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D-4575/2018

D-4575/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. August 2018 wird abgewiesen.
  3. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Jürg Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4575/2018 Urteil vom 24. September 2018 Besetzung Einzelrichter Richter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (....) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Entscheid vom 11. Juli 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2015 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit auf den 9. August 2018 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 10. August 2018 aufgegebener Eingabe gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und sinngemäss die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 31. August 2018 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass der Beschwerdeführer mit auf den 27. August 2018 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 31. August 2018 aufgegebener Eingabe um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. August 2018 ersuchte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist und im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass in der Beschwerde zwar lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird, sich indessen aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass der Beschwerdeführer auch die abgelehnte Asylgewährung anfechten wollte, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, nach der Entlassung aus dem eritreischen Nationaldienst im Jahre 2003 sei er 2014 erneut für den Dienst in der Volksarmee einberufen worden (Bau an einem Staudamm, Wachdienst), dass er zweimal in Haft gewesen sei, das erste Mal 2006 für zirka einen Monat im Zusammenhang mit dem Vorwurf der illegalen Ausreise einer seiner Söhne, das zweite Mal ebenfalls für zirka einen Monat im Rahmen der Tätigkeit als Staudammbauer im Dienst der Volksarmee, dass er desertiert habe und illegal aus Eritrea ausgereist sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem eine Entlassungskarte aus dem Nationaldienst, drei Fotografien seiner Söhne sowie ein Unterstützungsschreiben aus der Schweiz einreichte, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst und unverhältnismässig streng bestraft werden, weshalb Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen sind (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers (zweimalige Haft, Desertion) zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat, dass insbesondere mit dem SEM festzuhalten ist, dass die ohne erkennbaren Grund erstmals in der Anhörung geltend gemachte zweimalige Haft als nachgeschoben zu erachten ist, dass die Schilderung der erneuten Einberufung in den Militärdienst und des dortigen Aufenthalts (Teilnahme an einem Staudammbau, Tätigkeit als Wachmann) unbestimmt und stereotyp ausgefallen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung angab, die Strecke zwischen B._______ und der sudanesischen Grenze zu Fuss zurückgelegt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 6), indessen davon abweichend im Rahmen der Anhörung geltend machte, diese Strecke mit einem Pick-up gefahren zu sein (vgl. A18 S. 12), dass, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 16. August 2018 festgehalten, in der Beschwerde auf die genannten Ungereimtheiten nicht näher eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht darlegte, warum er die zweimalige Haft, obwohl zentrales Sachverhaltselement, im Rahmen der summarischen Befragung nicht erwähnte, dass er in seinem Gesuch vom 31. August 2018 (Postaufgabe) um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. August 2018 lediglich geltend machte, die Einberufung in die Volksarmee bereits anlässlich der summarischen Befragung erwähnt zu haben (Tätigkeit als Staudammbauer), was vom SEM nicht bestritten wurde, dass die mit der Beschwerde und der genannten Eingabe vom 31. August 2018 eingereichten Auszüge eines Befragungsprotokolls (offenbar der vorherigen Rechtsvertreterin mit dem Beschwerdeführer), nicht geeignet sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, handelt es sich doch hierbei lediglich um Behauptungen des Beschwerdeführers, die nicht Gegenstand der Befragungen durch das SEM waren und denen kein Beweiswert zukommt, dass durch die genannten Auszüge ebenso wenig die festgestellte Tatsache in Frage gestellt werden kann, dass die im Rahmen der Anhörung gemachte Schilderung der erneuten Einberufung in den Militärdienst und des dortigen Aufenthalts (Teilnahme an einem Staudammbau, Tätigkeit als Wachmann) unbestimmt und stereotyp ausgefallen ist, dass das SEM schliesslich darauf hinwies, dass die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Befragung, er habe im Mai 2010 Eritrea verlassen (vgl. A3 S. 7), nicht mit den weiteren Angaben vereinbar sei, 2014 im Rahmen des Dienstes in der Volksarmee als Staudammbauer tätig gewesen zu sein (vgl. A3 S. 6), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machte, bei der Angabe, er habe Eritrea im Mai 2010 verlassen, müsse es sich um einen Übersetzungs- oder Tippfehler handeln, dass der Todeszeitpunkt seiner Ehefrau (...) belege, dass er unmöglich Eritrea bereits im Mai 2010 verlassen habe, dass er bekanntlich nach dem Tod seiner Ehefrau wieder in den Militärdienst eingezogen worden sei und sich auch aus dem öffentlichen Bericht "Focus Eritrea, Volksarmee" des SEM vom 31. Januar 2017 ergebe, dass die Einberufung betagter Personen in Eritrea erst im Jahre 2012 eingeführt worden sei, dass aufgrund dieser Argumentation die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Angabe, er habe Eritrea im Mai 2010 verlassen, handle es sich um einen Übersetzungs- oder Tippfehler, plausibel erscheint, dass indessen dieser Vorbehalt an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen nichts zu ändern vermag, dass auch die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel (Entlassungskarte aus dem Nationaldienst, drei Fotografien seiner Söhne sowie ein Unterstützungsschreiben aus der Schweiz) mangels hinreichenden Sachzusammenhanges mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem eritreischen Dienst desertiert zu sein, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1) und festhielt, für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E.5.2), dass, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche Flucht aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen, keine Hinweise darauf bestehen, dass neben einer allfälligen illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden, weshalb er im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfüllt, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass vorliegend der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist, dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) beurteilt, dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers (67 Jahre) die Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, gering erscheint (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4), dass das Bundesverwaltungsgericht ohnehin in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]) die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht hat (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2), dass sich aus den Akten keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die - im vorliegenden Fall kaum drohende - Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichenden konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2), dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass angesichts der trotz erfolgten Verbesserungen weiterhin schwierigen allgemeinen Lage des Landes bei Vorliegen besonderer Umstände in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden muss, indessen anders als noch unter der früheren Rechtsprechung begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.), dass auch in Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist, da der Beschwerdeführer im Heimatstaat über mehrere Verwandte (Geschwister) und ein Haus verfügt und von der Behandelbarkeit von Diabetes in Eritrea ausgegangen werden kann, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E.12), dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass der Beschwerdeführer mit auf den 27. August 2018 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 31. August 2018 aufgegebener Eingabe um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. August 2018 ersuchte, dass sich aus dieser Eingabe, wie aus den obenstehenden Erwägungen ersichtlich, keine Gründe ergeben, welche die Einschätzung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde in Frage stellen würden, dass folglich das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. August 2018 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. August 2018 wird abgewiesen.

3. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Jürg Tiefenthal Daniel Merkli Versand: