt worden. Eine aus der Vergewaltigung resultierende Schwangerschaft habe sie unsachgemäss unterbrechen lassen, was zu einem sowohl psychisch als auch physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe Eritrea im Jahr 2007 im Alter von (...) verlassen. Zwar müssten Frauen in diesem Alter grundsätzlich noch nicht in den Militärdienst einrücken. Dies sei im Falle der Beschwerdeführerin jedoch anders zu beurteilen, da sie nicht zur Schule gehe. Der Schulleiter habe der Familie auch klar mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin alsbald zum Militärdienst in Z._______ aufgeboten werde. Die Beschwerdeführerin habe sich von der Suche nach dem Vater versprochen, dass dieser sie unterstütze und die Einberufung ins Militär verhindern könne. Das ganze Ausmass der Gefahr habe sie zum Zeitpunkt der Flucht nicht erkennen können, ebenso habe sie aufgrund ihrer schlechten geistigen und psychischen Verfassung in der Anhörung nicht auf diese Umstände hinweisen können. Da das Asylverfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht sei, dürfe der Beschwerdeführerin daher kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie nicht bestimmt genug erwähnt habe, Eritrea aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung verlassen zu haben. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin seit bald 6 1/2 Jahren nicht nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie längst den Militärdienst absolvieren müsste. Die eritreischen Behörden würden Personen, welche Eritrea im rekrutierungsfähigen Alter verlassen hätten, grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und bei einer Rückkehr streng bestrafen.

E. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den Art. 26 ff. VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der rechtsuchenden Person zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Die sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2013/34 E. 4.1 m.w.H.).

E. 6.2 In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls darauf beschränkt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verweigerung des Schulbesuches im Heimatstaat und das Nichtauffinden ihres Vaters materiell zu beurteilen und diese Umstände als asylrechtlich nicht relevant erachtet. Aktenkundig ist jedoch, dass sich die Brüder der Beschwerdeführerin D._______ (...) und E._______ (...) bereits seit dem Jahr 2008 bzw. 2009 in der Schweiz aufhalten. Mit Verfügungen vom 5. Juli und 6. Juli 2010 wurde beiden Brüdern in Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft das Asyl gewährt, nachdem diese eine drohende Zwangsrekrutierung bzw. die Desertion vom Militärdienst sowie eine illegale Ausreise geltend gemacht hatten. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits ebenfalls geltend, den Heimatstaat im Jahr 2007 illegal verlassen zu haben.

E. 6.3 Aufgrund der geltend gemachten Fluchtumstände und der familiären Situation der Beschwerdeführerin hätte es zunächst einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, wie die Asylgründe der Brüder in Bezug auf die Beschwerdeführerin als nahe Familienangehörige zu beurteilen sind. Vor allem aber hätte die Frage Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung bilden müssen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise aus dem Heimatstaat glaubhaft gemacht werden konnte und gegebenenfalls wäre diese unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu beurteilen gewesen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensakten der Brüder dem vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen wurden. Die Aussagen beider Brüder sind divergierend zu den Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des gemachten Zeitpunkts ihrer Ausreise, welche im Jahr 2007 erfolgt sein soll. Ebenso wenig kohärent sind die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Brüder zum Verbleib des Vaters. Eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz der vorgebrachten illegalen Ausreise durch die Vorinstanz fehlt jedoch gänzlich. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann auch nicht, aus welchen Überlegungen heraus die Vorinstanz zu dem Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz hat mithin ihrer Begründungspflicht nicht Genüge getan, was eine sachgerechte Anfechtung durch die Beschwerdeführerin wie auch die Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz verunmöglicht.

E. 6.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des Entscheides. Eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend nicht in Betracht, zumal die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen auf Vernehmlassungsstufe ihre Entscheidgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt hat.

E. 7 Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin heute mit F._______, einem anerkannten Flüchtling, zusammenlebt und mit diesem zwei Kinder hat, was ebenfalls im neuen Entscheid zu berücksichtigen sein wird.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sich als gegenstandslos erweist.

E. 8.2 Der (teilweise) obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz sodann eine reduzierte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung aufgrund der Akten abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung daher auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit um Aufhebung der Verfügung ersucht wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-802/2014/mel X_START Urteil vom 4. November 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. D._______, ein Bruder der Beschwerdeführerin - eritreischer Staatsangehöriger - suchte am 12. November 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 wurde ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz gewährt. B. E._______, ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin - eritreischer Staatsangehöriger - suchte am 1. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom 5. Juli 2010 wurde ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz gewährt. C. Am 2. März 2011 ersuchte E._______ in Vertretung seiner sich im Sudan aufhaltenden Schwester um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung gestützt auf altArt. 20 AsylG. Mit Verfügung vom 15. November 2011 bewilligte die Vorinstanz die Einreise der Beschwerdeführerin. D. Am 30. Mai 2012 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte am 11. Juni 2012 um Asyl nach. Am 14. Juni 2012 wurde sie (...) summarisch befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 22. August 2013 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige aus X._______. In ihrem Heimatort habe sie die Schule bis zur 5. Klasse besucht. Aufgrund einer Erkrankung habe sie jedoch ihre Beine nicht mehr bewegen können und sei während eines Jahres der Schule fern geblieben. Durch mehrfache traditionelle Waschungen mit heiligem Wasser habe sie von dieser Erkrankung geheilt werden können. Der Schulleiter habe ihr jedoch die Rückkehr in den Schulbetrieb verwehrt. Ihr Vater sei zu diesem Zeitpunkt im Militärdienst in Y._______ stationiert gewesen. Sie habe sich von ihm Unterstützung hinsichtlich einer Rückkehrmöglichkeit in die Schule erhofft und sich daher nach Y._______ begeben, wo sie den Vater jedoch nicht habe ausfindig machen können. Vor Ort habe sie sich einige Tage aufgehalten und während dieser Zeit eine Gruppe von fünf Personen kennengelernt, welche vorgehabt habe, aus Eritrea zu fliehen. Da sie ihren Vater nicht habe finden können, habe sie sich schliesslich ohne Rücksprache mit ihrer Familie zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen und sich mit besagter Gruppe am (...) 2007 von Y._______ aus nach Khartum begeben. Im Mai 2008 sei sie nach Libyen weitergereist. Bei dem Versuch, Libyen mit einem Boot Richtung Europa zu verlassen, sei sie jedoch festgenommen und in Misrata inhaftiert worden. Ihre beiden Brüder, D._______ und E._______ seien im Jahr 2008 ebenfalls aus Eritrea geflohen und über Libyen, in die Schweiz gereist, als sie noch inhaftiert gewesen sei. Sie selbst sei im September 2011 über den Tschad wieder nach Khartum in den Sudan zurückgekehrt und nach der Gutheissung ihres Einreisegesuches von dort im Mai 2012 in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere zu den Akten und machte geltend solche nie besessen zu haben. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 - eröffnet am 23.Januar 2014 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde hingegen als unzulässig erachtet und die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufgenommen. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die von ihr bevollmächtigte Rechtsvertreterin - am 17. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen und ihr wurde Frist zur Einreichung einer entsprechenden Fürsorgebestätigung gesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Am (...) hat die Beschwerdeführerin (...[das Kind]) B._______ geboren. I. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2014, welche der Beschwerdeführerin am 10. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 9. April 2014 verfügte die Vorinstanz den Einbezug des Kindes B._______ in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. K. Am 8. April 2015 beantragte die Beschwerdeführerin einen Kantonswechsel (...). Das Gesuch begründete sie damit, dass ihr Lebenspartner und Vater (... [ihres Kindes]), Herr F._______, (... [das Kind]) zivilstandesamtlich anerkannt habe und sie sich mit ihm in einem Ehevorbereitungsverfahren befinde. Zudem erwarte sie von ihrem Lebenspartner erneut ein Kind (...). Das Gesuch wurde gutgeheissen. L. Am (...) hat die Beschwerdeführerin (...[das Kind]) B._______ geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. (... [Die Kinder B._______ und C._______]) werden in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des Entscheids führte die Vorinstanz aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe, namentlich die Verweigerung des weiteren Schulbesuches nach einer langen Krankheit und das Nichtauffinden des Vaters, würden offenkundig keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Aus den Akten würden sich jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig zu erachten und die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 5.2 Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei während der Flucht vergewaltigt worden. Eine aus der Vergewaltigung resultierende Schwangerschaft habe sie unsachgemäss unterbrechen lassen, was zu einem sowohl psychisch als auch physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe Eritrea im Jahr 2007 im Alter von (...) verlassen. Zwar müssten Frauen in diesem Alter grundsätzlich noch nicht in den Militärdienst einrücken. Dies sei im Falle der Beschwerdeführerin jedoch anders zu beurteilen, da sie nicht zur Schule gehe. Der Schulleiter habe der Familie auch klar mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin alsbald zum Militärdienst in Z._______ aufgeboten werde. Die Beschwerdeführerin habe sich von der Suche nach dem Vater versprochen, dass dieser sie unterstütze und die Einberufung ins Militär verhindern könne. Das ganze Ausmass der Gefahr habe sie zum Zeitpunkt der Flucht nicht erkennen können, ebenso habe sie aufgrund ihrer schlechten geistigen und psychischen Verfassung in der Anhörung nicht auf diese Umstände hinweisen können. Da das Asylverfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht sei, dürfe der Beschwerdeführerin daher kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie nicht bestimmt genug erwähnt habe, Eritrea aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung verlassen zu haben. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin seit bald 6 1/2 Jahren nicht nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie längst den Militärdienst absolvieren müsste. Die eritreischen Behörden würden Personen, welche Eritrea im rekrutierungsfähigen Alter verlassen hätten, grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und bei einer Rückkehr streng bestrafen. 6. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den Art. 26 ff. VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der rechtsuchenden Person zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Die sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2013/34 E. 4.1 m.w.H.). 6.2 In der angefochtenen Verfügung hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls darauf beschränkt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verweigerung des Schulbesuches im Heimatstaat und das Nichtauffinden ihres Vaters materiell zu beurteilen und diese Umstände als asylrechtlich nicht relevant erachtet. Aktenkundig ist jedoch, dass sich die Brüder der Beschwerdeführerin D._______ (...) und E._______ (...) bereits seit dem Jahr 2008 bzw. 2009 in der Schweiz aufhalten. Mit Verfügungen vom 5. Juli und 6. Juli 2010 wurde beiden Brüdern in Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft das Asyl gewährt, nachdem diese eine drohende Zwangsrekrutierung bzw. die Desertion vom Militärdienst sowie eine illegale Ausreise geltend gemacht hatten. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits ebenfalls geltend, den Heimatstaat im Jahr 2007 illegal verlassen zu haben. 6.3 Aufgrund der geltend gemachten Fluchtumstände und der familiären Situation der Beschwerdeführerin hätte es zunächst einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, wie die Asylgründe der Brüder in Bezug auf die Beschwerdeführerin als nahe Familienangehörige zu beurteilen sind. Vor allem aber hätte die Frage Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung bilden müssen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise aus dem Heimatstaat glaubhaft gemacht werden konnte und gegebenenfalls wäre diese unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft zu beurteilen gewesen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensakten der Brüder dem vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen wurden. Die Aussagen beider Brüder sind divergierend zu den Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des gemachten Zeitpunkts ihrer Ausreise, welche im Jahr 2007 erfolgt sein soll. Ebenso wenig kohärent sind die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Brüder zum Verbleib des Vaters. Eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz der vorgebrachten illegalen Ausreise durch die Vorinstanz fehlt jedoch gänzlich. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann auch nicht, aus welchen Überlegungen heraus die Vorinstanz zu dem Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz hat mithin ihrer Begründungspflicht nicht Genüge getan, was eine sachgerechte Anfechtung durch die Beschwerdeführerin wie auch die Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz verunmöglicht. 6.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des Entscheides. Eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend nicht in Betracht, zumal die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen auf Vernehmlassungsstufe ihre Entscheidgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt hat.

7. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin heute mit F._______, einem anerkannten Flüchtling, zusammenlebt und mit diesem zwei Kinder hat, was ebenfalls im neuen Entscheid zu berücksichtigen sein wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sich als gegenstandslos erweist. 8.2 Der (teilweise) obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz sodann eine reduzierte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung aufgrund der Akten abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung daher auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit um Aufhebung der Verfügung ersucht wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: